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§ 10 AWaffV etc. beruht auf § 34 1.WaffVO, erstmals 1976 in die VO geschrieben. Eine Erläuterung, was mit "Sachkunde" gemeint ist, ergibt sich auch aus den VO-Gebungsmaterialien nicht. Auch in der 1.WaffVO 1976 ist sowohl in dieser Hinsicht als auch der für die WBK erforderliche Sachkunde wie in der AWaffV nur und ohne weitere Einschränkung oder Spezifizierung von "Sachkunde" die Rede. Aus der Kommentarliteratur - z.B. Walhalla Rdnr.205ff - kann entnommen werden, daß auch diese hinsichtlich der Aufsicht von der Waffensachkunde nach § 7 WaffG ausgehen. Da weder aus der AWaffV noch der 1.WaffVO noch den entsprechenden Materialien auch nur der geringste Hinweis zu entnehmen ist, daß "Sachkunde" je nach Vorschrift unterschiedliche Inhalte haben sollte, ist davon auszugehen, daß der identische Begriff den identischen Inhalt besitzt, zumal German darauf hingewiesen hat, daß die nach § 7 erforderliche Sachkunde inhaltlich auch zur Aufsicht qualifiziert. Punkt.
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Weil bei jeder jedenfalls in einem Gesetz verorteten Aufzählung, sei es kumulativ oder alternativ, die einzelnen Elemente aus sprachlichen Gründen mit einem Komma abgetrennt werden/sind und erst zwischen vorletztem und letztem Element das "und" oder "oder" steht, das bestimmt, ob die Aufzählung kumulativ oder alternativ zu verstehen ist. Einen Beleg kann ich Dir dafür nicht nennen, nur darauf verweisen, daß ich seit 1980 Jura mache und es nicht nur seither immer so verstanden wurde sondern dies auch für alle ältere, mir seit 1980 zur Kenntnis gelangen Beispielen so ist. Wäre es falsch, dann hätte ich dies in den vergangen fast vierzig Jahren irgendwann einmal festgestellt. Ich weiß, daß ich einer derjenigen bin, die keine Behauptungen/Meinungen als Argumente akzeptieren sondern Argumentation bzw. Belege fordern. Gleichwohl kann ich hierzu nur sagen: Es ist so. Das kannst Du jetzt akzeptieren oder weiterhin ein nicht vorhandenes Problem in der Regelung sehen. Dann müßtest Du aber z.B. Nr.1 und N.2 als kumulativ verstehen, und dies wäre ganz und gar offenkundig völliger Unfug. Möglicherweise wird ein Germanist eine diesbezügliche allgemeinsprachliche Regel beibringen können, wobei sich dort aber auch das Problem des "Belegs" und "Regel" stellen würde.
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schiiter und Fyodor haben es bereits angesprochen: Ob das Bedürfnis besteht ist keine Frage, auf welche Weise eine Waffe erworben und wo/wie sie eingetragen wurde. Ob ein Bedürfnis besteht richtet sich allein nach den Umständen des Betreffenden, d.h. ist er Sportschütze und im passenden Verband, dann hat er ein entsprechendes Bedürfnis. Das Problem könnte nur sein, dieses Bedürfnis im Fall des Falles glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Hat ein Sportschütze eine Waffe "regulär" mit Bedürfnisbescheinigung auf grün erworben, dann ist dieses verbandlich bescheinigte Bedürfnis behördlich dokumentiert. Das ist bei einem Jäger nicht so, der mußte ja nicht zuvor eine Bedürfnisbescheinigung beischaffen. Allerdings erscheint mir dies eher ein theoretisches Problem zu sein, denn relevant dürfte dies ja nur im Rahmen einer Kontrolle sein. Aber welchem Kontrolleur würde nicht genügen, daß die Waffe ordnungsgemäß eingetragen ist, wenn der Betreffende angibt, auf dem Weg zum Schießstand zu sein? Anders natürlich, wenn Korithenkacker von Wettkampffunktionären einen Bedürfnisnachweise fordern. Von solchen Fällen habe ich aber nur im Zusammenhang mit auf rot eingetragenen Sammlerwaffen gehört. Sollte es da aber wirklich Probleme geben, die sich nicht in einem vernünftigen Gespräch lösen lassen, bleibt nur, den SB um eine (freiwillige und irreguläre) Bestätigung zu bitten, daß mit der Waffe auch sportlich geschossen werden darf. Oder, wenn er dies nicht machen will, eben den Verband zu verklagen.
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Bedürfnisprüfung (Wiederholungsprüfung) nach 7 Jahren WBK-Besitz
MarkF antwortete auf {OR}x-cite's Thema in Waffenrecht
Aktuell hat meine WaffBeh dies anläßlich der Ausstellung einer weiteren gelben WBK verlangt, obwohl der letzte bedürfnisabhängige Eintrag auf grün "nur" ca. 2 Jahre her ist und erst vor wenigen Monaten der Verband eine Bedürfnisbescheinigung für MunErwerb (Erbwaffe) herausgegeben hatte. Zwar war die Bestätigung durch den Vereinspräsi nur ein ein Formsache, daher habe ich keinen Fall daraus gemacht, gleichwohl fragwürdig. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Die Beiträge von Uwe W. (ob ex-VoPo oder nicht ist egal) und Bautz sowie beide disqualifizieren sich schon von selbst. Bornierheit und Inkompetenz - nicht nur in juristischer Hinsicht, aber hier geht es, man sollte sich daran erinnern, ausschließlich um WaffenRECHT - ist leider ein ständiges Merkmal. Und deren persönliche Angriffe sind von einer solchen Absurdität, daß man sogar Realitätsverlust konstatieren muß. Was soll man dazu noch sagen? Zumal es mangels deren Bereitschaft oder Fähigkeit, sich mit (Gegen)Argumenten dementsprechend sachgerecht auseinanderszusetzen, auch keinen rechten Sinn hat, mit ihnen zu diskutieren. Jeder kann sich selbst anhand der Beiträge und deren Inhalte eine Meinung bilden und damit ist, denke ich, alles gesagt, auch ohne das Sprichwort der deutschen Eiche bemühen zu müssen .... Zurück zur Sache. Der Einwand, § 42 statuiere ein generelles Verbot, dem auch Personen mit Waffenschein unterliegen, ist so natürlich und offensichtlich zutreffend. Natürlich sind auch Waffenscheininhaber von § 42 erfaßt und benötigen, wenn sie im Rahmen des Waffenscheins ihre Waffe führen wollen, eine besondere Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Das ist ganz und gar offensichtlich. Aber was hat dies mit § 12 Abs.3 zu tun? Dies ändert gleichwohl nichts daran, daß es nach § 12 Abs.3 WaffG einer Erlaubnis zum Führen für den Fall des Führens, der in § 12 Abs.3 mit "Transport" bezeichnet wird, nicht bedarf, und somit auch keiner "Sondererlaubnis" nach § 42 Abs.2 WaffG. Mangels entsprechendem Verweises auf § 12 Abs.3, also etwa " § 12 Abs.3 gilt nicht", in § 42 sehe ich dies als das einzig richtige und begründbare Verständnis an. Denn eine Begründung, warum sich "Erlaubnis" in § 12 Abs.3 nicht auf die "Erlaubnis" in § 42 Abs.2 erstrecken soll, ist bislang nicht vorgetragen. Es kann durchaus sein, daß in einem solchen Fall ein Gericht auch ohne eine schlüssige Begründung die Meinung vertritt, daß § 42 gegenüber § 12 Abs.3 "vorrangig" sei, auch wenn es hierfür keine Begründung gibt. Das wäre nicht das erste Mal, daß ohne schlüssige Begründung das WaffG gegen den Bürger angewendet wird (siehe die unsäglichen Entscheidungen zum Nichtschießendürfen von Sammlerwaffen) und sicherlich auch nicht das letzte Mal. Man kann einen Richter nicht zur richtigen Rechtsanwendung zwingen. -
Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
So wird man es wohl sehen müssen. Blöderweise ist es zu spät, wenn er endlich aufwacht. Wie auch mit dem Vernichten der Altersvorsorge durch EU und EZB. Mal abgesehen davon, daß es natürlich nur einen Teil der Bevölkerung trifft, nämlich diejenigen die vorsorgewillig und - ggfs. unter persönlichen Opfern - vorsorgefähig sind, ist es zu spät, wenn man selbst an der Reihe ist und dann feststellt, daß EU und EZB (und letztlich unsere Regierung, die dabei geblieben ist) die Altersvorsorge in erheblichem Umfang ruiniert haben. Kaputt ist kaputt, reparieren läßt sich da nichts mehr und die Verantwortlichen trifft das natürlich nicht. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar, das war zweifellos von "weiter oben" abgesegnet. Aber auch der Mutwille von Oberen Waffenbehörden oder Ministerien hat Grenzen. Bei aller Vorsicht möchte ich die Prognose wagen, daß mit dieser Gesetzesänderung und deren amtlicher Begründung diese Eintragungsposse ein Ende gefunden hat. -
Nicht nach meiner Auffassung sondern nach dem eindeutigen Verordnungswortlaut genügt es, wenn Nr.1 oder Nr.2 oder Nr.3 vorliegen. Wobei im Falle Nr.2 es genügt, wenn lit.a) oder lit.b) oder lit.c) oder lit.d) vorliegen. M.a.W.: Ausreichend ist beispielsweise, wenn (gem. Nr.2 lit.a) " auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, " geschossen wird. Dagegen wäre z.B. (nach weit verbreiteter wenn auch falscher) Meinung) nicht zulässig, wenn man einem Nicht-WBK-Inhaber eine KK-HA im M4-Stil zum bloßen Ausprobieren der Funktionsfähigkeit oder Abgabe von ein paar Schüssen aus reiner Neugier in die Hand drücken würde. Mit einem GSG-StG44-22 dürfte er es dagegen. Soviel zu unserem ungemein sinnhaften Waffenrecht. Ich sehe aber nach wie vor nicht, wo da (beim Verständnis des § 9 AWaffV) ein Problem bestehen soll.
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Ich habe bereits vor einigen Tagen anhand der AwaffV und auf Grundlage der juristischen Dogmatik und Argumentationstechnik begründet, daß die Sachkunde aus § 10 AWaffV mit der Sachkunde aus § 7 WaffG identisch ist. Von Dir kommt allerdings kein Gegenargument sondern nur ein "Bestreiten". Dies ist absolut unzulänglich. Mag sein, daß Dir Ausbildung und Kenntnisse fehlen, um Deine Meinung zu begründen. Das ist aber Dein Problem. Bis Du wenigsten eine Begründung lieferst, ist Deine ablehnende Meinung aber nichts mehr als eben eine unbegründete und unqualifiizierte Meinung, wie sie in identisch irrelevanter Form auch meine Oma, würde sie noch leben, oder Claudia Roth äußern könnte. Und nein, auch der DSB darf niemanden, der nich nach § 7 als sachkundig zählt, als Aufsicht akzeptieren. Und ja (bzw. nein), auch ein zigjähriger Kaderschütze ohne Sachkundeprüfung darf nicht zur Aufsicht bestellt werden, weil ihm die erforderliche Sachkunde abgeht. Denn was kann er? Er kann mitsamt seinem spezifischen Handwerkszeug besser treffen als ich. Und? Hat er deswegen auch nur ansatzweise die Sachkunde nach § 7 WaffG? Keineswegs. Einer meiner Neffen ist so ein Nachwuchstalent in KK. Von Waffen, Waffenechnik usw usw hat er nicht die geringste Ahnung - er beherrscht die eingeübten und eingedrillten Verhaltensweisen beim Training und wettkampf, mehr aber auch nicht.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Um es zusammenzufassen: Die Rechtslage für Jäger hat sich verbessert, weil nunmehr - wie in der amtlichen Begründung klargestellt - nunmehr nur noch ein Handlungsverbot normiert ist, das "keinesfalls" - jedenfalls nicht ohne den Vorwurf der Willkür - als Waffenverbot gehandhabt werden kann. Entscheidend ist nur der Ladezustand, nicht die Technik (Magazinart/Magazinkapazität). Wenn das kein Fortschritt ist ... Daraus folgt aber auch, für daß entsprechende limitierenden Zusatzeinträge keinerlei Grundlage besteht. HA mit Wechselmag und 10er/20e/30er-Mag sind nicht verboten und solange nicht geschossen wird können sie sogar voll aufmunitioniert sein. Was wollte ein mißlieber SA also noch begrenzen? Die Benutzung? Es ist sicherlich nicht ausgeschlossen, daß ein besonders starrköpfiger SB auf eine solche Idee kommt, aber die Prognose dürfte nicht gewagt sein, daß dies nicht gerichtsbeständig sein wird. Erst recht nicht bei MP%, dessen VG/VGH ihm ja bereits nach alter Gesetzeslage recht gegeben haben. Interessant wird aber sein, wie diese Gesetzesänderung das anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren beeinflussen wird. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Nein, der Mützenträger hat nicht recht. Der Mützenträger hat nur die Macht, seine Auffassung von Recht und Gesetz ad hoc durchzusetzen und da er jedenfalls so gut ausgebildet ist, daß dies regelmäßig kein ganz und gar offenkundig und zum Himmel schreiendes und die verfassungsmäßiges Ordnung ins Wanken bringendes Unrecht ist, gegen dies Widerstand zu leisten auch im Nachhinein gerichtlich mit Sicherheit gebilligt werden würde, ist man gut geraten, eben keinen Widerstand zu leisten, mitzuspielen und die Sache danach gerichtlich aufzuarbeiten. Letztlich kann es - jedenfalls bei einem grundsätzlich vertrauenwürdigen Polizeiapparat wie bei uns - auch nicht anders sein. Das sehe sogar ich ein. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
MarkF antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Danke für die Hintergrundinfo. Bist Du sicher, daß JB nicht Dr.JB ist, und woher weißt Du das (ja, ich weiß, mit derselben Berechtigung könntest Du mich fragen, woher ich wisse, daß JB Dr.JB ist)? Ich würde zunächst davon ausgehen, daß das Erläuterungsbuch primär eigenwirtschaftlichen Zwecken diente. Der Profi, also vor allen den Verfassern/Bearbeitern der Kommentare, verwertet die amtlichen Begründungen, deren einziges Problem ist bzw. war, daß der Laie sie damals nur schwer verorten konnte. Das ist alles ganz normal und nichts, worüber man den Kopf schütteln müßte. Und wo möchtest Du die Grenze des Bürgers niedriger Bildung ziehen? Abitur? Mittlere Reife? Hauptschule? Beliebig niedriger? Ein erheblicher und zunehmende Teil der Bevölkerung ist tatsächlich oder nahezu analphabetisch. Ist das der Bürger niedriger Bildung? Andererseits stellen wir doch gerade in diesem Forum immer wieder fest, daß das größte Problem der Unwille ist, sich mit dem Gesetz zu befassen und sich durchzubeißen. Es steht nirgends geschrieben, daß ein Gesetz so leicht lesbar und verständlich sein muß wie eine BILD-Überschrift. -
Du hast nicht gelesen. Ist es denn wirklich so schwer? Noch einmal: Dem Standbetreiber steht es frei, über §§ 10f AWaffV hinausgehende Anforderungen aufzustellen - es ist sein Stand. Und wenn der Standbetreiber meint, sich hier an die Regelungen eines besimmten Verband halen zu wollen oder zu müssen, dann kann er dies - sofern sie über die Regelungen/Anforderungen der §§ 10f AWaffV hinausgehen - tun. Soweit wir aber darüber diskutieren - und drum geht es derzeit wohl noch immer - was der Inhalt der Regelungen der §§ 10f AWaffV ist, interessiert die Meinung des DSB bzw. deren Regelwerk nicht im geringsten.
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MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Der OP wollte aber nicht wissen, was er tun oder lassen sollte oder wie ein rechtsunkundiger Vollzugsbeamter vor Ort es möglicherweise sehen würde, sondern was er tun DARF, also wie objektiv de Gesetzes- und Rechtslage ist. -
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MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Uwe, Du verstehst es offenbar nicht und bestätigst damit meine vorherigen Feststellungen. Schade. -
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MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Ach Uwe .... weißt Du, was das Problem bei euch noch-oder-ehemals Leuten von der Polizei ohne Jurastudium ist? Ihr habt zwar eure Ausbildung, welcher Art auch immer, und bekommt eine Art von juristischen Grundlagenwissen vermittelt, soweit es für euren Job erforderlich ist, und glaubt danach daß dies Jura sei und Ihr von Juristerei, Rechtswissenschaft, Recht Ahnung hättet. Und das ist eben nicht - weder so noch so - der Fall. Das gilt übrigens auch für diese Diplom-, Wirtschafts- oder sonstige "Juristen" mit Diplom, Bachelor oder auch Master, die zwar auf ihrem Fachgebiet fit sind, soweit es mit sturer Wissensanwendung und dem Begehen ausgefahrener Wege getan ist. Gilt auch für Rechtspfleger, eine andere Art von Rechtspraktiker, die zwar - etwa im Handeslregister oder Grundbuchamt - den meisten nicht darauf spezialisierten Volljuristen fachlich überlegen sind, aber nur soweit es sich im Rahmen dessen handelt, was im Rahmen des üblichen oder der ihnen bekannten Rechtsprechung liegt. Sobald es an richtige Juristerei geht müssen sie - naturgemäß - passen. Wir hatten seinerzeit im ersten oder zweiten Semester eine Ex-Rechtspflegerin, die uns im Zivilrecht für 1, 2 Semster als Rechtsgötting erschien, wußte sie doch - aus unserer fast-Laien-Sicht - unendlich viel, kannte so unendlich viele Nummern etc. etc. Naja, für den kleinen BGB-Schein hatte es noch gereicht, dann und natürlich in Strafrecht und Öffentlichen Recht ging der Lack sehr schnell ab und soweit ich mich entsinne ist sie auch durchs Examen gerasselt. Uwe, wir diskutieren hier darüber, was erlaubt nicht und was nicht, wie sich die Rechtslage nach dem Gesetz darstellt, und wieder mal diskutierst und argumentierst Du nicht auf dieser juristischen Ebene sondern kommst mit Deinen persönlichen Erfahrungen aus der Praxis und erzählst, wie Deiner Meinung nach Deine Kollegen vor Ort handeln würden. Du magst mit Deiner Meinung recht haben, daß sich ein Vollzugsbeamter im Rahmen einer Personenkontrolle vor Ort einen Dreck um das WaffG und dessen Regelungen schert, weil er das Gesetz selbst nicht kennt, sich auch mit dieser Problematik nie (gar eingehend wie wir hier) befaßt hat, sondern lediglich "verkürzt" gelernt oder in Erinnerung hat, daß bei solchen Volksfesten etc. Schußwaffen auch in Tresoren tabu seien, und daß auch Du so gehandelt hättest, weil du es so gelernt hättest. Mag sein, kann ich nicht beurteilen, ich weiß nicht, was die Jungs und Mädels in ihrer Ausbildung dazu lernen. Diese Unsicherheit, daß ein Vollzugsbeamter das Waffengesetz nicht ausreichend kennt, ist sicherlich allen bewußt, weswegen auch die professionellen Besswerwisser wie ich bei entsprechenden Diskussionen, man man in welcher Situation tun oder vermeiden SOLLTE, regelmäßig raten, kleine Brötchen zu backen, unter dem Protest dem Staatswillen zu willfahren und die Sache im Nachhinein auf der rechtlichen Ebene auszufechten - und schon im Vorfed, soweit mit den eigenen Interessen zu vereinbaren, das Risiko minimieren (siehe derzeit nicht mit Wechselmag-HA auf die Jagd zu gehen). Kurz und klein: Wenn Du meinst, daß meine Feststellungen zur Rechts- und Gesetzeslage unrichtig seien, dann begründe dies bitte entsprechend juristisch-argumentativ - und laß Dir ruhig Zeit, bis Du wieder vor dem PC sitzt und ordentlich schreiben kannst. -
Bei uns sind es 6 Monate. Deine Ironie ist angekommen, aber ich erlaube mir mal, die Auswirkung auf die innere Sicherheit zu korrigieren: Wenigstens kommt niemand, den die staatlichen Stellen als nicht zuverlässig ansehen, an Waffen. Denn daß eine fehlende oder negavte LKA-Auskunft den Erwerb von Illegalwaffen hindern würde wäre mir neu ...
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MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Falsch. Es ist völlig schnuppe, was auf Laien im Sachkundeunterricht behauptet wird. Maßgeblich ist das Gesetz und das, was die Rspr. daraus macht, hilfsweise (unter dem Vobehalt des verwaltungsgerichtlichen Besserwissens) wie kompetente Juristen dies interpretieren, soweit erforderlich. Mann kann zwar durchaus der Auffassung sein, daß Waffen egal wie verpackt auf einer öffentlichen Veranstaltung nichts verloren hätten, und kurzerhand behaupten, daß diese persönlichen Vorstellung vom Gesetz gedeckt sei. Dies ist jedoch, wie oben erläutert, definitiv nicht der Fall. Und schon die Erlaubnismöglichkeit in § 42 beweist, daß ein absolutes, unbedingtes Waffenverbot auf öffentlichen Veranstaltungen auch vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt sei. Mit solchen vollmundigen Bewertungen sollte man doch etwas zurückhaltend sein, erst recht dann, wenn man die Rechtslage nicht wirklich kennt. Ich verweise auf mein obiges post und wenn Du eine juristische Lücke darin findest und nicht lediglich "meinst", daß Dir beim Sachkundekurs der vortragende Laie etwas anderes erzählt habe, dann bist Du herzlich eingeladen, mit mir juristisch die Klingen zu kreuzen. Darum geht es ja. Erkenntnisgewinn. Nicht Rechthaben. Warum ich so wenig respektvoll von den Sachkundekursreferenten rede? Weil sie eben nur Laien sind und außerdem die Kundschaft in der Regel noch viel weniger verständnskompetent ist, was deren Aufgabe nicht eben erleichtert. Ich erzielte seinerzeit in der Sachkundeprüfung 108 von 100 Punkten, weil ich bei der obligatorisch-unsäglichen Notwehrproblematik nicht nur die gewünschte aber jurisitisch falsche Antwort sondern auch die nicht gewünschte aber juristisch richtige Antwort gab und entsprechend umfänglich begründete. Das ist natürlich nach einem Jurastudium kein besonderes Glanzstück, das sollte jeder Jurastudent nach dem 3. Semester können. Der Referent besaß aber die menschliche Größe, dies anzuerkennen, und augenzwinkernd die "Sonderpunkte" zu vergeben. -
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MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Denk auch Du noch mal darüber nach und schau in § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG: "diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe ..." Diese Art des Führens - es ist ein Führen, das ist richtig - bezeichnet das WaffG ausdrücklich als "Transport". Zwar nicht im Rahmen einer ausdrücklichen Legaldefinition in Anlage 2 aber gleichwohl. Richtig ist: Der Transport (nach § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG) ist ein erlaubnisfreies (nicht: erlaubtes: Denn es wird keine Erlaubnis erteilt sondern der Vorgang erlaubnisfrei gestellt) Führen. Oder halt umgekehrt: Wer nach § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG erlaubnisfrei führt, der nimmt einen Transport vor. -
Doch, es ist so "einfach", weil § 11 Abs.3 die einzige diesbezügliche Regelung darstellt und sich nicht negativ auf Nicht-zur-Aufsicht-bestellte aber-zur-Aufsicht-befähigte Personen beschränkt sondern positiv lediglich bestimmt, daß eine entsprechende Person allein schießen darf. Ist die Aufsicht allein auf dem Stand, so ist der Tatbestand des § 11 Abs.3 offenkundig erfüllt. Mangels Verbotsnorm, die die bestellte Aufsicht davon ausschließen würde, darf die Aufsicht also allein schießen. Kommt eine weitere Person hinzu, ist die Aufsicht nicht mehr allein und darf dann nicht mehr schießen. Ganz einfach. Und schaut man auf den offenkundigen Zweck der Norm paßt es auch: Jemand, der aufgrund Alleinseins nur gegenüber sich selbst verantwortlich ist, soll allein schießen dürfen, wenn er auch als Aufsicht für andere verantwortlicher Aufpasser sein kann. Ist ja nur logisch. Und sobald eine bestellte Aufsicht allein ist liegt ebenfalls genau diese Situation vor und da mit dem Alleinsein auch keine Verantwortung, andere zu beaufsichtigen, mehr besteht, gibt es keine Rechtfertigung, die bestellte Aufsicht von diesem Privileg auszunehmen. So einfach ist das.
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Das ist jetzt zwar OT, aber Deine Frage ist leicht zu beantworten: In Absatz 1 sind zwei "oder"-Aufzählungen. Eine äußere Aufzählung der Nr.1 bis 3: "1. [... erfolgt], 2. [geschossen wird ....,] oder 3. [... handelt]." und eine innere Aufzählung in Nr.2, die für sich lautet: "geschossen wird a) [.... Schießsportordnung], b) [.... (§ 22)], c) [.... Nr.3)] oder d) [in der jagdlichen Ausbildung]," Wie geschachelte Schleifen o.ä. beim Programmieren. Das "oder" in lit.c) bezieht sich daher auf die innere Aufzählung, weswegen dort auch kein weiteres Komma steht (das ja letztlich im Rahmen einer alternativ-Aufzählung nur ein sprachlich unschönes "oder" ersetzt). Das "oder" in lit.d) bezieht sich auf die äußere Aufzählung, wobei das vorangehende Komma nicht hierzu gehört sondern die innere Aufzählung (Schleife) als ein zusammengehöriger Bestandteil der äußeren Aufzählung abschließt. Das halte ich für recht eindeutig und unmißverständlich. Wo soll da ein Problem liegen? Die gewählte Darstellung entspricht einer Üblichkeit bei der Gesetzesformulierung. Man könnte z.B. die innere Aufzählung, also Nr.2, auch anders formulieren/darstellen: "2. a) [.... Schießsportordnung], b) [.... (§ 22)], c) [.... Nr.3)] oder d) [in der jagdlichen Ausbildung] geschossen wird oder" wobei vielleicht deutlicher wird, daß sich das abschließende "oder" natürlich nicht auf diese innere Aufzählung bezieht sondern auf dies äußere Aufzählung, in der die gesamte Nr.2 eines der drei Elemente darstellt. Für beide Darstellungsformen gibt es zahllose Beispiele. Es mag sein, daß dies aktuellen Moden entspricht oder persönlichen Präferenzen der Verfasser oder Dezernatsleiter. Bspw. kann ich auch noch nach vielen Jahren längst vergessene Verträge anhand meiner "Handschrift" - der Struktur, des Stils - mir zuordnen (wenn ich sie insgesamt selbst entworfen habe). Mit der Zeit entwickelt man seine Eigenheiten. Aber sieh Dir § 18 Abs.2 WaffG an: Die dortige Aufzählung entspricht der obigen Alternativform, also mit nachgestelltem Verb. Das hätte man genauso gut in der wohl überwiegend im WaffG verwendeten (und wie ich finde sprachlich unschöneren Form) des vorangestellten Verbs machen können.
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Trotz des Streits mit ihm muß ich zu seiner Ehrenrettung (naja) einwenden, daß er sich natürlich auf eine Regelung im Bereich der §§ 10, 11 bezieht, von der er meint, daß sie seine nicht weiter begründete Meinung stützt und so einfach sein, daß sie jeder verstehe, nur nicht Leute ohne Lesekompetenz wie ich. Da er sie aber nicht nennt und von jeder Begründung absieht weiß ich leider nicht, welche Regelung er meint. Aber es ist immer wieder erstaunlich, wie weit sich manche Leute aus dem Fenster lehnen und andere unter Verzicht auf jede Argumentation polemisch anpinkeln. Als ob es jemanden überzeugen würde, wenn man anstelle Argumenten nur persönliche Beleidigungen absondert.
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
MarkF antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Ich fürchte, daß Du mit dieser Kritik daneben liegst. "Natürlich" stammt das WaffG aus der Feder von Juristen der Ministerialbürokratie oder des Parlaments (ich weiß ad hoc nicht, aus welchem Bereich der Entwurf für dieses Gesetz stammt, aber der vorherige Entwurf im Gesetzgebungsverfahren stammt aus dem Bereich des berüchtigten Herrn Dr. Brennecke). Nach welchen inhaltlichen Vorgaben auch immer. Auch wenn sich einzelne Regeln der AWaffV wie etwa § 6 Leute aus dem Verbandsbereich, denen nicht nur jede juristische sondern auch fachliche Kompetenz abgeht, ausgedacht haben. Deren Rechtfertigungsversuche sind bekannt, was an dem unsäglichen Murks, den man NICHT den Juristen in die Schuhe schieben kann, nichts ändert. -
Ich wiederhole: Dir fehlt anscheinend jede Erziehung, soziale Kompetenz und auch sonst. Hast Du außer Beleidigungen auch irgendwelchen Argumente zu bieten? § 11 Abs.3 WaffV ist in der Tat so einfach formuliert, daß sie kaum jemand mißverstehen kann: Eine zur Aufsicht befähigte Person darf ohne Aufsicht schießen, wenn sie auf dem Stand allein ist = Alleinschießen. Eine Aufsicht und eine zur Aufsicht befähigte Person muß nach § 10 AWaffV sachkundig sein (§ 7 WaffG, siehe oben). Folglich darf nur ein Schütze mit Sachkunde allein schießen. Und der Standbetreiber kann weitere Anforderungen stellen. Was daran entzieht sich Deinem Begriffsvermögen?