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Das ist Geschichte. Bei uns im Kreis, sogar in meinem Verein, sind ein paar Kollegen mit solchen historischen Themen und Erlaubnissen. Besser "waren", denn diese Erlaubnisse waren schon bei Erteilung nicht rechtmäßig und wurden in den letzten Jahren sukzessive kassiert. Wir hatten die Thematik schon mehrfach: Auch diese Medaille hat zwei Seiten. Ich bin nach wie vor fest davon überzeugt, daß einer der wesentlichen Gründe, warum bei uns so relativ wie absolut wenig, man kann schon sagen: So gut wie und faktisch nichts, mit Legalwaffen passiert, die restriktive Vergabe von Erlaubnissen auch bei Sammlern ist, und daß, wenn hier Hinz&Kunz problemlos nach gusto einkaufen könnten (denn die Hürde der formalen Zuverlässigkeit würden ja zig Millionen locker nehmen können), der Ruf nach Restriktionen, die dann ins andere Extrem durchschlagen würden, sehr schnell laut werden würden.
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ich habe das nur noch vage in Erinnerung - die älteste höchstrichterliche Entscheidung bei uns ist wohl von 1965, die sich auf das Bedürfnisprinzip der Weimarer (und damit auch der Nazi) Gesetze bezieht. Einiges steht hier http://kuhn24.net/Brenneke_Durchsetzung.pdf und auch schon in diesem Fred Thema auch hier: Auch da: http://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/581655-1-500/amoklauf-und-waffengesetz Man müßte dies mal genauer aufarbeiten.
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Ich verstehe nicht recht, worauf Du hinauswillst. Der Bedürfnisgrundsatz in § 8 beinhaltet ja gerade, daß nicht alles erlaubt ist, was gefällt, und daß nur in dem erforderlichen Umfang erworben werden darf. Das Gegenteil von dem erforderlichen Umfang ist nach dem Verständnis des BVerwG das Horten. Du würdest das anders bezeichnen und auch ich würde nicht alles, was über den begründbaren sportlichen Bedarf - der ja höchst individuell ist - hinausgeht, als "Horten" bezeichnen, aber das ist letztlich nur eine Frage der Linguistik. Nach § 8 ist eben definitiv die Grenze, wenn die Waffe nicht erforderlich ist, und das ist weder neu noch überraschend und auch völlig schnuppe, wie man dies bezeichnet, Im Gegenteil könnte man sich sogar etwas rabulistisch beim BVerwG für das Horten bedanken, denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Horten mehr als nur mehr als das Notwendige, eine schon unverhältnismäßige Anhäufung. Wer z.B. seine zehn auf gelb eingetragenen Waffen sportlich schießt und sich zusätzlich aus Freude an der Sache noch ein oder zwei schöne Exemplare gönnt, die nicht im Sinne des § 8 erforderlich sind, der hortet nicht. Rabulistisch könnte man nur die Formulierung des BverfG so interpretieren, daß nicht schon einige Exemplare über dem Notwendigen unzulässig seien sondern erst dann, wenn der Mehrerwerb als Horten angesehen werden kann. Außerdem ist auch diese verbale Beurteilung nicht neu; das BVerwG bezieht sich ja auf seine frühere Rechtsprechung. es hat ihr also keineswegs einen neuen Grundsatz aufgestellt.
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Ich habe es zwar bereits erklärt, aber gerne noch einmal: Das Altererfordernis steht ausdrücklich bei und gilt ex pressis verbis nur für die Erteilung einer/der Erlaubnis nach § 14. § 12 regeltr im Gegensatz dazu die Ausnahmen des erlaubnisfreien Erwerbs. Noch einmal anders gesagt: Ein ausdrücklich nur für die Erteilung einer Erlaubnis vorgesehenes Alterserfordernis gilt gerade NICHT für eine Norm, die einen ausnahmsweise erlaubnisfreien Erwerb regelt.
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Das sagst Du nur, weil Du Dich noch nie mit anderen nationalen Waffenrechten beschäftigen mußtest. Ich kann Dir versichern, daß es z.B auch im Schweizer Waffenrecht Regeln und deren Auslegungen gibt, bei denen Dir schummrig wird.
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Nun ... die fragliche Beschänkung steht in § 14 Abs.1. Das Bedürfnis wird erst in Abs.2 geregelt, und zwar in einer verbalen Weise, die den Rückgriff auf Abs.1 ausschließt. D.h. nach dem Gesetzeswortlaut schließt ein zu geringes Alter das Sportschützenbedürfnis nicht aus. Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem solchen Fall es ein richter nicht doch tun würde, weil es sich geradezu anbietet ... Allerdings sagt die einhellige Praxis bislang, daß dieses Bedürfnis des § 12 das allgemeine Sportschützenbedürfnis ist und nicht von etwa einem Voreintrag oder einem konkret nachgewiesenen Bedürfnis abängt (siehe oben). Und das allgemeine Sportschützenbedürfnis hat der 18jährige für eine GK-Waffe ebenso wie der hessische Nur-DSBler ein Bedürfnis hat, ein HA-AR15 auszuleihen. Niemand hat behauptet, daß das WaffG ein perfektes Gesetzes sei. ;-)
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Das ist nicht richtig. Bei Waffeneinfuhr aus Schengenstaaten obliegt dem Zoll diese Kontrollaufgabe nicht mehr. Auch wenn dies bei vielen Zollbediensteten noch lange nicht angekommen ist. Vielle wissen aber aber bis heute nicht, daß der "Anscheinsparagraph" seit 2002 nicht mehr existiert .. Nun im Verhältnis zu etwa der Schweiz, wenn also Einfuhrabgaben fällig werden, muß man besetzte Übergänge benutzen und anmelden. aber auch nur in fiskalischer Hinsicht. Wenngleich gerade dort so manche Örtlichkeit den Deliquenten geradezu auffordert, sich diese 25% Abgaben zu ersparen.
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Lies die Entscheidung und die zitierten Vorschriften noch einmal. "Natürlich" steht nicht im Gesetz "Das Waffenhorten ist verboten". Dies ist eine plakative Zusammenfassung des " die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck", hier Erforderlichkeit. Wer Waffen in großer Zahl erwirbt, dir für den beantragten Zweck nicht erforderlich (und/oder geeignet) sind, der sammelt auch nicht im waffenrechtlichen Sinn - des dies erfordert eine rote WBK etc. - sondern der ist ein pöser Waffenhorter. Über Sinn und Unsinn dieser Beschränkung brauchen wird nicht zu diskutieren, da sind wir sicher alles im Wesentlichen einer Meinung, aber so steht es nun mal im Gesetz. Das ist ähnlich wie mit dem angeblichen Grundsatz des "Nur so wenig Waffen ins Volk wie unbedingt nötig". Das steht auch nirgends im Gesetz, ergibt sich aber aus den Anforderungen, die an legalen Waffenbesitz gestellt werden: Ziel ist nicht, möglichst vielen Bürgern den (kontrollierten) Legalwaffenbesitz zu ermöglichen, Ziel ist, verfassungsonform möglichst hohe Hürden aufzubauen. Und offenkundig konnte und/oder wollte der Kandidat die Erforderlichkeit nicht belegen. Dies steht ja jedem im Einzelfall unbenommen, wenngleich man davon ausgehen kann, daß diesin den Fällen, in denen die Behörde einen Schlußstrich zieht, nicht gelingen wird - eben weil (jedenfalls bislang) die Behörden erst dann "einschreiten", wenn das Nichtbeachten des § 8 Nr.2 offenkundig geworden ist. Dis mag sich möglicherweise künftig bei dem einen oder anderen LWB-hassenden SB ändern .... dann muß der betreffende Kollege eben tätig werden und sich bemühen ....
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Falsch. Das BVerwG hat das gesetz ausgelegt. Auch falsch. Wenigstens die Mehrheit der Richter jenes Senats hatte schlicht etwas dagegen, daß Jäger böse HA mit Wechselmag besitzen dürfen. Die Nichtbeachtung der Gesetzeshistorie, der Herkunft und Grund der Regelung ist unmißverständlich. Wir rede hier nicht über einen geplagten Richter am VG mit beschränkten Erkenntnismöglichkeiten und noch weniger Zeit, geschlagen mit zwei inkompetenten Prozeßvertretern, die ihn nicht erleuchten konnten. Wir reden vom BVerwG mit einem Rattenschwanz von wissenschaftlichen Mitarbeitern. Dieses Ergebnis war gewollt, nicht aufgrund von vorurteilsfreier und umfassender Analyse der Gesetzeslage gefunden sondern als Ergebnis selbst vorgegeben. Andernfalls müßte man die Richter wegen grober Unfähigkeit vom Dienst erlösen. Das könnte man natürlich auch mit einem anderen Begriff bezeichnen. Aber so etwas gibt es bei deutschen Richtern natürlich nicht. Also wird es allenfalls als ein bedauerlicher Irrtum bezeichnet werden, sofern man späzer überhaupt noch darüber reden wird. -
Genau genommen geht es in dieser Entscheidung des BVerwG nur darum, daß kein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Allenfalls könnte man daraus die Bestätigung des bereits anderweitig formulierten Bescheids, wie es im Leitsatz zum Ausdruck kommt, sehen: Sportschützen-WBKen legitimieren kein Waffenhorten. Wer möchte dem widersprechen?
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Lassen wir die Kirche im Dorf. Der Satz lautet vollständig: "Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht. " Also: "die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind" ist der entscheidende Satz. Das kann natürlich auch den treffen, der z.B. ein faible für KK-UHR hat und neben seinem "normalen Bestand auf gelb, was man da halt so braucht, ein paar Repetierer unterschiedlichen Modells und Kalibers, auch alle solche Modelle zusammenträgt. Eine Sammler-WBK für diese Mini-Thematik würde er dafür wohl nur schwerlich erhalten, also macht er es so. Tja. Auch wenn verschiedene Modelle: Niemand braucht zum sportlichen Schießen ich sage mal) 10 verschiedene KK-UHR. Bei Licht betrachtet, ohne künstliche Aufregung, hält sich die Entscheidung völlig im Rahmen des Gesetzes. Sie verschlechtert auch nicht unsere Rechtsposition oder krempelt die bis dato bestehende Rechtslage um, wie es bei den Jäger-HA-Entscheidungen der Fall war. Der allgemeine Bedürfnisgrundsatz steht im Gesetz und die besondere Privilegierung für Sportschützen beschränkt sich eben auf die Eigenschaft und Tätigkeit als Sportschütze. Daß somit nicht erforderliche Waffen nicht erworben werden durften war nie bestritten und daß sich dies nicht nur auf die Art der Waffe sondern auch auf die Zahl erstrecken kann ist doch recht naheliegend, geradezu offensichtlich: Der 100. besessene K98 ist aus Sportschützensicht nicht erforderlich. Ich hätte die Revision zwar auch nicht vertreten, aber nicht aus dem Grund heraus, eine negative Entscheidung zu vermeiden, denn dieses Urteil verschlechtert wie gesagt nichts, sondern wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Glücklicherweise kann ich mir den Luxus, Mandate abzulehnen, erlauben.
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Tja. Erstaunlicherweise gibt es da bei § 12 keine Einschränkung (wie in § 14). Und die Regelung in § 14 bezieht sich ausdrücklich nur auf die entsprechende Erlaubnis; § 12 regelt aber gerade den eraubnisfreien Erwerb und Besitz. Vom Wortlaut her gibt es also keine diesbezügliche Beschränkung bei der Leihe. Da besteht ein gewisser Wertungswiderspruch, um es zurückhaltend zu formulieren, erst recht unter dem Gesichtspunkt, daß § 12 ja nur eine große Ausnahme darstellt. Da liegt der Gedanke an eine erweiternde Auslegung wegen einer unbeabsichtigten Regelungslücke nahe - es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, daß ein 21jähriger Sportschütze mit "KK-WBK" über 4 Wochen "unkontrolliert" eine GK-Waffe besitzt. Andererseits begeben wir uns damit auch in den strafrechtlichen Bereich und da gilt das Analogieverbot zum Nachteil des Täters. Summa sumarum meine ich daher, daß das Verlehen einer GK-Waffe an einen nicht-25jährigen Sportschützen ohne Gutachten nicht beanstandet werden "darf".
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Um es mal besserzuwissen und Haare zu spalten: Nimmt man die Regelung wörtlich und beachtet man, daß man so eine KW regulär nur mit ausdrücklich nachgewiesen Bedürfnis erwerben darf, dann dürfte eine solche KW nur derjenige ausleihen, der mit einer entsprechendes Bedürfnisbescheinigung sein entsprechendes Bedürfnis belegt. Entsprechend der Vorreden ist aber jedenfalls die Praxis - ich habe mangels Anlaß nicht überprüft, ob es Gegenstimmen in der Literatur und Rechtsprechung gibt - der Auffassung, daß es genügt, überhaupt Sportschütze zu sein. Da regelmäßig ein Sportschütze wenigstens eine (gelbe) WBK hat, genügt dieses dann auch. Problematisch kann nur der Fall des Vor-WBK oder -wegen Verkaufs Nicht-mehr-WBK-Stadiums sein. Wann ist man Sportschütze? Es gibt durchaus auch Vereins- und Sammler-Kollegen, die nicht gleich nach Erfüllen der Wartezeit zum Verband bzw. Amt stürzen und WBKen beantragen, sondern gemütlich weiter regelmäßig mit auf dem Stand geliehenen Waffen trainieren und sich in aller Ruhe etwas eigenes aussuchen. Als Inhaber einer Sammler-WBK wäre diese Voraussetzung gegeben. Wenn sie sich aber eine Waffe ausleihen wollen, müßten sie dem Verleiher irgendwie nachweisen, daß sie Sportschützen sind und daher ein entsprechendes Bedürfnis haben, das Voraussetzung für die Leihe ist. Und da hilft auch nicht die Floskel "im Zusammenhang damit" weiter, denn auch dies setzt definitiv ein entsprechendes (Sportschützen)Bedürfnis voraus.
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GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Vielleicht solltest Du dich etwas schlau machen: (Bundes)Gesetze und Verordnungen werden nicht im BAnz sondern im BGBl veröffentlicht. Die WaffVwV ist kein Gesetz sondern wie ihr Titel sagt nur eine Verwaltungsvorschrift, die - sehr kurz gesagt - das Handeln der Verwaltung bestimmt. Ergänzend könntest Du Dir dazu auch mal Art.84 GG anschauen. Damit ist eigentlich alles gesagt. Übrigens sind auch Rechtsverordnungen wie die AWaffV kein parlamentarisches Gesetz sondern eine Rechtssetzung der Exekutive. Und das mit dem Anscheinsrechtsstaat ist leider gar nicht mal so verkehrt. Aber nicht wegen der WaffVwV und ähnlichem. Wobei man hier in D zur Not durch Wahlen zu einer anderen Regierung kommen könnte. Auf EU-Ebene geht das nicht. Auf die Kommission haben wir keinen Einfluß. Das Parlament ist, naja ... Und Rechtsschutz gegen EU-Verordnungen und -Richtlinien gibt es praktisch nicht. Auf EU-Ebene ist keine individuelle Klagemöglichkeit vorgesehen - aus gutem Grund. Obwohl ... das würde ja eh vom EU-Gericht bzw. EuGH beschieden werden und daß die nicht den Ast absägen, auf dem sie sitzen, ist ja selbstverständlich. Und unser BVerfG - auch so ein Feigenblatt, das Rechtsstaatlichkeit suggerieren soll - hält sich ja vornehm zurück und legt sich mit der EU nur an, wenn der Kernbereich unserer Grundrechte betroffen sei. Wann das der Fall ist bestimmen natürlich die Herrschaften in Karlsruhe. Und da sie sich mit der EU nicht anlegen wollen, denn das würde auf einen "Machtkampf" hinauslaufen, den das BVerfG natürlich niemals verlieren will und würde, andererseits als erklärte EU-Befürworter sie das System natürlich nicht angreifen wollen, wird es einen solchen Fall nie geben ... Im Klartext: Jeder noch so popelige EU-Rülpser, der entweder unmittelbar wirkt oder bindend vom Bundestag umgesetzt werden muß (wie bei allen "wichtigen" Dingen), hebelt unsere Grundrechte aus. Das muß man sich mal vor Augen führen. Unser ach so ehernes und wichtiges und tolles Grundgesetz ... Rechtsstaat ist etwas anderes ... aber das kümmert ja niemanden ... Zu "hervorragenden Spezialanwälten" sage ich mal nichts. Aber es bleibt genügend Raum im "Alltäglichen", daß Du mit einem guten RA Deine Chancen verbessern kannst. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wurde auch Zeit, daß dieses Prinzip wieder mal ins Gedächtnis gerufen wurde. Auch wenn natürlich die EU zunehmend ein Hort der Unfreiheit wird. -
GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Es ist Deine Entscheidung, wie Du die geerbte Waffe nach § 20 Abs.3 weiterbesitzt. Aber wenn Du sie als Sportschütze nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG weiterbesitzt, dann mußt Du die (möglichen) Konsequenzen tragen. Faktisch demonstrierst Du dies aber nur dann, wenn Du darauf gestützt auch eine Mun-Erwerbserlaubnis beantragst, denn nicht blockiert weiterbesitzen kannst Du als Sportschütze auch nach S.3 iVm S.2. Und da sich aus der WBK nicht ergibt, auf welcher Grundlage Du erworben hast und weiterbesitzt, kannst Du dann, wenn Du die Mun-Erwerbserlaubnis nicht brauchst, einerseits die Waffe "beliebig" verwenden, wenn Du magst, andererseits aber einer die verordneten Anrechnung mit dem Argument begegnen, daß Du sie nicht mit einem besonderen Bedürfnis nach S.1 weiterbesitzt. Noch mal: Wenn Du die wertvolle "Sammlerwaffe" nur nach S.3 iVm S.2 weiterbesitzen willst, weil Du sie nicht zum Sportschießen verwenden willst, dann steht Dir das WBK-Inhaber frei und in dem Fall besitzt Du gerade nicht als Sportschütze mit Sportschützenbedürfns eine Sportwaffe nach S.1. Gehst Du nach S.1 vor, dann kannst Du Dich ebenso wenig (oder eben so sehr) auf die "Ungeeignetheit" berufen wie wenn Du sie regulär als Sportschütze erwirbst. Wie oben erläutert wird Dir dabei die WaffVwV im Ergebnis wohl nichts nützen, wenn die Behörde das auch so sieht. Wie gesagt, Du mußt nicht, als WBK-Inhaber/Sportschütze kannst Du Dir aussuchen, welchen der drei Wege des § 20 Abs.3 WaffG gehen willst. Noch mal: § 20 Abs.3 ist der Schlüssel und als Sportschütze hast Du alle Optionen. Es ist allein Deine Entscheidung, die Behörde kann Dich zu nichts zwingen, Du mußt nichts begründen, wenn Du "weniger" willst. Wenn Dir die Regelung schwer verständlich vorkommt, dann hast Du völlig recht. Sie ist im Laufe der Zeit "organisch" gewachsen, nicht in der Form konzipiert worden. Leider läßt sich aus der amtlichen Begründung nichts entnehmen, vor allem hinsichtlich S.1. Aber wenn Du im Gegenteil S.1 nicht nutzen willst die Frage, um welches Bedürfnis es hierbei geht, was Du beischaffen und nachweisen mußt, nicht relevant ist, dann kannst Du mit der Regelung so arbeiten, wie sie dasteht. -
GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Großer Irrtum. Auf (hoher) See bist Du in Gottes Hand, vor Gericht in der des Richters. Als Gläubiger (der ich - noch - nicht bin) ist das auf hoher See möglicherweise akzeptabel, da kann man beten und je nach persönlicher Naivittät oder Art des Glaubens geht man dann guter Dinge davon aus, daß die Gebete erhört werden. Vor Gericht hilft Beten nichts. Es sei denn, man geht als Gläubiger so weit, daß man unterstellt, Gott würde in Erhörung des Gebets den Richter in Deinem Sinne entscheiden lassen. Aber das ist nicht mein Glaube. Nun ja. Nicht alle Entscheidungen sind Murks. Auch wenn ich selbst manchmal den gegenteiligen Eindruck habe. Was aber sicherlich auch daran liegt, daß ich simple und eindeutige Fälle praktisch nie vor Gericht treiben muß, die erledigen sich außergerichtlich, und jede Niederlage sehr persönlich nehme. Aber Du hast insofern recht, daß ich natürlich auch mit der WaffVwV argumentieren würde, wenn diese dem Mandanten günstig ist. Wider besseren Wissens und Überzeugung. So sind Mietlinge ... ;-) Man kann darauf wetten, daß da jede Behörde ihre eigene Suppe kocht. Derartige Fälle sind allerdings ziemlich selten. Bei uns im Verein ist mir kein Kollege bekannt, der irgendetwas in Bezug auf Kontingentswaffen geerbt hätte. Meist werden ja Sportschützen von nicht Sportschützen beerbt. Die Mehrzahl, fast alle, wissen ja nicht, daß sie ihrem Lieblingskollegen auch ein Vermächtnis über die Waffen aussetzen können, sogar mit Ausgleichspflicht gegenüber den Erben, so daß die Erben, diejameist die Waffen eh nicht wollen, nicht beeinträchtigt werden, der Kollege aber so zusätzlich an Waffen kommt, die er sonst nicht erhalten hätte. Und die kann er so an andere Sportschützen im Erbgang weitergeben ... Hinsichtlich der Fragwürdigkeit der Kontingents als solchen hast Du natürlich recht. M.E. geht es aber nicht um die persönliche Gefährlichkeit des einzelnen Sportschützen, der, wenn er auch nur etwas klar im Kopf ist, eher 30kg Mun mitnimmt als seine 10 KW. Der dahinter steckende Gedanke ist wohl, daß der Staat oder besser die sich mit diesem identifizierenden Abgeordneten und Regierungsmitglieder verhindern wollen, daß im Falle des Falles der Sportschütze zur Waffenkammer für die Nachbarschaft wird. Man macht nie etwas verkehrt, wenn man per Erbgang eine zusätzliche Waffe erwirbt. Man kann nie genug davon haben. Wenn mein SB mit nicht für meine Sammlerwaffen ins Buch schreibt, daß mit diesen auch sportlich geschossen werden darf, erkläre ich ihm, daß ich gerne den ganzen Kram noch einmal als Sportschütze kaufen werde (was ich, wie er weiß, auch tun würde, schon aus Prinzip). Denn was ist besser als ein AR15? Zwei AR15. Und was ist dann mit dem hehren (Nazi-)"Grundsatz", daß nur soviel Waffen ins Volk sollen, wie unbedingt nötig? -
GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Mann könnte sich auch in Erinnerung rufen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist und weder einen Richter bindet noch als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten kann - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive. Wenn die Behörde meine Auffassung vertritt und diese Ziff.20.2 Abs.2 WaffVwV im gegebenen Fall ignoriert und der frustrierte Sportschütze und Erbe dagegen vorgeht, wäre es völlig o.k., wenn das VG in diesem Sinne entscheidet. Entgegen Deiner Meinung ist nicht egal, auf welcher rechtlichen Grundlage, welcher Variante des § 20 Abs.3 WaffG der erbe weiterbesitzt. Denn wenn die Erbwaffe nach S.2 blockiert wird, dann ist ganz und gar offenkundig, daß sie nicht weiter zu beachten ist. Nach dem WaffG - und dies allein ist für die Rechtslage relevant, nicht welche Verwaltungsanweisungen es gibt - ist dies bei dem Weiterbesitz nach S.1 aber nicht so. Eine von einem Sportschützen als Sportschützenwaffe mit entsprechendem Bedürfnis (weiter)besessene Waffe ist im Rahmen von Kontingentsbeurteilungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei es nach dem WaffG keinen Unterschied darstellt, ob er sie selbst gekauft oder sich die Anschaffung erspart hat und eine geschenkte oder geerbte Waffe hierfür nutzt. -
GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Prima facie ist man geneigt, Dir beim zweiten Satz zuzustimmen. Bei weiterem Nachdenken geht das aber nicht. Angenommen, der Sportschütze hat eine KW und erbt eine KW, hinsichtlich derer er nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG vorgeht, also Weiterbesitz mit (Sportschützen)Bedürfnis und entsprechende Mun-Erwerbsberechtigung. Erfolgt keine Anrechnung, so könnte er danach ohne die zusätzlichen Anforderungen der Wettkampfteilnahme etc. noch eine weitere KW kaufen (passende Disziplin etc. unterstellt). Erfolgt eine Anrechnung, wie ich sie beim Weiterbehalten nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG nach wie vor als richtig ansehe, müßte er für eine weitere und nunmehr dritte Sortschützenwaffe die zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Daher kann diese Regelung der WaffVwV auch für weitere KW über das Grundkontingent hinaus relevant sein, wenn eine "passende KW geerbt und als Sportschütze weiterbehalten und -benutzt wird. Allerdings sollte man nie vergessen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist. Sie bindet einen Richter nicht und kann auch nicht als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive. Wenn die Behörde meine Auffassung vertritt und diese Ziff.20.2 Abs.2 im gegebenen Fall ignoriert und der frustrierte Sportschütze und Erbe dagegen vorgeht, wäre es völlig o.k., wenn das VG in diesem Sinne entscheidet. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nicht nur dies. Da sich die 3-Patronen-Beschränkung nach wie vor auf das Schießen auf Wild beschränkt, kann - solange der Jäger nicht aktuell und tatsächlich auf Wild schießt - ein voll aufmunitioniertes 30er Magazin, so passend, in der Waffe sein. Ich bin kein Jäger, muß mich daher auf Angaben von Jägern verlassen, und aus deren Ecke hört man, daß es dafür passende Situationen gebe. -
GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Ihr berücksichtigt nicht, daß es darauf ankommt, auf welcher Grundlage der Sportschütze weiter besitzt. Maßgeblich ist die durch wiederholte Nachbesserung völlig verunglückte Regelung des § 20 Abs.3 WaffG. Wenn der Sportschütze - theoretisch - blockiert weiterbesitzt, dann zählt die Waffe bei späteren Anträgen nicht mit. Besitzt er aufgrund vorhandender WBKen unblockiert aber ohne ein darauf gerichtetes über die reine Erbenbesitzerstellung hinausgehendes Bedürfnis, also S.2 iVm S.3, und folglich auch ohne Mun-Erwerbserlaubnis, kann man darüber streiten. Denn der Sportschütze kann die Waffe, wenn zum sportlichen Schießen geeignet, ja im Rahmen seines vorhandenen Sportschützenbedürfnisses zum Stand transportieren und benutzen. Allerdings wird es ihm in so einem Fall wohl eher leicht fallen, das Bedürfnis für eine gleichartigen Waffe aber besser geeignete Waffe zu begründen. Denn die Erbwaffe hat er ja nicht von sich aus gekauft, sie wurde ihm sozusagen aufgedrängt, und es gibt einige Gründe, über die man nicht diskutieren braucht, die jemanden bewegen können, auch keine nicht in den eigenen Plan passende Erbwaffe zu behalten. Entscheidet sich der Sportschütze aber für das Vorgehen nach S.1, wobei er allerdings nur für die ggfs. erforderliche Mun-Erwerbserlaubnis ein entsprechendes Bedürfnis gelten machen müßte (was sehr atypisch ist, weil weder das Gesetz noch die Verbandsregel für Sportschützen eine auf den Munerwerb beschränktes Bedürfnis vorsehen), dann sagt er damit, daß er diese Waffe als zum sportlichen Schießen geeignet anerkennt, sogar so weit, daß er nicht nur gelegentlich, zur Gängigerhaltung des Mechanismus ein paar am Stand erworbene Patronen verschießen möchte sondern sie wie ein Sportschütze benutzen möchte. Weswegen kein Grund ersichtlich ist, warum die Waffe bei einem späteren Antrag nicht berücksichtigt werden sollte. Sie ist eine sportliche benutzte, als Sportschütze besessene und damit eine Sportschützenwaffe. Daher kann sie dann nicht nur sondern muß bei späteren Bedürfnisanträgen berücksichtigt werden. Wie bei vielen Dingen im Waffenrecht ist aber davon auszugehen, daß die einen Verbände diese so und die anderen es anders handhaben. Und auch die SB werden im Rahmen ihres persönliches Rechtsverständnisses bzw. dem ihrer Vorgesetzten so oder anders entscheiden. Die persönlichen Erfahrungen des Einzelnen sind dabei nur Schlaglichter und lassen keinen Rückschluß auf das Richtige zu. Ich selbst habe aufgrund einer Erbschaft mittlerweile 3 S&W-.357mag-Revolver, davon einer ein ausgesprochenes Sportschützenexemplar. Nie, niemals mehr werde ich eine Bedürfnisbescheinigung für noch einen .357mag erhalten (wollte ich aber auch nicht - wozu?). Es sei denn, ich könnte nachweisen, das die betreffenden Erbwaffen defekt oder unbrauchbar sind. Die Privilegierung des Erben besteht darin, daß er beim Nachweis der sportlichen Unbrauchbarkeit der Erbwaffen diese weiterhin besitzen und dann ohne eine diesbezügliche Sperre bzw. deren Beachtung hinsichtlich des Bedürfnisses die Erlaubnis für den Erwerb eine gleichartigen tauglichen Waffe beanspruchen kann. Denn nicht nur der Erwerb der Erbwaffen ist ja bedürfnisfrei und der spätere Weiterbesitz ebenso (wenn auch wie aus § 20 Abs.3 ersichtlich reglementiert) sondern das Erbrecht genießt bei uns eine strake Stellung (für eine geschenkte oder selbst aktiv erworbene Waffe gilt dies ja nicht). -
WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2
MarkF antwortete auf Neuling-WBK's Thema in Waffenrecht
Echt? Habe ich da etwas verpaßt? -
Ich habe keine Ahnung, was dort im Einzelfall festgestellt werden kann und wird, und was sicherlich von Staat zu Staat und County zu County auch unterschiedlich ist, aber ein Fall wird natürlich nur dann draus, wenn es zurückverfolgt werden kann.
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GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
MarkF antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
Ja und nein. Du kannst die Erbwaffe erwerben, auch privilegiert als Sportschütze mit entsprechendem Eintrag. Aber wenn Du danach noch eine Sportschützenwaffe auf grün erwerben willst, dann werden der Verband und das Amt diese Erbwaffe als vorhanden berücksichtigen. -
Woher weißt Du, daß dies im real life tatsächlich so geschieht? Zumal gerade mit dem Rechtssystem der USA das Risko erheblich ist, daß es heftige Schadenersatzklagen nach sich zieht, wenn so eine Waffe gestohlen und für Mord und Totschlag verwendet wird.