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VG Giessen, OA Wetzlar nachträgliche Bedürfnisprüfung
MarkF antwortete auf reverend's Thema in Waffenrecht
Die spinnen. Disziplinbezogen ... Geht´s noch? Aber die Jungs in Offenbach reiten eine ähnliche Tour, die wollen ernstlich - jedenfalls laut Formularschreiben - den Nachweis, daß man mit jeder (!) Waffe 12/18 mal (nicht im Leben, im Jahr) trainiert ... Manchmal fragt man sich wirklich, was in den Köpfen der in den Ämtern dafür Verantwortlichen und Zuständigen vorgeht ... -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Was wieder einmal vor Augen führt, wie wenig (manche) Waffenbehörden das WaffG etc. kennen. Denn daß auf dem Schießstand grundsätzlich "jeder" mit "allem" schießen darf kann man selbst ohne juristische Kenntnisse schon aus dem Gesetz erkennen, wie hinreichend deutlich ausgeführt. Das Problem besteht nur hinsichtlich des Transports, so absurd es auch ist. Allerdings befinden sich diese SB etc. in insofern guter Gesellschaft als auch in den in den letzten Jahren hierzu ergangenen Entscheidungen die Richter das Gesetz nicht kennen, nicht einmal lesen (und daher auch nicht versuchen, diese Regelungen "irgendwie" zu umgehen). Also: Nach der Gesetzeslage gibt es dieses Verbot schlicht nicht. Die insoweit allerdings gesetzesignoranten Rechtsprechnung behauptet dagegen ein solches Verbot. Auf diese Weise kann man die Rechtslage zutreffend darstellen. Aber einfach ohne Erläuterung dieses angebliche Verbot zu behaupten ist schlicht falsch. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Wenn das der Fall wäre: Wozu müßte die Aufsicht (wie auch immer) sachkundig sein? Daß man die Waffe nur ungeladen und mit offenen Verschluß ablegt, was "Sicherheit" bedeutet usw. ist doch etwas zu banal. Aber letztlich ist es in der Praxis ja doch so, daß praktisch niemand zu Schaden kommt, und daß von heimtückischen under-cover-Kontrollen der Behörden abgesehen auch keine oder lasche/pro-forma Aufsicht folgenlos bleibt. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Tja, es liegt letztlich in der eigenen Verantwortung der Aufsicht. Da hilft auch nicht, im Ernstfall, darauf zu verweisen, daß der Vorstand nur dies oder jenes als aufsichtsbedürftig angesehen habe. Die Pflichten der Aufsicht ergeben sich aus dem Gesetz und nicht aus der "Bestellung" durch den Schießstandbetreiber. Daher und aufgrund der Auswirkungen jedes (nach Meinung der Behörde) Pflichtverstoßes auf die eigene Zuverlässigkeit kann auch niemand zur Übernahme der Aufsicht verpflichtet werden. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Natürlich gibt es eine gesetzliche Grundlage. Und es ist gesetzlich weder ein (der) Sachundelehrgang noch ein "Aufsichtslehrgang" erforderlich. Auch wenn das erste rein praktisch/faktisch erforderlich sein und das zweite nicht schaden wird (s.u.). Es geht primär um die Pflichten der Aufsicht. Wer sich mit VL-Schießen nicht auskennt kann die Aufsichtspflichten nicht erfüllen. Und wer das weiß, also weiß, daß er von dem VL-Kram nicht ausreichend Kenntnis hat, geht ein Risiko ein, wenn er dennoch die Aufsicht bei VL-Schießen gibt. Er verstößt damit gegen seine Pflichten; die Konsequenzen sind klar. Und was die Aufsicht überprüfen muß sollte auch klar sein: Die Einhaltung aller (!) Regeln: Die Pflichten der Aufsicht ergeben sich aus § 11 Abs.1 AWaffV, wobei das "insbesondere" im 2. Halbsatz zu beachten sind: Es gilt also immer auch der erste Halbsatz ("beaufsichtigen" heißt auf Einhaltung aller geltenden Regeln zu achten). Und auf diese Pflichten bezieht sich die in § 10 Abs.3 erwähnte erforderliche Sachkunde. Die Aufsicht muß also hinsichtlich allem, was sie beaufsichtigt, im erforderlichen Umfang sachkundig sein. Dies umfaßt z.B. auch die zulässige Pulversorte und auch die Nichtverwendung zu starker Ladungen. Wie die Aufsicht das überpüfen kann? Keine Ahnung. Aber mir als Nicht-VL wird dies sicherlich schwerer fallen als jemanden mit VL-Sachkenntnis. Bei der Berechtigung gilt § 10 Abs.3 AWaffV: Die erforderliche Sachkunde muß vom Verein überprüft und schriftlich bestätigt werden. Rein praktisch sehe ich da keinen anderen Weg als den einschlägigen Sachkundenachweise, bei VL also den VL-Sachkundenachweis, zu fordern. Oder der Verein müßte eine inhaltlich ausreichende "Sachunde"-, bei VL also eine "VL-Sachkunde"-Prüfung durchführen. Was mir, wie gesagt, eher unpraktikabel erscheint. Ohne entsprechendes Papier darf man nicht die Aufsicht geben. Und Du darfst mich nicht fragen, wie das bei "uns" gehandhabt wird. Ich bin dafür nicht zuständig, mich kümmert das nur insofern, als ich dafür sorge, daß ich nicht gegen diese blöden Regeln verstoße. Was bedeutet: Entweder bin ich allein auf dem Stand oder, wenn kein anderer offenkundig die (allgemeine) Aufsicht gibt, spreche ich mich mit den Nicht-VL-Kollegen auf dem Stand ab, daß immer einer aussetzt und auf die anderen aufpaßt. Was insbes. nach § 10 Abs.3 AWaffV ausreicht. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Du rennst bei mir offene Türen ein. Aber so ist nun mal die gesetzliche Regelung: Kein Schießen ohne Aufsicht, es sei denn, Du bist auf dem Stand allein (und kompetent, Aufsicht zu sein). Der dahinterstehende Gedanke ist wohl: Ist man allein auf dem Stand, dann gefährdet man letztlich nur sich selbst. Ist aber noch jemand anwesend, besteht also die Gefahr der Gefährdung eines anderes, muß eine andere Person die Aufsicht geben. Im Grunde können wir froh sein, daß das Alleinschießen im Grundsatz zulässig ist. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Und wie oben erwähnt ist das so nicht richtig, denn der Umfang mit SP auf dem Stand unterliegt Regeln, die man nicht zwingend kennt und einen vielleicht auch nicht interessieren, da man mit SP keinen Umgang hat, und daher ist man dann nicht kompetent, VL-Schützen, die Umgang mit SP haben, zu "beaufsichtigen". -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Was meinst Du damit? Ich bin zahlendes Mitglied, also nutze ich was ich möchte und benötige. Aber ich bin nicht bereit, mich für stundenlange Aufsichten, gar mehrfach monatlich, heranziehen zu lassen - und muß dies auch nicht. Solange ich auf dem Stand bin kann und werde ich auch die Teilzeit-Aufsicht geben (ausgenommen für VL-Schützen), aber das war´s auch schon. Und letztlich ist es auch nicht richtig, daß Leute, die täglich über Stunden trainieren, nur ebenso lang/viel die Aufsicht geben wie Leute, die einmal monatlich ihren 20minütigen Pflichttermin wahrnehmen. Aber das brauchen wir nicht hier zu diskutieren, das ist eine Sache des jeweiligen Vereins. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Nun, jeder Verein kann das machen wie er will. Wenn es die Mehrheit auf diese Weise machen möchte und sich genügend Leute auf diese Weise als Aufsicht verpflichten lassen - bitte schön. Ist mir egal. Ich kann meine Zeit besser verbringen. An Aufsichten führt leider kein Weg vorbei, da gesetzlich vorgeschrieben. Aber den Vereinen sind da Freiräume gegeben. -
Nun, CZ ist CZ, CH ist CH (in CH war ich des öfteren, habe aber nie einen Zivilisten mit Schußwaffe gesehen) und ich rede nicht von Schweißausbruch sondern von befremdlich. Eben weil es bei uns absolut außergewöhnlich ist. Genau genommen habe ich bislang nur ein einziges mal einen Nicht-Uniformierten mit umgeschnallter Schußwaffe gesehen, und das war überdies auf dessen Grundstück (und eben befremdlich - ich kenne genügend LWB und keiner trägt zuhause eine Schußwaffe). Aber das ist in diesem Fred nicht das Thema.
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Wie "Kinderfernsehen" kommen mir alle Journalisten und andere vor, die so ein Buhei machen, wenn sie mit etwas in Kontakt kommen, daß aussieht wie eine Schußwaffe und gar eine ist bzw. nach dem WaffG als solche gilt. Zugleich hantieren diese Menschen aber völlig selbstverständlich und ohne Befangenheit/Vorbehalte mit den schärfsten Messern und anderen Werkzeugen, die mit denen man problemlos Menschen zu Tode bringen kann. Btw.: Samstag Abend standen vor unserem lokalen Aldi zwei ausländisch (jaja, ich weiß ...) aussehende Gestalten mit Baseballschlägern in den Händen. Nein, da war kein Baseballspiel, auch kein Treffen von Baseballspielern oder eine Baseballschläger-Sonderverkauf. Der einzige Grund, außerhalb solcher Anlässe mit Baseballschlägern herumzulaufen ist ja wohl, diese als Waffe zu verwenden. Das fand ich dann doch etwas befremdlich, ähnlich wie bei einem Zivilisten eine Schußwaffe im Gürtel zu sehen ....
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? Ein Journalist, der sich wirklich mit Waffen/Schußwaffen auskennt, damit nicht kleinmädchenhaft sondern "erwachsen" und kundig umgeht, sich also dafür interessiert, wird (da kein Polizist) eine mehr oder minder positive Einstellung dazu und zum LWB haben. Seine Reportage wird also nicht die heutige Erwartungshaltung der Verlage und Sender und der dort Tätigen (alle Waffen sind böse, wer Waffen hat ist böse, wer Waffen mag ist doppelt böse und pervers und ein Mörder etc. etc.) treffen. Niemand will eine Dokumentation, die wahrheitsgemäß aussagt, daß in D insoweit (Schutz der Allgemeinheit) alles zum Besten steht und abgesehen von einem Restrisiko, daß zigfach geringer ist als von einem Blitz getroffen oder Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden oder gar von einer Leiter zu stürzen, alle LWB vernünftige und zuverlässige Leute sind und vom LWB in D kein relevantes Risiko ausgeht. Wen würde man damit hinter dem Ofen hervorlocken und zum Ansehen bewegen? Klar, uns 1 Mio oder 1,5 Mio LWB, und auch davon nur den Teil, der sich endlich einmal nicht bei so einer Sendung aufregen möchte. Aber niemanden sonst. Und noch viel weniger möchte man eine Doku haben, in der objektiv und kenntnisreich und kritisch die gegenwärtige Gesetzeslage und Rechtsprechung problematisiert und die möglicherweise verfassungsrechtlich gebotenen Liberalisierungen (Selbstverteidigung und Widerstandsrecht als Bedürfnisgrund) diskutiert, oder gar aufgezeigt wird, daß Schußwaffen nicht per se böse sind sondern ebenso wie "gefährliches" Werkzeug oder "gefährliche" Fahrzeuge (auch Motorräder und Sportflugzeuge) Spaß machen können und Spaß mit und Interesse an Waffen keineswegs ein Ausweis einer kruden Psyche darstellt (das ist etwas, bei dem auch die Verbandsfunktionäre und viele SV-Mitglieder, allen voran der DSB, einen riesigen Nachhol- und Lernbedarf haben, denn die sind ja fast noch schlimmer als unsere erklärten Gegner). Ich will nicht soweit gehen und behaupten, daß alle Journalisten und alle Filmemacher in diesem o.g. Sinne (fehl)sozialisiert seien, denn jedenfalls die für die Waffenzeitschriften tätigen Leute sind anders, aber vorbehaltlich der Usancen, die in diesem Geschäft üblich und mir nicht bekannt sind, bin ich sehr sicher, daß man von keinem Sender einen Auftrag für Herstellung einer solchermaßen objektiv und in unserem Sinne kritischen Doku erhält bzw. eine solche nicht entsprechend unterbringen wird. Erinnert ihr euch an das Hickhack wegen der Doku über den Antisemitismus der verschiedenen islamischen Kreise, die erst nicht gesendet wurde, dann nach einem öffentlichen Aufschrei mit entsprechenden Kommentaren versehen wurde, weil die Sender diese Tatsache auf keinen Fall hören und senden/verbreiten wollten? Genauso ist es auch in Bezug auf Waffen und LWB. Daher auch mein Erstaunen, daß 3Sat diese Doku gesendet hat, und ich habe dem Sender auch ein entsprechendes Lob geschickt (natürlich verbunden mit der immer noch reichlich angebrachten Kritik). Aber vermutlich bewirkt das Lob das Gegenteil und führt den Autor der Sendung auf eine schwarze Liste. Also, sollte bumms Frage ernst gemeint sein: Solche "Dokus" machen nur überzeugte Waffen-/LWB-Gegner und diese sind daher zwangsläufig absolut nicht vertraut mit Waffen und dürfen, um in den Augen ihrer Zielgruppe glaubwürdig zu sein, auch nicht den Eindruck erwecken, es zu sen. Obwohl hier der Autor etwas übertrieben hat, das war teilweise zum Fremdschämen peinlich. Aber ein fettes Taschenmesser (zum Käseschneiden :-) ) mit sich herumtragen, der wandelnde Widerspruch ...
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DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Man muß natürlich auch anerkennen, daß der von mir gezeichnete Fall (ich war seinerzeit überdies selbst betroffen, die Sachkundeprüfung hatte ich rund zehn Jahre vor dem Eintritt in einen SV abgelegt) eher selten, vermutlich die Ausnahme, ist. Selbst bei Kollegen, denen ich als Schießpate zur Seite stehe (die ich also "infiziere"), ist es regelmäßig so, daß sie erst gegen Ende ihres Pflichtjahrs die Sachkundeprüfung ablegen. Auch wenn ich sie nicht mit Waffenbenutzung betreuen würde hätten sie also, insofern formal rechtmäßig, keine Chance auf eine wie auch immer geartete temporäre Erlaubnis. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Aufgrund der Verantwortung und der möglichen persönlichen Konsequenzen kann man niemanden - auch nicht mittelbar - zwingen, die Aufsicht zu geben. Die Konsequenz ist halt, daß nicht geschossen werden darf, wenn keine Aufsicht da ist, niemand bereits ist, ein paar Minuten aufzupassen (und wer ohne Aufsicht schießt verstößt auch gegen das WaffG und riskiert damit seine Zuverlässigkeit). Damit regelt sich die Aufsichtssache von selbst: Es finden sich immer einer oder mehrere, die ein für paar Minuten aussetzen und die Aufsicht geben und man wechselt sich unter Absprache ab. Im Verein brauchen wir keinen entsprechenden Plan, das ist alles "fliegend" möglich. Wir sind doch erwachsene Leute und keine Kindsköpfe. Ein Problem wird nur daraus, wenn sich eine relevante Zahl weigert, "on the fly", wenn sie eh auf dem Stand sind, kurz und sich abwechselnd die Aufsicht zu geben. -
Ja, der Beitrag war viel weniger schlimm als befürchtet. Pikant aber der Gegensatz zwischen der einerseits geradezu demonstrativen Hoplophobie und dem ständigen Mitsichführen eines durchaus gefährlichen Taschenmessers (ich mache so etwas nicht, trotz aller Waffenaffinität). Vielleicht gerät der Mann mal in eine Kontrolle in eine der Waffenverbotszonen, das wird ihm als Betroffenen vielleicht die Augen öfnen. Aber so richtig fachkundig ist er trotz seiner Recherchen nicht geworden - oder er hat vor vielem konsequent die Augen verschlossen (als ob es vor dem NWR keine Registrierung der LWB und LW gegeben hätte). Eigentlich verwundert mich, daß 3Sat so etwas gesendet hat - das war viel zu wenig reißerisch und ideologisch, das war schon gefährlich nahe an objektiver Information der Öffentlichkeit.
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Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Tja, da hast Du völlig recht. Wenn ihr euch mal die Regeln in der AWaffV zur Aufsicht anschaut, dann werdet ihr feststellen, daß ihr als Aufsicht für die Einhaltung der (und damit aller) Regeln zuständig und verantwortlich seid. Dies umfaßt auch die zulässigen Schußwaffen, Mun und auch die Berechtigung des Schützen. Und bei VL-Schützen natürlich auch das VL-Spezifische. Daß dies keine normale Aufsicht schon deswegen nicht kann, weil sie das WaffG überhaupt nicht gut genug kennen, spielt keine Rolle. Dann dürfen sie sich eben nicht als Aufsicht heranziehen lassen. Ich ziehe mir jedenfalls bei VL-Schützen und auch anderen, die ich nicht kenne, und wenn es zu viele sind, diesen Schuh nicht an. Wenn irgendetwas passiert oder der Behörde zur Kenntnis kommt, daß etwas Irreguläres passiert ist, dann hat auch die zuständige Aufsicht ihre Zuverlässigkeit verloren. -
Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?
MarkF antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Da die Aufsicht üblicherweise keinen Umgang mit dem SP haben wird, benötigt sie keine Erlaubnis nach § 27 SprengG. Da die Aufsicht aber beaufsichtigen soll, muß sie die geltenden Regeln etc. kennen, also sachkundig sein, also den entsprechenden SP-Lehrgang absolviert und bestanden haben. Ich habe dies nicht und fühle mich daher definitiv nicht in der Lage, VL-Schützen zu beaufsichtigen - was bedeutet: Die Verantwortung für den "ordnungsgemäßen" Schießbetrieb zu übernehmen. -
So ist es. Und nicht nur Sportschützentum - man kann auch Waffensammler und überhaupt schußwaffenaffin ohne Kriegsjunkie zu sein. "I like the polished wood und shiny steel ...". Diese (schuß)waffenfeindlichen Gutmenschen sind gerade diejenigen, denen man keine Waffe anvertrauen dürfte, denn deren Unterstellung, Waffenbesitzer würden ständig daran denken, andere zu töten, beruht offenbar auf deren eigener Psyche. Welcher geistig gesunder Mensch will Krieg?
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DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Das System spinnt wieder mal .... Ja, das sind alles Beispiele für Bedürfnisse außerhalb der speziell geregelten Fallgruppen, für die naturgemäß allein § 8 gilt. Ich schrieb aber: "Für diese speziell geregelten Fallgruppen - sei es alltäglich, sei es nicht alltäglich - ist ein Rückgriff auf § 8 kaum vorstellbar. Was bleibt daher für den Anwendungsbereich des Grundsatzes, § 8, allein? " und meinte damit Fälle, die "eigentlich" zu den bereits speziell geregelten Fallgruppen zählen. Ich hatte Deinen Hinweis "Der wird in der Praxis immer wieder ganz gerne mal vergessen (vor allem von Waffenbehörden, die dem Waffenbesitz gegenüber ganz allgemein sehr negativ verbunden sind). Er ist und bleibt aber eine Ausweichnorm für nicht alltägliche oder besondere Fälle." auch darauf bezogen verstanden und nicht auf Fälle, die von vorne herein nicht in die speziell geregelten Fallgruppen fallen. Interessant aber Dein Hinweis auf den Jagdscheinaspiranten. Dies ist vergleichbar mit einem angehenden Sportschützen, dem der Verein keine (passende) Waffe zu Verfügung stellen kann. Dem ein entsprechendes Bedürfnis und eine befristete Erwerbs- und Besitzerlabnis zuzusprechen wird bei uns im Kreis kategorisch verweigert. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Nun ja, § 8 regelt - wie schon der Titel sagt - die allgemeinen Grundsätze des Bedürfnisses. In den folgenden Regelungen finden sich dann die speziellen Ausformungen der Bedürfnisregelung. Für diese speziell geregelten Fallgruppen - sei es alltäglich, sei es nicht alltäglich - ist ein Rückgriff auf § 8 kaum vorstellbar. Was bleibt daher für den Anwendungsbereich des Grundsatzes, § 8, allein? Kennst Du einen Fall, in dem die folgenden speziellen Regelungen nicht einschlägig waren und es daher (insofern zu recht) allein über § 8 versucht wurde? -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Möglicherweise war Deine Erklärung unzureichend. Möglicherweise ist es Dir nicht gegeben, zu erklären. Möglicherweise ging es um eine Materie, von der der Kollege keine Ahnung hat, und ihm fehlte das Grundverständnis (Du kannst jemanden, der von der fachlichen Materie des Bauens, der Medizin, der Elektronik, der Software, nur schwerlich bis überhaupt Ahnung hat nicht eine darauf begründende Problematik erklären - und wer nicht weiß, was Mündung, Abzugsbügel und Kaliber ist, der ist regelmäßig mit einem waffenrechtlichen Mandat überfordert, zumindest nicht erste Wahl, mag er auch ein noch so rennomierter FA für Verwaltungsrecht sein). Möglicherweise ist er aber auch einer derer, die man (mit so etwas) nicht beauftragen sollte. Jetzt zieht euch doch nicht die Hosen mit der Kneifzange an sondern seht die Realität. Es gibt in jedem Beruf Superkerle und Pfeifen, teils auch nur bezogen auf Teilbereiche, und nicht jeder Kollege kann oder will sich den Luxus erlauben und nur Mandate aus dem Gebiet anzunehmen, in dem er wenigstens einigermaßen kompetent ist. Ich selbst habe z.B. mit Handwerkern, egal welcher Art, bislang eigentlich nur schlechte bis allenfalls "ausreichende" Erfahrungen gemacht (was aber sicherlich auch daran liegt, daß ich fast alles selbst erledige, also "peanuts", bei denen eigentlich kein Fachmann versagen kann, nicht zur Fremdurchführung anstehen). Und naturgemäß ergeben meine beruflichen Kontakte mit Handwerkern ein viel katastrophaleres Bild. Dennoch weiß ich, daß nicht jeder Handwerker unfähig ist und daß auch einem normalerweise guten Fachmann mal ein Fehler unterlaufen kann. Und von Erfahrungen mit Ärzten, die sich einen Dreck um die Ursache für eine Symptomatik kümmern, nicht zu reden. Wer von einem anderen ernsthaft Unfehlbarkeit und 100%ige Perfektion erwartet, der sollte einmal kritisch sein eigenes Wirken betrachten. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Das ist alles viel vielschichtiger als ihr meint. Zum einen genügt es leider nicht, einmal zu schreiben "was Sache" ist, da Richter auch nur Menschen sind und (gerne) Dinge überlesen und auch wieder vergessen. Und sie sind auch nicht zwingend immer so rechtskundig, wie sie sein sollten, und je nach Problem ist es daher vielleicht nicht erforderlich - das weiß man immer erst später, wenn es zu spät ist - aber zumindest sinnvoll, vorsorglich die Sache auch rechtlich auf einem grundlegenden Niveau auseinanderzubröseln (so wie hier). Und da der Gegner, wenn er dies nicht argumentativ entkräften kann, dies nach Kräften zu vernebeln sucht (oder dies ohne entsprechende Absicht durch seine eigene Ignoranz bereits vornimmt) muß man dies ggfs. vorsorglich auch wieder und wieder schreiben. Und nicht nur, um dem späteren Vorwurf, nicht ausreichend vorgetragen zu haben (und mit diesem Vorwurf sind dann vor allem diejenigen schnell bei der Hand, die jetzt die großen Reden schwingen oder aufgrund der Vereinbarung eines Zeithonorars meinen, daß jeder Satz nur dem Generieren von Honorar diene), begegnen zu können, sondern vor allem im Interesse des Mandanten, das Verfahren zu gewinnen, wird eben auch möglicherweise (was man aber allenfalls im Nachhinein, meist aber überhaupt nicht beurteilen kann) überflüssig vorgetragen. Wir sind keine Hellseher und können nicht dem Richter hinter die Stirn blicken und selbst in diesem sehr engen Bereich des Rechts, wie es das Waffenrecht ist, solltet ihr gelernt haben, daß Richter sehr erfinderisch sind, wenn es um die "Begründung" einer gewünschten Entscheidung geht. Zwar gibt es die richterliche Hinweispflicht, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden, aber nach wie vor sind die Entscheidungen Legion, in denen derartige, krass dagegen verstoßende Entscheidungen zu erfolgreichen Rechtsmitteln, Grundrechts- und Verfassungsklagen und -beschwerden führen (oder leider eben auch nicht, weil das Rechtsmittelgericht einfach nicht will). Und Legion sind ebenfalls die Beschwerden von Mandanten, die schon während des Verfahrens aber natürlich gerne bei einem zu Unrecht oder auch weil sie eben im Unrecht waren verlorenen Verfahren herummeckern, daß man dies oder jenes nicht oder nicht verständlich oder nicht deutlich oder nicht oft genug vorgetragen habe. Das bedeutet nicht, daß alles, was ein jeder RA schreibt, immer richtig und erforderlich sei. Es gibt wie in jedem Beruf gute und schlechte, solche die ihr Handwerk verstehen und eher Dilettanten, und jeder hat seine eigene Strategie, Erfahrungen, Risikobewertungen und trägt dafür auch die persönliche Verantwortung, und zwar nicht wie ein Politiker nur als Floskel sondern er zahlt für jeden ursächlich gewordenen Fehler. Dem einen genügt das "da mihi facta, dabo tibi ius" und "iura novit curia" und er beschränkt Rechtsausführungen, sofern überhaupt, auf ein Minimum und ist damit, was seine Verpflichtung angeht, auf der sicheren Seite (sofern er keine konkreten Anhaltspunkte hat, daß dies nicht ausreicht), der andere schreibt halt vorsorglich mehr und mehr und wieder und wieder, weil er sich aufgrund seiner Erfahrung vor allem im Interesse des Mandanten nicht darauf verlassen, nicht darauf vertrauen möchte, daß der Richter so ist, wie ihn sich der Gesetzgeber als Idealtyp vorgestellt hat, von dem die Wirklichkeit aber leider meilenweit entfernt ist. Es gibt in weiten Bereichen kein richtig oder falsch, eben weil man in der Regel auch im Nachhinein nicht beurteilen kann, ob und was nun wirklich die Entscheidung beeinflußt hat. In der Entscheidung müssen, wenn überhaupt, nur die wesentlichen Gründe angesprochen werden und dies handhabt letztlich jeder Richter wie er will. Leute, ihr (Kollegen ausgenommen) habt definitiv KEINE Ahnung, worüber ihr euch hier auslaßt. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Danke. Zu lesen bei https://www.bverwg.de/190916B6B38.16.0. Und das soll wirklich jene von u.a. Bautz referierte Entscheidung sein? Dann paßt sie aber nicht, denn ausweislich der Angaben zum Sachverhalt in Rdnr.2 besaß der Mann Waffen "nur" als Sportschütze. Damit betrifft der Schlußsatz der Begründung in Rdnr.10 "... dass der Waffenbestand des Klägers offensichtlich mehr als ausreichend ist, um ihm das sportliche Schießen umfassend zu ermöglichen." leider nicht das hiesige Thema der Benutzung von Sammlerwaffen zum sportlichen Schießen und kann daher leider nicht als höchstrichterliche Bestätigung herangezogen werden. Natürlich ist dies eine zweischneidige Sache. Einerseits ermöglicht dies (wenn dies auch den Transport legal ermöglichen würde) die problemlose Benutzung der eigenen Sammlungswaffen zum sportlichen Schießen. Andererseits könnte die Behörde im Gegenzug mit dem Vorhandensein von Sportschützen-tauglichen Sammlungswaffen das Bedürfnis für den (weiteren) Besitz gleichartiger auf "gelb" erworbener Waffen verneinen. Allerdings könnte man dem jedenfalls im Einzelfall entgegenhalten, daß der Zustand des konkreten Exemplars ebenso wie die daraus folgende Verschlechterung des Zustands einer regelmäßigen Benutzung zum sportlichen Schießen entgegenstehe. Allerdings dürften die Vorteile, die Sammlungswaffen ohne Risiko zum sportlichen Schießen verwenden zu dürfen, mögliche Nachteile überwiegen. Allerdings bestätigt das BVerwG in dieser Entscheidung die Unterscheidung zwischen Besitz und Besitzerwerb und meine vorherigen Erläuterungen. Siehe Rdnr.8: "Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 8 Nr. 2 WaffG auch bei der Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Schusswaffe Anwendung findet." Also: Für die Erlaubnis des dauerhaften Besitzes einer zunächst legal auf Gelb erworbenen Waffe ist grundsätzlich ein entsprechendes Bedürfnis erforderlich. Deutlicher und maßgeblicher geht´s ja wohl nicht. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Bitte löschen. Das System spinn wieder mal. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
MarkF antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Nun, ob jeder SB in jeder WaffBeh bei jedem Eintrag bzw. Abstempeln in der Gelben WBK sich Gedanken um das Bedürfnis zum (weiteren/dauerhaften) Besitz macht, kann ich natürlich nicht sagen. Aus dem genannten und auch im vorherigen post noch einmal ausgeführten Grund - § 14 Abs.4 WaffG ist eindeutig, Du kennst die Regelung - bleibt es für den weiteren Besitz bei Abs.2, ist für den weiteren Besitz ein Bedürfnis erforderlich, das überdies "eigentlich" glaubhaft zu machen ist und in jedem Fall von der Behörde zu prüfen und zu bejahren ist. Und in extremen Fällen auch zur Nichteintragung führt. Und dann schreien alle, die das Gesetz eben nicht gelesen und/oder verstanden haben, empört auf, weil sie in de Irrglauben sind, sie dürften auf "Gelb" beliebig und unendlich alle in Abs,4 genannten Waffen erwerben (was stimmt) UND auf Dauer besitzen (was eben nicht richtig ist).