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Aktuell vom Landrat MTK erfahren, nach nach wie vor keine SL eingetragen und Jäger bei Meidung von Maßnahmen aufgefordert werden, getätigte Käufe rückabzuwickeln. Anscheinend ist dem Amt nicht klar, daß der zivilrechtliche Kauf nichts mit waffenrechtlichen Erwerb zu tun hat. Was die sicherlich meinen ist, daß man nach dem Kauf nicht mehr besitzen dürfe, weil mangels Zulässigkeit keine Eintragung erfolgen werde. Was aber nur bedeutet, daß man den HA an einen Händler zur Aufbewahrung geben müßte (und auch dann tun sollte, wenn man auf Eintragung klagen möchte, denn man was ja nicht, wie die Verfahren ausgehen werden).
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Naja. Schon mal von der Trennung zwischen Exektuive und Legislative gehört? "Herr Bundesminister Christian Schmidt hat entschieden ..." - aber nur, daß er einen Gesetzesentwurf einbringen bzw. bei der der aktuell betriebenen Änderung des BJagdG berücksichtigen lassen wird. Aber ob dies Gesetz wird bestimmt allein die Legislative. Mannomann, diese Minister haben ein Selbstverständnis ... aber was will man auch bei einem Parlament erwarten, das überwiegend "Unabhängigkeit" darauf bezieht, unabhängig vom Wähler, von Volk, zu sein, der (Regierungs)Partei und damit der Regierung "alternativlos" untertan zu sein. Was diese Leute brauchen, um gewahr zu werden, daß sie nur auf Zeit angestellte Mitglieder der Geschäftsführung sind, ist ein regelmäßiger Schuß vor dem Bug durch das Parlament. Träume .... -
Jetzt doch noch mal zu der Entscheidung des BVerwG: Hier ist die zweitinstanzliche Entscheidung des OVG Münster: https://openjur.de/u/685658.html Der Kläger war offenbar ein, naja, etwas bedenklicher Zeitgenosse. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß vielleicht nicht die Welt aber zumindest seine Umgebung etwas sicherer geworden ist. Und dies haben ganz gewiß die Richter auch so gesehen. Auch ohne die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe im Waffenraum hätten die festgestellten Mängel für das Einkassieren der WBKen genügt. Wir wissen zur Genüge, daß die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen stellt und daß noch nicht einmal Verstöße gegen waffenrechtliche Regeln erforderlich sind. Natürlich kann man diese Einstellung kritisieren. Überträgt man diese - kein Restrisiko hinnehmbar - auf andere Lebensbereiche, dann müßten Führerscheine in großer Vielzahl entzogen werden. Jeder simple Fahrverstoß, jedes unzulässige Parken müßte dazu führen. Wer irgendwie gegen die Regeln verstößt bietet jkeine Gewähr (100%ige Sicherheit, nicht durch leichtsinnige Fahrweise, Trunkenheit, Unachtsamkeit oder gar Vorsatz andere zu schädigen. Natürlich würde man so etwas als völlig unverhältnismäßig angesehen und zu rech genügt nicht jeder Regelverstoß sondern es müssen schon schwerwiegende Verstöße sein. Und objektiv genügt natürlich das Herumliegenlassen von etwas Mun im Schlafzimmer nicht, um daraus das gegenüber dem Normalfall gesteigerte Risiko zu bejahen, der Betreffende würde mit seinen Waffen anderen Schaden zufügen. Andererseits aber muß man auch erkennen, daß die waffenrechtliche Anforderung der Zuverlässigkeit nicht für z.B. Führerscheine gilt. D.h. die Maßstäbe sind qua Gesetz unterschiedlich. DAs OVG begründet auch die Auffassung, daß Schußwaffen nicht (durch)geladen gelagert werden dürfen. Was zwar fehlt ist der Aspekt einer für Notwehrzwecke vorgehaltenen Notwehrwaffe (siehe oben) - aber diesem Zweck diente die Büchse ohnehin nicht. Man mag dem OVG im Ergebnis vielleicht nicht folgen wollen, aber auf das "Verbot", geladene Waffen abzulegen, als sachgemäßen Umgang mit Schußwaffen abzustellen, ist weder willkürlich noch abwegig. Zwar war es nicht entscheidungserheblich, denn aus prozessualen Gründen - Munition im Schlafzimmer, das BVerwG hat es kurz ausgeführt - war die Revision bzw. Beschwerde in der Tat nicht zulässig/begründet. Dennoch halte ich es für unzulässig, wie das BVerwG apodiktisch das Lagern einer geladenen Waffe als "selbstverständlich" unzulässig stigmatisiert. Man kann dies, je nach Fall, auch anders sehen, zumindest gibt es nicht offensichtlich abwegige Gegenargumente. Aber dies zeigt ein weiteres Mal die Arroganz und Selbstherrlichkeit dieses 6. Senats des BVerwG, wie wir sie ja auch aus der Jäger-HA-Entscheidung kennen. Im Studium, im Examen, würde ich dies durchaus als mangelhaft bewerten. Aber quod licet iovi ....
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Um zum Thema des Freds zurückzukehren: Ob man einen Zeugen, gar seinen RA des geringsten Mißtrauens (das kostet ja), hinzuzieht, ist letztlich eine Frage des Verhältnisses zu den SB der Waffenbehörde. Bis ich eines besseren belehrt werde möchte ich davon ausgehen, daß das gegenwärtige zwar nicht von Freundschaft oder gar herzlicher Zuneigung aber wenigstens von grundsätzlichem gegenseitigen Respekt und Fairness (auch wenn man sich nach der Erkenntnis, daß weder SB noch Amtsleiter noch Widerspruchsausschuß die Widerspruchsbegründung durchgelesen haben, fragt, was dies für eine Art von Verwaltung ist) geprägte Verhältnis nicht durch das Stellen von Fallen und bösartiger Schnüffelei ausgenutzt wird. Besteht dagegen jeder Kontakt mit der Behörde aus Kampf und Streit oder ist den Leuten jede Schlechtigkeit zuzutrauen, dann würde ich zumindest einen einigermaßen Kundigen, also etwas einen Vereinskollegen, dabei haben wollen.
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Es ist ein schwieriges Thema, nicht zuletzt auch aus dem Grund, daß Juristen und juristische Laien in aller Regel in verschiedenen Weisen denken und argumentieren. Ich spreche damit nicht einfach strukturierte Geister oder gar Schwachmaten an; auch andere und durchaus auch "intelligentere" Akademiker verstehen es nicht, denken anders. Da ich als FA für IT-Recht im Brot-und-Butter-Geschäft ziemlich viel mit Mandanten aus dem Elektronik- und Software-Bereich zu tun habe, kommuniziere ich viel nicht nur mit BWLer sondern auch mit Ings und Informatiker und sitze mit diesen in Vertragsverhandlungen und Besprechungen über Rechtsfragen. Da ich die Mitarbeiter der Mandanten meist schon längere Zeit kenne kann ich sie im Gegensatz zu den "Gegnern" auch einschätzen. Und da ist immer wieder erstaunlich, in welch anderen Bahnen diese teils meist doch sehr intelligenten Leute denken und wie wenig sie juristische Strukturen und Überlegungen verstehen. Und umso erstaunlicher, als ich selbst Elektronik entwickeln und programmieren kann, natürlich nicht auf dem professionellen Niveau wie diese Profis, also weiß, daß die Grundvoraussetzungen - logisches und systematisches Denken - vorhanden sind. Es ist ein bischen so, wie ein Laie nicht begreift und sich nicht vorstellen kann, was "Programmieren" bedeutet, die strukturuelle Erfassung eines Problems, dessen Transfer in einer softwaretechnisch handlebare Form. Jenseits der richterlichen Willkür und Bösartigkeit des Gesetzgebers - darüber brauchen wir nicht zu diskutieren, diese gibt es - muß man sich immer vor Augen führen, daß Gesetze das Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft regeln und Anarchie vermeiden helfen sollen. Es handelt sich um allgemeine Regeln, die normalerweise nicht für einen bestimmten Einzelfall gemacht sind (auch wenn es dafür Beispiele gibt). Je abstrakter, genereller diese Regeln formuliert sind, destso mehr stellt sich bei der Rechtsanwendung das Problem der Auslegung. Beispiel: "Du sollst Vater und Mutter und ehren". "Vater" und "Mutter" erscheint eindeutig. Aber wenn es an die Subsumtion - so wird die Anwendung der Regel auf die Lebenswirklichkeit in Form der Zuordnung der einzelnen Tabestandsmerkmale (Vater, Mutter, ehren) auf den Lebenssachverhalt bezeichnet - geht, wird es schon juristisch: Sind damit nur die verheirateten leiblichen Eltern gemeint? Oder auch der Adoptivvater? Oder auch der Stiefvater? Oder auch der sog. Ziehvater? Usw. Und was heißt "ehren"? Man soll die Eltern nicht umbringen. Klar, nicht? Aber wie ist es, wenn der Vater totkrank ist und erlöst werden will? Ist es dann nicht vielleicht sogar im Gegenteil "ehren", wenn ich ihn seinem Wunsch entsprechend erlöse? Und ohne daß er den Wunsch äußert (Koma)? Jetzt nicht auf Mord, Totschlag, Rechtfertigung und Entschuldigung schielen und ausweichen, es geht nur um das Tatbestandsmerkmal des "ehren". Heißt " ehren", daß ich Vaters Anweisung immer folgen muß? Respektvoll nicht widersprechen darf? Oder doch? Und wenn wie? Das Leben bietet unendlich viele Variationen von Geschehnissen, Verhaltensweisen, die sich oft nur in Nuancen unterscheidne. Irgendwo verläuft die Grenze zwischen "gerade noch ehren" und "gerade nicht mehr ehren". Da über die Verwirklichung der Norm, Erfüllung des Tatbestands, Menschen entscheiden (urteilen) liegt in der Natur der Sache, daß es unterschiedliche Beurteilungen gibt. In unserem kontinentalen Rechtssystem ist die Gesetzesnorm die Grundlage. Hierzu ergangene Urteile dienen als Auslegungshilfe, die allein aufgrund der Stellung des betreffenden Gerichts in der "Justizhierarchie" eine gewisse Bindungswirkung haben - als Richter werde ich der Rechtsauffasssung meines Rechtsmittelgerichts folgen, wenn ich sie als plausibel/akzeptabel ansehe und keine gewichtige Gründe habe, dagegen zu opponieren, denn ich möchte nicht gerne aufgehoben werden, als Behörde werde ich mich zunächst am VGH meines Bundeslands orientieren, oder, wenn ich aus Erfahrung weiß, daß die Sache eh nicht in die Berufung kommt, an der Rspr. des zuständigen VG. Logisch, oder? Sog. Rechtswissenschaftler - Profs und Praktiker - schreiben Aufsätze für Fachzeitschriften oder Monographien (einzelne Bücher) zu jurisitschen Fragen und rezensieren Urteile. Teils aus "Berufung", also weil ihnen das Thema auf den Nägeln brennt, teils um wissenschaftliche Reputation zu sammeln (auf darüber brauchen wir an dieser Stelle nicht zu diskutieren), teils aus Eitelkeit, und natürlich können alle Gründe zutreffen. Damit beinflussen sie die (auch höchstrichterliche) Rechtsprechung (was mir auch schon gelungen ist). Diese als "Literatur" bezeichneten Meinungen sind natürlich nicht bindend, aber sie gibt den Praktikern - Richtern und RAe - Argumentationshilfe. In den sog. Kommentaren, die von Profs und Praktikern verfaßt werden und die je nach Alter (manche wurden vor vielen zig Jahren begründet) einen gewissen institutionalen Charakter besitzen, wird die zu den Gesetzen ergangene Rechtsprechung und Literatur gesammelt, ausgewertet, nachgewiesen und natürlich auch eigene Meinungen publiziert. In der Vor-IT-Zeit, als es weder elektronische Datenbanken noch gar Internet und google gab - das können sich die Jüngeren nicht vorstellen - waren die Kommentare (neben natürlich den Gesetzen) DAS Arbeitswerkzeug des Pratikers. Natürlich mußte man die wesentlichen Auslegungen oder deren Grundzüge und Meinungen kennen, vor allem im Examen (denn die Klausuren des ersten Staatsexamens mußte und muß man allein mit dem Gesetzestexten und dem eigenen Gerhin bestehen), und dies über ein ziemlich breites Gebiet des Rechts (natürlich keine Orchideengebiete wie Waffenrecht oder, wie es mir damals in einer Klausur ging, dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung - so was kann kommen, dann muß man eben nur mit dem Gesetz und allgemeinem Rechtsverständnis und juristischem Können auskommen), aber der routinemäßige Blick in den Kommentar selbst wenn man meinte, Bescheid zu wissen, war jedenfalls für den guten Juristen obligatorisch. Diese Kommentare werden/wurden je nach Umfang jährlich oder in längeren Intervallen überarbeitet, aktualisiert, und waren und sind vergleichsweise teuer. Natürlich gibt es nicht für jedes unserer zig-/hunderttausend Gesetze einen Kommentar, meist muß man sich, wenn es keine Rechtsprechung und Literatur zu der konkreten Frage gibt, in die Niederungen der amtlichen Begründungen für das betreffende Gesetz begeben, was aber schon die höheren Weihen gleichkommt und leider die Fähigkeit der Mehrzahl übersteigt), aber für wichtigsten, und meist auch mehr als nur einen. Zum Waffenrecht findet an in gut sortierten Bibs 1/2 dutzend, teilweise aber auch schon ältere Kommentare. Wer nicht gerade in der nahen Nachbarschaft einer Uni mit Jura-Fakultät oder einer guten Gerichtsbib sein Büro hat, der mußte - je nach Tätigkeitsgebiet,, Anspruch/Niveau und Gedächtnis erhebliche Summen für Kommentare, Fachzeitschriften, Entscheidungssammlungen, Bücher ausgeben. In der Regel wurden durch die Literatur nur die in Fachzeitschriften oder Entscheidungssammlungen veröffentlichten Entscheidungen nachgewiesen, was natürlich nur ein sehr, sehr kleiner Teil der jährlich ergangenen Entscheidungen war. Im Zeitalter von Internet, google & Co. ist die Bedeutung der tradierten juristischen Arbeitsmittel zwar zurückgegangen, gehören aber nach wie vor zum Handwerkszeug. Daher ist es auch heute noch so, daß man sich freut, wenn man für die eigene (bzw. dem Mandanten günstige) Meinung in einem Kommentar eine Belegstelle findet. Denn Belege, Quellen für Behauptungen, Fundstellen sind das A & O der jurisischen Argumentation, sofern man nicht gezwugen ist, Neuland zu betreten. Und auch dann bemüht man sich, von anerkannten Grundlagen/Grundsätzen auszugehen, und daraus mit den juristischen Argumentationswerkzeugen eine Begründung zu entwickeln. In dieser juristischen Arbeitswelt lebt und arbeitet der Praktiker. Auf der einen Seite Gesetze, zu deren Verständnis (und Auslegung) die genannten Werkzeuge und Quellen dienen und herangezogen werden. Auf der anderen Seite die unendliche Vielfalt des wirklichen Lebens, die in jedem Fall erneut aufgebröselt, analysiert, destilliert und reduziert wird, damit sie rechtlich erfaßt werden kann. Wie an anderer Stelle schon angesprochen kann ich jedermann nur empfehlen, für eine bestimmte Regelungsmaterie selbst Gesetzgeber zu spielen, seine "richtige" Regelung zu formulieren, und sich danach als advocatus diaboli "abseitige" Sachverhalte aus dem Leben auszudenken und versuchen, zu subsumieren. Juristerei ist eine konservative Sache, sie baut im wesentlichen auf Bestehendem auf und Neuerungen müssen sich durchsetzen. Daher schaut man zunächst, ob eine bestimmte Rechtsfrage bereits in einer Weise entschieden wurde, die sich für den aktuellen Fall nutzbar machen läßt. Zum einen, weil der vorliegende Fall den Entscheider normalerweise kalt läßt (was ja auch gut ist) und er daher weder mit Emotionen dabei ist noch seit Jahren eine bestimmte Rechtsmeinung wie eine Monstranz vor sich her trägt. Also kann man sich an den ausgetretenen Wegen orientieren (das kling jetzt bösartig, aber die breite Masse der Fälle bewegt sich in diesem Rahmen und anders wäre das System nicht zu bezahen). Außerdem erhöht es die Akzeptanz einer Entscheidung, wenn man nicht irgendwelche neuen Grundsätze aus dem Hut zaubert oder besserwisserisch seine Meinung über die der unterlegenen Partei stellt (so wie das BVerwG in der hier zitierten Entscheidung, denn Floskeln wie "selbstverständlich" und "offensichtlich" in Urteilen besagen nur, daß der Richter seine persönliche Meinung zum Verdikt erhebt ohne sie ordentlich begründen zu können, ohne einen Beleg dafür zu haben) sondern sich auf eine Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen oder Literaturmeinungen berufen kann. Auch in der Rechtsmittelinstanz. Denn grundsätzlich kann man davon ausgehen, daß eine "ständige Rechtsprechung", eine gefestigt Praxis einer bestimmten Auslegung, "richtig" und "gerecht" ist. Denn bei der Vielzahl der einschlägigen Fälle liegt auf der Hand, daß als unrichtig, ungerecht empfundene Meinungen immer wieder angegriffen werden. Natürlich kann es eine Zeitlang dauern, bis der untergerichtliche "Widerstand" ober- und höchstrichterlich Erfolg hat und erfordert leider meist, daß die Zuständigkeiten wechseln oder Richter ausscheiden. Aber so ist das System und bei allen Schwächen und auch berechtiger Kritik hat es sich durchaus bewährt. Das schwächste Glied ist naturgemäß der Mensch, nämlich in Form zum einen des Richters und zum anderen der Politiker, vor allem der Finanzminister. Es ist zwar Binsenweisheit, die gleichwohl gerne ignoriert wird: Macht korrumpiert und unbegrenzte (ider unkontrollierte) Macht korrumpiert gewaltig. Früher, als noch alles besser war ;-), und das habe ich teilweise selbst noch erlebt, gab es eine wirksame Kontrolle durch den Instanzenzug. Es gibt viele Ursachen, die zu diskutieren hier nicht weiterführt, aber Tatsache ist, daß die instanzgerichtliche Kontrolle zunehmend abgenommen hat und abnimmt. "Die Politiker" wollen nämlich möglichst wenig Geld für Justiz ausgeben, und da es dafür keine Lobby gibt - der Bürger schreit erst auf, wenn er selbst betroffen ist, und das ist er normalerweise so gut wie nie - werden eben die Rechtsmittel eingeschränkt. Immer mehr. Der entscheidende Richter entscheidet, ob er ein Rechtsmittel zuläßt, das Rechtsmittelgericht entscheidet, ob es ein Rechtsmitteln annimt, und da wird fleißig judiziert und argumentiert, warum man dies nicht tun muß. Die zitierte Entscheidung des BVerwG ist ein Beispiel dafür. Gut, teilweise ist die Begründung zutreffend, aber wenn ich Sätze lese, daß man von weiterer Begründng absehen, wel es nicht förderlich sei, dann würgt es mich. Es ist offenkundig: Richter sind Menschen und wenn man den Mensch nicht kontrolliert wird er im Rahmen seiner Befugnisse anmaßend. Je mehr Begriffe wie Berufs- und Dienstethos zu Fremdworten werden, je mehr derjenige, der sich freiwillig an Regeln hält, sich wie ein Depp vorkommt, destso engmaschiger muß die Kontrolle sein. Aber das Gegenteil ist der Fall, weswegen das ganze System schlechter wird. Ich bin davon überzeugt, daß wir irgendwann wirklich eine korrupte Justiz als weitgehenden Normalzustand haben werden. Ohne bzw. mit zunehmend abnehmender Kontrolle ist dies zwangsläufig. Zu der zitierten Entscheidung des BVerwG: Das "Ergebnis" war gewollt, das ist klar. Ob eine durchgeladene Waffe im supersicheren Schrank oder Waffenraum nun unsorgfältig ist oder nicht ist keineswegs selbstverständlich. Wenn man sich etwa vorstellt, daß der unbewaffnete Bewohner durch Einbrecher gezwungen wird, seinen Tresor zu öffnen, dann ist es für die Wegnahme der Waffen ohne Bedeutung, ob das Magazin neben der Waffe liegt oder eingesteckt oder durchgeladen ist. Aber für seine Verteidigung und damit gerade die Vereitelung der Wegnahme macht es einen Unterschied: Liegt die Glock durchgeladen so, daß ich sie nach Öffnen sofort greifen kann, habe ich die Chance, mich zu verteidigen. Muß ich erst das Mag reinschieben und durchladen sieht es viel schlechter aus. Natürlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob es wirklich etwas "bringen" kann. Aber darum geht es nicht. Es geht um die "Sorgfalt" und angebliche "selbstverständlich" fehlende Sorgfalt, wenn man eine Waffe durchgeladen im Schrank hat. Und hierzu ist eine umfassende Abwägung vonnöten. Aber es könnte ja auch sein, daß nicht Einbrecher den Mann zwingen, den Schrank zu öffnen, sondern Staatsdiener - und es darf ja nicht sein, daß man sich dagegen wehren könnte. Ob aber die Nichtzulassung der Revision im Ergebnis gerechtfertigt oder geschoben war läßt sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts nichts beurteilen.
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Richtig, wie zu Zeiten des unseeligen Anscheinsparagrafen. Solange einzelne Teile bzw. die einzelnen Bestandteile nicht verboten sind bzw. weiteren Zerstörungen über das vorgeschriebene Unbrauchbarmachen wesentlicher Waffenteile hinaus ausgesetzt werden müssen wüßte ich nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage Teilesätze verboten sein sollten.
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Da nach der neuesten EU-VO zu Dekowaffen nur die zu einer Dekowaffe zusammengebauten Dekowaffenteile als Endwerk entsprechend verhuntzt werden/sein müssen, liegt der Gedanke nahe, daß nur die zu einer Dekowaffe zusammengebauten Dekowaffenteile insgesamt zu einer Dekowaffe führen. Nicht zuammengebaut wäre das dann ein Teilesatz, von mir aus aus Dekowaffenteilesatz, aber davon spricht die VO ja nicht. Auch nicht von einem Besitzverbot der Dekowaffenteile.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du spielst damit auf die Richter des 6 Senats des BVerwG an? Was, meinst Du, könnte man ihnen oder zumindest der Mehrheit versprechen? Was wäre so wertvoll, so bedeutend, das Risiko einer Anklage wegen Rechtsbeugung (mit den absolut katastrophalen Folgen bei einer Verurteilung) einzugehen? Du weißt: Im heutigen Digitalelektronischvernetzenüberwachtenenthüllungszeitalter ist jeder Mitwisser schon einer zuviel. Und warum sollte "der Staat" so etwas Absurdes tun und nicht einfach das Gesetz ändern bzw. über den Verordnungsweg gehen? Bedenke: Diese Meinungsäußerung betraf nicht mal den Kern des Verfahrens, d.h. das Verfahren wurde nicht über die Frage der Zulässigkeit von HA mit Wechselmag für Jäger geführt. Jede Behöde, jeder Verwaltungsrichter kann sagen: "Interessiert mich nicht, das ist falsch, ich sehe das anders", und diese Meinung ignorieren, ohne sich einem wie auch immer gearteten Vorwurf auszusetzen. Argwohn schön und gut, aber ein bischen Vernunft, Kalkül kann man dem bösen Gegner auch zutrauen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Habt ihr euch die Formulierung genau angeschaut? Läßt sich problemlos auch dahingehend (miß)verstehen, daß nur HA erlaubt sein sollen, in die nur 2-Schuß-Wechselmag passen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das ist ja alles schön und gut, letztlich aber völlig irrelevant, wenn ein Gericht meint, aus einem Gesetz ein "Verbot" von HA mit Wechselmag herauslesen zu können. Das KWKG sagt nicht (ausdrücklich), daß HA mit Wechselmag für Jäger und Sportschützen zulässig sind. Behördenbescheide, von wem auch immr, sind Behördenbescheide und nicht mehr. Was ist ein Behördenbescheid gegenüber einer bundesrichterlichen Erkenntnis zum Inhalt eines Gesetzes? Hmpf. Nichts anderes gilt für Genehmigungen einer Bundesbehörde. Und Legaldefintionen in eine Gesetz gelten nun mal nicht (zwingend) in einem anderen Zusammenhang. Erst recht nicht "außerrechtliche" Definitionen, Meinungen, Ansichten. das letztinstanzlich entscheidende Gericht bestimmt, was Sache ist. So ist das halt in einem Rechtsstaat (und in anderen Systemen bestimmt der Diktator oder wer wie auch immer konkret die größte tatsächliche Macht besitzt). Aber durch einen Federstrich des Gesetzgebers können ganze juristische Bibliotheken zu Makulatur werden, wie ein bei uns gängiges Sprichwort sagt und wie man gegenwärtig im Thema "freies WLAN" sehr schön sehen kann. Noch mal: Nicht nur wir sind uns einig, ich wage mal die Behauptung, daß es kaum unabhängige Juristen außerhalb des 6. Senats des BVerwG gibt, die - jedenfalls unter vollständiger Abwägung aller Umstände und Argumente - diese Meinung zum Verbot von HA mit Wechselmag für richtig halten (das schließt Politiker und Behördenjuristen aus). Aber solange diese Entscheidungen in der Welt sind oder der Gesetzgeber nicht aktiv geworden ist sind sie eben maßgeblich - maßgeblich in dem Sinne, daß davon auszugehen ist, daß sich Behörden und andere Gerichte danach richten. Und da der Wind LWB ins Gesicht bläst und den Urteilen Verfassungswidrigkeit oder gröbste Absurdität und Gesetzwidrigkeit nicht auf die Stirn gemeißelt steht .... Und damit ist für mich derzeit eod. Gegen Ideologie, Fanatismus, Borniertheit und nachdrückliche Ingnoranz (Nicht-wissen-wollen, Nicht-verstehen-wollen) ist kein argumentatives Kraut gewachsen (das wendet sich nicht gegen Schwarzwälder). Dunning-Kruger-Effekt ... war mir bislang nicht bekannt, daß dieses bekannte und sehr weit verbreitete Phänomen sogar einen Namen hat. Aber der gilt natürlich auch für diesen - die davon Betroffenen erkennen es nicht. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja, wer kann schon hinter die Stirn der Richter sehen .... Abgesehen davon, daß auch ich entsprechend der von anderen daran geübten Kritik diese Begründung bzw. die Ergebnisfindung nicht als seriös bzw. als ergebnisorientiert ansehe, tue ich mich schwer damit, diese Urteile als Teil eines politischen Ereignisses oder einer politischen Strategie zu begreifen. Zum einen liegt dies daran, daß ich weiß, daß sich Richter grundsätzlich nichts sagen lassen und keine Anweisungen entgegennehmen. Ich will nicht behaupten, daß sie gänzlich unbestechlich seien - im Gegensatz zu dem bewußt idealisierten Getue des Gesetzgebers bzw der Regierungen (die ja eigentlich für eine entsprechende Installation zuständig wäre), der/die möglicherweise nur Aufwand und Kosten einer effektiven Kontrolle scheuen und einsparen wollen, versperre ich mich nicht der Erkenntnis, daß sie nicht nur auch Menschen sondern durchaus auch nicht immer die Besten sind und daher den gleichen Anfechtungen unterliegen wie andere, sie also auch ihren Preis haben, der nur möglicherweise etwas höher liegt, weil sie mehr zu verlieren haben -, egal welche Vorteile man anbieten würde. Aber die Vorstellung, daß ausgerechnet auf Lebenszeit ernannte und faktisch niemals entfernbare und keineswegs dürftig besoldete Bundesrichter auf einen Anruf eines popeligen Ministers Kotau machen würde, hat etwas höchst absurdes. Wer es zum Bundesrichter geschafft hat würde auch kaum mit einem bloßen Bundeskanzler tauschen. Was aber nicht bedeutet, daß sich die politische oder wie auch immer persönliche Meinung des zufälligerweise zuständigen Richters mit der zufälligerweise aktuellen Meinung des Gesetzgebers oder der Regierung nicht decken kann. Und daß "das" BVerwG "seit jeher" keine wirklich LWB-freundlichen Position vertritt ist ja durchaus kein Geheimnis. Zum anderen müßte die Regierung - und um die geht es ja - nicht einen derart kruden Weg gehen. Eine subtile Änderung des BJagdG würde genügen. Oder man würde einfach abwarten, ob die EU-Kommission Erfolg hat. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Von dem Treffen der Waffenreferenten erfährt man nichts. Schweigen im Walde. Ich würde mal behaupten: Hätte man sich dort auf die Linie "Wir tun mal so, als würde es diese Äußerung des BVerwG nicht geben" verständigt, dann wäre dies kommuniziert worden, nicht zuletzt auch, weil dies keine weiteren Aktionen erfordern und die SB, die im Kontakt mit dem Jäger damit "belastet" werden, entlasten würde. Und daß die Exekutive, also die Innenminister, uns lieber gestern als heute alles wegnehmen würden, ist ja bekannt. Mit den Grundrechten hat man es da nicht so sehr. Ergo erscheint mir diese Gemunkel nicht abwegig. Gleichwohl bleibt es Gemunkel, bis die ersten Verfügungen vorliegen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar. Allerdings erscheint es mir aus rechtsstaatlicher Sicht - es geht immerhin um (Freiheits)Strafe - doch recht bedenklich, daß immerhin ein Bundesgericht aus einem für den Laien, an den sich die Strafdrohung richtet, doch eher eindeutigem "Mitsichführen" ein "irgendwo im Haus liegend" macht. Aber egal. Hier geht es nicht ums BTMG. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Erstens hilft Polemik nicht weiter. Zweitens brauchst Du mir keine Legadefinitionen mitzuteilen; ich kenne das WaffG und kann lesen. Drittens hast Du offenbar gerade nicht verstanden, was ich mit meinem post erklären wollte, nämlich daß es auf die Legadefinitionen des WaffG nicht ankommen muß, wenn man das BJagd bzw. zurückgehend auf die "Quelle" des Berner Übereinkommens auslegen möchte. Viertens geht es nicht darum, was "richtig" und "falsch" ist - da sind wir ohnehin alle einer Meinung - sondern was "gehen" kann, wenn "man" nicht nur dem BVerwG folgen sondern diesen Weg auch konsequent ("bösartig" - "unredlich") zuende gehen möchte. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich hatte an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß identische Begriffe - hier halbautomatisch - in verschiedenen Gesetzen verwendet nicht identisch verstanden werden müssen, zumal das gegensätzliche "automatisch" (für Vollautomaten) im BJagd nicht mit dem "automatisch" im WaffG, das dort als Oberbegriff für alle Selbstlader gilt, korrespondiert. D.h. "halbautomatisch" im BJagdG kann anders verstanden/definiert werden als "halbautomatisch" im WaffG, die Definition des WaffG muß nicht zwingend für das BJagdG gelten. Eines der vielen Beispiele hierfür, aber für LWB besonders einleuchtend, ist § 30a (2) Nr.2 BTMG https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__30a.html "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, ... (2) Ebenso wird bestraft, wer ... 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind." Der waffensachkunderechtlich Gebildete "weiß" sofort: mit sich "führt" derjenige, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG "die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt," Was bedeuten würde: Wer als LWB zuhause, wo seine Waffen gelagert sind, dealt bzw. BTM lagert, riskiert zwar seine Zuverlässigkeit, aber nicht den verschärften Strafrahmen des § 30a (2) Nr.2 BTMG (im Gegensatz zum Status des Bundestagsabgeordneten, wie wir wissen, denn die müssen ja nicht zuverlässig sein). Aber weit gefehlt. Denn das "Führen" des BTMG ist etwas anderes als das waffenrechtliche Führen. Siehe hierzu eine Entscheidung des BGH http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-589-12.php: "Ein Mitsichführen liegt ... vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. ... Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (…) " Wobei dies "in Griffweite" natürlich auch - wie in der zitierten Entscheidung - im eigenen Haus sein kann. Gerettet vor der höheren Strafe hat den Täter (übrigens ein Jäger) in jenem Entscheidung nur, daß die erste Instanz keine Feststellungen darüber getroffen hatte, ob im Schlafzimmer, wo sich die Waffen (teils offen, teils in Schränken) befanden, auch BTM gelagert waren, und ob die offen gelagerte Waffe geladen und funktionsfähig war. Denn "Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (...Zitatennest....)" Wobei sich schon der vielgerühmte gesunde Menschenverstand fragt, wieso ein "Mitsich"führen, was ja nicht nur auf eine Art Transport/Bewegung sondern auch doch irgendwie und ganz greifbar auf eine erhebliche körperliche Nähe hinweist, vorliegen kann, wenn die Waffe einige Räume weiter einfach so herumliegt. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nachdem meine erste Antwort der Umstellung der Forensoftware zum Opfer fiel nur kurz: Es hat wenig Sinn, hier eine verfassungsrechtliche Diskussion zu führen. Außer uns wenigen Hanseln interessiert das niemanden. Letztlich liegt die Verantwortung bei den beauftragten RAe, zumal dies hier nur einer der Angriffe darstellt. Da niemand - auch Du nicht - prognostizieren kann, was - wenn überhaupt - das BVerfG zur Annahme bewegen kann/wird, ist alles zu rügen, was in Betracht kommt. Theoretisiererei ist schön in einem Aufsatz. Aber im wirklichen Leben ... Das BVerfG macht faktisch was es will. Unkontrolliert. Unbeaufsichtigt. Niemandem Rechenschaft schuldig. Wer sich in seiner Beschwerdebegründung vornehm zurückhalten will kann dies gerne in seinen eigenen Angelegenheiten tun und verantworten, aber wenn/da die Erfolgsaussichten ohnehin schon sehr, sehr gering sind - was mittlerweile jeder verstanden hat - ist bei fremden Angelegenheiten nach jedem Strohhalm zu greifen. Und vor allem die Spruchkörper der Bundesgerichte haben schon eine rechte Kunst entwickelt, zu "begründen", warum sich der vorliegende Fall von früheren Entscheidungen unterscheidet, damit sie ungehindert entscheiden können, wie sie es im vorliegenden Fall wollen. Wenn also das BVerfG diesen Fall hier annehmen will, dann wird es schon eine Begründung finden, und wenn es - wie häufig - nur ein kurzer Satz ist. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Entschuldige, aber das erscheint mir doch etwas realitätsfremd. Und egal wie es in 6 oder 12 Monaten in D aussehen wird - den Staat wird es immer interessen, was Du an Waffen hast. Aber egal, Du brauchst Dich für Deine Entscheidung nicht zu rechtfertigen, ebensowenig wie jasperbeardley dies tun muß. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du bist kein Jurist (und erst recht kein RA). Das erklärt Deine Ratschläge. Die ich daher in meinen eher sehr überschaubaren, bis zur Rente verbleibenden Jahren notwendiger Berufstätigkeit ganz gewiß nicht beherzigen werde. Mal abgesehen von den Dir offenbar nicht bekannten prozessualen Verspätungsregeln: Dein Rat wäre, sich schriftsätzlich zurückzuhalten und dann in der mündlichen Verhandlung aufzutrumpfen, den Prozeßgegner zu überrumpeln? Oh Mann. Wenn es etwas gibt, das Richter noch weniger mögen als lange und langweilige Schriftsätze, dann sind es überraschend und "neu" in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumente. Du kannst von Glück reden, wenn sie zur Kenntnis genommen werden und der Gegner eine Frist zu Stellungnahme erhält (im Strafrecht ist das etwas anders, da steht die mündliche Verhandlung im Vordergrund). Wahrscheinlicher ist aber, daß sie verpuffen. Wir sind hier nicht in US-Gerichtsfilmen. Auch nicht in einem Boxring. Die Justiz- und Rechtswirklichkeit in D ist etwas anders. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wir brauchen hier kein verfassungsrechtliches Seminar abzuhalten - aber beruht die streitige Maßnahme wirklich auf Waffenrecht? Nicht viel mehr auf Jagdrecht? Sicher, formal betrachtet geht es um eine WBK bzw. um einen Eintrag darin und damit um das WaffG. Tatsächlich, inhaltlich, sachlich, geht es aber allein um Jagdrecht. Welchen Sinn hat eine Zuständigkeit für Jagdrecht, die gerade originär jagdrechtliche Rechtsfragen nicht erfassen würde? Abgesehen davon, daß niemand behauptet hat, daß die Verfassungswidrigkeit der beiden Entscheidungen aufgrund des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter diesen quasi auf die Stirn tätowiert sei: Ist es nicht objektiv willkürlich, nicht mehr verständlich, wenn die allein entscheidungserheblich jagdrechtliche Rechtsfrage nicht von dem für Jagdrecht zuständigen Senat beantwortet und entschieden wird? Der Sinn der Zuständigkeitsregelung ist ja, die entsprechende Expertise eines fachlich speziell zuständigen Spruchkörpers zu nutzen; andernfalls würden die Sache entsprechend der Eingänge rotierend zugewiesen werden. Ist es nicht "unverständlich" und "unhaltbar", eine spezifisch jagdrechtliche Frage, die - wie man gerade an diesen Urteilen erkennen kann - nur mit entsprechenden einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Kenntnissen "richtig" beantworten kann, durch einen in dieser Hinsicht offensichtlich nicht wirklich kompetenten Spruchkörper entscheiden zu lassen? Klar, über die Antworten der Fragen läßt sich diskutieren. So ist das halt nicht nur im Verfassungsrecht. Ach komm, Du weißt doch genau, daß das BVerfG immer nur die Beschwerden annimmt bzw. Nichtannahmen wenigstens mit einer Begründung versieht, bei denen der entsprechende Wille vorhanden ist. Da mag die Grundrechtsverletzung noch so evident sein. Und in anderen Fällen wird über viele Sätze oder Seiten eine Grundrechtsverletzung "begründet", daß der nicht gänzlich unbeleckte Fachmann doch erstaunt die Augenbrauen hebt. Letztlich geht es immer darum, den Fall "interessant" zu machen und das BVerfG annahmebereit zu stimmen. Daher ist Dein durchaus unangemessen. Es ist die Aufgabe des damit beauftragten Prozeßvertreters, jeden nur denkbaren Aspekt aufzugreifen und so gut wie möglich zu begründen und als relevant dazustellen. Niemand, auch nicht Du, kann im Vorfeld sagen, was, welche Rüge, welches Argument ein Annahme zur Entscheidung gewährleistet. Ja, das hatten wir bereits mehrfach. Es sei denn natürlich, daß formale Mängel vorhanden sind oder inhaltliche Mängel deutlich zu trage treten. Und durchaus nicht jeder RA ist so einkommensorientiert und skrupellos, daß er mit dem Gedanken "Man wird mir keinen Fehler nachweisen können, also verdienene ich damit ordentlich" in Kenntnis dessen, daß er nicht sicher sein kann, eine 100%ige Leistung zu erbringen, Verfassungsbeschwerden an sich reißt. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Worauf willst Du warten? Daß Dir in 6 Monaten die WBK widerrufen/zurückgenommen wird? Anders gesagt: Jeder entscheidet selbst und für sich, wie lange er den gegenwärtigen Zustand hinnehmen möchte. Und was er dagegen tun möchte. Der eine ist eben ein Opfertypus, der wartet, bis ihm das Fell über die Ohren gezogen zu werden droht. Der andere ist der Jägertypus, der vor lauter Adrenanlin nicht mehr ruhig sitzen kann. Sicherlich gibt es gute Gründe, erst mal abzuwarten, da ja nicht gänzlich ausgeschlossen ist, daß sich das Blatt noch wendet. Aber wenn jemand aktiv werden will, dann ist es klüger, die Behörde zu einer Reaktion zu veranlassen, die ein gerichtliches Vorgehen ermöglicht, als mit erheblichem Risiko sich selbst zu exponieren, Maßnahmen zu provozieren, gegen die man sich dann quasi mit dem Rücken zur Wand verteidigen muß. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genau das ist der Punkt. Jenseits natürlich der Richterbank, wo man sich mit solchen Lästigkeiten wie wirklichen Begründungen oder gar überzeugenden Argumenten eigentlich nicht so sehr aufhalten muß, sind wir hier in einem Diskussionsforum, in dem - Rubrik Waffenrecht - für Fachleute sogar eine verstärkte Begründungspflicht gilt, denn sie wenden sich ja nicht durchweg an Kollegen, denen vielleicht ein Stichwort als eine knappe Begründung oder ein kurzes Zitat ausreicht, sondern an Laien. Auch wenn diesen häufig genug der gleiche Vorwurf zu machen ist, nämlich lediglich begründungslos Meinungen zu äußern und Behauptungen aufzustellen, auch wenn man diesen zugute halten könnte, dies naturgemäß nicht gelernt zu haben. Daß carcano sich in dieser Hinsicht offenbar durchgehend und konsequent zurückhält (und auch in dieser Sache den Klägern nicht durch hilfreiche Hinweise beigesprungen ist) wird seinen Grund haben - Zeitmangel, Faulheit, Unvermögen oder will er nur nicht unentgeltlich Weisheiten unters Volk streuen, wovon mitlesende Kollegen oder gar eigen-dilettierende Laien profitieren könnten? @ Ulrich Eichstädt: Niemand hat je behauptet, daß juristische Feinheiten und gesunder Menschenverstand harmonieren würden. Oder, anders formuliert, daß gesunder Menschenverstand ausreichen würde, um komplizierte Juristerei verstehen zu können. Ohne ein solides Physikstudium versteht man in der Regel auch nicht z.B. Quantenphysik, da hilft auch keine doppelte Portion sog. gesunden Menschenverstandes - ganz abgesehen davon, daß vermutlich schon die Frage, was genau gesunder Menschenverstand sei, zu heftiger Diskussion führen wird: Gerade Foren wie dieses zeigen immer wieder, daß der sog. gesunde Menschenverstand, den zu besitzen alle mitdiskutierenden Laien völlig selbstverständlich in Anspruch nehmen, zu gänzlich unterschiedlichen Auffassungen und Bewertungen führt. Der Verweis auf "gesunden Menschenverstand" um differenzierte Diskussionen komplizierter juristischer Fragen, die das Begriffs- und Verständnisvermögen so manchen Laiens übersteigt, zu diffamieren, ist daher nur billige Polemik, wenn nicht gar Schmähung. "Gesunder Menschenverstand" ist häufig nichts anderes als eine Umschreibung für: "Ich habe zwar keine Ahnung von der Sache, bin aber nicht bereit, Fachmann zu werden, daher ist alles, was ich nicht verstehe, Humbug." Das betrifft Juristerei ebenso wie Naturwissenschaften, Medizin und auch vermeintliche profane Dinge wie fachgerechtes Bearbeiten von Metall auf der Drehbank oder Schweißen. Kein gelernter Dreher wird meine laienhaften und durch learning-by-doing geprägten Meinungen zum Drehen als relevant ansehen, und wenn ich den schwer bis nicht verständlichen Erklärungen komplizierter Details mit Verweis auf meinen "gesunden Menschenverstand" zu parieren suche, wird er mich völlig zu recht auffordern, die Klappe zu halten und/oder gefälligst das Dreherhandwerk zu lernen. Auch meinem Hausarzt gegenüber werde ich seiner professionelle und im Einzelfall für mich schwer verständliche Meinung zu meinen Wehwechen nicht besserwisserisch durch Verweis auf meinen "gesunden Menschverstand" begegnen sondern, wenn ich meine, mit ihm darüber diskutieren zu müssen, micht zunächst selbst schlau und fachkundig machen und erst danach den Besserwisser geben. Der Unterschied ist nur, daß Gesetze Menschenwerk und in der konkreten Form nicht naturgegeben sind. Das Leben jedoch, das durch Gesetze und Rechtsprechung strukturiert und erfaßt wird und dessen Konflikte dadurch handlebar werden, ist naturgegeben. Abgesehen davon, daß es gute und schlechte Gesetze etc. gibt und man es auch übertreiben kann, werden die Lebens- und damit letztlich doch naturgegebenen Konflikte nicht dadurch verhindert/vermieden, daß man auf Regelungen zu deren Bewältigung verzichtet. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Echt jetzt? Wieder mal so eine substanzlose Behauptung von Dir. Kann man glauben oder auch nicht. Doch, mußt Du. Wenn Du ernst genommen werden möchtest. Ich könnte jetzt Deinem Beispiel folgen und sagen: Wer als Anwalt nicht weiß, daß es nicht genügt, nur Behauptungen aufzustellen, sondern daß man auch argumentieren muß, wenn man jemanden überzeugen möchte, mit dem brauche ich nicht zu argumentieren. Aber ich bin ja nicht wie Du. Also, erleuchte uns Ignoranten. Wie "funktioniert" ein Geschäftsverteilungsplan? Natürlich nur in Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Problematik, nämlich daß es zentral um Jagdrecht und entscheidungerheblich um die Auslegung einer Regelung des BJagdG ging, nicht dagegen um eine originär waffenrechtliche Problematik. Ständiges Dazulernen gehört zu unserem Beruf, auch im höheren Alter. Warum ist die Mißachtung des Geschäftsverteilungsplans hier irrelevant, warum ist es "unterirdischer Blödsinn", die Zuständigkeitsfrage auch nur zu erwähnen? Ich harre daher gespannt Deiner Erklärung. Achtung, Hinweis (bevor Du Dich vergaloppierst): Auch in der Verfassungsbeschwerdenbegründung wird diese auch ohne Kenntnis der Akte erkennbare Problematik thematisiert und der Kollege sieht dies nicht als Marginalie an. Was natürlich nichts darüber aussagt, ob man damit in Karlsruhe Gehör findet. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sehr schön analysiert, nach meiner leider nicht maßgeblichen Meinung auch richtig. Aber wie Du selbst schreibst, "... nur, wenn man böswillig ... ist". Und genau davon müssen wir ja leider ausgehen. Wer so agrumentiert, wie es das BVerwG getan hat, der ... naja, die Kanzlei Dr. Schmitz aus Berlin hat dies bereits pointiert charakterisiert. Und wer diese Entscheidung und diese Argumentation richtig findet, ihr folgen will, der ist zu einer objektiven Auslegung nicht mehr bereit (oder in der Lage), denn anderfalls würde er BVerwG nicht folgen. Auch hier bin ich völlig Deiner Meinung. Die Selbstreferenz für sich ist ja nichts Ungewöhnliches, auf welchen "handfesten" Beleg sollte ich ein Bundesgerichts denn schon stützen, wenn nicht auf die eigene Rechtsprechung. Daß diese referierte Meinung wenig überzeugend und fragwürdig ist, wie Dein Beispiel ja sehr schön veranschaulicht, ändert daran nichts. Aber so ist das eben, wenn es um (Schuß)Waffen geht. Wenn wir uns darüber Gedanken machen, was die Behörden aus dieser Entscheidung wohl machen werden/können, dann müssen wir aber dieser Rspr. des BVerwG Rechnung tragen. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Böse. Polemisch. Aber in der Sache (juristisch begründete Kritik) leider nicht eben substantiell. Schade. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Falsch. Der Satz muß richig lauten: "... da ich mir ansonsten alle Waffen noch einmal auf Sportschützenbedürfnis kaufen hätte DÜRFEN". ;-) Was natürlich völlig dem "Grundsatz" zuwiderlaufen würde, "nur so viel Waffen ins Volk wie unbedingt nötig ..."