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MarkF

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  1. Wer Schränke gebraucht kauft - und das hat der Sohn im Zweifel - bekommt häufig nur einen Schlüssel. Zwei Schlüssel habe ich bislang nur mit den beiden einzigen neu (als Sonderangebot, daher) gekauften Schränken erhalten. Aber egal. Ich will nur auf das Problempotential hinweisen, keine Fälle lösen. Das Leben ist viel vielgestaltiger als man sich gemeinhin ausdenken kann.
  2. Wie gesagt, ich habe nicht die Absicht, all diese Zweifelsfälle und Unklarheiten (solange sie noch kein wirklicher Fall geworden sind) zu diskutieren. Aber mit dem Besitz liegst Du daneben: WaffG Anlage 1: "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt," Eine andere Definition von Besitz kennt das WaffG nicht. Und über die tatsächliche Gewalt einen Schranks in einem fremden - möglicherweise abgeschlossenen - Raum, zu dem (dem Schrank) man nicht mal einen Schlüssel besitzt, kann man trefflich streiten. Auch wenn man zivilrechtlich Eigentümer ist. Hinzu kommt: Das ist ja "nur" die Definition von Besitz in Bezug auf Waffen ("... besitzt eine Waffe ..."), nicht aber auf andere Sachverhalte. Es ist durchaus denkbar, daß im Streitfall ein Gericht auf diese waffenrechtliche Definitiion pfeift, weil sie ja vom Wortlaut her nur für Waffen gilt, sondern den zivilrechtlichen Besitzbegriff anwendet. Was jetzt nicht unbedingt in jedem Fall dem Betroffenen nachteilig sein muß, aber zu anderen Ergebnissen führen kann. Wie ich schon sagte: Murks. Besitz, Eigentum, BGB-Verständnis, munter durcheinander mit gravierenden Folgen und Fallstricke ohne Ende für den Betroffenen, der auf dieser Weise ruckzuck - falsche Aufbewahrung - seine Zuverlässigkeit verlieren kann. Und dann diskutiere mit den Leuten vom Amt - das sind ja durchweg keine Juristen sondern "normale" Menschen - über die komplizierten BGB-Besitzverhältnisse: Die haben häufig genug schon mit dem vergleichsweise einfach gestrickten waffenrechtlichen Besitzverständnis ihre Probleme. Und dann komplizierte BGB-Besitzrechtsfragen, mit denen schon der durchchnittliche Jurist arg auf Kriegsfuß steht? Eieiei.
  3. Nun, ein Problem wird daraus, daß der Sohn nicht Besitzer des Tresors war. Er stand - ich habe es nicht ausdrücklich erwähnt, sorry - nicht in seinem Zimmer sondern im Keller des Vaters. Nun magst Du einwenden, daß er Mitbesitzer war. Nun ja. Vielleicht. Vielleicht auch nur Fremdbesitzer (und mangels Schlüssel zum Schrank hatte er keinen Besitz an dessen Inhalt.) Vielleicht auch nicht. Und wenn - weil er natürlich einen Wohnungsschlüssel besaß - so würde dies auch nach seinem Auszug gelten. Überhaupt immer, wenn ein anderer tatsächlich erlaubten Zugang zum Haus besitzt. Und die Regelung zielt insofern nicht auf gemischte Besitzverhältnisse ab sondern unterstellt nur einen Besitzer. Du verstehst, woraus ich hinaus will? Besitz, Eigentum, kunterbunt durcheinander, Fremd- oder Eigenbesitz?, und dann auch noch Besitz im waffenrechtlichen Sinn. Oder meint Besitz in jener Regelung den waffrenrechtlichen Besitz, wie wir ihn nur im Zusammenhang mit Waffen kennen? Und wenn warum? Nein, Du brauchst nicht zu antworten, die Regelung ist, wenn man ins Detail geht, insofern ziemlich schwierig handhabbar.
  4. Wir wollen nicht übertreiben. Ein 7er A/B-Schrank wiegt auch seine 120, 130kg, und das bekommst man schon in den ersten oder zweiten Stock. Ist halt etwas anstrengend. Schwerarbeit wird es bei wirklich großen Schränken, 250, 300kg und mehr.
  5. Sach mal ... ist Lesen denn wirklich so schwer? Wo nehmt ihr nur diesen Bezug zu konkreten Waffen her? Das steht nicht im Gesetz, genau das Gegenteil: Der Schrankbezug. Ich habe es vor wenigen posts schon einmal geschrieben, aber noch einmal: § 36 Abs.4 WaffG lautet insofern: ".. gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen ... entsprechen ..." Es geht um die Nutzung der Schränke - so wie der betreffende Schrank bis 6.7. genutzt wurde, kann dieser Schrank weitergenutzt werden. Das zeigt sich deutlich am folgenden Satz: "Diese Sicherheitsbehältnisse können ... 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." Hier ist ausdrücklich eine schrankbezogene Weiternutzungsbefugnis formuliert. Hätte sich diese nur auf bislang so aufbewahrte Waffen beschränken sollen, so wäre dies entsprechend formuliert worden, auf die entsprechend (aufbewahrt)en Waffen bezogen. Offen ist nach meinem Verständnis nur, ob es überhaupt irgendeine erlaubnispflichtige-Waffen-bezogene Nutzung sein muß oder ob ein A/B- bzw. B-Schrank auch konkret für A- und B-Aufbewahrung genutzt worden sein muß. Und ob diese Nutzung irgendwann bis 6.7. erfolgt sein kann oder auch am 6.7. noch bestanden haben muß. Was wollte der Gesetzgeber? Er wollte vermeiden, daß die Neuregelung wegen zu grober Verletzung von Art.14 GG beim BVerfG scheitert. Also wurde eine Art Besitzstandsregelung für diejenigen vorgesehen, die sich bei einem strikten Verbot von A-/B-Schränken auf Art.14 GG berufen könnten: Die gegenwärtigen Eigentümer von A-/B-Schränken, die diese entsprechend ihrer spezifischen Eignung/Bestimmung nutzten. Diese sollten nicht faktisch enteignet werden sondern berechtigt sein, ihre A/B-Schränke weiterhin ohne Einschränkungen (weil jede Einschränkung Art.14 verletzen würde, wenn auch vielleicht nicht unbedingt in einem Umfang, den das BVerfG stören würde, aber sicher ist sicher und letztlich ist es ja wurscht, weil auch "der Gesetzgeber" genau weiß, daß die A- und B-Schränke nicht in der Weise "unsicher" waren/sind, daß deren Verbot gerechtfertigt wäre, denn hier geht es ja in Wahrheit nicht um Sicherheit sondern darum, möglichst viele LWB zum Aufgeben zu zwingen) zu benutzen. Insofern kann eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung durchaus zu dem Ergebnis führen, daß irgendeine AB-spezifische Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 7.7. ausreicht. In jedem Fall aber war nicht beabsichtigt, nur die Waffen zu "privilegieren", die bis 6.7. in einem A/B-Schrank aufbewahrt wurden. Und noch weniger war beabsichtigt, nur eine bestimmte, konkrete Waffen-Schrank-Kombination zu privilegieren. Das wäre eine rein zufällige Sache - wer zahlreiche Waffen und ebenso mehrere Schränke besitzt bewahrt die Waffen nicht unbedingt immer in einer festen Kombination auf sondern mal und mal so. Sicherlich könnte man, wenn man unbedingt wollte, die Formulierung "der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung " auch auf eine bestimmte Waffen-Schrank-Kombination verstehen - der Wortlaut würde dem nicht entgegenstehen, wenn man "Nutzung" entsprechend weit bzw. eng verstehen möchte, auslegt. Aber dies wird dem offensichtlichen Zweck der Ausnahmeregelung, evtl. Rügen wegen Verletzung von Art.14 GG den Wind aus den Segeln zu nehmen, nicht gerecht. Zumal man davon ausgehen kann, daß der Gesetzgeber dies entsprechend deutlich formuliert hätte, wenn er ein derart spezifisches und konkret waffen-bezogenes Verständnis von "Nutzung" im Sinn gehabt hätte. Auch der folgende Satz "Diese Sicherheitsbehältnisse können ... 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." spricht gegen eine solche Einschränkung. Natürlich bezieht sich dieser Satz auf die vorherige Regelung, aber man sollte doch erwarten, daß eine solche Einschränkung an irgendeiner Stelle erkennbar zum Ausdruck gelangt. Dies brauchte nicht ausdrücklich geregelt werden. Dies ergibt sich aus der Befugnis, die Schränke weiterhin als A-/B-Schrank nach altem Recht benutzen zu dürfen. Und aus dem oben zitierten folgenden Satz, der keine Einschränkung dieser Art enthält. Diese Analyse ist zwar grundsätzlich (von den Folgen her) richtig. Aber ist euch aufgefallen, daß in jener Passage einmal von Besitz und einmal von Eigentum die Rede ist? Den Nichtjuristen mag es nicht auffallen, aber wer den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum kennt, der reibt sich die Augen: Bei der - nennen wird es mal so - originären Weiterbenutzungsberechtigung wird auf den Besitz den Schranks abgestellt, nicht auf das Eigentum. Nur der Besitzer ist zur weiteren Nutzung berechtigt. Der "Mitbenutzer" muß dagegen nicht einmal Besitzer sein, nur Mitnutzer. Bei der Weiterberechtigung kraft Erbgang muß aber der bisherige Besitzer (nicht Eigentümer!) durch den Mitbenutzer beerbt werden, wobei man hier entsprechend der Terminologie des § 20 auch z.B. Vermächtnisse zu akzeptieren hat. Wie ist das aber, wenn der bisherige Benutzer und Besitzer überhaupt nicht Eigentümer war? Bspw. kauft der noch bei den Eltern wohnende Sohn einen Schrank und gibt seinem Vater den Schlüssel, da er selbst viel auf Reisen ist, und Vater darf auch seine KK-Plempe reinstellen. Besitzer ist somit der Vater. Vater stirbt, aber mangels Eigentum kann nichts auf den Sohn vererbt werden, selbst wenn er Erbe geworden sein sollte (was nicht zwingend ist -> Berliner Testament). Dann wäre der Sohn, obwohl er Eigentümer des Schranks und besitzloser Mitnutzer war, nicht zur Weiterbenutzung des Schranks berechtigt. Hallo? Natürlich paßt das Gefasel vom Besitz auch nicht zu der Intention, einen Konflikt mit Art.14 GG zu vermeiden. Hierbei ist Eigentum maßgeblich. Und natürlich hatte derjenige, der die Regelung verbrochen hat, tatsächlich das Eigentum des bisherigen Nutzers im Auge. Offenkundig hat hier jemand mit eher wenig juristischem Sachverstand eine "irgendwie" politisch gewollte "Lösung" verbrochen. Ich gehe daher davon aus, daß die Gerichte in Streitfällen zur Vermeidung einer Vorlage an das BverfG eine grundrechtskonforme und daher sehr weite Auslegung der Regelung vornehmen werden. Wobei aber auch zu berücksichtigen ist, daß auch das Erbrecht von Art.14 GG erfaßt wird. D.h. die Nichtprivilegierung des "einfachen" Erben, also desjenigen, der nicht Mitbenutzer in häuslicher Gemeinschaft war (und das sind vermutlich SEHR viele Leute,halt typischerweise die Söhne), kann ebenfalls gegen Art.14 GG verstoßen. Eieiei. Nachtrag: P22 war schneller, aber da ich es nun mal schon geschrieben habe ...
  6. Das steht auch nirgends im Gesetz. Ich habe das mal vor einiger Zeit nachrecherchiert, kann ich derzeit aber nur noch vage erinnern. Soweit ich mich entsinne stand etwas ähnliches bezogen auf Kurzwaffen in de Begründung eines Gesetzes aus der Weimarer- oder Nazizeit. Das hat dann mal ein Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht aufgegriffen - entweder vor 45 oder kurz danach. Dann hat ein Bundesgericht, soweit ich mich vage erinnere das BVerwG, diesen angeblichen Grundsatz ohne weitere Begründung und auf alle Waffen bezogen als Grundsatz behauptet. Das hat sich dann in der Rspr., wie es unserer Zunft nun mal eigenen ist, perpeturiert, denn wenn man das Rad nicht wirklich neu erfinden will, denn dann entsprechenden begründen muß (es sei denn, man ist ein Bundesgericht oder enscheidet rechtskräftig, denn dann kann man sich alles erlauben), dann braucht man eine zitierfähige Belegstelle (das kann man ohne richtiges juristisches Studium nicht verstehen) und irgendwann hat der Gesetzgeber dieses angeblichen Grundsatz übernommen und seinerseits in eine amtliche Begründung hineingeschrieben. Wie gesagt, ich erinnere mich nur noch vage, nagelt mich also nicht auf kleinliche Details wie Datumsangaben und welches Gericht fest. Also: Diesen angeblichen Grundsatz vor allem in dieser allgemeinen Form gab es nie, er wurde von einem unserer Bundesgerichte erfunden, und der Gesetzgeber hat in Unkenntnis dessen diesen erfundenen Grundsatz geadelt, indem er ihn "übernommen" und zur Begründung des WaffG gemacht hat. Das ist ähnlich wie mit der ungaublichen Gefährlichkeit von Pumpguns, also VSRF. Eine Spinnerei der Gutmenschen im Bundestag, die zu viele Actionfilme gesehen haben und diese mit der Wirklichkeit verwechseln. Oder mit der einfacheren Rückbaubarkeit von ordentlich, regelgemäß hergestellten Dekowaffen in scharfe, gar VA-Waffen. Das sind alles nicht nur "urban legends" sondern tatsächlich völliger Unsinn, jedermann mit auch nur etwas Fachkenntnis weiß dies, aber ist diese "fakenews" in der Welt, in den Köpfen der Entscheider, ins Gesetz eingeflossen, dann bleibt es dort auf immer. Mal ganz abgesehen davon, daß dies bestimmten Kreisen, Fanatikern, Ideologen natürlich nur zu recht ist.
  7. Auch wenn man Deiner Meinung folgen wollte, daß § 20 WaffG einen inländischen berechtigten Besitz des Erblassers voraussetze: Mit den Regeln des IPR hat dies aber nichts zu tun. Ich halte Deine Meinung zwar nach wie vor für unrichtig und ehe für diese auch keine Begründung. Denn aus der Kommentierung zu § 20 ist zu entnehmen, daß lediglich illegaler Waffenbesitz nicht auf diese Weise legalisiert werden sollte: Illegalen Waffenbesitz haben wir aber bei einem im Ausland berechtigt besitzenden Erblasser nicht. Aber ich muß konzedieren, daß sie nicht völlig abwegig, daher in unserem rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch"vertretbar" ist. Und ehrlicherweise muß ich auch einräumen, daß deutlich abwegigere Meinung als "vertretbar" anerkannt werden. Allerdings habe ich auch keine Zeit, in eine umfängliche Recherche einzusteigen, ob so ein Fall schon einmal entschieden wurde.
  8. Worum geht es? Es geht darum, daß der Versender nur an den Berechtigten überlassen darf. Bzw. nicht vorwerfbar eine Überlassung an einen Nichtberechtigten ermöglichen darf. Nicht vorwerfbar. Darum geht es. Der Vertragspartner ist ein WBK-Inhaber. Also ein sozusagen staatlich geprüfter, absolut zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mensch. Andernfalls hätte er keine WBK. Eigentlich sogar noch vertrauenwürdiger als ein Notar. Denn dem traut der Staat so wenig, daß der engmaschig alle zwei Jahren höchst intensiv und kleinkariert überwacht und überprüft wird. Dagegen sind waffenrechtliche Kontrollen ein Klacks. Wenn Dir dieser amtlich festgestellt zuverlässige Mensch zusagt, daß nur er das Paket mit der Waffe abholen oder dafür sorgen wird, daß sie nur ihm ausgehändigt wird, dann kannst Du Dich darauf verlassen. Wenn der Mensch gegen diese Zusage verstößt, dann hat dies die gleiche Qualität, wie wenn er die Waffe nach dem Erhalt seiner kleinen Tochter in die Hand drückt: Dich geht das nichts an. Und bei der Frage, ob Du dem Empfänger trauen kannst: Wenn er gegen die Vereinbarung verstößt, nicht dafür sorgt, daß nur er das Paket erhält, und die Waffe verlorengeht, dann ist er dran. Verlust der Zuverlässigkeit. Sollte dies nicht, nach aller Vernunft, zusätzlich garantieren, daß er sich an die Vereinbarung hält?
  9. Das ist eine klassische fakenews, die von interessierten Kreisen, die "Spezialtransporte" zu horrenden Preisen anbieten, wenn nicht verbreitet dann aber gestützt werden. Wir hatten die Problematik des Pakettransports von Schußwaffen schon an anderer Stelle sehr eingehend durchdekliniert. Ein "Waffentransportverbot" gibt es nicht. Der (problematische) Knackpunkt beim Versand an Privatanschriften ist die Ersatzzustellbefugnis der Spediteure, die sie sich (grds. sachgerecht und jedenfalls auch teilweise im Interesse des Empfängers und damit meist mittelbar auch dem des Versenders) in ihren AGBen ausbedingen. Zum einen läßt sich diese aber durch eine Mitteilung des Empfängers an den Spediteur (auch durch einen Zettel am Briefkasten) abbedingen, zum anderen genügt eine Vereinbarung zwischen Versender und Empfänger, daß der Empfänger sicherstellt, daß wie auch immer nur an ihn ausgehändigt wird (was heute dank Vorausmitteilung der Zustellung ja auch problemlos sichergestellt werden kann). Der Versender verlagert letztlich also die Verantwortung für die persönliche Übergabe an den als WBK-Inhaber natürlich unbedingt zuverlässigen und vertrauenswürdigen Empfänger, der allein dann die Verantwortung trägt. Was natürlich wohlüberlegt sein sollte. Aber die Lobby der "Spezialversender" ist dermaßen stark, daß man sich vorkommt wie in einem Kampf gegen Windmühlenflügel. Bei manchen bornierten Betonköpferein kann man sich nur an den eigenen Kopf fassen ...
  10. Nun, tut mir leid, aber anscheinend zitierst Du hier etwas aus zweiter oder dritter Hand und hast diesen § 25 EGBGB selbst nie angeschaut. Oder? Denn § 25 EGBGB lautet: "Art 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend." Davon abgesehen bleibt es dabei: Die Regeln des IPR - und um die geht es hier - zur Einschlägigkeit, Anwendbarkeit bestimmter Rechtsordnungen in Fragen des Erbrechts, deren Regeln letztlich auch für den deutschen Rechtskreis verbindlich bestimmen, ob und in welchem Umfang in dem konkreten Fall der Betreffende Erbe geworden ist (und nichts anderes regelt das IPR: Welche Rechtsordnung für welche konkreten Sachverhalte einschlägig ist), haben nichts mit hier der Folgefrage der waffenrechtlichen Möglichkeiten zu tun. Die natürlich nur gelten, sobald der Fall den deutschen Rechtskreis berührt, also die USA verläßt. Begibt sich unser OP in die USA und möchte dort die geerbten Waffen in Besitz nehmen, so gelten allein die waffenrechtlichen Regeln des jeweiligen Bundesstaats, Counties, Stadt.
  11. Nein. Weil es keine Regelung gibt, die die Überlassung vom Beschuß abhängig macht oder, anders gesagt, die Überlassung nur mit Beschuß als zulässig regelt oder, anders gesagt, die Überlassung ohne Beschuß verbietet. Ich habe es oben geschrieben: Wenn du der Meinung bist, daß die Überlassung an einen SV, Sammler etc. ohne Beschuß nicht zulässig sei, dannn mußt Du eine Regelung nennen, aus der sich dies allgemein, für jeden Fall der Überlassung ergibt, die also bestimt: "Überlassen werden darf nur eine Waffe mit amtlichen Beschuß". Solange Du eine solche Regelung nicht nennen kannst solltest Du keine derartige Behauptung aufstellen. Das Gebot des BeschußG für den Importeur oder Hersteller einer Schußwaffe, vor Inverkehrbringung den Beschuß durchführen zu lassen, ist keine solche Regelung. Sie betrifft NUR Importeure und Hersteller und betrifft überdies NICHT die Überlassung schlechthin sondern nur das Inverkehrbringen.
  12. Z.B. Weiterverkaufen. Allg. dem Wirtschaftsverkehr zuführen. Wenn der Importeur - Händler, Sammler, Erbe - sie behält ist es natürlich kein Inverkehrbringen.
  13. Drehen wir den Spieß doch mal um. Wer behauptet, daß Waffen nur mit Beschuß besessen werden dürften, der möge dies bitte, wie es sich gehört, anhand des Gesetzes begründen.
  14. Z.B. Händlern. Sammlern. SV. Erben. BüMan. Allen, deren Befürfnis sich aus der einen Beschuß erfordernden Benutzung herleitet.
  15. Bei Deinem ersten Satz konzediere ich Dir, daß man mir dieser Begründung die Sache problematisieren und auf eine gerichtliche Entscheidung zusteuern kann. Allerdings würde Deine Auffassung auf die Nichtanerkennung des grundgesetzlich geschützten Erbrechts hinauslaufen: Wenn der Erblasser im Ausland die Schußwaffe legal besessen hat, dann ist sie gerade nicht mit dem in § 20 angesprochenen "Makel" des illegalen Besitzes behaftet. Und dieser von Dir zitierte Grundsatz ist nun mal eine freie Erfindung der Gerichte, den es so niemals von Gesetzes wegen oder durch den Gesetzgeber formuliert hab. Das haben sich in "grauer Vorzeit" einige Bundesrichter zusammengebastelt, ohne Referenz, ohne Beleg, ohne Grundlage, und irgendwann hat der Gesetzgeber diese Erfindung übernommen und in seine amtliche Begründung geschrieben. Da steht er nun, ist aber gleichwohl eine Erfindung.
  16. Da ist doch kein Widerspruch. Das ist nicht waffenbezogen in dem Sinn, daß eine bestimmte (nach dem 6.7. erworbene) Waffe nur in 0/1 gelagert werden dürfe. Sondern die Beurteilung der bis zum 6.7. erfolgten Benutzung des Schranks.
  17. Was hat der Beschuß mit dem Transport und der Einfuhr zu tun?
  18. Ach herrjeh. Ich kenne es aus anderen Foren nur so, daß man eine Mindestzahl von Gequake abgesondert haben muß, bevor man andere mit pms belästigen darf. Das ergibt noch Sinn. aber die Adressatenfähigeit zu beschneiden ...
  19. Das mit dem WaffVwV siehst Du völlig richtig. Und der berechtigte Erbenbesitz ... nun, der Besitz ist eine zivilrechtliche Rechtsfigur. Etwa der ebenfalls privilegierte Vermächtnisnehmer erhält erst dann irgendeinen Besitz (und dann den unmittelbaren Besitz in der Form des auch waffenrechtlichen Besitzes der tatsächlichen Gewalt) wenn ihm der Erbe die Waffe aushändigt. Aber auch der Erbe kann je nach Fall erst später waffenrechtlichen Besitz erhalten. Beispiel: Die Waffen sind in Verwahrung eines Dritten, in der Asservatenkammer der StA ... oder eben: Die Waffen sind im ausland und werden erst später, wie auch immer, nach D transferiert und dem Erben übergeben. Also, der Besitz spielt bei § 20 zunächst mal keine Rolle, schon gar nicht als Voraussetzung, sondern bestimmt nach Abs.1 nur den Lauf der Frist. Letztlich muß der Erbe ja auch nicht selbst importieren.
  20. Der Knackpunkt ist, daß der "normale", nur allereinfachst privilegierte Erbe (der ohne andere WBK und ohne ein durch den Erbfall entstandenes Bedürfnis) eben bedürfnislos besitzt. Ohne Bedürfnis ... auch keine legale Transportmöglichkeit zum Schießstand mit dem Zweck des Selbstschießens. Wir erinnern uns: Der Transport ist legal nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses. Da die Fristen des § 20 WaffG verstrichen sind, ist jedenfalls bei wörtlichem Verständnis ein Wechsel der Art des Erben(weiter)besitzes auch nicht möglich. Wenn die Behörde ihm keinen dispens des Transports zum Stand erteilt (wozu sie aber möglicherweise aufgrund seiner Trainingstätigkeit als werdender Sportschütze verpflichtet sein könnte) hat er keine andere Wahl als die Waffe vor jedem Termin seinem Freund zum Schießen zu leihen, der sie zum Stand trägt und ihm dort überläßt. Da die Behörde letztlich das Blockieren nicht durchsetzen können wird, da der Mann ja Sportschütze werden will und dann die Waffe als Sportschütze besitzen wird, wird sie, wenn dort auch nur etwas Verstand waltet, sich kooperativ verhalten. Ein "gutes Gespräch" sollte daher wirken.
  21. Du vermischt hier die Frage, ob er Erbe geworden ist, mit der Frage, wie das deutsche Waffenrecht Erben privilegiert. Unterstellen wir mal, daß erbrechtlich US-Recht gilt und der OP US-rechtlich Erbe geworden ist. Dann wäre er nach deutschem Waffenrecht als Erbe privilegiert, wie es § 20 WaffG vorsieht. § 20 WaffG hatten wir ja in der Vergangenheit des öfteren erörtert, auch wenn die Nichtjuristen hier (also fast alle) die Regelung überwiegend nicht wirklich verstehen. Aber das gilt auch für die Ämter. Wie auch immer, welche der drei dort geregelten Privilegierungstatbestände für den OP gelten wissen wir nicht und vermutlich weiß er selbst auch noch nicht, auf welche Weise, auf welcher Grundlage er die Waffen (die wir auch nicht kennen) (weiter)besitzen will. Allgemein läßt sich aber sagen, wenn wir einmal unterstellen, daß es sich nicht um hier verbotene Waffen handelt: Will er sie als Dekos besitzen, muß er sie entsprechend der EU-Regeln in den USA umbauen lassen. Oder er importiert sie als Erbe oder läßt sie z.B. von einem BüMa oder Händler importieren und dann hier umbauen. Denn auch nach deutschem Recht darf der Erbe die Waffen zunächst in Besitz nehmen und innerhalb der Zeit, bis sein fristgerecht nach § 20 WaffG gestellter Antrag rechtskräftig beschieden wird, besitzen. Und erst recht darf er sie nach dem Import durch einen Berechtigten verwahren lassen. Will er sie im Rahmen des § 20 WaffG als nach wie vor funktionsfähige Schußwaffen besitzen, gilt das gleiche. Allerdings muß er sich entscheiden, welche der drei Möglichkeiten er nutzen möchte, und die entsprechenden Schritte einleiten (also im Extremfall Sportschütze oder Sammler werden). Das alles ist ja vom Rechtlichen her einfach. Das wirkliche Problem ist: Wie bekommt er die Waffen tatsächlich nach D? Denn der Versender drüben muß eine Exportgenehmigung besitzen, und die ist in den USA schweineteuer und erfordert ätzenden Papierkrieg. Jedenfalls verglichen mit hier. Und selbst Händler sind kaum bereit, zu exportieren, nicht für Geld und erst recht nicht für gute Worte. Und diejenigen wenigen, die aus dem Waffenexport ein Geschäftsmodell gemacht haben (oder es vorgeben), nehmen es von Lebenden. Ob die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe wirklich zutreffen weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist es ein sehr teurer Spaß und "lohnt" sich nur bei Waffen, die es hier nicht gibt oder hier viiiiel teurer sind oder an denen wirklich das Herz hängt, koste es was es wolle. Im Netz findet man bei entsprechender Stichwortsuche sicherlich ein Dutzend solcher Anbieter, von denen einer teurer ist als der andere und auch nicht jeder auf Anfragen antwortet. Das ist meine eigene leidvolle Erfahrung, ich habe selbst etwas von drüben zu exportieren, bin bislang aber nicht wirklich fündig geworden (und ausgerechnet der mit den vernünftigsten Konditionen meldet sich nicht). Zumal es sich für nur eine Waffe auch nicht lohnt, weil viele der Leute eine von der Zahl der Waffe unabhängige Pauschale verlangen bzw. nur bei solchen Offerten die Kosten in einem noch ansatzweise akzeptalen Rahmen bleiben. Eine wiederum andere Frage ist, ob bei diesem erbrechtlichen Import auch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Keine Ahnung, Steuer-/Abgabenrecht ist nicht mein Gebiet. Aber da kann man auch mal beim Zoll nachfragen. P.S.: Gibt es einen technischen, im Forum liegenden Grund, warum der OP keine pn erhalten kann?
  22. Nun, DIES ist keine Zweifelsfrage. Schau ins Gesetz. Dort ist gerade keine waffenbezogene sondern eine schrankbezogene, allgemein schrankbenutzungsbezogene Regelung, getroffen. Jedenfalls Schränke, die im Ramen ihrer Zulässigkeit (A, A/B, B) benutzt worden waren, können von dem Eigentümer auch weiterhin in diesem Umfang (waffenwahlfrei) benutzt werden. Solange bis der BMI zusammen mit seiner Länderkollegen auch dies im Rahmen der Änderung der AWaffV am Parlament vorbei cancelt.
  23. Ich kenne den Markt nicht so sehr (habe mich rechtzeitig eingedeckt ;-)), daher: Kennst Du alternative Quellen? Es muß ja nicht verkehrt sein, bestimmte Teile "freiwillig" in signifikant sichereren Schränken aufzubewahren.
  24. Auch das ist eine interessante Frage: Muß der Schrank am Stichtag jedenfalls grundsätzlich in Benutzung gewesen sein? Oder genügt es, wenn er irgendwann zuvor vom dem Eigentümer in diesem Sinne benutzt worden war? Aber egal, darüber mag sich der Geistessportler in einem Fachaufsatz den Kopf zerbrechen, denn praktische Relevanz wird DIESE Frage nicht besitzen. Da zweifellos niemand mit Verstand die Bestandsschutzregelung mit der Begründung in Anspruch nehmen wird, er habe am Tag der Anschaffung nur für einen Tag eine Waffe hineingestellt. Oder vielleicht doch? Etwa weil er noch keine dauerhafte Aufstellfläche hatte und daher den Schrank bona fide erstmal nur für einen Tag in Benutzung genommen hatte? Eiei, das Leben ist so vielgestaltig ....
  25. Wie ich bereits erläutert habe: Wer sich auf die Ausnahme des Bestandsschutzes beruft, der muß dessen Voraussetzungen beweisen. Wie er dies tut ist seine Sache. Wenn andere als Zeugen bestätigen können, daß er die Schränke bereits zum Stichtag in Benutzung hatte, dann ist das eine sichere Sache. Erst recht natürlich, wenn die Behörde dies anläßlich einer Kontrolle festgestellt hatte. Alle anderen Versuche, den Nachweis zu führen, werden, wenn sie das Amt nicht überzeugen, zu einer gerichtlichen Entscheidung führen. Und dabei wird die richterliche Überzeugung maßgeblich sein. Wer die Bandbreite richterlicher Tatsachenfeststellung kennt, der weiß, daß diese Bandbreite grundsätzlich sehr weit ist. Allerdings können wir getrost davon ausgehen, daß dies in Waffendingen sehr engherzig gesehen werden wird. Und alle unplausible Behauptungen - etwa daß ein Sportschütze mit 5 Waffen 5 Schränke besessen haben und in jedem eine Waffe gelagert haben will - werden abgebügelt werden. Auch selbst der 100%ige Nachweis des rechtzeitigen Kaufs wird nicht ausreichen, da auch die Benutzung nachgewiesen werden muß. Andererseits wird man das Argument, daß der LWB, der sich rechtzeitig mit Schränken eingedeckt hat, diesen ebenso rechtzeitig auch "formal" benutzt hat, nicht wirklich vom Tisch fegen können - gerade im Gegenteil ist dies nur zu plausibel. Sollte also besagter Sportschütze wirklich beweisen können, kurz vor dem Stichtag vier weitere Schränke gekauft zu haben, dann wäre es aus meiner Sicht absolut glaubhaft und unbedingt zu erwarten, daß er diese auch formal benutzt hat - denn andernfalls wäre der kaufs ja sinnlos gewesen. aber wie das bei Gericht halt so ist: Das (erwünschte) Urteil ist das eine, die Begründung das andere. Nachtrag: Noch einmal: Haltet euch an das Gesetz und denkt selbst nach. Dort ist nicht die Rede von irgendeiner "Meldung" an die Behörde oder gar eine "Registrierung" des Schranks. § 36 Abs.4 WaffG lautet insofern: ".. gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen ... entsprechen ..." Das ist vom Grundsatz her absolut eindeutig: Entsprechend genutzte Schränke dürfen durch den bisherigen Benutzer weiterbenutzt werden. Punkt. Alles andere, was dazu von wem auch immer abgesondert wird, ist Unfug. Bestenfalls betrifft dies die Frage, wie diese bislang erfolgte Benutzung nachgewiesen werden kann, aber wer dies nicht deutlich dazu schreibt, der sollte sich besser überhaupt nicht dazu äußern. Natürlich bleiben aber auch hier Zweifelsfragen. Etwa wie ein A/B- oder B-Schrank weiter genutzt werden darf, der bis zum Stichtag nur für Langwaffen oder nur für Kurzwaffen benutzt wurde. Streng nach dem Wortlaut müßte die waffenbezogen-konkrete Benutzung entscheiden.
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