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Dort gilt offenbar ein anderes WaffG. "Die Polizei Nabburg geht davon aus, wie sie auf Nachfrage unserer Zeitung erklärte, dass der Besitzer sich die Waffen-Nachbildungen, die in Deutschland nicht erlaubt sind, im Ausland besorgt hat.Die beiden Männer wurden nach der Feststellung ihrer Personalien und der Vernehmung bei der Polizei wieder entlassen. Sie erwartet eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz." Softair-Nachbildungen von KrW in D nicht erlaubt? In welcher Vergangenheit - oder Zukunft - leben die denn da? Bislang dachte ich, daß unsere Polizei gut ausgebildet sei, aber mitterweile ... jetzt wird man schon festgenommen, Hardware beschagnahmt und vermutlich auch angeklagt, weil man in seiner Wohnung mit Softair herummacht ... Normalerweise vertrete ich solche Leute nicht, aber in dem Fall würde ich es tun, falls die wegen Verstosses gegen das WaffG angeklagt werden sollten, allein damit diese Staatsrepräsentanten eines auf die Mütze bekommen.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Es hat ja auch niemand behauptet, daß man uns Sportschützen jetzt gleich die HA wegnehmen würde. Daher ist es keiner Meldung wert, wenn in dem Bereich nichts derartiges geschieht, sondern nur, wenn eine Behörde auf diese Idee kommen sollte. -
Jaja, und das ist laut aktueller Rspr. des BverfG "Kunst", die es sogar rechtfertigt, samples aus anderen Musikstücken zu klauen. Ich bin offenbar zu alt für BRD 4.0, das Land der Merkels & Co. Möglicherweise hätte die Kenntnis dieses Videos eine andere Entscheidung bewirkt. Zu den Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen: Auch wenn ich mit dieser "Kunst" nichts anfangen kann und mir der Mann absolut unsympathisch ist: Auch er hat Rechte und der Tatbestand der Ausnahmeberechtigung liegt eindeutig vor. Die behauptete vorherige Mitteilung an die Polizei war in den heutigen hysterischen Zeiten sinnvoll (wie auch wir den örtlich zuständigen Polizebehörden mitteilen sollten, daß wir böse aussehende Waffen oder Anscheinswaffen zuhause haben und diese gelegentlich in den Händen halten, so daß spannende Nachbarn den irrigen Eindruck der Vorbereitung einer Terrortat erhalten könnten), aber war ordnungsrechtlich vielleicht eine Genehmigung erforderlich? Das ist nicht wirklich mein Arbeitsgebiet, vielleicht waeiß das jemand? Man mag bezweifeln, ob der Gesetzgeber auch das Anfertigen privater Erinnerungsfotos und -videos auf diese Weise privilegieren wollte, aber im Zeitalter von Instagram, Pinterest und Youtube (ach ja, auch facebook ... ;-)), also dem geradezu routinemäßigen Veröffentlichen von auch eher privaten Bildern und Videos ist dieser private Bereich schnell verlassen. Umso wichtiger die Frage, ob man dafür aufgrund der zu erwartenden Wirkung während der Aufnahmen in der Öffentlichkeit (Massenpanik, Herninfarkte, Pudativnotwehrexzesse ;-), SEK-Einsatz) nicht eine Genehmigung nebst Polizeibegleitung benötigt, was infolge der entstehenden Kosten dies auf wirklich kommerzielle Aktionen beschränken wird. Nachtrag: Da http://www.fluter.de/de/recht/thema/9215/ hat sich ein Kollege dazu geäußert. Nach aller Lebenserfahrung wird der für die Aufnahmen Verantwortlich wohl bei der Polizei bei der Mitteilung, daß man ein paar Sekunden drehen wolle, sicherlich auch gefragt haben, ob dagegen Einwände bestehen. Und wenn dies verneint wurde, liegt darin die Genehmigung.
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Ich mag mich irren, aber mein Eindruck ist, daß er nicht Schweizer sondern Deutscher ist, der (leider?) keine andere Wahl hat ...
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ich konstruiere überhaupt nichts. Wir diskutieren hier die Möglichkeiten und rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen. Ich wiederhole und erkläre das jetzt nicht, das steht alles oben geschrieben. Mit der Anfrage beim Bundesverwaltungsamt sind wir einer Meinung. Er sollte das tun. Und was Dein Bauchgefühl angeht: Die von Dir skizzierte "Lösung" wäre ein sehr "kulantes" Vorgehen, für das Du aber keinerlei rechtliche Begründung nennen und das Du demzufolge auch nicht beanspruchen kannst. Noch mal: Wir reden nicht über das, was Behörden contra legem tun können und wogegen sich niemand, weil begünstigend, zur Wehr setzt. Wir diskutieren über das, was man beanspruchen kann. Alles andere hat keinen Sinn, denn Geschenke nehmen wir alle entgegen, ohne sie aber beanspruchen zu können. Es nimmt Dir niemand übel, wenn Du das juristische Klein-Klein nicht nachvollziehen kannst. Aber begegne dem bitte nicht mit "Bauchgefühl" und Wunschkonzert, o.k.?
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Aha. Dann habe ich: "Wenn in meinen Verkaufsbedingungen der Preis von XX € steht, dann bezahlt das der Käufer auch und ich bestimme, mit welchem Unternehmen ich versende " (Hervorhebungen durch mich) offenbar falsch verstanden. Das berührt jetzt eine andere, sehr interessante Frage, aber die erörtern wir hier nicht. Wir sind ohnehin schon OT.
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Das sind keine "spitzfindigen juristischen Winkelzüge". Die Zulässigkeit bzw. das AGB-mäßige der Ersatzzustellung ist der einzige Grund, weswegen überhaupt die Diskussion über "eigenhändig" geführt wird - denn ohne diese dürfte jedes Paket nur dem benannten Empfänger übergeben werden. Und das unbedingte Sichausbedingen einer solchen Ersatzustellungsbefugnis wäre eindeutig unlauter: https://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/paket/agb-regelung/dhl-agb-paket-express-national-052016.pdf dort Nr.4 (3). Die Lösung ist also: Verbot des Empfänger an seine "Angehörigen" etc., an ihn adressierte Pakete (z.B. von bestimmten Absendern) entgegenzunehmen, Zettel an die Tür mit dem Verbot, an "Angehörige" etc. oder Nachbarn abzugeben und entsprechende Vereinbarung zwischen Versenden und Empfänger, daß diese Maßnahmen ergriffen werden. Damit hat man als Versender vertraglich sichergestellt, daß nur der Empfänger das Paket bekommt - wie mit dem Zusatz "eigenhändig", falls möglich, oder Beauftragung von "Spezialversendern". Das einzige, was passieren kann, ist, daß der Bote das Paket vor die Tür stellt oder den Anweisungen zuwiderhandelt. Was aber bekanntlich auch bei den Spezialversendern häufig genug passiert. Wer gleichwohl einen "Spezialversender" beauftragt, tut dies auf eigene Kosten und der Empfänger ist nicht verpflichtet, diesen Spaß zu bezahlen.
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Eben. Und die Einholung einer Import- oder Exporterlaubnis ist nun wirklich keine Hexerei. Etwas pointiert gesagt: Wer das nicht kann, der ist nicht zuverlässig. Was aber alles nichts daran ändert, daß in diesem Fall hier noch immer nicht klar ist, was der polnische Käufer und der Händler zum Ob und Wie des Exports vereinbart haben.
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Das sind AGBen zu "eigenhändig". Darum geht es nicht. Sondern um den Passus, mit dem sich DHL das Recht zur Ersatzzustellung ausbedingen möchte. Man mache sich gedanklich frei und stelle sich einen Nachbarn - der einzige Nachbar, der tagsüber anwesend ist - vor, mit dem man nicht nur eine Feindschaft bis auf Blut hat sondern dem man als Alkoholiker, Extremist der übelstens Art, stadtdbekannten Gewalttäter, Hehler, dealer und Hamstermörder "seine" Pakete nicht anvertrauen möchte. Weil man sie von dem niemals erhält. So. Und dann stelle man sich vor, DHL würde sich in AGBen ausbedingen, gleichwohl die Pakete bei jedem Nachbarn,, also auch diesem Mann, abzuliefern. Was unendlichen Ärger zwischen Versender und Empfänger und auch DHL zur Folge hätte. Wäre eine solche Klausel letztlich wirksam oder nicht? Es ist doch auch für einen Laien einsichtig, daß solche AGBen gegen Treu und Glauben verstoßen.
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Als mein Kaufvertragspartner obliegt Dir die kaufvertragliche Nebenpflicht, keine unnötigen Kosten zu produzieren und auf die günstigste (und natürlich waffenrechtlich zulässige) Weise zu versenden. Das solltest Du als Händler eigentlich wissen. Und natürlich auch, daß AGBen schon und gut sind, aber jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern bei weitem nicht alles zulässig ist, wann man sich da gerne hineinschreibt. Daß Du noch nie etwas anderes erlebt hast mag ja gut sein, was aber sicherlich auch daran liegt, daß Du selten mit Leuten wie mir zu tun hast. Du brauchst jetzt nicht zu betonen, daß Du nie an mich verkaufen wirst. Höchstwahrscheinlich werde ich auch nie etwas von Dir kaufen. :-)
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Überlassung an sich selbst als waffenrechtlicher relevanter Vorgang geht im Bereich des WaffG nicht - völlig richtig. Hatte ich an anderer Stelle ja auch kurz erläutert: Tatsächliche Gewalt/Herrschaft über etwas ist eben etwas Tatsächliches und keine rechtliche Fiktion (im Gegensatz zu vielen Arten des zivilrechtlichen Besitzes). Aber "Umzug mit Waffen" sagt für sich nichts aus. Wie soll das konkret/tatsächlich erfolgen? Bislang stand noch nicht zur Diskussion, daß der Mann mit Begründung seines Wohnsitzes in D seine Waffen mitnimmt. Was auch problematisch wäre, weil er in dem Moment eben noch kein deutscher Sportschütze ist, also daraus kein Recht zum Besitz ableiten bzw. keine entsprechende Besitzerlaubnis erhalten kann. In dem von mir beschrieben Fall - erst Wohnsitzbegründung, dann Sportschütze werden, dann Waffen nachkommen lassen - hatte er bislang keinen innderdeutschen, dem WaffG unterliegenden Besitz und erhält ihn erst, wenn er die Waffen über die Grenze bringt bzw. dies durch Dritte erfolgt und sie ihm ausgehändigt werden. Und zwar völlig egal, wer sie bis dahin im Ausland tatsächlich besessen hat. Denn im Auslang gilt das deutsche WaffR hat, also hatte er im Ausland nach deutschem Waffenrecht keinen Besitz. Ich hatte dafür bereits das Beispiel des Imports einer Waffe aus Belgien angeführt - Belgien deswegen, weil Du dort als ausländischer Importeur die Waffen ohne weitere Erlaubnis abholen darfst. Du übernimmst die Waffen dort vom Verkäufer, fährts damit 300km bis zur Grenze und besitzt - rein tatsächlich und auch nach belgischem (Waffen)Recht die Waffen während dieser Zeit. Eine deutschrechtliche Beurteilung geht nicht, weil das WaffG dort nicht gilt. Erstmals bei Betreten des deutschen Staatsgebiets nach der Grenze greift das deutsche WaffG und somit ent- und besteht dort erstmals waffenrechtlicher Besitz an der Waffe. Somit erwirbst Du waffenrechtlich erstmals und in diesem Moment. Als Überlasser nach deutschem Recht gilt gleichwohl nicht Du (was deutschrechtlich ja auch nicht möglich wäre) sondern der belgische Verkäufer. Wie anders wollte Du dies lösen/beurteilen? Du willst darauf hinaus, daß dem Mann bereits vor Begründung des Wohnsitzes hier eine WBK erteilt wird? Letztlich geht es hier doch nur darum, ob er alle seine 100 Waffen dann, wenn es soweit ist, auf einen Schlag erhält oder ob das Erwerbsstreckungsgebot greift. Hierbei ist nunmal das maßgebliche Tatbestandsmerkmal der"Erwerb" im Sinne des deutschen WaffG, was bedeutet: Eben hatte er noch keine, jetzt hat er viele Waffen. Und dabei geht es nicht um Fragen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, denn das betrifft auch den, der schon seit 20 Jahren 100 Waffen beanstandungslos hat und nun plötzlich 50 weitere auf einen Schlag erwerben möchte. Als Sportschütze grundsätzlich nicht möglich. Daher spielt es hier auch keine Rolle, daß der Mann (überdies im Ausland ;-)) seit 20 Jahren diese 50 Waffen besessen hgt. Gerade im Gegenteil. Wenn schon derjenige, der inländisch seit 20 Jahren viele Waffen besitzt, für weiteren Erwerb dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegt, dann doch - nach Sinn und Zweck der Regelung - erst recht derjenige, für den das nur im Auslang gilt und der "insofern" für das deutsche Waffenrecht ein unbeschriebenes Blatt ist. Natürlich kann die Behörde gleichwohl eine Ausnahme zulassen und dagegen wird ja auch niemand klagen. Aber alle unsere Überlegungen und Beurteilungen haben ja als Hintergrund den ggfs. klageweisen durchsetzbaren Anspruch. Und ich wüßte wirklich nicht, wie man den Anspruch auf eine Ausnahme hier begründen sollte, wenn tatsächlich ein Erwerbsvorgang als Sportschütze stattfindet bzw. stattfinden würde. Und daher ist wirklich zu fragen und genau zu prüfen, wie der Umzug hinsichtlich der Waffen tatsächlich erfolgen soll, muß und/oder kann. Ich sehe keinen Weg, wie er die Waffen legal nach D (ver)bringen und dort solange legal besitzen kann, bis er als Sportschütze nebst Bedürfnis anerkannt ist. Denn dies wäre die einzige Möglichkeit, wie dann kein en bloc Erwerb als Sportschütze erfolgt, weil er eben schon vorher deutschrechtlich als Nicht-Sportschütze legal besessen hat und somit ein weiterer tatsächlicher "Erwerb" ausscheidet.
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Allderdings ohne weitere Erklärungen, denn diese könnten uns beunruhigen. Ich verstehe nicht, warum dieser unglaubliche Satz in der Versenkung verschwunden ist. Man könnte über diese Schießbudenfiguren - uns Heiko fehlt noch - herzlich lachen, wenn es nicht so ernst wäre, weil die unser aller Schicksal bestimmen.
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Selbst ich bin nicht unfehlbar. ;-) Dieser Fall ist abr klar: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Waffen-und-Munition/Verbringen-Mitnahme/verbringen-mitnahme_node.html der Kasten unten. Aber glaube was Du willst, das ist Dein Problem.
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Schau in die DHL-ABGen und suche nach den Regeln für die Ersatzzustellung. Ich habe es schon mindestens dreimal erklärt: Erforderlich ist eine Anweisung des Empfängers, das kann der Versender nicht bestimmen und schriftlich bekommt er von DHL auch nichts. wenn Dir das nicht paßt und Dir auch das mit der Filialzustellung nicht genhem ist, dann bezahl halt overnite & co. Mir egal. Ich bezahle sie jedenfalls nicht. Und wenn "mein" Versender unbedingt meint, die beauftragen zu müssen, dann bezahlt er eben die Differenz. Punkt.
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Na, das sind aber sehr erfüllbare Anforderungen. Bei uns geht das ja nur als mehr oder minder Schlußpunkt einer Sammlung für Nicht-mehr-Kriegswaffen, und dann darf den VA faktisch kaum von der Stelle bewegen. Tu felix Helvetia. Schade, daß die Schweiz mich nicht aufnimmt. Zu alt, zu wenig Geld. Irgenwie hatte ich in Erinnerung daß Kriegswaffen auch für euch in der Schweiz tabu seien ...
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Nicht zwingend. Unsere würden sich mitfreuen und sagen, was ich auch sage: "Tu felix Helvetia !" Den Herzinfarkt würde eher einige Innenmininster, KWKG- und WaffG-Referenten der Ministerien und natürlich viele grüne und rote Abgeordnete erleiden. Was vielleicht ....
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Das Problem liegt darin, da´nicht klar ist, ob dies die Vorgehensweise ist, die der Käufer haben will, die der Käufer mit dem Händler vereinbart hat. Vielleicht ist es so, daß der Händler an den Käufer exportieren, soll, vielleicht aber auch nicht, weil der Händler nicht exportieren will sondern nur im Rahmen des § 12 tätig werden vielen. Es führen einige Wege nach Rom und der Reisende bestimmt, welcher gewählt wird, nicht der Zuschauer. Also muß zunächst mit Händler und Käufer geklärt werden, was die hinsichtlich der Überlassung an den Käufer vereinbart haben, wer nach deren Vereinbarung exportieren soll: Händler oder Verkäufer.
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Das war aber nicht der Sachverhalt. Beispiel: Du kaufst um Ausland eine Waffe, z.B. Belgien. Dort darfst Du als ausländischer Importeur die Waffe selbst abholen und bis zur/über die Grenze bringen. Also: In D hast Du eine entsprechende Erwerbserlaubnis, z.B. gelbe WBK oder grün mit Voreintrag für diese Waffe. Auf Grundlage dieser Erwerbserlaubnis erhältst Du von der Behörde eine Importerlaubnis. Damit beantragt der Verkäufer die Exportgenehmigung. Du fährst nach Be erhältst die Waffe nebst Kopie der Exporterlaubnis und dem Original Deiner Importerlaubnis. Damit bzw. zugleich erhältst Du auch nach belgischen Recht Eigentum an der Waffe, was waffenrechtlich aber nie interessiert. Damit fährst Du durch Be zurück nach D. Was bis zu Überschreiten der Grenze mit Besitz und Sachhherschhaft der Fall ist interessiert nach deutschem Recht nicht, denn in Be gilt nur belgisches Recht. Mit Überschreiten der Grenze ist es aber anders: Plötzlich gilt deutsches Recht und plötzlich hast Du waffenrechtlichen Besitz an der Waffe. Du erwirbst diese Waffe im waffenrechtlichen Sinn, also nach deutschem Waffenrecht, im Moment des Betretens deutschen Bodens, und zwar berechtigt als Sportschütze (die Importerlaubnis gibt Dir kein Erwerbs- und Besitzrecht sondern lediglich das Recht zur Einfuhr, ist also sozusagen im Moment des grenzübertritts schon obsolet - wenn Du danach in eine Polizeikontrolle geräst, dann zählt allein Deine reguläre Berechtigung nach dem WaffG und die Importerlaubnis ist lediglich noch insofern relevant, als Du der Polizei nachweisen kannst, daß Du nicht jenseits Deines Bedürfnisses etwa um ein Massaker zu verüben mit der Waffe durch die Gegend fährst sondern im Rahmen Deines Bedürfnisses, nämlich der Vollendung des Imports). Und natürlich greift hierbei das Erwerbsstreckungsgebot ein. Zu unserem Fall: Du redest von "Verbringen". Welchen Sachverhalt meinst Du damit: Der ausländisch Berechtigte reist mit der Waffe und entsprechender Verbringungserlaubnis nach D ein? Und dann? Diese setzt voraus, daß er ausländisch berechtigt ist. Wie soll er sie in diesem Fall - Sportschütze - hier in D plötzlich als deutscher Sportschütze besitzen? Das wäre nur möglich, wenn im Inland wohnt und Sportschütze geworden ist. Aber als Inländer hat er keine Schweizer Besitzberechtigung mehr. Schon sobald er umzieht - und dann ist er hier noch kein Sportschütze - verliert er seine Schweizer Berechtigung und kann somit nicht mehr auf deren Grundlage die Waffe legal nach D verbringen. Deine Beurteilung wäre zutreffend, wenn er die Waffe auf Grundlager der ausländischen Berechtigung legal nach D bringt, hierfür eine entsprechende Erlaubnis besitzt und dann dadurch deutschrechtlich - aber eben nicht als deutscher Sportschütze sondern letztlich qua ausländischer Berechtigung - die Waffe besitzt. Wenn er sie dann sozusagen nahtlos als deutscher Sportschütze besitzt, also warum und wie auch immer ihm eine entsprechende WBK ausgestellt wird und er auch aufgrund dieser, eines Eintrags oder im Rahmen eines sich daraus ergebenden Bedürfnisses besitzen darf, dann hätten wir in der Tat den Fall, daß kein Besitzerwerb "als" Sportschütze mehr erfolgt, weil er eben schon zuvor in D legal aber nicht als Sportschütze besessen hat. Besitz beschreibt jedenfalls im Waffenrecht ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das bezogen auf eine Person eben entweder besteht oder nicht besteht, nicht aber künstlich in "Sportschützenbesitz" oder z.B "Sammlerbesitz" aufgespilttet werden könnte (mit der Folge, daß man eine selbst "als" Sammler besessene Waffe sich selbst "als" Sportschütze überläßt - Überlassung und Erwerb setzt Änderung des waffenrechtlichen Besitzes voraus und der erfolgt in diesem Fall eben nicht, weil der besitz, die tatsächliche Sachherrschaft, in der betreffenden Person unverändert bleibt).
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Interessanter Gedanke. Erwerb von Erbwaffen nach § 10 nur für inländisch legal besessene Waffen. Halte ich aber ad hoc für unzutreffend. Grund: § 10 gibt ein Recht zum Erwerb und Besitz. Der (waffenrechtliche) Erwerb tritt keineswegs immer mit dem Erbfall ein. Schon nicht zwingend beim Erben und beim Nachlaßnehmer schon mal gar nicht. Daher würde z.B. der Nachlaßnehmer eines ausländischen Erblassers nach § 10 ein inländisches Recht zum Erwerb und Besitz erhalten, aufgrund dessen ihm die Behörde eine entsprechende Importerlaubnis zu erteilen hat. Naja, und dann gibt es ja noch das GG ...
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Tja. An dem Erwerbstatbestand läßt sich nicht rütteln. Und warum soll ausgerechnet der Hinzuziehende gegenüber den schon seit Jahr und Tag die sportschießenden Sportschützen privilegiert werden? Hier geht es ja nicht um Zuverlässigkeit o.ä. - das erwerbsstreckungsgebot betrifft auch den Sportschützen, der bereits 50 Waffen (oder 200 als Sammler) besitzt.
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Wir können uns viele Dinge überlegen und die eine oder andere Lösung könnte sich vielleicht sogar in einem jahrelangen Prozeß durchsetzen lassen (wenn der Betreffende vermögend und bereit ist, dies angemessen zu honorieren darf er sich hierzu gerne an mich wenden ;-)). Der Weg des geringsten Widerstands wäre aber m.E. bei der für ihn dann zuständigen Waffenbehörde vertrauensvoll vorstellig zu werden, das Problem zu schildern und zu fragen, welche Vorgehensweise und Lösung das Amt präferieren würde. Sicherlich haben die das Problem nicht zum ersten Mal. Und er soll bei seiner kantonalen Waffenbehörde und der FedPol, die für Exportgenehmigungen zuständig ist, in gleicher Weise nachfragen. Wenn sich danach keine für ihn zufriedenstellende Lösung ergibt ist immer noch Zeit, den juristischen Holzhammer auszupacken. Aber wenn man nicht den Weg über das Bundesverwaltungsamt gehen möchte, was m.E der sinnvollste Weg wäre und eher noch den en-bloc-Erwerb aller zulässigen Waffen erlauben würde - auch hier würde ich zunächst dort anrufen, den zuständigen SB ermitteln und ihm dann ggfs email das Problem schildern und nach einer Lösung fragen - dann bleibt nur, entweder jetzt selbst zu einem deutschen dealer zu exportieren und von diesem dann zu erwerben, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und dies evtl. mit einem deal mit der Waffenbehörde wg. der Erwerbsstreckung und dem Verband wg. der evtl. erforderlichen Bedürfnisbescheinigungen zu flankieren, oder in der Schweiz an einen dealer zu überlassen und dann später zu importieren. Interessant wäre die Variante, in der Schweiz bei einem Berechtigten nur verwahren zu lassen, ohne daß dieser auf sich eintragen lassen muß (also wie hier mit § 12) und dann später von sich an sich zu exportieren. Keine Ahnung, ob das (Verwahrenlassen) in der Schweiz möglich ist und was in der Schweiz die waffenrechtliche Folge des Wegzugs ist. Eine etwas makabre letzte Lösung wäre, sich in der Schweiz einen demnächst Ablebenden zu suchen, der bereit und in der Lage ist, die Waffen noch zu übernehmen (vielleicht gegen eine Bonuszahlung an die Hinterbliebenen), und sich von diesem als Erben bzw. Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Waffen einsetzen zu lassen. Dieser Besitzerwerb fällt nicht unter die Erwerbsstreckung und als Sportschütze hat man entsprechende Bedürfnisse, wie in § 10 Abs.3 geregelt
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Wie kommst Du darauf? Das WaffR erfaßt nur inländische Akte. Ob der Mann im Ausland schon waffenrechtlich hat oder hatte ist ohne Bedeutung. Er zieht nach D, wird hier Sportschütze und läßt dann seine Waffen "nachkommen". Natürlich und glasklar führt dies zu einem inländischen (waffenrechtlichen) Erwerb. Zum Erwerbsstreckungsgebot: Siehe anderes post. Hättest Du recht mit dem "kein Erwerb", dann würde es mangels Erwerbstatbestand auch keine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot bedürfen. Plädierst Du aber für eine Ausnahme (m.E. ohne Berechtigung, ohne rechtfertigenden Grund) dann implizierst Du aber einen waffenrechtlichen Erwerb.
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Ich mache nichts kompliziert. Das Leben ist es. Der OP hat eine Frage mit einem unvollständigen Sachverhalt gestellt. Es gibt mehrere Verfahrensweisen als "Lösung" und welche Verfahrensweise erfolgt bestimmt letztlich der Käufer. Die Frage ist nicht, was wir als einfachste Verfahrensweise ansehen, sondern was der Käufer möchte. Natürlich möchte er die Waffe "von" dem Händler erhalten, wie auch immer dies physisch ablaufen soll, aber wie soll dies rechtlich erfolgen? Der Händler kann einerseits nur als Bote, als Transporteuer fungieren, ohne waffenrechtlich zu überlassen, dann hätten wir eine Überlassung vom Verkäufer an den Käufer und damit Export, der Händler kann aber auch waffenrechtlch vom Käufer erwerben und überläßt- und damit exportiert - seinerseits an den Käufer. Beides ist möglich und welche Verfahrensweise erfolgt bestimmen nicht wir sondern der Käufer entsprechend seiner Vereinbarungen mit dem Händler. Und danach richtet sich eben, ob der Verkäufer normal inländisch an den Händler überläßt oder an den Käufer exportiert. Mach Dir das man an einem anderen Beispiel klar: Du kaufst eine Waffe, läßt sie aber an einen Händler schicken, weil Du tagsüber nie zuhause bist und die Postfiliale zu weit weg ist. Der Händler kann hier nach § 12 tätig werden, er kann aber auch regulär erwerben und muß die Waffen dann mit Erhalt in sein Buch eintragen und bei (Weiter)Überlassung austragen. Was nun erfolgt bestimmen Käufer, Käufer und Händler. Vielleicht will der Verkäufer nicht an den Händler überlassen, weil er etwas beschränkt ist und meint, er dürfe nur an seinen zivilrechtlichen Käufer überlassen bzw. Zivilrecht und Waffenrecht nicht trennen kann. Der Händler sagt vielleicht, daß er nur nach § 12 handeln will, weil ihm der Aufwand der Überlassung an ihn - Eintragung und Austragung etc. - zu viel ist. Und der Käufer sagt vielleicht, daß eine Überlassung an ihn unerwünscht sei, weil er erst mal 3 Monate im Ausland sein wird, weswegen die Waffe beim Händler liegen bleben muß, und er außerdem eine Überlassung vom Händler haben will, weil er bislang alles von seinem Händler überlassen erhielt und er in seiner WBK nur dessen Stempel haben möchte (so Leute gib es!). Capice? Solange nicht klar was Händler und polnischer Verkäufer vereinbart haben, ist nicht klar, wie die Überlassung an den Käufer erfolgen wird und wer nun exportiert.
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Das Erwerbsstreckungsgebot soll verhindern, daß im Inland - denn nur das gilt das WaffG - ein Sportschütze schnell viele Waffen erwerben kann. Ungeachtet der Sinnhaftigkeit - darüber brauchen wir nicht zu diskutieren -ist das eine rein inländische Sache, denn im Ausland gilt das WaffG nicht. Damit ist alles gesagt. Ob der Mann im Ausland bereit seit Jahren seine 200 Waffen besitzt oder ob er im Inland jeden Tag eine Waffe kauft und bei seinem Händler (in dessen Buch sie stehen) einlagert und dann en bloc übernehmen möchte ist völlig gleich. Davon abgesehen muß man für die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots keine Begründung liefern. Denn dies ist die Regel und der Tatbestand liegt nun einmal ganz eindeutig vor: Der Mann wird Inländer, wird Sportschütze und will dann - völlig egal woher - waffenrechtlich auf einen Schlag 200 Waffen erwerben. Wer hier das Erwerbsstreckungsgebot NICHT anwenden will muß dies begründen. Mir scheint, Du vermischst dies unzulässigerweise mit der Frage des zivilrechtlichen Eigentums. Darum geht es beim Erwerbsstreckungsgebot aber nicht ("Erwerb..:" = waffenrechtlicher Erwerb). Sein Eigentum an seinen 200 Waffen bleibt ebenso unberührt wie beim dem Sportschützen, der jeden Tage eine Waffe kauf und zu seinem Händler schicken läßt, der sie als Besitzmittler erhält und damit dafür sorgt, daß das Eigentum auf den Sportschützen übergeht. Jetzt bitte keine Diskussion darüber, das ist Juristerei, Abstraktionsprinzip, an der auch viele Studenten knabbern .
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Genau darum geht es doch - was will der Käufer?