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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Meine Güte, in den paar Tagen skisportlicher Verhinderung ist der Fred gigantisch angewachsen - wenn auch mit ziemlich viel heißer Luft und Redundanz. Du glaubst doch nicht wirklich, daß dieses Urteil unbeachtet geblieben wäre, wenn alle darüber geschwiegen hätten? Es wäre das gleiche geschehen wie jetzt, nur - etwas später - vermutlich in von den Landesinnenministerbn organisierter Form und damit - ohne Berücksichtigung der nunmehr vernehmlich geäußerten Kritik und somit definitiv negativ für die Jägerschaft - und ohne die Möglichkeit bzw. Chance, im aktuellen Gesetzgebungsverfahren noch eine Korrektur zu bewirken. Gerade letzteres wäre die eleganteste Lösung. Mit diesen Verfahrensweisen und Prozessen hatte ich aber noch nie zu tun und solltest Du Dich darin wirklich auskennen, wie es Deine Erläuterungen nahelegen, wäre es wirklich sinnvoll, Anleitungen zu erhalten, wie sich der Einzelne sinnvoll einbringen kann. Dies den Verbänden zu überlassen erscheint mir aber nach alldem, was hier an den Reaktionen der Verbände zu lesen ist, falsch. Auch in Hinblick auf die Finanzierung der weiteren gerichtlichen Schritte war es richtig, das Urteil zu thematisieren. Es wäre falsch, alles auf eine Karte (den von Dir favorisierten Gesetzgebungsweg) zu setzen. Zwar sind die Chancen einer Verfassungsbeschwerde gering,denn ungeachtet der offiziellen Anforderungen und Voraussetzungen, wie man sie dem Gesetz und der eigenen Rechtsprechung entnehmen kann, nimmt das BVerfG Verfassungsbeschwerde nach Lust und Laune an; ich habe genügend formal den Anforderungen genügende aber erfolglose Verfassungsbeschwerden eingelegt um dies zu wissen. Gerade deswegen sollte man hier einen Fachmann beauftragen, der einschlägige Erfahrungen besitzt und ausreichend Erfolge vorweisen kann und noch am ehesten weiß, was er vorzutragen hat, um einen - gar wie üblich begründungslosen - Nichtannahmebeschluß zu vermeiden. Entgegen Deiner Meinung bietet das Urteil genügend verfassungsrechtliche Angriffspunkte. Dies beginnt schon bei dem Spruchkörper - es war eine primär jagdrechtliche Streitigkeit, die jagdrechtliche Auslegung des § 19 BJagdG stand klar im Mittelpunkt und war streitentscheident, darum ging es eigentlich, und hierfür ist der 3. Senat zuständig. Also hat nicht der gesetzliche Richter entschieden. Weiter: Die sog. Auslegung des § 19 BJagdG ist offenkundig gegen den Wortlaut und objektiv ebenfalls recht offensichtlich durch nichts gerechtfertigt und absurd. Also kann man an das Willkürverbot denken. Dann die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, was nach dem bischen, was ich von dem Verfahrensgang weiß, durchaus nicht fernliegt. Dann Art.2 GG - ohne Rechtfertigung Besitz und Benutzung von HA mit Wechselmag zu "verbieten" verletzt objektiv Art.2 GG. Dem Verfassungsrechtler fällt sicherlich noch mehr ein, Verfassungsrechtlich gibt es also genügend Munition, um das Urteil zu kassieren - wenn man nur will. Und genau das ist der Punkt. Der Nimbus des "Hüters des Verfassung", den sich das BVerfG gerne zuschreiben läßt, ist so unberechtigt wie sonstwas. Das merkt der Bürger aber erst, wenn er mal selbst betroffen ist und die Staatsgewalt - typischerweise durch ein Gericht - mit ihm Schlitten gefahren ist. "Rechtsstaat" ist insofern die falsche Bezeichnung. Allerdings auch "Bananenrepublik", denn diese hat den Vorteil, daß zumindest die Profis wissen, wen man wie schmieren muß. Zur Information der Nichtjuristen: Die vor einigen Tage abgelaufene und zu wahrende Frist war die der sog. Anhörungsrüge. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren in dem völlig realitätsfernen Irrglauben, Verletzungen des Rechts auf rechtliche Gehör (und andere Grundrechtsverletzungen) würden sich schnell und kostengünstig in der betreffenden fachgerichtlichen Instanz beheben lassen, ohne daß ein Verfassungsgericht angerufen werden müßte, die sog. Anhörungsrüge eingeführt, die man zur Erschöpfung des Rechtswegs vor einer Verfassungsbeschwerde (bzw. einem der landesrechtlichen Pendants) erheben muß. Natürlich kann sich nur jemand ohne wirkliche Lebenserfahrung, ohne Kenntnis des menschlichen und vor allem des richterlichen Wesens dem Irrglauben hingeben, daß ein letztinstanzlich - gar auf Bundesebene - entscheidender Richter dankbar die Beanstandung daß er die Grundrechte einer Partei verletzt hat, aufgreifen würde, um dies zu korrigieren. Ich will das hier nicht weiter ausführen; jedenfalls mußte zunächst diese 2-Wochen-Frist gewahrt werden, damit überhaupt noch Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Theoretisch gilt dies nur für Gehörsverletzungen, nicht für andere Grundrechtsverstöße, faktisch aber - es gibt zahlreiche gelehrte Aufsätze dazu, bei deren Lektüre selbst dem Profi der Kopf brummt - ist man gut beraten, wenn man ebenfalls vorsorglich innerhalb der Monatsfrist, also fristwahrend, Verfassungsbeschwerde einlegt und begründet, und dies auch entsprechend so kommuniziert, so da sie zunächst nur im allgemeinen AR-Register sozusagen "geparkt" wird, bis über die Anhörungsrüge natürlich negativ entschieden würde und man dann diese mit einbeziehen kann. Eine Frage aber noch an die Kläger: Bei eurer Beschreibung der geplanten bzw. möglichen Maßnahmen habt ihr auch eine Klage vor dem EuGH genannt. Vielleicht habe ich ja etwas nicht mitbekommen, aber was für eine Klage sollte diese sein? Eine unmittelbare Klagemöglichkeit des Bürgers vor dem EuGH (Gerichtshof), gar als eine Art europäische Verfassungsbeschwerde, gibt es nicht. Eine Klage zum Europäischen Gericht (Gericht) scheidet auch aus, da dies nur gegen Rechtsakte der EU, durch die der Kläger unmittelbar und selbst betroffen ist, nicht aber gegen nationale Gerichtsentscheidungen, möglich ist. Meint ihr vielleicht eine Beschwerde/Klage zum EGMR? Das wäre zwar möglich, im Ergebnis hier aber von der Sache her sinnlos. Denn der EGMR hat nicht die Befugnis, nationale (Gerichts)Entscheidungen zu kassieren. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Wer weiß, was in so einem Richterkopf vorgeht? Wäre ich mit meiner erfolgten Sozialisation zuständiger Richter am OVG Münster, dann würde ich jede gegen eine dem BVerwG folgende VG-Entscheidung gerichtete Berufung zulassen, dieser stattgeben und - als gesetzestreuer Richter - natürlich auch die Revision zulassen, auf daß die Möglichkeit einer Korrektur besteht. Ich habe in meinem Berufsleben auch genügend erstinstanzliche Richter erlebt, die nur ihrer eigenen Richtschnur gefolgt sind un ungerührt gegen die Meinung/Rspr. ihres Berufungsgerichts oder des jeweiligen Bundesgerichts argumentiert und entschieden haben, ohne daß man grds. sagen könnte, das sie mit ihrer abweichenden Meinung "im Recht" gewesen wären. So handelt man natürlich erst recht dann leicht, wenn man auf die ohnehin sehr,sehr geringen Chancen einer wirtschaftlich nicht wirklich bedeutenden Beförderung pfeift. Wenn allerdings die Materie in einigen Fachaufsätzen in juristischen Fachzeitschrifen ordentich aufbereitet wird, bestehen bei der Vielzahl der wohl zu erwartenden Streitigkeiten gute Chancen, daß die Problematik recht schnell wieder nach "oben" getragen wird - sollte der Gesetzgeber das Problem zuvor nicht sinvollerweise entschärfen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ja und nein. Bei dieser prima facie wenig weltbewegenden Angelegenheit erscheint es mir als wahrscheinlicher, daß dies das maßgebliche Werk eines Überzeugungstäters, sicherlich mit "Zustimmung" des Vorsitzenden, anscheinend ja nicht wirklich ein Freund von uns LWB, ist Nach außen hin und wenn man über das Urteil redet oder dieses rezensiert, spricht man aber natürlich vom BVerwG oder dessen 6. Revisionssenat. Aber ich glaube, daß Du das Selbstverständnis der Bundesrichter unterschätzt. Schon während meiner Refendarzeit beim OLG - und damals herrschten durchaus noch andere "Sitten" - haben sich die Beisitzer nicht die Butter vom Brot nehmen lassen lassen. Noch viel weniger kannst Du bei einem - immerhin - Bundesrichter davon ausgehen, daß er sich von wem auch immer vorschreiben läßt, was er zu denken und wie er abzustimmen hat. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das Problem ist, daß dieser Wortlaut aus der deutschen Fassung z.B. der Berner Übereinkunft übernommen wurde. Aus mir nicht immer erklärlichen Grnden neigt unser Gesetzgeber bei derartigen Dingen dazu, derartiges zu tun, anstatt sich selbst etwas möglicherweise Besseres aber noch mit der Vorgabe Übereinstimmendes auszudenken. Ich gehe daher davon aus, daß dieser Satz bleiben wird. Nicht gänzlich ausgeschlossen könnte aber sein, daß in einem Zusatz klargestellt wird, was nicht als unzulässsig gilt, z.B. die Verwendung von Waffen mit Wechselmagazinen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ist es eigentlich wirklich so schwer, die richtigen Akronyme zu verwenden? Dieses Gericht hier kürzt sich BVerwG ab. Die Verfassungsbeschwerde geht an das BVerfG. Ein Gericht namens BVG gibt es nicht. Und um die Frage zu beantworten: Gemeinhin haben die Senate der Bundesgerichte jedenfalls auch spezielle Zuständigkeiten, wobei es allerdings auch schon mal nicht wirklich nachvollziehbar ist, nach welchen Kriterien bestimmt wird, worum es in dem Streit wirklich geht. Bspw. ist der erste Zivilsenat des BGH u.a. für Urheberrecht zuständig, weswegen auch IT-Streitigkeiten dort landen, wenn ein nach Meinung des Verteilers ausreichender Schwerpunkt im Urheberrecht liegt. Zugleich ist oder zumindest war das EDV-technische dort nicht wirklich so ausgeprägt wie es bei anderen Senaten der Fall ist war, die mehr mit Fällen mit mehr technischen Bezug, wie z.B. im allg.Zivilrecht, befaßt sind, was zu durchaus ernüchternden Erfahrungen führt(e). Vorliegend hilft ein Blick in http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/organisation_des_gerichts.php weiter, wobei man aber davon ausgehen kann, daß Kernzuständigkeiten eher die Tendenz der Verfestigung besitzen. Interessanterweise wurde dieser Streit als waffenrechtliche Angelegenhit behandelt und damit dem 6. Revisionssenat zugewiesen. M.E. hätte näher gelegen, die Sache als jagdrechtliche Angelegenheit zu behandeln und damit dem 3. Revisionssenat zuzuweisen. Denn genau genommen geht es nicht um eine originär wafferechtliche Streitfrage oder Problematik, da ja Wortlaut und Bedeutung des § 13 (1) Nr.2 WaffG ziemlich klar sind, sondern um die originär jagdrechtliche Frage, wie die jagdrechtliche 2-Patronen-im-Magazin-Regel zu verstehen ist. Dies eröffnet zumindest die Möglichkeit, in der Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu rügen, wobei ich ad hoc aber nicht sagen kann, ob nicht bereits in der Revisionsinstanz eine Verweisung hätte beantragt werden müssen, und natürlich mangels Aktenkenntnis auch nicht weiß, ob dies nicht etwa versucht wurde. Ich könnte mir aber vorstellen, daß die vermutliche jagdrechtliche Sachkompetenz des 3. Senats zu einer anderen, mehr Jagd-sachgerechten Entscheidung geführt hätte. Daher steht es im Wiederholungsfall im Bereich des Möglichen, dann an den dann für Jagdrecht zuständigen Senat zu kommen, wobei ich erst einmal unterstellen möchte, daß sich der Geschäfsverteilungsplan nicht wesentlich ändern wird. Allerdings müßte, wollte dieser 3. Senat entgegengesetzt entscheiden, zuvor der Große Senat angerufen werden, sofern nicht der 6. Senat erklärt, an seiner Auffassung nicht feshalten zu wollen, falls man die Regeln ernst nimmt. Viel häufiger ist aber (jedenfalls in Zivilsachen), daß mit viel juristischem Hinschmalz, man kann auch sagen: Rabulistik, "begründet" wird, warum kein Widerspruch zur Rspr. eines anderen Senats vorliege. Was übrigens auch gerne gemacht wird, wenn man von seiner eigenen Rspr. nicht offiziell abweichen, gleichwohl im vorliegenden Fall anders entscheiden möchte. Aber wer das kritisiert hat natürlich nur nicht die Kompliziertheit des Rechts verstanden und ist, erst recht als RA, nur nicht in der Lage, die erleuchteten Gedankengänge eines Bundesrichters zu verstehen (die aber keineswegs examensmäßig unbedingt zur creme zählen) was sich ja schon daraus ergibt daß der Kritiker kein Bundesrichter ist ;-). Außerdem ist ja - angeblich - zu erwarten, daß der 6. Senat bis dahin einen neuen Vorsitzenden haben wird, und wenn der eine andere Meinung zu der Thematik vertritt besteht durchaus die reelle Chance, daß die Rspr. korrigiert wird. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Sicher. Irgendwie wird abgestimmt. Es ist aber eine sehr naive Vorstellung, daß hier eine Gruppe von Bundesrichtern gemeinsam im Bestreben, die "Wahrheit" zu finden, tagelang diskutieren würden. In Kollegialgerichten, wenn schon mal das Kollegium entscheidet, gibt es einen Berichterstatter, der die Sache kennt (wenn er sie denn kennt). Manchmal weiß auch der Vorsitzende etwas Bescheid. Und als der einzige, der die Akte kennt (weil die anderen ihre eigenen Akten und Verfahren, für die sie Berichterstatter sind, und damit genug haben, denn sie sind ja keine RAe, die 60 oder 70 Stunden in der Woche arbeiten), kann der Berichterstatter die Abstimmung in die von ihm gewünschte, als richtig angesehene Richtung lenken. Die Motivation, sich in einen fremden Fall einzumischen, sich einzuarbeiten, und sich gar noch mit den Kollegen zu streiten (es heißt ja nicht ohne Grund "Kollegialgericht" ;-)) ist naturgemäß nicht groß. Vor allem bei uninteressant und alles andere als weltbewegend erscheinenden Streitigkeiten. Ja klar, wenn das BVerG über die Legitimität des Handelns der EZB entscheiden sollte, wird jeder interessiert sein. Aber bei diesem HA-Gedöns für Jäger, irgendwas Absurdes mit zwei Schüssen und überhaupt, was wollen Jäger mit Sturmgewehren (immerhin steht ja automatische Waffe, also Vollautos, im BJagdG) im Wald und auf der Heidi, viel zu gefährlich für die Sicherheit ... da wird allenfalls das vom Berichterstatter stammende Papier quergelesen und gut ist. Ich habe es schon mehr als einmal erlebt, daß dann, wenn in der mündlichen Verhandlung nicht nur nur zustimmend genickt wird, wenn der Vorsitzende die Anträge verliest und eine mehr oder weniger dürftige Zusammenfassung des Streits murmelt, von einem allzu hartnäckigen RA doch noch einmal der ganze Sermon aus den Schriftsätze vorgebracht wurde oder an nicht wiedergebene relevanten Argumente erinnert wird und der eine oder andere Beisitzer (der aus der Anwaltsecke nicht ohne Grund auch als "Beischläfer" verunglimpft wird) plötzlich aufwacht und nachfragt. Es gibt auch Gegenbeispiele des nachdrücklich plädierenden RAs und einem Kollegeium, das sich ungerührt unterhält und weghört; das Urteil ist dann dementsprechend. Ich wäre daher wirklich nicht überrascht, wenn das eine oder andere an der Entscheidung beteiligte Mitglied hier mitlesend das große Staunen bekommen würde ... -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nicht nur das. Die Berner Übereinkunft, der Vogelschutz-Akt und das BJagdG sprechen sogar von Auotmaten (Vollautomaten). Vollautomaten mit fest integrierte 2-Schuß-Mag? Die Verfasser KÖNNEN Wechselmags nicht im Blick gehabt haben. Außerdem: Der als Pate gestandene deutsche Wortlaut der Berner Übereinkunft ist nicht verbindlich. Maßgeblich ist der englische und französische Wortlaut. Französisch kann ich nicht, aber in Englisch klingt es doch etwas anders und in Richtung wahlfreies Mag als im Deutschen: "... weapons with a magazine capable ..." Bei einer objektiven Auslegung sprechen viel mehr und bessere Argumente gegen ein Waffenverbot. Aber man wollte bzw. eben nicht ... -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Glaubt doch nicht, daß außerhalb euch kleines Kreises von Jägern mit HA mit Mag irgendjemand das Urteil interessiert. Selbst der durchschnittliche DSB-Sportschütze mit seinem orthopädisch gestalteten ... Sportwerkzeug ... zuckt in seiner Schießhose und Schießjacke kein bischen. Sogar für ihn haben HA im Sport nichts verloren und auf der Jagd schon mal gar nicht und erst recht nicht etwas mit einem wie bei einem pösen Sturmgewehr herausnehmbaren Magazin. Was ist, objektiv gesehen, so schlimm daran, nicht mehr mit z.B. einem AR15 jagen zu dürfen? Macht das mal einem Normalmenschen klar. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ihr glaubt doch nicht wirklich, daß ein einfacher SB darüber entscheidet, ob Revision zum BVerwG eingelegt wird? Ich weiß nicht, wie es in anderen Behörden läuft, aber bei uns ist das mindestens eine Entscheidung auf RP-Ebene, wenn nicht gar im Ministerium darüber entschieden wird. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich habe schon genügend Prozesse vor Bundesgerichten (mittelbar) geführt und an mündlichen Verhandlungen teilgenommen, um zu wissen, daß es auch da keine Verschwörungen gibt sondern nur ganz normal "gemenschelt" wird. Aber Du kannst gerne weiter an Verschwörungen glauben .... -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du brauchst mir keine Verschwörungstheorien anzudienen, Ich bin seit fast 30 Jahren RA, führe Prozesse und kenne unsere Justiz. Meine Meinung von unseren Richtern ist nicht sehr hoch, aber nicht, weil sie bestechlich oder von "der Politik" beeinflußt wären, sondern weil sich zu viele für kleine Götter halten. Natürlich haben sie ihre (politische) Überzeugungen, sie sind auch nur Menschen, und machen sie leider häufig genug zur Richtschnur ihrer Entscheidungen. Das sieht man z.B. deutlich im Arbeitsrecht, aber auch waffenrechtliche Entscheidungen sind viel zu häufig deutlich von subjektiven Bewertungen geprägt (wie diese hier). Aber grundsätzlich lassen sich unsere Richter nicht von "der Politik" oder gar der Regierung beeinflussen. Dazu sind sie von ihrer Unabhängigkeit viel zu sehr eingenommen. Das mag bei der Justiz in anderen Staaten anders sein - das kann und möchte ich nicht beurteilen. Hier gab es aber ganz gewiß keinen Anruf des Innenministers oder gar eines EU-Funktionärs beim Vorsitzenden des 6. Senats des BVerwG. Die sind ganz alleine auf diese Ideen gekommen. Wobei schon genügt, wenn etwa der Berichterstatter diese Linie vertritt. Insbesondere wenn nicht mündlich verhandelt wird besteht die Gefahr, daß die anderen im Kollegium nur eine gefilterte Version zur Kenntnis gelangen. Es ist zwar eine schöne und beruhigende Vorstellungen, daß ein ganzer Trupp von Bundesrichtern gemeinsam über eine Problematik brüten und wochenland diskutieren würde. Leider ist die Wirklichkeit anders. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ihr solltet euch mal ein bischen dazu schlau machen, wie Justiz funktioniert. Dann würde hier nicht so viel Unfug geschrieben werden. Ein Richter ist nicht weisungsabhängig. Punkt. Alles andere fällt unter die Rubrik: Richter sind auch nur Menschen. Die Gerichte orientieren sich nicht nur deswegen an der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte, weil es ihnen das Denken abnehmen würde. Sondern meist deswegen, weil sie diese Rechtsprechung als richtig anerkennen. Und weil man den Parteien Steine statt Brot geben würde, wenn man einfach so entgegengesetzt entscheiden und diese Entscheidung dann in der nächsten Instanz kassiert werden würde. Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Etwa wenn man die Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts als falsch bewertet und meint, daß sich im Instanzenweg etwas tun kann. Oder wenn man im Gegenteil alles tut, damit es davor endet. Je nachdem. Einem Richter am VG, der es nicht besser weiß, wird die Begründung des BVerwG einleuchten. Er wird sie als richtig anerkennen. Erst recht dann, wenn er ohnehin "waffenkritisch" ist. Macht euch von dem Gedanken frei, daß dem Urteil der Stempel "grober Unfug" auf der Stirn stehen würde. Dem ist nicht so. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das ist doch wiederholt beantwortet worden: Jedes Amt kann nunmehr diese Entscheidungsgründe seinem Handeln zugrundelegen. Ob dies der einzelne SB entscheidet, der Referent, der Amtsleiter, ddr Landrat oder OB, der RP als obere Waffenbehörde oder gar die jeweiligen Landesminister entsprechende - vielleicht auch auf Nichtbeachtung zielende - Weisungen an die nachgeordneten Behörden herausgibt wird sich zeigen. Je weniger (weit) von oben angewiesen wird destso weiter unten liegt die Entscheidungskompetenz. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gelangende Rechtsauffassung ist kein Gesetz sondern nur eine Meinung des 6. Senats des BVerwG. Sie wirkt sich allein dadurch aus, daß sich Behörden und andere Gerichte an ihr orientieren und widrigenfalls gegenteilige Entscheidungen dann, wenn sie in die Revision gelangen sollten, vom BVerwG kassiert werden (falls es dann dieser Meinung sein sollte). Es ist doch alles längst erklärt und erläutert, lest doch bitte einfach. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich möchte nichrt behaupten, daß dies abwegig wäre. Gut denkbar. Dann bohrt halt den Kreuzschlitz auf. So leicht geht das dann nicht mehr ab. Das ist ja lustig. Denn genau so hätte ich entschieden. Kurz gesagt: Da man (nach bisheriges Rechtslage) dem Jäger vertrauen mußte, daß er wirklich nur ein 2-Schuß-Mag benutzt, könnte man ihm genausogut vertrauen, daß er ein größeres Mag nur mit 2 Patronen befüllt. Beides ist gleichwertig, Vertrauen ist Vertrauen. Dann würde der Wortlaut aber mit Art.2 GG in Konflikt stehen und eine verfassungskonforme Auslegung würde zu dieser Regelung - nur mit 2 Patronen laden - führen. In dubio pro libertate. Und wenn man sich anschaut, welche Grundrechtsverletzungen das BVerfG behauptet, wenn es nur will, dan ist das völlig richtig. Aber das BVerwG wertet und entscheidet ausdrücklich genau gegenteilig: Nix mit Vertrauen, auch egal, daß dieses Vertrauensprinzip seit zig Jahren funktioniert und die Jägerschaft ganz offensichtlich nicht im Sinn hat, mit randvoll geladenen Mags die Wälder zu entvölkern. Nein, ausdrücklich behauptet das BVerwG, daß ein Benutzungsverbot nicht genüge sondern dieser behauptete Zweck des BJagdG nur erreicht werden könne bzw. erfordere, daß den Jägern verboten wird, für Verstöße geeignete Waffen überhaupt zu besitzen, es ihnen also tatsächlich unmöglich gemacht wird, gegen diese Zwei-Patronen-Regelung zu verstoßen. Meine Güte! Was für ein Menschenbild spricht daraus, was für ein Verständnis von Freiheit und Freiheitsrechten. Man könnte es ja noch verstehen, noch nachvollziehen, wenn in relevantem Umfang gegen dieses Benutzungsverbot verstoßen wurde/würde, ganze Gattungen von ballerwütigen Jägern ausgerottet werden würden/worden seien usw. usw. So aber .... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du hast offenbar die 46 Seite nicht vollstädig gelesen, denn die Frage wurde bereits wiederholt beantwortet: Der Tenor lautet, daß die Klage des Klägers abgewiesen wird. Er muß also zunächst diesen 2-Schuß-Eintrag auf seiner WBK akzeptieren, es sei denn, es gelingt ihm mit der Verfassungsbeschwerde, daß diese Entscheidung kassiert wird (oder daß der Gesetzgeber tätig wird, aber dies wird, wenn überhaupt, so schnell gewiß nicht geschehen). Dies ist die einzige unmittelbare Wirkung der Entscheidung. Alles weitere richtet sich danach, was die Behörden und ggfs. danach angegangenen Gerichte mit der in der Entscheidungsbegründung formulierten Rechtsauffassung des BVerwG anfangen. Sollten alle Behörden der Meinung sein, daß dies Unfug sei, und lediglich die 2-Schuß-Einträge vornehmen, wird sich nichts ändern. Aber das ist natürlich reine Theorie. Zweifellos werden jetzt einige Behörden daran gehen, diese Rechtsauffassung ihrem Verhalten zugrundezulegen, d.h. die Jäger, für die sie zuständig sind, entsprechend angehen. Aufforderungen, die Waffen umzubauen, dies nachzuweisen, Rücknahme/Widerruf von Erlaubnissen ... die ganze Bandbreite denkbaren behördlichen Handelns ist "drin". Außerdem besteht natürlich auch die Möglichkeit, daß Jäger, die "draußen" mit ihrem nach Meinung des BVerwG verbotenen HA von der Polizei erwischt werden (oder von entsprechend informierten Dritten angezeigt) werden, mit strafrechtlichen Sanktionen bzw. entsprechenden Verfahren rechnen müssen, erst recht natürlich, wenn sie entsprechenden Aufforderungen der Behörde nicht nachkommen. Wie so etwas ausgehen mag ... kommt auf die darüber befindenden Richter an. Wer auf der absolut sicheren Seite sein will, der sollte nur noch mit "konformen" HA zur Jagd gehen, wie auch immer er dies bewerkstelligen kann. Dabei dürfte die eher technische Frage relevant sein, auf welche Weise man das Magazin fixieren kann, daß es noch als "fest" gilt. M.E. ist "Anschweißen" nicht nötig, es sollte auch eine nicht ohne weiteres lösbare Schraubverbindung genügen. Wer gegen den Stachel locken und es darauf ankommen lassen will, auch wenn es nur durch Widerspruch bzw. Klage gegen entsprechende Verfügungen der Waffenbehörden erfolgen sollte, der hat zwar meinen Segen, muß aber einkalkulieren, daß er den Kürzeren zieht. Es ist ja nicht so, daß jeder Richter Deutschlands nun begierig darauf ist, mit seinen überlegenen Kentnnissen des Waffen- und Jagdrechts dem 6. Senat des BVerwG - den dies natürlich ziemlich wenig interessiert - zu zeigen, wie man diese Rechtsfrage richtig behandelt. Es dürfte nicht übertrieben sein, zu unterstellen, daß kaum ein Richter davon Ahnung oder eine eigene Meinung hat. Hat man den Schreibtisch ohnehin voll und ein kein gesteigertes persönliches oder berufliches Interesse, dann wird man die Auffassung des BVerwG als maßgeblich und richtig ansehen und ungeachtet aller daran geübter Kritik - die vermutlich in der Mehrzahl der Fälle ohnehin nicht durch wirklich überragende Sachkenntnis geprägt sein dürfte - auf deren Grundlage entscheiden. Unter Verweis auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung werden viele Berufungen im Verwaltungsrecht nicht zugelassen werden, so daß man auch noch die Zulassung beim VGH/OVG erkämpfen muß. Was nach aller Lebenserfahrung schwer ist, wofür es aber sicherlich hilfreich wäre, wenn diese Thematik und deren unrichtige Behandlung durch das BVerwG auch in den allgemeinen Medien behandelt wird. Vielleicht wäre ein vorläufiger Kompromiß, das Magazin zunächst mit Kabelbindern, Ketten, wie auch immer, zu fixieren und so auch bei Kontrollen vorzuführen. Es ist ja immerhin auch eine Frage der Auslegung, wann ein Wechselmagazin vorliegt. Also, wäre ich Jäger und würde ich mit einem solchen HA jagen wollen, dann würde ich wenigsten bis auf weiteres diese Kabelbinder-Lösung wählen. Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du verwechselst Rechtwissenschaft mit Magie = Hellsehen. Ebenso wie niemand ernsthaft dieses Entscheidung erwartet und somit vorhergesehen hat, können auch wir Rechtsprofis nicht vorhersagen, was darauf noch werden wird. Recht wird von Menschen gemacht und angewendet. Wenn Du Dich nicht in haltlosen Spekulationen verlieren willst, wie es gerade in diesem Fred praktisch ständig geschieht, brauchst Du schon solide Rechtskenntnisse, um die Bandbreite der möglichen Folgen einigermaßen seriös abschätzen zu können. Aber in den Behörden entscheiden SB und Amtsleiter nach eigenen Vorstellungen, und wenn dagegen vorgegangen wird entscheiden Richter nach eigenen Vorstellungen. Du kannst niemanden zwingenden, Deine Auffassung zu teilen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genauso ist es. Ich bin kein Richter, weiß also nicht wirklich, wie diese Kollegen denken. Wäre ich es aber damals geworden, würde ich in meinem Alter ohnehin nicht mehr zum BVerwG berufen werden, hätte also keinerlei Veranlassung, "brav" zu sein und würde mich daher, wenn mir so ein Fall vorgelegt wird, nicht an der Entscheidung des BVerwG orientieren. Ich kann mir gut vorstellen, daß je nach Überzeugungskraft der Argumentation des Klägers tatsächlich auch so entschieden wird, wenn betroffene Jäger gegen entsprechende Verwaltungsmaßnahmen vorgehen. Das Urteil des OVG Münster zeigt ja, daß in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht durchgehend bornierte Waffenhasser sitzen, und auch die vor einigen Jahren ergangene Entscheidung des VGH Kassel zu dem .22-HA VZ22 läßt zumindest vorurteilsfreies Bemühen erkennen (auch wenn ich sie in anderer Hinsicht als falsch ansehe). -
Ja und? Er darf, muß aber nicht, und wenn er es tut trägt er das Risiko, daß ihm später möglicherweise vorgeworfen wird, daß die Voraussetzungen doch nicht vorlagen und er dies hätte erkennen können. Damit ist alles gesagt. Was der Händler daraus macht in seine Sache.
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Moment. Seitens der Jäger wird aber doch die ganze Zeit behauptet, daß neben dem jagdlichen Schießen auf Wild, für das die Zwei-Patronen-Grenze gilt, auch andere jägerliche Benutzungen der LW einschlägig seien. Vielleicht könnte das die Jägerfraktion für die Nichtjäger einmal nachvollziehbar darstellen. Das BVerwG äußert sich zu diesen anderen Waffenbenutzungen mit Ausnahme des Übungsschießens nicht. Weitere Bedürfnisgründe, also z.B. als Sportschütze, wurden offensichtlich nicht geltend gemacht. Und daher folgerichtig auch nicht berücksichtigt. Und: Hinsichtlich der Behauptung des BVerwG, daß eine Mag-Begrenzung nicht ausreiche sondern das Mag außerdem nicht auswechselbar sein dürfe, hilft auch ein paralleles Bedürfnis als Sportschütze nicht weiter. Ich habe am Ende meines längeren posts auf S.37 darauf hingewiesen: Für dieses Beispiel des Sportschützen bedeutet dies, daß es ein Bedürfnis für einen Sportschützen-HA, die eben nicht im Rahmen des Schießens auf Wild benutzt werden darf, und parallel dazu für das gleiche Modell mit dem festes-2-Schuß-Magazin geben würde bzw. gibt. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich habe das BVerwG kontaktiert und aufgrund der besonderem Bedeutung für die deutsche Jägerschaft um beschleunigte Veröffentlichung gebeten, hätte aber nicht gedacht, daß die dem wirklich nachkommen würden. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wie kommst Du darauf? Erforderlich wäre die Anordnung des Sofortvollzugs, aber wie ich bereits geschrieben habe gibt es nach zig Jahren dieser Rechtslage dafür keine rechte Rechtfertigung. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
So? Na, schau Dir doch mal die Hülsenregelung in der AWaffV an. Aus diesem Benutzungsverbot (wenn man es so akzeptiert) wird auch ein Besitzgebot gefolgert. Diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG finde ich jetzt gar nicht mal so sehr überraschend oder ganz furchtbar abwegig. Eher wundert mich, daß das BVerwG so tut, als sei dies die einzige schießende Tätigkeit des Jägers. Wurde in den Schriftsätzen denn nicht aus Gegenteil hingewiesen? Ich habe auf S.37 einen Hinweis gegeben, wie man diese Entscheidung abmildern kann: Auch wenn man die Behauptung des BVerwG "Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck." akzeptieren wollte, so bezieht sich dies eben nur auf die dort genannte Tätigkeit, Benutzung der Waffe. Es liegt an euch Jägern, sauber herauszuarbeiten und zu begründen, daß ihr die Waffen - vielleicht sogar die betroffene Waffe - auch jenseits dieser konkreten Tätigkeit verwendet. Befaßt euch lieber mal damit anstatt so sinnlos zu lamentieren. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du hast entweder nicht richtig gelesen oder verstanden, was ich geschrieben habe. Davon abgesehen (allgemein gesagt): Es gibt nicht nur deine (bewußt kleingeschrieben) Meinung. Nicht jede andere Meinung ist falsch, grundfalsch, gar verfassungswidrig. Daß eine Laie dazu neigt, seine persönliche Meinung als das Maß der Dinge anzusehen, ist verständlich. Im Rechtsbereich ist es aber anders. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mir erscheint das Urteil falsch, und zwar einfach-rechtlich insofern, als das BVerwG die BJagdG-Verwendungsbeschränkung, die ja nur für das eigentlich jagdliche Schießen gilt (wie gesagt bin ich kein Jäger, kenne die Terminologie also nicht, vielleicht gibt es für dieses "eigentlich" jagdliche Schießen auf Wild vom z.B. Hochsitz aus, für das die 2-Patronen-Begrenzung gilt, einen Fachbegriff) als die einzige und maßgebliche Benutzung der Jagdwaffe versteht und mit diesem Verbot über § 13 (1) Nr.2 WaffG zum Nichtbestehen des entsprechenden Bedürfnisses gelangt. Fehlerhaft sehe ich auch an, aus § 19 BJagdG eine Verbotsvorschrift hinsichtlich des Zustands/Eigenschaft der Waffe zu machen. Man _kann_ es so verstehen, aber wie hier schon erläutert wurde (und auch das OVG Münster es wohl auch so sieht) handelt es sich nur um ein Verwendungsverbot. Allerdings kümmert das BVerfG einfach-rechtliche Falschheit offiziell nicht die Bohne. Inoffiziell werden aber auch nur einfach-rechtlich falsche Entscheidungen kassiert, indem ein Grundrechtsverstoß behauptet wird. Wer will darüber richten? Über dem BVerfG ist nichts, absolut nichts. Und wen interessieren schon kleinkarierte Kritelleien und Kritzeleien von Aufsatzschreiberlingen? Abgesehen von Gehörsverletzungen, die nur derjenige beurteilen kann, der die vom Klägeranwalt eingereichten Schriftsätze kennt, und der allgemeinen Rüge des Verstoßes gegen Art.2 GG könnte man hier auch an Willkür denken. Und zwar in Form der "offensichtlich" willkürlichen Reduzierung der jadlichen Waffenbenutzung auf den eigentlichen "ersten" Schuß auf das Wild (s.o.). Also formal begründen könnte man die Verfassungsbeschwerde schon, das wäre kein größeres Problem. Der Knackpunkt ist aber, dem BVerfG eine Begründung zu liefern, die die Richter motiviert, die Beschwerde anzunehmen. Das ist die hohe Kunst des entsprechenden Fachmanns. Mit Recht und Gesetz und dem Schutz der Grundrechte hat das natürlich nichts mehr zu tun. Daher wird mir auch immer übel, wenn ich in den Medien eine der Lobpreisungen des BVerfG als Hüter der Verfassung/Grundrechte und entsprechende Lobhudeleien lese. Die Realität ist eine andere. Die Realität ist, daß man selbst bei wirklich evidenten Grundrechtsverletzungen fast, fast, fast immer nur den einen Satz der Nichtannahme zurückerhält. Nicht einmal einer Begründung wird man gewürdigt, nicht einmal einer Zusammenfassung des angeblichen internen "Gutachtens". Wenn man tagelang an der Beschwerde gesessen hat und über 30, 40, 50 Seiten (plus Anlagen) alles aufbröselt, darlegt, begründet und nachweist und als antwortet nur diesen einen lächerlichen Satz erhält, dann kann einen schon der heilige Zorn packen. Also: Es nutzt alleine nichts, wenn man noch so überzeugend ein falsches Gesetzesverständnis oder fehlende Sachkunde nachweisen kann. Was die Behörden nun daraus machen hängt nicht nur vom einzelnen SB bzw. Behördenleiter ab sondern auch davon, als wie dauerhaft sie diese Entscheidung ansehen. Ungeachtet einer möglichen Verfassungsbeschwerde - deren Erfolg kann niemand seriös prognostizieren - der beiden Kläger könnte der begründete und objektiv nachvollziehbare "Nachweis" der Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen, am besten noch in Form von Fachaufsätzen in jurisischen Fachzeitschriften, behördenseits die Erwartung bzw. Befürchtung nahelegen, daß die Dauerhaftigkeit dieser Bewertungen eher beschränkt ist. Gegen Auflagen, Verbote, Ablehnungen und ähnliche Bescheide würden sicherlich viele Jäger Widerspruch einlegen und klagen, vielleicht auch aus dem Bezirk des OVG Münster, dessen entsprechender Senat ganz sicher nicht "amused" über diese Entscheidungen ist. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß sich der eine oder andere Spruchkörper mit vielleicht mehr (jagdlicher) Fachkompetenz dieser Kritik anschließen wird, so daß entweder auf die "kalte" Weise gegenteilig entschieden wird oder die Sache regelgerecht in einigen Jahren wieder zum BVerwG gelangt und dann auch durch evtl. Änderung der Zuständigkeit und/oder Besetzung eine gegenteilige Entscheidung möglich ist. Diese Aussicht würde möglicherweise die eine oder andere Behörde davon abhalten, nun tabula rasa zu machen. Aber auch wenn nun zugeschlagen werden sollte: § 13 (1) Nr.2 WaffG stellt ausdrücklich die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffe maßgebliche Fassung des BJagdG als relevant fest. Nun hat sich durch die Entscheidungen des BVerwG zwar nicht die Fassung des BJagdG geändert. Aber seine Auslegung (jedenfalls durch das BVerwG). Insofern könnte man durchaus die Auffassung vertreten, daß dieser Bestandsschutz auch für Änderungen der Auslegung, des Rechtsverständnisses gelten müsse. Dies ermöglicht jedenfalls für Bestandswaffen eine zweite Argumentationslinie, die die Behörden ebenfalls von allzu groben Maßnahmen absehen lassen könnte. Wenn Behörden gleichwohl tätig werden wollen müßte dem Jäger zunächst die Auflage gemacht werden, für einen nach Meinung des BVerwG zulässigen Zustand zu sorgen. Wie auch immer dies geschehen könnte/,üßte. Für einen Sofortvollzug jedweder Maßnahme sehe ich keine Grundlage. Was seit zig Jahren als rechtmäßig galt kann nicht durch eine zweifelhafte Auslegung des BVerwG nun zu einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung extrem gefährdenden Zustand führen. D.h. mit Widerspruch und Klage, ggfs. auch Antrag nach § 80 VwGO, kann man erst mal genügend Zeit gewinnen. Anders dagegen bei Neukäufen. Wenn die Behörde nicht einträgt, dann hat man ein Problem. Ohne Eintrag kein Besitzrecht. Einstweilige Anordnungen wird es sicherlich nicht geben, und wenn nur unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache. Aber gut, man müßte es probieren, alles weitere wäre müßige Spekulation. Ein weiterer Gesichtspunkt: Abgesehen von dem Tenor der Entscheidung, der nur für die Kläger gilt: Der wesentliche Kern der Begründung ist ja, daß ein zum eigentlichen Jagen (s.o.) verwendeter HA ein festes max-2-Schuß-Mag haben müsse. Das Gesetz _kann_ man so verstehen, auch wenn diese Auslegung vermutlich kaum einen Jäger und vermutlich auch keinen sachkundigen Juristen überzeugt. Und wäre damit die gesamte Verwendung des HA beschrieben, dann wäre der Rest des Urteils nur stringent und nicht zu beanstanden. So ist es aber nicht. Jeder SB, jeder Jäger weiß, daß es auch andere "jagdliche Zwecke" gibt, für die Waffen verwendet werden. In welchem Umfang dies auch für die Waffen relevant ist, die für das "eigentliche" jagdliche Schießen, für die die Mag-Begrenzung gilt (s.o.), verwendet werden, relevant ist, müßt ihr Jäger beurteilen. Wenn man denselben HA auch zu anderen jagdlichen Zwecken bzw. "als Jäger" im Rahmen eben der jägerischen Tätigkeiten verwenden kann, für die aber diese zwei-Patronen-Begrenzung nicht gilt, dann schließt dies ein dementsprechendes Bedürfnis ganz offenkundig nicht aus. Ich meine, daß dies doch offensichtlich ist. Jagd im eigentlich Sinn ("erster" Schuß auf Wild im Rahmen des edlen Zweikampfs Jäger-Wild, s.o.)) nur mit festem 2er-Mag - o,k. (bzw. nicht o.k. aber so behauptet es nun mal das BVerwG). Aber alles anderes, was der Jäger mit seinen Waffen so im übrigen zulässigerweise treibt: Nada. Was dazu führt, daß er die/eine AK47 für dieses jagdliche Treiben im eigentlich Sinn nur mit angeschweißtem 2er-Mag benutzen, aber für die anderen Dinge eine gleichartige AK47 ohne jede Begrenzung besitzen darf. Gerade weil es im BJagdG kein generelles Besitzverbot für HA mit Wechselmag bzw. nur das 2-Schuß-Gebot beim "eigentlichen" jagdlichen Schießen auf Wild (s.o.) gibt, kann im Ergebnis ein entsprechendes Verbot nicht allgemein gelten. Umgekehrt gesagt: Will man dem BVerwG bzw. der Behörde, die sich darauf beruft, (zunächst) willfahren, dann darf man für diesen jagdliche Schießen im eigentlichen Sinn (s.o.) die vorhandene AK47 nicht benutzen sondern muß sich für diesen Zweck einen speziellen, BVerwG-konformen HA anschaffen. "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich"? Humbug. Vielleicht führt diese Rechtsprechung sogar zu einer Vervielfachung von Jagdwaffen, und überdies auch noch der pösen, pösen HA. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ist es denn wirklich so schwer, zu lesen und das bischen Rechtsinfo, mit dem ihr Laien belastet werdet, auch zu memorieren? Das WAR die Revision. Über dem BVerwG wölbt sich der blaue Himmel der Rechtskraft. Hiergegen kann der Betroffene Verfassungsbeschwerde einlegen und darauf hoffen, daß es gelingt, einen Grundrechtsverstoß zu begründen UND daß das BVerfG überhaupt geneigt ist, diesen zur Kenntnis zu nehmen und es außerdem als opportun ansieht, sich mit der Sache zu befassen. Nach welchen Kriterien das BVerfG dies beurteilt ist mir nach sicherlich 15 Jahren, in denen ich dieses und Landesverfassunsgerichte mehr oder minder regelmäßig mit meinen Eingaben belästige, noch immer schleierhaft. Aber ich bin ja auch nur Gelegenheitstäter. Es gibt Kollegen, die machen kaum etwas anderes als Verfassungsbeschwerde. Aber auch deren Erfolgsquote liegt im kleinzahligen Prozentbereich. Da sollte man sich keinen Illusionen hingeben. Hinzu kommt, daß es nicht genügt, daß das Urteil einfach nur falsch ist. Es muß auch die erhebliche Hürde der Grundrechtsverletzung genommen werden. Was in einem erheblichen Umfang, nämlich der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, ohne Auswertung der eingereichten Schriftsätze überhaupt nicht beurteilt werden kann. Nach meiner völlig unmaßgeblichen Auffassung ist hier zwar schon per se Art.2 GG verletzt, denn das BVerwG läßt sich auf das Spannungsfeld der Freizügigkeit vs. der aus § 13 WaffG iVm BJagdG abgeleiteten Beschränkung überhaupt nicht ein und eine verfassungskonforme Auslegung, sofern überhaupt auszulegen wäre, würde m.E. zu einem anderen Ergebnis kommen. Aber das ist nur meine persönliche Bewertung; ich bin ja trotz allen gegenteiliger Erfahrungen und trotz allem Zynismus in der Tiefe meines Herzens noch immer so naiv, daß ich an Recht und Gesetz glaube und die wohlfeilen Sprüche zur den Grundrechten und Verfahrensgrundrechten wörtlich nehme. Die andere Möglichkeit ist, gegen darauf gestützte Verfügungen der Behörden regulär vorzugehen und darauf zu hoffen, daß sich die VG bzw. OVGen/VGHen überzeugen lassen, daß diese Beurteilung und Auffassung des BVerwG falsch ist, bzw. daß dann, wenn die nächste Sache zum BVerwG kommt (etwa weil auch Untergerichte diese Entscheidung als falsch ansehen und erst die Berufung und dann die Revision zulassen) die Zuständigkeit oder die Besetzung sich relevant geändert hat.