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Hier in Hessen verlangen DSB und BDS genaue Angaben zur anzuschaffenden Waffe. Das Amt trägt dann nur die Art und Kaliber als Voreintrag ein. Was man dann innerhalb dieses Rahmens kauft interessiert faktisch letztlich niemanden.
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"Diesbezüglich" heißt: "Wir übertragen euch hiermit das Eigentum an der von Herrn X besessenen WBK Nr. und treten euch den Herausgabeanspruch ab". Ich bin nicht allwissend, mag mich irren, aber mir ist keine Regelung bekannt, die diesbezüglich ein Eigentumsrechts der neu zuständigen Behörde begründen würde. Und die alte Behörde ist definitiv nicht mehr zuständig.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Geduld, Geduld ... gut Ding will Weile haben .... festina lente, wie der Lateiner sagt ... ;-) -
Es wird noch bunter. Es soll vorkommen, daß Menschen umziehen, sogar LWB, und zwar im manchmal nicht nur innerhalb des Ortes, gar in einen anderen Kreis, im Extremfall sogar in ein anderes Bundesland. Die waffenrechtliche Erlaubnis, vulgo WBK, wird dann nicht neu ausgestellt. Die neu zuständige Behörde stempelt einfach die nunmehr von ihr erteilten Erlaubnisse in die von einer anderen Behörde ausgestellte WBK. Wem gehört so eine WBK? Und warum? Wer kann die Herausgabe fordern bzw. an wen ist zurückzugeben? Die ursprünglich zuständige Behörde kann kaum noch zuständig sein und will es auch nicht sein. Wie will andererseits die neu zustöndige Behörrde Eigentümer geworden sein? Irgendwelche diesbezüglichen Erklärungen sind zwischen den Behörden nicht ausgetauscht worden. Besonderes wenig seßhafte Leute ziehen in 3, 4, 5 Bundesländer. Jedesmal neu zuständige Behörden verschiedener Bundesländer. Die "Lösung" wäre Bundeseigentum. Aha. Wo steht das? Vollzug des WaffG ist nicht nur Landessache - die Behörden erledigen das sogar als eigene Aufgaben. Hier in Hessen iR also Sache des Kreises.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Oh, die werden kaltlächelnd sagen, daß ihre Praxis mitnichten rechtswidrig gewesen sei, und auf die beiden Urteile des BVerwG verweisen, die solange, wie sie in Karlsruhe nicht kassiert wurden, eben bestehen und diese rechtswidrige Praxis als rechtmäßig "belegen". Und dumme Gesetzesänderungen passieren halt, das ist nicht schuld der Behörde. Wer deswegen einen anderen Eintrag haben will ... muß zahlen, sofern gebührenpflichtig. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Als ob ... Du weißt genauso gut wie ich, daß die Leute in Karlsruhe annehmen, was sie annehmen (und entscheiden) wollen, und nicht annehmen, was sie nicht annehmen wollen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Auch ich liege manchmal richtig. Ich habe die Voten für Brexit und Trump vorhergesagt. War aber auch nicht wirklich schwer. Zum Zumachen des Freds ist es aber noch zu früh. Zwar ist die Luft raus, aber solange über die Verfassungsbeschwerden nicht entschieden ist, sind die Urteile des BVerwG noch in der Welt und sozusagen in der Schwebe -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ähhh . wie bitte? Der Gesetzestext ist schon seit Wochen und Monaten bekannt und die Annahme, der BuPrä würde wegen der Befrüchtung der Verfassungswidrigkeit nicht abzeichnen, ist ja recht wenig wahrscheinlich. Also was das Gequake? Mich würde nur wirklich interessieren, wer diesen erfreulichen Text der neuen Regelung nun tatsäclich zu verantworten hat. Dem sollten die Jäger nämlich nicht nur ein Bier spendieren sondern auch einige Jahre lang zu Weihnachten Wildbrer zukommen klassen. -
Hallo? Habt ihr alle zu wenig zu tun? Traumhaft. Mein Tag könnte ruhig 10 Stunden mehr haben und es würde dennoch nicht reichen. Schmitz75 hat doch schon von Anfang an die richtige Lösung präsentiert und wiederholt darauf hingewiesen: Schon nach den eigenen Angaben des Händlers, von denen er faktisch nie mehr herunterkommen wird, ein ganz und gar glasklarer Fall des gutgläubigen Erwerbs, da die Waffe nicht abhandengekommen ist. Was gibt es da noch zu diskutieren und zu quaken? Heidenei! Mod, mach den Fred zu, es gibt wichtigeres zu diskutieren.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Willst Du wirklich ein Faß aufmachen, weil Dir als Jäger untersagt wird, im Deutschen Wald mit einem Vollautomaten auf Wild zu schießen? Mit Deinem VA, sofern Dir das BKA eine Ausnahmegenehmigung erteilt, darfst Du ohnehin keinen Schuß abgeben. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Der Kollege hat es nicht so mit Begründungen und Quellenangaben. Allerdings: Manchmal, bei manchen Diskussionen, kann ich verstehen oder zuindest nachvollziehen, warum er auf Begründungen verzichtet. Manchmal, bei manchen Leuten könnte man ebensogut gegen einen Orkan anbrüllen. Da wäre die schöne Zeit sinnvoller in Nasenbohren investiert. ;-) Davon abgesehen has Du recht. Begründungen und Quellenangaben sind das A&O. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
So ein Schmarrn! Geht´s noch? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sch.. Forensoftware ... Hinsichtlich des WaffG hast Du recht. Wir sind da aber im Jagdrecht. Maßgeblich ist die diese Berner Übereinkunft (bitte zurückblättern und/oder danach suchen, ich mag es nicht zum xten Mal erklären) und dort steht eben diese Formulierung. Nicht in jedem Land wird die gleiche Terminologie gepflegt wie bei uns. Hinnehmen und vergessen. -
Es geht nicht darum, ob wir damit ein Problem haben. Von mir aus kann jeder mit Lizenz hunderte, ach was tausende Waffen haben. Je mehr deststo besser. Und je mehr Sportschützen und Sammler werden deststo besser. Es geht darum, daß auf Grundlage des geltenden Rechts und des Bedürfnisprinzips, das grundsätzlich (!) auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, diese Entscheidung des BVerwG in keiner Weise zu beanstanden ist sondern - nach meinem Verständnis - sogar seine positiven Seiten hat.
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a) nein. b) Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht gerechnet. Schon gar nicht auf diese Weise. Wie kommt man auf zwei Waffen je Habjahr? Indem man sich als Laie einfach fragt: Was und wie würde ich kaufen. Oder den Kumpel aus der Jagdfraktion fragt. Und dann fesstellt, daß ein Erwerb jährlich vielleicht zu zu vieln Protesten sorgt, aber mit 2 Käufen jährlich nur noch wenige proestieren und weil man ja nicht zu engherzig sein will eben auf 2 je Halbjahr "aufgerundet" hat. Es gibt keine rationale Begründung und noch viel weniger kann man auf eine Lebens-Obergrenze schielen. 240 Sportwaffen auf Gelb sind absurd. Als Richter würde ich das nicht akzeptieren und jeden, der mir zu erklären versucht, er bräuchte als Sportschütze 240 Waffen, Beweise abverlangen, daß er diese auch in einem relevanten Umfang sportliche nutzt. Denn es geht nicht um Spaßschießen, es geht um Sport, der auch als Breiensport schon eine mehr als nur seltene Betätigung verlangt. Wer einmal jährlich joggt ist kein (Breiten)Sportler, einmal wöchentlich schon und was dazwischen liegt entscheiden wir von Fall zu Fall. Wer es schafft, alle 240 Waffen in Wettkämpfen zu benutzen, oder nachweist, daß er mit jeder Waffe regelmäßig trainiert (was ist regelmäßig? Sicherlich 1 x monatlich), dann soll er sie in Gottes Namen behalten. Wir dürfen nicht vergessen: Es geht um SchießSPORT, nicht um "ich lese gelegentlich auch mal gerne ein Buch". Ich bin daher davon überzeugt, daß der Gesetzgeber keine 240 Waffen im Bickfeld hatte. Würde man im Bundestag dieses Bild als Regel - jeder Sportschütze nutzt die Möglichkeiten aus und hortet 240 Waffen - an die Wand malen, wäre die Forderng nach einer zahlenmäßigen Begrenzung schnell bei der Hand. Aber kaum ein Sportschütze nutzt dies aus, schon aus Platzgründen hat doch kaum jemand auf Gelb mehr als 10 oder 20 Waffen. wenn überhaupt. Betrachten wir doch mal die sicherlich sehr große Zahl der ernsthaften KK-Schützen. Viele von denen lassen ihr einzige Waffe - einen KK-Einzellader mit orthopädischem Griff - sogar im Schützenhaus. ich kenne genügend, deren Frau jede Waffe zuhause streng verbietet. Die bekommen fast einen Schaganfall, wenn man ihnen aufzählt, was ein richtiger Waffenfreund, gar als Sammler, zuhause hat.
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Zum ersten Punkt: Nein. Daß bereits eine Kananlisierung erfolgt - die, wie Du weißt, erst nachträglich ins Gesetz kam, 2002 noch nicht gab, daher nicht als Argument für die die Zielrichtung der seit 2002 unveränderten Regelungen gelten können - ändert nichts daran, da eben aus dem Bedürfnisprinzip heraus kein Waffenhorten erfolgen soll. Zum zweiten Punkt: Wir sind ja einer Meinung. Kann er irgendwie erklären, begründen, "glaubhaft" machen, daß er auch den 50. K98k (bei Beibehaltung der 49 anderen) zum sportlichen Schießen benötigt, dann liegt kein "Waffenhorten" vor, dann bewegt er sich im Rahmen seines Bedürfnisses. Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, daß eine weitere "Prüfung" auf "Waffenhorten" erfolgen werde. Würde man ganz streng zweiteilen und auf der einen Seite Ewerb/Besitz im Rahmen des Bedürfnisses und auf der anderen Seite alles andere/ darüberhinausgehende unter der Bezeichnung "Waffenhorten" sehen (was, wie ich schon erklärt habe, m.E. nicht der Auffassung der Rechtsprechung entspricht, die durchaus einen Graubereich jenseits des nicht ganz exakt definierbaren Bedürfnisses aber noch vor dem "Waffenhorten" hinnimmt), dann würde nur eine "Prüfung" erfolgen, die lautet: "im Rahmen des Bedürfnis = kein Waffenhorten?". Tatsächlich findet aber regelmäßig noch nicht einmal eine Bedürfnisprüfung statt - wir kaufen, legen die Gelbe WBK vor und lassen den Eintrag vornehmen oder abstempeln. Fertig. Im Normalfall macht sich da keiner Gedanken über das Bedürfnis. Erst dann, wenn der SB den Eindruck hat, daß sich der aktuelle Erwerb ganz sicher nicht mehr im Rahmen des Bedürfnisses hält, was aufgrund der Unschärfe des Bedürfnisses bedeutet, daß auch der Graubereich wohl verlassen wurde oder man sich zumindest dessen Ende nähert, wird der SB entsprechend nachfragen und nachfassen. Und wenn dann keine plausible Begründung erfolgt, also nicht bereits eine Waffe jenseits des unterstellt exakt feststellbaren Bedürfnisses sondern faktisch erst irgendwo am Ende des Graubereichs oder jenseits dieses auf dem Prüfstand steht, lautet das Verdikt: Kein Bedürfnis (ohne damit zu sagen, daß für die davor erworbene Waffe ein Bedürfnis bestand) und Waffenhorten. Faktisch gibt es also im Normal keine Prüfung und nur in Ausnahmefällen wird das Bedürfnis geprüft und bei negativem Ausgang das Etikett des Waffenhortens aufgeklebt. Rechtlich begründet wird dies natürlich mit dem Bedürfnis, denn im Gesetz steht ja nicht, daß man nach Belieben erwerben aber nicht Waffenhorten dürfe, sofern, daß nur im Rahmen des Bedürfnisses erworben werden darf, unter Verzicht normalerweise freilich auf den individullen Bedürfnisnachweis. Wobei - ich wiederhole - das Verdikt des "Kein Bedürfnis mehr = Waffenhorten" nichts darüber aussagt, ob man sich bei der davor erworbenen Waffe noch im Rahmen des Bedürfnisses gehalten hat. Natürlich besteht kkein Bedarf für den Begriff "Waffenhorten" und Erwerb und Besitz jenseits des Bedürfnisses als "Waffenhorten" zu etikettieren. Aber der Gesetzgeber hat nun mal diesen plakativen Begriff für dieses böse, unerwünschte Verhalten des Waffennarren geprägt und welche ohnehin nicht waffenaffine Richter läßt die Gelegenheit verstreichen, in die gleiche Kerbe zu hauen und dem Betreffenden noch dieses Etikett aufzukleben? Es besagt nicht mehr als daß jedenfalls diese aktuelle Erwerb so weit jenseits des Bedürfnisses ist, daß darüber nicht mehr zu diskutieren ist und er unrechtmäßig erfolgte. Natürlich besteht theoretisch die Gefahr, daß durch diese Entscheidungen, in denen ja nichts anderes getan wird als auf die Rechtslage hinzuweisen, der eine oder andere SB kritisch bei jedem Erwerb auf Gelb prüft oder gar bestehende Einträge überprüft. Aber die Sb haben ja genug zu tun, mit de Regelüberprüfungen, Außenterminen, Kontrollen ... ich denke nicht, daß sich die SB mehr Arbeit machen als nötig. Denn bei entsprechenden Nachfragen erhält man ja auch entsprechende ausufernde Antworten, gar von Anwälten, und ob man bei einer vergleichsweise geringen Zahl von Waffen und wohlfeilen Begründungen vor Gericht so große Erfolgsaussichten hat? Ich erwarte daher, daß sich ncihts ändert, und nur diejenigen Kollegen, die es wirklich übertreiben und den Graubereich nicht nur ausreizen sondern weit hinter sich lassen, ins Gebet genommen werden.
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Aber lassen wir das Grundsätzliche, das ist hier OT, und zurück zum Thema. Ich nehme an, daß niemand die vom BVerwG zitierte Entscheidung und die dort zitierten Quellen gelesen hat. Nun, auch ich habe das erst jetzt nachgeholt und wieder einmal festgestellt, daß man mit dem, was ich alles schon gelesen und gewußt und wieder "vergessen" habe, ganze Bücher füllen könnte. Denn das BVerwG hat dieses "Horten" nicht etwa erfunden. Das stammt vom Gesetzgeber anäßlich der Änderung des § 14 Abs,3 bzw, Abs4 WaffG. Ich zitierte mal: "Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des all- gemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist. " BT-Drucksache 16/7717 S.20, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf Das BVerwG hält sich also in dieser Entscheidung nicht nur an das Gesetz sondern auch an den erklärten Willen des Gesetzgebers und dieses Ergebnis hätte der Kläger bzw. sein RA durchaus vorhersehen können. Ein Blick in die Gesetzgebungsmatrialien ist ja bei einer Revision zum BVerwG durchaus zumutbar.
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Nein, ich meinte Titel, wie geschrieben, aber beides wird synonym verwendet und es ist mir ziemlich wurscht, ob es ein Titel oder ein Grad ist - Hauptsache die beiden Buchstaben und der Punkt stehen vor meinem Namen. War ein hartes Stück Arbeit, auch wenn es die meiste Zeit Spaß gemacht hat, das lasse ich mir nicht nehmen. Und was meine "Auffassung" anbetrifft: Du magst "Rechtsstaat" anders definieren als ich und es als ausreichend ansehen, wenn man formal irgendwo irgendwie (wenn auch sinn- und erfolglose) Eingabe machen kann. Dann sind wir unterschiedlicher Auffassung. Aber über Tatsachen läßt sich nicht diskutieren und daß unser gegenwärtiges System einen Rechtsstaat in dem von mir genannten Sinne (und ich nehme in Anspruch, daß dies die eiznige richtige Definition davon ist) nicht gewährleistet ist eine Tatsache. Als jemand, der Teil dieses Systems ist und mit diesem berufsmäßig kämpft und daher mehr/tiefere Einblicke hat als ein Normalbürger, sehe ich das das sicherlich nicht ganz überraschend anders als Du. Oder bist Du etwa Kollege und hast überwiegend positive Erfahrungen gemacht?
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Ja, sicher, formal kannst Du Dich gegen staatliche Eingriffe zur Wehr setzen. Daher kannst Du argumentieren, daß wir in einem Rechtsstaat leben würden. Aber dieses Argument ist etwa auf demselben Niveau wie das immer wieder aus Karlsruhe gehörte Mantra, das die Verfassung keinen Instanzenzug gewährleiste sondern nur einen (1) gesetzlichen Richter. D.h. würde der Gesetzgeber alle Möglichkeiten der Beschwerde, Berufung und Revision und auch Verfassunsgeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen abschaffen, dann wäre dies grundrechtlich auch o.k. Aber was nutzt mir eine Instanz, wenn nicht garantiert ist, daß diese auch richtig entscheidet? Klar, ich bin nur ein kleiner Rechtsanwalt und Notar und meine wissenschaftliche Qualifizierung habe ich nach dem Doktortitel und zig Aufsätzen beendet, meine Meinung zählt also im Konzert der Wissenschaft nur wenig, aber mein Verständnis von Rechtsstaat ist nicht nur eine (1) Klagemöglichkeit sondern auch die größtmögliche Gewähr einer richtigen Entscheidung. Andernfalls kannst Du alles in die Tonne treten und es gleich sein lassen. Darum geht es doch: Daß über Deine Angelegenheit ernsthaft, vorurteilsfrei und richtig entschieden wird. Ein System, in dem dies nicht nach besten Kräften gewährleistet ist, trägt die Bezeichnung Rechtsstaat nicht zu recht. Ob dieses Versagen darauf begründet, daß die Entscheidungen staatlich vorgegeben werden oder auf der Inkompetenz oder dem persönlichen Unwillen der Entscheider inkl. der Möglichkeit der Bestechlichkeit beruhen ist schnurz. Und da nun einmal Menschen entscheiden, die auch nicht fähiger sind als ich und viele meiner Berufskollegen, letztlich selbst bei größter Bemühung auch fehlbar sind, sich aber im großen und ganzen betrachtet kraft Amtes als unfehlbar wähnen (sie müssen sich bzw. ihre Entscheidungen ja auch nie rechtfertigen und tragen auch keine persönliche Konsequenzen aus fehlerhaften Entscheidungen), und auch nicht frei von Vorurteilen sind und man bei vielen Urteilen z.B. des BGH in Zivilsachen nicht recht glauben vermag, daß die revisionsgegenständliche OLG-Entscheidung tatsächlich von drei OLG-Richtern stammt (fachlich grob fehlerhaft oder grob geschoben), gehört ein effektiver Instanzenzug zwingend zu einem Rechtsstaat. Von diesem idealen System entfernen wir uns aber zunehmend. Der Gesetzgeber hat seit etwa den 80er, 90er Jahren massiv mit dem Abbau der Rechtsmittel begonnen - "Rechtspflegevereinfachung" laut der Euphemismus, und die Richter der betroffenen und begünstigten Ober- und Bundesgerichte spielen begeistert mit, ermöglichst das System doch, ihren Arbeitsanfall durchaus selbst zu steuern. Besonders arg ist es im Verwaltungsrecht geworden, wo sogar schon die Berufungen zugelassen werden müssen. D.h. wenn die Richter der ersten und zweiten Instanz es so wollen und auch nur ansatzweise geschickt vorgehen, dann hast Du keine Chance, über die Dich über den Löffel barbierende erste Instanz hinauszukommen. Und das BVerfG .... als Hüter der Verfassung .... ja, das klingt prima, wie es dem Normalbürger verkauft wird, aber wehe, Du hast einmal damit zu tun oder setzt gar Deine Hoffnung auf eine gerechte oder richtige Entscheidung auf diese Herrschaften. Wie hoch ist die Nichtannahmequote der Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsurteile, was ja faktisch aufgrund der Möglichkeit, jedenfalls erstinstanzlich gegen jede Belastung vorzugehen, das ist, was den Normalbürger als einziges umtreibt? 95% 97%? 99%? Ich weiß es nicht mehr und will mir auch nicht den Tag damit weiter verderben, die aktuelle Zahl in Erfahrung zu bringen. Klar, es gibt Querulanten, es gibt Leute ohne Maß (z.B. jener Österreicher, der dagegen geklagt hatte, daß ihm als Auswärtigen in einem örtlichen Schwimmbad ein höherer Preis als den Ansässigen abverlangt wurde - und seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht nur angenommen sondern ihr vor kurzem auch stattgegeben - wegen Zweieurofünfzig - und zugleich werden wirklich bedeutsame, wichtige aber unbequeme oder auch nur gegen einfach-willkürliche und gehörsverletzende Urteile in hochwertige Sachen gerichtete Eingaben ohne Begründung nicht angenommen), aber niemand kann mir erzählen, daß sich diese Nichtannahmequote aus solchen querulatorischen Eingaben zusammensetzt. Dazu habe ich selbst schon viel zu viele Verfassungsbeschwerden, deren Gehalt ich beurteilen kann, eingereicht oder wenigstens begleitet, die wie üblich ohne Begründung nicht angenommen wurden (merkwürdigerweise sind meine Erfahrungen mit z.B. dem Hessischen Staatsgerichtshof deutlich besser, was dafür spricht, daß es am BVerfG liegt). Und dies kommt hinzu: Was ist das für ein Rechtsstaat, der es den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten ermöglicht, dem Bürger nachteilige Entscheidungen nicht begründen zu müssen? Gerade die finale Entscheidung, mit der dem Bürger gesagt wird: "Basta, das war´s jetzt.", müssen begründet werden, und zwar nicht mit einer Scheinbegründung, wie man sie beim BGH immer lesen kann (Der Senat habe die Eingabe geprüft und als nicht begründet erachtet), sondern in einer Weise, als würde es noch eine Instanz geben, die die Begründung kritisch überprüft. Aber dem ist ja nicht so und dies läßt das Rechtsstaasverständnis der zuständigen Politiker (gleich Null) und der begünstigten Richter (auch nicht viel besser) erkennen. Ja klar, das Argument "Er hat schon von drei Instanzen eine Begründung erhalten" ist wohfeil und wenn jemand tatsächlich in drei Instanzen mit durchaus verständlicher Begründung verloren hat, dann mag das vielleicht noch angehen, wobei es aber auch hier Gegenbeispiele gibt. Aber meist ist es gerade nicht so. Nein, erzähle mir nichts vom Rechtsstaat. Schon hier in D ist es damit nicht mehr allzuweit her und auf europäischer Ebene ist es noch viel schlimmer. Denn es gibt wohweislich keine Möglichkeit, daß der Bürger gegen EU-Akte vorgeht. Damit meine ich auf europäischer Ebene. Klar, Du kannst in D klagen bist Du schwarz wirst bzw. insolvent, aber das hilft Dir nur gegen die deutsche Umsetzung der EU-Akte und auch nur, solange und soweit unser Gesetzgeber bei der Umsetzung einen Spielraum hatte. Bei gebundenen Umsetzungen, also zwingenden Vorgaben aus Brüssel, kommst Du nicht mal mehr mit dem Grundgesetz weiter. Das BVerfG hat längst die Hosen heruntergelassen und vor der EU kapituliert. Lest mal die beiden "Solange I" und "Solange II"-Entscheidungen bzw. die Sekundärliteratur darüber. Stark zusammengefaßt lauten sie: Solange der Wesensgehalt, der Kern, der Grundrechte bleibt, sind EU-Akte durch deutschnationale Gerichte unantastbar (andere Länder können dies für sich natürlich anders beurteilen). Was dieser Kern, dieses Wesen darstellt, entscheidet natürlich in jedem Fall das BVerfG - unanfechtbar und ihr könnt euren Hintern darauf verwetten, daß dies vor allem in kritischen Fällen mit nicht begründeten Nichtannahmebeschlüssen erfolgt - und wen wundert´s, daß es so einen Fall noch nicht gegeben hat und auch niemals geben wird. Dies würde ja einen ernsthaften Konflikt mit Brüssel bedeuten, da müßte man sich ja darauf besinnen, daß man Eier in der Hose hat und dieser blöde Anspruch des Grundgesetzes, das Maß aller Dinge in D zu sein, da irgendwo steht, und diesen nicht nur jedem deutschstaatlichen Akt sondern vor allem auch jedem fremdstaatlichen Akt Grenzen aufzeigt. Allein schon, daß hier mit zweierlei Maß gemessen wird, treibt mir immer den Blutdruck in gefährliche Höhen. Der deutsche Gesetzgeber, den wir immerhin gewählt haben und den wir hierüber letztlich doch irgendwie etwas kontrollieren können, ist an die Buchstaben der Verfassung gebunden. Aber die EU-Fatzken des Rat und der Kommission, die wir eben nicht gewählt haben, auf die wir nicht den geringsten Einfluß haben, und auch die Parlamentarier, die wie Deuschen - es geht um UNSER Grundgesetz - nur zu einem sehr geringen Teil wählen konnten, die sind nicht an unser Grundgesetz gebunden. Solange die EU es nicht zu doll treibt, also etwa das Frauenwahlrecht abschafft, die Todesstrafe einführt oder den Islam als Staatsreligion verodnet (bei diesem Punkt würde ich aber nicht mein Leben verwetten wollen), hat unser Grundgesetz ausgespielt. Nada. Finis. Ad acta. Eindeutig grundgesetzwidrig! Aber wenn kümmerts. Aufgrund dieser ganz und gar offenkundigen Fehlbarkeit auch der Verfassungsrichter halte ich es durchaus für legitim, daß wie in Polen auch das Vefassungsgericht nicht sakrosankt ist. Woher nimmt man die Gewißheit, daß deren Auffassung "richtig" ist? Bei uns, was EU-Recht anbetrifft, ist sie es eindeutig nicht. Gerne wäre ich Schweizer. Oder Engländer (sofern sie wirklich austreten). Ich war nicht immer so. Als junger Jurist, junger RA war auch ich gläubig. Aber 30 Jahre Rechtspraxis fordern ihren Preis, sorgen für Erkenntnis. Ich habe viel zu viele Pferde vor der Apotheke K****n sehen. Bei Licht betrachtet, mit meinem heutigen Wissen und Erfahrung, war es schon in den 80ern keineswegs so toll, wie es mir damals erschien. Aber im Vergleich mit heute ... ein Traum. Heute entwickelt es sich in Richtung Alptraum.
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Jetzt vergleichst Du aber Äpfel mit Birnen. Bei den HA ging es um geradezu Pervertierung des seit jeher und unverändert geltenden Rechts. Bei der Klage dieses Freds war es genau umgekehrt. Und mit Null Erfolgsaussichten. Man mag das Bedürfnisprinzip nicht mögen, aber die Grundentscheidung, den Zugang zu Waffen zu bei einem "berechtigten Interesse" zu gestatten, ist grundsätzlich auch grundgesetzlich nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob nicht auf die Heimverteidigung als Bedürfnis anerkannt werden muß bzw. ob der diesbezügliche faktische Ausschluß im WaffG nicht verfassungswidrig ist. Eine diesbezügliche Klage würde von mir das Prädikat "Besonders wertvoll" erhalten, auch wenn ich mir bei den Leuten, die letzrlich in KArlsruhe darüber zu befinden hätte, nicht vorstellen kann, daß die meinen grundrechtlichen Anspruch auf körperliche Unversehrheit anerkennen, solange ich noch nicht umgebracht wurde.
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Tu felix. Nicht nur. Sogar als Ausländer habe einfach so die Erwerbserlaubnis für einen dort gekauften HA erhalten. Zwar wäre ohne diese Erwerbserlaubnis die Ausfuhrerlaubnis nicht erteilt worden. Aber wirklich erwerben in der Schweiz mußte ich nicht. Daher kein wirkliches Bedürfnis. Auch nach dem Gesetz: Keine solche Anforderung. Wie sonst? Habe noch nie erlebt, daß die Behörde die Erwerbserlaubnis nicht ausgehändigt sondern behalten hätte. ;-)
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Blöde Forensoftware. was für ein Schrott! Was ich eigentlich sagen wollte: Ihr tut gerade so, als würden es am 10. Frreibier oder besser Freimun für alle geben. Werden nun am 10, sämtliche in D erhältliche HA ausverkauft werden? Oder wie? Ist doch völlig schnurz, ob die Gesetzesänderung gestern, heute oder in einem Monat wirksam. Grad eben hat ein Bekannter seinen Jagdschein gemacht. Auf das passende timing wg. der HA-Problematik angesprochen meinte er, daß er nicht, nie, niemals einen HA kaufen werde. Ein Drilling sei sein ganzes Glück. Und hier wird gejubelt wie bei der Reichsgründung ...