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MarkF

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Alle Inhalte von MarkF

  1. Echt? Wer? RA Carcano gibt es nicht, ;-) Außerdem: Was ich hier privat poste ist das eine. Das braucht keiner zu beachten. Wenn Du mich dagegen mandatierst hast Du meinen Namen. Der dann auch über allem steht, was ich in diesem Rahmen absondere.
  2. Ähh, Moment, schau mal grad in meinen Ausweis .... ja richtig, da steht auch ein bürgerlicher Name mit ein paar Buchstaben davor. Aber sorry, mal abgesehen davon, daß hier nicht alle liebe Freunde sind, werden hier auch mal Meinungen gepostet, die von Böswilligen gelesen durchaus auch Nachteile zur Folge haben können. Jaja, soweit sind wir in diesem unserem Lande und Rechtsstaat schon gekommen ... und selbst wenn es nur grundlose Befürchtungen wären ist es schlimm genug, daß Leute ohne entsprechende Anamnese diese Gedanken haben ...
  3. Keine IMK, das ist richtig aber es ging wohl darum, das Vorgehen/Verhalten in diesen Sachen zu besprechen eine Linie zu erhalten. Ich hatte sie darüber informiert, daß die Verfassungsbeschwerden fristgerecht eingereicht und begründet wurden, die Sache also keinesfalls beendet ist sondern diese Meinung des BVerwG auch auf privater Ebene weiter bekämpft werden wird wo und wie es geht. Schon auf dieser Ebene ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und hinzu kommen potentiell hundertausend(e) Gerichtsverfahren, wenn man diese Meinung des BVerwG umsetzen wollte. Wir werden sehen, was die Jungs daraus machen bzw. gemacht haben. Ein Geheimnis wird es ja nicht bleiben, denn es wird sich auf das Verhalten der Behörden und SB auswirken. Sollte man aber beschlossen haben, wirklich keine HA (und gar KW) mehr einzutragen oder gar, Rücknahmen/Widerrufe, Verbote etc. auszusprechen,dann hilft nur eines: Gegen entsprechende Bescheide Widerspruch (soweit nötig und erforderlich) und klagen. Klagen. Klagen. Ob dies Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis oder Gesetzgebung haben wird kann ich nicht beurteilen - das ist Spekulation. Aber je mehr Betroffene sich das nicht gefallen lassen und gegen entsprechende Bescheide Klage einreichen - sei es selbst, sei es durch einen Kollegen, der sich mit dieser Materie auskennt - destso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein VG und OVG/VGH gegen das BVerwG stellt und dann diese Frage noch einmal entschieden werden muß, dann aber hoffentlich durch den zuständigen Senat. Wäre ich Jäger würde ich mich keinesfalls auf die Verfassungsbeschwerden und eine Gesetzesänderung verlassen. Man könnte auch versuchen, dies zu forcieren. Nämlich indem man die Behörde auffordert, zu erklären, ob gegen die weitere Benutzung der HA/KW - zu wie wir meinen "erlaubten" Zwecken auch mit mehr als 2-Schuß-Mag - Bedenken bestehen. Kommt keine Antwort wird auf Feststellung geklagt. Jeder Jäger hat ein vitales Interesse daran, daß ihm seitens der Behörde mitgeteilt wird, wie sie das sieht, damit er sich darauf einstellen kann. Besitz und Benutzung einer "verbotenen" Waffe ist kein Pappenstiel.
  4. Laßt mal diese Verschwörungstheorien weg. Wer auch immer die Entscheidung für die Revision getroffen hat: Der Behörde, dem Land ging es nicht um das Verbot von HA mit Wechselmag. Sondern nur um den Eintrag der 2-Patronen-Mag-Regelung. Ich bin auch nicht sicher, ob Verfasser deren Schriftsätze während des Verfahrens die ganze Tragweite wirklich erkannt hat, auch wenn man seinen letzten Formulierungen die Meinung eines solchen Waffenverbot entnehmen möchte. Das Urteil selbst, den Tenor, hat man mit Freude aufgenommen, darum hat die Behörde ja gekämpft, aber ob wirklich jeder Beamtte mit Sachkenntnise die Meinung des BVerwG zum Verbot von HA mit Wechselmag als richtig ansieht und begrüßt kann man durchaus bezweifeln. Auf jeden Fall war DIES nicht deren Prozeßziel.
  5. Das ist richtig und falsch zugleich. Wie schon wiederholt erklärt: Das Urteil, der Tenor, wirkt nur zwischen den Parteien. D.h. die Klage ist abgewiesen, Widerspruch zurückgewiesen, der 2-Patronen-Eintrag bleibt bestehen. Die Urteilsbegründung hier ist m.E. nicht lediglich ein obiter dictum. Denn die Ausführungen zum Verbotensein von HA mit Wechselmag dienen ja der Begründung der Entscheidung. Ein obiter dictum wäre, wenn das BVerwG etwas so nebenbei erwähnt hätte, daß demzufolge auch die 10-Patronen-Regelung für Sportschützen-HA als Verbot für alle HA mit Wechselmag verstanden werden müsse. Letztlich ist aber jede in einem bundesgerichtlichen Urteil geäußerte Meinung von Bedeutung. Bei jeder Entscheidung beachtet eine Behörde die einschlägige Rechtsprechung. Beachten heißt nicht "folgen". Natürlich hat die tragende Begründung eines einschlägigen Urteils eine andere Bedeutung als ein bloßes obiter dictum. Andererseits ist auch ein obiter dictum eines Bundesgerichts "bedeutender" als die Meinung eines Politikers. Wenn man sicher sein möchte, bei einer Rechtsfrage gerichtlich bestätigt zu werden und nicht ohnehin von der Gegenauffassung als richtig überzeugt ist, wird man sich nicht nur an der tragenden Begründung sondern auch an einem obiter dictum orientieren,sofern man nicht meint, daß es so absurd und falsch ist, daß dies keinen Bestand haben wird. Und dann, bei bedeutenden Sachen wie hier, gibt es entsprechende Weisungen von oben, wo auch immer, bis herunter zum letzten SB. Unterinstanzliche Richter sehen dies im Prinzip ähnlich. Niemand will gerne aufgehoben werden, jeder freut sich über den bundesgerichtlichen Segen seiner Entscheidungen. Der eine hat zu der betreffenden Rechtsfrage keine eigene Meinung und orientert sich an den bundesgerichtlichen Vordenkern, ist dankbar dafür, daß er das Rad in dieser unbekannten und ungeliebten Materie nicht neu erfinden muß. Der andere sieht das Urteil als Bestätigung seiner Auffassung und verwertet es in seiner eigenen Begründung. Der Dritte ist gegenteiliger Meinung und folgt mit entsprechender Begründung nicht. Ja, und der Gesetzgeber ... der macht was er will oder meint machen zu müssen. Urteile sind hat keine Gesetze. Und selbst wenn: Wenn sich alle Behörden und Antragsteller über eine bestimmte Handhabung einer Norm einig sind und niemand dagegen klagt ... wo kein Kläger, da kein Richter.
  6. Genau. Kommt anstelle eines Ablehnungsbeschlusses dieses Mitteilung hat man zwar noch nicht gewonnen, darf sich aber Hoffnungen machen.
  7. Du machst den Eindruck, als kennst Du Dich außerordentlich gut mit der Thematik aus! Hast Du Dich den Klägern mal als Berater zur Verfügung gestellt? Da dies schon gepostet wurde darf ich sagen: Ja und ja. Und anscheinend (ich will nicht sagen "erfreulicherweise", denn eigentlich ist es ein Armutszeugnis für die Kollegenschaft) nicht ganz ohne Bedeutung. Die Verfassungsbeschwerden habe ich aber nicht gepinselt. Zur Not wäre ich zwar eingesprungen, besser evtl. suboptimals als überhaupt nicht, aber das war glücklicherweise nicht erforderlich, da besser geeignet erscheinende Kollegen gefunden wurden. Da geht es nicht primär um einfach-waffen- und jagdrechtliche Sach- und Rechtsfragen sondern um Verfassungsrecht und spezielles know-how der Verfassungsbeschwerde (relevant ist nicht, daß diese Urteile falsch sind, denn das sind sie recht offenkundig, sondern daß auch erhebliche Grundrechtsverletzungen erfolgten, und dafür genügt es nicht, daß ein Urteil einfach nur falsch ist), möglicherweise auch um beim BVerfG positiv "bekannte" Namen; wer weiß schon, wie dort entschieden wird. Ich werde nie vergessen, wie ich als Referendar beim OLG Frankfurt in einer mündlichen Verhandlung "meines" Senats "beisaß" (auch die Referendare sitzen/saßen "auf der Richterbank", wenn auch etwas separiert und nur auf Katzenstühlen) und ein vergleichsweise junger RA (obwohl er so jung nicht mehr gewesen sein konnte, denn damals hatten wir noch die Singularzulassung beim OLG, so daß er mindestes schon 5 Jahre RA gewesen sein mußte) gegen eine in jedweder Hinsicht gewichtige nicht nur aber besonders lokale Anwaltsgröße antrat, die standesgemäß ihren Koffer von einem adlatus hereintragen ließ, was schon damals Zweifel an den Arbeitsbedingen in den damaligen "Groß"kanzleien erweckte. Der Vortrag (damals lief es noch anders als heute, meist verlangten die Senatsvorsitzenden, daß die Anwälte in den Streit einführten und ihre bereits schriftsätzlich vorgebrachten Argumente vortrugen, heute führt der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand ein) des jungen Kollegen war wie auch seine schriftsätzliche Vorbereitung überzeugend, der der lokalen Größe naja, etwas dürftig, was aber nicht überraschte, denn auch seine schriftsätzlichen Absonderungen waren so (wir Referendare hatten die Akte natürlich vorher studiert, es war "der Fall" eines befreundeten Co-Referendars), und so fiel auch der Entwurf des Votums meines Freundes aus. Aber in der Beratung, in der wir Referendare immerhin unsere Meinung äußern und bis zu einer gewissen, bei Widerworten allerdings schnell erreichten Grenze mitdiskutieren durften, gab zu meinem damaligen Entsetzen unverkennbar die (sowohl damals wie auch heute nicht als wirkich berechtigt empfunde) "hohe Meinung", die das Kollegium von der lokalen Anwaltsgröße hatte, sehr deutlich den Ausschlag. Mein hartnäckiges Opponieren hat mir dann auch die Rüge der "Unbelehrbarkeit" (=die Autorität der Vorgesetzten nicht achtende Hartnäckigkeit) und daher eine nicht mehr ganz hevorragende Stationsnnote eingebracht, aber abgesehen von deren Irrelevanz empfinde ich das eher als eine Auszeichnung. Das ist zwar mittlerweile eine halbe Ewigkeit her und ich glaube nicht, da sich diese Mechanismen im instanzgerichtlichen Betrieb allein schon aufgrund der immens zugenommenen Zahl der Kollegen in dieser Form noch erhalten haben, aber es erscheint mir nicht gänzlich absurd und fernliegend, daß beim BVerfG wenigstens ansatzweise unter Umstäönden auch eine winzige Rolle spielen könnte, WER was sagt. Ich kenne natürlich die Akten und die Begründungen der Verfassungsbeschwerden, aber es obliegt den Klägern, zu entscheiden, was sie veröffentlichen wollen. Zumal, wie oben angesprochen, für das Vorgehen aller künftig von evtl. Verbots-, Widerrufs- und ähnlichen Verfügungen betroffenen Jäger gegen diese die verfassungsrechtliche Argumentation ohne wirkliche Relevanz ist. Hier geht es um die Unrichtigkeit der Auffassung der Meinung des BVerwG, die VGen und OVGen davon zu überzeugen, das ist primär reines Waffen-/Jagdrecht. Gerade im Gegenteil kommen hier Sachargumente für die "richtige" Entscheidung zum Zuge, die vor dem BVerfG mangels verfassungsrechtlicher Relevanz keine Rolle spielen.
  8. Ich kann es nicht beweisen aber meine 30jährige Berufserfahrung führt mich zu der Überzeugung, daß es so war.
  9. :-) Ich stimme Dir insofern zu, als die Entscheidungsgründe nicht den Eindruck erwecken, mit dem Ziel formuliert zu sein, die Kläger davon zu überzeugen,, die Entscheidungen aufgrund der Stringenz und der Richtigkeit der Argumentation zu akzeptieren. Tatsächlich ist schon überraschend, mit welcher Leichtigkeit und Dürftigkeit hier mit einer 40jährigen Rechtspraxis gebrochen und sozusagen Neuland betreten wird.
  10. Och, die kannst Du Dir doch denken. Es wird eben behauptet, daß keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Ausführlichkeit der Begründung steht im reziproken Verhältnis zur Zeitdauer. Hier haben die Richter gerade mal 2 Wochen benötigt. Extrem zügig.So ist dann auch das Ergebnis. Es ist ja auch völlig egal, was man da hineinschreibt. Ein Querulant, Wadenbeißer wird sich eh nicht überzeugen/aufhalten lassen. Und ob man nur die Grundrechtsverletzung der Ausgangsentscheidung perpetuiert (hallo Frank ;-)) oder durch Mißachtung der Rügebegründung noch eine weitere hinzufügt ist ohnehin egal (mehr als aufgehoben werden kann man nicht). Erst recht bei der sehr großen Wahrscheinlichkeit, daß die/eine Eingabe zum Verfassungsgericht nicht angenommen wird. Außerdem: Wenn es um Gehörsverletzungen geht, dann geht es um abseitige Details aus dem Verfahrensgang, ob dieser oder jener Vortrag (ausreichend) beachtet wurde oder dieser oder jener Hinweis erteilt oder ausreichend war. Für jemanden, der die Verfahrensakte nicht kennt, nicht beteliigt und kein Forensiker ist, für den ist das genauso spannend und aussagekräftig wie sich bei einem beliebigen Zivilprozeß in den Zuhörerraum zu setzen.
  11. Falsch. Man kann grundsätzlich irgendeinen Zeitraum zwischen einem Monat und einem Jahr nehmen. Oder länger. Ich hatte Fälle, in denen schon nach einem Monat der Nichtannahmebeschluß da war (und nein, das waren keine Fälle von offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit). Und das bei einer "heißen" Sache, die "eigentlich" hätte angenommen und entschieden werden müssen. Andere Sachen haben viele Monate, auch schon mal bis zu einem Jahr gebraucht, bis der Nichtannahmebeschluß kam. Manchmal hatte ich fast den Eindruck, man wollte dem Beschwerde keine unnötige Hoffnung machen ... andererseits glaube ich bei der Brutalität der Nichtannehmen nicht recht daran, daß dort so etwas wie "Mitgefühl" existiert. Für Außenstehende ein Mysterium. Ich nehme an, irgendjemand ordnet "Dringlichkeiten" zu, multipliziert dies mit dem Quotienten aus Gesamtseitenzahl und Zahl der Anlagen, addiert den Streitwert und ..... Also, die Antwort kennt mal nicht der Wind sondern nur das BVerfG.
  12. Zur Klarstellung: Es geht hier um die sog Anhörungsrüge, die gegen rechtskräfige Entscheidung bei diesem Gericht binnen 2 Wochen einzulegen, bevor man sich an ein Landesverfassungsgericht oder das BVerfG wenden darf. Das nennt sich Subsidiarität z.B. der Verfassungsbeschwerde: Man muß jede nicht von vorneherein objektiv aussichtslose Möglichkeit, die Entscheidungen korrigieren zu lassen, nutzen. Versäumt man dies hat man gelost. Punkt. Diese Anhörungsrüge kam vor längerer Zeit in die Verfahrensordnungen aus dem Gedanken heraus, daß man die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs - also sehr und damit auch viel zu vereinfacht gesagt wenn der Richter entscheidungserhebliche Ausführungen/Vorbringen/Tatsachen/Umstände/Anträge nicht beachtet oder z.B. gebotene gerichtliche Hinweise nicht erteilt und die Entscheidung darauf beruht - durch die betreffende Instanz selbst am einfachsten korrigieren lassen könne. Ein bestechender Gedanke, der allerdings daran krankt, daß selbst in den von einem blauäugigen und ignoranten Gesetzgeber als einzige Fälle der Gehörsverletzung in Betracht gezogene echte Pannen - Versehen, welcher Art auch immer - praktisch kein sich mit zunehmender Dienstzeit und Beförderung gottlgeich wähnender Richter selbst eine Grundrechtsverletzung attestiert, so daß im Ergebnis allenfalls dann, wenn die Panne auf einen anderen - etwa die Geschäftsstelle - geschoben werden kann, eine Anhörungsrüge Erfolg hat. Erst recht gilt dies natürlich bei der vom Gesetzgeber - wenn man ihn im bestmöglichen Licht (eher tiefe Dunkelheit) darstellen möchte - nicht erkannte Realität der bewußten Mißachtung von Vortrag. Natürlich attestiert sich kein Richter in den typischen Fällen, in denen er Vortrag etc. ignoriert, weil dies besser zu seiner Begründung paßt, eine Grundrechtsverletzung. Demzufolge hat so gut wie keine Anhörungsrüge Erfolg. Das wissen natürlich auch die Verfassungsgerichte, die bei erfolgreichen Beschwerden wegen Gehörsverletzung selbst erkennen, mit welch abenteuerlichen und verwegenen Behauptungen die zwingend zuvor erhobenen Anhörungsrügen zurückgewiesen werden. Und es liegt auf der Hand, daß nur ein kleiner Teil der so kujonierten Parteien den Nerv und/oder das Geld für eine höchstwahrscheinlich nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß quittierte Eingabe an ein Verfassungsgericht haben, so daß sich jeder dieser Richter problemlos vorstellen kann,wie in der Majorität der Fälle entschieden wird, so daß das BverfG, würde es seine eigene Rspr. ernst nehmen, schon längst hätte entscheiden müssen, daß die Anhörungsrüge da objektiv (zu 99,999%) erfolglos, nicht eingelegt werden braucht. ich will das hier nicht weiter beklagen, dazu kann man Romane schreiben und es gibt mehr als genug juristische Fachliteratur dazu. Aber wir sind unten und die sind oben und daher wird es so bleiben. Aber eines ist wichtig zu wissen: Die Anhörungrüge gehört zur Instanz, was bedeutet, daß der Prozeßbevollmächtigte sie einlegen muß. Und zwar ohne weiteres Honorar, eben weil sie zur Instanz gehört. Ebenso wie er zehn oder zwanzig mündliche Verhandlungen wahrnehmen müßte (das ist jetzt konstruiert, aber Verfahren mit 4 oder 5 mündlichen Verhandungen, natürlich weit weg, habe ich selbst schon erlebt) oder, falls erforderlich, dutzende von Schriftsätzen mit hunderten von Seiten fabrizieren müßte, falls erforderlich - und was alles von dem gesetzlichen Honorar umfaßt ist. Da freut sich der sparsame Mandant, but you get what you are paying for. Und da Anhörungsrügen fast immer erfolglos aber leider notwenig sind und Eingaben zu Verfassungsgerichten auch wenn vorher nicht gepfuscht wurde zumeist nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß beschieden werden, also im Klartext gesagt auch eine gepfuschte Anhörungsrüge nur ein sehr geringes Haftungsrisiko birgt, sollte man sich selbst kritisch befragen, ob dieses all-inclusive wirklich so de beste aller denkbaren Lösungen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Vertretung ist. Anders naürlich, wenn man etwa eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen hat. Dann tickt die Uhr ...
  13. Warum verbreitest Du so einen Schmarrn? Angeblich hast Du doch selbst schon Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen eingelegt und angeblich auch Erfolg gehabt. Dann sollte Dir doch die gesamte Problematik, das Spannungsfeld zwischen Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, vor allem die Fristenproblematik wenigstens ansatzweise bekannt sein. Wenn nicht kann ich Dir Literaturempfehlungen geben. Aber klar, wenn man entsprechend der Wahrscheinlichkeit auf einen nicht begründeten Nichtannahmebeschluß setzt, dann braucht man es natürlich nicht so genau nehmen, ohne Entscheidungsgründe kann man nicht falsifiziert werden, kann man jedes Versäumnis schönreden. Kein Kollege, der seine fünf Sinne beisammen und etwas Ahnung von der Materie hat, verzichtet auf die Anhörungsrüge oder läßt ohne Not die Fristen verstreichen und setzt darauf, daß das BVerfG einen Beschwerdeführer-freundlichen Fristablauf annehmen oder den Verzicht auf die Anhörungsrüge als unschädlich ansehen würde. Erst recht dann nicht,wenn wie hier die Folgen in Geld nicht wiedergutzumachen sind. Auf "Nummersichergehen", also auch im Interesse des eigenen Mandanten den sichersten Weg zu gehen, eine Berufskrankheit? Hallo? Du hast Dich hier schon mehrfach mit der vollmundigen Behauptung geoutet, daß die Urteile verfassungsrechtlich keinen Ansatzpunkt bieten würden, also eine Verfassungsbeschwerde verzichtbar sei - das veranlaßt mich jetzt aber doch zu der Feststellung, daß ich, sollte ich mich einmal nicht mehr selbst vertreten können, Dich nicht beauftragen würde. Nihil desperandum, es wird gekämpft bis zum letzten Blutstropfen (was sich hier ja leicht sagen läßt, weil es eben nicht ans Leben geht).
  14. Die Leseschwäche in diesem Forum ist enorm. 1. Verfassungsbeschwerde. 2. Maßgeblich war der Spendenaufruf eines der Kläger und die Bereitschaft aller anderen, sich finanziell zu engagieren. Von der GRA stammt lediglich ein Konto, das jeder hätte bereitstellen können, und natürlich markige Worte und der Versuch, die Verdienste einzuheimsen und sich entsprechend als pacemaker zu positionieren. Dies alles kann man auch ohne einen Fetzen Hintergrundwissen erkennen.
  15. Du kennst vielleicht einen Juristen, wie er sich eher fachwidrig in einem technischen Projekt als Projektleiter gegeben hat, was möglicherweise ein Ingenieur mit zusätzlichen Skills besser kann. Das hat aber nichts mit Rechtsanwendung zu tun. Aber lassen wir das, das ist nicht weiterführend.
  16. Mann, Mann, das klingt ziemlich nach Verschwörungtsheorie. Der Verfasser der amtlichen Begründung hat also 1976 gelogen. In Wirklichkeit ging es nicht um den Beitritt zur Berner Konvention sondern um... ja, um was denn? Warum denn wurden 1976 Jäger von der Erlaubnispflicht für HA mit max.2-Schuß-Mags freigestellt, durften also (endlich) HA-Büchsen ohne Erlaubnis erwerben? Warum? Weil der DJV HA verbieten wollte? Mann, Mann, man kann sich auch verrennen. Wie nachgewiesen passen alle Details des Gesetzes zu der amtlichen Begründung. aber weil nicht sein kann ws nicht sein darf .... Das WaffG 1972 hatte keine HA-Regelung zugunsten Jäger sondern nur zu deren Nachteil - keine Freistellung von der Erlaubnispflicht für HA-Büchsen. Siehe frühere posts und oben. Und was willst Du aus der Schilderung herleiten? Glaubst Du dies etwa? An anderer Stele willst Du den Eindruck erwecken, daß die amtichen Begründungen in BT- und BR-Drucksachen unzuverlässig, falsch etc. seien, aber diesem Geschwätz schenkst Du Glauben? Der Verschwörungstheoretiker sucht sich seine Beweise, wo er sie finden kann ... Ja. Seit 1973 haben Politiker und Funktionäre zusammengehockt und über den Artenschutz und u,a. Beschränkungen der Jagd und des Erlegens von Wild diskutiert. Sommer 1976 wurde ein Komittee gegründet, das den Konventionstext erarbeiten sollte. Wo steht, daß die Leutchen bis dahin drei Jahre lang in der Nase gebohrt oder nur Spesen verfuttert haben? Natürlich hatten die bereits Texte und die Ähnlichkeit zwischen dem, was Herbst 1976 ins BJagdG kam und 3 Jahre später in der Berner Konvention stand und offenkundig (siehe meine vorherigen posts) nicht auf nationalem-deutschen Recht und deren Terminologie beruhte, ist nicht zufällig. Wer auch immer diese 2-Patronen-Magazin-Regelung sich ausgedacht hat - es ging von vorneheren um die Begrenzung der Jagd, des Schießens, des Erlegens von Wild aus Gründen des Artenschutzes. D.h. der unbegrenzte, unbeschränkte Einsatz von VA und HA (dort, wo er überhaupt erlaubt war) war passé. Wenn der böse DJV in seiner Jäger-Eiche-rustikal-Einstellung, HA aus dem Jagdbetrieb fernzuhalten, wie es bis dahin aufgrund des Fehlens einer Freistellung von der Erlaubnispflicht der Fall war, mit dieser Absicht wirklich erfolgreich gewesen wäre, dann hätte es ja wohl diesem 2-Patronen-Magazin-Regelung mit entsprechender Ausnahmemöglichkeiten gegegen. Es mag durchaus sein, daß die DJV-Vertreter dagegen opponiert haben, aber offenkundig konnten sie sich nicht durchsetzen. Im Gegenteil erfolgte eine deutliche Besserstellung der Jäger, nämlich der erlaubnisfreie Erwerb von HA mit Mags mit max. 2 Patronen. Welche geringere Einschränkung des Schießbetriebs wäre denn sonst möglich gewesen (denn Beschränkungen sollten ja kommen, drum ging es ja eben)? 10-Schuß-Mags? 5-Schuß-Mags? Keine Gutzuführung (die ja ausweislich der Definition, siehe unten, nicht erlaubt sind)? Ich kann euer DJV-bashing an dieser Stelle wirklich nicht nachvollziehen - und überdies ohne jeden Beleg. Wirklich interessant ist aber die "Erläuterung" zu der Verbotsregelung in Anhang 4: "84. For the purposes of the Convention, weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition were defined as weapons which can fire more than three rounds without being reloaded." Nach meinem Verständnis beschreibt auch dies - "weapons which can fire more than three rounds without being reloaded" - nur den bei der jadlichen Benutzung vorhandenen Zustand bzw. bestehende Möglichkeit des Schießens, nicht aber die grundsätzliche Konstruktion. Aber: Nach dieser Kommentierung und Erläuterung, wie diese Regelung zu verstehen und auszulegen ist, fallen nicht nur Gurtzuführungen unter den Begriff "Magazin für mehr als 2 Patronen" sondern im Ergebnis auch DA-Revolver (wenn man einmal unterstellt, daß die Regelung überhaupt für KW gilt). DA-Revolver sind ganz offenkundig "weapons which can fire more than three rounds without being reloaded". Danke für das nachdrückliche pauschale Verweisen auf Deinen link, dieses Dokuent (das Du aber anscheinend selbst nicht richtig gelesen hast), da ich es andernfalls nicht (bis zum Ende) gelesen hätte. Genug für heute, ich gehe jetzt und schreibe meinen Aufsatz weiter ...
  17. Keineswegs. Die beiden Klägern haben es getan. Aber das Geld ist das wichtigste.
  18. Hattest Du nicht und ich warte ich noch immer darauf, daß Du wenigstens eine ansatzweise jurisisch akzeptable Argumentation lieferst. Aha. Und was willst Du damit sagen? Nur Behauptungen, Behauptungen, Behauptungen, Behauptungen. Keine Belege. Sehr enttäuschend.
  19. Daß Juristerei nicht so eine simple Sache ist, wie der Laie es meint. Daß man nicht ohne Grund einige Jahre Jus studieren (damit meine ich nicht die Billig-Version des sog. Diplom- oder Wirtschaftsjuristen) und auch als Referendar die praktische Anwendung lernen muß (und nein, das Studium besteht nicht darin, Gesetze auswendig zu lernen, auch wenn man natürlich ein erhebliches Maß an Gesetzeskenntnis erwerben muß und sogar die eine oder andere, nicht allzu lange Norm aufgrund der intensiven Befassung damit leidlich auswendig kann, eher aber noch Definitionen und was sie bedeuten). Alles weitere möchte ich nicht kommentieren. Das ist Politik und hat mit Jus eigentlich nicht wirklich etwas zu tun.
  20. Ach komm, man kann es mit kindlichem Trotz auch übertreiben. Auch ein nicht sonderlich geübter Schütze kann mit einem DA-Revolver sehr schnell feuern und behält dabei das Ziel im Visier. Mit einem Repetierer, egal welche Technik, ist dies sehr viel schwerer. Geht man nach Sinn und Zweck der Regelung, "massenhaftes" Abschlachten von Tieren zu unterbinden und läßt deswegen nur 3-Schuß-SL zum Schießen auf Wild zu (ich sage nicht, daß dies richtig und sachgerecht sei, abr das ist nun man die Ausgangs- und Gesetzeslage), dann erscheint der Unterschied zwischen SL und DA in Hinblick auf deren beiden Abstand zum Repetierer insgesamt als so gering, daß Sinn und Zweck des Gesetzes auch eine Begrenzung der Schußzahl von DA gebieten kann. Erst recht leuchtet diese Bewertung "Laien", gar gegen Waffen und "Ballerei" eingestellt, ein, die am liebsten nur Blasrohre oder Speere zulassen würden. Versuche doch einmal wie ein guter Richter zu denken. Du hast zwei Gesetze, eines gar insofern beruhend auf einer außernationalen Rechtsquelle.In dem einen Gesetz hast Du eine Legaldefinition eines Begriffs, in dem anderen nicht. Die Begriffe snd nicht identisch und selbst wenn Du auf die neuere Gesetzesversion ausweichst werden die teilweise indentischen Begriffe jedenfalls teilweise mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Ganz offenkundig hatte die ausländische Rechtsquelle andere Definitionen im Kopf als die nationale Rechtsquelle. Mit welcher Berechtigung willst Du daher behaupten, daß die nationae Definition auch für das "ausländische" Recht gelten soll? Ihr macht den Fehler,daß ihr automatisch euer Rechtsverständnis als das einzig richtige anseht und auch rein ergebnisorientiert denkt. So funktioniert (richtige) Juristerei aber nicht.
  21. Nun, dann belege doch bitte. Ich schaue mir die gesetzliche Entwicklung an und stelle fest, daß bis zur Änderung 1976 die Freistellung der Jäger von der Erlaubnispflicht nicht für HA-Büchsen galt - § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1972) nimmt ausdrücklich SL mit gezogenem Lauf aus: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf Die grundsätzliche Freistellung der Jäger von der Erlaubnispflicht des Erwerbs und Besitz von HA-Büchsen erfolgte erst 1976 und in Verbindung mit der 2-Patronen-Magazin-Regelung. Eure Behauptung, der DJV habe hier eine Verschlechterung bewirkt, ist also falsch. Auch die Behauptung, der DJV habe die 2-Patronen-Magazin-Regelung der Berner Konvention bewirkt (worüber sie dann ins BJagd kam) erscheint mir - abgesehen vom Fehlen von Belegen - wie eine Verschwörungstheorie. Dies soll 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der Berner Konvention und noch viel längere Zeit vor dem Beitritt Deutschlands gewesen sein? Und dies alles, wie man der Konvention entnehmen kann, nicht etwa aus Gründen der Waidgerechtigkeit (Jäger Eiche rustikal) sondern zum Zwecke des Artenschutzes, der doch für dem DJV keine wirkliche Bedeutung besaß? Der DJV als 5.Kolonne des deutschen Jagdwesens, an dem die gesamte Welt genesen sollte und genas? Bremser hin, Bremser her, aber gibt es auch nur den Ansatz eines Beleges, dam dem DJV damals, Anfang/Mitte der 70er, eine derart weltdominierende Bedeutung zukam?
  22. Wenn Du wüßtest .... wenn sich begründen läßt, daß der Gesetzgeber tatsächlich "grün" meinte .... oder bei sachgerechter Überlegung, ohne die nachgewiesenen fachlichen Unkenntnisse, Fehlvorstellungen, Irrtümer ... "grün" hineingeschrieben hätte ... oder hätte müssen ... Und es genügt sogar, wenn der Richter mein (und irgendwie begründet), daß zwar früher "rot" wörtlich zu verstehen war, heute aber aus diesem oder jenen Grund (z.B. um durch eine verfassungskonforme "Aulegung" die Verfassungswidrigkeit der Norm zu vermeiden) "rot" als "grün verstanden werden muß .... Dein laienhaftes Verständnis in Ehren, aber Es gibt Dinge zwischen juristischem Himmel und Erde, Horatio, von denen sich eure Laienweisheit nichts träumen läßt. Hinlänglich bekannt, aber irrelevant, da es auf diesen nicht ankommt. "Halbautomatisch" im WaffG muß schon nicht das gleiche bedeuten wie im BJagdG oder gar der allein maßgeblichen Berner Übereinkunft, so daß einer teleologischen Auslegung (https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Teleologische_Auslegung) keinerlei Hindernisse entgegenstehen.
  23. Eben. Es stimmt. Und solange Du (ob groß- oder kleingeschrieben) nicht nachweisen kannst, da die amtliche Begründung ein Riesenfake eine Riesenverschwlörung und erstunken und erlogen ist, sei es, weil die im Netz zugänglichen Dokumente gefälscht sind, sei es, weil die Verfasser der amtlichen Begründung die Nachwelt 40 Jahre später täuschen und in die Irre führen wollten, dann ist nicht "im Zweifel" sondern definitiv als Tatsache davon auszugehen, daß diese Regelung eben genau diesem dort genannten Zweck diente und die Quelle für diese Formulierung der vorliegende Entwurf der Berner Übereinkunft war. Siehe auch mein vorheriges post. Da ausweislich der amtlichen Begründung der bundesdeutsche Gesetzgeber überhaupt keine spezielle Absicht mit der Regelung verband außer, damit den späteren Beitritt zur Berner Übereinkunft zu ermöglichen, gibt es nichts anderes als der mit dieser verabfolgte Zweck, nämlich der Artenschutz. Es gibt keinen Beleg, daß für den Gesetzgeber hier der Gedanke der Waidgerechtigkeit von Bedeutung war. Daraus folgt, daß die in der Berner Übereinkunft genannten Ausnahmemöglichkeiten auch nach deutschem Jagdrecht einschlägig sein und Abweichungen erlauben können, etwa im Falle einer Wildschweinplage, bei deren Bekämpfung der Artenschutz keine Rolle spielt, so daß dafür auch VA mit 30er Mag zulässig wären (wenn VA bei uns erlaubt wären). Ein weiteres Argument gegen die Unterstellung, § 19 BJagdG wurde ein Besitzverbot formulieren. Was dir aber anscheinend Verständnisschwierigkeiten bereitet ist, daß ein Richter im Prinzip so ziemlich alles kann. Die Fachwelt mag es als falsch beurteilen, aber wenn das Urteil nicht durch eine höhere Instanz kassiert wird und auch das BVerfG keine Grundrechtsverletzung bejahen möchte, dann bleibt es bestehen. Theoretisch kann die Verwaltung es ignorieren, siehe hierzu die Nichtanwendungserlasse des BMF, dann gibt es eben neue und neue Prozesse zu genau diesem Streit und die einen Richter werden sich dieser, die anderen jener Meinung anschließen. Wenn hier die Innenminister nicht Innenminister, die ja grundsätzlich - etwas pointiert formuliert - am liebsten jeden Bürger an eine möglichst kurze Kette aus VA--Stahl legen würden (irgendwie scheint mit der Ernennen zum Innenminister eine Gehirnwäsche verbunden sein, man denke nur daran, wie der ehemalige RAF-Anwalt Schily zum eisenharten law-and-order-BMI mutierte), wären sondern, sagen wir mal, liberale und den Freiheitsrechten des Bürgers verbundene Verfassungsrechtler, dann würden sie die nachgeordneten Behörden anweisen, die Begründung des Urteils nicht zu beachten bzw bei der Eintragungspraxis keine Änderung vorzunehmen. Und was das "richtig" oder "falsch" angeht: Allein daß in den letzten 40 Jahren diese Regelung auf eine "liberale" Weise verstanden wurde bedeutet nicht, daß die gegenteilige Auffassung per se falsch sei. Rechtsprechung ist dynamisch, wenn auch vielleicht nicht so dynamisch wie die technologische Entwicklung der Smartphones. Bspw. hat sich das Verständnis von Sittenwidrigkeit in den letzten 40, 50 Jahren gewandelt. Früher war das sog. Mäträssentestament grundsätzlich sittenwidrig, der Entzug des Pflichtteils "einfacher" möglich .... Wenn ein Gericht nach sorgfältiger Abwägung aller Aspekte, ordentlichem Quellenstudium, ohne vorgefaßte Meinung und mit schlüssiger, gar zwingender Argumentation zum Ergebnis kommt, daß eine Regelung die letzten 40 Jahre falsch ausgelegt und angewendet wurde, dann ist das eben so und die Fachwelt wird sich dann dem anschließen.
  24. Genau. Carcano, Du machst es Dir immer sehr leicht mit Deinen Behaptungen. Hier ein kurzes statement, dort ein kurzes statement, ein vager link auf irgendwas - das beeindruckt vielleicht den einen oder anderen Laien, der ohnehin schon glaubt, aber fachlich ist das völlig unzureichend. Ungeachtet der Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit ist das auch prozessual unzulänglich. Die amtliche Begründung ist eindeutig, das ist für Gerichte zunächst das Maß der Dinge, soweit ein Richter überhaupt so weit in die Tiefe geht. Wenn Du behauptest, daß dieser ausdrücklicher Verweis auf Artenschutzabkommen unzutreffend sei und stattdessen sich der DJV dies ausgedacht habe (warum überhaupt?), dann mußt Du dies ordentlich begründen, wie man es als Jurist gelernt hat. Und dabei müßtest Du natürlich auch erklären, warum dort wie in der Berner Konvention von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede ist, einer absolut "undeutschen" Terminologie, die durch den Gegensatz von HA zu automatische Waffen - (also VA) - doch sehr deutlich und auffällig von der national-deutschrechtlichen Terminologie abweicht. In Deutschland werden und wurden allein VA nie als "automatische" Waffen bezeichnet. Aktuell in Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Ziff.2.2: Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ist "automatische" Waffen der Sammel- und Oberbegriff für HA und VA. Früher, also im WaffG 1976, ist es noch deutlicher: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271145819%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1 Dort ist nur von Selbstladewaffen (=HA) in § 2 und von vollautomatischen Selbstladewaffen (=VA) in § 37 die Rede. Wenn also die 2-Patronen-Magazin-Regelung in § 19 BJagdG rein national-deutsch, vom DJV initiiert, gewesen wäre, dann wäre darin nicht von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede gewesen sondern von "Selbstladewaffen und vollautomatischen Selbstladewaffen". Außerdem wären dann VA überhaupt nicht erwähnt worden, denn VA waren ja auch damals in D verbotene Gegenstände/Waffen und die Vorstellung/Annahme, Jäger würden VA mit Ausnahmegenehmigung besitzen und damit auf die Pirsch gehen, völlig absurd, so daß dann § 19 BJagdG nur von "Selbstladewaffen" gesprochen hätte. Auch im damaligen § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976), wo die für Jäger erlaubnispflichtigen HA (2-Patronen-Magazin-Regelung) aufgeführt sind, ist nur von Selbstladewaffen die Rede. Überdies hätte es rein national-deutsch dieser Regelung in § 19 BJagdG überhaupt nicht bedurft, weil ja besagter § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976) bereits nur SL mit max. 2-Patronen-Mag für Jäger erlaubnisfrei stellt und irgendeine Grundlage für eine Erlaubnis, HA mit Mags mit mehr als 2 Patronen zu besitzen, nicht ersichtlich bzw. war. Fazit: Selbst wenn es diese ausdrückliche amtliche Begründung nicht geben würde, wäre die einzige belastbare Erkärung/Herkunft eben die damals wenigstens als Entwurf vorliegende Berner Konvention. Also, Carcano, Du mußt dir schon deutlich mehr Mühe geben, um zu überzeugen, bloße Behauptungen und vage links genügen nicht, erst recht in Ansehung dieser Quellenlage.
  25. Schau mal in die amtliche Begründung zu § 19: BT-Drucks.7/4285 S.14 li.Sp oben: "Durch die Einfügung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c soll der Bundesrepublik Deutschland der Beitritt zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz ermöglicht werden." Es ist ein durchaus nicht fernliegender Gedanke, daß der hier relevante Text von Anhang 4 der 3 Jahre später verabschiedeten Berner Übereinkunft damals, 1976, bereits bekannt war. Für irgendwelche Verschwörungstheorien ist hier kein Raum. Da es in der amtlichen Begründung steht und nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum man sich 1976 dies aus den Fingern hätte saugen sollen, kann man getrost davon ausgehen, daß genau diese der Zweck der Regelung war.
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