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MarkF

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  1. Ihr glaubt doch nicht wirklich, daß ein einfacher SB darüber entscheidet, ob Revision zum BVerwG eingelegt wird? Ich weiß nicht, wie es in anderen Behörden läuft, aber bei uns ist das mindestens eine Entscheidung auf RP-Ebene, wenn nicht gar im Ministerium darüber entschieden wird.
  2. Ich habe schon genügend Prozesse vor Bundesgerichten (mittelbar) geführt und an mündlichen Verhandlungen teilgenommen, um zu wissen, daß es auch da keine Verschwörungen gibt sondern nur ganz normal "gemenschelt" wird. Aber Du kannst gerne weiter an Verschwörungen glauben ....
  3. Du brauchst mir keine Verschwörungstheorien anzudienen, Ich bin seit fast 30 Jahren RA, führe Prozesse und kenne unsere Justiz. Meine Meinung von unseren Richtern ist nicht sehr hoch, aber nicht, weil sie bestechlich oder von "der Politik" beeinflußt wären, sondern weil sich zu viele für kleine Götter halten. Natürlich haben sie ihre (politische) Überzeugungen, sie sind auch nur Menschen, und machen sie leider häufig genug zur Richtschnur ihrer Entscheidungen. Das sieht man z.B. deutlich im Arbeitsrecht, aber auch waffenrechtliche Entscheidungen sind viel zu häufig deutlich von subjektiven Bewertungen geprägt (wie diese hier). Aber grundsätzlich lassen sich unsere Richter nicht von "der Politik" oder gar der Regierung beeinflussen. Dazu sind sie von ihrer Unabhängigkeit viel zu sehr eingenommen. Das mag bei der Justiz in anderen Staaten anders sein - das kann und möchte ich nicht beurteilen. Hier gab es aber ganz gewiß keinen Anruf des Innenministers oder gar eines EU-Funktionärs beim Vorsitzenden des 6. Senats des BVerwG. Die sind ganz alleine auf diese Ideen gekommen. Wobei schon genügt, wenn etwa der Berichterstatter diese Linie vertritt. Insbesondere wenn nicht mündlich verhandelt wird besteht die Gefahr, daß die anderen im Kollegium nur eine gefilterte Version zur Kenntnis gelangen. Es ist zwar eine schöne und beruhigende Vorstellungen, daß ein ganzer Trupp von Bundesrichtern gemeinsam über eine Problematik brüten und wochenland diskutieren würde. Leider ist die Wirklichkeit anders.
  4. Ihr solltet euch mal ein bischen dazu schlau machen, wie Justiz funktioniert. Dann würde hier nicht so viel Unfug geschrieben werden. Ein Richter ist nicht weisungsabhängig. Punkt. Alles andere fällt unter die Rubrik: Richter sind auch nur Menschen. Die Gerichte orientieren sich nicht nur deswegen an der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte, weil es ihnen das Denken abnehmen würde. Sondern meist deswegen, weil sie diese Rechtsprechung als richtig anerkennen. Und weil man den Parteien Steine statt Brot geben würde, wenn man einfach so entgegengesetzt entscheiden und diese Entscheidung dann in der nächsten Instanz kassiert werden würde. Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Etwa wenn man die Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts als falsch bewertet und meint, daß sich im Instanzenweg etwas tun kann. Oder wenn man im Gegenteil alles tut, damit es davor endet. Je nachdem. Einem Richter am VG, der es nicht besser weiß, wird die Begründung des BVerwG einleuchten. Er wird sie als richtig anerkennen. Erst recht dann, wenn er ohnehin "waffenkritisch" ist. Macht euch von dem Gedanken frei, daß dem Urteil der Stempel "grober Unfug" auf der Stirn stehen würde. Dem ist nicht so.
  5. Das ist doch wiederholt beantwortet worden: Jedes Amt kann nunmehr diese Entscheidungsgründe seinem Handeln zugrundelegen. Ob dies der einzelne SB entscheidet, der Referent, der Amtsleiter, ddr Landrat oder OB, der RP als obere Waffenbehörde oder gar die jeweiligen Landesminister entsprechende - vielleicht auch auf Nichtbeachtung zielende - Weisungen an die nachgeordneten Behörden herausgibt wird sich zeigen. Je weniger (weit) von oben angewiesen wird destso weiter unten liegt die Entscheidungskompetenz. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gelangende Rechtsauffassung ist kein Gesetz sondern nur eine Meinung des 6. Senats des BVerwG. Sie wirkt sich allein dadurch aus, daß sich Behörden und andere Gerichte an ihr orientieren und widrigenfalls gegenteilige Entscheidungen dann, wenn sie in die Revision gelangen sollten, vom BVerwG kassiert werden (falls es dann dieser Meinung sein sollte). Es ist doch alles längst erklärt und erläutert, lest doch bitte einfach.
  6. Ich möchte nichrt behaupten, daß dies abwegig wäre. Gut denkbar. Dann bohrt halt den Kreuzschlitz auf. So leicht geht das dann nicht mehr ab. Das ist ja lustig. Denn genau so hätte ich entschieden. Kurz gesagt: Da man (nach bisheriges Rechtslage) dem Jäger vertrauen mußte, daß er wirklich nur ein 2-Schuß-Mag benutzt, könnte man ihm genausogut vertrauen, daß er ein größeres Mag nur mit 2 Patronen befüllt. Beides ist gleichwertig, Vertrauen ist Vertrauen. Dann würde der Wortlaut aber mit Art.2 GG in Konflikt stehen und eine verfassungskonforme Auslegung würde zu dieser Regelung - nur mit 2 Patronen laden - führen. In dubio pro libertate. Und wenn man sich anschaut, welche Grundrechtsverletzungen das BVerfG behauptet, wenn es nur will, dan ist das völlig richtig. Aber das BVerwG wertet und entscheidet ausdrücklich genau gegenteilig: Nix mit Vertrauen, auch egal, daß dieses Vertrauensprinzip seit zig Jahren funktioniert und die Jägerschaft ganz offensichtlich nicht im Sinn hat, mit randvoll geladenen Mags die Wälder zu entvölkern. Nein, ausdrücklich behauptet das BVerwG, daß ein Benutzungsverbot nicht genüge sondern dieser behauptete Zweck des BJagdG nur erreicht werden könne bzw. erfordere, daß den Jägern verboten wird, für Verstöße geeignete Waffen überhaupt zu besitzen, es ihnen also tatsächlich unmöglich gemacht wird, gegen diese Zwei-Patronen-Regelung zu verstoßen. Meine Güte! Was für ein Menschenbild spricht daraus, was für ein Verständnis von Freiheit und Freiheitsrechten. Man könnte es ja noch verstehen, noch nachvollziehen, wenn in relevantem Umfang gegen dieses Benutzungsverbot verstoßen wurde/würde, ganze Gattungen von ballerwütigen Jägern ausgerottet werden würden/worden seien usw. usw. So aber ....
  7. Du hast offenbar die 46 Seite nicht vollstädig gelesen, denn die Frage wurde bereits wiederholt beantwortet: Der Tenor lautet, daß die Klage des Klägers abgewiesen wird. Er muß also zunächst diesen 2-Schuß-Eintrag auf seiner WBK akzeptieren, es sei denn, es gelingt ihm mit der Verfassungsbeschwerde, daß diese Entscheidung kassiert wird (oder daß der Gesetzgeber tätig wird, aber dies wird, wenn überhaupt, so schnell gewiß nicht geschehen). Dies ist die einzige unmittelbare Wirkung der Entscheidung. Alles weitere richtet sich danach, was die Behörden und ggfs. danach angegangenen Gerichte mit der in der Entscheidungsbegründung formulierten Rechtsauffassung des BVerwG anfangen. Sollten alle Behörden der Meinung sein, daß dies Unfug sei, und lediglich die 2-Schuß-Einträge vornehmen, wird sich nichts ändern. Aber das ist natürlich reine Theorie. Zweifellos werden jetzt einige Behörden daran gehen, diese Rechtsauffassung ihrem Verhalten zugrundezulegen, d.h. die Jäger, für die sie zuständig sind, entsprechend angehen. Aufforderungen, die Waffen umzubauen, dies nachzuweisen, Rücknahme/Widerruf von Erlaubnissen ... die ganze Bandbreite denkbaren behördlichen Handelns ist "drin". Außerdem besteht natürlich auch die Möglichkeit, daß Jäger, die "draußen" mit ihrem nach Meinung des BVerwG verbotenen HA von der Polizei erwischt werden (oder von entsprechend informierten Dritten angezeigt) werden, mit strafrechtlichen Sanktionen bzw. entsprechenden Verfahren rechnen müssen, erst recht natürlich, wenn sie entsprechenden Aufforderungen der Behörde nicht nachkommen. Wie so etwas ausgehen mag ... kommt auf die darüber befindenden Richter an. Wer auf der absolut sicheren Seite sein will, der sollte nur noch mit "konformen" HA zur Jagd gehen, wie auch immer er dies bewerkstelligen kann. Dabei dürfte die eher technische Frage relevant sein, auf welche Weise man das Magazin fixieren kann, daß es noch als "fest" gilt. M.E. ist "Anschweißen" nicht nötig, es sollte auch eine nicht ohne weiteres lösbare Schraubverbindung genügen. Wer gegen den Stachel locken und es darauf ankommen lassen will, auch wenn es nur durch Widerspruch bzw. Klage gegen entsprechende Verfügungen der Waffenbehörden erfolgen sollte, der hat zwar meinen Segen, muß aber einkalkulieren, daß er den Kürzeren zieht. Es ist ja nicht so, daß jeder Richter Deutschlands nun begierig darauf ist, mit seinen überlegenen Kentnnissen des Waffen- und Jagdrechts dem 6. Senat des BVerwG - den dies natürlich ziemlich wenig interessiert - zu zeigen, wie man diese Rechtsfrage richtig behandelt. Es dürfte nicht übertrieben sein, zu unterstellen, daß kaum ein Richter davon Ahnung oder eine eigene Meinung hat. Hat man den Schreibtisch ohnehin voll und ein kein gesteigertes persönliches oder berufliches Interesse, dann wird man die Auffassung des BVerwG als maßgeblich und richtig ansehen und ungeachtet aller daran geübter Kritik - die vermutlich in der Mehrzahl der Fälle ohnehin nicht durch wirklich überragende Sachkenntnis geprägt sein dürfte - auf deren Grundlage entscheiden. Unter Verweis auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung werden viele Berufungen im Verwaltungsrecht nicht zugelassen werden, so daß man auch noch die Zulassung beim VGH/OVG erkämpfen muß. Was nach aller Lebenserfahrung schwer ist, wofür es aber sicherlich hilfreich wäre, wenn diese Thematik und deren unrichtige Behandlung durch das BVerwG auch in den allgemeinen Medien behandelt wird. Vielleicht wäre ein vorläufiger Kompromiß, das Magazin zunächst mit Kabelbindern, Ketten, wie auch immer, zu fixieren und so auch bei Kontrollen vorzuführen. Es ist ja immerhin auch eine Frage der Auslegung, wann ein Wechselmagazin vorliegt. Also, wäre ich Jäger und würde ich mit einem solchen HA jagen wollen, dann würde ich wenigsten bis auf weiteres diese Kabelbinder-Lösung wählen. Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.
  8. Du verwechselst Rechtwissenschaft mit Magie = Hellsehen. Ebenso wie niemand ernsthaft dieses Entscheidung erwartet und somit vorhergesehen hat, können auch wir Rechtsprofis nicht vorhersagen, was darauf noch werden wird. Recht wird von Menschen gemacht und angewendet. Wenn Du Dich nicht in haltlosen Spekulationen verlieren willst, wie es gerade in diesem Fred praktisch ständig geschieht, brauchst Du schon solide Rechtskenntnisse, um die Bandbreite der möglichen Folgen einigermaßen seriös abschätzen zu können. Aber in den Behörden entscheiden SB und Amtsleiter nach eigenen Vorstellungen, und wenn dagegen vorgegangen wird entscheiden Richter nach eigenen Vorstellungen. Du kannst niemanden zwingenden, Deine Auffassung zu teilen.
  9. Genauso ist es. Ich bin kein Richter, weiß also nicht wirklich, wie diese Kollegen denken. Wäre ich es aber damals geworden, würde ich in meinem Alter ohnehin nicht mehr zum BVerwG berufen werden, hätte also keinerlei Veranlassung, "brav" zu sein und würde mich daher, wenn mir so ein Fall vorgelegt wird, nicht an der Entscheidung des BVerwG orientieren. Ich kann mir gut vorstellen, daß je nach Überzeugungskraft der Argumentation des Klägers tatsächlich auch so entschieden wird, wenn betroffene Jäger gegen entsprechende Verwaltungsmaßnahmen vorgehen. Das Urteil des OVG Münster zeigt ja, daß in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht durchgehend bornierte Waffenhasser sitzen, und auch die vor einigen Jahren ergangene Entscheidung des VGH Kassel zu dem .22-HA VZ22 läßt zumindest vorurteilsfreies Bemühen erkennen (auch wenn ich sie in anderer Hinsicht als falsch ansehe).
  10. Ja und? Er darf, muß aber nicht, und wenn er es tut trägt er das Risiko, daß ihm später möglicherweise vorgeworfen wird, daß die Voraussetzungen doch nicht vorlagen und er dies hätte erkennen können. Damit ist alles gesagt. Was der Händler daraus macht in seine Sache.
  11. Moment. Seitens der Jäger wird aber doch die ganze Zeit behauptet, daß neben dem jagdlichen Schießen auf Wild, für das die Zwei-Patronen-Grenze gilt, auch andere jägerliche Benutzungen der LW einschlägig seien. Vielleicht könnte das die Jägerfraktion für die Nichtjäger einmal nachvollziehbar darstellen. Das BVerwG äußert sich zu diesen anderen Waffenbenutzungen mit Ausnahme des Übungsschießens nicht. Weitere Bedürfnisgründe, also z.B. als Sportschütze, wurden offensichtlich nicht geltend gemacht. Und daher folgerichtig auch nicht berücksichtigt. Und: Hinsichtlich der Behauptung des BVerwG, daß eine Mag-Begrenzung nicht ausreiche sondern das Mag außerdem nicht auswechselbar sein dürfe, hilft auch ein paralleles Bedürfnis als Sportschütze nicht weiter. Ich habe am Ende meines längeren posts auf S.37 darauf hingewiesen: Für dieses Beispiel des Sportschützen bedeutet dies, daß es ein Bedürfnis für einen Sportschützen-HA, die eben nicht im Rahmen des Schießens auf Wild benutzt werden darf, und parallel dazu für das gleiche Modell mit dem festes-2-Schuß-Magazin geben würde bzw. gibt.
  12. Ich habe das BVerwG kontaktiert und aufgrund der besonderem Bedeutung für die deutsche Jägerschaft um beschleunigte Veröffentlichung gebeten, hätte aber nicht gedacht, daß die dem wirklich nachkommen würden.
  13. Wie kommst Du darauf? Erforderlich wäre die Anordnung des Sofortvollzugs, aber wie ich bereits geschrieben habe gibt es nach zig Jahren dieser Rechtslage dafür keine rechte Rechtfertigung.
  14. So? Na, schau Dir doch mal die Hülsenregelung in der AWaffV an. Aus diesem Benutzungsverbot (wenn man es so akzeptiert) wird auch ein Besitzgebot gefolgert. Diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG finde ich jetzt gar nicht mal so sehr überraschend oder ganz furchtbar abwegig. Eher wundert mich, daß das BVerwG so tut, als sei dies die einzige schießende Tätigkeit des Jägers. Wurde in den Schriftsätzen denn nicht aus Gegenteil hingewiesen? Ich habe auf S.37 einen Hinweis gegeben, wie man diese Entscheidung abmildern kann: Auch wenn man die Behauptung des BVerwG "Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck." akzeptieren wollte, so bezieht sich dies eben nur auf die dort genannte Tätigkeit, Benutzung der Waffe. Es liegt an euch Jägern, sauber herauszuarbeiten und zu begründen, daß ihr die Waffen - vielleicht sogar die betroffene Waffe - auch jenseits dieser konkreten Tätigkeit verwendet. Befaßt euch lieber mal damit anstatt so sinnlos zu lamentieren.
  15. Du hast entweder nicht richtig gelesen oder verstanden, was ich geschrieben habe. Davon abgesehen (allgemein gesagt): Es gibt nicht nur deine (bewußt kleingeschrieben) Meinung. Nicht jede andere Meinung ist falsch, grundfalsch, gar verfassungswidrig. Daß eine Laie dazu neigt, seine persönliche Meinung als das Maß der Dinge anzusehen, ist verständlich. Im Rechtsbereich ist es aber anders.
  16. Mir erscheint das Urteil falsch, und zwar einfach-rechtlich insofern, als das BVerwG die BJagdG-Verwendungsbeschränkung, die ja nur für das eigentlich jagdliche Schießen gilt (wie gesagt bin ich kein Jäger, kenne die Terminologie also nicht, vielleicht gibt es für dieses "eigentlich" jagdliche Schießen auf Wild vom z.B. Hochsitz aus, für das die 2-Patronen-Begrenzung gilt, einen Fachbegriff) als die einzige und maßgebliche Benutzung der Jagdwaffe versteht und mit diesem Verbot über § 13 (1) Nr.2 WaffG zum Nichtbestehen des entsprechenden Bedürfnisses gelangt. Fehlerhaft sehe ich auch an, aus § 19 BJagdG eine Verbotsvorschrift hinsichtlich des Zustands/Eigenschaft der Waffe zu machen. Man _kann_ es so verstehen, aber wie hier schon erläutert wurde (und auch das OVG Münster es wohl auch so sieht) handelt es sich nur um ein Verwendungsverbot. Allerdings kümmert das BVerfG einfach-rechtliche Falschheit offiziell nicht die Bohne. Inoffiziell werden aber auch nur einfach-rechtlich falsche Entscheidungen kassiert, indem ein Grundrechtsverstoß behauptet wird. Wer will darüber richten? Über dem BVerfG ist nichts, absolut nichts. Und wen interessieren schon kleinkarierte Kritelleien und Kritzeleien von Aufsatzschreiberlingen? Abgesehen von Gehörsverletzungen, die nur derjenige beurteilen kann, der die vom Klägeranwalt eingereichten Schriftsätze kennt, und der allgemeinen Rüge des Verstoßes gegen Art.2 GG könnte man hier auch an Willkür denken. Und zwar in Form der "offensichtlich" willkürlichen Reduzierung der jadlichen Waffenbenutzung auf den eigentlichen "ersten" Schuß auf das Wild (s.o.). Also formal begründen könnte man die Verfassungsbeschwerde schon, das wäre kein größeres Problem. Der Knackpunkt ist aber, dem BVerfG eine Begründung zu liefern, die die Richter motiviert, die Beschwerde anzunehmen. Das ist die hohe Kunst des entsprechenden Fachmanns. Mit Recht und Gesetz und dem Schutz der Grundrechte hat das natürlich nichts mehr zu tun. Daher wird mir auch immer übel, wenn ich in den Medien eine der Lobpreisungen des BVerfG als Hüter der Verfassung/Grundrechte und entsprechende Lobhudeleien lese. Die Realität ist eine andere. Die Realität ist, daß man selbst bei wirklich evidenten Grundrechtsverletzungen fast, fast, fast immer nur den einen Satz der Nichtannahme zurückerhält. Nicht einmal einer Begründung wird man gewürdigt, nicht einmal einer Zusammenfassung des angeblichen internen "Gutachtens". Wenn man tagelang an der Beschwerde gesessen hat und über 30, 40, 50 Seiten (plus Anlagen) alles aufbröselt, darlegt, begründet und nachweist und als antwortet nur diesen einen lächerlichen Satz erhält, dann kann einen schon der heilige Zorn packen. Also: Es nutzt alleine nichts, wenn man noch so überzeugend ein falsches Gesetzesverständnis oder fehlende Sachkunde nachweisen kann. Was die Behörden nun daraus machen hängt nicht nur vom einzelnen SB bzw. Behördenleiter ab sondern auch davon, als wie dauerhaft sie diese Entscheidung ansehen. Ungeachtet einer möglichen Verfassungsbeschwerde - deren Erfolg kann niemand seriös prognostizieren - der beiden Kläger könnte der begründete und objektiv nachvollziehbare "Nachweis" der Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen, am besten noch in Form von Fachaufsätzen in jurisischen Fachzeitschriften, behördenseits die Erwartung bzw. Befürchtung nahelegen, daß die Dauerhaftigkeit dieser Bewertungen eher beschränkt ist. Gegen Auflagen, Verbote, Ablehnungen und ähnliche Bescheide würden sicherlich viele Jäger Widerspruch einlegen und klagen, vielleicht auch aus dem Bezirk des OVG Münster, dessen entsprechender Senat ganz sicher nicht "amused" über diese Entscheidungen ist. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß sich der eine oder andere Spruchkörper mit vielleicht mehr (jagdlicher) Fachkompetenz dieser Kritik anschließen wird, so daß entweder auf die "kalte" Weise gegenteilig entschieden wird oder die Sache regelgerecht in einigen Jahren wieder zum BVerwG gelangt und dann auch durch evtl. Änderung der Zuständigkeit und/oder Besetzung eine gegenteilige Entscheidung möglich ist. Diese Aussicht würde möglicherweise die eine oder andere Behörde davon abhalten, nun tabula rasa zu machen. Aber auch wenn nun zugeschlagen werden sollte: § 13 (1) Nr.2 WaffG stellt ausdrücklich die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffe maßgebliche Fassung des BJagdG als relevant fest. Nun hat sich durch die Entscheidungen des BVerwG zwar nicht die Fassung des BJagdG geändert. Aber seine Auslegung (jedenfalls durch das BVerwG). Insofern könnte man durchaus die Auffassung vertreten, daß dieser Bestandsschutz auch für Änderungen der Auslegung, des Rechtsverständnisses gelten müsse. Dies ermöglicht jedenfalls für Bestandswaffen eine zweite Argumentationslinie, die die Behörden ebenfalls von allzu groben Maßnahmen absehen lassen könnte. Wenn Behörden gleichwohl tätig werden wollen müßte dem Jäger zunächst die Auflage gemacht werden, für einen nach Meinung des BVerwG zulässigen Zustand zu sorgen. Wie auch immer dies geschehen könnte/,üßte. Für einen Sofortvollzug jedweder Maßnahme sehe ich keine Grundlage. Was seit zig Jahren als rechtmäßig galt kann nicht durch eine zweifelhafte Auslegung des BVerwG nun zu einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung extrem gefährdenden Zustand führen. D.h. mit Widerspruch und Klage, ggfs. auch Antrag nach § 80 VwGO, kann man erst mal genügend Zeit gewinnen. Anders dagegen bei Neukäufen. Wenn die Behörde nicht einträgt, dann hat man ein Problem. Ohne Eintrag kein Besitzrecht. Einstweilige Anordnungen wird es sicherlich nicht geben, und wenn nur unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache. Aber gut, man müßte es probieren, alles weitere wäre müßige Spekulation. Ein weiterer Gesichtspunkt: Abgesehen von dem Tenor der Entscheidung, der nur für die Kläger gilt: Der wesentliche Kern der Begründung ist ja, daß ein zum eigentlichen Jagen (s.o.) verwendeter HA ein festes max-2-Schuß-Mag haben müsse. Das Gesetz _kann_ man so verstehen, auch wenn diese Auslegung vermutlich kaum einen Jäger und vermutlich auch keinen sachkundigen Juristen überzeugt. Und wäre damit die gesamte Verwendung des HA beschrieben, dann wäre der Rest des Urteils nur stringent und nicht zu beanstanden. So ist es aber nicht. Jeder SB, jeder Jäger weiß, daß es auch andere "jagdliche Zwecke" gibt, für die Waffen verwendet werden. In welchem Umfang dies auch für die Waffen relevant ist, die für das "eigentliche" jagdliche Schießen, für die die Mag-Begrenzung gilt (s.o.), verwendet werden, relevant ist, müßt ihr Jäger beurteilen. Wenn man denselben HA auch zu anderen jagdlichen Zwecken bzw. "als Jäger" im Rahmen eben der jägerischen Tätigkeiten verwenden kann, für die aber diese zwei-Patronen-Begrenzung nicht gilt, dann schließt dies ein dementsprechendes Bedürfnis ganz offenkundig nicht aus. Ich meine, daß dies doch offensichtlich ist. Jagd im eigentlich Sinn ("erster" Schuß auf Wild im Rahmen des edlen Zweikampfs Jäger-Wild, s.o.)) nur mit festem 2er-Mag - o,k. (bzw. nicht o.k. aber so behauptet es nun mal das BVerwG). Aber alles anderes, was der Jäger mit seinen Waffen so im übrigen zulässigerweise treibt: Nada. Was dazu führt, daß er die/eine AK47 für dieses jagdliche Treiben im eigentlich Sinn nur mit angeschweißtem 2er-Mag benutzen, aber für die anderen Dinge eine gleichartige AK47 ohne jede Begrenzung besitzen darf. Gerade weil es im BJagdG kein generelles Besitzverbot für HA mit Wechselmag bzw. nur das 2-Schuß-Gebot beim "eigentlichen" jagdlichen Schießen auf Wild (s.o.) gibt, kann im Ergebnis ein entsprechendes Verbot nicht allgemein gelten. Umgekehrt gesagt: Will man dem BVerwG bzw. der Behörde, die sich darauf beruft, (zunächst) willfahren, dann darf man für diesen jagdliche Schießen im eigentlichen Sinn (s.o.) die vorhandene AK47 nicht benutzen sondern muß sich für diesen Zweck einen speziellen, BVerwG-konformen HA anschaffen. "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich"? Humbug. Vielleicht führt diese Rechtsprechung sogar zu einer Vervielfachung von Jagdwaffen, und überdies auch noch der pösen, pösen HA.
  17. Ist es denn wirklich so schwer, zu lesen und das bischen Rechtsinfo, mit dem ihr Laien belastet werdet, auch zu memorieren? Das WAR die Revision. Über dem BVerwG wölbt sich der blaue Himmel der Rechtskraft. Hiergegen kann der Betroffene Verfassungsbeschwerde einlegen und darauf hoffen, daß es gelingt, einen Grundrechtsverstoß zu begründen UND daß das BVerfG überhaupt geneigt ist, diesen zur Kenntnis zu nehmen und es außerdem als opportun ansieht, sich mit der Sache zu befassen. Nach welchen Kriterien das BVerfG dies beurteilt ist mir nach sicherlich 15 Jahren, in denen ich dieses und Landesverfassunsgerichte mehr oder minder regelmäßig mit meinen Eingaben belästige, noch immer schleierhaft. Aber ich bin ja auch nur Gelegenheitstäter. Es gibt Kollegen, die machen kaum etwas anderes als Verfassungsbeschwerde. Aber auch deren Erfolgsquote liegt im kleinzahligen Prozentbereich. Da sollte man sich keinen Illusionen hingeben. Hinzu kommt, daß es nicht genügt, daß das Urteil einfach nur falsch ist. Es muß auch die erhebliche Hürde der Grundrechtsverletzung genommen werden. Was in einem erheblichen Umfang, nämlich der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, ohne Auswertung der eingereichten Schriftsätze überhaupt nicht beurteilt werden kann. Nach meiner völlig unmaßgeblichen Auffassung ist hier zwar schon per se Art.2 GG verletzt, denn das BVerwG läßt sich auf das Spannungsfeld der Freizügigkeit vs. der aus § 13 WaffG iVm BJagdG abgeleiteten Beschränkung überhaupt nicht ein und eine verfassungskonforme Auslegung, sofern überhaupt auszulegen wäre, würde m.E. zu einem anderen Ergebnis kommen. Aber das ist nur meine persönliche Bewertung; ich bin ja trotz allen gegenteiliger Erfahrungen und trotz allem Zynismus in der Tiefe meines Herzens noch immer so naiv, daß ich an Recht und Gesetz glaube und die wohlfeilen Sprüche zur den Grundrechten und Verfahrensgrundrechten wörtlich nehme. Die andere Möglichkeit ist, gegen darauf gestützte Verfügungen der Behörden regulär vorzugehen und darauf zu hoffen, daß sich die VG bzw. OVGen/VGHen überzeugen lassen, daß diese Beurteilung und Auffassung des BVerwG falsch ist, bzw. daß dann, wenn die nächste Sache zum BVerwG kommt (etwa weil auch Untergerichte diese Entscheidung als falsch ansehen und erst die Berufung und dann die Revision zulassen) die Zuständigkeit oder die Besetzung sich relevant geändert hat.
  18. Sorry, das ist Unfug. Selbst völlig eindeutige Prozesse können wir "ohne Schuld" verlieren, wenn der Richter einfnach nicht will. Du kannst mir glauben, ich habe in den fast 30 Jahren, die ich praktiziere, die buchstäblichen Pferde vor der Apotheke K****n sehen. Das sind die Streitigkeiten der Mandanten und deren Risiko. Und wenn ich das Kostenrisiko tragen müßte, dann würde ich zum einen nur relativ sichere Mandate annehmen und zum anderen im Obsiegensfalls zum Ausgleich einen erheblichen Teil des Kuchens bzw. ein hohes Honorar, das insgesamt das Risiko ausgleichen würde.
  19. Grundsätzlich eine contradictio in objecto. Noch gilt in D das Mündlichkeitsprinzip. Jetzt bezogen auf die Verfassungsbeschwerde? Da rate ich zu einem ausgewiesenen Fachmann für Verfassungsbeschwerden. Durchaus kritisch nachfragen, wie die Erfolgsquote aussieht. Das hat nicht zwingend etwas mit "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu tun. Und es muß auch ein "Waffenrechtler" sein. Was waffenrechtlich- und tatsächlich relevant ist kann er der Akte entnehmen bzw. kann man ihm erklären. Und bitte nicht auf "Top-Anwalt" schielen. Es gibt keine "Top-Anwälte". Was soll das sein? Wer bestimmt, bewertet dies? Die "100 besten Anwälte" in der Zeitschrift XYZ sind diejenigen, die am besten dafür bezahlt haben. Oder bei der Selbstdarstellung am lautesten geklappert haben.
  20. Ich denke, daß die Mehrheit Dich nicht kritisiert. Wobei es doch kaum relevant sein dürfte, was die paar Mann in diesem Forum sagen. Nachdem Du Dich jetzt meldest: Warum postest Du nicht endlich das Urteil? Es gibt doch überhaupt keinen Grund, dies unter Verschluß zu halten, zumal es früher oder später ohnehin öffentlich wird. Jetzt sind zig Seiten mit heißer Luft und unsinnigen Spekulationen gefüllt worden, ohne daß dies "die Sache" auch nur ansatzweise weiterbringen würde. Wenn es Dir auch um Unterstützung für eine Verfassungsbeschwerde geht, dann ist die Veröffentlichung wenigstens der maßgeblichen Stellen der Entscheidungsgründe .... zweckdienlich.
  21. Genau das ist der Knackpunkt: Jede dieser Beschränkungen betrifft nur die Jagd auf das Wild, nichts anderes, und nicht per se den Besitz und Erwerb. Hierzu gelangt man in D erst über die Bedürfnisschiene. Würde sich die Verwendung, Benutzung von Waffen durch Jäger auf dieses jagdliche Schießen - ich bin kein Jäger, habe also die waidmännische Sprache nicht drauf -, bei dem "Waidgerechtigtkeit" und Artenschutz und der andere Klimbim eine Rolle spielt, beschränken, so müßte man in D über diese Bedürfnisschiene entsprechende Erwerbs- und Besitzbeschränkungen akzeptieren. Dem ist aber nicht so. Zum einen unterfällt ja wohl die Nachsuche per se nicht diesen Beschränkungen und muß überdies auch den Sicherheitsinteressen des Jägers Rechnungbtragen. Dann gibt es noch die Bekämpfung von wildernden Haustieren, fürmdie wohl auch nicht diese Beschränkungen gelten. Und schließlich tragen ja wohl auch Jäger Schießwettkämpfe aus, ohne daß es hierbei immer eine Beschränkung auf drei Schuß gibt. Summa summarum: Die Urteilsbegründung des OVG erscheint nach wie vor als die einzig richtige Betrachtungsweise.
  22. Meine Güte, was habt ihr für Vorstellungen von der Justiz. Könnt ihr euch nicht vorstellen, daß außer den Richtern, die für dieses behauptete Urteil verantwortlich sind, niemand in der Justiz davon Kenntnis oder daran Interesse hat? Was interessiert es die deutsche Justiz, wie aktuell die 2-Schuß-Regelungen ausgelegt wird ....
  23. Also doch. Kennt jemand das VG-Urteil als Original? Würde mich wirklich interessieren, ob diese Problematik wirklich auf diese völlig unzulängliche Weise von VG und Kläger abgehandelt wurde.
  24. Das wurde bereits mehr als einmal erläutert. Ebenso, wer was unternehmen kann. Also bitte nachlesen. Konkret läßt sich dies und die zu erwartenden Auswirkungen aber erst beurteilen, wenn die Entscheidungsgründe bekannt sind. Bis dahin könnt ihr den Fred gerne auf 100 Seiten anwachsen lassen - das ist alles heiße Luft. Da ggfs. auch die ersinstanzliche Gegenstand der Verfassungsbeschwerde werden würde: Ist es diese http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2012/8_K_1480_11_Urteil_20120430.html Entscheidung? Und wirklich nur derart knorzig begründet? Und bestand die Klagebegründung wirklich nur aus den paar dürren Worten, wie es der Tatbestand dieser Entscheidung und des OVG erscheinen lassen?
  25. Soll erst mal sagen, wo der Schuh drückt.
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