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MarkF

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  1. @ uwe: Du hast nicht richtig gelesen. Es geht nicht um MEINEN hiesigen SB und die Importerlaubnis. Da ist klar, die Importerlaubnis liegt schon lange vor und ist in der Schweiz. Es geht um den SB in der SCHWEIZ, der die Exporterlaubnis (Begleitschein) nicht erteilen will, solange ihm der DEUTSCHE Käufer keine SCHWEIZER Erwerbserlaubnis vorlegt. Es geht um SCHWEIZER Recht und deswegen sind wir auch in diesem Teil des Forums. @ joker_ch: Wie oft noch? Der Antrag auf Erteilung des Begleitscheins liegt bereits bei der fedpol, ist in deren EDV und ist zur Bearbeitung jenem SB zugewiesen. Was meinst Du, was passiert, wenn der Käufer noch so einen Antrag einreicht - was im übrigen auch daran scheitern würde, daß die Importerlaubnis im Original beizufügen ist und die natürlich ebenfalls bei der fedpol liegt? Dann könnte man sich gleich mit einer Beschwerde oder was immer das Schweiz Verwaltungsrecht für einen Rechtsbehelf vorsieht an den Behördenleiter wenden.
  2. Ja, das stammt aus https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/Broschüre/waffenbroschuere-d.pdf Aber was sagt der SB dazu? Er sagt: Den Begleitschein gibt es nur mit - Importerlaubnis (stimmt) - Kopie der ausländischen Erwerbserlaubnis des Käufers (stimmt, auch wenn überflüssig wie ein Kropf) - Kopie des Ausweises des Käufers (stimmt, auch wenn überflüssig wie ein Kropf) - Erwerbserlaubnis nach § 8 WG (stimmt eben nicht) Darum geht es doch gerade. Er erteilt den Begleitschein nur wenn ihm eine Schweizer Erwerbserlaubnis des ausländischen - hier deutschen - Käufers vorgelegt wird. Und kommt mir nicht mit " Das ist Unsinn, die braucht der deutsche Käufer nicht, wenn er nicht selbst in der Schweiz abholt." Das ist ja auch meine Meinung. Ich brauche einen "offiziellen" Beleg dafür, eine Gerichtsentscheidung, eine Komemntarstelle, eine Behördenaussage. Und der Antrag auf Begleitschein ist doch längst gestellt und liegt ihm mit allen darin aufgeführten Anlagen vor. Eben nur nicht die Schweizer Erwerbserlaubnis.
  3. Das ist ja gerade der Punkt. Dieser konkrete SB ist der Meinung, daß immer eine Schweizer Erwerbsberechtigung erforderlich sei. Auch beim Versand. Weil eben in § 8 WG steht, daß man für den Erwerb einer Waffe eine Erwerbsberechtigung benötigt. Da hat er natürlich vom Grundsatz her recht, das ist ja überall so - beim "Erwerb", also wenn man die Waffe tatsächlich erhält. Ich weiß nicht, ob er es nicht begreift, daß mit "Erwerb" natürlich auch in der Schweiz das gemeint ist, was in unserem WaffG mit "erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt," definiert ist, oder daß er meint, gelernt zu haben, daß mit "erwerben" der Vorgang des Kaufens, also der Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags, gemeint ist. Das Schweizer Recht ist nun mal nicht mein Arbeitsgebiet, also brauche ich das fachlichen Input. Versand ist übrigens auch deswegen keine Lösung, weil der Verkäufer Privatmann ist und man in der Schweiz als Privatmann nicht mehr legal Waffen ins Ausland versenden kann. SwissPost - oder war es deren Kooperationspartner? egal - transportieren nur noch auf Grundlage besonderer Vereinbarungen, die aber nur mit Händfern getroffen werden, Waffen. Und da zwischen CH und D ja eine "richtige" Grenze mit Zoll und Zollkontrolle und Abgaben liegt, kann man Waffen nicht wie im EU-Raum unter "falscher Flagge" als normales Paket versenden sondern muß sie entsprechend wahrheitsgemäß deklarieren - weswegen die Schweizer Post sie dann nicht annimmt. Tut man es nicht, schlägt man damit spätesten beim eigenen Zoll auf (und ich würde dem Verkäufer auch nicht das Risiko zumuten wollen, daß er bei seinem eigenen Zoll bei der Ausfuhrkontrolle auffällt). Mag sein, daß der eine oder andere Zöllner darüber hinwegsieht, aber wenn er dies nicht tut bekommt man einen riesigen Ärger.
  4. Nein. Für zivile Waffen - wie hier - ist allein die fedpol zuständig. Definitiv.
  5. Ich bräuchte mal einen qualifizierte Input zum Schweizer Waffenrecht. Geplant ist der Kauf eine Büchse aus der Schweiz (nach D). Da der Verkäufer nahe der Grenze wohnt soll die Übergabe, also der "Erwerb" der Waffe, die Erlangung der der tatsächlichen Gewalt, direkt am Grenzstreifen erfolgen: Der Schweizer passiert das Zollhäuschen, läßt die Papiere und den Inhalt des Pakets kontrollieren, geht bis zur Grenzlinie weiter und reicht das Paket über die Grenzlinie herüber zum dem Deutschen, der das Paket mit seinen Papieren wiederum seinem Zoll vorführt. Dieses procedere ist mit dem Zoll beidseits so abgesprochen und abgesegnet. Und auch mit der Schweizer fedpol, d.h. einem deren Mitarbeiter, vor einigen Monaten, der auch zugestimmt hat, daß der Deutsche in diesem Fall mangels innnerschweitzer Erwerb natürlich KEINE Schweizer Erwerbserlaubnis braucht. Die Importpapiere sind jetzt da, jetzt soll die Exporterlaubnis, also der Begleitschein, wie die Schweiz es nennt, beantragt werden. Nun verlangt der aktuell zuständige SB der fedpol - natürlich nicht der, mit dem dies vor Monaten besprochen wurde, und der leider mittlerweile im Ruhestand ist -, daß der Deutsche auch eine Schweizer Erwerbserlaubnis vorlegt, also ein Vorgehen nach § 8 WG, § 21 WV. Dort ist bekanntlich von dem "Erwerb" einer Waffe die Rede. Dies wurde wie gesagt schon vor Monaten mit der fedpol besprochen und da bestand Einigkeit, daß "Erwerb" das bedeutet, was u.a. wir hier in D unter Erwerb verstehen, nämlich Erlangung der tatsächlichen Gewalt, Sachherrschaft, zivilrechtlich "Besitz" und strafrechtlich "Gewahrsam". So ist es ja auch zur Klarstellung im deutschen WaffG seit 2002 definiert. Und so kenne ich es auch nur von früheren Importen aus der Schweiz - da war noch nie eine Erwerbserlaubnis erforderlich, sofern nur versendet und nicht in der Schweiz selbst abgeholt wurde. Das WG und die WV der Schweiz enthalten aber keine Definitionen. "Natürlich" bedeutet aber auch in der Schweiz "Erwerb" nicht der Abschluß des Kaufvertrags, sondern eben "wie überall" die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, beschränkt eben auf Schweizer Staatsgebiet, wo allein das Schweizer Recht gilt. Und der SB unterliegt nur dem Irrtum, das "vornehme" umgangssprachliche Synonym "Erwerb" für "Kauf" als "Erwerb" im Sinne des WV und WG mißzuverstehen. Aber wie überzeuge ich ihn, ohne ihn in eine sture Verweigerungshaltung zu treiben? Natürlich kann ich ihm nicht mit den Definitionen des deutschen WaffG kommen, die wird er zu recht als irrelevant zurückweisen. Gibt es vielleicht Urteile Schweizer Gerichte oder Kommentierungen oder Erläuterungen zum Schweizer Waffenrecht, WG/WV, die dies erklären und klarstellen? Natürlich würde der Deutsche auch die Erwerbserlaubnis erhalten - noch nie auffällig, alle Voraussetzungen liegen vor. Aber das kostet wieder einiges und das muß ja nicht sein.
  6. Danke für den interessanten Link. Wer grds. gegen Waffen ist und ignoriert, daß von Jägern besessene und geführte HA offenbar noch nie ein Problem waren, der kommt natürlich zu diesem Ergebnis. Insofern nicht überraschend. Überraschend auch nicht, daß man sich bei der einfach-rechtlichen Bewertung auf die Argumentationslinie des BVerwG beschränkt und einfach nicht zur Kenntnis nimmt, daß in der Artenschutzrichtlinie - um die es ja allein ging - kein Besitzverbot sondern nur ein Verwendungsverbot ausgesprochen wird. Ich halte es daher nicht für vertretbar, zu behaupten, daß der Gesetzgeber auch ein Besitzverbot einführen wollte. Dies wollte die Artenschutzrichtlinie nicht und da die Änderung des BJagdG nur den Beitritt zu dieser ermöglichen wollte, wollte es auch unser Gesetzgeber nicht. Berücksichtigt man dies, kann man gar nicht anders als die Entscheidung des BVerwG als unrichtig zu erkennen. Daß der JD des BT nicht bereit ist, diese Umstände und Tatsachen zu berücksichtigen, läßt seine Ausarbeitung als das erscheinen, was sie möglicherweise auch ist: Als ein auch vom Ergebnis her bestelltes Gutachten.
  7. Jaja, der Verbotsirrtum .... mal ein Fall aus dem Leben: Meine alte (!) Grundschullehrerin und -direktorin (da ich mittlerweile selbst absehbar auf die Rente zugehe ist sie geneigt, mich nicht mehr nur als ihren Schüler anzusehen ... ;-)), eine Stütze der Gesellschaft, wie man sich unschwer vorstellen kann, wollte einem rücksichtslos entgegenkommenden Laster Platz machen und streifte mit ihrem PWK dabei möglicherweise ein parkendes Fahrzeug. Sie fuhr auf den nächsten Parkplatz, versuchte, eine ihr zuzuordnende Beschädigung zu erkennen und von den wenigen Passanten irgendwie Unterstützung zu erhalten. Keine hatte (für so eine Lappalie) Zeit, also - es war April und kalt - ging sie in den Laden, vor dem das Auto geparkt war, in der nun wirklich nicht ganz fernliegenden Annahme, dort den Fahrer anzutreffen oder wenigstens Unterstützung zu erhalten. Weit gefehlt, und als sie sich - naturgemäß nicht wirklich gut zu Fuß - tief im Laden aufhielt, sah sie, daß der Fahrer des möglicherweise beschädigten Fahrzeugs trotz der deutlich erkennbaren Macken (woher auch immer diese stammten) ohne Suche, Umsichblicken oder Aufgerege einstieg und wegfuhr. Da nichts mehr auszurichten war fuhr sie zunächst nach Hause - sie kam gerade vom Arzt - um dann in Begleitung ihrer Haushälterin zur zuständigen Polizeiwache zu fahren und zu beichten/berichten. Dort war mittlerweile auch der Geschädigte gewesen (die Welt ist klein), der natürlich ohne irgendeinen Hinweis auf den Täter den Unfall zu Protokoll gegeben hatte. Weitere Ermittlungen waren nicht möglich gewesen, es gab nicht die geringsten Anhaltspunkte, also wäre der Geschädigte ohne ihre freiwillige Meldung auf seinem Schaden sitzengeblieben. Sodele, jeder, der nicht Jura studiert hat, sagt sich: Alles o.k., kein § 142 StGB, denn sie hat ja alles getan - außer, sich unnötig bei fast Minustemperaturen eine Unterkühlung zuzuziehen. Und selbst der durchschnittliche Jurastudent tut sich wirklich schwer, hier etwas Vorwerfbares zu finden. Natürlich könnte er nach intensiven Studium der ausufernden Kommentarliteratur die unübersichtliche Kasuistik und verschiedene Meinungen zu dies und jenem referieren. Aber kann man den wirklich von einer fast 90jährigen Studiendirektorin a.D. fordern und verlangen, daß sie die fummeligen Details der Rechtsprechung und Meinungen zu § 142 StGB drauf hat, was noch geht, was nicht mehr und auf der Kippe steht, vor der nicht nur viele Juristen kapitulieren, und dies in einer Stituation, in der sie als alte und keineswegs kriminalitäts- und deliktserfahrene Dame ohnehin nahezu außer sich ist? Jenseits aller kniffligen und hochinteressanten Fragen zur Tatbestands- und Erlaubnistatbestandsirrtum, irrtümlich oder zu recht angenommenen mutmaßlichen Einwilligung oder Theorien und Rspr. zum Unfallort und dem Sich-davon-Entfernen (in vielen Kommentaren sind es sehr, sehr viele zig engbedruckte Seiten) ist doch mit Händen zu greifen, daß hier jedenfalls ein Verbotsirrtum vorliegen muß, weil egal was man der Dame letztlich als rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung vorwerfen könnte/wollte, zumindest in der Parallelwertung in der Laiensphäre ein Verbotsirrtum vorliegt bzw. vorliegen muß: Sie dachte in ihrem Laienverständnis, daß das, was sie tat, nicht verboten, nicht strafbar war. Aber nein. Die Bezahlung für eine Einstellung sollte 3000 Euro sein. Trotz ausgesprochen umfänglicher (in Strafsachen ja eher ungewöhnlich) Stellungnahme gab es einen Strafbefehl über immerhin nur noch 1500 Euro. Aber natürlich immer noch kein Gedanke an ein irgendwie vielleicht nicht tatbestandsmäßiges oder gerechtfertigtes Verhalten (wobei noch nicht einmal klar wird, welche Handlung genau als strafbar angesehen wird), von einem Verbotsirrtum natürlich nicht zu reden. Die Sache geht natürlich weiter, wollen wir mal schauen, was draus wird, wenn die Dame vor "ihrem" Richter steht und ein Urteil fordert. Aber wer meint, daß es genüge, daß im StGB etwas von einem Verbotsirrtum steht, der ist etwas sehr naiv. Gerade in so einem Fall, in dem ein LWB, also dicht vor dem Status´ des Staatsfeind stehend, und noch dazu sachkundig, etwas tut, von dem er ganz genau wissen muß und weiß, daß er es nienieniemals tun darf, was - neben Mord - eigentlich das Schlimmste ist, was er tun kann, ist die Chance, daß ein Richter ihm einen Verbotsirrtum zubilligt, extrem gering. Selbst ich - und man kann mir wirklich nicht vorwerfen, etwas gegen LWB zu haben - würde ihn kurzerhand verknacken bzw. seine Klage abweisen. Und wenn wir darüber reden wollen, wie so eine Sache hochkochen könnte: Es muß ja nicht der kontrollierende Polizist sein. Aber der schreibt vielleicht - oder sogar sicher - einen Bericht (Uwe W. kann dazu sicherlich etwas aus erster Hand beisteuern). Wer den alles lesen mag .... Oder erzählt es einem Kollegen ... oder ein Kollege steht dabei und findet dies überhaupt nicht lustig .... oder aus dem Vorzeigen entwickelt sich, warum auch immer, ein Disput ... Es geht um Risiken und Risikovermeidung. Wüßten wir immer im Vorfeld genau, daß etwas oder gerade nicht passiert, wäre das Leben viel einfacher.
  8. Das kann man auch anders sehen. Aber das ist ein weiterer Grund, erst nachzudenken und ggfs. zu recherchieren und erst dann zu posten, gar dabei andere anzugreifen.
  9. :-) Für uns ist die Ironie erkennbar. Was wirst Du nur machen, wenn und via EU alles weggenommen wurde? Also ich muß gestehen, daß ich da einfacher gestrickt bin. Ich bin nur jedesmal aufs neue tief beeindruckt, wie man so etwas herstellen kann, das auch noch (meist jedenfalls) prima funktioniert.
  10. Tretmine? Man kann das Bedürfnisgedöns grundsätzlich ablehnen. Dann ist es konsequent, dies als "Tretmine" anzusehen. Akzeptiert man, befürwortet man gar das Bedürfniserfordernis (jedenfalls grundsätzlich, es müssen ja nicht unbedingt extrem hohe Anforderungen gestellt werden), dann ist es nur konsequent, daß auch die laufende Besitzberechtigung ein weiterbestehendes Bedürfnis erfordert. Daher war die frühere Rechtslage bzw. -auffassung inkonsequent, wenn auch natürlich dem Waffenbesitzer günstig.
  11. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Naja. Besagte Entscheidung http://lexetius.com/2007,1625 befaßt sich zwar ausdrücklich nur mit dem Widerruf aufgrund "neuer Tatsachen". Aus den Ausführungen ab Rdnr.54 kann man m.E. aber schon deutlich die Bewertung erkennen, daß letztlich das aktuelle Recht maßgeblich sein soll. Was bedeutet: Alte gelbe WBKen haben keine Art von "Bestandsschutz", sie können, da nach heutigem Recht damals nicht zu erteilen, zurückgenommen werden. Solange dies nicht geschieht gelten sie zwar als eben noch nicht zurückgenommene Erlaubnisse fort; § 58 ist insofern ja eindeutig. Aber eben auch nur, wie das BVerwG meint, nach/unter dem aktuellen Recht ergangene Erlaubnisse. was dann aber auch konsequenterweise z.B. die Erwerbsstreckung (und alles andere) einschließt. Man wird daher davon ausgehen können, letztlich den Kürzeren zu ziehen.
  12. Erstens GING es um die Frage des Bedürfnisses beim Besitz. Siehe meine Kompilation "unserer" Diskussion. Zweitens genügt ganz offensichtlich nur höchst selten ein schlanker Verweis auf eine Norm. Dritten: Der Verweis auf § 45 (1) geht fehl hinsichtlich der diskutierten Frage des Besitzbedürfnisses, weil da gerade nicht der Fall der eo ipso rechtswidrigen Erwerbserlaubnis vorliegt. Und ob er hinsichtlich des eigentlichen Themas dieses Freds einschlägig ist ... möglicherweise. Ist die nachträgliche Änderung der rechtlichen Beurteilung nach 40 Jahren einhelliger Auffassung ein Fall des eo ipso rechtswidrigen VA? Sollten wir mal diskutieren.
  13. Man braucht das auch nicht ernst zu nehmen. Das mit der analen Fixierung bei Sammlern ist nun wirklich keine Neuigkeit mehr. Dann bin ich halt analfixiert - na und? Viele Leute haben Zwangsneurosen der leichteren Art. Wer streift nicht vorsorglich vor dem Zubettgehen durchs Haus und versichert sich, daß alles verschlossen ist? Auch Depressionen dann und wann sind gängig, mag es auch nicht jeder erkennen. Geradezu alltäglich ist, wie viele Leute auch hier aus der Rolle fallen und ohne persönliche Angriffe, geradezu Feindseligkeit, sich nicht (mehr) mit anderen Meinungen auseinandersetzen können. Dicke Autos, fette Moppeds, teure Klunker am Handgelenk: Kompensation. Vereinsmeierei, Modellbahn, Suchtverhalten ... Wer ist schon "normal" - in dem Sinne, daß er überhaupt nichts "hat"? Und dennoch sind wir keine wandelnden Zeitbomben.
  14. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Was meinst Du dann?
  15. Och, Zeit hätte ich schon, aber München ist zu weit. Das könnte ich hier auch nicht so recht erklären ... ;-)
  16. Das wird ja immer besser. Wäre doch die Grundlage für eine TV-Schmonze. Dann aber garniert mit einem saftigen Mord auf dem Schießstand (natürlich später). Und wo kann so etwas nur passieren? Natürlich in Münster. Die Leiche wird dann in einem riesigen Faß mit leeren Hülsen oder dem Abraum vom Stand oder so gefunden ... Drehbuchautoren fällt dazu etwas ein.
  17. MarkF

    WBK gelb "NEU"

    Du meinst, daß der Inhaber einer alten Gelben WBK (die er als Sportschütz bekommen hatte) diese und die darauf eingetragenen Waffen nach dem Ende seiner Sportschützenkarriere behalten dürfte? Daß Du Dich da nicht täuschst ...
  18. Jetzt habe ich aber genug. Diese Sch... Forensoftware. Bitte die verunglückten und nicht mehr editierbaren posts 2357580, 2357588 und 2357595 löschen.
  19. Mal abgesehen davon, daß dies Flexibilität und Leichtigkeit der Argumentation (böse Zugen reden da von Verdreherei) ein Qualifikationsmerkmal ist, denn spätetens wenn Du als Mandant davon profitierst, kann Du Dich vor Lobpreisung gar nicht mehr einkriegen ....
  20. Mal abgesehen davon, daß dies Flexibilität und Leichtigkeit der Argumentation (böse Zugen reden da von Verdreherei) ein Qualifikationsmerkmal ist, denn spätetens wenn Du als Mandant davon profitierst, kann Du Dich vor Lobpreisung gar nicht mehr einkriegen, ist dieser "Vorwurf" hier fehl am Platze. Denn Die ist anscheinend die Historie der Diskussion nicht mehr in Erinnerung. ich habe sie mal kompiliert: Ich: 12.6. 1:01: "Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen." Du: 12.6.: 10:30: "Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe."" Ich 12.6: 11:51: "Schau mal in §§ 2, 4, 8, 10 WaffG. Besitz ist Umgang und bedarf der Erlaubnis, diese wiederum grds. ein Bedürfnis. Alles klar? Was meinst Du, warum die Behörden, wenn die Meinung des BVerwG "bleiben" sollten, die entsprechenden Einträge auf den WBK der Jäger widerrufen/zurücknehmen werden?" Du vor 23 Stunden: "Dachte, dass du als in waffenrechtlichen Dingen bewanderter RA dir das selbst beantworten könntest: Es war der Erwerb, der nach Meinung des BVerwG nicht vom Gesetz gedeckt war. " (Jetzt wurde es völlig unnötig persönlich und beleidigend) Ich vor 1 Stunde: "Du verstehst nicht. Nach dem Moment des Erwerbs, der nur die berühmte juristische Sekunde (ja, ich weiß, das kommt aus einem anderen Zusammenhang) dauert, ist die Erwerbsberechtigung obsolet. Von da an ist der waffenrechtlich relevante Dauerzustand, für den man die WBk braucht, der Besitz." Du vor 18 min: "Du drehst dich argumentativ wie ein Wendehals. Selbstverständlich ist die Besitzerlaubnis die WBK mit der eingetragenen Waffe. Und diese widerruft man eben im Fall der HA mit der Begründung eines gesetzwidrigen Erwerbs." Es ging ursprünglich darum, ob sich ein zusätzliches/paralleles Besitzbedürfnis für einen bereits "aufgrund" eines anderen Bedürfnisses besessenen (und natürlich irgendwann davor erworbenen) HA begründen läßt. BESITZ. Weiterbesitz. Nicht Erwerb. Du hast dagegen gehalten: "Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb.". Das ist natürlich und offensichtlich - sorry - grundfalsch. Mein Verweis am 12.6.. um 11:51 auf die Jäger-HA-Problematik konnte zugegebenermaßen mißverstanden werden. Denn auch wenn natürlich schon der Erwerb der HA nach Meinung des BVerwG nicht zulässig gewesen sei, würde der Widerruf/die Rücknahme der WBKen nur wegen der derzeitigen und fortbestehenden Besitzes, dem nach Meinung des BVerwG und dann auch der Behörde kein Bedürfnis zugrundeliegt, erfolgen. Werden die HA bis dahin freiwillig weggegeben, also kein besitz mehr vorhanden sein, dann gibt es keinen Anlaß für einen Widerruf/Rücknahme der Eintragung (die dann ja auch nicht mehr existiert, sollte alles regulär ablaufen). Wie - worauf Du nun abstellst - der Widerruf/die Rücknahme im einzelnen begründet werden würde, ob die Historie aufgerollt und mit dem angeblich ursprünglich schon ohne Bedürfnis erfolgten Besitzerwerb angefangen oder nur darauf abgestellt wird, daß derzeit ohne Bedürfnis und damit zu Unrecht besessen wird, bleibt abzuwarten und ist überdies völlig schnuppe. Denn der Behörde kommt es dann nicht darauf an, den ursprgl. angeblich bedürfnislosen Besitzerwerb mit dem Etikett "illegal" zu versehen, zumal dies ja in Hinblick auf das, worum es geht, oder um Dir etwa die Zuverlässigkeit absprechen zu können, hier ohnedies völlig ohne Folge wäre. Sondern allein darauf, den gegenwärtig allein relevanten und angeblich bedürfnislosen Besitz zu beenden, dem die formale Rechtsgrundlage der Eintragung als Besitzrecht zu entziehen. Und letztlich war dies ja nur ein Beispiel. Es ging/geht darum, Dir zu erklären, daß das Bedürfnis zwar sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz erforderlich ist aber nach dem auf dem Zeitstrahl als "juristische Sekunde" praktisch nicht erkennbaren Erwerbsvorgang der faktisch gesamte Zeitstrahl nur aus dem Dauerzustand des Besitzes besteht, für den natürlich ganz und gar offenkundig das Bedürfnis eine Voraussetzung ist, die dauerhaft vorhanden sein muß und deren Wegfall "sofort" dazu führt, daß man Dir die Besitzerlaubnis wegnimmt - ob Du ursprg. mit Bedürfnis und zu recht erworben hast interessiert niemanden. Beim Beispiel des Sammlers ist das insofern anders, als dieser ein Dauererwerbsinteresse und -bedürfnis besitzt, das grds. unabhängig ist von dem "Weiter"besitzbedürfnis, auch wenn er alles gekauft hat, was es gibt, und daher kein Erwerbsbedürfnis mehr besitzt. Und abschließend solltest Du vielleicht doch etwas mehr Zurückhaltung dabei üben, in Diskussionen persönlich zu werden. Das ist schon grds. kein schöner und guter Stil, wird aber dann wirklich peinlich, wenn man auch noch sachlich daneben liegt.
  21. Mal abgesehen davon, daß dies Flexibilität und Leichtigkeit der Argumentation (böse Zugen reden da von Verdreherei) ein Qualifikationsmerkmal ist, denn spätetens wenn Du als Mandant davon profitierst, kann Du Dich vor Lobpreisung gar nicht mehr einkriegen ....
  22. Mal abgesehen davon, daß dies Flexibilität und Leichtigkeit der Argumentation (böse Zugen reden da von Verdreherei) ein Qualifikationsmerkmal ist, denn spätetens wenn Du als Mandant davon profitierst, kann Du Dich vor Lobpreisung gar nicht mehr einkriegen ....
  23. Komm, mach bitte nicht künstlich ein Faß auf. Das bezieht sich alles auf den verlinkten Polizeibericht, demzufolge nach meinem Verständnis des Berichts ohne jede Rechtfertigung die als solche erkennbare legale Paintball - "Spielzeug" - erst mal einkassiert wurde. Ich bin alles andere als ein Prozeßhansel und habe schon mehr als einmal "klagewütige" Laufkunden weggeschickt. Aber wenn so gravierend die Staatsmacht über die Strenge schlägt - warum nehmen sie die Leute nicht gleich mit und lassen sie über Nacht in der Zelle -, dann toleriere ich das nicht mehr. Ich rede dabei von mir, für mich, ob andere das für sich anders machen ist mir egal, zumal es die dann natürlich auch Geld kostet. Manchmal, das ist mein Eindruck, siehst Du das alles doch etwas zu sehr durch die Brille und dem Standpunkt Deiner früheren Berufstätigkeit, und vergleichst auch gerne Äpfel mit Birnen.
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