Zum Inhalt springen

MarkF

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.861
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von MarkF

  1. Nicht nur dies. Da sich die 3-Patronen-Beschränkung nach wie vor auf das Schießen auf Wild beschränkt, kann - solange der Jäger nicht aktuell und tatsächlich auf Wild schießt - ein voll aufmunitioniertes 30er Magazin, so passend, in der Waffe sein. Ich bin kein Jäger, muß mich daher auf Angaben von Jägern verlassen, und aus deren Ecke hört man, daß es dafür passende Situationen gebe.
  2. Ihr berücksichtigt nicht, daß es darauf ankommt, auf welcher Grundlage der Sportschütze weiter besitzt. Maßgeblich ist die durch wiederholte Nachbesserung völlig verunglückte Regelung des § 20 Abs.3 WaffG. Wenn der Sportschütze - theoretisch - blockiert weiterbesitzt, dann zählt die Waffe bei späteren Anträgen nicht mit. Besitzt er aufgrund vorhandender WBKen unblockiert aber ohne ein darauf gerichtetes über die reine Erbenbesitzerstellung hinausgehendes Bedürfnis, also S.2 iVm S.3, und folglich auch ohne Mun-Erwerbserlaubnis, kann man darüber streiten. Denn der Sportschütze kann die Waffe, wenn zum sportlichen Schießen geeignet, ja im Rahmen seines vorhandenen Sportschützenbedürfnisses zum Stand transportieren und benutzen. Allerdings wird es ihm in so einem Fall wohl eher leicht fallen, das Bedürfnis für eine gleichartigen Waffe aber besser geeignete Waffe zu begründen. Denn die Erbwaffe hat er ja nicht von sich aus gekauft, sie wurde ihm sozusagen aufgedrängt, und es gibt einige Gründe, über die man nicht diskutieren braucht, die jemanden bewegen können, auch keine nicht in den eigenen Plan passende Erbwaffe zu behalten. Entscheidet sich der Sportschütze aber für das Vorgehen nach S.1, wobei er allerdings nur für die ggfs. erforderliche Mun-Erwerbserlaubnis ein entsprechendes Bedürfnis gelten machen müßte (was sehr atypisch ist, weil weder das Gesetz noch die Verbandsregel für Sportschützen eine auf den Munerwerb beschränktes Bedürfnis vorsehen), dann sagt er damit, daß er diese Waffe als zum sportlichen Schießen geeignet anerkennt, sogar so weit, daß er nicht nur gelegentlich, zur Gängigerhaltung des Mechanismus ein paar am Stand erworbene Patronen verschießen möchte sondern sie wie ein Sportschütze benutzen möchte. Weswegen kein Grund ersichtlich ist, warum die Waffe bei einem späteren Antrag nicht berücksichtigt werden sollte. Sie ist eine sportliche benutzte, als Sportschütze besessene und damit eine Sportschützenwaffe. Daher kann sie dann nicht nur sondern muß bei späteren Bedürfnisanträgen berücksichtigt werden. Wie bei vielen Dingen im Waffenrecht ist aber davon auszugehen, daß die einen Verbände diese so und die anderen es anders handhaben. Und auch die SB werden im Rahmen ihres persönliches Rechtsverständnisses bzw. dem ihrer Vorgesetzten so oder anders entscheiden. Die persönlichen Erfahrungen des Einzelnen sind dabei nur Schlaglichter und lassen keinen Rückschluß auf das Richtige zu. Ich selbst habe aufgrund einer Erbschaft mittlerweile 3 S&W-.357mag-Revolver, davon einer ein ausgesprochenes Sportschützenexemplar. Nie, niemals mehr werde ich eine Bedürfnisbescheinigung für noch einen .357mag erhalten (wollte ich aber auch nicht - wozu?). Es sei denn, ich könnte nachweisen, das die betreffenden Erbwaffen defekt oder unbrauchbar sind. Die Privilegierung des Erben besteht darin, daß er beim Nachweis der sportlichen Unbrauchbarkeit der Erbwaffen diese weiterhin besitzen und dann ohne eine diesbezügliche Sperre bzw. deren Beachtung hinsichtlich des Bedürfnisses die Erlaubnis für den Erwerb eine gleichartigen tauglichen Waffe beanspruchen kann. Denn nicht nur der Erwerb der Erbwaffen ist ja bedürfnisfrei und der spätere Weiterbesitz ebenso (wenn auch wie aus § 20 Abs.3 ersichtlich reglementiert) sondern das Erbrecht genießt bei uns eine strake Stellung (für eine geschenkte oder selbst aktiv erworbene Waffe gilt dies ja nicht).
  3. Echt? Habe ich da etwas verpaßt?
  4. Ich habe keine Ahnung, was dort im Einzelfall festgestellt werden kann und wird, und was sicherlich von Staat zu Staat und County zu County auch unterschiedlich ist, aber ein Fall wird natürlich nur dann draus, wenn es zurückverfolgt werden kann.
  5. Ja und nein. Du kannst die Erbwaffe erwerben, auch privilegiert als Sportschütze mit entsprechendem Eintrag. Aber wenn Du danach noch eine Sportschützenwaffe auf grün erwerben willst, dann werden der Verband und das Amt diese Erbwaffe als vorhanden berücksichtigen.
  6. Woher weißt Du, daß dies im real life tatsächlich so geschieht? Zumal gerade mit dem Rechtssystem der USA das Risko erheblich ist, daß es heftige Schadenersatzklagen nach sich zieht, wenn so eine Waffe gestohlen und für Mord und Totschlag verwendet wird.
  7. Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Die Fälle sind absolut nicht vergleichbar. Andernfalls wären auch diejenigen dran, die nur einen alten A- oder B-Schrank verwenden oder ihre Schränke nicht in tresormäßig abgesicherten Waffenkammern stehen haben. Gegen - zu strikt - ausgelegte Aufbewahrungsregeln zu verstoßen ist das eine, einen Fahrlässigkeitsvorwurf - Vorhersehbarkeit des Diebstahls und spätere mißbräuchliche Verwendung der Waffe ! - zu begründen ist etwas ganz anderes. Davon abgesehen sollte man nie vergessen: Alle Entscheidungen sind zunächst nur Momentaufnahmen, Schlaglichter, die Dokumentation der aktuellen Auffassung eines bestimmten Spruchskörper, der auch nicht klüger ist als ein anderer Jurst mit Prädikatsexamen, der aber den Beruf des Rechtsanwalts ergriffen hat, keine besseren Einsichten hat, u.U. auch nur aus einem Proberichter, einem Einzelrichter vor seiner Lebenszeiternennung, bestehen und auch nur die persönlichen Vorurteile des Richter ausdrücken kann. Die nächste Instanz kann dies ganz anders sehen, in einem anderen Prozeß kann dies ganz anders beurteilt werden. Nehmen wir mal das Urteil gegen des Frankurter Vize-PP, dem Entführer des Bankierssohn Schmerzen androhen zu lassen, damit er das Versteck offenbart und der Junge gerettet werden kann. Das LG Frankfurt hat ihn verurteilt. Ob dieses Urteil letztlich vor dem BVerfG Bestand gehabt hätte kann man bezweifeln; liest man die Entscheidung des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz, so drängt sich sofort die Vermutung auf, daß das BVerfG eine Verurteilung des PP nicht gebilligt hätte. Und dies hätte vielleicht auch der BGH so gesehen, wäre er damit befaßt worden. Was aber nicht geschah weil der Vize-PP einfach nicht mehr wollte. Seine Entscheidung, die ich aber bedaure. So gibt es ein ausgesprochen fragwürdiges Urteil nur eines Landgerichts, des LG Frankfurt, das m.E. voreingenommen und einseitig bewertet hat, zu dieser Thematik aber landauf, landab als "Richtschnur" zitiert wird. Was übrigens auch für Entscheidungen des BVerfG gilt. Das zeigt die Diskussion über das aktuelle v.Schirach-Drama über den Abschluß eines als Terroristenwaffe gekaperten Flugzeugs deutlich. Ständig wird jenes Urteil bemüht, der erzliberale (der damit unser aller Freiheit verschenkt) Baum ereifert sich so, daß er einem Herzkasper zu erliegen drohte (war mein Eindruck), hatte aber selbst das Urteil offenbar entweder nie gelesen oder nicht verstanden oder vergessen: Zum einen hat das BVerfG ausdrücklich die strafrechtliche Bewertung ausgeklammert, was selbst für diesen Spruchkörper einiges impliziert, zum anderen nehmen in den Gründen die Unsicherheiten bei der Beurteilung der Lage größten Raum ein, was nicht nur in dem Drama anders war sondern auch heute insofern grundsätzlich anders ist, weil mittlerweile die Tür zum Cockpit mit Bordmitteln nicht mehr zu knacken ist, die Passagiere also nicht die geringste Chance haben, Entführer im Cockpit zu überwältigen. Die grundrechtsspezifischen Ausführungen sind dürftig und erschöpfen sich in den hinreichend bekannten Formeln und Worthülsen, bloße Dogmen, die sich nicht begründen lassen und auch nicht begründet werden und sich daher jederzeit genau gegenteilig aufstellen lassen. Die Mehrheit der Richter hat damals jene Auffassung vertreten. Das ist alles. Aber jene Auffassung ist alles andere als zwingend. Schon heute ist die Besetzung des Senats eine andere, schon heute könnte gegenteilig entschieden werden. Werte ändern sich, Maßstäbe verschieben. Was früher als Mätressentestament unbedingt den scheinbar auf ewig geltenden Makel der Sittenwidrigkeit auf der Stirn trug ist heute weitestgehend o.k, sofern es nicht allein um die Belohnung der sexuellen Hingabe geht (Hergabe für Hingabe, wie der Rep es kurz, knackig und leicht zu behalten auf den Punkt bringt, was daher selbst nach über 30 Jahren noch wie zementiert im Gedächtnis steht).
  8. Nun, Du singst hier ein Loblied. Ich kam leider nicht umhin, über einige Fälle, die der Kollege bearbeitet hat, drüberzuschauen. Sicherlich ist er erfahren, allein schon die Masse der Mandate sorgt dafür. Aber das allein genügt nicht, und das weißt Du auch. Ich jedenfalls würde mich unter keinen Umständen von ihm vertreten lassen, sollte ich mich einmal nicht selbst vertreten können. Ohne darüber eine Diskussion entfachen zu wollen, aber diese Relativierung muß sein.
  9. Man sollte es kaum für möglich halten, aber auch RAe üben einen Broterwerb aus. Sie sind in gleicher Weise darauf angewiesen, auf das Geld ihrer Mandanten "aus" zu sein, wie jeder, der irgendeine Leistung oder Ware verkauft - also wie jedes Unternehmen und jeder Unternehmer. Allein Angestellte, die "auch so" bezahlt werden, und natürlich Beamte, können sich den Luxus erlauben und ausblenden, daß es immer nur darum geht. Die andere Frage ist, ob man dabei auch einwandfreie Leistung erbringt, erbringen möchte. Das eine schließt das andere nicht aus. Ich erhebe diesen Anspruch für meine Tätigkeit, aber von bestimmten Ausnahmen abgesehen heißt es auch bei mir natürlich: Da ich nicht staatlich alimentiert werde muß die Kasse stimmen und wenn das nicht der Fall ist .... Auch Du arbeitest nicht, weil Du Deinem Arbeitgeber eine Freude machen willst, sondern weil es Dir ums Geld geht, nur weil Du Geld verdienen mußt/willst. Pfui Teufel. Solltest Du Deine Bemerkung anders gemeint haben, dann erkläre dies bitte.
  10. Das kann man auch anders sehen. Auch negativ ausgegangene Verfahren haben einen Vorteil: Sie schaffen im Streitpunkt klare rechtliche Rechtverhältnisse. Und manchmal kann dies sogar - wie in unsereb Jäger-HA-Fällen - zu einer Verbesserung der Rechtslage führen. Ausnahmsweise. Und nicht vorhersehbar.
  11. Mannomann, was für ein Geschwätz. Du weißt aber schon, daß es auch wirklich offensichtliche Umstände gibt, die keine weitere Begründung bedürfen? Willst Du in Anspruch nehmen, jener Ex-Notar-Kollege zu sein, der sein Amt wegen Elternzeit aufgegeben hat?
  12. Es geht bzw. ging nicht um eine bestimmte, bezifferte Obergrenze als solche. Es ging darum, daß das VG meinte, daß der Sportschütze kein Sportschützenbedürfnis zum Besitz des 142. K98 (oder so ähnlich) hat. Und dagegen läßt sich in der Tat nur schwer etwas sagen. Schon bei z.B. nur 30 verschiedenen Repetierern würdest Du erheblich ins Schwitzen kommen, müßtest Du begründen, warum Du als Sportschütze ein Bedürfnis für deren Besitz haben solltest. Wobei einmal jährlich ein paar Spaß- und Testschüsse abzugeben einer kritischen Prüfung nicht standhalten würde. Der Betreffende hatte sich hierzu auch nicht eingeladen sondern die Meinung vertreten, daß er auf gelb beliebig (passendes) und viel erwerben und besitzen dürfe. Normalerweise, wenn es sich im Rahmen (welchen auch immer) hält und nicht offensichtlich eine verkappte Sammelei ist, nehmen die SB es ja auch hin.
  13. MarkF

    Was kann ich tun?

    Und mit Erhalt der Auskunft ist sie schon überholt, da die Erkenntnisse mindestens einige Tage alt sind. In dem Zeitraum hättest Du schon mehrfach wegen diesem und jenem verurteilt sein können.
  14. Wo steht geschrieben, daß ein Akademiker - gar Jurist - beim Lernen für die Sachkundeprüfung Vorteile haben muß? Wo steht geschrieben daß Intelligenz beim sturen Pauken hilft? Außer vielleicht, daß man opitmalerweise einmal gelernt hat, wie man persönlich am besten lernt? Klar, was die originär rechtlichen Themen - z.B. Notwehr - anbetrifft, hat man als Jurist schon einen gewissen Vorteil, wenngleich die argen Verkürzungen aus der Sachkundethematik dem wirklich Kundigen einige Fallen stellen. Ich hatte es an anderer Stelle bereits erwähnt, eine der in der Prüfung selbst gestellte (Detail)Fragen zum Notwehrrecht zielte erkennbar auf eine bestimmte Antwort, die aber für den kundigen Juristen erkennbar falsch war. Also habe ich die Frage ausführlich einmal in richtiger und einmal in erwünscht falscher Weise beantwortet und entsprechend erläutert, was 110 von 100 Punkten ergab. ;-) Vorteile ergaben sich natürlich, wenn ich zum besseren Verständnis der umfänglichen Kursunterlagen auf den Gesetzestext zurückgreifen mußte. Aber das ist ja eigentlich nicht Sinn und Zweck der Kursunterlagen. Aber davon abgesehen: Was hatte ich mein Lebtag mit dem zahlreichen waffentechnischen Detailwissen und obskuren Fakten, Reichweite von diesem und jenem, Gewicht davon hiervon, Definitionen von diesem und jenem zu tun? Und glaub doch nicht, daß man als Student oder Referendar etwas vom Waffenrecht hört, gar in der Intensität wie hier (und selbst wenn man als Referendar bei der StA oder dem Strafgericht damit mal zu tun hat sind es absolut banale Dinge: Ganz und gar offenkundig unerlaubter Waffenbesitz, da braucht man nur die entsprechende Nummer zu nennen). So gut wie keine der Details lassen sich aus anderem Wissen erschließen, das muß man stur pauken. Und nein, als Jurst lernt man nicht Gesetze auswendig. Auch wenn dabei viel Wissen gelernt und gepaukt werden muß ist es kein so stures und eher stumpfsinniges Pauken wie in vielen Teilen des Medizinstudiums - Verständnis, Zusammenhänge ist extrem wichtig. Der examenserprobte Mediziner hätte vermutlich kein Problem, für den wäre es wohl eine Fingerübung. Hinzu kommt: Ich habe erst am Vorabend des 2-Tages-Kurses richtig mit Lernen anfangen können und mein Ziel war natürlich, mit 100%iger Sicherheit zu bestehen, was heißt: Jede (!) Frage 100% sicher richtig beantworten zu können. Dager empfad ich es schon als heftig, dieses ganze überwiegend obskure Einzelwissen des Fragenkatalogs und der Kursunterlagen ins Gedächtnis pressen zu müssen. Ich beziehe mich jetzt nicht auf den Kurs/Unterricht als solchen. DAMIT läßt sich eine Pürfung allenfalls mit Glück bestehen - oder wenn der Referent die Prüfungsfragen besonders intensiv und hervorgehoben behandelt und den Rest wegläßt oder nur streift. Was aber nicht wirklich Sinn des Ganzen ist. Es kommt darauf an, wie der Kurs gestaltet wird. Wie gesagt, in dem von mir im Bayrischen absolvierten Kurs wurde in zwei Tagen das dicke Paket der Kursunterlagen durchgesprochen und wer nicht kräftig vor- und nachgelernte, der hatte ein Problem. Und es gab keine Hilfen im Unterricht, was wohl am Ende des 2. Tags abgefragt werden würde. Demzufolge gab es auch Durchfaller. Das war eine richtige, durchaus anspruchsvolle Prüfung. Dagegen war der Kurs meines Sohns hier in Hessen ein Spaziergang: Es gab einen kurzen Katalog von 30 oder 40 Fragen mit Anworten, aus denen die 15 Prüfungsfragen genommen wurden, und wenigstens ein Drittel des Fragenkatalogs war ganz offenkundig klausurrelevant. Der theoriebezogene Unterricht war nur 2 Stunden und beschränkte sich auf die prüfungsrelevante Fragen. Dabei dann durchzufallen war faktisch unmöglich, auch wenn man die Unterlagen nicht angeschaut hat, da ja nur um die 60% der Antworten richtig sein mußte. Ein Witz.
  15. Ich sage es mal in aller Deutlichkeit: Wer als Jurist mit wenigstens einem Staatsexamen, gar als Volljurist, mit alternativen Aufzählungen wie in § 9 AWaffV Verständnisprobleme hat, der hat sollte seine Examina zurückgeben. Solange ich die Examenszeugnisse von "webnotar" - allein schon dieses Pseudonym ... - nicht gesehen habe, gehe ich davon aus, daß er kein examinierter Jurist ist, was mir seine Verständnisprobleme erklärt. Letztlich ist mir dies aber auch ziemlich egal. @webnotar: Ich habe mir die Mühe gemacht und Dir ganz und gar Offensichtliches erklärt. Wenn Dir das Ergebnis nicht paßt: Dein Problem. Wenn Dich dies nicht überzeugt: Dein Problem. Wenn Du weiterhin Probleme siehst oder sehen willst, wo keine sind: Dein Problem. Wenn Du irgendwelche Garantien für keine-Ahnung-wofür willst: Dein Problem. Für mich ist auch zu dieser Thematik eod - ich habe wirklich wichtigeres zu tun als nicht bestehende Probleme zu klären.
  16. 1. Wäre webnotar (Voll)Jurist, hätte er mit § 9 AWaffV kein Problem. 2. Mannomann. Wenn Nr.1, 2 und 3. kumulativ wären, dann würde dies auch für Nr.2 lit a), b), c) und d) gelten. D.h. alle 4 Fallgruppen der Nr.2 müßten vorliegen. Offenkundig unmöglich, schon daher offenkundig Blödsinn. Oder auch nur Nr.1 und Nr.2 c): Schließt sich offenkundig gegenseitig aus, kann nie kumulativ vorliegen. Mag durchaus sein, daß sich die einzelnen Tatbestände im Einzelfall überschneiden. Na und? Mag auch sein, daß das eine oder andere keinen Sinn ergibt. Na und? Dafür gibt es mehr als ein Beispiel, nicht nur im Waffenrecht. Kontrollfrage 1: Ja, natürlich. So ist der Wortlaut der Regelung. Kann auch durchaus sinnvoll sein. Etwa wenn sich der Schütze erst einmal mit der Waffe vertraut machen will, daher außerhalb einer Trainingsrunde auf die Scheibe schießt. Deine anderen Beispiele dürften aber an der für die Schießstätte erteilte Erlaubnis und der Schießstandsordnung (Entfernung/Standort, Ziele) scheitern. Nr.2 a) erlaubt das Schießen auf Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung ungeachtet aller anderer Fallgruppen - die z.B. auch Waffen nach § 6 Abs.1 umfassen kann (siehe dort die Ausnahmemöglichkeiten). Kontrollfrage 2: Nach § 9 wäre das zulässig. Ob sich aus den Regeln für die Sachkunde/-prüfung Einschränkungen der Art ergeben, daß sich diese nur auf sportlich zugelassene Waffen beschränken muß, wäre ggfs. zu diskutieren. Ad hoc würde ich dies verneinen, denn es gibt viele Verbände und viele Diszipline und schon morgen kann es eine Disziplin geben, die eine von § 6 Abs.1 umfaßte Waffe erlaubt ... aber das ist nicht das Thema. § 9 erlaubt es jedenfalls, ebenso wie ich als Sammler meine bösen § 6-Abs.1-Waffen nach § 9 Abs.1 Nr.1 probeschießen und der Jäger mit diesen trainieren darf.
  17. Ich bin es leid, meine Zeit mit Dir zu verschwenden. Eod für mich.
  18. Deine persönliche Meinung interessiert aber nicht sondern das, was man objektiv aus dem Gesetz entnehmen kann. Ich bin persönlich völlig gegenteiliger Meinung: Jeder zuverlässige Bürger sollte überall mit einer Waffe herumlaufen dürfen, auf Volksfesten etc. aber bitte nur unverdeckt. Leider interessiert diese Meinung auch niemanden.
  19. Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG. Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.
  20. Das Gegenteil ist richtig. Wie ich schon erläutert habe: Der Spezialfall des Führens in Form des nicht schuß- und zugriffsbereiten Transports von A nach B ist nach § 12 Abs.3 generell privilegiert, indem es für diese Art des Führens (ausdrücklich) keine Erlaubnis bedarf. Mangels erkennbarer Einschränkung erfaßt dies jede Art von Erlaubnis, also auch die nach § 42 Abs.2. Beide Regelungen wurden gemeinsam ins Gesetz geschrieben (wenngleich sie inhaltlich auch schon im alten WaffG vorhanden waren), d.h. man wird davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Privilegierung nach § 12 Abs.3 nicht im Rahmen des § 42 hätte gelten sollen, also die Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht § 32 erfassen sollte, dies ins Gesetz oder wenigstens in die amtliche Begründung geschrieben hätte. Aber auch dort (BT-Drucksache 14/7758, S.61, 77) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Im Gegenteil muß man bei Betrachtung der Regelungen des § 42 den Eindruck gewinnen, daß diese Erlaubnis sich auf eine Art des Führens, bei der die Waffe sichtbar und/oder zugreifbar ist, beziehen soll. Außerdem: Wollte man wirklich den Transport nach § 12 Abs.3 als von § 42 Abs.1 erfaßt und eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 erfordernd ansehen: Auf welche Weise sollte man man bei z.B. Waffengeschäften, die in solchen Bereichen liegen, oder auf Waffenbörsen/-messen etc. Waffen kaufen und entsprechend verpackt heimtragen (führen) dürfen? Niemand, der etwa auf der WBK einkauft, besitzt so eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Oder weiß jemand definitiv, daß dort entsprechende Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt werden? Mir ist davon nicht bekannt und mir ist auch nicht erinnerlich, daß es dort einen entsprechend Aushang geben würde. Sollte sich dagegen herausstellen, daß entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden/wurden, dann wäre dies ein durchaus gewichtiges Indiz zwar nicht für die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Meinung (ist ja nur eine Behördenmeinung, der keineswegs eine Vermutung der Richtigkeit innewohnt) aber für ein erhöhtes Risiko, im theoretischen Falle des Falles Schiffbruch zu erleiden. Abgesehen davon noch einmal, auch für die Begriffstutzigen: Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.
  21. § 10 AWaffV etc. beruht auf § 34 1.WaffVO, erstmals 1976 in die VO geschrieben. Eine Erläuterung, was mit "Sachkunde" gemeint ist, ergibt sich auch aus den VO-Gebungsmaterialien nicht. Auch in der 1.WaffVO 1976 ist sowohl in dieser Hinsicht als auch der für die WBK erforderliche Sachkunde wie in der AWaffV nur und ohne weitere Einschränkung oder Spezifizierung von "Sachkunde" die Rede. Aus der Kommentarliteratur - z.B. Walhalla Rdnr.205ff - kann entnommen werden, daß auch diese hinsichtlich der Aufsicht von der Waffensachkunde nach § 7 WaffG ausgehen. Da weder aus der AWaffV noch der 1.WaffVO noch den entsprechenden Materialien auch nur der geringste Hinweis zu entnehmen ist, daß "Sachkunde" je nach Vorschrift unterschiedliche Inhalte haben sollte, ist davon auszugehen, daß der identische Begriff den identischen Inhalt besitzt, zumal German darauf hingewiesen hat, daß die nach § 7 erforderliche Sachkunde inhaltlich auch zur Aufsicht qualifiziert. Punkt.
  22. Weil bei jeder jedenfalls in einem Gesetz verorteten Aufzählung, sei es kumulativ oder alternativ, die einzelnen Elemente aus sprachlichen Gründen mit einem Komma abgetrennt werden/sind und erst zwischen vorletztem und letztem Element das "und" oder "oder" steht, das bestimmt, ob die Aufzählung kumulativ oder alternativ zu verstehen ist. Einen Beleg kann ich Dir dafür nicht nennen, nur darauf verweisen, daß ich seit 1980 Jura mache und es nicht nur seither immer so verstanden wurde sondern dies auch für alle ältere, mir seit 1980 zur Kenntnis gelangen Beispielen so ist. Wäre es falsch, dann hätte ich dies in den vergangen fast vierzig Jahren irgendwann einmal festgestellt. Ich weiß, daß ich einer derjenigen bin, die keine Behauptungen/Meinungen als Argumente akzeptieren sondern Argumentation bzw. Belege fordern. Gleichwohl kann ich hierzu nur sagen: Es ist so. Das kannst Du jetzt akzeptieren oder weiterhin ein nicht vorhandenes Problem in der Regelung sehen. Dann müßtest Du aber z.B. Nr.1 und N.2 als kumulativ verstehen, und dies wäre ganz und gar offenkundig völliger Unfug. Möglicherweise wird ein Germanist eine diesbezügliche allgemeinsprachliche Regel beibringen können, wobei sich dort aber auch das Problem des "Belegs" und "Regel" stellen würde.
  23. schiiter und Fyodor haben es bereits angesprochen: Ob das Bedürfnis besteht ist keine Frage, auf welche Weise eine Waffe erworben und wo/wie sie eingetragen wurde. Ob ein Bedürfnis besteht richtet sich allein nach den Umständen des Betreffenden, d.h. ist er Sportschütze und im passenden Verband, dann hat er ein entsprechendes Bedürfnis. Das Problem könnte nur sein, dieses Bedürfnis im Fall des Falles glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Hat ein Sportschütze eine Waffe "regulär" mit Bedürfnisbescheinigung auf grün erworben, dann ist dieses verbandlich bescheinigte Bedürfnis behördlich dokumentiert. Das ist bei einem Jäger nicht so, der mußte ja nicht zuvor eine Bedürfnisbescheinigung beischaffen. Allerdings erscheint mir dies eher ein theoretisches Problem zu sein, denn relevant dürfte dies ja nur im Rahmen einer Kontrolle sein. Aber welchem Kontrolleur würde nicht genügen, daß die Waffe ordnungsgemäß eingetragen ist, wenn der Betreffende angibt, auf dem Weg zum Schießstand zu sein? Anders natürlich, wenn Korithenkacker von Wettkampffunktionären einen Bedürfnisnachweise fordern. Von solchen Fällen habe ich aber nur im Zusammenhang mit auf rot eingetragenen Sammlerwaffen gehört. Sollte es da aber wirklich Probleme geben, die sich nicht in einem vernünftigen Gespräch lösen lassen, bleibt nur, den SB um eine (freiwillige und irreguläre) Bestätigung zu bitten, daß mit der Waffe auch sportlich geschossen werden darf. Oder, wenn er dies nicht machen will, eben den Verband zu verklagen.
  24. Aktuell hat meine WaffBeh dies anläßlich der Ausstellung einer weiteren gelben WBK verlangt, obwohl der letzte bedürfnisabhängige Eintrag auf grün "nur" ca. 2 Jahre her ist und erst vor wenigen Monaten der Verband eine Bedürfnisbescheinigung für MunErwerb (Erbwaffe) herausgegeben hatte. Zwar war die Bestätigung durch den Vereinspräsi nur ein ein Formsache, daher habe ich keinen Fall daraus gemacht, gleichwohl fragwürdig.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.