-
Gesamte Inhalte
1.812 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von MarkF
-
Weil der bundesdeutsche Herrschende keine bewaffneten Untertanen möchte und Erben überhaupt nicht in das Netz der sozialen Kontrolle wie Jäger und Sportschützen, aber auch Sammler, eingebunden sind und sozusagen unter dem Horizont segeln. Am liebsten würde man die Erbwaffen ganz wegnehmen, aber das wäre wegen Art.14 GG schwierig - und warum sich da unnötig mit dem BVerfG anlegen, da schafft man lieber zusätzliche technische Hürden, die ja das Eigentum nicht zu sehr beeinträchtigen, und zugleich etwas wirtschaftsfördernd sind. Die fehlende Munition ist kein Problem - im Fall der Fälle läßt sich die Mun leichter beschaffen als eine Schußwaffe.
-
Blockiersysteme für .22er? Gips ja nicht mal für 6,35 ...
-
Ist beim .22er WS etwas schwierig ...
-
Nun, steht in § 14 WaffG nicht irgendwas von "seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreiben" ? Ja, wenn ich so darüber nachdenke bin ich sicher, so etwas dort schon mal gelesen zu haben .... ;-) Wir könnten ja auch zur Abwechslung mal ins Gesetz schauen ... und siehe da, es wurde Licht. Denn ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz, wie man als Jurastudent spätestens beim Repetitor erfährt. Also, ohne regelmäßiges Schießen als Sportschütze kein Sportschützenbedürfnis und ohne Bedürfnis keine Hardware. Und damit kannst Du diese Feststellung, wenn Du magst, auch als juristisches Statement verstehen, so banal dies in diesem Fall auch sein mag.
-
Daß beim wörtlichen Verständnis der Regelung in Anlage 2 auch der Erbe mit entsprechender WBK ein WS kaufen dürfte ist offensichtlich. Und an anderer Stelle - etwa in Bezug auf "böse" .22er WS zu AR15 - habe ich ja wiederholt die Auffassung vertreten und begründet, daß auch ein Sportschütze diese erwerben darf und sie vom Amt eingetragen werden müssen. Gleichwohl hat schopy nicht unrecht. Es ist nicht abwegig, daß bei der WS-Regelung Behörde und Gerichte ein "mit Bedürfnis besessen" zur WBK bzw. dort eingetragene Waffe hinzugedacht wird, eben aus dem bereits angesprochen Aspekt, daß der einfache und daher grundsätzlich blockierungspflichtige Erbe eben nicht aufgrund eines Bedürfnisses erworben hat sondern nur geerbt hat und nur wegen des Schutzes des Erb- und Eigentumsrechts die Waffen behalten darf. Selbst in Hinblick auf einen AR15-Sportschützen und dem "bösen" .22er WS ist die Situation nicht vergleichbar: Ein Bedürfnis für den Erwerb des WS zu fordern wäre definitiv rechtswidrig, da die gesetzgeberische Wertung völlig eindeutig ist: Nur eine Eintragungspflicht, keine Erwerbserlaubnispflicht, folglich auch kein Bedürfnis. Diese WS-WS-Privilegierung aber an eine waffenrechtlich gesehen "ordentlich" bzw. "regulär" erworbenen "Hauptwaffe", eben durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der mit Bedürfnis erworbenen und besessenen "Hauptwaffe", zu knüpfen, würde dem nicht widersprechen sondern würde sogar im Gegenteil eher noch zu dem gegenwärtigen Konzept des Erben-Waffenbesitzes aus § 20 WaffG passen. Es würde mich zwar reizen, dies im Falle einer Verweigerung der Eintragung verwaltungsgerichtlich durchzuspielen, ich wäre aber hinsichtlich eines Erfolgs eher skeptisch. Daher erscheint es mir auch wirklich empfehlenswert, die Frage der Eintragung vor dem Erwerb zu klären. Ohne die Verlust der Zuverlässigkeit befürchten zu müssen prozessiert es sich leichter, erst recht bei etwas unsichereren Fragen.
-
Und andere betreiben dies sogar berufsmäßig und verdienen damit ihre Brötchen ...
-
So was gibt es in der Scheibenwelt, in der UU.
-
Die Diskussion, wenn man es noch so nennen möchte, ist doch mittlerweile doch völlig OT. Macht doch einen neuen Fred auf, in dem ihr euch passend streiten könnt.
- 196 Antworten
-
- reichsbürger
- lampe
-
(und 1 weiterer)
Markiert mit:
-
Bautz hat es schon gesagt: Wenn eingestellt wurde, dann genügen die aktenkundigen Tatsachen nicht und was der Anzeigeestatter bloß behauptet, aber nicht bewiesen werden kann, ist keine Tatsache.
-
Bedürfnis setzt aktives Sportschützendasein voraus.
-
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Oh Mann, Recht an der Uni, jaja, diese Feigenblatt-Jura-Vorlesungen der Betriebswirte und ähnlichen, ich kann überhaupt nicht begreifen, wie man davon nur so wenig mitnehmen kann, denn das wendet sich ja gerade nicht an Leute, die daran Spaß haben sollen, anscheinend hört da nie jemand zu oder die Betriebswirte können einfach nicht richtig denken (meine Meinung), und danach sind sie Unternehmensberater oder Steuerberater oder WPs und dilettieren in fremden Gefilden, indem indem sie rechtlich beraten und Verträge verbrechen ... Als Forensiker könnte man sich über die daraus folgenden Prozesse eigentlich freuen, aber meist werden die Sachen dermaßen gründlich verbockt, daß auch die Fachleute es nicht mehr retten können, und dann wird natürlich über die Juristen und die Gesetze geschimpft und der eigentlich Verursacher gehätschelt ... Aber egal. Die einfachsten Basics - und das sollte man auch bereits vor diesen Feigenblatt-Vorlesungen, z.B. in der Schule, gelernt haben - besagen, daß - im unspektakulären Deutsch formuliert - Kommata-Aufzählungen gefolgt von einem "und" insgesamt kumulativ und gefolgt von einem "oder" insgesamt alternativ zu verstehen sind. Selbstverständlich. Wie denn auch sonst. Gesetze sind doch kein Wunschkonzert, da steckt grundsätzlich schon eine ganz konsequente Logik drin, auch wenn man häufig etwas Denken zum Verständnis mitbringen muß. Klar, es kann auch einen Tick komplizierter werden, wenn sich dies in der zweiten Ordnung fortsetzt, also alternative oder kumulative Elemente wieder aus alternativen oder kumulativen Aufzählungen bestehen, da gibt es auch im WaffG Beispiele, das hatten wir schon mehrfach. Vielleicht sogar eine dritte Ebene, könnte ich mir fürs Steurerrecht gut vorstellen, aber dazu fällt mir ad hoc nichts ein. Ich sag´s noch mal ganz unweihnachtlich herb und und deutlich: Wer schon damit nicht zurecht kommt sollte nicht mitdiskutieren. Ehrlich. Nachtrag: Die Logik-Erklärungen verstehe ich dagegen nur mit Mühe bzw. bewußtem Nachdenken, auf diese formale Ebene begibt man sich als Jurist nur höchst selten bis nie und ich wage die Behauptung, daß dem nur die wenigstens Juristen, naturgemäß die, die auch mal Programmieren gelernt haben, folgen können. Für die Juristerei genügt gemeinhin eine ganz simple Logik, aber zu der sollte man sich nicht zwingen müssen, sondern die muß ganz natüricher und selbstverständlicher Teil des Denkens sein. Ich lehne mich ja ungern aus dem Fenster, aber hier denke ich kann man es wagen, sicher zu sein, daß auch ohne semantische Nachhilfe, spätestens aber danach, jeder Richter diese nun mal wirklich nicht komplizierte Logik, das wirklich kleine Einmaleins des Gesetzelesens und -verstehen, nachvollziehen und beherrschen wird. Das sind ja immerhin nicht die schlechtesten Juristen, wenn auch nicht unbedingt immer die Spitzengruppe, wenngleich man bei manchen Urteilen doch in Zweifeln geraten muß (oder eben nur Willkür als Erklärung verbleibt). -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Au weia ... Wenn es da schon hakt .... Eindeutiger als diese Alterntivverhältnisse geht es kaum und wenn man über Recht diskutieren möchte, dann sollten diese Grundfertigkeiten des Gesetzelesenkönnens schon sitzen ... Ohne Dich jetzt herabputzen zu wollen, ist ja Weihnachten, aber im Ernst, so was geht wirklich nicht. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Das ist genau das, was ich meinte. Wenn ich mit einem unter § 6 AWaffV fallenden KK-AR15-upper oder KK-AR15-Imitat oder KK-AK-Imitat trainiere, um nicht die vergleichsweise hohen .223Rem-Munitionskosten zu haben und so viel intensiver Dinge trainieren kann, bei denen es nicht unbedingt erforderlich ist, mit GK zu schießen, schieße ich natürlich nicht in einem schießsportlichen Wettkampf und auch nicht zwingend genau nach dessen Regeln (also Schußzahl, Zeiten, Kommandos usw. usw.), trainiere aber für einen solchen und damit letztlich doch schießsportlich. Das wäre dann aber letztlich doch ein sportliches Schießen, für das ich nach dem Wortlaut der Regelung diese Hardware nicht verwenden darf. Bei der Frage, ob sportliches Schießen bzw. was genau das sportliche Schießen iSd § 6 AWaffV darstellt, brauchen wir auf Sinn und Zweck der Regelung gar nicht zu schielen, was ich als Jurist bei der erforderlichen Auslegung natürlich als erstes tun würde, da man das, was dazu offiziell (wie inoffiziell) geschrieben wurde, in Verbindung mit der konkreten Regelung ohnehin nur als gaU bezeichnen kann, schon für GK und erst recht aufgrund der Reflexwirkung für KK. Wenn man das nicht als Einzelner durchziehen und durchkämpfen will, bleibt nur, daß ein Verband in seiner Sportordnung dieses Training für GK explizit in eine SpO aufnimmt und vom BVerwA genehmigen läßt (oder gerichtlich klärt) oder gleich ganz gegen den Stachel lockt und ausdrücklich eine KK-Disziplin dafür vorsieht und die Nichtgeltung des § 6 AWaffV mit dem BVerwA gerichtlich klärt. Will man das als einzelner tun, so wäre es natürlich fein, wenn der Verband mitspielen würde, man sich also mit dem Verband darauf verständigen könnte, als erstes gegen diesen pro forma auf Erteilung einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung klagen würde. Dafür müßte auch die über den Verband bestehende RSV aufkommen. Verliert der Verband, geht es an den Voreintrag. Stellt sich das Amt (hoffentlich) quer, so wird auf gleiche Weise gegen das Amt geklagt, allerdings nunmehr verwaltungsrechtlich. -
Doppelt unrichtig.
-
Ja und? Das ist bei jeder Schadensersatzforderung so. Gegen jedermann. Aus jedem Grund. Die kausale Verbindung zwischen Pflichtverletzung/Handlung und Schaden, die Ursächlichkeit, muß jeder Anspruchsteller in jedem Fall beweisen. Außerdem ist das alles andere als aussichtslos - die Richter sind sehr großzügig, wenn es darum geht, RAe zu verurteilen. Bis hin zu absurden "Begründungen" wie "Der Beklagte ist haftpflichtversichert". Das ist die Wirklichkeit. Aber ich beziehe mich auf die einfältigen Vorstellungen mancher (nicht nur) WO-Aktivisiten .
-
Ja, natürlich erhält der RA sein Honorar, denn er hat seinen Job gemacht, die ihm obliegende Dienstleistung erbracht. Es ist nicht seine Verantwortung, wenn ein Richter, um es einmal zurückhaltend zu formulieren, seine Pflichten vernachlässigt. Hat er dagegen einen Fehler macht muß er dafür geradestehen, verliert sein Honorar und muß neben seiner Pflicht-Haftpflichtversicherung einen je nach Fall großen oder kleinen Teil des Schadens selbst bezahlen. Irgendwie scheint ihr Laien zu glauben, daß wir Anwälte allmächtige Zauberer seien, die nur aus Bösartigkeit Prozesse oder Streitigkeiten verlieren, daß wir aufgrund Gottes Gerechtigkeit mit der Pflicht betraut wäre, für alle anderen deren rechtliche Kastanien aus dem Feuer zu holen und den Dreck zu beseitigen, den sich andere eingebrockt haben. Es ist doch nicht unsere Schuld, daß ihr kein Lust habt, Jura zu studieren, Anwalt zu werden und euch in euren (!) Streitigkeiten, für die ihr letztlich selbst verantwortlich seid, selbst zu vertreten. Da ihr dazu keine Lust oder nicht die Befähigung habt müßt ihr es eben sein lassen oder jemand anderes für diese Dienstleistung - und mehr ist es nicht, ein Bemühen nach allen Regeln der Kunst - bezahlen. Und es ist auch nicht unsere Schuld, daß auf der andere Seite der Richterbank ein *** sitzt. Beschwert ihr euch auch darüber, daß euer Arzt trotz aller Bemühung es nicht schafft, euren Bluthochdruck, Übergewicht, Schmerzen, Arthrose, Krebs, die ihr durch eurer Weise des Lebens erworben habt, zu beseitigen, und dennoch sein Honorar erhält (wenn auch nicht unmittelbar von euch sondern meist von eurer Krankenkasse)?
-
Das sehe ich anders. Einen faktische Haftungsausschluß gibt es eben nicht. Über fast jedem schwebt das Damoklesschwert der Haftung, nur nicht über Richter und Politiker. So absolut gesehen hättest Du recht. Aber nehmen wir doch mal das Fahren bei Nässe, Eis und Schnee: Um absolut sicher jeden Unfall vermeiden zu können, also um wirklich jeden Verschuldensvorwurf aus dem Weg zu gehen, müßte man wesentlich langsamer fahren als selbst ein wirklich umsichtiger und sorgfältiger Fahrer - wenn nicht gar das Fahren ganz sein lassen. Denn auch wenn der eigentliche Unfall für sich betrachtet möglicherweise für den Fahrer nicht vermeidbar war - allein durch das für sich genommen schon risikoerzeugende und -erhöhende Fahren, die Inbetriebnahme des Fahrzeugs hat er schuldhaft gehandelt, weil er dadurch in Situationen kommen kann und wird, die er nicht mehr kontrollieren kann, in denen für ihn dann unvermeidbar ein Schaden entsteht - spätestens indem er bei Regen, im Winter, bei Eis und Schnee, überhaupt fährt. Dies ist ja letztlich auch der Grund für die Gefährdungshaftung bei Inbetriebnahme von Flugzeug, Bahn, Straßenverkehrsfahrzeugen. Allerdings ist diese insofern inkonsequent (wenn auch "gerecht"), als bei Unvermeidbarkeit der eigene risikoerhöhende Haftungsanteil auf Null reduziert wird - denn bei Unterlassen der Inbetriebnahme des Fahrzeugs wäre es nicht zu dem Schaden gekommen. Zum Beispiel? Und wer haftet für Fehler der Maschinen? Gerade diese Diskussion zeigt, daß die verantwortlichen Politiker völlig verantwortungslos handeln. Solange es nicht eine KI gibt, die wirklich mindestens so fehlerfrei handelt wie ein guter Autofahrer - ich lasse mal all die D****n und Chaoten und Kfz-Kriminellen weg, denn von Rechts wegen dürfte man diese ebensowenig ans Steuer lassen wie sie eine WBK und damit legalen Zugang zu Schußwaffen erhalten würden - braucht man über das sog. autonome Fahren überhaupt nicht zu reden. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe sprechen eine mehr als deutliche Sprache: Das Konzept und die Forderung, daß der Fahrer "jederzeit" (auf einen Hinweis, Alarm der Maschine) in der Lage sein muß, effektiv die Kontrolle zu übernehmen und damit mit einer die Maschine überfordernden Gefahrensituation fertig zu werden, belegt, daß man sehr genau weiß, es keine KI gibt und jedenfalls auf absehbare Zeit geben wird, die mit einem auch nur durchschnittlichen Fahrer konkurrieren kann. Gleichwohl soll das autonome Fahren zugelassen, in Kenntnis dessen, daß die Maschinen "fehlerhafter" sind als die Menschen. Zugleich wird dadurch, daß dem Fahrer die Verantwortung der und der Schwarze Peter in einer zugleich absolut überfordernden Weise zugeschoben und gerade nicht wie ansonsten üblich und richtig der eigentlichen Verursacher, der Hersteller, in die Pflicht, Verantwortung und Haftung genommen wird, effektiv verhindert, daß nur fehlerfreie System vertrieben werden. Denn warum sollen die Hersteller fehlerfreie Systeme entwickeln, wenn die schlimmste Konsequenz ist, daß niemand ihr System benutzt, nachdem sich herumgesprochen hat, daß man als Benutzer und Fahrer allein der Dumme ist. Aber das wird jetzt OT ....
-
Ich verstehe nicht recht. Entscheidungen werden von Richtern getroffen, das ist NICHT mein Berufsstand. Und wer behauptet, daß alle Entscheidungen prima und gerecht seien und ohne Ansehung von Person etc. ergehen würden, der hat entweder keine Ahnung oder er lügt. Man muß noch nicht einmal in der Praxis sein, es genügt schon, auch nur die veröffentlichen Urteile des BGH und des BVerfG zu lesen. Wie da häufig derart grobe "Fehler" der Obergerichte etc. "korrigiert" werden ... Und das sind keine Laien, die entschieden haben, das sind erfahrene Richter, die Creme der Juristen, die machen solche "Fehler" nicht, weil ihnen wie dem Azubi der Schraubendreher herunterfällt, solche "Fehler" können überhaupt nicht zufällig geschehen. Und das sind ja überwiegend nur rechtsmittelfähige Fälle bzw. die, die zur Entscheidung angenommen werden, bei denen man mit einer "Kontrolle" rechnen mußte. Die Dunkelziffer ist weitaus größer. Richtersein ist keineswegs zwingend mit Nichthaftung verbunden. Im Gegenteil, es gibt ja den Tatbestand der Rechtsbeugung. Nur hat der Staat kein Interesse daran, daß gehaftet wird. Über die Gründe kann man viel schreiben, über die Vorteile einer Haftung auch, aber das wäre hier OT und hat auch im Laienkreis keinen Sinn zu diskutieren.
-
Da bin ich aber dezidiert anderer Auffassung. Ein Polizist haftet - verletzt er seine Pflichten wird er strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belangt, die Anstellungskörperschaft haftet und wenn es sehr grob kommt haftet er auch er persönlich. Auch der Dackdecker haftet für Fehler. Auch der Schreiner. Der Schlosser. Usw. Ja, auch der Arzt haftet, wenn er einen Fehler macht. Nur ist hierbei das Problem (für uns Patienten), daß er in vielen Bereichen und in vielerlei Bezug eben keinen Einfluß auf das Ergebnis hat. Ungeachtet des früher viel häufiger als heute beobachtbaren Krähenprinzips, daß sich z.B. so ausgewirkt hat, daß die Gutachter bei allem Möglichen behauptet hatten, daß das ein Restrisiko bestehe, auch ein noch so sorgfältiger Operateur Schaden verursachen könne (in einem Fall wollte der Gutachter Frauenärzten attestieren, bei einer Ausschabung alles Mögliche kaputtmachen zu dürfen, trotz "aller Sorgfalt" - da platze mir der Kragen, das brachte mir eine richterliche Ermahnung ein, aber wir haben gewonnen ;-)), ist es im ärztlichen Bereich leider wirklich so, daß es trotz aller Sorgfalt keine Garantie gibt, weil es eben nicht wie die Reparatur eines Abflusses ist (und auch da haftet der Installateur nicht, wenn aufgrund des nicht erkennbaren Zustands des Rohres ein Schaden eintritt). Auch der Manager haftet bzw. würde für Fehler haften, wenn die Kontrollinstanz das möchte und ein Fehler, Schaden und die Kausalität nachgewiesen werden kann. Hier ist das Problem aber häufig, daß sich die Kausalität nicht so einfach feststellen läßt - und natürlich, daß hier wirklich eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, denn man häufig wechselseitig in den Aufsichtsräten sitzt .... Wir Rechtsanwälte haften ohne Ende und ohne Gnade. Wir müssen sogar vorhersehen, daß der BGH 5 Jahre nach der Beratung/Vertretung seine diesbezügliche Rechtsprechung ändern wird. Das ist auch der Grund, warum Kollegen mit ausreichend Hirn und Kompetenz umfänglich auf alle Risiken hinweisen und dem Mandanten die Entscheidung überlassen. Nur wer dämlich ist wirft sich in die Brust, spielt sich auf, gibt es den Allwissenden und trifft auf eigene Verantwortung Entscheidungen, obwohl er letztlich den Verlauf nicht beeinflussen kann: Denn was der Gegner tut, wie der Richter letztlich entscheidet, können wir nicht wirklich beeinflussen. Und dennoch, trotz dieser mehr oder minder umfänglichen Haftung, gibt es keinen Mangel an Berufsträgern. Im krassen Gegensatz dazu sind sog. Spruchrichter, also solche, die streitige Prozesse entscheiden (wie die klassischen Zivil, Straf-, Verwaltungs- und Steuerprozesse) von jeder Haftung befreit - sofern nicht gerade Vorsatz nachgewiesen werden kann. Aber da über Richter eben Richter entscheiden, die genau wissen, daß sie u.U. als nächste an die Reihe kommen werden, gibt es natürlich solche Fälle nicht. Obwohl viele Parteien das Gegenteil ahnen und viele Rechtsanwälte auf der anderen Seite des Richtertischs das Gegenteil wissen, auch wenn sie es faktisch nicht beweisen können. Und da wird natürlich immer, wenn dieses sog. Spruchrichterprivileg zur Sprache kommt, der Einwand gebracht, daß wir bei einer Haftung nicht genügend Richter finden würden ... so ein Unsinn. Kein anderer Beruf, ausgenommen vielleicht Politiker, ist so privilegiert und dennoch gibt es dort keinen Mangel. Und was soll denn so schlimm daran sein, dafür geradezustehen, daß man sich an Recht und Gesetz hält und nachweislich nach besten Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Regeln entscheidet? Hinzu kommt, daß diese Herrschaften keinen Termindruck haben, einfach Termine verlegen können, nicht zur Arbeit, gar Mehrarbeit, gezwungen werden können, also in aller Ruhe alles überdenken und entscheiden können. Ich sehe da nicht das geringste Haftungspotential. Und überhaupt: Was ist das denn für ein Berufsethos, wenn man einen derart sicheren und freien Beruf nur ausübt, wenn man trotz der enormen und gewaltigen Bedeutung, die die eigene Tätigkeit und die eigenen Entscheidungen für andere Menschen haben, keine Verantwortung dafür übernehmen möchte? Damit macht man doch den Bock zum Gärtner. Sollen sie doch alle Anwälte werden - nach kurzer Zeit würden sie wieder in den Richterdienst drängen. Fazit: Man muß halt lernen, sorgfältig zu arbeiten, die Regeln zu kennen und die Regeln zu beachten. Und das ist keine Zauberei. Niemand erwartet Wunder, niemand erwartet Garantien (ausgenommen einige WO-Aktivisten, die der Meinung sind, daß Rechtsanwälte für den Erfolg ihrer Bemühungen garantieren müßten), aber fehlerfreies Arbeiten ist möglich und ist das, was von jedermann geschuldet werden sollte.
-
Das ist das Problem, aber wohl nicht nur bei uns. Neben Politikern die einzige faktisch haftungsfreie (und damit verantwortungslose) Berufsgruppe.
-
Das ist, ohne Dich beleidigen zu wollen, eine ohne jeden Sachverstand abgegebene Behauptung. "Bürgerpflicht" hat überhaupt nichts mit Sachverstand und der Befähigung, einen Rechtsstreit allein nach Recht und Gesetz zu entscheiden, zu tun. Ja, die Laienbeteiligung, des Volkes Stimme, volknsnahe und "verständliche" Entscheidungen, nichts so ein juristischer Zinnober den ein geistig gesunder Mensch nicht mehr versteht, künstliche Verkomplizierung durch um ihre Pfründe besorgte Juristen, das übliche blablabla von Leuten, die von Juristerei eben keine Ahnung haben, eben nicht tagtäglich mit der gesamten Vielfalt des Lebens und deren juristischer Bewertung und Beurteilung und Entscheidung der daraus entstehenden Streitigkeiten zu tun haben. Hmpf! wenn es etwas schlimmeres gbt als die Ignoranz und Verantwortungslosigkeit vieler unserer Politiker - dann dieses! Wir Juristen verstehen nicht "mehr" von Juristerei, wir sind die einzigen, die etwas davon verstehen. Und nahezu alle "Fehlurteile" in unserem Rechtsstaat beruhen darauf, daß zugunsten irgendwelcher Bauchentscheidungen, Vorurteile usw. usw. Recht und Gesetz mißachtet werden. Und falls Du auf das Problem der Befolgung "unrechter" Gesetze anspielen möchtest: Zum einen ist das kein heutiges Problem. Zum anderen ist es ein Irrglaube, daß Nichtjuristen das besser machen würden. Woher auch. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Überdies ist es immer sehr bequem, im Nachhinein, unter geänderten Verhältnissen und Anschauungen, den Besserwisser zu geben. Keiner dieser Klugscheißer hat je das Problem gelöst, wo genau denn die Bindung z.B. des Richters an Recht und Gesetz enden soll. Im Interesse einer verläßlichen und prognostizierbaren Rechtsprechung und damit des Rechtsstaats kann es nur in absoluten Ausnahmefällen, die heute grundsätzlich überhaupt nicht vorliegen können, eine Lockerung geben. Wenn man aber Laien das Recht gibt, ohne jede Verantwortung, ohne Rechenschaft abzulegen, ohne Kenntnis von Recht und Gesetz, ohne Ausbildung, ohne die geringste Befähigung, Prozesse zu entscheiden, kannst Du ebenso Deine nächste Herz-OP durch einen Dachdecker oder einen Klempner vornehmen lassen. Der Hintergrund für diese Laienbeteiligung, das Richtenlassen durch Seinesgleichen, ist grundsätzlich nicht deren "Sachverstand" - denn den haben sie naturgemäß nicht. Sondern etwas, was in den heutigen demokratischen Republiken überhaupt keine Bedeutung mehr besitzt. Die einzigen Verfahren, in denen Laien einen gewissen Sachverstand sinnvoll einbringen können, sind bei uns Verfahren vor den sog. Kammern für Handelssachen, bei denen ins handelsrechtlichen Streitigkeiten ein Berufsrichter und zwei Kaufleute entscheiden und die Aufgabe der Kaufleute eben bzw. war, den kaufmännischen Sachverstand einzubringen. Allerdings ist von diesem kaufmännischen Sachverstand heutzutage auch nicht mehr allzuviel vorhanden.
-
1. Wenn .... die aber eben nicht mehr gilt . 2. Und dies gibt den Verbänden die "Handhabe", vor Ablauf der Frist keine Bedürfnisbescheinigung zu erteilen. 3. Klagen gegen den Verband? Klar. Kann man machen. Mit dem Risiko oder dem Ergebnis, nicht nur zur persona non grata und somit Dauerstreß zu werden sondern auch noch dem Ergebnis, daß es (auch wenn es zu den Zivilgerichten geht) bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung meist länger dauert als die gesamte Erwerbsstreckungsfrist, die Klagemöglichkeit für den Einzelnen also nur eine theoretische Option darstellt. Und andere Möglichkeiten ("Bescheid stoßen") hat man als einfaches Mitglied nicht. Ich habe das einmal im Bayrischen (LG München) auftragsgemäß durchgezogen. Klar, der Mandant hat im Ergebnis die Bedürfnisbescheinigung erhalten. Aber erst nach Ablauf der Frist. Danach wurde das Verfahren folglich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Richter hat dann, wie häufig und fast schon typisch, "salomonisch" die Kosten gleichmäßig verteilt, die Beschwerde war natürlich (typisch) erfolglos. Wenn es nur um die eigene Bedürfnisbescheinigung geht kann man das niemandem empfehlen. Klar, wenn das jeder machen würde, dann würde das auf Dauer wohl etwas bewirken, denn auch 50% der Kosten sind Kosten. Aber wer ist schon so vergnügungssüchtig ...
-
Nun, die Frage ist durchaus interessant. Stellen wir uns doch mal vor, es würde die gelbe WBK, also die entsprechende Regelung in § 14 WaffG mit der andauernden und unbefristeten Erwerbsberechtigung, nicht geben, sondern wir müßten uns für jeden Erweb eine Erlaubnis holen (wie ja auch für jeden Fall der Verbringung, vulgo Import). Dann hätte wohl kaum jemand ein Problem damit, wenn ein Voreintrag, der eben zu Erwerb berechtigt, erst nach Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist oder entsprechend aufschiebend befristet/bedingt erteilt wird. Denn es besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einerseits einer Erwerbsberechtigung (durch Voreintrag) und einem befristeten Erwerbsverbot (durch die Erwerbsstreckungsregelung). Die Verweigerung eines Erwerbserlaubnis während des temporären Erwerbsverbots der Erwerbsstreckungsregelung wäre nur konsequent. Nun haben wir aber die grundsätzliche gesetzliche Erwerbsberechtigung für Sportschützen hinsichtlich der auf gelb erwerbbaren Schußwaffen. Diese kollidiert grundsätzlich mit dem immer nur temporär wirkenden Erwerbsverbot der Erwerbsstreckungsregelung. So richtig sauber ist das offensichtlich nicht. Vermutlich hat sich der Gesetzgeber nichts dabei gedacht, zumindest keine Gedanken über die juristische Dogmatik gemacht, vermutlich nicht gesehen, daß es bei Sportschützen nicht nur eine generelle Erwerbserlaubnis für die eine und eine jeweils individuell zu erwirkende Erwerbserlaubnis für die andere Gruppe von Waffen gibt. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen und meinen, daß Erwerbsberechtigung Erwerbsberechtigung ist und es ohne Bedeutung ist, ob sie qua Gesetz gilt oder individuell erwirkt werden muß. Und wenn der Gesetzgeber schon bei der qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung keinen Vorbehalt vorgesehen hat, dann kann dieser auch nicht bei der individuell zu erwirkenden Erwerbsberechtigung gefordert werden, so daß diese ungeachtet eines möglicherweise bestehenden temporären Erwerbsverbots nicht versagt werden darf. Andererseits erscheint es aber auch nicht völlig willkürlich oder sachwidrig, wenn eine individuell zu erwirkende Erwerbsberechtigung mit eben der Begründung nicht erteilt wird, daß es im Falle einer qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung nun einmal nicht anders möglich ist, daß sie grundsätzlich weiterbesteht, obwohl gerade ein temporär wirkendes Erwerbsverbot besteht, das diese qua Gesetz und damit grundsätzlich bestehende Erwerbsberechtigung eben vorübergehend suspendiert, dies bei einer individuell zu erteilenden Erwebsberechtigung aber gerade nicht der Fall sondern grundlegend anders ist. Und zwar gerade deswegen, weil hier gerade nicht eine qua Gesetz erteilte allgemeine und jederzeit nutzbare Erwerbsberechtigung besteht sondern sie individuell in diesem Moment erteilt wird und damit sozusagen ausdrücklich gegen ein gerade im Moment bestehendes ausdrückliches - und wenn man so will auch gerade nur für diesen Einzelfall, nämlich aufgrund der beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgänge - bestehendes Erwerbsverbot verfügt wird. Mit der zwingenden Folge, daß diese spätere/jüngere Erwerbserlaubnis das frühere/ältere (aus den beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgängen resultierende) Erwerbsverbot "überspielt", aufhebt. Daran, an dieser Problematik, ändert auch nichts, wenn ohne bestehendes temporäres Erwerbsverbot eine Erwerbsberechtigung eingetragen und danach auf gelb zwei Waffen erworben werden. Zwar ist dies die Situation wie bei der gelben WBK, also daß eine bestehende (wenn auch individuell erteilte) Erwerbserlaubnis infolge eines später entstehenden temporären Erwerbsverbots suspendiert wird. Es ist aber gerade nicht die ausdrückliche Erteilung einer Erwerbserlaubnis TROTZ eines aktuell bestehenden tempoären Erwerbsverbots. Je länger ich darüber nachdenke destso plausibler erscheint mit die letztgenannte Auffassung, so daß es grundsätzlich nicht zulässig erscheint, daß generell trotz eines im konkreten Fall für einen weiteren Erwerb bestehenden Verbots und der entsprechenden "Verbotsfrist" eine unbedingte Erwerbserlaubnis erteilt wird. Da aber andererseits die bloße temporäre Aussetzung einer Erwerbserlaubnis infolge des Erwerbsstreckungsgebots vom Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis gewollt ist, muß dies auch bei der grünen WBK und der individuell zu erteilenden Erwerbserlaubnis berücksichtigt werden, so daß die richtige Lösung und richtige Vorgehensweise der Behörde wäre, die Erwerbserlaubnis nicht nur, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf ein Jahr zu befristen sondern auch mit einem Gültigkeitsbeginn entsprechend der Erwerbstreckungsfrist zu versehen. Konsequenz daraus wäre aber auch, daß die Einjahresfrist der Gültigkeit der Erwerbsberechtigung von dem Datum der Gültigkeit an zu berechnen ist, also von eben dem Datum ab dem Ende der Erwerbsstreckungsfrist an berechnet werden muß. Sinnvollerweise schreibt man dies auch gleich in seinen Antrag hinein, was ja - darauf möchte ich ausdrücklich hinweisen - letztlich auch NICHT schädlich ist: Vor Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist darf und kann man die Erwerbserlaubnis ohnehin nicht nutzen und tut man dies doch, so handelt man sich letztlich einen riesigen Ärger bis hin zum (recht sicheren) Verlust der Zuverlässigkeit ein. Stellt man den Eintragungsantrag dementsprechend, so hat man den zusätzlichen Vorteil der längeren Gültigkeitsfrist. Nun könnte sich die Behörde demgegenüber auf den Standpunkt stellen und überhaupt jede Eintragung mit der Begründung verweigern, daß eine aufschiebend bedingte bzw. befristete Erlaubnis grundsätzlich völlig sinnlos sei und dem Betroffenen nichts nütze. Zunächst bzw. für sich betrachtet ist das zwar auch richtig. Andererseits ist es aber kaum bzw. realistischerweise überhaupt nicht möglich, Bedürfnisbescheinigung und Voreintrag der Erwerbsberechtigung so just in time zu erhalten, daß man mit dem Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist einkaufen gehen (im Sinne von waffenrechtlich erwerben) kann. Denn die Folge der grundsätzliche Versagung des Voreintrags einer Erwerbsberechtigung wäre natürlich, daß auch der Verband die Erteilung der Bedürfnisbescheinigung (und nicht Befürwortung - bitte haltet euch doch an die richtigen Termini und bestärkt die Verbandsheinze nicht noch in der Hybris und dem Glauben, sie hätten etwas zu "befürworten", würden also eine irgendwie "obrigkeitsliche" Gunst erweisen) mit eben der dann für sich genommen gar nicht mal so abwegigen Begründung verweigern würden, daß mangels Eintragungsmöglichkeit kein rechtliches und berechtigtes Interesse an der Erteilung deren Bedürfnisbescheinigung besteht. Immerhin ist jedenfalls bei den BDS-Formularen anzugeben, ob innerhalb der letzten sechs Monate zweimal erworben wurde. Und selbst wenn man die Bedürfnisbescheinigung doch erhalten würde, wäre die Annahme/Erwartung völlig realitätsfern, daß die Behörde am letzten Tag der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist die Erwerbserlaubnis einträgen würde. Zumal man sich dann zur Behörde begeben müßte, man Zeit, die Behörde Sprechzeiten und Zeit haben müßte usw. usw. Aus der Sechsmonatsregelung würde also faktisch - wir wissen ja, daß mittlerweile der Zeitraum von Einreichen des Antrags auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung bis zur Vornahme des Eintrags der Erwerbsberechtigung problemlos sechs Monate dauern kann, je nach Verband und Behörde - eine Einjahresregelung. Da die Erwerbsstreckungsregelung einen weiteren Eingriff in Art.2 GG darstellt und Grundrechtsbeeinträchtigungen so gering wie irgend möglich sein müssen, erfordert eine grundrechtskonforme Anwendung der Erwerbsstreckungsregelung, daß diese nicht zur grundsätzlichen Verweigerung der Eintragung einer Erwerbsberechtigung führen darf sondern die Erwerbsberechtigung im Fall des Falles eben auf den Folgetag des Endes der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist aufschiebend befristet/bedingt zu erteilen und einzutragen ist.
-
Oh, das sollte Dir aber auch ohne WO klar sein. EWG gibt es zwar nicht mehr, und auch so ist ein beidseitiges Verlieren und Gewinnen auch in Verfahren, die nicht durch einen Vergleich enden, nicht unbedingt selten, aber grundsätzlich ist es halt doch so, daß sich zwei Parteien mit gegensätzlichen Auffassungen gegenüberstehen und daher "eigentlich" nur einer gewinnen kann und der andere demzufolge verlieren muß. Besonders pikant ist dies bei zivilrechtlichen Revisionen vor de BGH, denn der numerus causus der dort zugelassenen drei oder vier Dutzend BGH-Anwälten wird ja mit der besonderen Qualität und Befähigung dieser Kollegen begründet (was aber bei dem eher nebulösen Auswahl offenbar nicht die geringste Rolle spielt) und da sollte man aufgrund der kontradiktorischen Positionen, dem Umstand, daß der Streit bereits durch zwei Instanzen geführt und von 6 bis 10 Volljuristen bedacht wurde (also der BGH-RA keineswegs bei Null anfängt sondern auf den Irrungen, Wirrungen und Vordenkerein der erst- und zweitinstazlich tätig gewordenen Anwälte und Richter aufbauen kann), und eben dieser angeblichen superioren Qualität der am BGH zugelassenen Kollegen doch erwarten, daß die Mehrzahl der Verfahren "einseitig" bleiben, da eine der Parteien keinen vertretungsbereiten Kollegen findet. Davon abgesehen: Der Streit um die richtige Berechnung der Halbjahresfrist wie auch um die Frage, wann kein Regelfall mehr vorliegt - auch ich bin der Meinung, daß im Fall des gleichzeitigen oder vorhergegangenen oder nachfolgenden Verkaufs einer Waffe kein Regelfall vorliegt und nach Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme nicht nur möglich sondern geboten ist (und sei es über eine Ermessensreduzierung auf Null) - ist leider für den Einzelnen und Einzelfalls rein akademischer Natur. Denn wie bereits zutreffend hingewiesen wurde wird - gerade derzeit - Überlastung der VGen mit den Klagen der ungewollten Einwanderer ein entsprechendes Verfahren derart lange dauern, daß man in der Zwischenzeit problemlos eine ganze Kompanie mit Schußwaffen unter Beachtung der Erwerbsstreckung ausstatten könnte. Auch eine eher prozeßscheue Verwaltung wird sich hier leichten Herzens aufs hohe Roß setzen, da vernünftigerweise kein verärgerter Sportschütze klagen wird.
-
Menschliche Aspekte? Schon mal die Justitia gesehen? So soll das Recht, die Rechtsanwendung sein: Ohne Ansehung der Person etc. Für alle gleich. Menschliche Aspekte ... von diesem Scheiß, nämlich Willkürentscheidungen, dem Ausleben von Vorurteilen, Ungleichbehandlungen á la "Die arme alte Frau" haben wir schon genug. Ich sehe, Du hast wirklich nicht verstanden, worum es bei Recht&Gesetz, der Juristerei geht. Das ist keine Wohlfühlveranstaltung, kein Ponyhof, nicht ohne Grund geltend nur nach und Gesetz urteilende Juristen als gefühlos. Und genau dies unterscheidet unser Rechtssystem von dem der USA: Dort entscheiden in weiten Zügen Laien, die sog. Geschworenen, ohne jede Ausbildung und Rationalität und sind anfällig für emotionales Dummgeschwätz der darauf zielenden Anwälte. DAS willst Du auch nicht, wenn Du Dich auf einen Prozeß einlassen mußt, da willst auch Du nicht abhängig sein vom "good will" oder Verständnis oder Mitleid eines Richters (oder einer dies simulierenden Maschine), da willst auch nur, daß das Gesetz und das Recht zur Anwendung gelangt - das im großen und ganzen Gerechtigkeit garantiert. Aber wir brauchen das nicht weiterführen, das haben wir schon so oft andiskutiert, wie immer prallen hier zwei Welten aufeinander.