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Da hast Du zwar recht. Das liegt eben daran, daß der gsamte § 6, jedenfalls soweit er uns betrifft und stört, unsinning ist. Daß hier BMI, IM und BR gemurkst haben und die zuvor erfolgte Liquidierung des "Anscheinsparagraphen" auf kaltem Weg wieder rückgängig machen, dem Bundestag, dem Gesetzgeber, also eine lange Nase drehen wollten, rechtfertigt nicht eine ausnahmsweise mal klare und eindeutige Regelung zur Erlaubnisfreiheit zu ignorieren.
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Bitte schau ins Gesetz. Dort in Anlage 2 (ich erspare mir jetzt ausnahmsweise mal die Numerierung herzubeten, DIESE sollte jeder Sportschütze auswendig kennen) heißt es ausdrücklich: "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ..." usw. Egal was Du meinst, aber qua Gesetz ist der Erwerb eines kalibergleichen/kleineren WS ausdrücklich erlaubnisfrei. Daran können auch die BMI,IM, BR in einer Rechtsverordnung nichts ändern. Irrelvant ist, daß die Vorraussetzung ein bereits mit Erlaubnis besessene "Hauptwaffe" ist. Das WS selbst IST definitiv erlaubnisfrei. Auch wenn Dein Einwand prima facie nicht unplausibel erscheint: Du vegleichst da Äpfel mit Birnen. Bei gelb - Du beziehst Dich nehme ich an auf das Urteil zu den 142 oder wieviel auch immer K98k-Karabinern und daß auch bei einem Erwerb auf gelb jedenfalls ein grundsätzliches Bedürfnis vorhanden sein muß - geht es immer um den Erwerb einer ERLAUBNISPFLICHTIGEN Waffe. Punkt. Für den eben bei Sportschützen ein Bedürfnis erforderlich ist. Dies ist beim WS gerade NICHT der Fal. Diese Bedarf qua Gesetz ausdrücklich KEINER Erlaubnis, ist ausdrücklich ERLAUBNISFREI. Wo aber schon keine Erlaubnis erforderlich ist, dann kann man sich nur schwerlich ein Bedürfnis als Voraussetzung vorstellen. Da ist auch kein Verweis auf die Bedürfnisvorschriften o.ä. (wie etwa bei den Erben in § 20 Abs.3), da ist nur der Verweis auf die Eintragungspflicht: "... unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a ... " Allerdings gerät man da etwas in Stolpern. § 10 lautet insofern: "(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. (1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen." und da fragt man sich halt schon, wie der erlaubnisfreie Erwerb qua Gesetz zu einer Eintragungspflicht fühen soll. Abs.1a, auf den verwiesen wird, verweist als Voraussetzung auf einen Erwerb aufgrund einer Erlaubnis nach Abs.1. Das WS wird aber nicht aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs.1 erworben sondern sein Erwerb ist erlaubnisfrei. D.h. es gibt nicht einmal eine gesetzliche Erlaubnis - der Erwerb des WS ist ausdrücklich erlaubnisfrei. Da gibt es kein Zweifeln und kein Deuteln. Die Regelung in Anlage 2 zum erlaubnisfreien Erwerb geht also hinsichtlich der Eintragungspflicht tatsächlich ins Leere, da die Voraussetzungen für eine Eintragungspflicht in der verwiesenen Norm nicht vorliegen. Aber darum geht es hier nicht. Hier geht es nur darum, daß es keine weiteren Anforderungen an den erlaubnisfreien Erwerb gibt und sebst wenn man den verweis auf § 10 Abs.1a als eine Art Rechtsfolgenveweisung akzeptieren und als wirksam wollte, dann würde daraus keine weiteree Erlaubnisvoraussetzung folgen sondern eben nur die Pflicht der Anmeldung und des Eintragenlassens. Denn im Gegensatz zum Erwerb des 150. Karabiners auf gelb ist für den Erwerb des WS keine - ggfs. widerrufbare/zurücknehmbare/einschränkbare - Erlaubnis erforderlich, daher auch nie erteilt worden und wird/muß auch nie erteilt werden.
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Ich denke, daß wir hier etwas differenzieren müssen. Bei der konkret zitierten Entscheidung ging es um einen begehrten Feststellungsbescheid für einen KK-upper, den der bekannte Importeur und Großhändler hier vertreiben wollte. Blöderweise wurde der wichtige und offenkundig höchst fragwürdige Bereich der Einschlägigkeit der Regelung für KK-Waffen, die ganz zweifellos auch das BMI etc. nicht erfassen wollten (es ging um Ableger/Nachfolgen von Maschinenpistolen, faktisch - weniger als 40mm Hülsenlänge - nur um AK) nicht speziell behandelt und daher nehme ich an, da auch die anwaltliche Vertretung der Klägerin nicht entsprechend argumentiert hat - denn dann hätten sich die Richter damit eingehend befaßt, befassen müssen, denn weder Regelungshistorie noch Zweck rechtfertigen, z.B. AR15 in .223rem zuzulassen, AR15 in KK aber auszuschließen, ebenso wie das Verbot von AK in 7,62x39 und 5,54x39 nicht den geringsten Sinn ergibt da doch AK in 5,54x45 zulässig sind. Dies alles ist evident und man muß wirklich kein juristisches Genie sein, um aus den bloßen Tatsachen eine - objektiv - unangreifbare Agumentation zu bastleln. Kläger bitte vortreten. Alfred hingegen stellt die Frage nach der Zulässigkeit des Erwerbs. Das ist eine ganz andere Frage, da geht es um andere Dinge. Bekanntlich erfordert des Erwerb eines kalibergleichen/kleineren WS keine Erlaubnis, wenn man die "Hauptwaffe" legal und eingetragen besitzt. Lediglich für den weiteren Erwerb muß das WS eingetragen werden. Dies alles ist - jedenfalls weil der Erwerb keiner Erlaubnis bedarf - bedürfnisfrei. Die Eintragung dient daher nur dem Informations- und Kontrollinteresse des Staates, zu wissen, wer so etwas Gefährliches besitzt (damit künftig das nächtliche Rollkoomando auch alles mitnimmt). Ich sehe daher ad hoc keine belastbare Grundlage dafür, daß ein Sportschütze nicht auch ein sportlich nicht benutzbares/zugelassenes WS erwerben darf. Nochmal: Was ausdrücklich keiner Erlaubnis bedarf, bedürfnisfrei ist, kann nicht durch ein bloßes Verwendungsverbot, das überdies auch Ausnahmen zuläßt, hinsichtlich des ausdrücklich erlaubnisfreien Erwerbs und lediglich eine voraussetzungslose Eintragung erfordernde weiteren Besitz verboten werden. Viel anfangen kann der Sportschütze mit dem WS aber nicht. Denn an dem Verbot der schießsportlichen Benutzung - wenn man dies hinsichtlich KK oder grundsätzlich als wirksam, unbedenklich, ansehen möchte - ändert dies ja nichts. Zwar bedeutet dies nicht, daß nun ein Händler oder allgemein ein Verkäufer ein solches WS auch an einen Sportschützen verkaufen würde - der Händler/Verkäufer wird Kein Risiko eingehen und eine ausdrückliche Erwerbserlaubnis und sei es in der Form einer einfachen Bestätigung der WaffBeh verlangen und ich würde als Verkäufer vermutlich ebenso handeln - die richtige Rechtsauffassung zu haben ist zwar schön, aber solange dies noch nicht gerichtlich besätigt ist, ist man nicht vom Haken, wenn irgendwann ein Richter meint, es besser zu wissen, und weil er Richter ist entsprechend "Recht" (oder Un-Recht) "spricht". Daher wäre es durchaus von großem Interesse, eine sich genau auf diese Frage beziehende Entscheidung zu kennen.
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"Leider" ist es aber nicht einschlägig, da es die Zulässigkeit eines KK-WS behandelt, also im Kern die Hülsenregelung, auch wenn der gesamte Bereich der Gültigkeit/Wirksamkeit dieser Regelung und Einschlägigkeit für KK leider überhaupt nicht angesprochen und erörtert wurde. Hier geht es aber anscheinend um die Frage, ob ein Sportschütze ein vom Kaliber o.k. her "zu kurzes" WS erwerben/besitzen darf. Und: Nein, leider kenne auch ich dieses Urteil nicht, würde es aber auch gerne lesen.
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Macht euch nicht nicht mehr Arbeit als nötig. Email mit der Bitte um Eingangsbestätigung genügt völlig. Nur am letzten Tag der Frist ist Einwuf mit/durch Zeugen oder Telefax angebracht.
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Natürlich soll man nicht ignorieren, was in der WaffVwV steht, man muß ja wissen, wie der Gegner tickt und wie er argumentieren wird. Zumal manchmal die fort vertretenen Auffassungen auch günstig sein können (z.B. wird Sammlern das Recht zugestanden, die Sammelwaffen testschießen zu dürfen, was zwei VGe - absurderweise und recht offensichtlich rechtsfehlerhaft - anders sehen). Aber man nicht den Fehler begehen und das dortige Gequake als "rechtsverbindlich" anzusehen. Es ist nur die Meinung der Exekutive, nicht des Gesetzgebers. Denn der Gesetzgeber ist das Parlament, nicht die Regierung.
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Hallo? Muß ich wirklich auch in diesem Fred noch einmal darauf hinweisen, daß die WaffVwV - ungeachtet ihrer sprachlichen Unklarheit in diesem Punkt - uns überhaupt nicht interessiert? Das ist eine interne Verwaltungsanweisung und hat mit der tatsächlichen Rechtslage zunächst nichts zu tun. Erst recht nicht, weil/wenn das das Gesetz den gegenteiligen Wortlaut hat. Nur wenn sich ein Gericht dieser Auffassung angeschlossen hätte, diese Auffassung vertreten würde, wäre dies relevant, und auch nur dann, wenn es das BVerwG oder - vorläufig - wenn es das im betreffenden Fall zuständige VG oder OVG/VGH wäre. Also, was ist mit den von dir vage angesprochenen Urteilen? Welches Gericht hat wann in welcher Entscheidung in diesem Un-Sinn entschieden? Bis zu einer entsprechenden (gegenteiligen) gefestigten und höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt es also beim Gesetzeswortlaut und danach sind Papierpatronen selbstverständlich keine Ladungen sondern Munition. Und selbst wenn die Papierpatronen qua Rechtsprechung nur als Ladungen gelten würden - ich wiederhole: Bloße Ladungen sind nach dem WaffG nicht reglementiert, Herstellung, Erwerb und Besitz sind waffenrechtlich nicht verboten bzw. erlaubnisabhängig, diese Meinung wäre waffenrechtlich also für uns sogar noch günstiger.
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Der Unterschied ist schon substantiell. Zum Vergleich kannst Du nicht gezwungen werden, der Richter muß entscheiden, wenn eine Partei dies will, und der Profi weiß aus Erfahrung, daß vieles eben nur Taktik ist (man muß beide Parteien zum Vergleich weichklopfen) und kann aufgrund seiner Fachkenntnis durchaus auch abschätzen, wie wahrscheinlich es ist, entsprechend der Drohung zu verlieren. Denn ungeachtet dessen, was wir zu Papier bringen, wissen jedenfalls die Fähigen unter uns schon, wie belastbar unsere Argumentation ist, und kommunizieren dies natürlich auch intern. Aber ein "Machtwort" beendet etwas, z.B. wenn nach erschöpfender Streiterei und Diskussion im Termin das Gericht diese beendet und die Entscheidung ansetzt. Das - "Die Erörterung ist beendet!" - ist ein Machtwort, ein dictum, und liegt in der Entscheidungs- und Prozeßleitungskompetenz des Richters. Damit das nicht falsch verstanden wird: Der Richter ist qua Gesetz verpflichtet, eine gütliche Lösung, also einen Vergleich, zu fördern, und nicht selten bietet sich ein Vergleich auch an, ist die beste Lösung, nicht nur, wenn es sich um offene Rechtsfragen mit beidseits gut vertretbaren Lösungen handelt, sondern auch wenn keine der Parteien "frei von Schuld ist" (nicht wörtlich nehmen), oder auch wenn ein Vergleich die beste Basis für eine weitere Zusammenarbeit ist, was nicht nur im gewerblichen Bereich auch im Hintergrund steht. Aber jenseits dieser absolut billigenswerten Zielsetzung versuchen durchaus viele Richter, sich der Arbeit der Entscheiungsfindung und -begründung in Form eines ordentlich begründeten Urteils zu entziehen, indem sie die Parteien zu einem Vergleich prügeln. Und jenseits der Frage, ob dies vielleicht doch die beste Lösung ist, spielen da leider auch viele Kollegen unter Schielen auf die Vergleichsgebühr mit. Ich hatte dies selbst einmal vor 30 Jahren als junger Anwalt in einem in eigener Sache geführten Prozeß in der Berufung, beim OLG, erlebt. Damals, in der guten alten Zeit, gab es noch die Singularzulassung beim Oberlandesgericht und ich war noch nicht lange genug zugelassen, um die OLG-Zulassung zu erhalten, und hatte überdies noch die "Weisheit" im Ohr, daß der Anwalt, der sich selbst vertritt, einen Esel als Mandanten habe (was natürlich so absolut nicht stimmt sondern ganz auf den jeweiligen Menschen ankommt). Der ältere Kollege, den ich mit meiner Beauftragung vor dem OLG beauftragt hatte, griff den seitens des Senats ausgeübten Drucks, mich zu vergleichen, geradezu (ex post betrachtet) gierig auf (die Vergleichsgebühr lockte) und in der Ausnahmesituation, "machtlos" als bloße Partei, nicht einmal Prozeßhandlungen vornehmen zu können, den Beufungsprozeß nicht selbst zu führen, also in dieser konkreten Situation wie ein Laie, diesem mehrfachen Druck ausgesetzt zu sein, eher konfus, kopflos und fast schon panisch, gab ich diesem nach. Im Nachhinein hatte ich dies natürlich bereut, aber seither weiß ich genau, wie sich eine bloße Partei in so einer Situation fühlt, daß sie dabei faktisch nicht zurechnungsfähig ist, und bemühe mich, den Mandanten vor diesem Druck abzuschirmen und diskutiere mögliche Vergleichsszenarien vor dem Termin oder sehe zu, daß der Vergleich nur unter Widerruf geschlossen wird, damit der Mandant danach in aller Ruhe überprüfen und überlegen kann, ob er den Vergleich wirklich möchte. Das mag natürlich kein Richter, ist ja klar, aber vor die Wahl gestellt, einen Widerrufsvergleich zu protokollieren oder auf jeden Fall entscheiden zu müssen, wird natürlich auch ein Widerrufsvergkeich akzeptiert (natürlich nur sofern auch der Gegner damit einverstanden ist) und es ist ja auch nicht mein Job, mich bei Richtern beliebt zu machen, indem ich Zwangsvergleiche unterstütze/fördere, sondern nur die Interessen meines Mandanten zu vertreten. -
Wo soll dies stehen? In welchem Gesetz? Im WaffG Anlage 1 Abschn.1 UA 3 Nr.1 steht nur "1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte 1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb), " Den Begriff "Papierpatrone" kennt das WaffG nicht. Du meinst möglicherweise die WaffVwV, dort "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2 Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben." Was heißt das? Heißt das, daß die Papierpatronen (lassen wir mal zunächst die falsche Beschreibung beiseite) ein Beispiel für vorgefertigte Ladungen sein soll (die keine Munition sein sollen) oder ein Beispiel für Munition (zu der keine vorgefertigten Ladungen zählen)? Und selbst wenn Papierpatronen hier als Beispiel für vorgefertigte Ladungen, die keine Munition darstellen, genannt sind: Wenn Papierpatronen keine Munition sind - was sind sie dann? Ladungen? Der Umgang mit Ladungen ist im WaffG aber nicht reglementiert, d.h. verboten. Umso besser ... Naja, das meinen ja nur der BMI und die IM der Länder, ist also zunächst nur Geblubber, im maßgeblichen WaffG steht das nicht. Und wäre auch offensichtlich grober Unfug. Denn das WaffG definiert Ladungen in Ziff.2 aaO ausdrücklich mit "Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden ..." Papierpatronen, die eben jedenfalls auch (wenn man schon die Papierhülse nicht als Hülse anerkennen möchte) ein Geschoß enthalten, sind aufgrund der ausdrücklichen Legadefinition, die nichts von "und Geschoß" sagt, keine Ladung, da mögen die Innenminister in die WaffVwV schreiben was sie wollen. Außerdem sind die Ladungen nicht "in Papier eingewickelt". Es werden vielmehr Patronenhülsen aus Papier hergestellt, in die die Treibladung in Form von Schwarzpulver gefüllt und auf die das Geschoß gesetzt und mit der Papierhülse befestigt wird. Sollte dieser Unfug aber höchstrichterlich bestätigt worden sein, wäre das natürlich dumm, aber von einer solchen Entscheidung ist mir nichts bekannt. Wenn Du entsprechende Urteile kennst möchte ich Dich bitten, sie mit ihren Daten (Gericht, Datum, AZ) zu zitieren.
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Jeder argumentiert so gut er kann und über restriktive, auch absurde Meinungen der Behörde müssen wir nicht diskutieren. Ich würde das eher als die gerichtsübliche Erpressung bezeichnen. Er kann dich ja nicht zwingen, einem Vergleich zuzustimmen, da hat er keine Macht, und ob die Entscheidung so negativ ausfällt wie in Aussicht gestellt bleibt abzuwarten. Denn er muß ja BEIDE Parteien zum Vergleich prügeln, also beiden in Aussicht stellen, den Prozeß (im wesentlichen) zu verlieren, und das ist durchaus ein Kunststück. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Schon blöd, daß die erste, ursprüngliche Version des posts an die den Fred abonnierten Mitglieder geht, nicht? ;--) Im übrigen: Du hast Dir dies selbst zuzuschreiben. Ich habe in der Vergangenheit häufig genug versucht, mit Dir friedlich auszuklommen, und ziehe es auch nach wie vor vor. Aber es funktioniert nicht, offenbar kannst Du mich so wenig leiden (was Dir natürlich unbenommen bleibt), daß Du es einfach nicht lassen kannst. Traurig. Schade. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Das laienhafte Verständnis oder Nichtverständnis der prozessualen procedere ist doch immer wieder bemerkenswert. "Machtwort", "vorgegangen" .... Natürlich ist eine lange Prozeßdauer grundsätzlich unerfreulich, vor allem dann, wenn das konkrete Ergebnis zu einem früheren Zeitpunkt positiver gewesen wäre. Abgesehen davon, daß die lange verwaltungsgerichtliche Verfahrensdauer der umfänglichen Belastung der Verwaltungsgerichte mit Asylverfahren geschuldet ist - wer "refugees welcome" gebrüllt hat möge sich an de eigene Nase fassen - ist Dir aber ein langer, aber gerecht und richtig entschiedener Prozeß lieber als der sprichwörtliche "kurze" Prozeß mit einem willkürlichen und/oder ungerechten, falschen Ergebnis. Gut Ding will nun einmal Weile haben und das rechtliche Gehör ist keine Sache von fünf Minuten, sofern man nicht wie viele Politiker und leider auch (Verfassungs)Richter meint, daß es nur darum geht, zu reden, dagegen an/zuhören und bedenken aber nicht zum rechtlichen Gehör zähle. Aber unsere (Berufs)Politiker meinen ja, daß nur ein kurzer Prozeß ein guter Prozeß sei, denn in ihrer Ignoranz wissen sie ja nicht, was sie tun und sagen. Also, lieber lange prozessieren, alles vortragen können, was man meint, die Sache ausführlich hin- und hererörtern und dann eine wenn nicht positive dann doch wenigstens wohl abgewogene Entscheidung erhalten, als in einem kurzen Prozeß über den Löffel barbiert zu werden. Und nein, ich spreche hier nicht pro domo, denn die weit überwiegend Zahl der Verfahren wird nicht auf Grundlage von Honorarvereinbarungen geführt und Seitengelder gibt es schon seit hundert(en) Jahren nicht mehr. Übernehme ich ein Mandat auf gesetzlicher Basis der Gebührenordnung, dem RVG, dann ist mein Honorar gleich, ob ich nun eine zweiseitige Klage pinsele und einmal zu Gericht dackele und die Sache in 3 Monaten beendet ist oder ob ich in 5 Jahren 300 Seiten vollschreibe und fünf Termine wahrnehme. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nun ja, sie hebeln es ja nicht wirklich aus sondern versuchen es nur, negieren sozusagen die betreffenden Grundrechte. Aber dies wird den Innenministern offenbar mit der Ernennung ins Gehirn gepflanzt - und die Regierungen als solche, egal welche Ebene, sind ja nicht eben dafür bekannt, die Grundrechte besonders ernst zu nehmen, zu hegen und zu pflegen. Aus deren Verhalten zu schließen sind die Grundrechte für sie in der Praxis nur ein ärgerliches Hindernis, so zu regieren, wie sie es gerne möchten, die sie aber in Sonntagsreden, wenn es darum geht, den Schein zu wahren, in höchsten Tönen gelobt wird. Es müßte drakonische Haftstrafen für alle daran Beteiligte und damit Verantwortliche geben, wenn ein Gesetz, eine Regelung, als verfassungswidrig erkannt wird. Erinnert sich noch jemand daran, wie Ex-BMI Schily früher als RAF-Anwalt war? Mannomann, was für eine linke Socke, was für ein Freiheitskämpfer, auch wenn natürlich die Verbrechend er RAF in keiner Weise zu rechtfertigen waren. Aber kaum wurde er BMI, unterschied er sich in seiner anti-freiheitlichen Meinung, Einstellung und Vorgehensweise nur insoweit von seinen konservativen Vorgängern, als er diese in den Schatten stellten. Für den bekannten, absurden Entwurf des WaffG2002, der ja die damals restrikive Situation noch viel mehr verschärfen sollte, zeichnet ja er verantwortlich, auch wenn ausführende Organe andere waren. Bis zu einem gewissen Punkt verstehe ich das sogar, denn als Innenminister ist man halt anders in der Pflicht als ein Oppositionspolitiker und die innere Sicherheit ist schon ein heikles Thema. Aber das man gleich übertreiben und die Grundrechte vor allem der unbescholtenen und harmlosen Bürger auf dem Altar der angeblichen Sicherheit, die ja dennoch nicht erreicht wird, opfern muß, ist keineswegs zwingend. Zurück: Soweit ich mich erinnere wurde diese Beschränkung der negativen Koalitionsfreiheit doch vom BVerfG gebilligt? Oder erinnere ich falsch, verwechsele ich dies? -
Genauso ist es. Waffenrechtlich, im WaffenG zählt allein die waffengesetzliche Definition von Munition. Daher auch mein obiger Hinweis auf Papierpatronen, die eben fertig als Munition zähen und bei eingetragenen VL-Waffen erworben, besessen und benutzt werden dürfen. Und dies hat überdies den "Vorteil" von Authenizität. Denn im "Wilden Westen" war die Benutzung kommerziell gefertigter Papierpatronen absolut üblich.
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Komm, das Thema hatten wir schon so häufig. Gesetze sind notwendig allgemeine Regelungen, die je allgemeiner sie formuliert sind umso weniger Lebensverhalte tatsächlich unmittelbar anwendbar erfassen. Anders: Je mehr Du die Vieflältigkeit des Lebens erfassen willst, destso ausufernder wird das Gesetz, ohne indes auch nur ansatzweise alles unmittelbar erfassen zu können. Aber das gehört nicht hierher, das sprengt den Rahmen bei weitem, das (und Gesetzesanwendung) lernt man im Jurastudium. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Beim ersten Punkt bin ich völlig bei Dir. Aber das gilt für viele Gesetze und wenn Du Dir mal die Regelung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und die ausgesprochen umfängliche Kommentierung dazu ansiehst, wirst Du mir glauben, daß sogar Strafrechtler in der entsprechenden Situation nicht genau sagen können, was die untere Grenze dessen ist, was sie tun müssen. Der Patient sollte in der Lage sein, den Waschzettel zu lesen und auf Unverträglichkeiten zu achten. Aber dies ist auch nicht ohne. Wir sollten aber die Kirche im Dorf lassen. Hier geht es nur ums Waffenrecht, einen winzigen Ausschnitt aus "dem Recht", das so unbedeutend ist, daß sich nur wenige Juristen wirklich damit auskennen. Und das, was Du als laienhafter LWB ad hoc wissen mußt, ist auch nur sehr, sehr wenig und dies überdies meist eher eindeutig und klar. Worüber wir regulars hier diskutieren und streiten sind ja meist irgendwelche Spezialfälle, zumindest dann, wenn es zur richtigen Diskussionen kommt. Und - Du kannst jederzeit in Zweifelsfällen das Amt fragen, was deren Meinung ist, und Dich an deren Meinung orientieren. Sie mag falsch sein, aber damit nimmst Du Dich vom Haken. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Da hast Du nicht unrecht, aber das ist eine ganz andere Thematik. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Selbstverständlich hat Chapmen unrecht. Zumal es ihm nur um Stänkern geht; das ist ja hier durchaus bekannt. Und daß Dir meine Meinung, Bewertung arrogant vorkommt, ist nicht überraschend. Auch wenn das hier kein "Jura-Forum" ist geht es doch ausschließlich um Recht, um Waffenrecht. Also um ein Thema, bei dem man, um qualifiziert (mit)diskutieren zu können, Fachmann sein, zumindest entsprechende Fachkenntnisse besitzen muß. Und dazu gehört eben bei der Juristerei auch eine bestimmte Art und Weise den Denkens, des Argumentierens, das juristische Handwerkszeug, ohne das entsprechende Diskussionen sinnlos sind, da nicht ziel- und ergebnisführend. Das in Laienkreisen deutlich zu sagen mag politisch inkorrekt sein und arrogant erscheinen, ist aber nun mal die Wahrheit. Da Du vermutlich medizinischer Laie bist wirst Du auch nicht mit Deinem Arzt über komplizierte medizinisch-biochemische Fragen diskutieren oder mit einem Atomenergieingenieur über komplizierte Frage aus dessen Fachgebiet - mit dem Anspruch auf Augenhöhe. Und da nehme ich die normalen SB nicht aus. Ungeachtet deren Detailwissen sind sie nun mal keine studierte Juristen und damit fehlt ihnen üblicherweise die erforderlichen Grundlagen, um ein anspruchsvolles und kompliziertes juristisches Thema, wie es das Waffenrecht nun mal in vielerlei Hinsicht leider ist, argumentativ zu bewältigen. Was sie ja auch normalerweise nicht sollen. Ihr Job ist es, das Gesetz praktisch und restriktiv anzuwenden und dazu hat ihnen der BMI seine naturgemäß restriktive Rechtsauffassung in Form der WaffVwV zur Seite gestellt. Das funktioniert (das Thema bewußt, also willkürlich, zum Nachteil des Bürger getrofffene Entscheidungen) im Tagesgeschäft auch ausreichend gut, aber bei komplizieten, kniffligen Dingen hakt es natürlich. Da kannst Du jetzt jammern und meckern und mich arrogant schimpfen, aber an den Tatsachen ändert das nichts. Man kann natürlich, wie man es in vielen Foren sieht, bar jeder Fachkenntnis und ohne Fachleute rein auf Laienebene herumstreiten und sich angiften, aber das bringt nur den Gestörten, die in Forenteilnahme ihr unterentwickeltes Ego aufpolieren wollen/müssen, etwas (wenn auch nicht in der Sache). Oder man kann die grundlegenden Spielregeln der juristischen Diskussion im gemeinsamen Interesse an Erkenntnisgewinn beachten und hinzulernen. Ich kenne übrigens auch Laien, die aufgrund ihrer Ausbildung und Intelligenz, Denkweise, problemlos mitdiskutieren und -streiten können, auch wenn ihnen natürlich Rechtskenntnisse fehlen und daher auch manche Erkenntnisse schwerfallen oder nicht naheliegen, aber mit punktuellem Dazulernen dort Augenhöhe erreichen. Nichts wird bindend. Wenn sich in der Rechtsprechung eine bestimmte Auffassung, wie sie der BMI in der WaffVwV formuliert hat, als herrschende Meinung etabliert hat, dann wird nicht die WaffVwV "bindend" sondern es ist eben eine herrschende Meinung der Rspr. Die aber nicht wirkt wie ein Gesetz sondern nur aufgrund der normativen Kraft des Faktischen, daß üblicherweise ein Richter die Rspr. übergeordneter Gerichte (oder Gerichte anderer Fachrichtung in deren Sachkompetenz) beachtet. Von der er aber auch rein tatsächlich abweichen kann, ohne sich irgendeinem Vorwurf auszusetzen, wenn er meint, es besser zu wissen. Allein deswegen legen wir RAe Wert darauf, uns argumentativ auf Rechtsprechung, am besten höchstrichterliche Urteile oder, wenn der Instanzenzug faktisch beim eigenen Obergericht endet, obergerichtliche Urteile zitieren zu können. Was aber nicht davor schützt, da im konkreten Fall der Richter darauf pfeift, es "besser weiß" oder sich nicht darum kümmert, evtl. aufgehoben zu werden. Die WaffVwV bleibt aber in jedem Fall nur die außerhalb der Behörde unverbindliche WaffVwV als Rechtsauffassung des BMI (und der Landes-IM), auch wenn deren Rechtsauffassung quasi "geadelt" wird, wenn sie ein Richter sich zueigen macht. Es ist völlig egal, wie umfänglich eine Seite ist. Will man etwas belegen, dann wird die Belegstelle so genau zitiert wies es nur geht. Mit allen dort vorhandenen Gliederungsmerkmalen - Ziffern, Buchsstaben, ggfs. auch "3. Absatz von unten). Aber ich will hier keinen Kurs in der wissenschaftlichen Zitierweise in der Juristerei abhalten, das gibt es auch im Netz schon ausreichend. Es sollte aber jedermann von sich aus einleuchten, daß eine möglichst konkrete, exakte Zitierweise kein Selbstzweck ist sondern auch dem Zitierenden nutzt: Denn "eigentlich" möchte man in einer Diskussion den anderen von seiner Meinung als "richtig" überzeugen. Was aber voraussetzt, daß er die Richtigkeit der eigenen Meinung auch erkennt bzw. erkennen kann. Was, wenn man sich auf Belege stützt, aber eben voraussetzt, daß er die Argumentation nachvollziehen kann, also die Belegstellen schnell und einfach findet. Also: Je exakter Du die Belege zitierst und Belegstellen bezeichnest, auf die Du Deine Meinung und Deine Argumente stützen möchtest, destso wahrscheinlicher ist es, daß Du den anderen überzeugst. Pauschale Verweise oder Behauptungen bringen nichts, niemand macht sich die Mühe, Behauptungen wie "das steht im Gesetz" zu überprüfen. Also: "Richtige", konkrete Zitate nutzen letztlich Dir selbst. Ich weiß natürlich, daß es manchen nur darum geht, ihre Meinung herauszurotzen. Aber mit solchen Leuten braucht man nicht zu diskutieren ... Außerdem: Nach Seitenzahlen zitiert man nur Publikationen, die in einer bestimmten Form erschienen sind. Z.B. in Fachzeitschriften oder Entscheidungssammlungen abgedruckte Aufsätze, Urteile etc. Unter Nennung der konkreten Ausgabe. Oder auch z.B. BT-Drucksachen. Diese liegen immer in dieser Form vor. Aber z.B. Gesetze oder auch Verwaltungsanweisungen können in verschiedenen (Print)Formen vorliegen, bei denen sich die Seiten als solche unterscheiden. D.h. wenn Du solche Quellen nach Seiten zitiere willst, dann mußt Du auch die jeweilige Printform, auf die Du dich beziehst, exakt benennen. Und gerade bei der WaffVwV ist dies nicht nötig, da sie entsprechend der in Bezug genommenen Regelungen durchgehend numeriert sind, also exakte Zitierungen völllig problemlos sind. Nun zur Sache: Sehr schön. Und? Du hast oben geschrieben "Die reine Möglichkeit der Inbesitznahme reicht also in der Tat bereits aus." zitierst als Beleg diese Ausführugen in der WaffVwV. Damit liegst Du aber falsch. Mal abgesehen davon, da zunächst das Gesetz maßgeblich ist und nicht, was der BMI gerne hätte, und die gesetzliche Regelung wie oben zitiert "WaffG Anlage 1: "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,"" belegen die von zitierten Stellen Deine Meinung gerade nicht. Denn auch in de WaffvwV ist nur die Rede vom unmitelbaren Besitz, der beliebige Verfügungen ermöglicht. Du erkennst den Unterschied? Auch ohne sich in die Untiefen bzw. Tiefen des BGB-rechtlichen Besitzbegriffs zu begeben und ggfs. darin zu verlieren und zu verirren ist offensichtlich, daß die tatsächliche Gewalt als unmittelbarer Besitz verstanden wird, also die "Inbesitznahme", wie Du formulierst, bereits erfolgt ist und Voraussetzung dafür ist, infolge des erlangten unmittelbaren Besitzes als tatsächliche Gewalt beliebig über die Sache (die Waffe) verfügen zu können. "Verfügen" ist dagegen - was ebenfalls offensichtlich ist - nicht die Inbesitznahme sondern z.B. das Weitergeben der Sache. Allein die Möglichkeit der Inbesitznahme der Waffe genügt also offensichtlich NICHT für die tatsächliche Gewalt über eine Waffe. Diese hast Du erst, wenn Du die Waffe tatsächlich in (unmittelbaren) Besitz genommen hast. Wenn ich Dir die Waffe vor die Nase halte oder den Waffenschrank öffne und daneben stehen bleibe, hast Du keinen Besitz an dessen Inhalt. Natürlich könntest Du mir auf den Kopf schlagen und dann zugreifen und die Waffen in Besitz nehmen. Aber solange dies nicht erfolgt hast Du keinen Besitz, diese Möglichkeit der Inbesitznahme gengt nicht, ist eben kein Besitz, keine tatsächliche Gewalt. Übergebe ich Dir die Waffe oder verlasse das Haus und lasse Dich allein mit dem offenen Schrank, erlangst Du Besitz. Über die Überlassung allein des Schlüssels an einem verschlossenen Schrank kann man besitzrechtlich diskutieren. Im Licht des Waffenrechts wird man aber bei ungehindertem Zugang zum Schrank ebenfalls von Besitzerwerb ausgehen können/müssen. Aber darum ging es ursprünglich nicht. Wir haben über die unsäglichen, unklaren Formulierungen in der Altbesitzregelung zu Waffenschränken diskutiert. Denn diese waffenrechtliche Definition des Besitzes oder Erwerbs/Besitzerwerbs beziehen sich ausdrücklich nur auf Waffen, nicht auf sonstige Dinge (z.B. Waffenschränke). Und hilft daher überhaupt nicht bei der Beurteilung mancher komplexer Besitzkonstruktionen hinsichtlich der Schränke. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Also wirklich Chapmen, Du bist schon ein rechter Dummschwätzer. Die zumindest ansatzweise richtige Zitierweise ist eine elementare Sache in z.B. juristischen Diskussionen, da andernfalls angebliche Belege nicht sinnvoll überprüft werden können. Das ist offensichtlich, wenn man etwas darüber nachdenkt. Aber natürlich hat dies und die Bereitschaft, nicht lediglich vage Behauptungen aufzustellen sondern angebliche Belege auch konkret und überprüfbar zu zitieren, etwas mit dem Niveau einer Diskussion zu tun. Sich lediglich Behauptungen an den Kopf zu werfen und vage Belege zu behaupten, ist keine sinnvolle Diskussion, das ist nur heiße Luft, bloßer Streit, ohne Sinn und Zweck und Erkenntnisgewinn für die Teilenehmenden und Mitlesenden. Und "blöd" .... Anscheinend verwechselst Du Unwissenheit oder anderes gesagt fehlende Sach- und Fachkenntnis mit Blödheit. Allerdings wird Unwissenheit zur Ignoranz und Blödheit, wenn man auf seiner Unwissenheit beharrt und sich weigert, dazuzulernen. -
Warum sollte er? S.3 ist eindeutig: Nicht nur Besitz von erlaubnispfichtigen Waffen sondern ausdrücklich auch aufgrund eins Bedürfnisses (und eine sich darauf beziehende Erlaubnis, also WBK). Damit scheidet Altbesitz und Erbwaffenbesitz ohne Bedürfnis aus. Wobei allerdings auch z.B. der Besitzer (FT-Schütze oder Sammler) von z.B. erlaubnispfichtigen Luftgewehren die Privilegierung beanspruchen kann. Und der hat nunmal definitiv nicht zwingend entsprechende Feuerwaffensachkunde.
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Gesetze, Verordnungen etc., auchdie WaffVwV, zitiert man nicht nach Seiten sondern nach der konkreten Gliederung, hier also die Ziffern. Welche Ziffern meinst Du? Davon abgesehen: Zum wiederholten Male: Die WaffVwV ist nur eine interne wirkende Verwaltungsvorschrift, die für Bürger und Richter keinerlei Verbindlichkeit besitzt. Vielleicht könntest Du die betreffenden Entscheidungen konkret bezeichnen (und auch die entsprechenden Stellen in den Entscheidungen), in denen "das" ausgeführt wird. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Du kannst ja schon mal selbst Verfassungsbeschwerde einlegen. Die Formalien findet Du auf der Homepage des BVerfG, inhaltlich rügst Du die Verletzung von Art.2, 3 und 14, also Freizügigkeit, Willkür und Eigentum. Die Herrschaften dort nehmen ohnehin nur an, wenn sie wollen, egal von wem wie begründet. -
Erbwaffe bleibt Erbwaffe, der Besitzerwerb qua Erbgang ändert sich nicht durch den späteren Weiterbesitz.
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Nun, § 20 WaffG gibt hierzu keine ausdrückliche Auskunft. Allerdings betrifft, berücksichtigt man den über Art.14GG erfogten grundrechtlichen Schutz des Erben, die Regelung des Abs.3 nur die konkrete Form des Weiterbesitzes, also Privilegierungen aufgrund spezifischer Umstände gegenüber dem "einfachen" Erben, der soweit technisch möglich blockieren lassen muß. Fallen diese Umstände - WBK, allgemeines Bedürfnis (s.o.) als Sportschütze, so besitzt der Erbe hinfort nur noch als einfacher, nicht weiter privilegierter Erbe und muß, soweit möglich, blockieren lassen oder weggeben. Alles andere wäre eine Verletzung von Art.14 GG und da würde ich auch leichten Herzens einen Prozeß riskieren.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Man merkt doch immer wieder, daß Du nicht verstehst, worum es bei diesen juristischen Dingen geht. Ich werde diesen Fred jetzt endlich ent-abnonnieren, es hat ja doch keinen Zweck....