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MarkF

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  1. a) nein. b) Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht gerechnet. Schon gar nicht auf diese Weise. Wie kommt man auf zwei Waffen je Habjahr? Indem man sich als Laie einfach fragt: Was und wie würde ich kaufen. Oder den Kumpel aus der Jagdfraktion fragt. Und dann fesstellt, daß ein Erwerb jährlich vielleicht zu zu vieln Protesten sorgt, aber mit 2 Käufen jährlich nur noch wenige proestieren und weil man ja nicht zu engherzig sein will eben auf 2 je Halbjahr "aufgerundet" hat. Es gibt keine rationale Begründung und noch viel weniger kann man auf eine Lebens-Obergrenze schielen. 240 Sportwaffen auf Gelb sind absurd. Als Richter würde ich das nicht akzeptieren und jeden, der mir zu erklären versucht, er bräuchte als Sportschütze 240 Waffen, Beweise abverlangen, daß er diese auch in einem relevanten Umfang sportliche nutzt. Denn es geht nicht um Spaßschießen, es geht um Sport, der auch als Breiensport schon eine mehr als nur seltene Betätigung verlangt. Wer einmal jährlich joggt ist kein (Breiten)Sportler, einmal wöchentlich schon und was dazwischen liegt entscheiden wir von Fall zu Fall. Wer es schafft, alle 240 Waffen in Wettkämpfen zu benutzen, oder nachweist, daß er mit jeder Waffe regelmäßig trainiert (was ist regelmäßig? Sicherlich 1 x monatlich), dann soll er sie in Gottes Namen behalten. Wir dürfen nicht vergessen: Es geht um SchießSPORT, nicht um "ich lese gelegentlich auch mal gerne ein Buch". Ich bin daher davon überzeugt, daß der Gesetzgeber keine 240 Waffen im Bickfeld hatte. Würde man im Bundestag dieses Bild als Regel - jeder Sportschütze nutzt die Möglichkeiten aus und hortet 240 Waffen - an die Wand malen, wäre die Forderng nach einer zahlenmäßigen Begrenzung schnell bei der Hand. Aber kaum ein Sportschütze nutzt dies aus, schon aus Platzgründen hat doch kaum jemand auf Gelb mehr als 10 oder 20 Waffen. wenn überhaupt. Betrachten wir doch mal die sicherlich sehr große Zahl der ernsthaften KK-Schützen. Viele von denen lassen ihr einzige Waffe - einen KK-Einzellader mit orthopädischem Griff - sogar im Schützenhaus. ich kenne genügend, deren Frau jede Waffe zuhause streng verbietet. Die bekommen fast einen Schaganfall, wenn man ihnen aufzählt, was ein richtiger Waffenfreund, gar als Sammler, zuhause hat.
  2. Zum ersten Punkt: Nein. Daß bereits eine Kananlisierung erfolgt - die, wie Du weißt, erst nachträglich ins Gesetz kam, 2002 noch nicht gab, daher nicht als Argument für die die Zielrichtung der seit 2002 unveränderten Regelungen gelten können - ändert nichts daran, da eben aus dem Bedürfnisprinzip heraus kein Waffenhorten erfolgen soll. Zum zweiten Punkt: Wir sind ja einer Meinung. Kann er irgendwie erklären, begründen, "glaubhaft" machen, daß er auch den 50. K98k (bei Beibehaltung der 49 anderen) zum sportlichen Schießen benötigt, dann liegt kein "Waffenhorten" vor, dann bewegt er sich im Rahmen seines Bedürfnisses. Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, daß eine weitere "Prüfung" auf "Waffenhorten" erfolgen werde. Würde man ganz streng zweiteilen und auf der einen Seite Ewerb/Besitz im Rahmen des Bedürfnisses und auf der anderen Seite alles andere/ darüberhinausgehende unter der Bezeichnung "Waffenhorten" sehen (was, wie ich schon erklärt habe, m.E. nicht der Auffassung der Rechtsprechung entspricht, die durchaus einen Graubereich jenseits des nicht ganz exakt definierbaren Bedürfnisses aber noch vor dem "Waffenhorten" hinnimmt), dann würde nur eine "Prüfung" erfolgen, die lautet: "im Rahmen des Bedürfnis = kein Waffenhorten?". Tatsächlich findet aber regelmäßig noch nicht einmal eine Bedürfnisprüfung statt - wir kaufen, legen die Gelbe WBK vor und lassen den Eintrag vornehmen oder abstempeln. Fertig. Im Normalfall macht sich da keiner Gedanken über das Bedürfnis. Erst dann, wenn der SB den Eindruck hat, daß sich der aktuelle Erwerb ganz sicher nicht mehr im Rahmen des Bedürfnisses hält, was aufgrund der Unschärfe des Bedürfnisses bedeutet, daß auch der Graubereich wohl verlassen wurde oder man sich zumindest dessen Ende nähert, wird der SB entsprechend nachfragen und nachfassen. Und wenn dann keine plausible Begründung erfolgt, also nicht bereits eine Waffe jenseits des unterstellt exakt feststellbaren Bedürfnisses sondern faktisch erst irgendwo am Ende des Graubereichs oder jenseits dieses auf dem Prüfstand steht, lautet das Verdikt: Kein Bedürfnis (ohne damit zu sagen, daß für die davor erworbene Waffe ein Bedürfnis bestand) und Waffenhorten. Faktisch gibt es also im Normal keine Prüfung und nur in Ausnahmefällen wird das Bedürfnis geprüft und bei negativem Ausgang das Etikett des Waffenhortens aufgeklebt. Rechtlich begründet wird dies natürlich mit dem Bedürfnis, denn im Gesetz steht ja nicht, daß man nach Belieben erwerben aber nicht Waffenhorten dürfe, sofern, daß nur im Rahmen des Bedürfnisses erworben werden darf, unter Verzicht normalerweise freilich auf den individullen Bedürfnisnachweis. Wobei - ich wiederhole - das Verdikt des "Kein Bedürfnis mehr = Waffenhorten" nichts darüber aussagt, ob man sich bei der davor erworbenen Waffe noch im Rahmen des Bedürfnisses gehalten hat. Natürlich besteht kkein Bedarf für den Begriff "Waffenhorten" und Erwerb und Besitz jenseits des Bedürfnisses als "Waffenhorten" zu etikettieren. Aber der Gesetzgeber hat nun mal diesen plakativen Begriff für dieses böse, unerwünschte Verhalten des Waffennarren geprägt und welche ohnehin nicht waffenaffine Richter läßt die Gelegenheit verstreichen, in die gleiche Kerbe zu hauen und dem Betreffenden noch dieses Etikett aufzukleben? Es besagt nicht mehr als daß jedenfalls diese aktuelle Erwerb so weit jenseits des Bedürfnisses ist, daß darüber nicht mehr zu diskutieren ist und er unrechtmäßig erfolgte. Natürlich besteht theoretisch die Gefahr, daß durch diese Entscheidungen, in denen ja nichts anderes getan wird als auf die Rechtslage hinzuweisen, der eine oder andere SB kritisch bei jedem Erwerb auf Gelb prüft oder gar bestehende Einträge überprüft. Aber die Sb haben ja genug zu tun, mit de Regelüberprüfungen, Außenterminen, Kontrollen ... ich denke nicht, daß sich die SB mehr Arbeit machen als nötig. Denn bei entsprechenden Nachfragen erhält man ja auch entsprechende ausufernde Antworten, gar von Anwälten, und ob man bei einer vergleichsweise geringen Zahl von Waffen und wohlfeilen Begründungen vor Gericht so große Erfolgsaussichten hat? Ich erwarte daher, daß sich ncihts ändert, und nur diejenigen Kollegen, die es wirklich übertreiben und den Graubereich nicht nur ausreizen sondern weit hinter sich lassen, ins Gebet genommen werden.
  3. Es interessiert niemanden, ob nun Titel oder Grad (man müßte mal ins Gesetz schauen, da wird es stehen), aber ob WS oder WBK ist wirklich wichtig. :-) Sagen wir. :-)
  4. Aber lassen wir das Grundsätzliche, das ist hier OT, und zurück zum Thema. Ich nehme an, daß niemand die vom BVerwG zitierte Entscheidung und die dort zitierten Quellen gelesen hat. Nun, auch ich habe das erst jetzt nachgeholt und wieder einmal festgestellt, daß man mit dem, was ich alles schon gelesen und gewußt und wieder "vergessen" habe, ganze Bücher füllen könnte. Denn das BVerwG hat dieses "Horten" nicht etwa erfunden. Das stammt vom Gesetzgeber anäßlich der Änderung des § 14 Abs,3 bzw, Abs4 WaffG. Ich zitierte mal: "Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des all- gemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist. " BT-Drucksache 16/7717 S.20, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf Das BVerwG hält sich also in dieser Entscheidung nicht nur an das Gesetz sondern auch an den erklärten Willen des Gesetzgebers und dieses Ergebnis hätte der Kläger bzw. sein RA durchaus vorhersehen können. Ein Blick in die Gesetzgebungsmatrialien ist ja bei einer Revision zum BVerwG durchaus zumutbar.
  5. Nein, ich meinte Titel, wie geschrieben, aber beides wird synonym verwendet und es ist mir ziemlich wurscht, ob es ein Titel oder ein Grad ist - Hauptsache die beiden Buchstaben und der Punkt stehen vor meinem Namen. War ein hartes Stück Arbeit, auch wenn es die meiste Zeit Spaß gemacht hat, das lasse ich mir nicht nehmen. Und was meine "Auffassung" anbetrifft: Du magst "Rechtsstaat" anders definieren als ich und es als ausreichend ansehen, wenn man formal irgendwo irgendwie (wenn auch sinn- und erfolglose) Eingabe machen kann. Dann sind wir unterschiedlicher Auffassung. Aber über Tatsachen läßt sich nicht diskutieren und daß unser gegenwärtiges System einen Rechtsstaat in dem von mir genannten Sinne (und ich nehme in Anspruch, daß dies die eiznige richtige Definition davon ist) nicht gewährleistet ist eine Tatsache. Als jemand, der Teil dieses Systems ist und mit diesem berufsmäßig kämpft und daher mehr/tiefere Einblicke hat als ein Normalbürger, sehe ich das das sicherlich nicht ganz überraschend anders als Du. Oder bist Du etwa Kollege und hast überwiegend positive Erfahrungen gemacht?
  6. Ja, sicher, formal kannst Du Dich gegen staatliche Eingriffe zur Wehr setzen. Daher kannst Du argumentieren, daß wir in einem Rechtsstaat leben würden. Aber dieses Argument ist etwa auf demselben Niveau wie das immer wieder aus Karlsruhe gehörte Mantra, das die Verfassung keinen Instanzenzug gewährleiste sondern nur einen (1) gesetzlichen Richter. D.h. würde der Gesetzgeber alle Möglichkeiten der Beschwerde, Berufung und Revision und auch Verfassunsgeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen abschaffen, dann wäre dies grundrechtlich auch o.k. Aber was nutzt mir eine Instanz, wenn nicht garantiert ist, daß diese auch richtig entscheidet? Klar, ich bin nur ein kleiner Rechtsanwalt und Notar und meine wissenschaftliche Qualifizierung habe ich nach dem Doktortitel und zig Aufsätzen beendet, meine Meinung zählt also im Konzert der Wissenschaft nur wenig, aber mein Verständnis von Rechtsstaat ist nicht nur eine (1) Klagemöglichkeit sondern auch die größtmögliche Gewähr einer richtigen Entscheidung. Andernfalls kannst Du alles in die Tonne treten und es gleich sein lassen. Darum geht es doch: Daß über Deine Angelegenheit ernsthaft, vorurteilsfrei und richtig entschieden wird. Ein System, in dem dies nicht nach besten Kräften gewährleistet ist, trägt die Bezeichnung Rechtsstaat nicht zu recht. Ob dieses Versagen darauf begründet, daß die Entscheidungen staatlich vorgegeben werden oder auf der Inkompetenz oder dem persönlichen Unwillen der Entscheider inkl. der Möglichkeit der Bestechlichkeit beruhen ist schnurz. Und da nun einmal Menschen entscheiden, die auch nicht fähiger sind als ich und viele meiner Berufskollegen, letztlich selbst bei größter Bemühung auch fehlbar sind, sich aber im großen und ganzen betrachtet kraft Amtes als unfehlbar wähnen (sie müssen sich bzw. ihre Entscheidungen ja auch nie rechtfertigen und tragen auch keine persönliche Konsequenzen aus fehlerhaften Entscheidungen), und auch nicht frei von Vorurteilen sind und man bei vielen Urteilen z.B. des BGH in Zivilsachen nicht recht glauben vermag, daß die revisionsgegenständliche OLG-Entscheidung tatsächlich von drei OLG-Richtern stammt (fachlich grob fehlerhaft oder grob geschoben), gehört ein effektiver Instanzenzug zwingend zu einem Rechtsstaat. Von diesem idealen System entfernen wir uns aber zunehmend. Der Gesetzgeber hat seit etwa den 80er, 90er Jahren massiv mit dem Abbau der Rechtsmittel begonnen - "Rechtspflegevereinfachung" laut der Euphemismus, und die Richter der betroffenen und begünstigten Ober- und Bundesgerichte spielen begeistert mit, ermöglichst das System doch, ihren Arbeitsanfall durchaus selbst zu steuern. Besonders arg ist es im Verwaltungsrecht geworden, wo sogar schon die Berufungen zugelassen werden müssen. D.h. wenn die Richter der ersten und zweiten Instanz es so wollen und auch nur ansatzweise geschickt vorgehen, dann hast Du keine Chance, über die Dich über den Löffel barbierende erste Instanz hinauszukommen. Und das BVerfG .... als Hüter der Verfassung .... ja, das klingt prima, wie es dem Normalbürger verkauft wird, aber wehe, Du hast einmal damit zu tun oder setzt gar Deine Hoffnung auf eine gerechte oder richtige Entscheidung auf diese Herrschaften. Wie hoch ist die Nichtannahmequote der Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsurteile, was ja faktisch aufgrund der Möglichkeit, jedenfalls erstinstanzlich gegen jede Belastung vorzugehen, das ist, was den Normalbürger als einziges umtreibt? 95% 97%? 99%? Ich weiß es nicht mehr und will mir auch nicht den Tag damit weiter verderben, die aktuelle Zahl in Erfahrung zu bringen. Klar, es gibt Querulanten, es gibt Leute ohne Maß (z.B. jener Österreicher, der dagegen geklagt hatte, daß ihm als Auswärtigen in einem örtlichen Schwimmbad ein höherer Preis als den Ansässigen abverlangt wurde - und seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht nur angenommen sondern ihr vor kurzem auch stattgegeben - wegen Zweieurofünfzig - und zugleich werden wirklich bedeutsame, wichtige aber unbequeme oder auch nur gegen einfach-willkürliche und gehörsverletzende Urteile in hochwertige Sachen gerichtete Eingaben ohne Begründung nicht angenommen), aber niemand kann mir erzählen, daß sich diese Nichtannahmequote aus solchen querulatorischen Eingaben zusammensetzt. Dazu habe ich selbst schon viel zu viele Verfassungsbeschwerden, deren Gehalt ich beurteilen kann, eingereicht oder wenigstens begleitet, die wie üblich ohne Begründung nicht angenommen wurden (merkwürdigerweise sind meine Erfahrungen mit z.B. dem Hessischen Staatsgerichtshof deutlich besser, was dafür spricht, daß es am BVerfG liegt). Und dies kommt hinzu: Was ist das für ein Rechtsstaat, der es den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten ermöglicht, dem Bürger nachteilige Entscheidungen nicht begründen zu müssen? Gerade die finale Entscheidung, mit der dem Bürger gesagt wird: "Basta, das war´s jetzt.", müssen begründet werden, und zwar nicht mit einer Scheinbegründung, wie man sie beim BGH immer lesen kann (Der Senat habe die Eingabe geprüft und als nicht begründet erachtet), sondern in einer Weise, als würde es noch eine Instanz geben, die die Begründung kritisch überprüft. Aber dem ist ja nicht so und dies läßt das Rechtsstaasverständnis der zuständigen Politiker (gleich Null) und der begünstigten Richter (auch nicht viel besser) erkennen. Ja klar, das Argument "Er hat schon von drei Instanzen eine Begründung erhalten" ist wohfeil und wenn jemand tatsächlich in drei Instanzen mit durchaus verständlicher Begründung verloren hat, dann mag das vielleicht noch angehen, wobei es aber auch hier Gegenbeispiele gibt. Aber meist ist es gerade nicht so. Nein, erzähle mir nichts vom Rechtsstaat. Schon hier in D ist es damit nicht mehr allzuweit her und auf europäischer Ebene ist es noch viel schlimmer. Denn es gibt wohweislich keine Möglichkeit, daß der Bürger gegen EU-Akte vorgeht. Damit meine ich auf europäischer Ebene. Klar, Du kannst in D klagen bist Du schwarz wirst bzw. insolvent, aber das hilft Dir nur gegen die deutsche Umsetzung der EU-Akte und auch nur, solange und soweit unser Gesetzgeber bei der Umsetzung einen Spielraum hatte. Bei gebundenen Umsetzungen, also zwingenden Vorgaben aus Brüssel, kommst Du nicht mal mehr mit dem Grundgesetz weiter. Das BVerfG hat längst die Hosen heruntergelassen und vor der EU kapituliert. Lest mal die beiden "Solange I" und "Solange II"-Entscheidungen bzw. die Sekundärliteratur darüber. Stark zusammengefaßt lauten sie: Solange der Wesensgehalt, der Kern, der Grundrechte bleibt, sind EU-Akte durch deutschnationale Gerichte unantastbar (andere Länder können dies für sich natürlich anders beurteilen). Was dieser Kern, dieses Wesen darstellt, entscheidet natürlich in jedem Fall das BVerfG - unanfechtbar und ihr könnt euren Hintern darauf verwetten, daß dies vor allem in kritischen Fällen mit nicht begründeten Nichtannahmebeschlüssen erfolgt - und wen wundert´s, daß es so einen Fall noch nicht gegeben hat und auch niemals geben wird. Dies würde ja einen ernsthaften Konflikt mit Brüssel bedeuten, da müßte man sich ja darauf besinnen, daß man Eier in der Hose hat und dieser blöde Anspruch des Grundgesetzes, das Maß aller Dinge in D zu sein, da irgendwo steht, und diesen nicht nur jedem deutschstaatlichen Akt sondern vor allem auch jedem fremdstaatlichen Akt Grenzen aufzeigt. Allein schon, daß hier mit zweierlei Maß gemessen wird, treibt mir immer den Blutdruck in gefährliche Höhen. Der deutsche Gesetzgeber, den wir immerhin gewählt haben und den wir hierüber letztlich doch irgendwie etwas kontrollieren können, ist an die Buchstaben der Verfassung gebunden. Aber die EU-Fatzken des Rat und der Kommission, die wir eben nicht gewählt haben, auf die wir nicht den geringsten Einfluß haben, und auch die Parlamentarier, die wie Deuschen - es geht um UNSER Grundgesetz - nur zu einem sehr geringen Teil wählen konnten, die sind nicht an unser Grundgesetz gebunden. Solange die EU es nicht zu doll treibt, also etwa das Frauenwahlrecht abschafft, die Todesstrafe einführt oder den Islam als Staatsreligion verodnet (bei diesem Punkt würde ich aber nicht mein Leben verwetten wollen), hat unser Grundgesetz ausgespielt. Nada. Finis. Ad acta. Eindeutig grundgesetzwidrig! Aber wenn kümmerts. Aufgrund dieser ganz und gar offenkundigen Fehlbarkeit auch der Verfassungsrichter halte ich es durchaus für legitim, daß wie in Polen auch das Vefassungsgericht nicht sakrosankt ist. Woher nimmt man die Gewißheit, daß deren Auffassung "richtig" ist? Bei uns, was EU-Recht anbetrifft, ist sie es eindeutig nicht. Gerne wäre ich Schweizer. Oder Engländer (sofern sie wirklich austreten). Ich war nicht immer so. Als junger Jurist, junger RA war auch ich gläubig. Aber 30 Jahre Rechtspraxis fordern ihren Preis, sorgen für Erkenntnis. Ich habe viel zu viele Pferde vor der Apotheke K****n sehen. Bei Licht betrachtet, mit meinem heutigen Wissen und Erfahrung, war es schon in den 80ern keineswegs so toll, wie es mir damals erschien. Aber im Vergleich mit heute ... ein Traum. Heute entwickelt es sich in Richtung Alptraum.
  7. Jetzt vergleichst Du aber Äpfel mit Birnen. Bei den HA ging es um geradezu Pervertierung des seit jeher und unverändert geltenden Rechts. Bei der Klage dieses Freds war es genau umgekehrt. Und mit Null Erfolgsaussichten. Man mag das Bedürfnisprinzip nicht mögen, aber die Grundentscheidung, den Zugang zu Waffen zu bei einem "berechtigten Interesse" zu gestatten, ist grundsätzlich auch grundgesetzlich nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob nicht auf die Heimverteidigung als Bedürfnis anerkannt werden muß bzw. ob der diesbezügliche faktische Ausschluß im WaffG nicht verfassungswidrig ist. Eine diesbezügliche Klage würde von mir das Prädikat "Besonders wertvoll" erhalten, auch wenn ich mir bei den Leuten, die letzrlich in KArlsruhe darüber zu befinden hätte, nicht vorstellen kann, daß die meinen grundrechtlichen Anspruch auf körperliche Unversehrheit anerkennen, solange ich noch nicht umgebracht wurde.
  8. Tu felix. Nicht nur. Sogar als Ausländer habe einfach so die Erwerbserlaubnis für einen dort gekauften HA erhalten. Zwar wäre ohne diese Erwerbserlaubnis die Ausfuhrerlaubnis nicht erteilt worden. Aber wirklich erwerben in der Schweiz mußte ich nicht. Daher kein wirkliches Bedürfnis. Auch nach dem Gesetz: Keine solche Anforderung. Wie sonst? Habe noch nie erlebt, daß die Behörde die Erwerbserlaubnis nicht ausgehändigt sondern behalten hätte. ;-)
  9. Blöde Forensoftware. was für ein Schrott! Was ich eigentlich sagen wollte: Ihr tut gerade so, als würden es am 10. Frreibier oder besser Freimun für alle geben. Werden nun am 10, sämtliche in D erhältliche HA ausverkauft werden? Oder wie? Ist doch völlig schnurz, ob die Gesetzesänderung gestern, heute oder in einem Monat wirksam. Grad eben hat ein Bekannter seinen Jagdschein gemacht. Auf das passende timing wg. der HA-Problematik angesprochen meinte er, daß er nicht, nie, niemals einen HA kaufen werde. Ein Drilling sei sein ganzes Glück. Und hier wird gejubelt wie bei der Reichsgründung ...
  10. Ich rede von meiner Überzeugung und behaupte nicht, daß diese richtig sei, den Tatsachen entspreche. Bitte auf die Formulierungen achten, ja? Ich bin kein blindwütiger Ideologe, der seine Wahnvorstellungen als das Maß aller Dinge begreift. Da ich die österreichischen und schweizerischen (etc.) Zeitungen und Zeitungsmeldungen nicht verfolge, kann ich nicht behaupten, zu wissen, was diesbezüglich in den Nachbarländern (oder auch F, NL, BE I, usw.) vorgeht. In unseren Zeitungen wird nur höchst, höchst selten über entsprechende Vorfälle berichtet. Vielleicht liegt dies daran, daß in anderen Ländern so viele weniger mit - gar legalen - Schußwaffen geschieht als bei uns trotz des bei uns restriktiveren Gesetzes. In dem Fall sollte man vielleicht doch darüber nachdenken, ob für die deutsche Mentalität ein restriktives Waffenrecht nicht doch angemessen ist. Oder aber es finden abgesehen von sehr spektakulären Vorfällen solche Meldungen nur sehr zufällig den Weg in unsere Medien, so daß unsere diesbezügliche Wahrnehmung gerade nicht der Wirklichkeit entspricht - was ich eher vermute (so liest man überhaupt nichts von derartigen Vorfällen in CZ, wo das Waffenrecht ja ebenfalls sehr viel lieberaler ist als bei uns, aber ich weigere mich ohne Beweise zu glauben, daß die Menschen in CZ so viele besser seien als wir, so daß dort überhaupt nicht passiert). Dann sollte man diese Behauptung, es geschehe anderweitig nicht mehr als bei uns, erst einmal mit entsprechendem statischen Material belegen, bevor wir über dieses Argument sinnvoll diskutieren können. Davon abgesehen habe ich den Eindruck (!) - beweisen kann ich es nicht - daß in der Schweiz durchaus öfter und ernsthafter mit Legalwaffen gemetzelt wird als bei uns. Was, wenn dem wirklich so ist, natürlich dadurch begünstigt wird, daß "der" Schweizer als solcher nicht zu Illegalwaffen muß, wie es bei der Mehrzahl der Bevölkerung in D der Fall ist.
  11. Übrigens zur Klarstellung: Auch wenn meine Äußerungen GRA-feindlichen klingen sollten: Sie sind es nicht. Ich mag es halt nur nicht, wenn Dinge unrichtig dargestellt werden und "großgetan" wird, und noch weniger mag ich es, wenn nicht die Möglichkeit genutzt wird, eigene, sagen wir mal Wissenslücken, durch das Anzapfen kompetenter Kreise auszugleichen und stattdessen der eigene Dummquatsch weiter verbreitet wird. Ich begrüße dagegen jede Aktivität für unsere gemeinsamen Ziele, auch und besonders die der GRA, und halte es auch für wichtig, daß jenseits der Funktionärskreise - denn ich bin davon überzeugt, daß sich die Funktionäre von DSB, BDS usw. schon lange von uns gemeinem Fußvolk so entfernt haben, daß unsere Interessen dort gar nicht mal mehr so wichtig sind - frische Kräfte, gerne auch "Wilde", aufmucken und aufmischen.
  12. Gesetzgebung ist nicht mein Metier. Dazu wäre ich auch viel zu undiplomatisch und ungeduldig. Carcano nimmt aber recht allgemein und ohne dies mit Fleisch zu füllen in Anspruch, da irgendwie beteiligt gewesen zu sein. Lies halt mal in diesem Fred ein paar Seiten zurück, vielleicht hilft Dir das. Allgemein läßt sich aber sagen, daß offenbar Betroffene (Jäger) bei den Verbänden und ihren Abgeordneten/den Parteien und auch ministerial vorstellig wurden und die Verbände ... naja .... sagen wir mal nicht allzusehr gebremst haben ;-) und wohl, wie es heißt, mitbetroffene Politiker die Sache ebenfalls verfolgt haben. Bei Licht betrachtet, auch in Ansehung des Umstands, daß es nicht eben eine weltbewegende und die breite Öffentlichkeit doch ziemlich wenig interessierende Thematik ist, eigentlich ein Wunder, wie schnell die Gesetzesänderung kam.
  13. Vielleicht. Aber vielleicht auch nicht. Nach meinem Verständnis und meiner Erfahrung spielt die Menge bei Gelb in der Praxis keine Rolle, weil sich der Sportschütze im großen und ganzen bei seinem Erwerb in einem kaum Anstoß erregenden Rahmen hält. Ausgenommen natürlich, es gibt eine Razzia bei ihm, und dann erregt sich die wie gewöhnlich ignorante Presse darüber, daß er drei Repetierer, 2 KW, eine VL-Pistole und drei freie Luftgewehre oder Softair in "Sturmgewwehroptik" besitzt, und freut sich, daß also wieder einmal ein waffenhortender Waffennarr aus dem Verkehr gezogen wurde; den Profi in der Behörde läßt das kalt, der fragt sich allenfalls, warum der Mensch nur so wenig besitzt und argwöhnt daher irgendwo ein Lager mit illegale Hardware. Ich kann es nicht beweisen und sicherlich würde das auch nicht offiziell bestätigt werden, aber mein Eindruck ist, daß die Gerichte selbst den § 8 überhaut nicht so eng und streng anwenden sondern wie die Behörden dem Sportschützen sozusagen eine lange Leine lassen, in deren Bereich er seiner Leidenschaft frönen kann - und erst dann mit dem gesetzlichen Rahmen kollidiert, wenn er es "übertreibt". D.h.: Das, was Du ansprichst, wäre einschlägig, wenn § 8 unerbittlich angewendet werden würde: Bei jeder Waffe auf gelb, egal welche und wieviel besessen, müßte man die schießsportliche Erforderlichkeit nachweisen. Sieht man es dagegen nicht so eng, läßt man dem Sportschützen - nicht zuletzt auch vielleicht aufgrund der Einsicht, daß es eine wirklich verbindliche, exakte Grenze nicht gibt, daß eine gewisse Grauzone in der Natur der (freiheitlichen) Sache liegt (wenn man eben nicht sagt: Ein K98 reicht und Schluß) - Spielraum, dann führt dies dazu, daß man die Grenze erst beim in der Tat unbestimmten "Waffenhorten" zieht, und sich geradezu darauf beschränkt zu sagen: Egal welches Bedürfnis er im allgemeinen oder besonderen für seinen Bestand haben mag oder begründen könnte - insgesamt hat er aber "genug" und wenn er für "mehr" kein Bedürfnis begründen kann, dann war´s das eben. Mit ist es lieber, man zieht die Grenze beim "Horten", bei aller Unbestimmheit, als daß über jeden einzelnen Erwerb Rechenschaft abzulegen wäre. In diesem Verständnis wäre "Horten" nicht alles, was über nachewiesene Erforderlichkeit hinausgeht, sondern wesentlich/deutlich weiter gesteckt.
  14. Diesen Waffenlager-Aspekt habe ich bewußt ausgeklammert. Ich bin davon überzeugt, daß dieser Gedanke bei unseren (Un)Sicherheitspolitkern und unseren Beherrschern in anderer Hinsicht eine wesentliche Rolle spielt. Wobei nicht der Sammler als solcher das Problem darstellt, denn zum einen kann er ja jedenfalls im Regelfall nicht die für eine Revolution, einen Aufstand ;-) (so absurd dies auch im Zusammenhang mit dem deutschen Wesen klingt, aber Merkel ist ja im Begriff, jedenfalls mittelfristig dieses Wesen zu ändern - ob die Befürworter dieses Imports auch daran gedacht haben?) erforderliche Mun in großen Mengen besorgen, zum anderen sammelt er ja idR hierzu ungeeignetes Zeugs. Wenn aber mehr Leute faktisch unbegrenzt moderne HA sammeln würden/dürften ... Auch bei den Waffen auf gelb ist das sicherlich nicht der beherrschende Gedanke, sonst würde es eine echte Mengengrenze geben. Natürlich bin ich, da ich die Hürde der Sammel-WBK genommen und als Sportschütze regelmäßig im Verein aufschlagen muß, mit 5 KW und 10 LW genau so gefährlich oder ungefährlich wie mit 15 KW und 60 LW. Darum geht es (mir) aber nicht. Sondern darum, daß derjenige, der all diese Hürden nimmt doch etwas anders gestrickt ist, als derjenige, der einfach so zusammenkaufen dürfte was er gerade so möchte und alleiniges Kriterium die Zuverlässigkeit ist. Zuverlässigkeit in diesem Sinne sind ja zig Millionen in D. Diese Hürde ist ja nur im Einzelfall belastend, denn kaum jemand ist vor einem Augenblickversagen gefeit und bei weitem nicht alles, was einen die Zuverlässigkeit kosten kann, begründet bei Licht und mit Augenmaß betrachtet wirklich Zweifel an der Zuverlässigkeit. Viele, viele Leute sind formal zuverlässig, nur weil sie bislang Glück hatten und noch nicht auffällig wurden. Darüber brauchen wir nicht zu diskutieren. Zum einen erfordert das gegenwärtige System einen nicht unerheblichem Einsatz, eine gewisse Ernsthaftigkeit, Nachdrücklichkeit und "Nachhaltigkeit". Spontan sich dem Waffen"sammeln" zuzuwenden, wie man eben mals ausprobieren will, ob Skaten nicht ein netter Sport ist, und dies entsprechend zu handhaben, wird dadurch nicht eben begünstigt. Zum anderen hat man bis zum Erreichen des Ziels einiges, viel investiert, was einen weiteren Anreiz darstellt, sich an die Regeln zu halten. Mir ist natürlich bewußt, daß man gerade dies auch als ernsthafte Beschränkung, die sie ja auch darstellt, betrachten kann; ich habe zwar das Glück, daß mein Sammelgebiet mit Zugriff auf nahezu alles ermöglicht, wonach mein Herz begehrt - eigentlich zu viel sogar. Dennoch hätte ich gerne auch eine 08 und eine c96, jenseits allen schießsportlichen Belangen und (ziemlich ausgereizten) Möglichkeiten, eben weil sie mir gefallen. Gelegentlich, zu Feiertagen ;-) ein paar Schuß damit abgeben, ein paar mal jährlich aus dem Schrank nehmen, streicheln und trocken repetieren und sich im übrigen an dem Besitz erfreuen - das wäre alles: Ob 10 HA-KW oder 10+2 HA-KW, noch dazu solche, die wesentlich weniger "geeignet" sind als nahezu alles anderen - in Ansehung dessen, was ich bereits habe, würde dies die Sicherheitslage in absolut keiner Weise beeinträchtigen. Also läßt man mich nicht? Aber wenn man mich "einfach so" erwerben lassen würde, dann müßte dies für alle gelten. Und natürlich sieht jeder zunächst sich selbst und betrachtet sich als Maß der Dinge und über jeden Zweifel erhaben. Aber selbst wenn das so sein sollte: Nicht jeder der anderen zig Millionen mit weißer Weste ist so. Ich kenne genügend Leute mit (noch) weißer Weste, bei denen ich durchaus Bedenken hätte hätte, wenn sie allein aufgrund der Noch-Nicht-Auffälligkeit grad nach gusto kaufen könnten, was ihnen morgens in den Sinn kommt. Ich weiß, Freiheit, Verantwortung, blablabla, ich kenne all diese Sprüche, Prinzipien, Argumente, bringe sie in Diskussionen mit "den anderen" natürlich auch, und dennoch hat die Medaille auch eine andere Seite. Es ist leicht, völlige Freiheit zu fordern, wenn man nicht dafür verantwortlich ist, die sich daraus ergebenden Nachteile in den Griff zu bekommen. Aber jetzt wird es grundsätzlich und definitiv OT.
  15. Menschenskind! Ich halte zwar nichts vom Spalten, aber in diesem Fall beschränkt sich Tätigkeit der GRA auf die Mitwirkung beim Spendensammeln. Das Bereitstellen des Kontos etc. ist zwar nett, aber dies - ein Treuhandkonto zu führen - ist die ureigenste Aufgabe eines Notars oder auch eines RAs, auch wenn dies naturgemäß - Haftung, Arbeit, Aufwand - ein paar Euro gekostet hätte. Ohne den Leuten der GRA ans Schienbein treten zu wollen: Ein RA oder Notar als Treuhänder wäre mir lieber gewesen, und zwar nicht deswegen, weil diese vertrauenswürdiger wären (in diesem Fall spielt es keine Rolle), sodern weil im Falle eines Konflikts RA/Notar entsprechenden und derart engherzigen Regeln unterliegen, daß man sich als LWB nicht nur wie zuhause sondern fast schon privilegiert fühlt. Soviel kann ich sagen: Hätten die Kläger nicht von sich aus, zunächst auf eigenes Risiko gehandelt, dann wären die Verfassungsbeschwerden völlig aussichtslos gewesen. Die GRA ist letztlich nur auf den fahrenden Zug aufgesprungen. Und noch etwas: Entgegen der Darstellung auf der GRA-Seite ist das Verfassen und Einreichen der Anhörungsrüge, die einer Verfassungsbeschwerde faktisch immer vorgeschaltet, gleichwohl zu nahezu 100% erfolglos ist, Geschäft des jeweiligen Instanzanwalts. Sie gehört zum Rechtszug und ist damit mit der bereits längst verdienten Prozeßgebühr abgegolten. Was nichts daran ändert, daß hier Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert sind, die bei weitem nicht jeder RA besitzt, wenn man den Maßstab einer optimalen und erfolgreichen Eingabe anlegt. Da sie aber faktisch ohnehin nie erfolgreich ist, ist nur wichtig, keine Kapitalfehler zu machen, die der spätere Verfassungsbeschwerde das Genick brechen würden. Da aber andererseits kaum eine solche angenommen oder mit Gründen verbeschieden wird, weiß man natürlich faktisch nie, ob da ein Fehler gemacht wurde. Der sog. Rechtsstaat läßt grüßen. Immer wenn unsere Politiker unseren sog. Rechtsstaat über den grünen Klee loben könnte ich K****n. Von der Rechtswirklichkeit gerade dann, wenn es "um die Wurst" (Grundrechte) geht, haben die keine Ahnung.
  16. Als Profi, als jemand, der nicht nur damit seinen Lebensunterhalt verdient sondern für den der professionelle Umgang mit Gesetz und Recht wesentlicher Teil des Lebens geworden ist (im Gegensatz zu etwa Rechtspflegern oder Polizisten), habe ich naturgemäß eine andere Betrachtungsweise, eine andere Einstellung dazu. Je höhere die Regelungsdichte im Sinne von Detailregelungen destso eher findet sich die Lebenswirklichkeit in einer Weise abgebildet, die einen von der Subsumtion her einfachere und sicherere Rechtsanwendung ermöglicht. Zugleich steigt allerdings auch die Zahl der Regeln, die man mit den Details kennen muß, und natürlich die Zugangshürde. Zehn Gebote wirken intellektuell nicht abschreckend, wobei sich die Problematik dann aber auf die naturgemäß ausgesprochen umfassenden Kommentare (in denen die die Rechtsprechung der letzten 2000 Jahre zu den zehn Geboten und deren Anwendung im täglichen Leben zusammengefaßt ist - das kann man im Jüdischen und Islamischen Glauben, die ja nicht allein mit der reinen Gesetzessammlung auskommen, sehr schön sehen) ausweitet, ein Gemeinwesen mit hunderttausend Regeln dagegen schon. Ein Waffengesetz, das mit 30 §§ auskommt wirklich übersichtlich und leicht zu erfassen, während man bei uns schon an den beiden Anlagen verzweifeln möchte, führt aber zur Verzweifelung, wenn Du die notwendigen Generalklauseln konkret anwenden, also auslegen, oder die zwangsläufig bestehenden Lücken ausfüllen mußt, um für den konkreten Fall, der natürlich nie genau zu den Regen "paßt", das Gesetz anzuwenden. Jede Medaille hat zwei Seiten. Hier wird über die hohe Regelungsdichte geschimpft, aber ohne diese würde der Laie noch viel mehr als bei uns darüber schimpfen, daß ein Laie die umfängliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Auslegungen der wenigen waffenrechtlichen Regeln nicht kenne, nicht kennen könne, und daß sich doch gefälligst alles aus dem Gesetz ergeben müsse. Mal ein konkretes Beispiel: Ich hatte vor kurzem das Problem des Exports einer Waffe aus der Schweiz. fedpol,für die Exporterlaubnis zuständig, forderte eine Schweizer Ewerbserlaubnis für den ausländischen Käufer. Wohlgemerkt: Es ging nicht darum, daß der Käufer in die Schweiz fahren und dort erwerben sollte; die Waffe sollte versandt oder am Grenzstreifen von Schweizer in deutsches Gebiet übergeben werden (was, da der Erwerbsakt in D erfolgen würde, rechtlich völlig o.k. gewesen wäre). Da stellte sich die Frage: Was ist der Erwerb nach Schweizer Recht? Wir haben es einfach, bei uns ist es in den Anlagen definiert, daher kann jeder Laie, der des Lesens mächtig ist, die Formel der tatsächlichen Gewalt finden und daherbeten, und weiß daher, daß beim Versand einer Waffe ins Ausland eine deutsche Erwerbserlaubnis nicht erforderlich ist. Jedenfalls fedpol und ein - allerdings "geschobenes" und rechtsdogmatisch erkennbar fehlerhaftes - Rechtsgutachten aus deren Bundesrat meinten aber, daß der Verkauf ins Ausland und im Ergebnis auch schon der Abschluß des Kaufvertrags "Erwerb" sei, ohne dies indes so ganz klar zu sagen. Belegen mit deren WaffG oder deren WaffVO ließ sich das nicht, aber die Schweizer haben sich der Problematik schließlich dadurch entzogen, daß sie einfach die Erteilung der Ausfuhgenehmigung von dem Vorliegen einer Schweizer Erwerbserlaubnis für den ausländischen Käufer abhängig gemacht haben (ausgenommen Geschäfte zwischen Händlern). Das kostet nun fast hundert Euro mehr, schön für den jeweiligen Kanton und den Bund, und berechtigt im Gegenzug den Käufer, in die Schweiz zu fahren und dort mit der Waffe durch die Gegend zu karren. Da bin ich völlig bei Dir. Auch wenn Sorgfalt gefordert werden kann - Menschen machen Fehler und die Toleranzgrenze für folgenlose Fehler bei LWB derart eng zu ziehen wie es hier gerne gemacht wird ist schlichtweg nicht mehr rechtsstaatlich. Daß die Hüter des Rechtsstaats dies beurteilen liegt schlicht an der gesellschaftlichen Ächtung von Waffen, die sich nur unwesentlich von der Ächtung von Kinderpronografie unterscheidet. Eine Verlängerung der Leihe ist nicht vorgesehen sondern nur ein einmaliger Leih-/Entleihvorgang. D.h. wenn Du ohne Rückgabe der Waffe einfach nur einen weiteren "Leihschein ausfüllst" verlängerst Du schlicht den Zeitraum der Überlassung und befindest sich damit ganz zweifellos jenseits des Erlaubten. Daß man dies Dir nicht nachweisen kann bzw. umgekehrt Du durch den neuen "Leihschein" prima facie eine mit § 12 übereinstimmende Überlassung belegen/glaubhaft machen kannst ist eine andere Frage. Wenn man sich nicht ganz sicher ist, daß dies nie und nimmer auffliegen kann, sollte man die Waffe wenigstens für ein paar Minuten zurückgeben und dann erst den neuen "Leihschein" ausfüllen und sich erneut die Waffe übergeben lassen. Zwar könnte auch dies als Umgehung gewertet werden (im Steuerrecht, der AO, gibt es einen schönen Umgehungs-Tatbestand, der alle formale Umgehungen auffangen soll), denn es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Waffe 5 Jahre am Stück oder mit 5 x 12 jeweils zweimütigen Unterbrechungen ohne Erlaubnis im Besitz eines anderen ist, aber zumindest bewegt man sich damit formal im Einklang mit dem Gesetz.
  17. Das würde ich nicht in Abrede stellen wollen. Und es wird auch sicherlich keinen Preis für einfache Handhabung und Verständlichkeit gewinnen. Regelungdichte und Komplexität sind schon nicht ohne. Wenn man sich mal anschaut, mit wieviel §§ man vor 80 Jahren auskam ... Allerdings gilt auch: Je weniger Regelungen destso mehr Zweifelsfragen und Diskussionen. Allein die beiden umfänglichen und in ihrer Gesamtheit durchaus nicht einfach zu erfassenden Anlagen helfen Klarheit zu gewinnen und viele Diskussionen zu vermeiden. Indes man muß deren Inhalt kennen und memorieren ...
  18. Dankenswerterweise wurde das schon klargestellt, aber es ist doch immer wieder erstaunlich, wie resistent der eine oder andere gegen Tatsachen ist, auch wenn man konzedieren muß, daß die GRA-Veröffentlichung das Verständnis etwas erschwert und die eigene Tätigkeit zu sehr betont. Als Beteiligter unterliege ich aber der anwaltlichen Schweigepflicht und muß es bei diesem Kommentar belassen. Nicht unrichtig ist aber die Meinung, daß die Verfassungsbeschwerden nunmehr, nach der Änderung des Gesetzes, im Grunde überholt sind. Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde annimmt und ihnen gar stattgibt ist für alle anderen ohne wirkliche Bedeutung, nicht zuletzt auch aus dem Grund, daß eine waffen- oder jagdrechtsspezifische Feststellung nicht zu erwarten ist. Es geht primär um verfahrenrechtliche Fragen mit Grundrechtsbezug. Allerdings gibt es keinen Anlaß, die Verfassungsbeschwerden zurückzunehmen. Zum einen entstehen keine weitere Kosten und sollte es tatsächlich zur mündlichen Verhandlung kommen (was grundsätzlich sehr unwahrscheinlich ist), dann könnten die Beschwerdeführer diese auch selbst wahrnehmen. Zum anderen ist es für die Kläger nicht irrelevant, ob die Entscheidungen aufgehoben werden. Denn noch sind die Behördenentscheidungen in der Welt, um die es bei den Klagen ging, und solange nicht neue Anträge verbeschieden werden bleibt es bei diesen. Zum anderen sind natürlich bis dahin nicht ganz unerhebliche Verfahrenskosten entstanden, die bei einer Aufhebung der Urteile und neuen, den Klägern günstigen Entscheidungen - die nach der Gesetzesänderung zwangsläufig sind bzw. wären - nicht mehr von diesen zu tragen wären. Und auch ein wenn auch geringer Teil der Kosten der Verfassungsbeschwerden würden erstattet werden (ein sehr geringer Teil, denn das zu erstattende gesetzliche Honorar für die aufwändige Arbeit einer Verfassungsbeschwerde ist üblicherweise unverhältnismäßig niedrig). Und letztlich ist es auch eine Frage der Genugtuung nicht nur der beiden Kläger sondern aller Jäger, wenn dem BVerwG durch Aufhebung deren Urteile kommuniziert werden würde: So nicht. Allerdings - ich hatte dies von Anfang bereits gesagt - glaube ich nicht daran, daß dies erfolgen wird. Die Kläger sind zwar zweifellos im Recht, die Entscheidungen sind nicht nur materiell falsch (was aber grundrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung ist) sondern auch verfahrensfehlerhaft und grundrechtsverletzend, aber das BVerfG entscheidet, wie es eben will bzw. deren Richter es wollen, und da nahezu alles - auch "offenkundige" Fälle - abgelehnt und nur höchst selten eine Begründung geliefert wird, braucht man sich im Grunde über richtig oder falsch keine Gedanken zu machen. Wenn die Herrschaften annehmen und entscheiden wollen, dann tun sie das, und wenn sie nicht wollen, dann tun sie es nicht. Das "Hüter der Verfassung" braucht man daher nicht ernst zu nehmen.
  19. Ich verstehe nicht recht. Du beschwerst Dich, daß Du nicht zum sportlichen Schießen erforderliche Waffen streng genommen nicht auf gelb erwerben dürftest, auch wenn Du keine andere Waffe auf gelb hast? Ja und? So ist nun mal das Gesetz. Seit vielen, vielen Jahren. Alles andere ist eine Frage der Begründung und Deiner Einträge im Schießbuch. Es auch nicht um Übermaß, also eine nachgelagerte Beschränkung einer zunächst unbegrenzten Erwerbserlaubnis. Die Erwerbserlaubnis ist von vorneherein durch das Bedürfnis beschränkt und begrenzt. Im Rahmen Deines Bedürfnisses, also des für Dich konkret Erforderlichen, darfst Du erwerben und besitzen. Daß es hierbei aber irgendwo, bei dem einen eher, bei dem anderen später, eine Grenze gibt, liegt in der Natur der Sache. Das mag mit einer der Gedanken gewesen sein und ich meine mich zu erinnern, daß in der amtlichen Begründung auch etwas ähnliches steht. Allerdings steigt mit zunehmender Zahl die Anforderung an den Nachweis der schießsportlichen Erforderlichkeit. Denn es geht nicht lediglich um schießsportliche Nutzung. Sondern um erforderlich und Erforderlichkeit. Was zwar nicht unbedingt bedeutet, daß man Dir vorschreibt, welche Disziplinen Du noch schießen darfst. Aber wenn Du z.B. 300 verschiedene Repetierer oder Einzellader hast und dem Amt, das dies eindämmen möchte, allen Ernstes erzählen möchtest, Du würdest diese zur schießsportlichen Betätigung benötigen, wird man von Dir den Nachweis einer mehr als nur gelegentlichen Benutzung abverlangen, aus der der sich die schießsportliche Betätigung und daraus folgend auch die Erforderlichkeit ergibt. Einmal im Jahr 30 Schuß abzugeben wird m.E. dann nicht ausreichen, um eine schießsportliche Betätigung und Nutzung der konkreten Waffe zu belegen. Denjenigen mit einer geringen Zahl von 5, 10 oder 20 Einträgen auf Gelb - auch wenn dies in der Öffentlichkeit natürlich als "Waffenhorten durch einen Waffennarren" bezeichnet werden würde - wird dies nicht anfechten, ich halte die Befürchtung für fernliegend, daß sich die Behörden mit diesen Marginalien beschäftigen. Aber all dies ist nichts neues, dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Grundsätzlich hast Du ab S.2 recht, daß entspricht meiner Erklärung. Es ist aber nun mal so, daß die Behörde nicht kritisch hinterfragt, wenn sich der Sportschütze mit ein paar Waffen begnügt. Auch wenn wir uns einig sind, daß der Sportschütze für sich genommen nicht dadurch gefährlich(er) wird, daß er statt nur 20 eben 200 Repetierer besitzt, ist es aber nun mal so, daß dann die Behörden zum Einschreiten motiviert werden. Völlig egal, ob dies auf einer Art internen "Mengenbegrenzung" beruht oder ob bei der oberen Waffenbehörde ein Waffenhasser sitzt, der solche Fälle des vermutlichen oder eindeutigen Verstosses gegen das Bedürfnisprinzip als Anlaß und Vorwand nutzt, um dies zu reduzieren und vielleicht auch einen LWB aus dem Verkehr zu ziehen. Und sobald die Gerichte damit befaßt sind ist nun mal dieses Bedürfnisprinzip zu beachten. Typischerweise wird dies primär bei Fällen sein, in denen der Kandidat eben prima facie "zu viel" Waffen auf gelb hat und der hat dann ein Problem. Ich halte es faktisch für ausgeschlossen, einen schießsportlichen Bedarf von z.B. 200 Repetierern zu begründen (idR besitzt der Kandidat ja auch noch 2 ... 10 KW und einige HA-LW als Sportschütze). Aber es kann natürlich auch jemanden treffen, der nur 20 oder 30 Waffen besitzt, sich aber so unbeliebt gemacht hat, daß das Amt an ihm ein Exempel statuieren will. Allerdings dürfte ihm es wesentlich leichter fallen, glaubhaft zu machen, daß sich dies noch im Rahmen des Bedürfnisses bewegt.
  20. Das ist Geschichte. Bei uns im Kreis, sogar in meinem Verein, sind ein paar Kollegen mit solchen historischen Themen und Erlaubnissen. Besser "waren", denn diese Erlaubnisse waren schon bei Erteilung nicht rechtmäßig und wurden in den letzten Jahren sukzessive kassiert. Wir hatten die Thematik schon mehrfach: Auch diese Medaille hat zwei Seiten. Ich bin nach wie vor fest davon überzeugt, daß einer der wesentlichen Gründe, warum bei uns so relativ wie absolut wenig, man kann schon sagen: So gut wie und faktisch nichts, mit Legalwaffen passiert, die restriktive Vergabe von Erlaubnissen auch bei Sammlern ist, und daß, wenn hier Hinz&Kunz problemlos nach gusto einkaufen könnten (denn die Hürde der formalen Zuverlässigkeit würden ja zig Millionen locker nehmen können), der Ruf nach Restriktionen, die dann ins andere Extrem durchschlagen würden, sehr schnell laut werden würden.
  21. ich habe das nur noch vage in Erinnerung - die älteste höchstrichterliche Entscheidung bei uns ist wohl von 1965, die sich auf das Bedürfnisprinzip der Weimarer (und damit auch der Nazi) Gesetze bezieht. Einiges steht hier http://kuhn24.net/Brenneke_Durchsetzung.pdf und auch schon in diesem Fred Thema auch hier: Auch da: http://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/581655-1-500/amoklauf-und-waffengesetz Man müßte dies mal genauer aufarbeiten.
  22. Ich verstehe nicht recht, worauf Du hinauswillst. Der Bedürfnisgrundsatz in § 8 beinhaltet ja gerade, daß nicht alles erlaubt ist, was gefällt, und daß nur in dem erforderlichen Umfang erworben werden darf. Das Gegenteil von dem erforderlichen Umfang ist nach dem Verständnis des BVerwG das Horten. Du würdest das anders bezeichnen und auch ich würde nicht alles, was über den begründbaren sportlichen Bedarf - der ja höchst individuell ist - hinausgeht, als "Horten" bezeichnen, aber das ist letztlich nur eine Frage der Linguistik. Nach § 8 ist eben definitiv die Grenze, wenn die Waffe nicht erforderlich ist, und das ist weder neu noch überraschend und auch völlig schnuppe, wie man dies bezeichnet, Im Gegenteil könnte man sich sogar etwas rabulistisch beim BVerwG für das Horten bedanken, denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Horten mehr als nur mehr als das Notwendige, eine schon unverhältnismäßige Anhäufung. Wer z.B. seine zehn auf gelb eingetragenen Waffen sportlich schießt und sich zusätzlich aus Freude an der Sache noch ein oder zwei schöne Exemplare gönnt, die nicht im Sinne des § 8 erforderlich sind, der hortet nicht. Rabulistisch könnte man nur die Formulierung des BverfG so interpretieren, daß nicht schon einige Exemplare über dem Notwendigen unzulässig seien sondern erst dann, wenn der Mehrerwerb als Horten angesehen werden kann. Außerdem ist auch diese verbale Beurteilung nicht neu; das BVerwG bezieht sich ja auf seine frühere Rechtsprechung. es hat ihr also keineswegs einen neuen Grundsatz aufgestellt.
  23. Ich habe es zwar bereits erklärt, aber gerne noch einmal: Das Altererfordernis steht ausdrücklich bei und gilt ex pressis verbis nur für die Erteilung einer/der Erlaubnis nach § 14. § 12 regeltr im Gegensatz dazu die Ausnahmen des erlaubnisfreien Erwerbs. Noch einmal anders gesagt: Ein ausdrücklich nur für die Erteilung einer Erlaubnis vorgesehenes Alterserfordernis gilt gerade NICHT für eine Norm, die einen ausnahmsweise erlaubnisfreien Erwerb regelt.
  24. Das sagst Du nur, weil Du Dich noch nie mit anderen nationalen Waffenrechten beschäftigen mußtest. Ich kann Dir versichern, daß es z.B auch im Schweizer Waffenrecht Regeln und deren Auslegungen gibt, bei denen Dir schummrig wird.
  25. Nun ... die fragliche Beschänkung steht in § 14 Abs.1. Das Bedürfnis wird erst in Abs.2 geregelt, und zwar in einer verbalen Weise, die den Rückgriff auf Abs.1 ausschließt. D.h. nach dem Gesetzeswortlaut schließt ein zu geringes Alter das Sportschützenbedürfnis nicht aus. Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem solchen Fall es ein richter nicht doch tun würde, weil es sich geradezu anbietet ... Allerdings sagt die einhellige Praxis bislang, daß dieses Bedürfnis des § 12 das allgemeine Sportschützenbedürfnis ist und nicht von etwa einem Voreintrag oder einem konkret nachgewiesenen Bedürfnis abängt (siehe oben). Und das allgemeine Sportschützenbedürfnis hat der 18jährige für eine GK-Waffe ebenso wie der hessische Nur-DSBler ein Bedürfnis hat, ein HA-AR15 auszuleihen. Niemand hat behauptet, daß das WaffG ein perfektes Gesetzes sei. ;-)
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