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MarkF

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  1. MarkF

    Schießbuch-Vorlage

    Bedürfnis setzt aktives Sportschützendasein voraus.
  2. Oh Mann, Recht an der Uni, jaja, diese Feigenblatt-Jura-Vorlesungen der Betriebswirte und ähnlichen, ich kann überhaupt nicht begreifen, wie man davon nur so wenig mitnehmen kann, denn das wendet sich ja gerade nicht an Leute, die daran Spaß haben sollen, anscheinend hört da nie jemand zu oder die Betriebswirte können einfach nicht richtig denken (meine Meinung), und danach sind sie Unternehmensberater oder Steuerberater oder WPs und dilettieren in fremden Gefilden, indem indem sie rechtlich beraten und Verträge verbrechen ... Als Forensiker könnte man sich über die daraus folgenden Prozesse eigentlich freuen, aber meist werden die Sachen dermaßen gründlich verbockt, daß auch die Fachleute es nicht mehr retten können, und dann wird natürlich über die Juristen und die Gesetze geschimpft und der eigentlich Verursacher gehätschelt ... Aber egal. Die einfachsten Basics - und das sollte man auch bereits vor diesen Feigenblatt-Vorlesungen, z.B. in der Schule, gelernt haben - besagen, daß - im unspektakulären Deutsch formuliert - Kommata-Aufzählungen gefolgt von einem "und" insgesamt kumulativ und gefolgt von einem "oder" insgesamt alternativ zu verstehen sind. Selbstverständlich. Wie denn auch sonst. Gesetze sind doch kein Wunschkonzert, da steckt grundsätzlich schon eine ganz konsequente Logik drin, auch wenn man häufig etwas Denken zum Verständnis mitbringen muß. Klar, es kann auch einen Tick komplizierter werden, wenn sich dies in der zweiten Ordnung fortsetzt, also alternative oder kumulative Elemente wieder aus alternativen oder kumulativen Aufzählungen bestehen, da gibt es auch im WaffG Beispiele, das hatten wir schon mehrfach. Vielleicht sogar eine dritte Ebene, könnte ich mir fürs Steurerrecht gut vorstellen, aber dazu fällt mir ad hoc nichts ein. Ich sag´s noch mal ganz unweihnachtlich herb und und deutlich: Wer schon damit nicht zurecht kommt sollte nicht mitdiskutieren. Ehrlich. Nachtrag: Die Logik-Erklärungen verstehe ich dagegen nur mit Mühe bzw. bewußtem Nachdenken, auf diese formale Ebene begibt man sich als Jurist nur höchst selten bis nie und ich wage die Behauptung, daß dem nur die wenigstens Juristen, naturgemäß die, die auch mal Programmieren gelernt haben, folgen können. Für die Juristerei genügt gemeinhin eine ganz simple Logik, aber zu der sollte man sich nicht zwingen müssen, sondern die muß ganz natüricher und selbstverständlicher Teil des Denkens sein. Ich lehne mich ja ungern aus dem Fenster, aber hier denke ich kann man es wagen, sicher zu sein, daß auch ohne semantische Nachhilfe, spätestens aber danach, jeder Richter diese nun mal wirklich nicht komplizierte Logik, das wirklich kleine Einmaleins des Gesetzelesens und -verstehen, nachvollziehen und beherrschen wird. Das sind ja immerhin nicht die schlechtesten Juristen, wenn auch nicht unbedingt immer die Spitzengruppe, wenngleich man bei manchen Urteilen doch in Zweifeln geraten muß (oder eben nur Willkür als Erklärung verbleibt).
  3. Au weia ... Wenn es da schon hakt .... Eindeutiger als diese Alterntivverhältnisse geht es kaum und wenn man über Recht diskutieren möchte, dann sollten diese Grundfertigkeiten des Gesetzelesenkönnens schon sitzen ... Ohne Dich jetzt herabputzen zu wollen, ist ja Weihnachten, aber im Ernst, so was geht wirklich nicht.
  4. Das ist genau das, was ich meinte. Wenn ich mit einem unter § 6 AWaffV fallenden KK-AR15-upper oder KK-AR15-Imitat oder KK-AK-Imitat trainiere, um nicht die vergleichsweise hohen .223Rem-Munitionskosten zu haben und so viel intensiver Dinge trainieren kann, bei denen es nicht unbedingt erforderlich ist, mit GK zu schießen, schieße ich natürlich nicht in einem schießsportlichen Wettkampf und auch nicht zwingend genau nach dessen Regeln (also Schußzahl, Zeiten, Kommandos usw. usw.), trainiere aber für einen solchen und damit letztlich doch schießsportlich. Das wäre dann aber letztlich doch ein sportliches Schießen, für das ich nach dem Wortlaut der Regelung diese Hardware nicht verwenden darf. Bei der Frage, ob sportliches Schießen bzw. was genau das sportliche Schießen iSd § 6 AWaffV darstellt, brauchen wir auf Sinn und Zweck der Regelung gar nicht zu schielen, was ich als Jurist bei der erforderlichen Auslegung natürlich als erstes tun würde, da man das, was dazu offiziell (wie inoffiziell) geschrieben wurde, in Verbindung mit der konkreten Regelung ohnehin nur als gaU bezeichnen kann, schon für GK und erst recht aufgrund der Reflexwirkung für KK. Wenn man das nicht als Einzelner durchziehen und durchkämpfen will, bleibt nur, daß ein Verband in seiner Sportordnung dieses Training für GK explizit in eine SpO aufnimmt und vom BVerwA genehmigen läßt (oder gerichtlich klärt) oder gleich ganz gegen den Stachel lockt und ausdrücklich eine KK-Disziplin dafür vorsieht und die Nichtgeltung des § 6 AWaffV mit dem BVerwA gerichtlich klärt. Will man das als einzelner tun, so wäre es natürlich fein, wenn der Verband mitspielen würde, man sich also mit dem Verband darauf verständigen könnte, als erstes gegen diesen pro forma auf Erteilung einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung klagen würde. Dafür müßte auch die über den Verband bestehende RSV aufkommen. Verliert der Verband, geht es an den Voreintrag. Stellt sich das Amt (hoffentlich) quer, so wird auf gleiche Weise gegen das Amt geklagt, allerdings nunmehr verwaltungsrechtlich.
  5. Ja und? Das ist bei jeder Schadensersatzforderung so. Gegen jedermann. Aus jedem Grund. Die kausale Verbindung zwischen Pflichtverletzung/Handlung und Schaden, die Ursächlichkeit, muß jeder Anspruchsteller in jedem Fall beweisen. Außerdem ist das alles andere als aussichtslos - die Richter sind sehr großzügig, wenn es darum geht, RAe zu verurteilen. Bis hin zu absurden "Begründungen" wie "Der Beklagte ist haftpflichtversichert". Das ist die Wirklichkeit. Aber ich beziehe mich auf die einfältigen Vorstellungen mancher (nicht nur) WO-Aktivisiten .
  6. Ja, natürlich erhält der RA sein Honorar, denn er hat seinen Job gemacht, die ihm obliegende Dienstleistung erbracht. Es ist nicht seine Verantwortung, wenn ein Richter, um es einmal zurückhaltend zu formulieren, seine Pflichten vernachlässigt. Hat er dagegen einen Fehler macht muß er dafür geradestehen, verliert sein Honorar und muß neben seiner Pflicht-Haftpflichtversicherung einen je nach Fall großen oder kleinen Teil des Schadens selbst bezahlen. Irgendwie scheint ihr Laien zu glauben, daß wir Anwälte allmächtige Zauberer seien, die nur aus Bösartigkeit Prozesse oder Streitigkeiten verlieren, daß wir aufgrund Gottes Gerechtigkeit mit der Pflicht betraut wäre, für alle anderen deren rechtliche Kastanien aus dem Feuer zu holen und den Dreck zu beseitigen, den sich andere eingebrockt haben. Es ist doch nicht unsere Schuld, daß ihr kein Lust habt, Jura zu studieren, Anwalt zu werden und euch in euren (!) Streitigkeiten, für die ihr letztlich selbst verantwortlich seid, selbst zu vertreten. Da ihr dazu keine Lust oder nicht die Befähigung habt müßt ihr es eben sein lassen oder jemand anderes für diese Dienstleistung - und mehr ist es nicht, ein Bemühen nach allen Regeln der Kunst - bezahlen. Und es ist auch nicht unsere Schuld, daß auf der andere Seite der Richterbank ein *** sitzt. Beschwert ihr euch auch darüber, daß euer Arzt trotz aller Bemühung es nicht schafft, euren Bluthochdruck, Übergewicht, Schmerzen, Arthrose, Krebs, die ihr durch eurer Weise des Lebens erworben habt, zu beseitigen, und dennoch sein Honorar erhält (wenn auch nicht unmittelbar von euch sondern meist von eurer Krankenkasse)?
  7. Das sehe ich anders. Einen faktische Haftungsausschluß gibt es eben nicht. Über fast jedem schwebt das Damoklesschwert der Haftung, nur nicht über Richter und Politiker. So absolut gesehen hättest Du recht. Aber nehmen wir doch mal das Fahren bei Nässe, Eis und Schnee: Um absolut sicher jeden Unfall vermeiden zu können, also um wirklich jeden Verschuldensvorwurf aus dem Weg zu gehen, müßte man wesentlich langsamer fahren als selbst ein wirklich umsichtiger und sorgfältiger Fahrer - wenn nicht gar das Fahren ganz sein lassen. Denn auch wenn der eigentliche Unfall für sich betrachtet möglicherweise für den Fahrer nicht vermeidbar war - allein durch das für sich genommen schon risikoerzeugende und -erhöhende Fahren, die Inbetriebnahme des Fahrzeugs hat er schuldhaft gehandelt, weil er dadurch in Situationen kommen kann und wird, die er nicht mehr kontrollieren kann, in denen für ihn dann unvermeidbar ein Schaden entsteht - spätestens indem er bei Regen, im Winter, bei Eis und Schnee, überhaupt fährt. Dies ist ja letztlich auch der Grund für die Gefährdungshaftung bei Inbetriebnahme von Flugzeug, Bahn, Straßenverkehrsfahrzeugen. Allerdings ist diese insofern inkonsequent (wenn auch "gerecht"), als bei Unvermeidbarkeit der eigene risikoerhöhende Haftungsanteil auf Null reduziert wird - denn bei Unterlassen der Inbetriebnahme des Fahrzeugs wäre es nicht zu dem Schaden gekommen. Zum Beispiel? Und wer haftet für Fehler der Maschinen? Gerade diese Diskussion zeigt, daß die verantwortlichen Politiker völlig verantwortungslos handeln. Solange es nicht eine KI gibt, die wirklich mindestens so fehlerfrei handelt wie ein guter Autofahrer - ich lasse mal all die D****n und Chaoten und Kfz-Kriminellen weg, denn von Rechts wegen dürfte man diese ebensowenig ans Steuer lassen wie sie eine WBK und damit legalen Zugang zu Schußwaffen erhalten würden - braucht man über das sog. autonome Fahren überhaupt nicht zu reden. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe sprechen eine mehr als deutliche Sprache: Das Konzept und die Forderung, daß der Fahrer "jederzeit" (auf einen Hinweis, Alarm der Maschine) in der Lage sein muß, effektiv die Kontrolle zu übernehmen und damit mit einer die Maschine überfordernden Gefahrensituation fertig zu werden, belegt, daß man sehr genau weiß, es keine KI gibt und jedenfalls auf absehbare Zeit geben wird, die mit einem auch nur durchschnittlichen Fahrer konkurrieren kann. Gleichwohl soll das autonome Fahren zugelassen, in Kenntnis dessen, daß die Maschinen "fehlerhafter" sind als die Menschen. Zugleich wird dadurch, daß dem Fahrer die Verantwortung der und der Schwarze Peter in einer zugleich absolut überfordernden Weise zugeschoben und gerade nicht wie ansonsten üblich und richtig der eigentlichen Verursacher, der Hersteller, in die Pflicht, Verantwortung und Haftung genommen wird, effektiv verhindert, daß nur fehlerfreie System vertrieben werden. Denn warum sollen die Hersteller fehlerfreie Systeme entwickeln, wenn die schlimmste Konsequenz ist, daß niemand ihr System benutzt, nachdem sich herumgesprochen hat, daß man als Benutzer und Fahrer allein der Dumme ist. Aber das wird jetzt OT ....
  8. Ich verstehe nicht recht. Entscheidungen werden von Richtern getroffen, das ist NICHT mein Berufsstand. Und wer behauptet, daß alle Entscheidungen prima und gerecht seien und ohne Ansehung von Person etc. ergehen würden, der hat entweder keine Ahnung oder er lügt. Man muß noch nicht einmal in der Praxis sein, es genügt schon, auch nur die veröffentlichen Urteile des BGH und des BVerfG zu lesen. Wie da häufig derart grobe "Fehler" der Obergerichte etc. "korrigiert" werden ... Und das sind keine Laien, die entschieden haben, das sind erfahrene Richter, die Creme der Juristen, die machen solche "Fehler" nicht, weil ihnen wie dem Azubi der Schraubendreher herunterfällt, solche "Fehler" können überhaupt nicht zufällig geschehen. Und das sind ja überwiegend nur rechtsmittelfähige Fälle bzw. die, die zur Entscheidung angenommen werden, bei denen man mit einer "Kontrolle" rechnen mußte. Die Dunkelziffer ist weitaus größer. Richtersein ist keineswegs zwingend mit Nichthaftung verbunden. Im Gegenteil, es gibt ja den Tatbestand der Rechtsbeugung. Nur hat der Staat kein Interesse daran, daß gehaftet wird. Über die Gründe kann man viel schreiben, über die Vorteile einer Haftung auch, aber das wäre hier OT und hat auch im Laienkreis keinen Sinn zu diskutieren.
  9. Da bin ich aber dezidiert anderer Auffassung. Ein Polizist haftet - verletzt er seine Pflichten wird er strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belangt, die Anstellungskörperschaft haftet und wenn es sehr grob kommt haftet er auch er persönlich. Auch der Dackdecker haftet für Fehler. Auch der Schreiner. Der Schlosser. Usw. Ja, auch der Arzt haftet, wenn er einen Fehler macht. Nur ist hierbei das Problem (für uns Patienten), daß er in vielen Bereichen und in vielerlei Bezug eben keinen Einfluß auf das Ergebnis hat. Ungeachtet des früher viel häufiger als heute beobachtbaren Krähenprinzips, daß sich z.B. so ausgewirkt hat, daß die Gutachter bei allem Möglichen behauptet hatten, daß das ein Restrisiko bestehe, auch ein noch so sorgfältiger Operateur Schaden verursachen könne (in einem Fall wollte der Gutachter Frauenärzten attestieren, bei einer Ausschabung alles Mögliche kaputtmachen zu dürfen, trotz "aller Sorgfalt" - da platze mir der Kragen, das brachte mir eine richterliche Ermahnung ein, aber wir haben gewonnen ;-)), ist es im ärztlichen Bereich leider wirklich so, daß es trotz aller Sorgfalt keine Garantie gibt, weil es eben nicht wie die Reparatur eines Abflusses ist (und auch da haftet der Installateur nicht, wenn aufgrund des nicht erkennbaren Zustands des Rohres ein Schaden eintritt). Auch der Manager haftet bzw. würde für Fehler haften, wenn die Kontrollinstanz das möchte und ein Fehler, Schaden und die Kausalität nachgewiesen werden kann. Hier ist das Problem aber häufig, daß sich die Kausalität nicht so einfach feststellen läßt - und natürlich, daß hier wirklich eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, denn man häufig wechselseitig in den Aufsichtsräten sitzt .... Wir Rechtsanwälte haften ohne Ende und ohne Gnade. Wir müssen sogar vorhersehen, daß der BGH 5 Jahre nach der Beratung/Vertretung seine diesbezügliche Rechtsprechung ändern wird. Das ist auch der Grund, warum Kollegen mit ausreichend Hirn und Kompetenz umfänglich auf alle Risiken hinweisen und dem Mandanten die Entscheidung überlassen. Nur wer dämlich ist wirft sich in die Brust, spielt sich auf, gibt es den Allwissenden und trifft auf eigene Verantwortung Entscheidungen, obwohl er letztlich den Verlauf nicht beeinflussen kann: Denn was der Gegner tut, wie der Richter letztlich entscheidet, können wir nicht wirklich beeinflussen. Und dennoch, trotz dieser mehr oder minder umfänglichen Haftung, gibt es keinen Mangel an Berufsträgern. Im krassen Gegensatz dazu sind sog. Spruchrichter, also solche, die streitige Prozesse entscheiden (wie die klassischen Zivil, Straf-, Verwaltungs- und Steuerprozesse) von jeder Haftung befreit - sofern nicht gerade Vorsatz nachgewiesen werden kann. Aber da über Richter eben Richter entscheiden, die genau wissen, daß sie u.U. als nächste an die Reihe kommen werden, gibt es natürlich solche Fälle nicht. Obwohl viele Parteien das Gegenteil ahnen und viele Rechtsanwälte auf der anderen Seite des Richtertischs das Gegenteil wissen, auch wenn sie es faktisch nicht beweisen können. Und da wird natürlich immer, wenn dieses sog. Spruchrichterprivileg zur Sprache kommt, der Einwand gebracht, daß wir bei einer Haftung nicht genügend Richter finden würden ... so ein Unsinn. Kein anderer Beruf, ausgenommen vielleicht Politiker, ist so privilegiert und dennoch gibt es dort keinen Mangel. Und was soll denn so schlimm daran sein, dafür geradezustehen, daß man sich an Recht und Gesetz hält und nachweislich nach besten Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Regeln entscheidet? Hinzu kommt, daß diese Herrschaften keinen Termindruck haben, einfach Termine verlegen können, nicht zur Arbeit, gar Mehrarbeit, gezwungen werden können, also in aller Ruhe alles überdenken und entscheiden können. Ich sehe da nicht das geringste Haftungspotential. Und überhaupt: Was ist das denn für ein Berufsethos, wenn man einen derart sicheren und freien Beruf nur ausübt, wenn man trotz der enormen und gewaltigen Bedeutung, die die eigene Tätigkeit und die eigenen Entscheidungen für andere Menschen haben, keine Verantwortung dafür übernehmen möchte? Damit macht man doch den Bock zum Gärtner. Sollen sie doch alle Anwälte werden - nach kurzer Zeit würden sie wieder in den Richterdienst drängen. Fazit: Man muß halt lernen, sorgfältig zu arbeiten, die Regeln zu kennen und die Regeln zu beachten. Und das ist keine Zauberei. Niemand erwartet Wunder, niemand erwartet Garantien (ausgenommen einige WO-Aktivisten, die der Meinung sind, daß Rechtsanwälte für den Erfolg ihrer Bemühungen garantieren müßten), aber fehlerfreies Arbeiten ist möglich und ist das, was von jedermann geschuldet werden sollte.
  10. Das ist das Problem, aber wohl nicht nur bei uns. Neben Politikern die einzige faktisch haftungsfreie (und damit verantwortungslose) Berufsgruppe.
  11. Das ist, ohne Dich beleidigen zu wollen, eine ohne jeden Sachverstand abgegebene Behauptung. "Bürgerpflicht" hat überhaupt nichts mit Sachverstand und der Befähigung, einen Rechtsstreit allein nach Recht und Gesetz zu entscheiden, zu tun. Ja, die Laienbeteiligung, des Volkes Stimme, volknsnahe und "verständliche" Entscheidungen, nichts so ein juristischer Zinnober den ein geistig gesunder Mensch nicht mehr versteht, künstliche Verkomplizierung durch um ihre Pfründe besorgte Juristen, das übliche blablabla von Leuten, die von Juristerei eben keine Ahnung haben, eben nicht tagtäglich mit der gesamten Vielfalt des Lebens und deren juristischer Bewertung und Beurteilung und Entscheidung der daraus entstehenden Streitigkeiten zu tun haben. Hmpf! wenn es etwas schlimmeres gbt als die Ignoranz und Verantwortungslosigkeit vieler unserer Politiker - dann dieses! Wir Juristen verstehen nicht "mehr" von Juristerei, wir sind die einzigen, die etwas davon verstehen. Und nahezu alle "Fehlurteile" in unserem Rechtsstaat beruhen darauf, daß zugunsten irgendwelcher Bauchentscheidungen, Vorurteile usw. usw. Recht und Gesetz mißachtet werden. Und falls Du auf das Problem der Befolgung "unrechter" Gesetze anspielen möchtest: Zum einen ist das kein heutiges Problem. Zum anderen ist es ein Irrglaube, daß Nichtjuristen das besser machen würden. Woher auch. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Überdies ist es immer sehr bequem, im Nachhinein, unter geänderten Verhältnissen und Anschauungen, den Besserwisser zu geben. Keiner dieser Klugscheißer hat je das Problem gelöst, wo genau denn die Bindung z.B. des Richters an Recht und Gesetz enden soll. Im Interesse einer verläßlichen und prognostizierbaren Rechtsprechung und damit des Rechtsstaats kann es nur in absoluten Ausnahmefällen, die heute grundsätzlich überhaupt nicht vorliegen können, eine Lockerung geben. Wenn man aber Laien das Recht gibt, ohne jede Verantwortung, ohne Rechenschaft abzulegen, ohne Kenntnis von Recht und Gesetz, ohne Ausbildung, ohne die geringste Befähigung, Prozesse zu entscheiden, kannst Du ebenso Deine nächste Herz-OP durch einen Dachdecker oder einen Klempner vornehmen lassen. Der Hintergrund für diese Laienbeteiligung, das Richtenlassen durch Seinesgleichen, ist grundsätzlich nicht deren "Sachverstand" - denn den haben sie naturgemäß nicht. Sondern etwas, was in den heutigen demokratischen Republiken überhaupt keine Bedeutung mehr besitzt. Die einzigen Verfahren, in denen Laien einen gewissen Sachverstand sinnvoll einbringen können, sind bei uns Verfahren vor den sog. Kammern für Handelssachen, bei denen ins handelsrechtlichen Streitigkeiten ein Berufsrichter und zwei Kaufleute entscheiden und die Aufgabe der Kaufleute eben bzw. war, den kaufmännischen Sachverstand einzubringen. Allerdings ist von diesem kaufmännischen Sachverstand heutzutage auch nicht mehr allzuviel vorhanden.
  12. 1. Wenn .... die aber eben nicht mehr gilt . 2. Und dies gibt den Verbänden die "Handhabe", vor Ablauf der Frist keine Bedürfnisbescheinigung zu erteilen. 3. Klagen gegen den Verband? Klar. Kann man machen. Mit dem Risiko oder dem Ergebnis, nicht nur zur persona non grata und somit Dauerstreß zu werden sondern auch noch dem Ergebnis, daß es (auch wenn es zu den Zivilgerichten geht) bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung meist länger dauert als die gesamte Erwerbsstreckungsfrist, die Klagemöglichkeit für den Einzelnen also nur eine theoretische Option darstellt. Und andere Möglichkeiten ("Bescheid stoßen") hat man als einfaches Mitglied nicht. Ich habe das einmal im Bayrischen (LG München) auftragsgemäß durchgezogen. Klar, der Mandant hat im Ergebnis die Bedürfnisbescheinigung erhalten. Aber erst nach Ablauf der Frist. Danach wurde das Verfahren folglich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Richter hat dann, wie häufig und fast schon typisch, "salomonisch" die Kosten gleichmäßig verteilt, die Beschwerde war natürlich (typisch) erfolglos. Wenn es nur um die eigene Bedürfnisbescheinigung geht kann man das niemandem empfehlen. Klar, wenn das jeder machen würde, dann würde das auf Dauer wohl etwas bewirken, denn auch 50% der Kosten sind Kosten. Aber wer ist schon so vergnügungssüchtig ...
  13. Nun, die Frage ist durchaus interessant. Stellen wir uns doch mal vor, es würde die gelbe WBK, also die entsprechende Regelung in § 14 WaffG mit der andauernden und unbefristeten Erwerbsberechtigung, nicht geben, sondern wir müßten uns für jeden Erweb eine Erlaubnis holen (wie ja auch für jeden Fall der Verbringung, vulgo Import). Dann hätte wohl kaum jemand ein Problem damit, wenn ein Voreintrag, der eben zu Erwerb berechtigt, erst nach Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist oder entsprechend aufschiebend befristet/bedingt erteilt wird. Denn es besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einerseits einer Erwerbsberechtigung (durch Voreintrag) und einem befristeten Erwerbsverbot (durch die Erwerbsstreckungsregelung). Die Verweigerung eines Erwerbserlaubnis während des temporären Erwerbsverbots der Erwerbsstreckungsregelung wäre nur konsequent. Nun haben wir aber die grundsätzliche gesetzliche Erwerbsberechtigung für Sportschützen hinsichtlich der auf gelb erwerbbaren Schußwaffen. Diese kollidiert grundsätzlich mit dem immer nur temporär wirkenden Erwerbsverbot der Erwerbsstreckungsregelung. So richtig sauber ist das offensichtlich nicht. Vermutlich hat sich der Gesetzgeber nichts dabei gedacht, zumindest keine Gedanken über die juristische Dogmatik gemacht, vermutlich nicht gesehen, daß es bei Sportschützen nicht nur eine generelle Erwerbserlaubnis für die eine und eine jeweils individuell zu erwirkende Erwerbserlaubnis für die andere Gruppe von Waffen gibt. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen und meinen, daß Erwerbsberechtigung Erwerbsberechtigung ist und es ohne Bedeutung ist, ob sie qua Gesetz gilt oder individuell erwirkt werden muß. Und wenn der Gesetzgeber schon bei der qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung keinen Vorbehalt vorgesehen hat, dann kann dieser auch nicht bei der individuell zu erwirkenden Erwerbsberechtigung gefordert werden, so daß diese ungeachtet eines möglicherweise bestehenden temporären Erwerbsverbots nicht versagt werden darf. Andererseits erscheint es aber auch nicht völlig willkürlich oder sachwidrig, wenn eine individuell zu erwirkende Erwerbsberechtigung mit eben der Begründung nicht erteilt wird, daß es im Falle einer qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung nun einmal nicht anders möglich ist, daß sie grundsätzlich weiterbesteht, obwohl gerade ein temporär wirkendes Erwerbsverbot besteht, das diese qua Gesetz und damit grundsätzlich bestehende Erwerbsberechtigung eben vorübergehend suspendiert, dies bei einer individuell zu erteilenden Erwebsberechtigung aber gerade nicht der Fall sondern grundlegend anders ist. Und zwar gerade deswegen, weil hier gerade nicht eine qua Gesetz erteilte allgemeine und jederzeit nutzbare Erwerbsberechtigung besteht sondern sie individuell in diesem Moment erteilt wird und damit sozusagen ausdrücklich gegen ein gerade im Moment bestehendes ausdrückliches - und wenn man so will auch gerade nur für diesen Einzelfall, nämlich aufgrund der beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgänge - bestehendes Erwerbsverbot verfügt wird. Mit der zwingenden Folge, daß diese spätere/jüngere Erwerbserlaubnis das frühere/ältere (aus den beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgängen resultierende) Erwerbsverbot "überspielt", aufhebt. Daran, an dieser Problematik, ändert auch nichts, wenn ohne bestehendes temporäres Erwerbsverbot eine Erwerbsberechtigung eingetragen und danach auf gelb zwei Waffen erworben werden. Zwar ist dies die Situation wie bei der gelben WBK, also daß eine bestehende (wenn auch individuell erteilte) Erwerbserlaubnis infolge eines später entstehenden temporären Erwerbsverbots suspendiert wird. Es ist aber gerade nicht die ausdrückliche Erteilung einer Erwerbserlaubnis TROTZ eines aktuell bestehenden tempoären Erwerbsverbots. Je länger ich darüber nachdenke destso plausibler erscheint mit die letztgenannte Auffassung, so daß es grundsätzlich nicht zulässig erscheint, daß generell trotz eines im konkreten Fall für einen weiteren Erwerb bestehenden Verbots und der entsprechenden "Verbotsfrist" eine unbedingte Erwerbserlaubnis erteilt wird. Da aber andererseits die bloße temporäre Aussetzung einer Erwerbserlaubnis infolge des Erwerbsstreckungsgebots vom Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis gewollt ist, muß dies auch bei der grünen WBK und der individuell zu erteilenden Erwerbserlaubnis berücksichtigt werden, so daß die richtige Lösung und richtige Vorgehensweise der Behörde wäre, die Erwerbserlaubnis nicht nur, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf ein Jahr zu befristen sondern auch mit einem Gültigkeitsbeginn entsprechend der Erwerbstreckungsfrist zu versehen. Konsequenz daraus wäre aber auch, daß die Einjahresfrist der Gültigkeit der Erwerbsberechtigung von dem Datum der Gültigkeit an zu berechnen ist, also von eben dem Datum ab dem Ende der Erwerbsstreckungsfrist an berechnet werden muß. Sinnvollerweise schreibt man dies auch gleich in seinen Antrag hinein, was ja - darauf möchte ich ausdrücklich hinweisen - letztlich auch NICHT schädlich ist: Vor Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist darf und kann man die Erwerbserlaubnis ohnehin nicht nutzen und tut man dies doch, so handelt man sich letztlich einen riesigen Ärger bis hin zum (recht sicheren) Verlust der Zuverlässigkeit ein. Stellt man den Eintragungsantrag dementsprechend, so hat man den zusätzlichen Vorteil der längeren Gültigkeitsfrist. Nun könnte sich die Behörde demgegenüber auf den Standpunkt stellen und überhaupt jede Eintragung mit der Begründung verweigern, daß eine aufschiebend bedingte bzw. befristete Erlaubnis grundsätzlich völlig sinnlos sei und dem Betroffenen nichts nütze. Zunächst bzw. für sich betrachtet ist das zwar auch richtig. Andererseits ist es aber kaum bzw. realistischerweise überhaupt nicht möglich, Bedürfnisbescheinigung und Voreintrag der Erwerbsberechtigung so just in time zu erhalten, daß man mit dem Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist einkaufen gehen (im Sinne von waffenrechtlich erwerben) kann. Denn die Folge der grundsätzliche Versagung des Voreintrags einer Erwerbsberechtigung wäre natürlich, daß auch der Verband die Erteilung der Bedürfnisbescheinigung (und nicht Befürwortung - bitte haltet euch doch an die richtigen Termini und bestärkt die Verbandsheinze nicht noch in der Hybris und dem Glauben, sie hätten etwas zu "befürworten", würden also eine irgendwie "obrigkeitsliche" Gunst erweisen) mit eben der dann für sich genommen gar nicht mal so abwegigen Begründung verweigern würden, daß mangels Eintragungsmöglichkeit kein rechtliches und berechtigtes Interesse an der Erteilung deren Bedürfnisbescheinigung besteht. Immerhin ist jedenfalls bei den BDS-Formularen anzugeben, ob innerhalb der letzten sechs Monate zweimal erworben wurde. Und selbst wenn man die Bedürfnisbescheinigung doch erhalten würde, wäre die Annahme/Erwartung völlig realitätsfern, daß die Behörde am letzten Tag der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist die Erwerbserlaubnis einträgen würde. Zumal man sich dann zur Behörde begeben müßte, man Zeit, die Behörde Sprechzeiten und Zeit haben müßte usw. usw. Aus der Sechsmonatsregelung würde also faktisch - wir wissen ja, daß mittlerweile der Zeitraum von Einreichen des Antrags auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung bis zur Vornahme des Eintrags der Erwerbsberechtigung problemlos sechs Monate dauern kann, je nach Verband und Behörde - eine Einjahresregelung. Da die Erwerbsstreckungsregelung einen weiteren Eingriff in Art.2 GG darstellt und Grundrechtsbeeinträchtigungen so gering wie irgend möglich sein müssen, erfordert eine grundrechtskonforme Anwendung der Erwerbsstreckungsregelung, daß diese nicht zur grundsätzlichen Verweigerung der Eintragung einer Erwerbsberechtigung führen darf sondern die Erwerbsberechtigung im Fall des Falles eben auf den Folgetag des Endes der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist aufschiebend befristet/bedingt zu erteilen und einzutragen ist.
  14. Oh, das sollte Dir aber auch ohne WO klar sein. EWG gibt es zwar nicht mehr, und auch so ist ein beidseitiges Verlieren und Gewinnen auch in Verfahren, die nicht durch einen Vergleich enden, nicht unbedingt selten, aber grundsätzlich ist es halt doch so, daß sich zwei Parteien mit gegensätzlichen Auffassungen gegenüberstehen und daher "eigentlich" nur einer gewinnen kann und der andere demzufolge verlieren muß. Besonders pikant ist dies bei zivilrechtlichen Revisionen vor de BGH, denn der numerus causus der dort zugelassenen drei oder vier Dutzend BGH-Anwälten wird ja mit der besonderen Qualität und Befähigung dieser Kollegen begründet (was aber bei dem eher nebulösen Auswahl offenbar nicht die geringste Rolle spielt) und da sollte man aufgrund der kontradiktorischen Positionen, dem Umstand, daß der Streit bereits durch zwei Instanzen geführt und von 6 bis 10 Volljuristen bedacht wurde (also der BGH-RA keineswegs bei Null anfängt sondern auf den Irrungen, Wirrungen und Vordenkerein der erst- und zweitinstazlich tätig gewordenen Anwälte und Richter aufbauen kann), und eben dieser angeblichen superioren Qualität der am BGH zugelassenen Kollegen doch erwarten, daß die Mehrzahl der Verfahren "einseitig" bleiben, da eine der Parteien keinen vertretungsbereiten Kollegen findet. Davon abgesehen: Der Streit um die richtige Berechnung der Halbjahresfrist wie auch um die Frage, wann kein Regelfall mehr vorliegt - auch ich bin der Meinung, daß im Fall des gleichzeitigen oder vorhergegangenen oder nachfolgenden Verkaufs einer Waffe kein Regelfall vorliegt und nach Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme nicht nur möglich sondern geboten ist (und sei es über eine Ermessensreduzierung auf Null) - ist leider für den Einzelnen und Einzelfalls rein akademischer Natur. Denn wie bereits zutreffend hingewiesen wurde wird - gerade derzeit - Überlastung der VGen mit den Klagen der ungewollten Einwanderer ein entsprechendes Verfahren derart lange dauern, daß man in der Zwischenzeit problemlos eine ganze Kompanie mit Schußwaffen unter Beachtung der Erwerbsstreckung ausstatten könnte. Auch eine eher prozeßscheue Verwaltung wird sich hier leichten Herzens aufs hohe Roß setzen, da vernünftigerweise kein verärgerter Sportschütze klagen wird.
  15. Menschliche Aspekte? Schon mal die Justitia gesehen? So soll das Recht, die Rechtsanwendung sein: Ohne Ansehung der Person etc. Für alle gleich. Menschliche Aspekte ... von diesem Scheiß, nämlich Willkürentscheidungen, dem Ausleben von Vorurteilen, Ungleichbehandlungen á la "Die arme alte Frau" haben wir schon genug. Ich sehe, Du hast wirklich nicht verstanden, worum es bei Recht&Gesetz, der Juristerei geht. Das ist keine Wohlfühlveranstaltung, kein Ponyhof, nicht ohne Grund geltend nur nach und Gesetz urteilende Juristen als gefühlos. Und genau dies unterscheidet unser Rechtssystem von dem der USA: Dort entscheiden in weiten Zügen Laien, die sog. Geschworenen, ohne jede Ausbildung und Rationalität und sind anfällig für emotionales Dummgeschwätz der darauf zielenden Anwälte. DAS willst Du auch nicht, wenn Du Dich auf einen Prozeß einlassen mußt, da willst auch Du nicht abhängig sein vom "good will" oder Verständnis oder Mitleid eines Richters (oder einer dies simulierenden Maschine), da willst auch nur, daß das Gesetz und das Recht zur Anwendung gelangt - das im großen und ganzen Gerechtigkeit garantiert. Aber wir brauchen das nicht weiterführen, das haben wir schon so oft andiskutiert, wie immer prallen hier zwei Welten aufeinander.
  16. Nun, als jemand, der sowohl Juristerei als auch Programmieren "kann", der weiß, wie ("krass" unterschiedlich) Juristen und Techniker/ITler denken, sage ich Dir, daß es das, was Du Dir vorstellst, niemals geben wird. Unsere Hard- und Softwareprodukte sind Welten von dem Funktionieren unseres Gehirns entfernt ... Ja, unterstützende Werkzeuge, dies es ermöglichen, große Datenmengen zu überblicken, zu strukturieren, zu erfassen, auszuwerten, aber das ist keine juristische Arbeit. Außerdem hilft es nicht, in den USA zu schielen. Die haben dort gänzlich unterschiedliche Verfahrensweisen, und zwar in jedweder Hinsicht (und keineswegs vorteilhafter). In vielen Streitigkeiten ist es erforderlich, große Datenmengen zu erfassen und auszuwerten, und zwar bereits vor dem eigentlichen Prozeßbeginn und durch die Prozeßpartei (Kläger). So etwas gibt es bei uns nicht auch nur ansatzweise. Im M&A-Bereich, bei due dilligences, sind auch viele Daten zu erfassen und auszuwerten, aber schon beim Erfassen ist juristischer Sachverstand erforderlich, beim Auswerten, also z.B. der Beurteilung von Risiken, erst recht. Das kann keine Software, keine "KI" leisten. Und was Du am Schluß ansprichst ist nun mal das typische Problem bei der Rechtsanwendung. Und das ist per saldo auch gut so. Warum? Ohne dies würde es keine Entwicklung, keine Fortentwicklung geben. Nimm als Beispiel die rechtliche Beurteilung des sog. Mätressentestaments. Stichwort "Hingabe für Hergabe". Über viele Jahre wurde dies höchstrichterlich und damit insgesamt als sittenwidrig beurteilt. Irgendwann war die Veränderung der gesellschaftlichen Anschauung so groß (oder man kann auch sagen Bei den mittel- bis ganz alten Richtern am BGH angekommen), daß sich diese Rechtsprechung geändert hat. Abgesehen von der definitiv unlösbaren Problematik, einer "Maschine" z.B. die Kriterien des Verdikts der Sittenwidrigkeit ("Der Verstoß gegen die guten Sitten führt zur Nichtigkeit") "beizubringen" (gönne Dir den Spaß und lies allein mal in einem Kurzkommentar die vielen, vielen, vielen Dünndruckseiten zu § 138 BGB durch), sind solche Beurteilungen, jede Art von Wertung dem steten Wandel unterworfen. Da hilft es überhaupt nichts, wenn Du auf den (in diesem Fall über 100 Jahren alten) Willen des Gesetzgebers schielst, der übrigens auch nicht wirklich ausdrückt, was vor über 100 Jahren als sittenwidrig angesehen wurde. Ich bin der letzte, der den Willen des Gesetzgebers gering erachten möchte (im Gegenteil ist für mich ein fehlerfrei zustandegekommener und eindeutig feststellbarer Wille des Gesetzgebers das Maß der Dinge, was aber nicht die Mehrheitsmeinung darstellt), aber tempus fugit. Von Blödheiten wie etwa § 6 AWaffV, bei dem Du nicht einmal einen klaren Willen des Verordnungsgebers feststellen sondern nur erkennen kannst, daß hier nur Dummheit, Ignoranz, Willkür regierte und zu Chaos und Widersprüchen führte, erst gar nicht zu reden. Außerdem: Wer, meinst Du, "programmiert" dann die "KI"? Richtig, der liebe Staat. Und selbst wenn es wirklich einmal so etwas geben sollte, dann wärst Du einem absolut staatskonformen, staatshörigen "KI-"Richter ausgeliefert, und hättest weder einen Anwalt, der Dich vertritt, noch die Hoffnung auf eine verständige zweite oder dritte Instanz. Ich spreche hier nicht pro domo, zu meinen Berufs- und Lebzeiten wird das nie und nimmer Realität werden. Glaube mir, trotz aller Unzulänglichkeit des gegenwärtigen Systems (das man drastisch verbessern könnte, wenn man die persönliche Haftung der Richterschaft einführen würde, und die Instanz, die über die Haftung entscheiden würde, nicht aus Berufsrichtern sondern zumindest mehrheitlich aus z.B. für nur einige Jahre berufene Rechtsanwälte zusammensetzt, anstatt die Richterschaft aus der persönlichen Verantwortung für ihr Tun auszunehmen und durch die immer mehr zunehmende Beschneidung von Rechtsmitteln sogar die geringste systemimmanente "Kontrolle" immer weiter zu reduzieren) willst Du so ein System der "KI"-Justiz unter keinen Umständen. Aber das ist die alte Diskussion zwischen Juristen und Laien, die mangels entsprechender Ausbildung einfach nicht verstehen, daß sich Juristerei nicht in einem simplen "wenn a dann b" erschöpft, egal wie komplex man es gestalten will. Das automatisierte Fahren im gegenwärtigen Straßenverkehr ist ein Klacks dagegen, und auch das werden wir nicht erleben.
  17. Ich verstehe nicht, was das mit Strafverfahren zu tun hat und was "Exekutiven" bedeuten soll. Oder meinst Du den Spezialfall, daß ein als Zeuge auftretender Polizist von dem "gegnerischen" Strafverteidiger so beeindruckt ist, daß er ihn mandatiert, sollte er selbst einmal anwaltliche Hilfe benötigen? Das ist doch eher nur ein höchst theoretischer Fall. Was ich meine ist, daß in vielen, wenn nicht den meisten Zivilverfahren (das ist die wirkliche Juristenwelt ;-)) gelogen und betrogen wird. Und wenn dies auf die gegnerische Partei, den Auftraggeber zurückzuführen, er also ein Drecksack ist, dann soll er bleiben wo er ist.
  18. :-)) Hast Du Vorstellungen ... Die breite breite Masse der Kollegen, die als Strafverteidiger ihre Brötchen verdienen, tun dies nicht nicht, weil sie im Studium den Schwerpunkt auf Strafrecht und dort eine besonders gute Examensarbeit hingelegt hätten. Die weit überwiegende Mehrzahl tut dies - wie übrigens auch die weit überwiegende Zahl aller Kollegen Rechtsanwalt geworden sind - weil sie keine andere Wahl haben. Schau Dir die Examenstatistiken an. Mehr als die Hälfte im Bereich vier und drei und von denen schaffen es nur ein paar Ausnahmen in den Staatsdienst, eine große Kanzlei oder in eine vergleichsweise gut dotierte Anstellung in der Wirtschaft. Und in der Regel ist die Examensnote eben auch ein Spiegel der Leistung und Befähigung.; wäre es anders, würde die Examensnote in unserem Bereich nicht seit Ewigkeiten die ganz erhebliche Bedeutung besitzen, die ihr nun einmal zukommt. Die Masse der Strafverteidiger sind ... naja, reden wir nicht drüber. Aber für die Masse der Pflichtverteidigungen und OWis, bei denen der Sachverhalt ohnehin klar ist, an der Täterschaft und Schuld kein Zweifel besteht und man nur noch um eine milde Strafe mit dem üblichen Gewäsch bitten kann, mag es reichen. Klar, es gibt auch in z.B. Verkehrs-OWis ausgesprochene Spezialisten, die man sich natürlich nicht als begnadete Juristen mit messerscharfen Verstand, an dem sie sich jeden Tag selbst schneiden, und die nach kurzer Einarbeitung in jedem Gebiet eine sehr ordentliche Leistung zeigen können, vorstellen darf, aber dafür ausgebuffte Profis sind, die auf ihrem engen Gebiet erstaunliche Kenntnisse besitzen. Du darfst Dir da nicht die Creme der Strafverteidiger vorstellen, etwa der Wirtschaftstrafjuristen aus bestimmten, meist auch größeren Kanzleien, oder meinetwegen auch manche Profis aus dem Bereich der Schwerkriminalität, wenngleich das klassisch Strafrechtlich-juristische in der Praxis in aller Regel unbedeutend ist. Das kann man auch nicht nur ansatzweise mit dem rechtswissenschaftlichen Strafrecht an der Uni vergleichen (ich hatte seinerzeit an der Uni meinen Schwerpunkt im Strafrecht - einen krasseren Gegensatz zu der Praxis, die ich als Referendar bei Gericht und der Staatsanwaltschaft erfahren habe, kann man sich kaum denken). Da geht es um ganz andere Dinge ... und nicht das, was der aus TV-Gerichtsfilmen "kundige" Laie als wichtig und bedeutend ansieht. Die Realität hat mit dem, was uns TV und Kino zeigen, so gut wie nichts zu tun. Selbst in deutschen Produktionen sind die meist nicht einmal willens oder fähig, auch nur die korrekte Terminologie zu verwenden oder auch nur ansatzweise das Verfahren abzubilden. Vergleicht das mal damit, wie in deutschen Produktionen der Waffenbesitz dargestellt wird: Der nicht-LWB muß doch daraus den Eindruck gewinnen, daß in jeder zweiten Schreibtischschublade eine - meist legale - Schußwaffe liegt und es in Deutschland gar kein Problem ist, eine Schußwaffe zu erhalten und mit sich zu führen und Schußwaffengebrauch das üblichste ist, was man sich vorstellen kann. Hör auf! So ein Schwachfug. Legal-Tech! Das ist die aktuelle Sau, die durch Dorf getrieben wird, und die ein paar findige Leute als Gelddruckmaschine benutze wollen. Ich will nicht behaupten, daß wir niemals "Gerichtscomputer" oder ähnlichen Quatsch haben werden - unseren Politikern ist buchstäblich jeder Unfug zuzutrauen und wenn man ihnen weismacht, sie könnten die im Gesamthaushalt ohnehin schon völlig unbedeutende und erst recht im Verhältnis zu iher gesamtgesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung spottbillige Justiz finanziell weiter "verschlanken", würden sie unbeleckt von jeder Kenntnis der Realität auch durch ein Würfelsystem ersetzen. Ich war seinerzeit einer der ersten Anwälte mit Homepage, mit email, mit EDV-Nutzung, ich habe so ziemlich jeden IT-Quatsch miterlebt, der meiner Berufsgruppe aufgeschwätzt und aufgezwängt wurde/wird, vom angeblich papierlosen Büro bis hin zum beA. Aber der allergrößte Blödsinn ist die Behauptung, mit irgendeiner Art von KI könne man Juristen ersetzen, behauptet entweder von Winbeuteln, die abzocken wollen, oder rechtlichen Ignoranten, die nicht einmal ansatzweise begreifen, daß die juristische Subsumtion nicht, wie sich das Klein-Fritzchen-EDVler nach einer grundsätzlichen Einführung vorstellt, in einem automatisierten Abhaken von Tatbestandmerkmalen besteht. Klar, wenn wie z.B. bei Flugverspätungen die Entschädigung lediglich von der Dauer der Verspätung abhängt und diese reich mechanisch nur anhand von geplanen und tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeiten bestimmt wird, und dies bei 80%, 90% der Anspruchsteller absolut eindeutig und klar und ohne Besonderheiten ist, dann kann man dieses Massengeschäft weitgehend automatisiert erledigen - aber das sind auch "Mandate", die ich nicht einmal meinem ärgsten Feind im Kollegenkreis wünschen würde, denn dabei kann man selbst als Vierer-Kandidat nur blöd werden, da könnte man auch einen der völlig unqaulifizierten "Flüchtlinge" dran setzen, sofern er etwa Deutsch lesen kann. Aber das hat mit Juristerei auch nur so viel zu tun wie .... naja, wie das Betrachten des Fotos einer Wasserpistole mit Schießsport. Oder so. Und ein "juristisches Auskunftssystem", mag man es als KI bezeichnen, mag es vielleicht wirklich einmal in ferner Zukunft so viel von einer KI an sich haben, daß es jede noch so dämliche und genuschelte Frage richtig "versteht", als Ersatz für Rechtsanwälte anzupreisen, ist dermaßen dreist und dämlich ... da fehlen mir fast die Worte. Überdies gibt es so etwas, wie dort beschrieben (Assistenz für Rechtsanwälte) schon lange. Es heißt Internet und das Frontend heißt derzeit google. Für den Kundigen hält das Netz eine derartige Fülle von Informationen und Wissen bereit ... man muß nur nach den richtigen Dingen suchen. Aber das war seit jeher bei jeder juristischen Recherche so, sei es in Kommentaren, sei es in Datenbanken: Man muß wissen, wonach man sucht, die richtigen Suchbegriffe wählen. Und, natürlich, man muß vom Fach sein, denn man muß verstehen, was man findet, und bezüglich des WWW muß man natürlich die reichlich gefundene Spreu vom Weizen trennen können. Ja, früher, da mußte man viele kluge Bücher und Kommentare vorhalten, jährlich erneuern, alles teuer und brauchte auch Platz. Aber heute genügt dem guten Juristen für einen ersten Überblick das, was er im Netz findet, und auch die weit überwiegende Mehrheit aller Fälle läßt sich mit dem dort gefundenen Material erfolgreich bearbeiten, sofern man die Antowrt nicht ohnehin schon findet. Sicher gibt es Spezialprobleme und -fragen, bei denen es effektiver ist, sich auf die traditionelle Art einem guten Kommentar zu widmen, aber das ist nicht die Regel. Voraussetzung ist aber, daß man gut ist, daß man soviel weiß und kann, um Bockmist und Dummgeschwätz zu erkennen, denn vieles wird ja von Laien reingestellt. Diese juristische Denkarbeit wird, davon bin ich überzeugt, eine "KI" niemals leisten können. Oder glaubt wirklich ernsthaft jemand daran, daß "KI" einmal auch nur wie ein eher beschränkter Mensch wird denken können, von intelligenten Menschen nicht zu reden? Da geht es nicht um Wissen, um eine Datenbank, da geht es ums Denken! Schaut euch doch nur mal unsere Diskussionen hier an und wie schnell ihr als Laien an eure Grenzen stößt. Und ihr hebt euch schon von der Masse der Bevölkerung ab.
  19. Ja, das größte Lob ist nicht das "Gut gemacht !" des Mandanten, der das oft nicht sagt, weil er ja dafür zahlt, sondern das unbeabsichtigt mitgehörte "Was für ein unangenehmer Mensch!" der unterlegenen Gegner unter sich. Wobei es natürlich je nach dem Gebaren des Gegners völlig indiskutabel ist, diesen später als Mandanten anzunehmen.
  20. Wenn ich so etwas lese .... Leute, habt ihr eine Ahnung, was ein "wirklich guter" Anwalt in aller Regel für Mandate hat? Wer "wirklich gut" ist - und ihr könnt mir glauben, daß ich weiß, wovon ich rede - der merkt es schnell und verkauft sich teuer und der fummelt in aller Regel nicht zum Broterwerb im Waffenrecht herum, ganz einfach deswegen, weil sich da kaum etwas verdienen läßt. Schlagt mal nach, was bei dem "Einheitsgegenstandswert" von 4 bis 5 TEuro drin ist. Lachhaft. Wer wirklich gut ist, der geht in aller Regel (Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber eben Ausnahmen) in eine große oder größere Kanzlei (und später vielleicht in eine Boutique) und setzt da schon zu Anfang einige hundertausend jährlich um - aber nicht mit waffenrechtlichem Popelkram. Und selbst wenn er irgendeinen perversen Hang dazu oder privates Interesse daran hätte, dann dürfte er solche Sachen nicht annehmen, nicht mal im Rahmen der Feigenblatt-pro-bono-Sachen, denn Waffen sind ja böse, man kann es sich nicht auf die "Wir-sind-die-Guten"-Fahne schreiben, pro bono einen wenig finanzkräftigen Waffenjunkie zu vertreten. Und wer wie ich mit Großkanzleien nicht kompatibel ist, der Typ dazu ist und das Glück einer auskömmlichen Nische gefunden hat (was heute ungleich schwerer ist als früher), der wirtschaftet freiwillig auf eigene Rechnung, aber auch nicht für solche Art von Almosen, die z.B. im Waffenrecht üblich sind. Klar, wenn der Arbeitsaufwand sicher ein oder zwei Stunden nicht überschreiten wird, dann kann man auch Popelkram annehmen, aber nur dann. Aber wer kann das schon so genau im Vorfeld wissen. Aber auch dann muß man sich schon recht gut auskennen, sonst wird das Haftungsrisiko zu groß (nur der Dilettant ist schwindelfrei). Vor allen in jüngeren Jahren kann sich so ein "wirklich guter" Kollege auch nicht den Luxus erlauben, aus Privatinteresse, Mitleid oder rechtswissenschaftlichem Impetus für ein Taschengeld, faktisch für lau, solche Sachen zu übernehmen und dafür andere Dinge zu vernachlässigen. Irgendjemand muß ja die Miete, Angestellten, Betriebskosten, Rechnungen, Altersvorsorge und den Unterhalt seiner Familie (plus all die Annehmlichkeiten und Luxusdinge, auf die er dank seiner Qualifikation natürlich meint ein Anrecht zu haben) bezahlen - wenn nicht er, dann tut es niemand. Als ich es noch brauchte war mein Honorar dementsprechend (nein, ich nenne hier keine Zahlen, aber ihr würdet es nicht zahlen wollen), und heute sehe ich es unter normalen Umständen nicht ein, meine mit viel Arbeit erkaufte Freizeit für weniger zu opfern (Ausnahmen bestätigen die Regel). Nein, ihr mit - wenn ihr Glück habt - eurer RSV im Hintergrund könnt schon froh sein, an jemanden zu geraten, der sich wenigstens tatsächlich einigermaßen auskennt, in rechtlicher Hinsicht mit den SBen mithalten kann und ansonsten nicht allzu groben Bockmist baut, also bestenfalls solides Mittelmaß, - und selbst das gewährleistet per saldo, also auch in Ansehung der Zeit und des Aufwands, der investiert wird, nach meinem Eindruck kaum jemand, deren Arbeitsproben ich gesehen habe. Einen "wirklich guten" Anwalt, also einen guten, überragenden Juristen, werdet ihr euch nicht leisten können oder wollen - zumal auch der nicht zaubern kann, denn ein "wirklich guter" Kollege wird euch von Anfang an so eingehend über die Risiken und Nebenwirkungen aufklären, daß ihr keinen rechten Sinn darin sehen werdet, ohne vermeintliche Garantie potentiell so eine Menge Geld für nichts zu versenken. Wenn ihr meint, daß ich übertreibe, dann vergegenwärtigt euch mal die Ergebnisse der juristischen Staatsexamina (lachhafte Stadtstaaten mal ausgenommen), denn diese sind in aller Regel (auch hier gibt es Ausnahmen, aber keine grundlegenden) ein Spiegel der juristischen (ob die Betreffenden mit normalen Menschen "können" seht auf einem anderen Blatt) Kompetenz (die beiden Staatsexamina sind in der Juristerei das A&O, und zwar nicht allein wegen des dabei reproduzierten Wissens, das zwar natürlich auch wichtig ist, aber nicht unbedingt zwingend im Mittelpunkt steht: Es geht sehr auch um die juristische Denk- und Argumentationsweise, Verständnis, all das, was ein Laie nun mal nicht nur nicht kann sondern regelmäßig schon überhaupt nicht begreift, wie wir auch hier immer wieder erleben, wenn es mal sehr juristisch wird, das, was man im Rahmen der 7, 8 9-jährigen Ausbildung wenigstens grundlegend erlernt und in der folgenden Berufsausübung verfeinert, vertieft, verschärft): Der Staat stellt ab "Prädikat" ein, die Großkanzleien fordern meist zweimal "gut", aber da es natürlich nicht auch nur entfernt genügend davon gibt sind sie faktisch auch mit zwei Prädikaten plus Promotion oder LLM zufrieden. Auf den Seiten der Landesjustizministerien gibt es entsprechende Statistiken, Durchfallquote je etwa 1/3, ein "gut" im Referendarsexamen schaffen je nach Bundesland und Termin so 2-4%, im Assessorexamen ungefähr die Hälfte (Einser soll es angeblich auch höchst selten geben), wer beides hat bekommt heutzutage einen persönlichen Brief vom Justizminister, ob man nicht bei ihm anheuern möchte (früher gab es das nicht, da war der Staat so großkotzig, daß er sogar uns Weiße Elefanten wie Bittsteller behandelt hat, aber auch in den damaligen Großkanzleien wehte ein andere Wind als heute, das glaubt der Nachwuchs heute nicht). Also, ein "wirklich guter" Kollege muß schon mit zur Doppel-Zweiergruppe gehören oder damit damit vergleichbar sein, und da keineswegs alle so erfolgreiche Kollegen trotz der (allerdings mit der Arbeitszeit korrelierenden) Verdienstmöglichkeiten oder -chancen auf Dauer die Fron der Anwaltschaft auf sich nehmen, einige Richter oder Staatsanwalt werden, einige Beamte (gerne Diplomaten) und auch die Wirtschaft ihren Teil erhält, und von dem "Rest" nahezu alle in Großkanzleien oder Boutiquen gehen, kann man sich leicht ausrechnen, wie wahrscheinlich es ist, ausgerechnet im wirtschaftlich und auch vom standing her völlig uninteressanten Waffenrecht auf einen "wirklich guten" Kollegen oder auch "nur" einen Doppelt-Prädikatsjuristen zu stoßen. Und ja, natürlich gehört zu einem (auch einfach) guten Rechtsanwalt mehr als nur eine gute, sehr gute juristische Qualifikation, je nach Tätigkeitsfeld - aber ohne dies geht es nicht. Und es ist auch richtig, daß wir in der täglichen Praxis nicht in einer Tour am Bäumeausreißen sind, man also nicht zwingend ein solcher Topjurist sein muß, um seinen Beruf - je nach Gebiet - leidlich ordentlich auszuüben. Auch das Mittelfeld kann ohne Haftungsfälle durchs Berufsleben gehen (wobei natürlich niemand unfehlbar ist, aber der Findige findet auch da noch einen Weg heraus ... ;-)). Aber hier wurde ja der Wunsch nach einem "wirklich guten" Rechtsanwalt geäußert ....
  21. Den letzten Satz verstehe ich zwar nicht, aber Du liegt doch daneben, was das "Anerkennen" von qualifizierten anwaltlichen Ausführungen im Rahmen eines Prozesses anbetrifft. Natürlich, Verwaltungsrichter haben idR keine spezifischen waffenrechtliche Kenntnisse, dazu sind derartige Prozesse auch zu selten, und natürlich, sie sind grundsätzlich voreingenommen, das erlebt man ja immer wieder, und natürlich, wenn man dem Richter mit irgendwelchen abseitigen, abstrusen Meinungen in Form bloßer Behauptungen kommt, dann wird man eher Schiffbruch erleiden. Aber "nicht zu Wort" oder "nichtig" sind laienhaften Begrifflichkeiten, die genau auf dem laienhaften Unvermögen der Beurteilungskompetenz beruhen, und sind in dieser Pauschalität und Allgemeinheit nicht zutreffend. Allerdings, und das muß man leider sagen, kann man aus den Begründungen der Mehrzahl der veröffentlichen Entscheidungen nur auf eher inkompetente anwaltliche Vertretung schließen und diejenigen "fremden" Verfahrensakten, die ich aus diesem oder jenem Anlaß zur Lektüre erhielt, sorgten für Kopfschütteln - vor allem weil/wenn sich dort in der Szene "bekannte" Namen kapriziert hatten. Klar, wirtschaftlich betrachtet kann man bei den (wegen der typischerweise niedrigen Gegenstandswerte) geringen gesetzlichen Honoraren im Verwaltungsrecht nur höchst zeitoptimiert auf seinen Schnitt kommen und ich wüßte wirklich nicht, wie man bei ordentlichem Einsatz davon leben können sollte (denn trotz aller Betroffenheit ist meist kein Privatmann bereit, die angemessenen einige hundert Euro Stundenhonorar open end zu bezahlen), aber dann soll man die Sachen eben nicht annehmen. Ordentliche Arbeit in z.B. diesem, per saldo eher anspruchsvollen Gebiet ist halt typischerweise eher Leidenschaft, gar Obsession, denn wirtschaftlich kalkulierter (kalkulierbarer) Broterwerb.
  22. Wie bitte? Ganz klar falsche Antwort, ganz klar falsch gelesen, falsch verstanden. Die Frage ist nicht, wer angeblich ein angeblich anerkannt guter RA sei. Da würde meine Antwort anders lauten. Sondern wer "anerkennt", wessen Votum maßgeblich sein soll. Und wieviel dieser Voten maßgeblich sein sollen (plus die Frage, wie repräsentativ es ist, wenn einer oder zwei der hier Schreibenden je ene positive Erfahrung beisteuern können). Denn eines ist klar: Ein Laie kann dies am allerwenigsten beurteilen. Was ja auch das Manko bei all diesen Bewertungsportalen im Netz ist: Es kann ein aus fachlicher Sicht banales Problem sein, für dessen Lösen kaum Kenntnisse und Fähigkeiten nötig sind, das man als Laie auch selbst hätte lösen können, und so "gewinnt" man zwangsläufig, da auch der größte Dödel kaum verlieren könnte, es kann aber auch eine extrem schwierige Problematik sein, die man als Laie schon überhaupt nicht erkennt, und der qualifizierte Fachmann arbeitet schwer und gut und verliert dennoch, weil das verwaltungsgerichtliche System darauf ausgerichtet ist, möglichas viele Streitigkeiten in der ersten Instanz zu beenden und Richtigkeit (und Gerechtigkeit) keine Relevanz besitzt.
  23. Der Verweis auf die neuen Regelungen ist irrelevant hinsichtlich der Frage, auf welche Weise die Schränke bislang benutzt wurden - denn der Verweis beschreibt nur die Rechtsfolge der Ausnahme, nämlich daß die Neuregelung nicht gilt. Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung/Fortführung der bisherigen Nutzung. Und wenn diese keine erlaubnispflichtige, in A/B-Schränken aufzubewahrende Waffen erfaßte, war´s dann. Die Gestattung der Weiterenutzung gemäß der alten Aufbewahrungsregelungen hat nur Sinn und impliziert daher, daß es sich um darin aufzubewahrende Waffen handelte. Freie Waffen dürften natürlich, mußten aber nicht entsprechend aufbewahrt werden, nicht mal in "verschlossenen Behältnissen". Klar, man kann es versuchen, und wenn die Behörde das auch so sehen möchte hat man Glück. Aber ich sehe da keine Chance, dies gerichtlich durchzusetzen.
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