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MarkF

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  1. Nö. :-) Andernfalls hätte ich es schon getan.
  2. Eine entsprechende Anwendung ist eben eine nur "entsprechende" Anwendung. Das ist dann eben juristisches Handwerk (oder auch Kunst). Hier: Zu erkennen, was eine Betriebsstätte "entsprechend" im nicht gewerblichen Bereich darstellt. Und ob engherzig oder nicht: Der Stand kann keine Betriebsstätte darstellen bzw. so verstanden werden. Zum einen, weil dann auch der Gewerbetreibende im Rahmen des Abs.1 S.3 auf dem Stand überlassen dürfte - was nun keinesfalls von der "Betriebsstätte" gedeckt wäre, denn ein fremder Schießstand ist keine Betriebsstätte des z.B. Munitionshändlers. Zum anderen würde man analysieren, was die Merkmale der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden sind und wie sich dies auf Private übertragen läßt. Und vermutlich zu dem Ergebnis kommen, daß die Betriebsstätte dort ist, wo der Gewebetreibende seinen gewerbetypischen Umgang mit dem Zeug hat, es lagert, verarbeitet, verkauft, eben seinem typischen Umgang mit dem Zeug eben typischerweise nachgeht. Und für den Privaten ist dies eben typischerweise seine Wohnung, die Räume, in denen er das Zeug lagert und verarbeitet. Gut, man könnte nun einwenden, daß im Gegensatz zum Gewerbetreibenden zum typischen und auch bestimmungsgemäßen Umgang des Privaten mit Schwarzpulver auch das Laden seiner VL-Waffen mit losem Pulver (als sprengstoffrechtlich-erlaubnispflichtiger Umfang mit dem Zeug) zählt. Was eben typischerweise nur auf dem Schießstand erfolgt. Bzw. mehreren Schießständen, je nachdem. Dies würde einem verständnisvollen und, sagen wir mal, einsichtigem Richter die Möglichkeit eröffnen, auch das Laden der VL-Waffen auf dem Stand unter Aufsicht zu erlauben. Aber ungeachtet meiner eigenen "Bauchschmerzen", einen Schießstand als Betriebsstätte des Privaten anzusehen, gehe ich davon aus, daß sich die Gerichte nicht auf dieses eher weite, wenn auch wie aufgezeigt nicht gänzlich abwegige Verständnis einlassen würden.
  3. Ob Du oder Dein Kumpel ... eure Sache. Ist es euch wichtig, müßt ihr etwas tun. Ist es euch nicht wichtig, dann laßt es sein. Das ist so oder so eure Sache. Und was den Standbetreiber angeht: Wenn der Standbetreiber die euch günstige Auffassung der Behörde oder eine euch günstige Entscheidung eines VG nicht akzeptiert und ihr auf die Benutzung des Stands angewiesen seid, dann müßte man prüfen, ob der Standbetreiber hinsichtlich seiner Anforderungen frei ist. Und dann ggfs. die entsprechenden Konsequenzen ziehen, was bedeuten kann, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dieses Konstrukt nennt man übrigens "Rechtsstaat".
  4. Nun, es ist zwar richtig, daß § 28 nur die "entsprechende" Anwendung anordnet bzw. erlaubt. Aber in § 22 gibt es nur eine passende Regelung, nämlich Abs.1 S.3: " Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ... ist." Und das bedeutet: Überlassung an unter Aufsicht handelnde Volljährige ist o.k.. Unter 16jährige nicht o.k. an 16-18jährige nur im Rahmen der Ausbildung. Und dies alles nur innerhalb de Betriebsstätte. Da es im nichtgewerblichen Bereich weder Auszubildene noch Betriebsstätten im gewerblichen Sinne gibt bedeutet dies "entsprechend" im privaten Bereich: Zuhause darf man den volljährigen Kollegen entsprechend "ausbilden", unter Aufsicht hantieren lassen. Auch z.B. die Gattin als bloße Hilfskraft ohne Ziel der "Ausbildung". Den minderjährigen aber mindestens 16 Jahre alten Sohn darf man zum Zwecke der "Ausbildung", also z.B. Vorbereitung auf den Lehrgang, ebenfalls unter Aufsicht hantieren lassen (wie man die weiteren, oben ausgelassenen Anforderungen behandeln möchte müßte man noch diskutieren - aber am besten man hält den minderjährigen Sohn fern). Dies alles zuhause wäre o.k. Aber kann man den Stand als eine "Betriebsstätte", als das, was im privaten Bereich der gewerblichen Betriebsstätte entspricht, ansehen? Wenn man nicht eben auf de Stand wohnt würde ich dies verneinen. Und nach Abs.1 S.2 würde hinsichtlich der Überlassung auf dem Stand auch die waffenrechtlichen Regeln der AWaffV keine Erlaubnisgrundlage darstellen. Denn die AWaffV ist nur auf Grundlage waffenrechtlicher Ermächtigung erlassen worden, nicht auf Grundlage sprengstoffrechtlicher Ermächtigung. Allerdings muß man fragen, ob das Übergeben einer fertig geladenen VL-Waffe auf dem Stand (oder eben auch das Überlassen einer "gebrauchs- und schußfertigen" Papierpatrone) eine Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen iSd § 22 SprenG darstellt. Das Übergeben einer mit einer wiedergeladenen Patrone geladenen Waffe bzw. das Überlassen von wiedergeladenen Patronen fällt nicht darunter. Daher sollte für VL-Waffe und gebrauchsfertiger Papierpatrone nichts anderes gelten.
  5. Du mußt doch nur die Geschehnisse in anderen Ländern verfolgen. Aktuell die Reaktionen in den USA nach den letzten beiden Massakern. Das Beispiel mit der Patrone ist ausgedacht, die mir bekannten realen Beispiele sind so speziell, daß sich Betroffene wiedererkennen würden, und da muß ich zurückhaltend sein. Du sollst nicht das Mütchen anderer kühlen, denn es geht ja um Deine Sache, Deine Interessen. Die Frage ist doch, wie man sich bei unklarer oder besser gesagt nicht 100% sicher klarer Rechtslage verhält. Mauert die Behörde und ist es dem Betroffenen wichtig, will er nicht "zur Sicherheit" von dem betreffenden Tun Abstand nehmen, dann bleibt als einzig sicherer Weg, die Sache gerichtlich klären zu lassen - auch wenn dies heutzutage dank der Migrantenprozesse Jahre dauert. Und daß der Ausgang ungewiß ist liegt in der Natur der Sache. Aber man streitet dann nicht mir dem Rücken zur Wand, es geht dann nicht um die waffenbezogene Existenz ....
  6. Nein. Tun sie es nicht, dann muß man, wenn es wichtig ist, wenn man nicht verzichten will, vor dem VG auf Feststellung klagen, daß man dies oder jenes darf. Die Aternative, Klarheit zu gewinnen, wäre, einfach zu handen und sich selbst "anzeigen" - und das ist unzumutbar.
  7. Da ist zwar was Wahres dran und bei kritischen Entscheidungen auch nachvollziehbar. Aber ich meine die Fälle, in denen ein bloßes Versehen, eine Banalität, ausgenutzt wird. Da fällt unbemerkt eine .22er Patrone aus der Schachtel in den Koffer, in dem der übliche Kram liegt, den man zuhause natürlich nicht ausräumt. Die Behörde kontrolliert auch den Koffer, räumt alles aus (oder läßt ausräumen) und findet die Patrone. Und dann ist die Zuverlässigkeit weg. Dies nur als Beispiel. Es geht nicht darum, in Zweifelsfällen, unklaren Situationen, absehbaren Risiken das eigene Risiko zu minimieren, den sichersten Weg zu gehen. Das machen wir Anwälte pflichtgemäß nicht anders. Das würde jeder vernünftige Mensch so tun. Och nö, immer das Eindreschen auf den deutschen Michel. Als ob es in anderen Ländern anders sei. Ist es aber nicht. Siehe doch nur die angebliche doch so freien USA - nach jedem Massaker wird laut nach Verboten geschrien (jetzt bitte keine Diskussion über die dortigen Probleme, Ursachen und Lösungen) bis hin zu Massendemos. Und auch entsprechenden Reaktionen des Gesetzgeber. Jetzt werden jede Art von Bumpstocks verboten. Wie oft ist mit Bumpstocks ein Verbrechern geschehen? Ein Mal! Nein, ob D, F oder USA oder die EU - es ist gleich. Es gibt immer eine mehr oder minder große Minderheit, die schreit, und Medien, die es aufgreifen, und Poitiker, die das Problem nicht lösen wollen oder können und stattdessen Placebos verteilen. Suaviter in modo, fortiter in re. Aber häufig genug klappt das nicht, eben weil die Entscheidungsträger nicht wollen. Siehe z.B. die Verschärfung der Aufbewahrungsregeln 2017. "Alle" haben höflich darauf hingewiesen, daß dies nicht Not tut, weil Schränke praktisch nie aufgebrochen werden. Das wurde alles ignoriert. Brüllen hätte wohl nicht mehr gebracht. Aber vielleicht eine härtere Gangart, ein "Drohen" mit Verfassungsbeschwerden. Die Scharfmacher in Berlin wissen sehr genau, daß unsere Verbände nur Papiertiger sind, nichts in der Hose haben und danach immer kneifen.
  8. Ich nehme an, Du bist nicht mehr ganz frisch und hast vor Generationen angefangen ... ;-). Damals hat man vieles noch entspannter gesehen. Aber der Eindruck, daß es heute Behörden und Gerichte geradezu anstreben, möglichst viele Bürger vom Waffenbesitz auszuschießen und beim privaten Waffenbesitz eine 0%-Toleranz-Politik praktiziert wird, erscheint mir durchaus berechtigt und daher ist es nur zu verständlich, daß diejenigen, die sich der Risken und Fallstricke bewußt sind, besonders Gedanke über erlaubt/nicht erlaubt machen. Vielleicht bin ich da etwas paranoid geworden, aber auch mein Eindruck ist, daß die Behörde nur darauf wartet, geradezu lauert, daß man irgendeinen kleinen Fehler macht um dann die gesamte Staatsgewalt niedersausen lassen zu können.
  9. Sodele,die Vben sind fristgerecht eingereicht. Vielleicht geschieht ja ein Wunder ... Übrigens: Der BDS hat sich noch gemeldet und mir deren Stellungnahme überlassen. Der FWR hat sich geweigert. Man sei nicht bereit, die Korrespondenz mit dem BMI offenzulegen. Und dies trotz anwaltlicher Versicherung, die Stellungnahme nicht weiterzugeben, nicht daüber zu reden. Da kann sich nun jeder seinen Teil denken. Der BMI hat nicht solche Hemmungen. Der macht die Stellungnahmen nämlich öffentlich, worauf ich von anderer Seite hingewiesen wurde. Peinlich.
  10. Ich hatte mich letztes Jahr etwas zu knapp ausgedrückt. Wenn man sich auf die WaffVwV beziehen möchte, ist die Frage, ob mit dem zitierten Passus gebrauchsfertige Patronen gemeint sind, die so wie sie sind verwendet werden und lediglich anstelle einer Messinghülse eine Papierhülse haben. Oder ob es sich um zwar Patronen (man nennt sie wohl auch so) handelt, die aber nicht so verwendet werden. Sondern man öffnet die Papierhülse (beißt den Teil mit der Kugel ab, was der Grund war, weswegen bei der Musterung Wert auf ein funktionierendes Gebiß gelegt wurde), füllt das Pulver in dern Lauf, stopft das Papier drauf und dann ie Kugel. Vorher handelt es sich zwar um Patronen, aber tatsächlich sind sie nur Transport- und Aufbewahrungbehälter für das dann lose einzufüllenden Pulver und das Geschoß. Bei dieser Art von Papierpatrone hat man definitiv Umgang mit losem Pulver und dies darf nur mit Erlaubnis oder unter Aufsicht eines Berechtigten erfolgen. Und bei verständigem Lesen ist dies genau das, was die WaffVwV anspricht. Hat man sich dagegen "richtige" Papierpatronen basteln lassen (oder unter Aufsicht eines Berechtigten gebastelt), die wie Metallpatronen verwendet (und gerade nicht auseinandergenommen werden), also so wie sie sind in die typischerweise VL-Revolver geladen werden, dann hat man gerade keinen Umgang mit (losem) Pulver sondern nur mit fertiger Patronenmunition. Es ist sicherlich kein allzu fernliegender Gedanke, daß dem Autor der WaffVwV diese Papierpatronen nicht bekannt waren sondern er nur die Abbeiß-Papierpatronen kannte, die während der späteren Zeit der VL-Gewehre üblich und verbreitet waren. Selbständiger, d.h. nicht durch einen Berechtigten überwachter Umgang mit (losem) Pulver ist nicht zulässig. Da führt nichts drum herum. Wobei man das Gesetz natürlich etwas auslegen muß. Denn natürlich kommt man auch bei "normaler" Patronenmunition an das Pulver, sei es Nitro-, sei es Schwarz-: Geschoß abziehen und fertig. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob Pulver "drin" ist. Und auch nicht, aus welchem Material die Hülse ist. Der Unterschied ist eben die bestimmungsgemäße Verwendung: Wird die Kombination aus Hülse, Ladung und Geschoß so, wie sie ist, ohne weitere Zwischenschritte, verwendet, dann ist Patrone Patrone, egal aus welchem Material. Aber explizit würde dies nur im Gesetz stehen, wenn jemand daran gedacht hätte und ihm der Gedanken gekommen wäre, daß jemand bei solchen Patronen mit Papierhülsen ein Problem daraus machen würde. Solange es keine gegenteiligen Urteile gibt sehe ich aus obigen Gründen den Umgang mit solchen Papierpatronen für VL-Revolver als in gleiche Weise erlaubnispflichtig und zulässig wie den Umgang mit Metallpatronen an. Wer ganz sicher gehen will, der holt sich ein Plazet seiner Waffenbehörde. Und wenn Die "nein" sagen, dann kann man auf Feststellung klagen, daß dem aber doch so sei. Ohne Risiko für die eigene Zuverlässigkeit. Leider dauern die Verfahren heute dank der Überlastung durch die Migranten Ewigkeiten. Daher am besten von vornehrein so überzeugend argumentieren, daß die Behörde es einsieht. Und die Streitwerte sind leider alles andere als hoch. Meist deutlich unter 5.000 Euro.
  11. Und genau darum geht es. Wobei ich kein Hehl daraus mache, daß ich diesen Standpunkt nicht allein der reinen Lehre bzw. aus prinzipeillen Gründen vertrete sondern auch aus Eigennutz, denn ich möchte selbst nicht eines Tages zu den Betroffenen zählen. Die "demokratische Mehrheit" ... gibt es auch eine "nichtdemokratische Mehrheit"? ;-) Eine nicht unproblematische Aussage. Immerhin scheint die Mehrheit der Abgeordneten nicht dieser Auffassung zu sein. Und der Bevölkerung scheint dieses Thema mehrheitlich auch nicht eben auf den Nägeln zu brennen. Andererseits stößt man, wenn man sich einmal jenseits der Kreise der LWB bewegt und die Thematik gezielt und vielleicht auch etwas provokant anspricht, fast ausnahmslos bestenfalls auf nichtmilitantes Unverständnis, wenn nicht geradezu fanatische Ablehnung (natürlich bar jeder noch so geringen Kenntnisse und Wissen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht).
  12. Leider kennst Du Dich damjt überhaupt nicht aus. Aber lassen wir das, wer als LWB und in Kenntnis der häufig genug durchgekauten waffenrechtlichen Rechtsprechung noch immer hinausposaunt, daß wir hier in einem makellosen Rechtsstaat leben würden, dem ist nicht zu helfen.
  13. Merkst Du was? Du führst zwei, drei Delinquenten als Beleg dafür an, daß alle sog. Reichsbürger letztlich die geltenden Regeln nicht beachten. Auf genau die gleiche Weise "begründen" Linke, Grüne, Sozis und auch viele "gutmenschige" Angehörige von CDU/CSU und FDP, daß alle LWB eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen und daher ihre Waffen abgeben müssen. Allerbilligste Polemik. Ich brauche das nicht weiter auszuführen. Du bist schon ziemlich frech und anmaßend. Wenn Dir die Verschärfung der Aufbewahrungsregeln nicht paßt (was zweifellos der Fall ist), dann nutze die dürftigen Möglichkeiten, die Dir als betroffenen Bürger bleiben, und lege selbst Verfassungsbeschwerde ein. Aber dafür reicht es anscheinend nicht. Was ich mache braucht Dich nicht zu kümmern und da ich von niemandem - am wenigstens von Dir - supportet werde, steht es Dir auch in keiner Weise zu, meine Maßnahmen in irgendeiner Form zu kommentieren oder gar zu kritisieren.
  14. Dir gefällt die Gesetzeslage nicht. Mir auch nicht. Aber wie willst Du gegen "ungerechte" Gesetze vorgehen, wenn noch nicht einmal auf der, sagen wir mal, untersten "handwerklichen" Ebene, in der man als Betroffener noch nicht einmal das Gesetz angreift, korrekt, rechtsstaatlich, vorgegangen wird? Dies ist die tägliche, sozusagen "kleine", gerichtsübliche Willkür, die man sozusagen routinemäßig bei Gericht erlebt. Da braucht man sich noch nicht einmal eine Ebene höher zu begeben und etwa die sehr restriktiven Bedürfnisregelungen, da das Recht auf Selbstverteidigung ausschließend, als verfassungswidrig angreifen. Da kann man dieser oder jener Auffassung sein, Verfassungsrecht ist nun mal so, aber bei der Frage der persönlichen Unzuverlässigkeit gibt es keine Deuteln, das muß individuell und konkret begründet werden.
  15. Usw. Das ändert aber nichts daran, daß es nunmal auf an auf die Person des Betroffenen bezogenen Folgerungen und Prognosen fehlt. Und diese kann man eben auch nicht allein aus einer solchen Gruppenzugehörigkeit folgern, wenn langjähriges Wohlverhalten als Tatsache dagegen spricht. es ist eine typische geschobene entscheidungD as Ergebnis war gewollt, ordentlich begründen konnte man es nicht, also hat man es nicht getan sondern nur den Schein gewahrt. Bleibt ja auch folgenlos, Spruchrichter haften nicht, das Ergebnis entspricht dem gesellschaftlich Gewollten, also ist das ohne jedes Risiko. Uns wird das als "Rechtsstaat" verkauft und zugleich über andere im Ergebnis auch nicht weniger rechtsstaatliche "Rechtsstaaten" als nicht-mehr-rechtsstaatlich hergezogen. Und dies überdies auch von einer EU, die offensichtlich nicht eben der Hort des Rechtsstaats ist.
  16. Mal offen: Was soll das bringen? So eine Anfrage ist per se "Chefsache", meine Anfrage liegt zwangsläufig auf seinem Tisch, aber wenn sich die Jungs bis jetzt nicht gemeldet haben ... kann man nur die Konsequenz ziehen und austreten.
  17. Tja, Maulhelden ... Danke fürs Angebot, aber da mir niemand das Schreiben abnimmt brauche ich nur diese nachgefragte Stellungnahme.
  18. German, denk doch bitte etwas nach, bevor Du Deiner gundsätzlichen Antipathie gegen mich freien Lauf läßt - nur ein bischen, wirklich. Wie kann man nur so wenig Ahnung haben und dennoch mitreden (wollen) ...
  19. Was soll das? Prozeßstandschaft? Hallo? Unfug. Und letztlich ist es doch völlig wurscht, ob ich nur in eigener Sache tätig werde oder für andere LWB oder beides. Sollte das irgendeinen Erfolg haben, so kommt dies allen LWB zugute.
  20. Danke, aber die Gesetzgebungsmaterialien kenne und habe ich natürlich. Und wie Du richtig zitierst gibt es umfängliche Verbandsstellungnahmen, und zwar eine gemeinsame Stellungnahme, wie man an anderen Stellen im Netz nachlesen kann. Die FWR-Mitteilungen sind jedenfalls teils auf deren Homepage, was aber nicht hilft. es geht hier nicht um seichtes Geschwätz sondern um die Argumente und hoffentlich auch Tatsachen, die die Verbände vorgebracht haben, und das steht nun mal nur in deren Stellungnahme. Eine Anfrage beim BT oder BMI oder welcher Behörde auch immer erübrigt sich, denn bis die reagieren - falls die reagieren - ist die Beschwerdefrist vorüber und außerdem man kann davon ausgehen, daß die nichts rausrücken. Müssen sie ja auch nicht, das sind ja keine Gesetzgebungsmaterialien sondern Eingaben Dritter. Das Schweigen der Sportverbände überrascht mich nicht, bestätigt nur meine Meinung von diesen, aber das auch der FWR mauert hätte ich nicht gedacht. Anscheinend geht es auch diesen Leuten überhaupt nicht um unsere Interessen, die Interessen der LWB, sondern nur um die eigenen. Was auch nicht weiter überrascht, wenn man sich den jüngsten Wechsel im Vorstand anschaut. Übrigens schweigt auch die GRA. Und dann schwätzen die Schwachköpfe der Gegenseite von einer Waffenlobby ... in den USA würde die NRA sofort auf den Zug aufspringen ....
  21. Welche Subsidiarität? Die neuen Aufbewahrungsregeln gelten für jedermann ohne das Erfordernis irgendeines Verwaltungshandelns, Verwaltungsakts. Und erst gegen die neuen Regeln verstoßen, dann eine Kontrolle abwarten oder den Verstoß selbst anzeigen, dann den Instanzenweg beschreiten, mit der Gewißheit, daß eine bei pragmatischer Sichtweise bedauerlicherweise vermutlich zu erwartende negative Entscheidung die eigene Zuverlässigkeit zerstört, ist eine "Option", die auch das BVerfG nicht als solche behauptet. Das bedeutet, daß z.B. der Besitzer einiger hundert Luftgewehre (einschließlich Nicht-Spielzeuge-Softair) ab 6.7.2017 einen externen Lagerraum anmieten und diesen nach dem Regelungswortlaut mit (abschließbaren) Schränken vollstellen muß (weil er zuhause keinen Platz für so viele Schränke hat). Und zwar auch dann, wenn in seinem Haus, einer Wohnung keine Minderjährige oder sonstwie Gehandicapte verkehren, nie, niemals. Von der unmittelbar geltenden Aufbewahrungspflicht von Feuerwaffen nicht zu reden. Und bitte: Ich will das hier nicht weiter diskutieren, ich hätte lediglich gerne diese Stellungnahme.
  22. Der entscheidende Passus ist: "wenn bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch die in Rede stehende Person künftig Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen werde" (Hervorhebung durch mich) Die Strukturmerkmale der Gruppe unbenommen kommt es doch gerade, entscheidungserheblich darauf an, daß gerade auch die in Rede stehende Person delinquent werden wird. Und hierzu findet sich natürlich kein Wort. Denn bei dieser Prognose kommt es neben anderen Umständen natürlich auch auf das bisherige Verhalten des Betroffenen an, und wenn dieser seit Jahr und Tag die einschlägigen Regeln beachtet hat, gar überhaupt nicht - trotz Zugehörigkeit zu dieser sicherlich bösen Gruppe - strafrechtlich aufgefallen ist, dann läßt sich schlechterdings eine entsprechende negative Prognose nicht begründen. Aber das kennen wir ja aus anderen Fällen, etwa wenn aufgrund eines einzigen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften gerade wegen dieses einen Verstoßes "gefolgert" wird, daß der Betreffende auch in Zukunft nicht ordentlich verwahren wird. Dabei ist gerade das Gegenteil der Fall: Verständigerweise wird man davon ausgehen müssen und können, daß jemand, dem der Kopf mittels eines empfindlichen Bußgelds bzw. Strafe gewaschen wurde und der gerade noch mit einem blauen Auge davon gekommen ist (jetzt bezogen auf einen letztlich folgenlosen, niemanden tatsächlich gefährdenden Verstoß), künftig oeinlichst genau die Regeln beachten wird. Ausgenommen natürlich Leute, die durch ihr Verhalten im Rahmen der Ahndung eine gewisse Unbelehrbarkeit demonstrieren, was aber gerne schon aufgrund des Versuchs einer Verteidigung behauptet wird. Würde man dieses Prinzip auf andere Lebensbereiche anwenden, dann müßte man jedem den Führerschein wegnehmen, der einmal gegen irgendeine straßenverkehrsrechtliche Regelung verstößt. Und die Gefahr, die von rechtsuntreuen Fahrer von Kfz ausgeht, ist hoch, das belegen die knapp 4000 Verkehrstote jährlich, bei denen auch einige Opfer gröbster Fahrlässigkeit und Vorsatz sind. Nein, was Waffenbesitz anbetrifft kann in diesem Staat nicht mit Gerechtigkeit gerechnet werden.
  23. Die Verbände haben sich sicherlich nicht auf diesen Punkt und eine bloße Behauptung beschränkt. Es ist aber bezeichnend, daß die Verbände in Wirklichkeit nur Papiertiger sind und Versuche, die Regelung verfassungsgerichtlich überpüfen zu lassen, geradezu torpedieren. Im übrigen teile ich Deine Meinung, aber wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt. Man muß es zumindest versuchen ... Also Leute, her mit dem Dokument, irgendeiner wird es doch wohl haben ...
  24. Ich habe wiederholt erklärt, daß ich als Sammler alles bekomme, woran mein Herz hängt, und mich § 6 AWaffV daher nicht (mehr) belastet. Also habe ich, da nicht betroffen, leider keinerlei Möglichkeit, selbst dagegen vorzugehen. Und da anscheinend kein anderer, der betroffen ist, (nicht nur) mir ein entsprechendes Mandat erteilen, sich dagegen zur Wehr setzen will, bleibt die Vorschrift eben bestehen.
  25. Ich bräuchte etwas Support: Wie der Interessierte weiß läuft in Kürze die Frist ab, um gegen die letztes Jahr erfolgten Änderungen der Aufbewahrungsregeln Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ich habe dies vor, würde aber gerne im Sinne einer möglichst breiten Argumentation auch - soweit mir noch nicht bekannt, einschlägig und stichhaltig - die damals gegen die beabsichtigte Änderung erhobenen Einwände einschließen. Angeblich wurde letztes Jahr eine gemeinsame Stellungnahme der Verbände abgegeben. Ich habe versucht, sie vom FWR zu erhalten, aber die Jungs rühren sich nicht (soviel zum Thema Verbände). Hat jemand einen link dazu oder gar selbst und kann sie mir zukommen lassen?
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