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MarkF

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  1. Nein. Wenn Du einen SP-Berechtigten kennst, dann kannst Du Dir Papierpatronen basteln und unter seiner Regie mit SP befüllen und verkleben. Aber wenn Du mit "Original" wirklich "Original" meinst, dann wäre es vielleicht überlegenswert, sich das mit dem Schießen noch einmal zu überlegen.
  2. Hallo? Willst Du mir irgendetwas unterstellen? Doch wohl nicht. ich habe noch nie irgendjemanden zu irgendetwas angestiftet und werde es auch künftig nicht tun. Ausdrücklich. Ich plaudere lediglich aus dem reichhaltigen Schatz meiner 30jährigen Berufserfahrung und aus dem noch viel reichhaltigeren Schatz der im Lauf von 40 Jahren gelesenen Entscheidungen unserer Gerichte. So ist es. Die gesetzlichen Erben sind zunächst die Abkömmlinge, aber auch Ehegatten. Ohne Abkömmlinge (Kinder verdrängen Enkel, diese erben gesetzlich nur, wenn ihre Eltern - die Kinder des Erblassers - verstorben sind) treten an deren Stelle die Eltern, dann die Geschwister. Google nach gesetzlicher Erbfolge. Wenn Du gesegnet mit Abkömmlingen Deinem Bruder oder Deinem Neffen Deine Waffen nach Deinem Tod nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert zukommen lassen willst, dann mußt Du ihm in Deinem Testament ein entsprechendes Vermächtnis aussetzen. Möglicherweise akzeptiert die Behörde auch eine Zuwendung der Erben aufgrund einer entsprechenden Auflage, aber das ist durchaus unsicher.
  3. MarkF

    Job in den USA

    Schon erstaunlich, daß eiin dort lebender und arbeitender Ausländer keine Waffen erwerben und besitzen darf ... Aber egal wie die Lösung hier aussehen mag: Verkaufen mußt Du nicht. Selbst wenn Du sie nicht weiter besitzen dürftest, also die Erwerbsberechtigungen verlieren solltest, kannst Du weiter Eigentümer bleiben und z.B. beim Waffenhändler Deines geringsten Mißtrauens einlagern. Möglicherweise erlaubt auch das Amt die langfristige Einlagerung bei einem anderen WBK-Inhaber. Aber zuerst würde ich mal mit der tatsächlichen zuständigen Behörde darüber palavern. Vielleicht machen die Dir ja ein Angebot, daß Du nicht ablehnen kannst. Andernfalls (bei Ablehnung die Gründe mit Nachweisen dezidiert erfragen) ist immer noch Zeit, sich selbst schlau zu machen.
  4. Macht den Fred dicht, Bautz hat schon die Lösung gesagt: Ein Testament muß eigenhändig (handschriftlich) verfaßt oder wie ein Erbvertrag notariell beurkundet sein. Es sei denn, es war ein Nottestatment, aber das lag ja nicht vor. Mündliches ist zwar nett, aber formunwirksam. Ausdiemaus, Herr Doktor. Sollte natürlich doch noch ein Zettelchen auftauchen, auf der in einer dem Verblichenen handschriftlich und unterschriftsmäßig zuordbaren Weise die Zuwendung in Form eines Vermächtnisses (das Wort muß nicht verwendet werden) notiert ist, dann hast Du Glück gehabt. Soll ja vorkommen, daß bei intensiver Suche in den Unterlagen des Verstorbenen solche Papier überraschend auftauchen ... Also, ohne dieses und überhaupt ohne Testament erben Frau und Kind. Diese können sich nach Belieben auseinandersetzen und wer die Waffen erhält, der kann nach § 20 Abs.3 WaffG vorgehen. Natürlich kann der Betreffende Dir auch eine Waffe aus dem reichhaltigen Angebot als Andenken schenken, aber dann bist Du nicht nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert sondern es ist für Dich ein ganz normaler Erwerb, bei dem die üblichen, normalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ich sage es den Leuten mit Waffen ja immer wieder: Kümmert euch rechtzeitig darum, daß eure Schätze nach eurem Ableben in die richtigen Hände kommen und nicht am Ende verscherbelt oder verschrottet werden (was natürlich nicht nötig ist, wenn ein ohnehin bedachter Erbe die Waffen haben möchte). Aber das will ja keiner hören ...
  5. "Transport" ist zwar keine ausdrückliche waffenrechtliche Definition dieses erlaubnisfreien Führens, aber es steht immerhin in § 12 Abs.3 Nr.2 und ich denke, daß es nicht sehr ehrenrührig ist, damit kurz und knapp diese erlaubnsfreie For des Da bin ich grundsätzlich Deiner Meinung. Aber im Gegensatz zum Schießen spielt das Bedürfnis beim Transport eine Rolle. Wenn ein Richter das Schießen z.B. einer Sammlerwaffe mit der Behauptung inkriminiert, daß die von einem Sammler besessene Waffe waffenrechtlich etwas anderes sei als eine (identische) Sportschützenwaffe, quasi eine waffenrechtliche "Widmung" habe, die deren Benutzung verbietet, dann ist die gelinde gesagt Schwachfug, Willkür, m.E. auch Rechtsbeugung. Das Gesetz besagt das Gegenteil. Wir wir alle wissen steht das individuelle Bedürfnis im Vordergrund, darum dreht sich alles. Daher läßt sich das Schießen als solches nicht verbieten, aber wenn der Richter dem Sammler über die Schiene des Transports Steine in den Weg legt oder ihn daraus einen Strick dreht, dann mag dies vielleicht zu engherzig, auch falsch, vielleicht auch nicht kaum vertretbar sein, aber der Vorwruf der Willkür, der Ignorierens des Gesetzes, der Rechtsbeugung, kann kaum erhoben werden.
  6. Also: Du beziehst Dich auf § 13 Abs.7 S.2, 2.Alt. WaffG: "sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen". Die WaffVwV sagt in Ziff.13.7 3.Abs.: "Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; ..." Da besteht kein Unterschied, ja? Und weiter: "... zum Beispiel also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (s. dazu auch Nummer 12.1.1)." Und darauf bezieht sich Deine Kritik. Zu recht. In der Tat verstößt hier die WaffVwV gegen das Gesetz. Der Unterschied zwischen "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen" also z.B. auf dem Weg zum Revier führen, und dem bloßen Transport, dem erlaubten Führen zum Transport, also die Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort" befördern, "sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt" ist evident.
  7. Ich sehe da ad hoc keinen Widerspruch zwischen Gesetz und WaffVwV, vor allem nicht ein Abweichen de WaffVwV vom Gesetz zum Nachteil des Bürgers. Bitte Erklärung.
  8. Es sind zwei VGe und die Verfahren endeten dort, warum auch immer. Die Urteile sind, liest man die Gründe, ersichtlich falsch. Allerdings bleibt die WaffVwV hinter der wirklichen Rechtslage zurück, wie wir hier schon mehrfach herausgearbeitet haben. Denn das Problem ist ja nicht das Schießen, das auf dem Stand möglich und zulässig ist (was in jenen Urteilen schlicht übersehen oder ignoriert wird), das Problem ist der Transport dorthin, weil man hierzu ein wie auch immer geartetes Bedürfnis etc. benötigt.
  9. Frank, ich bin völlig bei Dir, aber letztlich hat man keine anderen Wahl, wenn man sich mit de Amt nicht einigen kann und man nicht von vorneherein aufgeben möchte. Ungeachtet der rechtlichen Schweinerei in diesen Verfahren, dem Frust und Ärger, daß der sog. Rechtsstaat die zementiert, diese steht außer Frage, ging es für die Jägerschaft insgesamt letztlich ja gut aus. Und zwar ausschließlich wegen dieser Verfahren. Ich bin sicher, daß sich in Leipzig einige Leute mehr ärgern. Das ändert natürlich nichts daran, daß man sich in diesem Land, in dem wir gut und gerne leben (wollen), leider nicht darauf verlassen kann, daß höchstrichterlich nach Recht und Gesetz entschieden wird. Aber das wissen wir Profis schon "immer".
  10. MarkF

    Entsorgung

    Laßt ihm doch seine Meinung. Die WaffVwV ist nicht der Weisheit letzter Schluß, da kann man schon anderer Auffassung sein. Auch wenn es hier beruhigt, daß die Behörde es hinnehmen muß, wenn man selbst zur Zerstörung Hand anlegt.
  11. Der Vollständigkeit halber muß man aber auch sagen, daß WaffG, AWaffV etc. einerseits und WaffVwV andererseits nicht unbedingt Gegensätze sind. Das mit dem Handbuch oben war schon nicht verkehrt: Die WaffVwV ist der behörden- bzw. BMI- bzw staatseigene Kommentar zum WaffG etc. - wie der BMI möchte, daß WaffG, AWaffV ausgelegt werden, zu verstehen ist, soweit eine Auslegung nötig oder möglich ist. Ich will nicht ausschließen, daß da auch mal Meinungen contra legem vertreten werden, aber mir fällt ad hoc keine ein. Blöde ist in der Praxis halt, daß die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten faktisch nicht von dieser Auslegung abweichen sondern sich verklagen lassen wird und keinerlei Kostenbedenken und -hemmungen hat.
  12. Dafür gibt es auch ein Fachbegriff: Rechtsstaat. Und in diesem Atemzuge können wir auch die Nichtanwendungserlasse des BMF anführen.
  13. Was sich leider auch ändern kann. Die unsrigen zwar gesetzestreuen aber vernünftig agierenden SB sind ausgefallen, die danach zuständige Person erscheint mir tendenziell eher von der feindlichen Sorte zu sein, von der ich eine sehr restriktive Auslegung erwarte.
  14. Es ist eben eine Frage der Definition des "sportlichen Schießens". Letztlich geht es um die Frage: Ist die Benutzung eines wie ein M16 aussehenden KK-SL in einer KK-Dienstgewehr-Disziplin des BDS das gleiche wie die Benutzung eines solchen KK-SL oder eines dementsprechenden KK-AR15-upper als reines Trainingsgerät für eine Disziplin, in der ein wie ein M16 aussehender SL in .223rem verwendet wird? Dies setzt aber nicht zwingend ein entsprechendes Verbot i.d.SpO voraus. Das Verbot als solches gibt es ja bereits in eben § 6 AWaffV.
  15. Genauso ist es! In .223rem könnte lediglich die Lauflänge eines AR15 ein Problem darstellen, im übrigen darf es aussehen wie man möchte. Nach der Gesetzeslage. Was natürlich den Veranstalter (oder Standbetreiber) faktisch nicht daran hindert, weitere Beschränkungen aufzustellen.
  16. Ich mag etwas übersehen/überlesen haben, aber wo findet sich z.B. in der BDS-Sportordnung der Ausschluß der nach § 6 Abs.1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffen? Auch in Ansehung des § 6 Abs.3 AWaffV "(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt." erscheint mir diese Behauptung nicht zutreffend. Gerade in diesem Fall existiert zwingend eine Sportordnung, die nicht auf 6 Abs.1 AWaffV verweist. Daß dies für den Bereich des DSB undenkbar ist steht auf einem anderen Blatt. Bitte einen Beleg für diese Behauptung. Ich finde diese Formulierung nur in § 9 Abs.1 Nr.2 a) AWafV als einer der (vielen) Fälle der zulässigen "Schießübungen". Warum soll z.B. ein Training mit der militärisch aussehenden GK-AR15-Ausführung entsprechenden KK-upper kein sportliches Schießen sein? Dieses Training kann dank deutlich niedriger Kosten viel intensiver als mit GK erfolgen, dient und fördert damit - ungeachtet § 6 Abs.1 AWaffV - ein unzweifelhaft sportliches Schießen. Außerdem gibt es beim BDS eine Disziplin für KK-Nachbildungen von Dienstgewehren. Ich sehe auch keine Notwendigkeit, daß eine Sportordnung ein explizites Verbot entsprechend § 6 Abs.1 AWaffV enthält.
  17. § 9 Abs.1 Nr.1 bis 3 stehen alternativ zueinander. Das bedeutet: Schießen auf dem Stand ist zulässig, wenn 1. "die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt" ODER 2. nach Schießsportordnung ODER im Lehrgang ODER zur Erlangung von Sachkunde ODER Jagdausbildung ODER 3. keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe Nr.1 heißt im Klartext: a) Inhaber irgendeiner auch zum Erwerb irgendeiner Schußwaffe berechtigenden WBK - gelbe WBK genügt. b) Schießen mit dieser ART von Schußwaffen im Rahmen des Bedürfnisses der gehaltenen WBKen. Diese ART sind z.B. allgemein SL. Das Bedürfnis von Sportschützen-WBK-Inhabern ist allgemein auch das (sportliche) Schießen mit SL. Daher dürfen solche WBK-Inhaber auch mit Schußwaffen nach § 6 Abs.1 schießen. Nicht-WBK-Inhaber dürfen nicht mit Waffen nach § 6 Abs.1 schießen - siehe Nr.3. Es sei denn, sie trainieren (unter Aufsicht) den Umgang mit SL zum Erwerb der Sachkunde. Dann dürfen sie nach Nr.2.
  18. Zurück zur Ausgangsfrage. Es wurde zwar schon mehrfach angesprochen, aber noch einmal in aller Deutlichkeit: Ein Feststellungsbescheid des BKA nimmt lediglich Hersteller, Händler und Besitzer vom Haken hinsichtlich des Vorwurfs eines schuldhaften Verstosses gegen das WaffG/KWKG. Er ist NICHT gesetzliche Voraussetzung, um eine möglicherweise "zweifelhafte" Schußwaffe verkaufen, kaufen, besitzen zu dürfen. Seine Wirkung ist aber naturgemäß die, daß sich (nicht nur) "zweifelhafte" Schußwaffen "ohne" faktisch kaum/nicht verkaufen lassen. Und die Mehrzahl wenn nicht gar alle Händler/Hersteller wollen (verständlicherweise) das Risiko nicht eingehen, bei einer "zweifelhaften" Schußwaffen am Ende belangt zu werden. Daher sollte derjenige, der sich auf die relative Sicherheit, die ein BKA-Feststellungsbescheid vermittelt, an der betreffenden Waffe keine Änderungen vornehmen, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen würden. Welche Merkmale und Eigenschaften dies sind, ist hier angesprochen worden und sollte aus der einschlägigen Rechtsprechung und BKA-Entscheidungspraxis herausdestilliert werden (können). Irrelevante Maßnahmen wie etwa das Austauschen des Griffstücks gegen eines mit Fischhaut oder des bösen Kunststoffschafts gegen einen netten Holzschaft sind faktisch eben irrelevant.
  19. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie eng man die Regelung "Die ... Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen ... . Diese Sicherheitsbehältnisse können ... , 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." sehen/verstehen möchte. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es auf S.48: "Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ..., nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat." Die Empfehlung des Innenausschusses verhält sich hierzu überhaupt nicht. Es gibt also keine weiteren Materialien, wie die Weiterbenutzung und damit wie die bis dahin erfolgte Benutzung ausgesehen haben muß. Bei streng wörtlichem, also sehr engherzigem Verständnis, wird man auf die konkrete Nutzung am 6.7.2017 abstellen. Stand der Schrank am 6.7. leer, war´s das. Lag nur Mun drin, war´s das. Waren in einem B-Schrank nur LW, dürfen auch künftig nur noch LW darin gelagert werden. Mit etwas mehr Lebensnähe und Hirn wird man auf die grundsätzliche Nutzung abstellen, d.h. wie der Nutzer den Schrank grundsätzlich benutzt hat, so daß z.B. ein Leerstehen am 6.7. aufgrund eines temporären Auslagerung des Inhalts oder Verteilung auf andere Schränke usw. usw. unbeachtlich wäre. Hierbei kann man sich darauf stützen, daß das Gesetz nicht von der "am" sondern auf die "bis" 6.7. bestandenen Nutzung verweist. Leider wird diese nach wie vor im wesentlichen auf die erfolgte Nutzung abstellende Auslegung sich auf die Begründung des Regierungsentwurfs stützen können, denn das "Diese dürfen die Nutzung" läßt sich problemlos auf die konkrete Nutzung bezogen verstehen. Was eben bedeutet, daß die Aufbewahrung von LW eine andere Nutzung darstellt als die Aufbewahrung von KW. Ein an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Regelung wird dagegen darauf abstellen, ob der Schrank bis 6.7. grundsätzlich (s.o.) für die Aufbewahrung von allgemein erlaubnispflichtigen Schußwaffen genutzt wurde. Für diese weite Auslegung spricht, daß es die infolge der Regelung zur Besitzstandswahrung anerkannten berechtigten Interessen der Eigentümer/Besitzer wahrt, ohne zugleich die angeblichen Interessen der Allgemeinheit zu vernachlässigen, denn die extrem lange Übergangszeit von mehreren Dekaden, mit der die Regierung selbst bis zum völligen Austausch aller A/B-Schränke rechnet, beweist ja, daß es in Wahrheit überhaupt keine Interessen der Allgemeinheit an einer anderen Aufbewahrung von Schußwaffen als in A/B-Schränken gibt und ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen diese sowohl gegenwärtig als auch für die nächsten -zig Jahre als ausreichend einbruchs-/diebstahlssicher angesehen werden. Was natürlich in einem richtigen Rechtsstaat (und nicht lediglich einem Staatswesen, das dies nur vorgibt) zur Folge hätte, daß die Gerichte, zuletzt das BVerfG, diese Vorschrift als willkürlich und grundrechtsverletzend kassieren würden. Aber wie Gruger oben richtig angemerkt hat: Solange noch keine Rechtsprechung dazu existiert wissen wir nicht, wie die Regelung letztlich verbindlich ausgelegt werden wird. Wieder mal ein typisches von Nichtfachleuten (ich sage mal: Laien) verbrochenes Gesetz, das unnötigerweise mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Und daß die Waffenbehörden solange, bis eine für diese verbindliche Verwaltungsanweisung geschaffen wird, die gesamte Palette der möglichen Auslegungen plus solche, auf die ich noch nicht gekommen bin, schwerpunktmäßig natürlich möglichst engherzig, vertreten werden, dürfte offensichtlich sein. Man kann daher jedem A/B-Schrank-Benutzer nur raten, am 6.7. eine A/B-gemäße Nutzung vorgenommen zu haben.
  20. MarkF

    Problem mit Behörde

    Nun, das sehe ich anders. Die Behörde hat Kenntnis durch Kenntnis ihrer Mitarbeiter. Wie auch anders. Und wenn diese Kenntnis vorhanden war ... siehe oben. Außerdem geht es hier nur um die Rücknahme nach § 45 Abs.1 WaffG. Alle anderen Möglichkeiten bleiben unberührt und wenn die Voraussetzungen vorliegen ...
  21. MarkF

    Problem mit Behörde

    § 45 Abs.1: "(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen." Also: Wenn es der Behörde "nachträglich bekannt wird", daß die Erlaubnis nicht hätte erteilt werde dürfen, dann ist die Erlaubnis zurückzunehmen. In der Kommentarliteratur heißt es dazu, daß die Umstände, due die Zulässigkeit der Rücknahme begründen, bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung vorgelegen haben müssen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme noch vorliegen. Für die obligatorische Rücknahme soll es nicht darauf ankommen, ob das nachträgliche Bekanntwerden auf einer besseren Tatsachen- oder Rechtskenntnis beruht. Die Rücknahme der Berechtigung soll nicht vom Eintritt oder Nachweis neuer Tatsachen abhängig sein, sondern von dem nachträglichen Bekanntwerden, das auf nachträglicher besserer Tatsachenkenntnis oder auf nachträglicher besserer Rechtskenntnis beruhen kann. Soweit, so klar, und so verstehe ich die Regelung auch: Weiß "die Behörde" wie in unserem Fall, daß die Sachkundeprüfung nicht angemeldet war, dann weiß sie auch, daß dies nicht zulässig war und die abgelegte Prüfung sozusagen "ungültig" war, jedenfalls fehlerhaft und nicht anzuerkennen. Allerdings heißt es in den Kommentierungen auch, daß für die Zulässigkeit der Maßnahme unerheblich sei, ob der Behörde die Umstände, welche die Rücknahme erfordern, im Zeitpunkt der Erteilung bekannt waren. Diese Bewertung sei aufgrund Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerechtfertigt. Naja. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß jede unrichtige Entscheidung zurückgenommen werden dürfe, dann hätte er dies auch so geschrieben und eben nicht von dem "wenn nachträglich bekannt wird" abhängig gemacht. Denn wenn es nur auf die rechtswidrig erteilte Genehmigung ankommen, dann ist es ohne Bedeutung, ob dies der Behörde - denn auf die kommt es ja an, die ist ja zuständig und Normadressat - "nachträglich bekannt wird" . Sinn ergibt diese Formulierung nur, wenn dadurch Genehmigungen, die in Kenntnis der Umstände und der richtigen rechtlichen Bewertung, also in Kenntnis dessen, daß die Genehmigung zu versagen ist, erteilt werden, eben nicht nach dieser Vorschrift zurückgenommen werden dürfen. btw: Ironischerweise steht hierzu im Walhalla-Kommentar (zu Absatz 2) bei Rdnr.102: "Zu den Erlaubniserteilungsvoraussetzungen gehört nach dem System des WaffG auch der Nachweis der Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 7 WaffG; §§ 1 ff. AWaffV) bzw. der Fachkunde (§ 21 Abs. 3 Nr. 3, § 22 WaffG; §§ 15, 16 und 27 AWaffV). Ihr Wegfall ist allerdings kaum vorstellbar, weil in aller Regel ein einmal nachgewiesener Kenntnisstand kaum jemals derart in Vergessenheit gerät, dass ein Widerruf vertretbar ist." Diesen Fall des "Wegfalls", der ja kein Fall des Wegfalls sondern des "nie gewesen" ist, hat sich offenbar der Fantasie des Kommentators entzogen.
  22. MarkF

    Problem mit Behörde

    Kommt mal runter. Meine Güte. Immerhin hat der gute Mann für die Wiederholung lange genug Zeit und kann sich beim Verein schadlos halten. Ist aber eine interessante Rechtsfrage, zu der ich ad hoc ausnahmsweise mal noch keine Meinung habe. Daher bin ich zur Abwechselung mal nicht Parteivertreter sondern noch in der Position des Richters, der sich beide Parteien anhört (was ich durch neugieriges Lesen des Fred getan habe) und bereit ist, von einer der Parteien überzeugt zu werden. knight hat es aber sehr schön auf den Punkt gebracht: Woher nehmen wir, daß eine nicht angemeldete Prüfung null und nichtig sei? Die Befürworter behaupten dies lediglich, eine eigentliche (juristische - igitt) Herleitung fehlt. Allerdings steht in der amtlichen Begründung zu § 2 AWaffV, daß der Regelfall der Sachkundeprüfung eine amtliche Prüfung sei (BR-Drucks. 415/03 v.13.6.2003 S.36). Und zu § 3 AWaffV: "Mit diesen Vorschriften werden die Durchführung und der Abschluß von Sachkundevermittlungen auf eine klare Grundlage gestellt." (hört-hört!) sowie daß der Behörde durch rechtzeitige Anzeige des Prüfungstermins die Teilnahme an der Prüfung als Prüfer eingeräumt werden muß (BR-Drucks. 415/03 v.13.6.2003 S.37) (!). Nicht daß ich die BMI/IM/BR-Pupse überbewerten möchte, aber man muß sich schon damit auseinandersetzen. Und insgesamt betrachtet führt mich dies trotz allen zugestandenen Widerwillens zu dem Gedanken, daß die rechtzeitige Mitteillung der Prüfung nach Auffassung des VO-Gebers ein so wesentliches Verfahrensmerkmal darstellt - wie z.B. den Prüflingen Fragen ohne vorgegebene richtige Antworten vorzulegen, also überhaupt "richtig" zu prüfen -, daß ein Verstoß dazu führt, daß eine Behörde diese Prüfung nicht als Sachkundenachweis anerkennen muß. Es steht ja auch nirgend geschrieben, daß bei sämtlichen Fragen nicht die richtigen Antworten mitgeliefert dürfen, etwa daß der Prüfling nicht zum Fragebogen auch einen Antwortbogen erhalten darf. Oder daß der Prüfer nicht auf Befragen die richtige Antwort soufflieren darf. Würde SO "geprüft" werden, dann wären wir uns sicher einig, daß eine solche Prüfung wertlos ist. Ich gebe zu: Eine 100% wasserdichte Begründung kann ich auch nicht liefern, aber ich behaupte mal, daß "zweifellos" eine "geschobene" Prüfüng oder ein "erschwindeltes" Bestehen nicht als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt werden muß. Als Richter würde ich dies aus den vorgenannten Stellen der amtlichen Begründung und eben "der Natur der Sache" herleiten. Die andere Frage ist, was aus dem Erteilen der WBK zu folgern ist. Da neige ich knights Ansicht zu: Wenn diese Tatsache der Behörde bereits bekannt war, was der Fall war, wenn es sich um die nämliche Behörde handelt, dann hat sie sich mit der Erteilung der WBK selbst ins Knie geschossen. ABER: Die Sachkunde muß ja bei jeder erneuten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Faktisch also bei jedem erneuten Eintrag in eine WBK. Normalerweise gilt: Einmal sachkundig, immer sachkundig. Schlicht weil die Behörde normalerweise diesbezüglich keine "neuen Erkenntnisse" gewinnt. In diesem Fall aber .... Bei einer neu beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Behörde nicht gehindert, diese zwar bezüglich der erteilten WBKen rechtlich wohl vorbekannten, vermutlich aber dem SB erst später aufgefallenen Erkenntnisse zu berücksichtigen und die neue Erlaubnis erst zu erteilen, wenn die Sachkundeprüfung "ordentlich" wiederholt wurde.
  23. Nicht völlig undenkbar. Dann erkläre es bitte.
  24. Du kannst mir auch nicht sagen, wie ich den optimalen Arzt finde. Herrgottnochmal, langsam geht mir dieses Gemeckere bei juristischen Dingen enorm auf den Keks. Das Probem habt ihr in jedem Bereich, in dem ihr nicht selbst Fachmann seid (oder zufällig jemanden wirklich Fachkundigen an der Hand hat) und dennoch seid ihr in der Lage ohne ständiges Gemeckere und vor allem Angriffe auf alle Fachleute und das Gebiet als solches zu leben. Frag nach Empfehlungen von Leuten, die einschlägige Erfahrungen gemacht haben und meinen, dies beurteilen zu können. Fragst Du im Waffenrecht tätige Kollegen oder mich, wird natürlich jeder sich selbst empfehlen, mehr oder weniger deutlich und verklausuliert. So ist das nun mal mit der Juristerei. Da geht es um Gesetze und deren juristische Auslegung. Dafür gibt es in der Rechtswissenschaft Regeln, eine ganze Lehre, und das ist nichts, was der laienhafte "gesunde Menschenverstand", allgemeines Verständnis, allein packen würde. Dazu braucht man eine entsprechende Ausbildung. Oder findest Du etwa alle Regeln des Waffenrechts durch "gesunden Menschenverstand" gekennzeichnet? Sicherlich nicht. Du kommst Deinem Arzt ja meist auch nicht mit dem "gesunden Menschenverstand".
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