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Du vermischt hier die Frage, ob er Erbe geworden ist, mit der Frage, wie das deutsche Waffenrecht Erben privilegiert. Unterstellen wir mal, daß erbrechtlich US-Recht gilt und der OP US-rechtlich Erbe geworden ist. Dann wäre er nach deutschem Waffenrecht als Erbe privilegiert, wie es § 20 WaffG vorsieht. § 20 WaffG hatten wir ja in der Vergangenheit des öfteren erörtert, auch wenn die Nichtjuristen hier (also fast alle) die Regelung überwiegend nicht wirklich verstehen. Aber das gilt auch für die Ämter. Wie auch immer, welche der drei dort geregelten Privilegierungstatbestände für den OP gelten wissen wir nicht und vermutlich weiß er selbst auch noch nicht, auf welche Weise, auf welcher Grundlage er die Waffen (die wir auch nicht kennen) (weiter)besitzen will. Allgemein läßt sich aber sagen, wenn wir einmal unterstellen, daß es sich nicht um hier verbotene Waffen handelt: Will er sie als Dekos besitzen, muß er sie entsprechend der EU-Regeln in den USA umbauen lassen. Oder er importiert sie als Erbe oder läßt sie z.B. von einem BüMa oder Händler importieren und dann hier umbauen. Denn auch nach deutschem Recht darf der Erbe die Waffen zunächst in Besitz nehmen und innerhalb der Zeit, bis sein fristgerecht nach § 20 WaffG gestellter Antrag rechtskräftig beschieden wird, besitzen. Und erst recht darf er sie nach dem Import durch einen Berechtigten verwahren lassen. Will er sie im Rahmen des § 20 WaffG als nach wie vor funktionsfähige Schußwaffen besitzen, gilt das gleiche. Allerdings muß er sich entscheiden, welche der drei Möglichkeiten er nutzen möchte, und die entsprechenden Schritte einleiten (also im Extremfall Sportschütze oder Sammler werden). Das alles ist ja vom Rechtlichen her einfach. Das wirkliche Problem ist: Wie bekommt er die Waffen tatsächlich nach D? Denn der Versender drüben muß eine Exportgenehmigung besitzen, und die ist in den USA schweineteuer und erfordert ätzenden Papierkrieg. Jedenfalls verglichen mit hier. Und selbst Händler sind kaum bereit, zu exportieren, nicht für Geld und erst recht nicht für gute Worte. Und diejenigen wenigen, die aus dem Waffenexport ein Geschäftsmodell gemacht haben (oder es vorgeben), nehmen es von Lebenden. Ob die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe wirklich zutreffen weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist es ein sehr teurer Spaß und "lohnt" sich nur bei Waffen, die es hier nicht gibt oder hier viiiiel teurer sind oder an denen wirklich das Herz hängt, koste es was es wolle. Im Netz findet man bei entsprechender Stichwortsuche sicherlich ein Dutzend solcher Anbieter, von denen einer teurer ist als der andere und auch nicht jeder auf Anfragen antwortet. Das ist meine eigene leidvolle Erfahrung, ich habe selbst etwas von drüben zu exportieren, bin bislang aber nicht wirklich fündig geworden (und ausgerechnet der mit den vernünftigsten Konditionen meldet sich nicht). Zumal es sich für nur eine Waffe auch nicht lohnt, weil viele der Leute eine von der Zahl der Waffe unabhängige Pauschale verlangen bzw. nur bei solchen Offerten die Kosten in einem noch ansatzweise akzeptalen Rahmen bleiben. Eine wiederum andere Frage ist, ob bei diesem erbrechtlichen Import auch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Keine Ahnung, Steuer-/Abgabenrecht ist nicht mein Gebiet. Aber da kann man auch mal beim Zoll nachfragen. P.S.: Gibt es einen technischen, im Forum liegenden Grund, warum der OP keine pn erhalten kann?
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nun, DIES ist keine Zweifelsfrage. Schau ins Gesetz. Dort ist gerade keine waffenbezogene sondern eine schrankbezogene, allgemein schrankbenutzungsbezogene Regelung, getroffen. Jedenfalls Schränke, die im Ramen ihrer Zulässigkeit (A, A/B, B) benutzt worden waren, können von dem Eigentümer auch weiterhin in diesem Umfang (waffenwahlfrei) benutzt werden. Solange bis der BMI zusammen mit seiner Länderkollegen auch dies im Rahmen der Änderung der AWaffV am Parlament vorbei cancelt. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ich kenne den Markt nicht so sehr (habe mich rechtzeitig eingedeckt ;-)), daher: Kennst Du alternative Quellen? Es muß ja nicht verkehrt sein, bestimmte Teile "freiwillig" in signifikant sichereren Schränken aufzubewahren. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Auch das ist eine interessante Frage: Muß der Schrank am Stichtag jedenfalls grundsätzlich in Benutzung gewesen sein? Oder genügt es, wenn er irgendwann zuvor vom dem Eigentümer in diesem Sinne benutzt worden war? Aber egal, darüber mag sich der Geistessportler in einem Fachaufsatz den Kopf zerbrechen, denn praktische Relevanz wird DIESE Frage nicht besitzen. Da zweifellos niemand mit Verstand die Bestandsschutzregelung mit der Begründung in Anspruch nehmen wird, er habe am Tag der Anschaffung nur für einen Tag eine Waffe hineingestellt. Oder vielleicht doch? Etwa weil er noch keine dauerhafte Aufstellfläche hatte und daher den Schrank bona fide erstmal nur für einen Tag in Benutzung genommen hatte? Eiei, das Leben ist so vielgestaltig .... -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wie ich bereits erläutert habe: Wer sich auf die Ausnahme des Bestandsschutzes beruft, der muß dessen Voraussetzungen beweisen. Wie er dies tut ist seine Sache. Wenn andere als Zeugen bestätigen können, daß er die Schränke bereits zum Stichtag in Benutzung hatte, dann ist das eine sichere Sache. Erst recht natürlich, wenn die Behörde dies anläßlich einer Kontrolle festgestellt hatte. Alle anderen Versuche, den Nachweis zu führen, werden, wenn sie das Amt nicht überzeugen, zu einer gerichtlichen Entscheidung führen. Und dabei wird die richterliche Überzeugung maßgeblich sein. Wer die Bandbreite richterlicher Tatsachenfeststellung kennt, der weiß, daß diese Bandbreite grundsätzlich sehr weit ist. Allerdings können wir getrost davon ausgehen, daß dies in Waffendingen sehr engherzig gesehen werden wird. Und alle unplausible Behauptungen - etwa daß ein Sportschütze mit 5 Waffen 5 Schränke besessen haben und in jedem eine Waffe gelagert haben will - werden abgebügelt werden. Auch selbst der 100%ige Nachweis des rechtzeitigen Kaufs wird nicht ausreichen, da auch die Benutzung nachgewiesen werden muß. Andererseits wird man das Argument, daß der LWB, der sich rechtzeitig mit Schränken eingedeckt hat, diesen ebenso rechtzeitig auch "formal" benutzt hat, nicht wirklich vom Tisch fegen können - gerade im Gegenteil ist dies nur zu plausibel. Sollte also besagter Sportschütze wirklich beweisen können, kurz vor dem Stichtag vier weitere Schränke gekauft zu haben, dann wäre es aus meiner Sicht absolut glaubhaft und unbedingt zu erwarten, daß er diese auch formal benutzt hat - denn andernfalls wäre der kaufs ja sinnlos gewesen. aber wie das bei Gericht halt so ist: Das (erwünschte) Urteil ist das eine, die Begründung das andere. Nachtrag: Noch einmal: Haltet euch an das Gesetz und denkt selbst nach. Dort ist nicht die Rede von irgendeiner "Meldung" an die Behörde oder gar eine "Registrierung" des Schranks. § 36 Abs.4 WaffG lautet insofern: ".. gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen ... entsprechen ..." Das ist vom Grundsatz her absolut eindeutig: Entsprechend genutzte Schränke dürfen durch den bisherigen Benutzer weiterbenutzt werden. Punkt. Alles andere, was dazu von wem auch immer abgesondert wird, ist Unfug. Bestenfalls betrifft dies die Frage, wie diese bislang erfolgte Benutzung nachgewiesen werden kann, aber wer dies nicht deutlich dazu schreibt, der sollte sich besser überhaupt nicht dazu äußern. Natürlich bleiben aber auch hier Zweifelsfragen. Etwa wie ein A/B- oder B-Schrank weiter genutzt werden darf, der bis zum Stichtag nur für Langwaffen oder nur für Kurzwaffen benutzt wurde. Streng nach dem Wortlaut müßte die waffenbezogen-konkrete Benutzung entscheiden. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Ganz so einfach ist das nicht. Die Beweislast für das Vorliegen der diese Privilegierung begründenden Tatsachen trägt der Betroffene. Wie weit das das in praxi geht wird die Zukunft erweisen ... und wir können schon jetzt mit Gewißheit sagen, daß die eine Behörde dies mit Vernunft und Augenmaß handhaben, die andere nicht erfüllbare Nachweise fordern wird, und daß auch die VGe dementsprechend unterschiedlich entscheiden werden. Und leider ist es so, daß tatsächlich ein Nachweis, ein Beweis, gefordert werden kann ... Natürlich hat etwa ein Sammler mit einem großen Bedarf an Verwahrungsmöglichkeiten eine größere Chance, mit der Erklärung, er habe vorsorglich fünf weitere Schränke gebunkert, gehört zu werden, als ein einfacher Sportschütze, die nur alle zwei Jahre etwas neues gekauft hat. Eine andere Frage ist, ob die Regelung nicht gegen Grundrechte verstößt. Da kann man warten, bis man sein verwaltungsgerichtliches Verfahren (s.o.) führen muß und entweder das damit befaßte Gericht diese Meinung teilt und dem BVerfG vorlegt oder man verliert und dann die (vermutlich aussichtlose) Verfassungsbeschwerde einlegt. Oder man kann gleich jetzt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz, mit dem diese Regelung in § 13 WaffG iVm § 13 AWaffV beschlossen wurde, einlegen. Frist 1 Jahr. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Dieses Mantra habe ich auch immer jahrelang abgesondert. Bei genauerer Betrachtung ist das aber (leider) nicht richtig. Definiere "Problem": Ist das Problem, legale Waffen und damit deren Besitz erlauben zu müssen, obwohl man sie verbieten könnte? Oder ist das Problem, das mit den betreffenden Waffen Straftaten (jetzt außerhalb der spezifisch waffenrechtlichen Delikte) begangen werden, also die öffentliche Sicherheit und konkret (wieder ausgenommen Verstöße gegen das Waffenrecht) begangen werden? Schaut euch mal die Zahl der Gewalttaten begangen mi illegalen Schußwaffen an und setzt sie ins Verhältnis zum einen zu deren geschätzter Zahl und der Art der Täter. Da werdet ihr feststellen, daß illegale Schußwaffen, die jenseits des Kreises der "typischen" Kriminellen (wieder ausgenommen die Waffenrechtsdelinquenten), zu Gewalttaten benutzt werden, keine wirkliche Rolle spielen, die Fallzahlen absolut zu vernachlässigen sind. Aber auch wenn man die "Berufskriminellen" einrechnet: Illegaler Schußwaffenbesitz stellt faktisch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. das mag sich möglicherweise durch die Zufuhr von Menschen aus Krisengebieten ändern (da genügen schon, einige hundert, die es gewohnt sind, eine AK nicht nur anzustauen sondern zu benutzen - und was sind schon 100 unter 1 Mio, das sind 0,01%). Wir leben bzw. lebten hier in D in einer eher ruhigen Gesellschaft, mangels wirklich großartiger Slums und Brennpunktgebieten wie z.B. den USA haben wir deren Gewaltproblem nicht in deren Umfang. Vermutlich wird sich das in Zukunft ändern, wie wie gewohnt wird dann natürlich niemand dafür verantwortlich sein bzw. die Verantwortliche wird gut versorgt und bewacht ihren Ruhestand genießen. Zurück: Zurück: Selbst die Berufskriminellen, Mafiosi, böse Rocker etc. machen nur sehr, sehr, sehr zurückhalten von ihren illegalen Schußwaffen Gebrauch, die fast ausnahmslos nur als Statussymbol, vielleicht auch zur Abschreckung, dienen. Naja, und die wirklich großschädigenden Kriminellen, die mit den weißen Kragen, die brauchen keine Schußwaffen oder besitzen sie, daß als besonders "bedrohte" Wichtigtuer privilegiert, ohnehin legal zum angeblichen Selbstschutz. Wenn sie denn eine haben wollen. Und Leute wie Du und ich, naja fast wie Du und ich, die sich eine illegale AK oder was auch immer in den Keller oder auf den Dachboden stellen (also die weit, weit überwiegende Zahl der Illegalwaffenbesitzer), benutzen sie nicht. Wozu auch. Einmal benutzt und der Spaß ist vorbei. Daher zeigen die BKA-Statistiken. Weder Schußwaffen generell noch spezielle Illegal- (oder auch Legal-) Schußwaffen sind in D ein Problem. Natürlich ist jeder Fall, in dem ein Unschuldiger zu Schaden, dar zu Tode kommt, tragisch. Aber da man auch drei- bis viertausend Verkehrstode hinnimt rechtfertigt dies nicht den Eingriff in die Grundrechte der LWB. Und da die IWB ohnehin kein Problem darstellen, da sie ja fast ausnahmslos ihre IW nicht benutzen, braucht man aus Sicht der Politik auch nichts zu machen. Zumal man mehr als verbieten ohnehin nicht kann, und verboten sind sie ja schon. Da bietet sich eher an, die LW zu verbieten bzw. die ja bestens bekannten und nicht flüchten könnenden LWB weiter zu drangsalieren und sie zu Nicht-WB zu machen. -
Man kann sich auch unter Aufsicht des Berechtigten Papierpatronen basteln, genauer gesagt: Basteln kann man sie allein, nur das Füllen mit Schwarzpulver und "Verschließen", faktisch also Einkleben des Geschosses, muß unter Aufsicht erfolgen (diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch, um die Geduld des Berechtigten nicht zu überstrapazieren). Diese sind dann Munition und - schwuppdich - bei einem auf Gelb eingetragenen VL-Revolver ganz legal im eigenen Besitz und man kann fürderhin mit diesen ohne weitere Aufsicht Umgang pflegen. Im Netz gibt es 1001 Anleitung hierfür.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Bei euren Zitaten des BMI etc. überseht ihr aber, daß gerade er trotz aller wohlfeilen Worte DAS - bewaffnete Bürger - als Allerletztes will. Klar, nur der wehrhafte Bürger ist stark, und nur wer bewaffnet ist, der ist wehrhaft, aber so wörtlich darf man das ja nicht nehmen. Und das Bevorraten dient ja aus Sicht des BMI nicht dem eigenen Interesse des Bürgers - würden die notleidenden Bürger sich ruhig und gesittet hinlegen und ohne Theater sterben, wäre es für den BMI, wäre es für die Regierung auch o.k. Das dient ja nur dem Zweck, daß der bevorratete Bürger erst mal ruhig bleibt und kein Theater macht, gar marodieren geht. Ein Prepper, der wirklich in der Lage wäre, sich selbst gegen die Widrigkeiten eines solchen Not- oder Krisenfalls durchzuschlagen, ist auch vom BMI nicht gewünscht. Aber egal. Merkel oder Schulz werden durch ihre unverantwortliche Politik schon dafür sorgen, daß es zu einer ordentlichen Krise kommen wird, da habe ich keine Zweifel. Erdogan macht den Flüchtlingen Beine und wenn Putin auch noch den Gashahn zudreht ... oder sich den nächsten Happen aus dem Kreis der ehemaligen UdSSR- und Ostblockstaaten gönnt .... -
Genau. Dies scheint mir bei denen, die nicht nur einfach in ihrer Ideologie verhaftet, verklebt, sind, der maßgebliche Punkt zu sein.
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@ bigbore: Nun ja, man muß aufpassen, nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Geschwindigkeitsbegrenzungen betreffen alle in dem Sinn, daß deren Verletzung durch jedermann grundsätzlich zu Gefahren führt - wenn mit 100 km/h an einem Kindergarten oder eine Schule vorbeigebraust wird ist wurscht, ob ein professioneller Rennfahrer fährt oder ein Normalmensch. D.h. diese Regeln zielen auf jedermann. Waffenverbote dagegen zielen doch wohl auf die einschlägige Klientel, die in diesen Gegenden besonders "gefährlich" ist - oder? Ein Verstoß gegen diese Regel durch Dich und mich ist unschädlich, wir würden nicht von uns aus, aus eigener Aggressivität Waffen benutzen, eben weil wir friedliche Leute sind. Hinzu kommt gerade bei diesen Regeln, daß sie keinen Sinn haben, wenn deren Beachtung eine rechtstreue Einstellung erfordert, die Zielgruppe aber gerade nicht rechtstreu ist, was gerade wohl die Ursache dieser Regel ist. Denn dieses Waffenverbotszonen werden ja nicht eingerichtet, weil Leute wie Du und ich mitz diesen "Waffen" Unsinn machen. Das ist wie beim KWS und dessen offizielle Begründung, die Benutzung von SSW bei Straftaten zu verhindern: Die Beachtung der Regel erfordert eine rechtstreue Einstellung, Ursache und eigentlicher Adressat der Regel ist aber gerade der rechtsuntreue Straftäter. Das ist wie Catch 22, nur umgekehrt. Der Befund ist: Die Zielgruppe, wegen der die Regeln gemacht sind, hält sich nicht daran. Diejenigen, die die Waffen nur zu legitimen Zwecken - Selbstverteidigung - einsetzen würde, also nicht die Zielgruppe, hält sich an die Regeln und ist damit erst recht, sozusagen doppelt wehrlos. Also ist die Regelung nicht nur sinnlos sondern kontraproduktiv. Allerdings gilt auch: Wenn irgendeine Regelung zu nahezu 100% und dabei auch von den "Guten" mißachtet wird, dann sollte dies Anlaß über Sinnhaftigkeit und Legitimation der Regel nachzudenken.
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Nicht nur das. Maßgeblich aus meiner Sicht für die Aufregung ist,daß diejenigen, für die dies eigentlich gedacht ist bzw. sein sollte (wenn man mal von dem legitimen Zweck, daß auf der Reeperbahn etc. nicht wild herumgeschlagen, -gestochen und -geschossen wird), sich ohnehin nicht daran halten. Ähnlich wie bei der allgemeinen Regelmentierung von Waffen. Wer sich daran hält und Erlaubnisse einholt etc. der ist in aller Regel ohnehin nicht der, bei dem Waffen ein Problem wären.
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Oops. Sorry, Schreibfehler. 2 Jahre sollte es heißen. Nach Hamburg komme ich praktisch nie, daher kannte ich diese Zonen bzw. das entsprechende Schild nicht. M.W. gibt es so etwas in Hessen (noch) nicht. Nun ja, wenn die Veranlasser der Schilder selbst nicht erwarteten, daß sich die bösen Jungs daran halten (wie es z.B. bei dem kleinen WS aber der Fall war): Warum das dann? Mal ehrlich und ohne den üblichen Sarkasmus. Denn wieviel Normalbürger sind denn in einer entsprechenden Weise bewaffnet? Doch praktisch niemand.
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Man müßte man in den jeweiligen Städten an den dortigen OB die Anfrage richten, welchen Sicherheitsgewinn man realistischerweise sich daraus verspreche, insbesondere, ob er irgendeine rationale und durch Tatsachen gewonnene Grundlage für die Erwartung besteht, daß ausgerechnet die kriminellen Bevölkerungsteile sich auch an das Waffenverbot hatlten, und wie man meint, dessen Beachtung durchsetzen zu können. Ich bin erstmal vor ca. 2 Wochen bei einem Besuch in Hamburg darauf aufmerksam geworden. Das Theater, das wir besuchten, lag im Gebiet der Reeperbahn, und ich dachte zunächst, daß das Schild ein Witz, nicht ernst gemeint sei. Die Davidswache war nicht weiter davon, ich fragte also frech nach, und man meinte zwar, daß das Schild schon ernst gemeint sei, auf meine aufsässige Frage, was man sich davon verspreche, ob das eine Wirkung bei den Raufbolden und Kriminellen zeige (außer, daß sie nach dem Auffälligweren auch noch wegen Verstoßes gegen das Waffenverbot belangt werden können), mochte man sich nicht äußern.
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So differenziert kann man es nicht beschreiben. Als erstes sind die maßgebliche Leute gegen alle Waffen und Bürgerhand. Warum ist klar - man hat Angst vor dem bewaffneten Bürger. Mit öffentlicher Sicherheit und Bekämpfung des Terrorismus hat dies nichts zu tun. Weiter kommt hinzu, daß man mangels eigener Sachkenntnis das Geschwätz glaubt, daß jeder Heimwerker, Bastler, Wutbürger und Terrorist aus einer Deko eine scharfe Waffe bauen könne. Und begreift einfach nicht, daß man jedenfalls bei den regelgerecht deaktivierten Dekos in jedem Fall Lauf und Verschluß als Ersatzteil erforderlich sind, den man - möchte man die Benutzung der Waffe überleben - nicht selbst schnitzen kann sondern als richtiges ET kaufen muß. Oder denkt, daß diese Et auf den Bäumen oder im Garten wachsen, sprich absolut einfach da ranzukommen ist. Klar, Darknet macht´s möglich. Es würde schon genügen, wenn sich alle Staaten daran halten würde, wie bis dahin eine Waffe zu deakivieren war. Und wenn man ordentliche Grenzkontrollen vornehmen würden und Zöllner besser ausgebildet werden würden, damit nicht ordentlich deaktivierte Dekos in die EU bzw. ins Land kommen.
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WBK beantragen und erster Waffenkauf - abhhängig von Eintragungen im Schießbuch
MarkF antwortete auf derdaniel's Thema in Waffenrecht
Ja, eigentlich. Nur muß der Vereinspräsi auch eine Unterschrift leisten, nämlich das regelmäßige Training bestätigen. Und hier ist die Gelegenheit, die eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Und dies wird gelegentlich auch getan. Zwar unrechtmäßig, aber was hilft´s, wenn man es sich nicht mit allen verderben möchte? -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Du mußt mir nichts über ungerechte Entscheidungen, Einsatz ohne Ende und kämpfen bis zum Letzten erzählen. Wirklich nicht. Dafür hätte ich das BVK verdient (und ich wünschte, man würde es mir verleihen wollen, weil ich es dann mit großer Geste ablehnen könnte). Es geht nur darum, daß ich mich beruflich nicht instrumentieren lasse. Und mir daher die Freiheit erhalte, nehme und nutze, auch Mandate abzulehnen. Es gibt kaum einen schlimmeren Vorwurf als Partei, und DEN lasse ich mir ganz gewiß nicht gefallen, weder konkret noch pauschal. Also halte mal den Bach etwas flach, ja? Und lies bitte, was ich geschrieben habe. Ich habe nicht behauptet, daß es alle "waren", die es bis zur Eröffnung der HV schaffen. Und auch solltest Du zwischen Täterschaft und Schuld bzw. Verurteilung unterschieden. Aber das wird jetzt wirklich OT, lassen wir es. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
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Und schon wieder ... Zu Schmitz75: Kann schon sein, durchaus denkbar. Aber das würde über die EU-VO hinausgehen und damit könnte man bei "Altdekos" letztlich wegen Verletzung Art.14 GG Verfassungsbeschwerde einlegen.
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Blöd - in dem Sinne - ist dies für alle, die Dekos haben oder erwerben oder damit handeln möchten. Und blöd ist irgendein Konflikt mit Polizei oder Behörde für jedermann, egal worum es geht. Ob eine solche Beschlagnahme besonders mißlich ist richtet sind nach den konkreten Umstände, welche Dekos, wann erworben usw.usw. Je nachdem, um was für Dekos es sich handelt, was man damit "machen" möchte, kann es auch ratsam sein, sich nicht als Dekowaffenbesitzer zu outen. Man muß nicht besonders paranoid sein um eine Registrierungspflicht nebst Überprüfungen zu befürchten. Und wenn man sich als Dekowaffenbesitzer outet schreit man ja gerade danach. Der Staat kann zwar nicht die große Zahl der sog. Asylanten bürokratisch bewältigen. Aber um Dekowaffenbesitzer zu drangsalieren wird es allemal reichen. Das war jetzt populistisch, ich gebe es zu.
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JETZT an den BMI die Regierung, den BT schreiben und eine Klarstellung/Regelung fordern, die entsprechend der Unsinnigkeit dieser VO - denn was in D als Deko gehandelt wurde, das waren auch nur noch Dekos, das ist allgemein bekannt, D braucht diese VO nicht - lediglich Dekos erfaßt, die neu, zum ersten Mal, in Verkehr gebracht werden, bzw. die nicht erfaßt, die bereits irgendwann einmal gehandelt wurde. Am besten alle Dekos herausnehmen, die zum Stichtag bereits in D waren. Rechtlich kann man gegenwärtig nicht viel machen. Es gibt ja noch keinen Verwaltungsakt, kein Gesetz, keine VO, die man angreifen könnte Gegen diese EU-VO kann man nichts machen, das BVerfG hat längst die Hosen heruntergelassen, sich selbst aufgegeben, unser Grundgesetz zur Disposition der EU gestellt ("Solange I"- und "Solange II"-Beschlüsse), die werden den Teufel und sich ausgerechnet wegen Dekowaffen mit der EU, dem EuGH anlegen. Da müßte aus der Eu schon etwas kommen, das sie selbst betrifft, etwa die Weisungsabhängigkeit der Richter angeordnet wird. DAS würden die Karlsruher natürlich niemals akzeptierne, DAS würde die Grundpfeiler, den Wesensgehalt des GG betreffen. Wer als Händler oder sonstwie von einer Behörde einem demtsprechenden VA erhält kann dagegen klagen. Beschränlen sich die Behörden auf einen Verweis auf die Hinweise oder tun sie nur Meinungen kund, kann dies für eine Feststellungsklage ausreichen. Ich meine, daß auch schon diese "Hinweise" des BMI für eine Feststellungsklage ausreichen. Es ist nicht zumutbar, erst zu verkaufen, auf eine Maßnahme der Behörde zu warten, und dann zu klagen - zumal es u,U. um die Zuverlässigkeit geht. Ich bin mir aber noch nicht recht schlüssig, gegen wen die Feststellungsklage einzureichen wäre. Am liebsten wäre mir, man könnte den BMI als den, der den "hinweis" verbrochen hat, verklagen. Als Händer oder jemand, der privat eine Deko verkaufen will, würde ich diese Feststellungsklage einreichen. Sobald ein Gesetz oder eine VO draußen ist, kann man dagegen wie üblich vorgehen. Verfassungsbeschwerde und Feststellungsklagen vor den VGen. Behält sich diese Regelung aber im Rahmen der VO werden Rechtsmittel erfolglos sein. Siehe oben. EU-Recht ist die heilige Kuh. Nachtrag: Tja, was heißt dieses "sollte"? "Sollte" heißt: Eigentlich "sollte" etwas geschen, gelten, tut es aber nicht. Ein "soll" wäre klar: So ist die Regelung zu verstehen, das ist das Ziel. Ein "sollte" als Vorwort für für eine selbst geschaffene Regelung heißt: "Ich würde es ja gerne so regeln, die Regelung sollte eigentlich so und so lauten, aber leider fehlt mir dazu die Kompetenz, ich darf es nicht, oder wenn ich es tue verstoße ich gegen Rechte der anderen Staaten oder gerate in die Gefahr, daß mein Regelung dort erfolgreich angegriffen und gar kassiert wird. Also beschränke ich mich auf das,, was ich ich sicher meine, regen zu können und zu dürfen, und rege mit "sollte" die anderen an, national die Schraube fest zu ziehen - das ist dann deren Sache und wenn sie damit auf die Nase fallen ist dann nicht mein Problem und tangiert meine Regelung nicht." Anders kann man diese weinerliche "sollte" nicht verstehen.
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Das ist und bleibt falsch. Die Absonderung der EU, also die Freistellung, lautet in Art.1: "2. Diese Verordnung gilt nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht. " Das kann man jetzt in zweierlei Hinsicht verstehen: "... es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht ..." oder "diese Waffen werden in Verkehr gebracht. " oder aber: "... es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht ..." oder "diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht. " Mir erscheint die zweite Verständnismöglichkeit als unsinnig; auch sprachlichen Sinn ergibt nur, wenn sowohl das nationale Inverkehrbringen wie das Verbringen ins Ausland (also sozusagen das internationale Inverkehrbringen) die Freistellung aushebelt. Anders gesagt: Was bereits in einem Staat inverkehrgebracht wurde bleibt in diesem Land von der VO verschont. Was heißt nun das Inverkehrbringen? wikipedia meint, daß dies je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Bedeutung habe. Ist so, auch wenn ich natürlich nicht in jedem Rechtsgebiet auskenne, letztlich wird vielleicht irgendwann ein Gericht darüber befinden, was dies im Waffenrecht bedeutet. Mir erscheint " die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers“ oder " oder " die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt." (Nachweise siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Inverkehrbringen) als einzig richtiges Verständnis. Denn die EU-VO meinte den erstmaligen Verkauf bzw. die erstmalige Überlassung in dem betreffenden Land an einen Verbraucher oder inländischen Hersteller oder dem gleichgestellten Importeur an einen anderen. Warum? Weil der sperrige Begriff des "Inverkehrbringens" verwendte wurde und nicht einfach "überlassen". Denn wenn man unter "Inverkehrbringen" jeden Besitzwechsel verstehen möchte (wie wohl der BMI), dann wäre dies jede Überlassung. Das hat mit dem "Inverhebringen" nicbts zu tun. Wenn etwas in den Verkehr gebracht wurde, dann ist es für den Handel, für Überlassungen, eröffnet, zugänglich gemacht. Gehört also zum nationalen Warenangebot. Ist dies einmal erfolgt, so kann es kein zweites Mal erfolgen. Schauen wir mal in die fremdsprachigen Fassungen bei http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2403 Englisch verstehe ich leidlich, also dort: "... unless those firearms are transferred to another Member State or placed on the market." http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2403&from=DE Spanisch verstehe ich nicht, aber das " a menos que dichas armas de fuego sean transferidas a otro Estado miembro o comercializadas" klingt doch auch irgend danach. Dito für Italienisch, auch wenn ich da dank Kleinem Latinum mehr erahnen kann, worum es geht: "a meno che tali armi da fuoco siano trasferite in un altro Stato membro o immesse sul mercato" Auch Französisch zählt weder zu meinen Kern- noch Randkompetenzen, aber die Bedeutung von "à moins que ces armes à feu ne soient transférées dans un autre État membre ou mises sur le marché" ist auch mir eher klar. Market. Marché. Mercato. Markt. Alles chlor? Wer fremdsprachig gut aufgestellt ist möge bitte korrekt übersetzen. Was auf jeden Fall für alle privat besessenen Dekos bedeutet: Die EU-VO gilt nicht, da mag der BMI schreiben was er will. Und das muß auch für Dekos gelten, die innerdeutsch an Händler verkauft worden waren. Auch diese sind bereits "im Verkehr" , "auf dem Markt". Ausgenommen sind nur Dekos, die noch beim gewerblichen Importeur oder inländischen Hersteller lagern, da man wohl davon ausgehen muß, daß diese noch nicht in den Verkehr gebracht wurde. Hatte aber ein anderer Händler diese Dekos inländisch erworben, dann sind sie bereits on den Verkehr, in den Markt, in den Handel, gebracht worden. Nun zu den Vollzugshiweisen des BMI. Was sind sie? Ein Behördenfurz. Sorry: Ein ministerialer Behörderfurz, ein Ministeriumsfurz. Die rechtliche Qualität ist Null. Allenfalls dem eigenen Leuten kann der BMI etwas befehlen. Für die Landesbehörden, die Waffenbehörden, die StAen, die Landespolizeien, die (alle) Gerichte ist dies nur heiße Luft. Man kann zur Kenntnis nehmen, daß der BMI eine Meinung hat., Das war´s aber auch schon. Und für uns oder die Händlerschaft ist dies erst recht nichts. Kein VA. Keine Allgemeiverfügung. Keine VO. Nichts mit rechtlichem Gehalt. Zum Inhalt: Auf S.3 2. Punkt steht: "Ein Besitzwechsel („Inverkehrbringen“) bzw. der Transport einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe aus dem Inland in einen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat nach Deutschland („Verbringen“) ist nur noch zulässig, wenn die Schusswaffe nach den neuen Regelungen des EURechts deaktiviert wurde und die einschlägigen Kennzeichnungen und Dokumente vorliegen. " So mag es sein. Dies mag man aus der EU-VO mangels Befreiung/Nichtanwendung herauslesen. Denn das Verbringen in einen anderen Staat ist nicht von der Nichtanwendungsregelung erfaßt. Bedeutung für den innerdeutschen Verkauf von bereits in Deutschland "in Verkehr gebrachten" Dekos? Null. Weiter. Der BMI schreibt da auch: "Jedenfalls jeder dauerhafte Besitzwechsel, auch von Privat zu Privat, setzt also ab 08.04.2016 das Deaktivierungsverfahren nach der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung voraus. Selbst nach bisherigen Vorgaben ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte Waffen dürfen ab Inkrafttreten der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung ohne Deaktivierung nach deren Vorgaben nicht mehr in den Verkehr gebracht oder nach oder aus Deutschland verbracht werden." Tja. Und das ist nun mal definitiv nicht richtig. Siehe oben. Einmal in Verkehr gebracht, einmal in und auf den Markt gebracht, einmal in das nationale Warenangebot eingebracht und die Ware ist handelbar und kann kein zweites Mal "In den Verkehr gebracht" werden. Keineswegs unterliegt jeder erneute Besitzwechsel, sei es von privat zu privat, von Händler zu privat, von Händler zu Händler, von privat zu Händler, den Beschränkungen der VO. Definitiv nicht. Definitiv wollte dies selbst doe Kommission nicht. Demzufolge sind auch die folgenden Ausführungen schlicht nicht zutreffend. Und daher ist auch weiter unten erfolgte Drohung, trotz des Fehlens von Sanktionen würde ein Verstoß Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit besitzen, was den innerdeutschen Handel mit bereits im Handeln befindlichen, in Verkehr gebrachten, Dekos anbetrifft, heiße Luft. Schade nur, daß bislang sich kaum jemand die Mühe gemacht und die VO und diese "Hinweise" näher analysiert hat. Also, diese Hinweise sind zar nur heiße Luft. Das hindert aber natürlich unseren Gesetzgeber bzw. VO-Geber nicht daran, bei der Schaffung nationalen Rechts die Schraube nicht weiter anzuziehen. Hier sollte man sich massiv an den BMI, die Regierung und den BT - Innenausschuß - wenden und darauf hinweisen, daß selbst die EU nicht jede nationalen Überlassung einer Deko den verschärften Regeln unterwerfen wollte, vermutlich weil auch diese Leute erkannt haben, daß dies auf eine unzulässige Enteignung hinauslaufen würde. Und zum anderen, daß eine über diesen Wortlaut hinausgehende deutsche Regelung den Weg zum Verfassungsgericht eröffnen würde (was ja bei einer bindenden bzw. gebundenen 1:1-Umsetzung EU-Rechts faktisch nicht möglich ist, denn jeder noch so kalte EU-Furz bricht jedes unserer Grundrechte und das BVerfG nimmt entsprechende Verfassungsbeschwerden aufgrund der Nachrangigkeit sogar unseres GG gegenüber der geringsten EU-Regelung, welcher Art auch immer, nicht einmal zur Entscheidung an) und hier auf jeden Fall Art.14 GG tangiert wäre.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Bitte eine Quelle, einen Beleg. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Das ist OT und wäre zu weitgehend, aber Du kannst mir glauben, daß man durchaus in der Lage, herauszufinden, ob die Story, die einem der Mandant verkaufen möchte, so richtig ist, sein kann, oder geschönt, falsch ist. Das macht natürlich nur der, der es sich auch erlauben kann, bohrend nachzufragen und ggfs. Mandanten wieder wegzuschicken. Aber seit jeher war mein Anspruch, mich nicht instrumentalisieren zu lassen. Anderen Kollegen war dies schnuppe, Hauptsache die Kasse stimmte. Sachzwänge. Da kommt es sehr auf die individuellen Umstände und das eigene standing an. Pauschalieren hilft nicht. Aber natürlich aber besteht ein Unterschied zwischen strafrechtlichen Anklagen und anderen Prozessen. Und meist steht bei Strafverfahren die Täterschaft auch nicht wirklich im Streit. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Bitte beachte: Ich rede nicht von der Theorie sondern von der Praxis. Du mußt mich nicht über die Unschuldsvermutung belehren. Nach 30 Berufsjahren kann ich das schon etwas beurteilen und da ich keinen Umgang mit Straftätern habe möchte übernehme ich auch nur sehr, sehr, sehr ausnahmsweise Strafsachen und dann auch nur eher "untypische" Dinge und nur, wenn ich von der Unschuld des Mandanten überzeugt bin. Den Luxus kann sich ein Strafverteidiger, der davon leben muß/will, natürlich nicht leisten.