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MarkF

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  1. Na, das sind aber sehr erfüllbare Anforderungen. Bei uns geht das ja nur als mehr oder minder Schlußpunkt einer Sammlung für Nicht-mehr-Kriegswaffen, und dann darf den VA faktisch kaum von der Stelle bewegen. Tu felix Helvetia. Schade, daß die Schweiz mich nicht aufnimmt. Zu alt, zu wenig Geld. Irgenwie hatte ich in Erinnerung daß Kriegswaffen auch für euch in der Schweiz tabu seien ...
  2. Nicht zwingend. Unsere würden sich mitfreuen und sagen, was ich auch sage: "Tu felix Helvetia !" Den Herzinfarkt würde eher einige Innenmininster, KWKG- und WaffG-Referenten der Ministerien und natürlich viele grüne und rote Abgeordnete erleiden. Was vielleicht ....
  3. Das Problem liegt darin, da´nicht klar ist, ob dies die Vorgehensweise ist, die der Käufer haben will, die der Käufer mit dem Händler vereinbart hat. Vielleicht ist es so, daß der Händler an den Käufer exportieren, soll, vielleicht aber auch nicht, weil der Händler nicht exportieren will sondern nur im Rahmen des § 12 tätig werden vielen. Es führen einige Wege nach Rom und der Reisende bestimmt, welcher gewählt wird, nicht der Zuschauer. Also muß zunächst mit Händler und Käufer geklärt werden, was die hinsichtlich der Überlassung an den Käufer vereinbart haben, wer nach deren Vereinbarung exportieren soll: Händler oder Verkäufer.
  4. Das war aber nicht der Sachverhalt. Beispiel: Du kaufst um Ausland eine Waffe, z.B. Belgien. Dort darfst Du als ausländischer Importeur die Waffe selbst abholen und bis zur/über die Grenze bringen. Also: In D hast Du eine entsprechende Erwerbserlaubnis, z.B. gelbe WBK oder grün mit Voreintrag für diese Waffe. Auf Grundlage dieser Erwerbserlaubnis erhältst Du von der Behörde eine Importerlaubnis. Damit beantragt der Verkäufer die Exportgenehmigung. Du fährst nach Be erhältst die Waffe nebst Kopie der Exporterlaubnis und dem Original Deiner Importerlaubnis. Damit bzw. zugleich erhältst Du auch nach belgischen Recht Eigentum an der Waffe, was waffenrechtlich aber nie interessiert. Damit fährst Du durch Be zurück nach D. Was bis zu Überschreiten der Grenze mit Besitz und Sachhherschhaft der Fall ist interessiert nach deutschem Recht nicht, denn in Be gilt nur belgisches Recht. Mit Überschreiten der Grenze ist es aber anders: Plötzlich gilt deutsches Recht und plötzlich hast Du waffenrechtlichen Besitz an der Waffe. Du erwirbst diese Waffe im waffenrechtlichen Sinn, also nach deutschem Waffenrecht, im Moment des Betretens deutschen Bodens, und zwar berechtigt als Sportschütze (die Importerlaubnis gibt Dir kein Erwerbs- und Besitzrecht sondern lediglich das Recht zur Einfuhr, ist also sozusagen im Moment des grenzübertritts schon obsolet - wenn Du danach in eine Polizeikontrolle geräst, dann zählt allein Deine reguläre Berechtigung nach dem WaffG und die Importerlaubnis ist lediglich noch insofern relevant, als Du der Polizei nachweisen kannst, daß Du nicht jenseits Deines Bedürfnisses etwa um ein Massaker zu verüben mit der Waffe durch die Gegend fährst sondern im Rahmen Deines Bedürfnisses, nämlich der Vollendung des Imports). Und natürlich greift hierbei das Erwerbsstreckungsgebot ein. Zu unserem Fall: Du redest von "Verbringen". Welchen Sachverhalt meinst Du damit: Der ausländisch Berechtigte reist mit der Waffe und entsprechender Verbringungserlaubnis nach D ein? Und dann? Diese setzt voraus, daß er ausländisch berechtigt ist. Wie soll er sie in diesem Fall - Sportschütze - hier in D plötzlich als deutscher Sportschütze besitzen? Das wäre nur möglich, wenn im Inland wohnt und Sportschütze geworden ist. Aber als Inländer hat er keine Schweizer Besitzberechtigung mehr. Schon sobald er umzieht - und dann ist er hier noch kein Sportschütze - verliert er seine Schweizer Berechtigung und kann somit nicht mehr auf deren Grundlage die Waffe legal nach D verbringen. Deine Beurteilung wäre zutreffend, wenn er die Waffe auf Grundlager der ausländischen Berechtigung legal nach D bringt, hierfür eine entsprechende Erlaubnis besitzt und dann dadurch deutschrechtlich - aber eben nicht als deutscher Sportschütze sondern letztlich qua ausländischer Berechtigung - die Waffe besitzt. Wenn er sie dann sozusagen nahtlos als deutscher Sportschütze besitzt, also warum und wie auch immer ihm eine entsprechende WBK ausgestellt wird und er auch aufgrund dieser, eines Eintrags oder im Rahmen eines sich daraus ergebenden Bedürfnisses besitzen darf, dann hätten wir in der Tat den Fall, daß kein Besitzerwerb "als" Sportschütze mehr erfolgt, weil er eben schon zuvor in D legal aber nicht als Sportschütze besessen hat. Besitz beschreibt jedenfalls im Waffenrecht ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das bezogen auf eine Person eben entweder besteht oder nicht besteht, nicht aber künstlich in "Sportschützenbesitz" oder z.B "Sammlerbesitz" aufgespilttet werden könnte (mit der Folge, daß man eine selbst "als" Sammler besessene Waffe sich selbst "als" Sportschütze überläßt - Überlassung und Erwerb setzt Änderung des waffenrechtlichen Besitzes voraus und der erfolgt in diesem Fall eben nicht, weil der besitz, die tatsächliche Sachherrschaft, in der betreffenden Person unverändert bleibt).
  5. Interessanter Gedanke. Erwerb von Erbwaffen nach § 10 nur für inländisch legal besessene Waffen. Halte ich aber ad hoc für unzutreffend. Grund: § 10 gibt ein Recht zum Erwerb und Besitz. Der (waffenrechtliche) Erwerb tritt keineswegs immer mit dem Erbfall ein. Schon nicht zwingend beim Erben und beim Nachlaßnehmer schon mal gar nicht. Daher würde z.B. der Nachlaßnehmer eines ausländischen Erblassers nach § 10 ein inländisches Recht zum Erwerb und Besitz erhalten, aufgrund dessen ihm die Behörde eine entsprechende Importerlaubnis zu erteilen hat. Naja, und dann gibt es ja noch das GG ...
  6. Tja. An dem Erwerbstatbestand läßt sich nicht rütteln. Und warum soll ausgerechnet der Hinzuziehende gegenüber den schon seit Jahr und Tag die sportschießenden Sportschützen privilegiert werden? Hier geht es ja nicht um Zuverlässigkeit o.ä. - das erwerbsstreckungsgebot betrifft auch den Sportschützen, der bereits 50 Waffen (oder 200 als Sammler) besitzt.
  7. Wir können uns viele Dinge überlegen und die eine oder andere Lösung könnte sich vielleicht sogar in einem jahrelangen Prozeß durchsetzen lassen (wenn der Betreffende vermögend und bereit ist, dies angemessen zu honorieren darf er sich hierzu gerne an mich wenden ;-)). Der Weg des geringsten Widerstands wäre aber m.E. bei der für ihn dann zuständigen Waffenbehörde vertrauensvoll vorstellig zu werden, das Problem zu schildern und zu fragen, welche Vorgehensweise und Lösung das Amt präferieren würde. Sicherlich haben die das Problem nicht zum ersten Mal. Und er soll bei seiner kantonalen Waffenbehörde und der FedPol, die für Exportgenehmigungen zuständig ist, in gleicher Weise nachfragen. Wenn sich danach keine für ihn zufriedenstellende Lösung ergibt ist immer noch Zeit, den juristischen Holzhammer auszupacken. Aber wenn man nicht den Weg über das Bundesverwaltungsamt gehen möchte, was m.E der sinnvollste Weg wäre und eher noch den en-bloc-Erwerb aller zulässigen Waffen erlauben würde - auch hier würde ich zunächst dort anrufen, den zuständigen SB ermitteln und ihm dann ggfs email das Problem schildern und nach einer Lösung fragen - dann bleibt nur, entweder jetzt selbst zu einem deutschen dealer zu exportieren und von diesem dann zu erwerben, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und dies evtl. mit einem deal mit der Waffenbehörde wg. der Erwerbsstreckung und dem Verband wg. der evtl. erforderlichen Bedürfnisbescheinigungen zu flankieren, oder in der Schweiz an einen dealer zu überlassen und dann später zu importieren. Interessant wäre die Variante, in der Schweiz bei einem Berechtigten nur verwahren zu lassen, ohne daß dieser auf sich eintragen lassen muß (also wie hier mit § 12) und dann später von sich an sich zu exportieren. Keine Ahnung, ob das (Verwahrenlassen) in der Schweiz möglich ist und was in der Schweiz die waffenrechtliche Folge des Wegzugs ist. Eine etwas makabre letzte Lösung wäre, sich in der Schweiz einen demnächst Ablebenden zu suchen, der bereit und in der Lage ist, die Waffen noch zu übernehmen (vielleicht gegen eine Bonuszahlung an die Hinterbliebenen), und sich von diesem als Erben bzw. Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Waffen einsetzen zu lassen. Dieser Besitzerwerb fällt nicht unter die Erwerbsstreckung und als Sportschütze hat man entsprechende Bedürfnisse, wie in § 10 Abs.3 geregelt
  8. Wie kommst Du darauf? Das WaffR erfaßt nur inländische Akte. Ob der Mann im Ausland schon waffenrechtlich hat oder hatte ist ohne Bedeutung. Er zieht nach D, wird hier Sportschütze und läßt dann seine Waffen "nachkommen". Natürlich und glasklar führt dies zu einem inländischen (waffenrechtlichen) Erwerb. Zum Erwerbsstreckungsgebot: Siehe anderes post. Hättest Du recht mit dem "kein Erwerb", dann würde es mangels Erwerbstatbestand auch keine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot bedürfen. Plädierst Du aber für eine Ausnahme (m.E. ohne Berechtigung, ohne rechtfertigenden Grund) dann implizierst Du aber einen waffenrechtlichen Erwerb.
  9. Ich mache nichts kompliziert. Das Leben ist es. Der OP hat eine Frage mit einem unvollständigen Sachverhalt gestellt. Es gibt mehrere Verfahrensweisen als "Lösung" und welche Verfahrensweise erfolgt bestimmt letztlich der Käufer. Die Frage ist nicht, was wir als einfachste Verfahrensweise ansehen, sondern was der Käufer möchte. Natürlich möchte er die Waffe "von" dem Händler erhalten, wie auch immer dies physisch ablaufen soll, aber wie soll dies rechtlich erfolgen? Der Händler kann einerseits nur als Bote, als Transporteuer fungieren, ohne waffenrechtlich zu überlassen, dann hätten wir eine Überlassung vom Verkäufer an den Käufer und damit Export, der Händler kann aber auch waffenrechtlch vom Käufer erwerben und überläßt- und damit exportiert - seinerseits an den Käufer. Beides ist möglich und welche Verfahrensweise erfolgt bestimmen nicht wir sondern der Käufer entsprechend seiner Vereinbarungen mit dem Händler. Und danach richtet sich eben, ob der Verkäufer normal inländisch an den Händler überläßt oder an den Käufer exportiert. Mach Dir das man an einem anderen Beispiel klar: Du kaufst eine Waffe, läßt sie aber an einen Händler schicken, weil Du tagsüber nie zuhause bist und die Postfiliale zu weit weg ist. Der Händler kann hier nach § 12 tätig werden, er kann aber auch regulär erwerben und muß die Waffen dann mit Erhalt in sein Buch eintragen und bei (Weiter)Überlassung austragen. Was nun erfolgt bestimmen Käufer, Käufer und Händler. Vielleicht will der Verkäufer nicht an den Händler überlassen, weil er etwas beschränkt ist und meint, er dürfe nur an seinen zivilrechtlichen Käufer überlassen bzw. Zivilrecht und Waffenrecht nicht trennen kann. Der Händler sagt vielleicht, daß er nur nach § 12 handeln will, weil ihm der Aufwand der Überlassung an ihn - Eintragung und Austragung etc. - zu viel ist. Und der Käufer sagt vielleicht, daß eine Überlassung an ihn unerwünscht sei, weil er erst mal 3 Monate im Ausland sein wird, weswegen die Waffe beim Händler liegen bleben muß, und er außerdem eine Überlassung vom Händler haben will, weil er bislang alles von seinem Händler überlassen erhielt und er in seiner WBK nur dessen Stempel haben möchte (so Leute gib es!). Capice? Solange nicht klar was Händler und polnischer Verkäufer vereinbart haben, ist nicht klar, wie die Überlassung an den Käufer erfolgen wird und wer nun exportiert.
  10. Das Erwerbsstreckungsgebot soll verhindern, daß im Inland - denn nur das gilt das WaffG - ein Sportschütze schnell viele Waffen erwerben kann. Ungeachtet der Sinnhaftigkeit - darüber brauchen wir nicht zu diskutieren -ist das eine rein inländische Sache, denn im Ausland gilt das WaffG nicht. Damit ist alles gesagt. Ob der Mann im Ausland bereit seit Jahren seine 200 Waffen besitzt oder ob er im Inland jeden Tag eine Waffe kauft und bei seinem Händler (in dessen Buch sie stehen) einlagert und dann en bloc übernehmen möchte ist völlig gleich. Davon abgesehen muß man für die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots keine Begründung liefern. Denn dies ist die Regel und der Tatbestand liegt nun einmal ganz eindeutig vor: Der Mann wird Inländer, wird Sportschütze und will dann - völlig egal woher - waffenrechtlich auf einen Schlag 200 Waffen erwerben. Wer hier das Erwerbsstreckungsgebot NICHT anwenden will muß dies begründen. Mir scheint, Du vermischst dies unzulässigerweise mit der Frage des zivilrechtlichen Eigentums. Darum geht es beim Erwerbsstreckungsgebot aber nicht ("Erwerb..:" = waffenrechtlicher Erwerb). Sein Eigentum an seinen 200 Waffen bleibt ebenso unberührt wie beim dem Sportschützen, der jeden Tage eine Waffe kauf und zu seinem Händler schicken läßt, der sie als Besitzmittler erhält und damit dafür sorgt, daß das Eigentum auf den Sportschützen übergeht. Jetzt bitte keine Diskussion darüber, das ist Juristerei, Abstraktionsprinzip, an der auch viele Studenten knabbern .
  11. Genau darum geht es doch - was will der Käufer?
  12. Rainer, Rainer ... Du bist Händler, gell? Und pinkelst mich anderweitig an, weil Du meine Beiträge nicht verstehst? Und weißt auch nicht, daß u.a. die Schweiz dem Schengener Abkommen beigetreten ist http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EDF663E779B2F7A2BAF2ABD0D70E205B/DE/EinreiseUndAufenthalt/Schengen_node.html#doc350334bodyText4 mißachtest stattdessen meinen entsprechenden Hinweis? Junge-Junge, starker Tobak. Die Schweiz wird wie EU-Land behandelt. Das wissen auch die Behörden - ich habe eben erst eine "EU"-Importerlaubnis erhalten. Und was die "Mischform" angeht: Die Frage ist nicht, wie man es am einfachsten macht, sondern was in diesem Fall der Käufer vor hat. Das wissen wir noch nicht. Ich traue Händlern mittlerweile überhaupt nicht und nichts mehr zu. Jeder Händler sollte aufgrund der bestandenen Prüfung zu jedem Export und Import in der Lage sein. Er sollte aber auch in der Lage sein zu erkennen, daß overnite & Co. nicht Not tut. Die Realität ist leider eine andere.
  13. Hast Du nicht übersehen, daß die Waffen nur im Ausland besessen werden? Hier geht es um den inländischen Erwerb. Bislang hat der Mann inländisch noch überhaupt keine Waffe. Was er im Ausland getan hat oder macht kümmert das WaffG wenig.
  14. Jaaaa ... das mit dem Bedürfnis als Sportschütze ist so eine Sache, wenn als Jäger erworben und eingetragen .... Im Normalfall des Sportschützen wird das Bedürfnis durch die entspr. Bescheinigung dokumentiert, die im Original in der Behördenakte bleibt. Wenn Du als Jäger erwirbst hast Du zuvor kein Schießsport-Bedürfnis nachgewiesen, überhaupt keinen Beleg für dieses. Du besitzt "als" Jäger. Anders nur, wenn parallel ein Sportschützenbedürfnis nachgewiesen und zusätzlich eingetragen, daß die Waffe auch als Sportschütze besessen wird bzw. sportlich geschossen wird. Genau genommen. Ungenau genommen: Was sollte passieren? Eintrag auf grün, Polizeikontrolle vor dem Schützensverein, grüner Eintrag offenkundig o.k., dank gelber WBK als Sportschütze ausgewiesen .... durchgewunken. Oder? Jetzt kommt wieder das Argument des Ausleihens an sich selbst ... was aber nicht hilft, denn "Insich" ist keine Überlassung möglich.
  15. Was sind denn die Kriterien für die Ausnahme? Bezahlen von 150 CHF? Saubere Weste? Absingen der Nationalhymne ;-)?
  16. Na also, geht doch. Bur der Vollständigkeit halber: Den Ausschluß der Ersatzustellung kommuniziert der EMPFÄNGER. Ein Hinweis am Türschild/Briefkasten reicht. Ich gebe zu, daß dies bei einem Wohnblock je nach Anlage etwas problematisch werden kann. Aber wie Fyodor erklärt kann man in die Filiale liefern lassen und so persönlich abholen. Alles paletti.
  17. Danke für Deinen ausführlichen Praxisbericht. Allerdings ist das unvollständig, solange nicht die Ursache für das (angebliche) Verschwinden bekannt ist. Ich habe natürlich kein gewerbliches Paketaufkommen, aber dank rege in Anspruch genommern Fernabsatzkaufmöglichkeit und nicht kleiner Familie über die Jahre doch eine nicht ganz unerhebliche Zahl von sicherlich 200 Paketen im Jahr. Bislang war ein Fall einer ernsthaften Beschädigung des Pakets dabei (allerdings der schlechten Verpackung geschuldet) und kein einziger Fall des Verlorengehens. Überwiegend Hermes und DHL, in geringer Zahl auch DPD und UPS. Da waren auch einige zehn freie und erlaubnispflichtige Waffen dabei. Meine Bilanz ist also zu 100% positiv. Der entscheidende Punkt ist aber: Woher willst Du wissen, daß die "Spezialversender" besser seien? Damit meine ich nicht, daß die eine geringere Verlustquote haben. Sondern daß prozentual bezogen auf die Waffensendungen weniger verlorengehen als bei den anderen. Darüber gibt es keine Zahlen. Möglicherweise haben die "Spezialversender" absolut gesehen - also über alle Sendungen ermittelt - eine bessere Verlustquote. Das könnte ich mir sogar durchaus vorstellen. Aber warum? Nicht eben wird dies fernliegend wird dies zumindest auch daran liegen, daß Versender von Schußwaffen besser auf die Etikettierung achten. Und daß deren Empfänger zuverlässiger sind und im grundsätzlich in "besseren" Gegenden (oder anderes gesagt: Im Zweifel nicht in "prekären" Gegenden oder Ghettos) wohnen. Es ist wie bei allen Statistiken: Man muß wissen, was wie erhoben wurde und welche Relationen bestehen, um Statistiken "richtig" interpretieren zu können. Allein von den Berichten über die Unregelmäßigkeiten bei den "Spezialversenden" muß man aber folgern, daß diese keinen Deut zuverlässiger sind als DHL & Co. und es daher keine Pflichtverletzung darstellt, Schußwaffen mit DHL & Co. zu versenden.
  18. Achtung. Ich fragte nicht, ob überhaupt bei Nachbarn abgegeben wurde. Sondern ob entgegen des ausdrücklichen Ausschlusses der Ersatzzustellung durch den Empfänger bei z.B. Nachbarn abgegeben wurde. Wie hattest Du den Ausschluß der Ersatzzustellung DHL gegenüber kommuniziert? Davon abgesehen ist doch prima, wenn die Nachbarn nicht wußten, was sie entgegennehmen. So geraten sie auch nicht in Versuchung ... ;-)
  19. Du hast WBKen? Also die Sachkundeprüfung bestanden? Eigentlich erstaunlich, denn dafür muß man auch in einem nicht ganz unerheblichem Umfang nicht ganz so banale Texte wie etwa BILD lesen und verstehen. Mit den dafür erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten sollte es Dir eigentlich nicht verborgen geblieben sein, daß mich neben Fragen der Seriösität allein die Kostenfrage umtreibt. Aber vermutlich liegt es daran, daß Du schlicht nicht gelesen hast. Immer wieder erstaunlich, wieviele Leute sich in texortientierten Foren herumtreiben und vor Beiträgen mit mehr als zwei Teilen Text zurückschrecken. Die Krönung ist, wenn auf ausführliche Erläuterungen von z.B. Reparaturmaßnahmen, die keine Frage und Unklarheiten offen lassen, eine "Kurzversion" angefordert wird. Offenbar bereitet Lesen erstaunlich vielen Menschen Schmerzen.
  20. Was habt ihr immer nur mit "Express" Wie lange dauer ein Paket normalerweise? 2 Tage? 3 Tage? Ist es wirklich so unerträglich, daß der Käufer drei Tage warten muß?
  21. Tja. Solange der Eintrag in der WBK besteht kann man Dir aus dem Besitz keinen Strick drehen. Die Problematik bei der jagdlichen Benutzung folgt ja nur daraus, daß das BVerwG meint, diese HA dürften nicht jagdlich benutzt werden. Die Meinungen, welche Folge eine "Zuwiderhandung" gegen diese Meinung, die ja objektiv und für sich genommen für Sich Dich rechtlich ähnlich relevant ist wie die Deiner Großmutter und nur aufgrund des Umstands relevant ist, daß sich andere Behörden und Gerichte künftig daran orientieren werden/könnten/können, gehen ja auseinander. Die Nichtbenutzung im jagdlichen Bereich ist ja lediglich eine besonders "sichere" und risikominimierende Verhaltensweise. Als Anwalt befragt würde ich Dir zur größten Sicherheit dazu raten, denn das ist das anwaltliche Credo: Den Weg des geringstens Risikos wählen. Wer davon abweicht tut dies auf eigene Gefahr. Das Verleihen an Sportschützen ist dagegen etwas anderes. Solange Du berechtigt besitzt - und dies ist der Fall, solange der Eintrag in der WBK besteht - darfst Du das tun, was jeder LWB darf: An einen Berechtigten in dem für Dich erkennbaren Rahmen seines Bedürfnisses verleihen. Dies berührt nicht die Problematik Deines jagdlichen Bedürfnisses bzw. der Benutzung in dem Rahmen Deines (Dir vom BVerwG beschränkten) Bedürfnisses.
  22. War da nicht was mit einem Verweis auf einen schon etwas älteren "Beschluß" des BR, daß kein Änderungsbedarf bestehe?
  23. Die erste Frage ist doch, wer Erwerber im waffenrechtlichen Sinn st, also an wen waffenrechtlich überlassen werden soll. Wer gekauft hat und bezahlt ist irrelevant. Wenn Du ins Ausland an einen ausländisch Berechtigten liefern sollst, dann muß er Dir - im Schengenraum, also EU und beigetretene Staaten wie CH - eine Importerlaubnis seiner zuständigen Behörde schicken. Im Original. Diese schickst Du mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrerlaubnis an die für Dich zuständige Behörde (erfrage die bei Deiner Waffenbehörde, die wissen das). Das Formular kannst Du selbst ausfüllen; ich habe gerade für einen belgischen Händler, der dasnicht auf sich nehmen wollte, sein auf Holländisch gehaltenes Formular ausgefüllt - dank google translator und der Freundlichkeit der dortigen Behörde, mein Elaborat vorab auf Richtigkeit zu überprüfen, kei Problem (am aufwendigsten war, die zuständige Behörde herauszufinden, aber das Belgien faktisch dreisprachig ist kommt man auch mit Englisch weiter). Du bekommst dann die Exportgenehmigung und fügst dese in Kopie und mit dem Original der polnischen Importerlaubnis - Kopie für die eigenen Unterlagen machen - dem Paket bei. Das wars. Wir Du versendest entscheidest Du selbst bzw. zusammen mit dem Polen, der ja die Kosten zu tragen hat. Wenn dagegen an einen inländischen Waffenhändler überlassen werden soll, der den Export erledigt, ist das eine ganz normale inländische Überlassung. Der Händler schickt Dir eine Kopie seiner Händlerlizenz oder seine Daten sowie die Rufummer seiner Waffenbehörde. Die überprüfst Du zur Sicherheit im Netz, rufst dort an und läßt Dir die Richtigkeit der Lizenz bestätigen (Datum, Uhrzeit und Name des Gesprächspartners in Deinen Unterlagen notieren). Fertig. Denkbar ist aber auch eine Mischform: Export zwar durch Dich an den Polen, Lieferung aber nur inländisch an einen inländisch Berechtigten. Der würde dann faktisch als Transporteur fungieren. Was aber bei einem Händler eher ungewöhnlich wäre, denn Händler sollten den Export aus dem ff beherrschen.
  24. Nichts ist unmöglich, aber hatte sich der BR nicht erst im Dez oder Jan ablehnend zu den Absichten der EU-Kommission geäußert?
  25. Sch... Forensoftware. Könntest Du mal die betreffenden Spediteure namhaft machen? Gerne auch ohne Preisangaben. Tja, wie ich sagt: Import aus GB lohnt sich wegen der exorbitanten Kosten nur bei teuren Teilen.
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