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MarkF

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  1. Und dann? Trägt Behörde A den B als Mitberechtigten ein? Aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung? Und "führt" die Waffen auch für B im Register?
  2. Bezogen auf Sportschützen sehe ich daher in gemeinsamen WBK/Berechtigung nur dann Vorteile, wenn man nicht waffenaffin ist, also möglichst wenig Waffen kaufen möchte, aber das Gedöns mit Ausleihen etc. vermeiden möchte, oder einer der beiden (?) ein erhöhtes Risiko besitzt, seine Lizenz zu verlieren, die Waffen dann aber nicht weggegeben werden sollen. Was andererseits in einem solchen Fall aber wohl auch kein wirkliches Problem wäre, sie auf den anderen zu transferieren. Anders bei Sammlern mit vielen Waffen. Da hat die Mitberechtigung m.E. nur Vorteile.
  3. Aber nur geringfügig. Aber das Problem ist ja nicht die Kompliziertheit der Regeln (wenn man mal die Hürde der Sachkundeprüfung außen vor läßt) sondern die erforderliche ernste Bereitschaft, sich an die Regeln zu halten (auch und erst recht wenn man sie in Teilen als überzogen, falsch, unsinnig ansieht). Klar, in der Heftigkeit der Diskussion, dem Hochschäumen der Antipathie, dem plötzlichen Anstieg des Blutdrucks (und dies alles gepaart mit einer gewissen Borniertheit, Beschränktheit, intellektueller Minderfunktion und vielleicht auch etwas suboptimalen Sozialisation) kann man in dem vermeintlichen Schutz der Anonymität eines Forums, in dem man nicht damit rechnen muß, durch einen körperlichen Verweis auf die einzuhaltenden Mindestregeln der Höflichkeit hingewiesen zu werden, schon mal verbal über die Strenge schlagen. Das hat, mag es im Einzelfall auch die Grenze zur Delinquenz überschreiten, aber doch eine andere Qualität als ein Verhalten, wie es der Troll in seinen posts beschreibt, und das doch, meine ich, deutlich eine grundsätzlich regelfeindliche oder zumindest -gleichgültige Einstellung eines wenigstens Bruders Leichtfuß, wenn nicht schlimmer, erkennen läßt. Das paßt natürlich überhaupt nicht zu dem idealtypischen regelkonformen Verhalten eines verantwortungsbewußten LWB. Es geht also nicht um Nichtverstehenkönnen sondern um Beachtenwollen und Befolgenwollen. Und da stellt eine entsprechende Delinquenz eben eine klare Gegenindikation dar. Vielleicht sollten die Mods diesen Fred in die Abteilung für Smalltalk und Dummschwatz verschieben?
  4. Vorsicht mit den vollmundigen Unterstellungen. Die Gespräche sind geführt, führten aber zu einem "wissen wir nicht" und einer der beiden Behörden ist als restriktiv bekannt. Abzuwarten, bis die sich auf eine möglichst wenig erfreuliche Vorgehensweise entschlossen hat, birgt ein gewisses Risiko.
  5. Wie wir in der Praxis immer wieder erleben schafft das Leben Konstellationen und Problemfälle, die man sich als Dozent oder Prüfer überhaupt nicht ausdenken kann. Gute Frage: Wie verhält sich das Erwerbsstreckungsgebot zu mehrer Berechtigten? Da "Erwerb" Besitzerwerb im Sinne der tatsächlichen Gewalt bedeutet und Sinn und Zweck der gemeimschaftlichen Berechtigung nach § 10 Abs.2 WaffG eben auch genau dieses umfaßt, wäre Folge einer solchen gemeinschaftlichen Berechtigung, daß ein entsprechender Erwerb für und gegen jeden der Mitberechtigten wirkt. Wer die Gegenposition einnimt und meint, daß diese "2 in 6 Monaten" als "persönliches Erwebskontingent" nach Sinn und Zweck verdoppelt bzw. für jeden Berechtigten genutzt werden müßte und somit zwei insofern, waffenrechtlich durch eine WBK "verbundene" Personen "4 in 6" erwerben dürften, hat sich damit auseinanderzuseten, daß die gemeinschaftliche Berechtigung eben auf zu gemeinschaftlichem Erwerb und Besitz führt, also zu einem entsprechenden Erwerbsvorgang bei jedem der Berechtigten. Es ist zwar offensichtlich, daß diese zwei Personnen "nicht verbunden" insgesamt "4 in 6" erwerben dürften und jeder von beiden nach 6 Monaten 2 zusätzliche Waffen besitzen dürfte - allerdings auch eben nur seine beiden Waffen, nicht die des anderen. Andererseits besitzt jeder für sich betrachtet auch bei "2 in 6" für diese Gemeinschaft nach 6 Monaten 2 zusätzliche Waffen. Daß es die gleichen, identischen Waffen sind wie beim Kollegen ist eben die zwingende Folge der gemeinschaftlichen Berechtigung nach § 10 Abs.2 WaffG - zu der sie ja niemand zwingt. Man könnte aber noch einen daufsetzen und die Kontinengtsproblematik betrachten: Einer ist im BDS, der andere nur DSB (Hessen) - wie ist es mit HA-LW? Oder: Der eine schießt viele Disziplinen und ist Wettkampfschütze, halt also entsprechende Bedürfnisse, der andere eher weniger ....
  6. Ich bin mir nicht recht darüber im klaren, ob Du nicht nur ein Troll bist, aber etwas zu bestellen ohne das Geld zum Bezahlen zu haben oder davon ausgehen zu können, am Zahltag zahlen zu können, IST Betrug.
  7. So kompliziert ist das doch nicht: Zuhause nur aus dem Schrank nehmen zum Putzen und zum Transport zum Schießstand. Transport nur in mit einem per Schloß verschlossenen Behälter. Auf dem Schießstand nur zum Schießen gemäß Schießstandordnung auspacken. Zuhause allenfalls reinigen und dann getrennt von Mun in zugelassenem Schrank einsperren. Unter Verzicht auf das Ausloten von Grenzbereichen sind das nur wenige, klare Regeln.
  8. :-)) Wenn man z.B. hier im Forum die Pöbeleien einiger user anschaut, dann kann dies offenbar kein Hinderungsgrund für eine WBk sein. ;-) Was man als WBK-Inhaber übrigens auch bedenken sollte: Die Grenze zum Ehrdelikt ist schnell überschritten, vor allem, wenn man sich anschaut, wie leichtfertig hier so mancher unter dem Mantel der scheinbaren Anonymität aus dem Rahmen fällt.
  9. Das ist ja gerade die Frage. Wenn Behörde B dem B die Erlaubnis erteilt - und wenn auch in der WBK des A - dann muß sie auch für die Erlaubnisse bezogen auf die einzelnen Waffen und bezogen auf B verantwortlich sein. Woraus im WaffG soll sich eine "Verwaltung der Mitbenutzung" - was soll das überhaupt sein, hier geht es um Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz ? - ergeben? Kennst Du so einen Fall in der Praxis?
  10. Ja, sicher sind bei der relativ geringen Zahl von LWB solche Erbfälle nicht an der Tagesordnung. Allerdings dürfte dies in Zukunft wohl zunehmen. Aber für den SB einer WaffBeh, der den ganzen Tag und nur im Waffenrecht tätig ist, gibt es keine Entschuldigung, Wenn er die Grundlagen seiner Tätigkeit nicht begreift soll er sich in ein Gebiet versetzen lassen, in dem man weniger kompetent sein kann.
  11. Behörde B ist für Sammler B sachlich und örtlich zuständig. Ja. Aber die WBK, in die sie eintragen würde, wäre als Erlaubnis nicht für B ausgestellt sondern für Sammler A durch Behörde A, die auch nach wie vor für A zuständig ist. Das ist schon eine andere Konstellation als z.B. der Umzug des Sportschützen A aus dem Zuständigkeitsbereich der Behörde A in den Bereich der Behörde B, die dann natürlich künftige Erlaubnisse in die WBK des A eintragen darf/muß. § 10 WaffG: Erlaubnis durch WBK oder Eintrag in eine vorhandene WBK. Man kann das folgerichtig weiterspinnen: Angenommen, Behörde B würde wirklich den B als Mitsammler in die WBK des A eintragen und Behörde A würde das hinnehmen. Nun kaufen A und B jeweils eine weitere Waffe für die Sammlung. A beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde A. Keine Einwände, nicht? B beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde B. Aha! Und noch schöner: A beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde B und B beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde A. Führt zur Frage: Welche Behöde "führt" denn dann die WBK, welche Behörde führt die Liste der darauf eingetragen Waffen, der diesbezüglich erteilten Erlaubnisse? Und weiter: Müßte nicht, wenn A eine Waffe kauft und bei Behörde A die Entragung vornehmen läßt, auch B denselben Eintragungsantrag bei Behörde B stellen, damit die bei Behörde B für die B erteilten Erlaubnisse geführte Liste aktuell ist? Und natürlich vice versa. Kennt jemand solche Fälle, also eine WBK für zwei Personen in verschiedenen Kreisen, aus der Praxis? Richtig. Aber nur als "kann"-Vorschrift. D.h. die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen. M.E. geht die Regelung davon aus, daß die Behörde für alle Berechtigten zuständig ist. Was für den Regefall (z.B. Eheleute) ja auch zutreffend sein dürfte. Oho! Die Frage der Zuständigkeit ist aus Sicht jeder staatlichen Einrichtung die allerwichtigste. Für denjenigen, der etwas bearbeiten muß, entscheidet dies über einen angenehmen Nachmittag oder Streß. Und für den Behördenleiter bedeutet dies mehr oder weniger Rang, Bedeutung und Gehalt.
  12. § 10 (2) sieht ja vor, daß eine WBK auf mehrere Berechtigte eingetragen werden kann. Bei einer Sammler-WBk erfolgt dies üblicherweise durch Eintragung des/der weiteren Berechtigten/Sammler hinten bei dem amtlichen Eintragungen. Das ist ja alles unproblematisch, wenn alle im selben Kreis wohnen, was ja sicherlich auch die Regel ist. Aber wie ist das bei Wohnsitzen in unterschiedlichen Kreisen? Behörde A ist ja für den Berechtigten im Kreis B nicht zuständig. Und Behörde B darf in der von Behörde A ausgestellten und von dieser nach wie vor "betreuten" WBK keine Eintragungen vornehmen. Und eine weitere WBK mit erneuten z.B. 100 Einträgen will niemand. Wie ist die Lösung?
  13. Welcher Kreis? Erwerbsstreckung - da die Voraussetzungen des Regelung schon nicht vorliegen - egal "wie" der Erbe weiterbesitzt: Der Erwerb erfolgt immer als Erbe und nicht als Sportschütze - ist das schon eine ziemlich verwegene Auffassung. Ignoranz oder Bösartigkeit? Bedürfnis beizubringen ... offenbar können die wirklich nicht lesen oder denken und erkennen nicht, daß § 20 Abs.3 S.1 gerade nicht auf § 4 Abs.1 S.4 verweist. aber gut, das Thema hatten wir oben, vermutlich beruft sich die Behörde auf Nr.20.2.2 WaffVwV. Und der Verbotsvermerk: Steht nirgends im WaffG und ist auch klar unrechtmäßig: Schießen darf man auf dem Stand mit allen zugelassenen Waffe, ein amtliches Waffenbenutzungsverbot ist absurd. Wieso läßt sich nur jemand eine solche Willkür gefallen? .
  14. Du weißt aber schon, daß die WaffVwV materiel-rechtlich völlig schnuppe sind? Für die Auslegung des WaffG ist sie völlig irrelevant. Aber ich mag über die Thematik nicht weiter diskutieren. Die Argumente liegen auf dem Tisch, die gesetzlichen Regelungen sind bekannt bzw, können von de, der lesen kann, nachgelesen werden, es kann sich jeder seine eigene Meinung bilden.
  15. Oops. Ich leiste Abbitte. War wohl übernächtigt, trunken oder sonstwe nicht ganz Herr meiner Sinne. aber wie der andere link zeigt schießt er doch quer.
  16. Dein erster Einwand ist zutreffend; die formale Erlaubniserteilung ist in der Tat in Abs.2 geregelt. Aber Dein Einwand zum Bedürfnis geht fehl. § 4 (1) Nr.4 nennt als eine Voraussetzung für eine Erlaubnis den Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. § 8 lautet: Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Und erwähnt hierin bereits die "Sonderguppen" wie Jäger, Sammler etc., für die es außerdem spezielle bzw. ergänzende Regelungen zum Bedürfnis gibt. => § 8 gilt immer, auch wenn das "besonders anzuerkennede Interesse" anderweitig speziell in Gesetzesform gegossen ist. Und es bleibt dabei, daß § 20 (3) S.1 gerade NICHT auf § 4 (1) Nr.4, die Erforderlichkeit des Nachweises des/eines Bedürnisses, verweist. Das alles muß man unter einen Hut bekommen. Eine Meinung, der dies nicht gelingt, kann nicht überzeugen. Man kann sie natürlich dennoch haben. Aber sie überzeugt deswegen eben nicht. Aber egal. Ich wollte eigentlich in die Diskussion überhaupt nicht einsteigen. Habe ich aber doch getan. Dennoch und daher ist jetzt eod für mich.
  17. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    "Wir" sind aber auch selbst schuld. Wenn sich der DSB lauthals der "Ächtungskampage" gegen militärisch aussehende Waffen anschließt ... wenn DSB-Gruppen"leiter" und ausgesprochen intensive Sportschützen militärisch aussehende Waffe nicht nur nicht mögen sondern am liebsten verbieten würde bzw. deren Verbot begrüßen (ich habe zahlreiche militärisch aussehende LG und KK, bei den LG auch die hochpräzise Anschütz 8001er im AR15-Kleid, also schießsportlich voll und ganz akzeptabel, und dennoch wird allseits boykottiert, damit Mitglieder zur "begeistern"), dann darf man sich ja nicht wundern. Wenn sogar die "eigenen Leut" zu beschränkt sind um zu begreifen, daß 10 Mio Sportschützen, die militärisch aussehende HA "toll" finden, und davon 100.000 "echte" Sportschützen werden, besser sind als nur 200.000 "echte" Sportschützen ... das alte Lied.
  18. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Naja, für den, der es sich leisten kann, als Alternative zum Auto. Der Individualverkehr, sogar zum reinen Spaßvergnügen, ist uns ja auch jährlich 3.000 bis 4.000 Tote allein in D wert. Kein Grüner regt sich da wirklich auf und bislang hat noch niemand deswegen die Abschaffung des Individualverkehrsr gefordert.
  19. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Und das Schlimme, Bestürzende ist, daß dies auch an sich bzw. in anderer Hinsicht recht intelligente Menschen denken. Die halten andererseits aber auch die EU, wie sie ist, und den Euro, wie er ist, für die beste Sache seit der Erfindung des Feuers. Naja, sind dann vielleicht doch nicht so intelligent.
  20. Eben erfahren: http://www.hund-jagd.de/content/index_html?a=&b=14&docID=1116: Seehofer will Jagdrecht derzeit nicht reformieren "... Horst Seehofer (CSU) sagte am ... 21. Apri ... dass er nach Rücksprache mit den Länderministern auf der Agrarkonferenz im Saarland derzeit keine Absichten habe, das Bundesjagdgesetz zu novellieren. ... Dem steht die Aussage von DJV-Präsident Jochen Borchert gegenüber, der angeblich eine Einigung mit den Ländeministern erzielt haben will, das DJV-Diskussionspapier zum Bundesjagdgesetz bis zur Sommerpause weitestgehend zu übernehmen. Nach den Aussagen von Bundesminister Seehofer ist jedoch nicht mit einer Anpassung des Bundesjagdgesetzes zu rechnen. ..." Wenn das stimmen und so bleiben sollte, dann wird es lustig werden. Meine WaffBeh hat mir heute noch mal die Weisung (aufgrund der Konferenz beim BMI) bestätigt, daß zwar zunächst nichts hinsichtlich "Altbesitz" unternommen werden, aber den Betroffenen geraten werde, die Waffen im Schrank zu lassen, und daß natürlich nichts neues eingetragen werden. Für eine kurze Übergangszeit ist dies vernünftig, aber wenn wirklich nicht in überschaubarer Zeit eine Gesetzesänderung erfolgen sollte ....
  21. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Mit den gleichen "Begründungen" kann man uns auf Uralt-Repetierer, Einzellader und KK reduzieren.
  22. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Auch als LWB ist man geneigt, zu sagen, daß man natürlich zugestehen müsse, daß man mit einem VA im Falle des Falles mehr Unheil anrichten könnte. Mit dem Finger auf dem Abzug sind die 30 Kugeln raus und in die Menge ... So stellen sich dies die Verbieter von VA vor. Aber ist das wirklich realistisch? Oder anders herum: Kann ein geübter Schütze nicht auch in ausreichend schneller Geschwindigkeit sein Mag mit einem HA leeren? Vielleicht sogar effektiver? GK-HA schieße ich eher mit Bedacht, ich bin halt geizig, aber KK-HA sind quasi wie VA, nach gefühlten 5 Fingerbewegungen ist ein 30er Mag leer. Nur zu Funktionstestzwecken natürlich. Letztlich sind das aber doch alles Spekulationen, die unterstellen, daß der VA-Besitzer tatsächlich ein Massaker begehen würde. Und da trifft sich das, was Joe zu seinem anderen Gebiet gesagt hat: Dem Fliegen. Das Verbot von VA ist vergleichbar mit dem Verbot von allem, was mehr als ein Leichtflugzeug o.ä. (entschuldige meine Ignoranz, aber da ich kein Flieger bin - man kann leider nicht alles machen) ist. Wen so ein Kleinteil aufdozt ist der Schaden eher begrenzt und mehr als 1 oder 2 Insassen gehen auch nicht drauf. Kommt dagegen ein Learjet runter .... Wenn Du aber darauf abstellst, daß man bei der Fliegerei nur besonders geprüftes Material verwendet, Sicherheitschecks hat, nur überprüfte Piloten fliegen dürfen (ich kenne die Einzelheiten nicht), dann ist dies noch nichts anderes als die Überprüfung der LWB bei uns. Wenn der Pilot gecheckt und o.k. ist und den Schein für einen Learjet hat, dann darf er damit fliegen. Der Learjet-Pilot ist ja kein "sicherer" oder "zuverlässigerer" Mensch als der Cessna-Pilot. Er kann halt den Learjet fliegen und Learjetfliegen erfordert halt besondere Kenntnisse. Wenn ein LWB gecheckt ist, dann darf er Waffen besitzen. Es erfordert aber nun mal keine besondere Schulung oder Kenntnisse, um einen VA "sicher" zu besitzen. Ist man "sicher" und "zuverlässig" genug, um HAs zu haben, dann ist man es auch für VA. Unsicherheit kann man weder bei HA noch bei VA tolerieren (sagen wir hier in D). Das "Argument", daß es keinen vernünftigen Grund für VA gebe, ist, woraus andere hingewiesen haben, gefährlich. Denn es führt zu der Frage, ob es einen "vernünftigen" Grund für Waffen überhaupt gibt. Ist Interesse am Schützensport ein vernünftiger Grund? Würde ich verneinen. Ist Interesse an Waffen oder gar deren Sammeln ein vernünftiger Grund? Von dem auch der Allgemeinheit dienen Aspekt, Technikentwicklungen zu bewahren, zu dokumentieren, abgesehen: Ich denke nicht. Der einzige private vernünftige Grund, Waffen zu besitzen, ist bei uns nicht anerkannt: Zum Selbstschutz, zur (häuslichen) Selbstverteidigung. Alles andere sind private Interesse, Hobbies, Vorlieben und "Schlimmeres", also per se nicht "vernünftig". Das ist aber die falsche Frage. Waffenbesitz fällt ungeachtet der Frage der Selbstverteidigung und des Widerstands unter Art.2 GG, die allg. Freizügigkeit (auch wenn wir dieses Grundrecht, das es so auf EU-Ebene nicht gibt, nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG, der EU und dem EuGH den absoluten Vorrang vor unseren Grundrechten einzuräumen, vergessen können, denn diese Feiglinge werden sich offensichtlich niemals mit dem EuGH anlegen). Dieses Freiheitsrecht besteht zunächst und darf rechtmäßig eingeschränkt werden. Die Frage ist also nicht, warum man VA haben sollte, denn dies muß niemand erklären und rechtfertigen, ebensowenig wie man erklären und rechtfertigen muß, warum man jeden Abend auf seiner Modellbahn Grashalme "pflanzt". Deren Besitzverbot muß rechtfertigt werden und die bloße Behauptung, VA seien "gefährlicher" als HA, ist jedenfalls für D offenkundig nicht wahr: Schon mit HA wird so gut wie kein Schindluder getrieben (vielleicht sogar überhaupt keiner, ich glaube zwar zu "wissen", daß HA überhaupt nicht deliktsrelevant sind, aber ich mag mich irren), aber mit den im Privatbesitz befindlichen VA - leider habe ich keine Zahlen dazu - definitiv nicht. Und auch wenn es sich vermutlich durchgehend um alte Kamellen aus den 40er Jahren handelt, so ist es eine Tatsache, daß die betreffenden Leute auch nicht "zuverlässiger" sind als wir anderen, denn es gibt keine Steigerung der "Zuverlässigkeit". Nur das Gegenteil ist der Fall: jeder popelige Verstoß führt zum Entzug der Lizenz. Es ist also in D keinerlei Rechtfertigung für das Verbot von VA zu erkennen.
  23. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Ich bin durchaus dafür, nicht jedermann ungeprüft - von mir aus auch nicht unkontrolliert - Zugang zu Schußwaffen zu gewähren, aber warum soll ein LWB mit sagen wir 5 KW und 5 HA im Schrank "gefährlich(er)" werden, wenn er auch einen VA dazu stellt? Oder einen Granatwerfer? Oder eine Kanone? Gut, mit ABC kann man auch unbeabsichtigt Schaden anrichten, das muß nicht sein, da wäre der Schaden im Mißbrauchsfall auch zu groß, aber wie realistisch ist denn die Annahme, der deutsche LWB, Sammler, mit einer Kanone im Garten oder einem oder zwei VA im Keller, würde jetzt - gar erfolgreich - damit eine Revolution beginnen? Eine VA-Reglementierung ergibt nur Sinn, wenn grds. relativ unkontrolliert, wie halt in einigen Teilen der USA, Waffen erworben werden können. Sind die LWB ohnehin geprüft und gesiebt und kontrolliert wie bei uns .... es gibt ja auch durchaus Leute, die eine VA-Ausnahmegenhmigung haben. Wieviele von denen treiben Schindluder mit ihren VA? Die Deliquenzquote ist doch Null,folglich sind VA in LWB-Händen grundsätzlich kein Problem, ebensowenig wie HA.
  24. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Tut mir leid, aber du irrst. Siehe meinen obigen Kommentar zu besagter Entscheidung des BVerwG. Dem ist nichts hinzuzufügen. Und daß das BVerwG seine klar zum Ausdruck gebrachte und durchaus auch nachvollziehbare Meinung ändern wird oder dem andere VGen nicht folgen sollten ist nun wirklich nicht zu erwarten.
  25. Schau Dir mal § 20 im Ganzen an. Der gesamte Absatz 3 (und nur er) regelt, ob bzw. daß und wie ein Erbe geerbte Waffen behalten kann. Der Regelfall - so in der Systematik der gegenwärtigen Fassung - ist nach S.1 der Fall des "unbeschränkten" Behaltens, wenn ein Bedürfnis "infolge des Erbfalls§ besteht. Die Ausnahme regelt S.2: Ohne dieses Bedürfnis Blockieren und Abgabe der Mun. Und in S.3 wiederum eine Gegenausnahme: Kein Blockieren, wenn - vereinfacht gesagt - Inhaber einer WBK (aber, logischerweise, kein Bedürfnis "infolge" des Erbfalls). Allerdings wird man kaum annehmen können, daß diese gegenwärtige Systematik wirklich durchdacht und so gewollt ist, denn diese Fassung ist ja erst nach mehreren Änderungen des Gesetzes entstanden. Ich weiß aber auch nicht, was der Gesetzgeber wirklich wollte, denn die amtliche Begründung gibt überhaupt nichts her. Also bleibt nur die gegenwärtige Systematik der Vorschrift, um damit zu arbeiten. Sehr unbefriedigend. Richtig ist, daß die Überschrift nur Waffen aufzählt. Urspr. sah § 20 aber Behalten ohne Mun vor; daher ist nicht überraschend, daß in der Überschrift Mun nicht auftaucht (hätte man natürlich auch anders machen können, aber nobody is perfect). Da aber die Mun in Abs.3 S.1 ausdrücklich erwähnt ist ... Erben kannst Du erst mal alles. Du meinst sicherlich den legalen Weiterbesitz der Mun? Der Weiterbesitz von Mun ist, so der Wortlaut des Abs.3, nur nach S.1 möglich. Dein Argument läuft darauf hinaus, daß es für Behaltendürfen von Mun eine Sonderreglung in Abs.3 geben würde. Das ist aber nicht der Fall. Zwar gilt, daß ohne S.1 Mun überhaupt nicht, Waffen aber je nachdem blockiert oder nicht blockiert weiterbesessen werden dürfen. Aber S.1 gibt auch eine weitere Grundlage für den Weiterbesitz von Waffen. Und diese Regelung muß ja einen Sinn haben. Denn da der Sportschütze die Waffe ja auch schon nach S.3 unblockiert weiterbesitzen darf, muß man sich doch fragen, welchen Zweck S.1 in dieser Hinsicht - Waffe - hat. Die Regelung MUSS hinsichtlich dieser zusätzlichen Erbwaffen irgendeinen über einerseits S.3 und andererseits § 14 - Erwerbs- und Besitzrechtrecht wenn die Voraussetzungen, also Bedürfnis, vorliegen - hinausgehenden Sinn und Zweck haben. Allein, wie manche meinen, eine rein deklaratorische Aussage "Im übrigen kann der Erbe auch eine reguläre Besitzerlaubnis entprechend seines jeweiligen regulären Bedürfnisses erhalten.", also im Fall des Sportschützen ein schlichter und bestätigender Verweis auf die - selbstverständiche - Möglichkeit, neben dem Erbenbesitz aurch regulär eine Besitzerlaubnis als Sportschütze (oder eben Jäger, Sammler etc.), wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, zu erhalten, kann es nicht sein. Warum? Zum einen gibt es hierfür keinerlei Notwendigkeit, denn diese Möglichkeit besteht immer. Zum anderen wäre dies anders, klarer, kürzer, formuliert worden. Und drittens würde dann nichts von einem Bedürfnis "infolge" des Erbfalls drin stehen. Denn wenn ich eine Erbwaffe legal als Sportschütze weiterbesitzen will und dafür - unterstellt - ein reguläres Sportschützenbedürfnis benötige, dann besteht dieses Bedürfnis offensichtlich nicht "infolge" des Erbfalls sondern eben, weil ich Sportschütze bin und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bedürfnis vorliegen und das Bedürnfnis durch eine Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht ist. Also: Diese Regelung des S.1 gibt hinsichtlich der Erbwaffe irgendeine besondere Berechtigung, reflektiert auf irgendein besonderes Bedürfnis, jedenfalls irgendetwas außerhalb der regulären Erwerbs- und Besitzerlaubnis z.B. des § 14, denn da der Sportschütze die Erbwaffen nach S.3 ja ohnehin behalten darf, kann sich die Wirkung des S.1 also nicht auf ein bloßes Weiterbehaltendürfen beschränken - denn das gibt ja bereits S.3. Aber was? Der Eintrag auf der grünen WBK nach S.3 ist der gleiche wie nach S.1. S.1 gilt aber in gleicher Weise auch für Munition. D.h. diese weitere, zusätzliche Privilegierung (gegenüber S.3 iVm S.2: Waffen ja, Mun nein) gilt in gleicher weise für Mun. Für mich ist dieses Bedürfnis "infolge" des Erbfalls maßgeblich, das letztlich nur bedeuten kann: Wenn ich als Sportschütze dise geerbte Waffe, weil sie nun mal eben da ist, nicht nur besitzen und in Ehren halten sondern auch normal als Sportschütze benutzen will, dies aber faktisch eine Munerwebserlaubnis erfordert (ja, ich weiß, ich könnte auch auf dem Stand kaufen, aber typischerweise hat jeder Sportschütze für seine benötigte Mun eine Besitz- und Erwerbserlaubnis, und Ausnahmen bestätigen nur die Regel), muß ich sie auch ohne entsprechende Bedürfnisbescheinigung erhalten. Sonst würde S.1 völlig leer laufen und diese kann und darf nicht sein, zumal die Regelung aus vermutllich guten Grund erst nachträglich eingefügt wurde. Ich weiß, ich habe damit nicht auf alle offenen Fragen hierzu eine Antwort, aber ich habe die Regelung nicht gmacht. Dein Verweis auf die Risiken alter Mun hat aber nichts damit zu tun. Auch durch die Verbandsbescheinigung erhalte ich keinen Röntgenblick, um in die Mun reinzuschauen. Ich kann Dir im Detail nicht folgen. § 8 gilt als allgemeine Regel ja immer. Und beachte, daß in S.1 ausdrücklich nur auf § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 verwiesen wird, nicht aber auf § 4 insgesamt oder wenigstens noch auf Nr.4. Und was regelt Nr.4? Daß für eine Erlaubnis ein Bedürfnis nach § 8 nachzuweisen ist. Sicher, auf § 8 wird separat verwiesen, aber eben nicht als Voraussetzung bzw. als erforderlichen Nachweis und der Verweis kann auch nicht so (wie § 4 Abs. Nr.4) gemeint sein, weil dann gleich auf § 4 Ab.1 Nr.1 bis 4 verwiesen worden wäre. Nein, wie man es auch dreht und wendet, wirklich Sinn ergibt es (§ 20 Abs.3 S.1) nur, wenn z.B. der erbende Sportschütze sagt, daß er mit der Waffe auch sportlich schießen will und bei Geeignetheit und Zulässigkeit der Waffe ihm auch auf diese Ansage hin ohne weitere Nachweise (§ 4 Abs.1 Nr.4 gilt ja gerade nicht) die Munerwerbs- und -besitzerlaubnis erteilt wird. Ein Ermessen der Behörde kann nur insofern bestehen, ob die Entscheidung z.B. des Sportschützen, die Erbwaffen auch schießsportlich zu benutzen, das als Bedürfnis "infolge" des Erbfalls ohne weitere Nachweise anzuerkennen ist, den Anforderungen des § 8 genügt. Ich könnte mir durchaus auch vorstellen, daß der Gesetzgeber dies mit S.1 auch regeln wollte. Denn z.B. der Sportschütze darf die Waffe ja ohnehin behalten. Gegen die Benutzung auf dem Stand kann man nichts machen; allenfalls der Transport dorthin könnte problematisch sein (das Thema hatten wir ja bereits kürzlich in einem anderen Fred). Wenn man ihm verweigern würde, mit der Waffe sportlich zu schießen, kommt er am Ende auf die Idee, anderweitig ein "reguläres" Bedürfnis zu begründen - und hätte dann noch eine Waffe. Da ist es besser, ihn soweit zu privilegieren, daß er ohne weitere Bedürfnisbescheinigung die Waffe insgesamt regulär als Sportschütze behalten und benutzen kann. Da er ja ohnehin schon Waffen und Mun hat und die Mun auch auf dem Stand besorgen könnte, ist die zusätzliche "Gefahr" denkbar gering. Oder wie auch immer.
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