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MarkF

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  1. :-) Ich stimme Dir insofern zu, als die Entscheidungsgründe nicht den Eindruck erwecken, mit dem Ziel formuliert zu sein, die Kläger davon zu überzeugen,, die Entscheidungen aufgrund der Stringenz und der Richtigkeit der Argumentation zu akzeptieren. Tatsächlich ist schon überraschend, mit welcher Leichtigkeit und Dürftigkeit hier mit einer 40jährigen Rechtspraxis gebrochen und sozusagen Neuland betreten wird.
  2. Och, die kannst Du Dir doch denken. Es wird eben behauptet, daß keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Ausführlichkeit der Begründung steht im reziproken Verhältnis zur Zeitdauer. Hier haben die Richter gerade mal 2 Wochen benötigt. Extrem zügig.So ist dann auch das Ergebnis. Es ist ja auch völlig egal, was man da hineinschreibt. Ein Querulant, Wadenbeißer wird sich eh nicht überzeugen/aufhalten lassen. Und ob man nur die Grundrechtsverletzung der Ausgangsentscheidung perpetuiert (hallo Frank ;-)) oder durch Mißachtung der Rügebegründung noch eine weitere hinzufügt ist ohnehin egal (mehr als aufgehoben werden kann man nicht). Erst recht bei der sehr großen Wahrscheinlichkeit, daß die/eine Eingabe zum Verfassungsgericht nicht angenommen wird. Außerdem: Wenn es um Gehörsverletzungen geht, dann geht es um abseitige Details aus dem Verfahrensgang, ob dieser oder jener Vortrag (ausreichend) beachtet wurde oder dieser oder jener Hinweis erteilt oder ausreichend war. Für jemanden, der die Verfahrensakte nicht kennt, nicht beteliigt und kein Forensiker ist, für den ist das genauso spannend und aussagekräftig wie sich bei einem beliebigen Zivilprozeß in den Zuhörerraum zu setzen.
  3. Falsch. Man kann grundsätzlich irgendeinen Zeitraum zwischen einem Monat und einem Jahr nehmen. Oder länger. Ich hatte Fälle, in denen schon nach einem Monat der Nichtannahmebeschluß da war (und nein, das waren keine Fälle von offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit). Und das bei einer "heißen" Sache, die "eigentlich" hätte angenommen und entschieden werden müssen. Andere Sachen haben viele Monate, auch schon mal bis zu einem Jahr gebraucht, bis der Nichtannahmebeschluß kam. Manchmal hatte ich fast den Eindruck, man wollte dem Beschwerde keine unnötige Hoffnung machen ... andererseits glaube ich bei der Brutalität der Nichtannehmen nicht recht daran, daß dort so etwas wie "Mitgefühl" existiert. Für Außenstehende ein Mysterium. Ich nehme an, irgendjemand ordnet "Dringlichkeiten" zu, multipliziert dies mit dem Quotienten aus Gesamtseitenzahl und Zahl der Anlagen, addiert den Streitwert und ..... Also, die Antwort kennt mal nicht der Wind sondern nur das BVerfG.
  4. Zur Klarstellung: Es geht hier um die sog Anhörungsrüge, die gegen rechtskräfige Entscheidung bei diesem Gericht binnen 2 Wochen einzulegen, bevor man sich an ein Landesverfassungsgericht oder das BVerfG wenden darf. Das nennt sich Subsidiarität z.B. der Verfassungsbeschwerde: Man muß jede nicht von vorneherein objektiv aussichtslose Möglichkeit, die Entscheidungen korrigieren zu lassen, nutzen. Versäumt man dies hat man gelost. Punkt. Diese Anhörungsrüge kam vor längerer Zeit in die Verfahrensordnungen aus dem Gedanken heraus, daß man die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs - also sehr und damit auch viel zu vereinfacht gesagt wenn der Richter entscheidungserhebliche Ausführungen/Vorbringen/Tatsachen/Umstände/Anträge nicht beachtet oder z.B. gebotene gerichtliche Hinweise nicht erteilt und die Entscheidung darauf beruht - durch die betreffende Instanz selbst am einfachsten korrigieren lassen könne. Ein bestechender Gedanke, der allerdings daran krankt, daß selbst in den von einem blauäugigen und ignoranten Gesetzgeber als einzige Fälle der Gehörsverletzung in Betracht gezogene echte Pannen - Versehen, welcher Art auch immer - praktisch kein sich mit zunehmender Dienstzeit und Beförderung gottlgeich wähnender Richter selbst eine Grundrechtsverletzung attestiert, so daß im Ergebnis allenfalls dann, wenn die Panne auf einen anderen - etwa die Geschäftsstelle - geschoben werden kann, eine Anhörungsrüge Erfolg hat. Erst recht gilt dies natürlich bei der vom Gesetzgeber - wenn man ihn im bestmöglichen Licht (eher tiefe Dunkelheit) darstellen möchte - nicht erkannte Realität der bewußten Mißachtung von Vortrag. Natürlich attestiert sich kein Richter in den typischen Fällen, in denen er Vortrag etc. ignoriert, weil dies besser zu seiner Begründung paßt, eine Grundrechtsverletzung. Demzufolge hat so gut wie keine Anhörungsrüge Erfolg. Das wissen natürlich auch die Verfassungsgerichte, die bei erfolgreichen Beschwerden wegen Gehörsverletzung selbst erkennen, mit welch abenteuerlichen und verwegenen Behauptungen die zwingend zuvor erhobenen Anhörungsrügen zurückgewiesen werden. Und es liegt auf der Hand, daß nur ein kleiner Teil der so kujonierten Parteien den Nerv und/oder das Geld für eine höchstwahrscheinlich nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß quittierte Eingabe an ein Verfassungsgericht haben, so daß sich jeder dieser Richter problemlos vorstellen kann,wie in der Majorität der Fälle entschieden wird, so daß das BverfG, würde es seine eigene Rspr. ernst nehmen, schon längst hätte entscheiden müssen, daß die Anhörungsrüge da objektiv (zu 99,999%) erfolglos, nicht eingelegt werden braucht. ich will das hier nicht weiter beklagen, dazu kann man Romane schreiben und es gibt mehr als genug juristische Fachliteratur dazu. Aber wir sind unten und die sind oben und daher wird es so bleiben. Aber eines ist wichtig zu wissen: Die Anhörungrüge gehört zur Instanz, was bedeutet, daß der Prozeßbevollmächtigte sie einlegen muß. Und zwar ohne weiteres Honorar, eben weil sie zur Instanz gehört. Ebenso wie er zehn oder zwanzig mündliche Verhandlungen wahrnehmen müßte (das ist jetzt konstruiert, aber Verfahren mit 4 oder 5 mündlichen Verhandungen, natürlich weit weg, habe ich selbst schon erlebt) oder, falls erforderlich, dutzende von Schriftsätzen mit hunderten von Seiten fabrizieren müßte, falls erforderlich - und was alles von dem gesetzlichen Honorar umfaßt ist. Da freut sich der sparsame Mandant, but you get what you are paying for. Und da Anhörungsrügen fast immer erfolglos aber leider notwenig sind und Eingaben zu Verfassungsgerichten auch wenn vorher nicht gepfuscht wurde zumeist nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß beschieden werden, also im Klartext gesagt auch eine gepfuschte Anhörungsrüge nur ein sehr geringes Haftungsrisiko birgt, sollte man sich selbst kritisch befragen, ob dieses all-inclusive wirklich so de beste aller denkbaren Lösungen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Vertretung ist. Anders naürlich, wenn man etwa eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen hat. Dann tickt die Uhr ...
  5. Warum verbreitest Du so einen Schmarrn? Angeblich hast Du doch selbst schon Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen eingelegt und angeblich auch Erfolg gehabt. Dann sollte Dir doch die gesamte Problematik, das Spannungsfeld zwischen Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, vor allem die Fristenproblematik wenigstens ansatzweise bekannt sein. Wenn nicht kann ich Dir Literaturempfehlungen geben. Aber klar, wenn man entsprechend der Wahrscheinlichkeit auf einen nicht begründeten Nichtannahmebeschluß setzt, dann braucht man es natürlich nicht so genau nehmen, ohne Entscheidungsgründe kann man nicht falsifiziert werden, kann man jedes Versäumnis schönreden. Kein Kollege, der seine fünf Sinne beisammen und etwas Ahnung von der Materie hat, verzichtet auf die Anhörungsrüge oder läßt ohne Not die Fristen verstreichen und setzt darauf, daß das BVerfG einen Beschwerdeführer-freundlichen Fristablauf annehmen oder den Verzicht auf die Anhörungsrüge als unschädlich ansehen würde. Erst recht dann nicht,wenn wie hier die Folgen in Geld nicht wiedergutzumachen sind. Auf "Nummersichergehen", also auch im Interesse des eigenen Mandanten den sichersten Weg zu gehen, eine Berufskrankheit? Hallo? Du hast Dich hier schon mehrfach mit der vollmundigen Behauptung geoutet, daß die Urteile verfassungsrechtlich keinen Ansatzpunkt bieten würden, also eine Verfassungsbeschwerde verzichtbar sei - das veranlaßt mich jetzt aber doch zu der Feststellung, daß ich, sollte ich mich einmal nicht mehr selbst vertreten können, Dich nicht beauftragen würde. Nihil desperandum, es wird gekämpft bis zum letzten Blutstropfen (was sich hier ja leicht sagen läßt, weil es eben nicht ans Leben geht).
  6. Die Leseschwäche in diesem Forum ist enorm. 1. Verfassungsbeschwerde. 2. Maßgeblich war der Spendenaufruf eines der Kläger und die Bereitschaft aller anderen, sich finanziell zu engagieren. Von der GRA stammt lediglich ein Konto, das jeder hätte bereitstellen können, und natürlich markige Worte und der Versuch, die Verdienste einzuheimsen und sich entsprechend als pacemaker zu positionieren. Dies alles kann man auch ohne einen Fetzen Hintergrundwissen erkennen.
  7. Du kennst vielleicht einen Juristen, wie er sich eher fachwidrig in einem technischen Projekt als Projektleiter gegeben hat, was möglicherweise ein Ingenieur mit zusätzlichen Skills besser kann. Das hat aber nichts mit Rechtsanwendung zu tun. Aber lassen wir das, das ist nicht weiterführend.
  8. Mann, Mann, das klingt ziemlich nach Verschwörungtsheorie. Der Verfasser der amtlichen Begründung hat also 1976 gelogen. In Wirklichkeit ging es nicht um den Beitritt zur Berner Konvention sondern um... ja, um was denn? Warum denn wurden 1976 Jäger von der Erlaubnispflicht für HA mit max.2-Schuß-Mags freigestellt, durften also (endlich) HA-Büchsen ohne Erlaubnis erwerben? Warum? Weil der DJV HA verbieten wollte? Mann, Mann, man kann sich auch verrennen. Wie nachgewiesen passen alle Details des Gesetzes zu der amtlichen Begründung. aber weil nicht sein kann ws nicht sein darf .... Das WaffG 1972 hatte keine HA-Regelung zugunsten Jäger sondern nur zu deren Nachteil - keine Freistellung von der Erlaubnispflicht für HA-Büchsen. Siehe frühere posts und oben. Und was willst Du aus der Schilderung herleiten? Glaubst Du dies etwa? An anderer Stele willst Du den Eindruck erwecken, daß die amtichen Begründungen in BT- und BR-Drucksachen unzuverlässig, falsch etc. seien, aber diesem Geschwätz schenkst Du Glauben? Der Verschwörungstheoretiker sucht sich seine Beweise, wo er sie finden kann ... Ja. Seit 1973 haben Politiker und Funktionäre zusammengehockt und über den Artenschutz und u,a. Beschränkungen der Jagd und des Erlegens von Wild diskutiert. Sommer 1976 wurde ein Komittee gegründet, das den Konventionstext erarbeiten sollte. Wo steht, daß die Leutchen bis dahin drei Jahre lang in der Nase gebohrt oder nur Spesen verfuttert haben? Natürlich hatten die bereits Texte und die Ähnlichkeit zwischen dem, was Herbst 1976 ins BJagdG kam und 3 Jahre später in der Berner Konvention stand und offenkundig (siehe meine vorherigen posts) nicht auf nationalem-deutschen Recht und deren Terminologie beruhte, ist nicht zufällig. Wer auch immer diese 2-Patronen-Magazin-Regelung sich ausgedacht hat - es ging von vorneheren um die Begrenzung der Jagd, des Schießens, des Erlegens von Wild aus Gründen des Artenschutzes. D.h. der unbegrenzte, unbeschränkte Einsatz von VA und HA (dort, wo er überhaupt erlaubt war) war passé. Wenn der böse DJV in seiner Jäger-Eiche-rustikal-Einstellung, HA aus dem Jagdbetrieb fernzuhalten, wie es bis dahin aufgrund des Fehlens einer Freistellung von der Erlaubnispflicht der Fall war, mit dieser Absicht wirklich erfolgreich gewesen wäre, dann hätte es ja wohl diesem 2-Patronen-Magazin-Regelung mit entsprechender Ausnahmemöglichkeiten gegegen. Es mag durchaus sein, daß die DJV-Vertreter dagegen opponiert haben, aber offenkundig konnten sie sich nicht durchsetzen. Im Gegenteil erfolgte eine deutliche Besserstellung der Jäger, nämlich der erlaubnisfreie Erwerb von HA mit Mags mit max. 2 Patronen. Welche geringere Einschränkung des Schießbetriebs wäre denn sonst möglich gewesen (denn Beschränkungen sollten ja kommen, drum ging es ja eben)? 10-Schuß-Mags? 5-Schuß-Mags? Keine Gutzuführung (die ja ausweislich der Definition, siehe unten, nicht erlaubt sind)? Ich kann euer DJV-bashing an dieser Stelle wirklich nicht nachvollziehen - und überdies ohne jeden Beleg. Wirklich interessant ist aber die "Erläuterung" zu der Verbotsregelung in Anhang 4: "84. For the purposes of the Convention, weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition were defined as weapons which can fire more than three rounds without being reloaded." Nach meinem Verständnis beschreibt auch dies - "weapons which can fire more than three rounds without being reloaded" - nur den bei der jadlichen Benutzung vorhandenen Zustand bzw. bestehende Möglichkeit des Schießens, nicht aber die grundsätzliche Konstruktion. Aber: Nach dieser Kommentierung und Erläuterung, wie diese Regelung zu verstehen und auszulegen ist, fallen nicht nur Gurtzuführungen unter den Begriff "Magazin für mehr als 2 Patronen" sondern im Ergebnis auch DA-Revolver (wenn man einmal unterstellt, daß die Regelung überhaupt für KW gilt). DA-Revolver sind ganz offenkundig "weapons which can fire more than three rounds without being reloaded". Danke für das nachdrückliche pauschale Verweisen auf Deinen link, dieses Dokuent (das Du aber anscheinend selbst nicht richtig gelesen hast), da ich es andernfalls nicht (bis zum Ende) gelesen hätte. Genug für heute, ich gehe jetzt und schreibe meinen Aufsatz weiter ...
  9. Keineswegs. Die beiden Klägern haben es getan. Aber das Geld ist das wichtigste.
  10. Hattest Du nicht und ich warte ich noch immer darauf, daß Du wenigstens eine ansatzweise jurisisch akzeptable Argumentation lieferst. Aha. Und was willst Du damit sagen? Nur Behauptungen, Behauptungen, Behauptungen, Behauptungen. Keine Belege. Sehr enttäuschend.
  11. Daß Juristerei nicht so eine simple Sache ist, wie der Laie es meint. Daß man nicht ohne Grund einige Jahre Jus studieren (damit meine ich nicht die Billig-Version des sog. Diplom- oder Wirtschaftsjuristen) und auch als Referendar die praktische Anwendung lernen muß (und nein, das Studium besteht nicht darin, Gesetze auswendig zu lernen, auch wenn man natürlich ein erhebliches Maß an Gesetzeskenntnis erwerben muß und sogar die eine oder andere, nicht allzu lange Norm aufgrund der intensiven Befassung damit leidlich auswendig kann, eher aber noch Definitionen und was sie bedeuten). Alles weitere möchte ich nicht kommentieren. Das ist Politik und hat mit Jus eigentlich nicht wirklich etwas zu tun.
  12. Ach komm, man kann es mit kindlichem Trotz auch übertreiben. Auch ein nicht sonderlich geübter Schütze kann mit einem DA-Revolver sehr schnell feuern und behält dabei das Ziel im Visier. Mit einem Repetierer, egal welche Technik, ist dies sehr viel schwerer. Geht man nach Sinn und Zweck der Regelung, "massenhaftes" Abschlachten von Tieren zu unterbinden und läßt deswegen nur 3-Schuß-SL zum Schießen auf Wild zu (ich sage nicht, daß dies richtig und sachgerecht sei, abr das ist nun man die Ausgangs- und Gesetzeslage), dann erscheint der Unterschied zwischen SL und DA in Hinblick auf deren beiden Abstand zum Repetierer insgesamt als so gering, daß Sinn und Zweck des Gesetzes auch eine Begrenzung der Schußzahl von DA gebieten kann. Erst recht leuchtet diese Bewertung "Laien", gar gegen Waffen und "Ballerei" eingestellt, ein, die am liebsten nur Blasrohre oder Speere zulassen würden. Versuche doch einmal wie ein guter Richter zu denken. Du hast zwei Gesetze, eines gar insofern beruhend auf einer außernationalen Rechtsquelle.In dem einen Gesetz hast Du eine Legaldefinition eines Begriffs, in dem anderen nicht. Die Begriffe snd nicht identisch und selbst wenn Du auf die neuere Gesetzesversion ausweichst werden die teilweise indentischen Begriffe jedenfalls teilweise mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Ganz offenkundig hatte die ausländische Rechtsquelle andere Definitionen im Kopf als die nationale Rechtsquelle. Mit welcher Berechtigung willst Du daher behaupten, daß die nationae Definition auch für das "ausländische" Recht gelten soll? Ihr macht den Fehler,daß ihr automatisch euer Rechtsverständnis als das einzig richtige anseht und auch rein ergebnisorientiert denkt. So funktioniert (richtige) Juristerei aber nicht.
  13. Nun, dann belege doch bitte. Ich schaue mir die gesetzliche Entwicklung an und stelle fest, daß bis zur Änderung 1976 die Freistellung der Jäger von der Erlaubnispflicht nicht für HA-Büchsen galt - § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1972) nimmt ausdrücklich SL mit gezogenem Lauf aus: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf Die grundsätzliche Freistellung der Jäger von der Erlaubnispflicht des Erwerbs und Besitz von HA-Büchsen erfolgte erst 1976 und in Verbindung mit der 2-Patronen-Magazin-Regelung. Eure Behauptung, der DJV habe hier eine Verschlechterung bewirkt, ist also falsch. Auch die Behauptung, der DJV habe die 2-Patronen-Magazin-Regelung der Berner Konvention bewirkt (worüber sie dann ins BJagd kam) erscheint mir - abgesehen vom Fehlen von Belegen - wie eine Verschwörungstheorie. Dies soll 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der Berner Konvention und noch viel längere Zeit vor dem Beitritt Deutschlands gewesen sein? Und dies alles, wie man der Konvention entnehmen kann, nicht etwa aus Gründen der Waidgerechtigkeit (Jäger Eiche rustikal) sondern zum Zwecke des Artenschutzes, der doch für dem DJV keine wirkliche Bedeutung besaß? Der DJV als 5.Kolonne des deutschen Jagdwesens, an dem die gesamte Welt genesen sollte und genas? Bremser hin, Bremser her, aber gibt es auch nur den Ansatz eines Beleges, dam dem DJV damals, Anfang/Mitte der 70er, eine derart weltdominierende Bedeutung zukam?
  14. Wenn Du wüßtest .... wenn sich begründen läßt, daß der Gesetzgeber tatsächlich "grün" meinte .... oder bei sachgerechter Überlegung, ohne die nachgewiesenen fachlichen Unkenntnisse, Fehlvorstellungen, Irrtümer ... "grün" hineingeschrieben hätte ... oder hätte müssen ... Und es genügt sogar, wenn der Richter mein (und irgendwie begründet), daß zwar früher "rot" wörtlich zu verstehen war, heute aber aus diesem oder jenen Grund (z.B. um durch eine verfassungskonforme "Aulegung" die Verfassungswidrigkeit der Norm zu vermeiden) "rot" als "grün verstanden werden muß .... Dein laienhaftes Verständnis in Ehren, aber Es gibt Dinge zwischen juristischem Himmel und Erde, Horatio, von denen sich eure Laienweisheit nichts träumen läßt. Hinlänglich bekannt, aber irrelevant, da es auf diesen nicht ankommt. "Halbautomatisch" im WaffG muß schon nicht das gleiche bedeuten wie im BJagdG oder gar der allein maßgeblichen Berner Übereinkunft, so daß einer teleologischen Auslegung (https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Teleologische_Auslegung) keinerlei Hindernisse entgegenstehen.
  15. Eben. Es stimmt. Und solange Du (ob groß- oder kleingeschrieben) nicht nachweisen kannst, da die amtliche Begründung ein Riesenfake eine Riesenverschwlörung und erstunken und erlogen ist, sei es, weil die im Netz zugänglichen Dokumente gefälscht sind, sei es, weil die Verfasser der amtlichen Begründung die Nachwelt 40 Jahre später täuschen und in die Irre führen wollten, dann ist nicht "im Zweifel" sondern definitiv als Tatsache davon auszugehen, daß diese Regelung eben genau diesem dort genannten Zweck diente und die Quelle für diese Formulierung der vorliegende Entwurf der Berner Übereinkunft war. Siehe auch mein vorheriges post. Da ausweislich der amtlichen Begründung der bundesdeutsche Gesetzgeber überhaupt keine spezielle Absicht mit der Regelung verband außer, damit den späteren Beitritt zur Berner Übereinkunft zu ermöglichen, gibt es nichts anderes als der mit dieser verabfolgte Zweck, nämlich der Artenschutz. Es gibt keinen Beleg, daß für den Gesetzgeber hier der Gedanke der Waidgerechtigkeit von Bedeutung war. Daraus folgt, daß die in der Berner Übereinkunft genannten Ausnahmemöglichkeiten auch nach deutschem Jagdrecht einschlägig sein und Abweichungen erlauben können, etwa im Falle einer Wildschweinplage, bei deren Bekämpfung der Artenschutz keine Rolle spielt, so daß dafür auch VA mit 30er Mag zulässig wären (wenn VA bei uns erlaubt wären). Ein weiteres Argument gegen die Unterstellung, § 19 BJagdG wurde ein Besitzverbot formulieren. Was dir aber anscheinend Verständnisschwierigkeiten bereitet ist, daß ein Richter im Prinzip so ziemlich alles kann. Die Fachwelt mag es als falsch beurteilen, aber wenn das Urteil nicht durch eine höhere Instanz kassiert wird und auch das BVerfG keine Grundrechtsverletzung bejahen möchte, dann bleibt es bestehen. Theoretisch kann die Verwaltung es ignorieren, siehe hierzu die Nichtanwendungserlasse des BMF, dann gibt es eben neue und neue Prozesse zu genau diesem Streit und die einen Richter werden sich dieser, die anderen jener Meinung anschließen. Wenn hier die Innenminister nicht Innenminister, die ja grundsätzlich - etwas pointiert formuliert - am liebsten jeden Bürger an eine möglichst kurze Kette aus VA--Stahl legen würden (irgendwie scheint mit der Ernennen zum Innenminister eine Gehirnwäsche verbunden sein, man denke nur daran, wie der ehemalige RAF-Anwalt Schily zum eisenharten law-and-order-BMI mutierte), wären sondern, sagen wir mal, liberale und den Freiheitsrechten des Bürgers verbundene Verfassungsrechtler, dann würden sie die nachgeordneten Behörden anweisen, die Begründung des Urteils nicht zu beachten bzw bei der Eintragungspraxis keine Änderung vorzunehmen. Und was das "richtig" oder "falsch" angeht: Allein daß in den letzten 40 Jahren diese Regelung auf eine "liberale" Weise verstanden wurde bedeutet nicht, daß die gegenteilige Auffassung per se falsch sei. Rechtsprechung ist dynamisch, wenn auch vielleicht nicht so dynamisch wie die technologische Entwicklung der Smartphones. Bspw. hat sich das Verständnis von Sittenwidrigkeit in den letzten 40, 50 Jahren gewandelt. Früher war das sog. Mäträssentestament grundsätzlich sittenwidrig, der Entzug des Pflichtteils "einfacher" möglich .... Wenn ein Gericht nach sorgfältiger Abwägung aller Aspekte, ordentlichem Quellenstudium, ohne vorgefaßte Meinung und mit schlüssiger, gar zwingender Argumentation zum Ergebnis kommt, daß eine Regelung die letzten 40 Jahre falsch ausgelegt und angewendet wurde, dann ist das eben so und die Fachwelt wird sich dann dem anschließen.
  16. Genau. Carcano, Du machst es Dir immer sehr leicht mit Deinen Behaptungen. Hier ein kurzes statement, dort ein kurzes statement, ein vager link auf irgendwas - das beeindruckt vielleicht den einen oder anderen Laien, der ohnehin schon glaubt, aber fachlich ist das völlig unzureichend. Ungeachtet der Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit ist das auch prozessual unzulänglich. Die amtliche Begründung ist eindeutig, das ist für Gerichte zunächst das Maß der Dinge, soweit ein Richter überhaupt so weit in die Tiefe geht. Wenn Du behauptest, daß dieser ausdrücklicher Verweis auf Artenschutzabkommen unzutreffend sei und stattdessen sich der DJV dies ausgedacht habe (warum überhaupt?), dann mußt Du dies ordentlich begründen, wie man es als Jurist gelernt hat. Und dabei müßtest Du natürlich auch erklären, warum dort wie in der Berner Konvention von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede ist, einer absolut "undeutschen" Terminologie, die durch den Gegensatz von HA zu automatische Waffen - (also VA) - doch sehr deutlich und auffällig von der national-deutschrechtlichen Terminologie abweicht. In Deutschland werden und wurden allein VA nie als "automatische" Waffen bezeichnet. Aktuell in Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Ziff.2.2: Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ist "automatische" Waffen der Sammel- und Oberbegriff für HA und VA. Früher, also im WaffG 1976, ist es noch deutlicher: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271145819%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1 Dort ist nur von Selbstladewaffen (=HA) in § 2 und von vollautomatischen Selbstladewaffen (=VA) in § 37 die Rede. Wenn also die 2-Patronen-Magazin-Regelung in § 19 BJagdG rein national-deutsch, vom DJV initiiert, gewesen wäre, dann wäre darin nicht von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede gewesen sondern von "Selbstladewaffen und vollautomatischen Selbstladewaffen". Außerdem wären dann VA überhaupt nicht erwähnt worden, denn VA waren ja auch damals in D verbotene Gegenstände/Waffen und die Vorstellung/Annahme, Jäger würden VA mit Ausnahmegenehmigung besitzen und damit auf die Pirsch gehen, völlig absurd, so daß dann § 19 BJagdG nur von "Selbstladewaffen" gesprochen hätte. Auch im damaligen § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976), wo die für Jäger erlaubnispflichtigen HA (2-Patronen-Magazin-Regelung) aufgeführt sind, ist nur von Selbstladewaffen die Rede. Überdies hätte es rein national-deutsch dieser Regelung in § 19 BJagdG überhaupt nicht bedurft, weil ja besagter § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976) bereits nur SL mit max. 2-Patronen-Mag für Jäger erlaubnisfrei stellt und irgendeine Grundlage für eine Erlaubnis, HA mit Mags mit mehr als 2 Patronen zu besitzen, nicht ersichtlich bzw. war. Fazit: Selbst wenn es diese ausdrückliche amtliche Begründung nicht geben würde, wäre die einzige belastbare Erkärung/Herkunft eben die damals wenigstens als Entwurf vorliegende Berner Konvention. Also, Carcano, Du mußt dir schon deutlich mehr Mühe geben, um zu überzeugen, bloße Behauptungen und vage links genügen nicht, erst recht in Ansehung dieser Quellenlage.
  17. Schau mal in die amtliche Begründung zu § 19: BT-Drucks.7/4285 S.14 li.Sp oben: "Durch die Einfügung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c soll der Bundesrepublik Deutschland der Beitritt zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz ermöglicht werden." Es ist ein durchaus nicht fernliegender Gedanke, daß der hier relevante Text von Anhang 4 der 3 Jahre später verabschiedeten Berner Übereinkunft damals, 1976, bereits bekannt war. Für irgendwelche Verschwörungstheorien ist hier kein Raum. Da es in der amtlichen Begründung steht und nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum man sich 1976 dies aus den Fingern hätte saugen sollen, kann man getrost davon ausgehen, daß genau diese der Zweck der Regelung war.
  18. Ja. Angeblich. Hast Du auch eine belastbare (!) Quelle für dieses Zitat?
  19. Irrtum. Auch der Gedanke, die sich ausdrücklich auf das Schießen auf Wild beziehende 2-Patronen-Mag-Regelung beziehenden Regelung entgegen des Wortlauts als Besitzverbot auszulegen hätte man vor Verkündung des Urteils als verwegen, absurd und abwegig angesehen. Wenn man mit Sinn und Zweck der Regelung, die ja aus den Artenschutzabkommen herrührt, argumentiert und erkennt, daß gemessen an diesem Regelungszweck und verglichen mit Repetierwaffen zwischen SL-Pistolen und DA-Revolvern so gut wie kein Unterschied besteht (jeder kennt die youtube-Videos mit den US-Schnellfeuer-Revolver-Artisten), dann lassen sich mit entsprechend bösen Willen, den man hier unbesorgt unterstellen kann, auch DA-Revolver darunter fassen. Hinzu kommt, daß sogar anerkannt ist, daß indentische Begriffe in unterschiedlichen Gesetzen auch unterschiedliche Bedeutungen besitzen können. D.h. "automatisch" im Artenschutzabkommen muß nicht als SL im deutsch-waffenrechtlichen Sinn verstanden werden. Was aber in Hinblick auf die Verfassungsbeschwerden nicht unvorteilhaft sein muß, da sich so die Zahl der betroffenen Jäger auf fast 100% erhöht und ebenso die Zahl der betroffenen Waffen.
  20. Dafür haben wir ein Grundgesetz mit Art.19 (4), dem Widerstandsrecht. Eine logische Treppe: - Wann darf man Widerstand leisten? Wenn jemand die FDGO aushebeln will etc. etc. - Widerstand meint natürlich Gewalt, gewaltfreier Widerstand ist kein Widerstand bzw. bedarf keines Rechtsfertigungsgrundes. - Widerstand ist zulässig, wenn es keine rechtlichen Methoden (Wahlen, Verfassungsbeschwerde) mehr gibt. - Wird es in dieser Situation, in der gewaltsamer Widerstand geleistet werden darf, möglich sein, sich mit den dafür erforderlichen Werkzeugen zu versehen? Zweifellos nicht, siehe die Machtergreifung der Nazis und Entwaffnung aller potentiell "feindlichen" Teile der Bevökerung. - Daraus folgt: Die Inanspruchnahme des Rechts aus Art.19 (4) GG erfordert, sich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch möglich ist und keine Widerstandslage vorliegt, mit den möglicherweise irgendwann erforderlichen Werkzeugen versehen zu können. - Daraus folgt ein entsprechendes Bedürfnis iSd WaffG. Nicht, daß diese Überlegungen obrigkeitsseits auf begeisterte Zustimmung stoßen wird. Aber zumindest könnte dies der eine oder andere, der kein sonstiges Bedürfnis für einen HA hat (denn wer schon einen HA hat, der hat bereits genug), einmal versuchen.
  21. Um wieder zum Thema zurückzukehren: Ich habe eben die Mitteilung erhalten, daß es keine "offizielle" (wenn auch nicht maßgebliche) deutsche Übersetzung des Anhang 4 der Berner Übereinkunft gebe, in dem diese 2-Patronen-Regelung enthalten ist, die unser Gesetzgeber in § 19 BJagdG übernommen hat. Kann das wirklich sein? Erstaunlich.
  22. Siehste wohl. Habe ich es doch geahnt. Aber Dir ist offenbar der Unterschied zwischen bloßer Verwaltung fremden Vermögens und eigenem Vermögen nicht klar. Und jedenfalls hier hat nicht die GRA zu Spenden an sich aufgerufen sondern einer der Kläger. Wollen wir hoffen, daß Du nicht für die GRA sprichst.
  23. Ich WILL es aber nicht machen. Naja. Es ist nicht wirklich beeindruckend, wenn jemand ein Anderkonto führt. Das wird jetzt vielleicht dem einen oder anderen aufstoßen, aber ich habe mein Berufsleben lang viel und hart gearbeitet (hatte natürlich auch etwas Glück, denn ohne etwas Glück geht es nicht) und kann dank bescheiden gebliebener Ansprüche recht gut von meinen Rücklagen leben. Mehr Geld verdienen heißt vor allem auch, mehr diesen Staat finanzieren, und das möchte ich eigentlich nicht. Also verbringe ich lieber die paar Jahre bis zur vollständig selbst finanzierten Rente im vorgezogenen Vorruhestand, beglücke die Dauermandanten, die ich noch nicht vergraulen konnte, suche mir im übrigen die Mandate heraus, die mich interessieren und die ich so auch mit ungeteilter Hingabe bearbeiten kann, und widme mich wie ein ordentlicher Privatier hauptsächlich meinen zahlreichen anderweitigen Interessen. Werbung um Mandate ist daher das letzte, was ich bräuchte. Das Schöne an meinem Beruf als RA ist, daß ich ihn solange und in dem Umfang ausüben kann, wie ich möchte, und da ich es gerne tue und vor allem ohne Erwerbsdruck viel mehr Spaß macht .... Keinen Neid, ich habe lange Zeit 10, 12 Stunden täglich gearbeitet und auch große Teile des Wochenendes - ich habe es mir verdient.
  24. Das hast Du falsch verstanden. Ich habe keinen Einwand, daß irgendein Nicht-RA oder Nicht-Notar eine Art Treuhandkonto unterhält, auch wenn es gerade zu diesem Zweck die RA- und Notaranderkonten gibt. Denn ungeachtet der gelegentlichen Anwürfe gegen meinen Berufsstand und seeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr seltenen Fällen von Veruntreuung (sicherlich weniger als austickende LWB) gibt es keine zuverlässigere Verwalter. Ob GRA, BDS, NRA, FBI, MI5, SPD, DAV oder jemand aus dem Forum ist mir grundsätzlich völlig egal (auch wenn ich es anders gemacht hätte). Ich kritisiere nur die Art und Weise, wie die GRA hier den Rächer der Enterbten gibt und mit definitiv falschen Behauptungen für sich Reklame macht. Das halt ich für völlig indiskutabel. Wie gesagt, seriös ist anders. Und wenn hier auch noch von "webnotar" der Eindruck erweckt wird, als würde die GRA behaupten, daß die GRA mit diesen gespendeten Mitteln die Verfassungsbeschwerde unterstützen würde, dann klingeln bei mir die Alarmglocken dahingehend, daß die GRA möglicherweise der Meinung ist, das sei "ihr" Geld. Davon abgesehen dränge ich mich nicht danach, ein Anderkonto bereitzustellen, bin also erfreut, daß dies jemand anders tut. Das ist als RA/Notar nicht wenig Arbeit, Aufwand und die Vergütung ist vergleichsweise dürftig.
  25. Echt? Mannomann ... Ja, das ist klar, da widerspreche ich auch nicht. Bockflinte, Bockbüchsflinte ... alles klar. Aber Doppelbock gibts nur beim Bier und vielleicht beim Skat ;-) In diesem Sinne ... Prost.
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