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MarkF

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  1. Ich bin etwas überrascht wie schlankweg die Richterin die Zulässigkeit der Klage verneint hat. Jetzt ungeachtet der speziellen verwaltungsrechtlichen Frage, ob eine Vorbereitungshandlung vorliegt, die nicht isoliert mit Widerspruch/Anfechtungsklage angefochten werden kann - das kann man hier schon bezweifeln, da offiziell nicht beabsichtigt, nicht Ziel des behördlichen Handelns (dem diese Aufforderung als Vorbereitung diente) war, die WBKen einzukassieren, was möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn tatsächliche Umstände vorliegen würden, die zur Annahme des Wegfalls des Bedürfnisses sprechen und damit ein entsprechender VA grundsätzlich das Ziel des behördlichen Handelns gewesen wäre - und auch der weiteren grundsätzlichen Frage, ob dies per se die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage zur Folge hat: Wenn man in einem solchen Fall den Bürger darauf verweist, es auf die Entziehung der WBKen ankommen zu lassen, dann entzieht man ihm faktisch die Möglichkeit, sich gegen dieses Behördenhandeln zur Wehr zu setzen. Denn niemand mit auch nur ansatzweise Verstand würde dies tun, denn gerade im Waffenrecht ist das Risiko sehr hoch, daß eine der drei theoretisch möglichen Instanzen jeden Pups der Behörde, da ja gegen den grundsätzlich unerwünschten privaten Waffenbesitz gerichtet, absegnet (gerade im Gegenteil würde man, wenn man es in so einem Fall daraus ankommen lassen würde, sozusagen unwiderlegbar dokumentieren, daß man nicht mehr zuverlässig weil geistesschwach ist ;-)). Allein aufgrund der extremen, gravierenden Konsequenzen, dieses außerordentlichen (hier sogar ausdrücklich formulierten) Drucks wird sich jeder einigermaßen klar denkende WBK-Inhaber veranlaßt sehen, dem Ansinnen der Behörde nachzukommen und auf deren rechtliche Überprüfung zu verzichten (daher empfehle ich Mandanten in solchen oder vergleichbaren Situationen auch immer, es nicht so weit kommen zu lassen, daß man um seine WBKen kämpfen muß, sondern sich ggfs nachträglich um die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns zu streiten). Es ist völlig unzumutbar, es auf den Erlaß eines entsprechenden VA ankommen zu lassen. Wenn das nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG) konkret in Form des Art.19 Abs.4 GG verstößt ... Insofern hätte ich nach entsprechender weiterer Argumentation (dann muß man halt entsprechend tiefer in die Materie einsteigen) das VG entscheiden lassen und dann um die Zulassung der Berufung gekämpft. Besteht über den DSB nicht ohnehin eine RSV? Beim BDS ist das der Fall. Abschließend: Dein Antrag zu 1) erscheint mir ungeachtet dessen in der Tat unzulässig. Die Klärung, ob die Behörde das Fortbestehenden Deines Bedürfnisses überprüfen MUSS, ist nicht von Deinem Rechtsschutzbedürfnis umfaßt. Sondern nur, ob sie es Dir gegenüber tun darf.
  2. Das Problem ist doch nicht so sehr das Führen von Gegenständen, deren Führen ohnehin verboten ist, denn wie schon angemerkt transportieren Sportschützen ihre Hardware ohnehin gesetzesgerecht. Sondern das (Mitsich)Führen von normalerweise erlaubterweise geführten Gegenständen wie Spray, SSW mit KWS, Taschenmesser usw.
  3. Ja. Leider. Alles unter dem schönen Titel der Menschenwürde und des Rechtsstaats.
  4. So recht verstehe ich es nicht. Wenn eine Waffenverbotszone ausgewiesen wird, dann geht dies über die Regeln des erlaubten Mitsichführens hinaus etc. Aber das ist letztlich nur ein Streit um Worte. Entscheidend ist der Inhalt, eben was da konkret bestimmt, verboten wird. Und allein dies ist es, gegen man sich wendet, da mag die betreffenden Behörde verbal relativieren oder beschwichtigen wie sie will. Und ob ein "Verbot", das überhaupt nicht zusätzlich verbietet, mit dem Ziel der anlaß- und verdachtslosen Kontrollmöglichkeit überhaupt rechtens ist, kann man durchaus in Zweifel ziehen.
  5. § 67 VwGO: https://dejure.org/gesetze/VwGO/67.html Ja, aber Du hast es als "Nachteil" formuliert. Und ich sage: Warum ein Nachteil? Gegen eine Verfügung, welcher Art auch immer, kann sich immer und (für uns) naturgemäß immer nur ein Betroffener wehren.
  6. Kein Anwaltszwang. Das Leben ist kein Ponyhof. Und warum sollten jemand dagegen vorgehen (dürfen), der nicht selbst betroffen ist?
  7. Ich habe keine Ahnung, welcher Jurist in welcher Waffenverbotszone mit welchem Inhalt betroffen sein und sich ausreichend beeinträchtigt fühlen könnte, sich zur Wehr zu setzen. Und da ich (noch) nicht von so etwas betroffen bin und auch (noch) kein entsprechendes Mandat erhalten habe, habe ich nicht geprüft, auf welche Weise ggfs. dagegen vorgegangen werden könnte, zumal es auch auf die konkreten Einzelheiten ankommen dürfte. Es ist ja nicht so, daß ich an grenzenloser Langeweile leiden und begeistert nach jedem aufgebrachten Thema schnappen würde. Das Leben ist kein Ponyhof, durch die Luft fliegende gebratene Tauben gibt es nur für Migranten.
  8. Es bleibt natürlich jedem einzelnen selbst überlassen, ob man diesen Unfug akzeptieren oder sich dagegen mit den gegebenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen möchte.
  9. Geht´s noch? Davon abgesehen Du Unvergleichbares. In vielfacher Hinsicht.
  10. Wie gesagt, das ist ein Argument, das man anführen kann, es ist aber nicht zwingend. Denn auch wenn dies alles die Handlungsziele der Leute sind, bedeutet es nicht zwingend, daß die Orte, an denen sie dies tun (müssen), auch deren privates Pendant zur gewerblichen Betriebsstätte seien. Dagegen spricht z.B., daß es eben nicht "ihre" Betriebsstätte ist, sie dort kein Hausrecht haben. Ich wüßte ad hoc selbst nicht abschließend zu sagen, wie ich als Richter entscheiden würde ....
  11. Eine entsprechende Anwendung ist eben eine nur "entsprechende" Anwendung. Das ist dann eben juristisches Handwerk (oder auch Kunst). Hier: Zu erkennen, was eine Betriebsstätte "entsprechend" im nicht gewerblichen Bereich darstellt. Und ob engherzig oder nicht: Der Stand kann keine Betriebsstätte darstellen bzw. so verstanden werden. Zum einen, weil dann auch der Gewerbetreibende im Rahmen des Abs.1 S.3 auf dem Stand überlassen dürfte - was nun keinesfalls von der "Betriebsstätte" gedeckt wäre, denn ein fremder Schießstand ist keine Betriebsstätte des z.B. Munitionshändlers. Zum anderen würde man analysieren, was die Merkmale der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden sind und wie sich dies auf Private übertragen läßt. Und vermutlich zu dem Ergebnis kommen, daß die Betriebsstätte dort ist, wo der Gewebetreibende seinen gewerbetypischen Umgang mit dem Zeug hat, es lagert, verarbeitet, verkauft, eben seinem typischen Umgang mit dem Zeug eben typischerweise nachgeht. Und für den Privaten ist dies eben typischerweise seine Wohnung, die Räume, in denen er das Zeug lagert und verarbeitet. Gut, man könnte nun einwenden, daß im Gegensatz zum Gewerbetreibenden zum typischen und auch bestimmungsgemäßen Umgang des Privaten mit Schwarzpulver auch das Laden seiner VL-Waffen mit losem Pulver (als sprengstoffrechtlich-erlaubnispflichtiger Umfang mit dem Zeug) zählt. Was eben typischerweise nur auf dem Schießstand erfolgt. Bzw. mehreren Schießständen, je nachdem. Dies würde einem verständnisvollen und, sagen wir mal, einsichtigem Richter die Möglichkeit eröffnen, auch das Laden der VL-Waffen auf dem Stand unter Aufsicht zu erlauben. Aber ungeachtet meiner eigenen "Bauchschmerzen", einen Schießstand als Betriebsstätte des Privaten anzusehen, gehe ich davon aus, daß sich die Gerichte nicht auf dieses eher weite, wenn auch wie aufgezeigt nicht gänzlich abwegige Verständnis einlassen würden.
  12. Ob Du oder Dein Kumpel ... eure Sache. Ist es euch wichtig, müßt ihr etwas tun. Ist es euch nicht wichtig, dann laßt es sein. Das ist so oder so eure Sache. Und was den Standbetreiber angeht: Wenn der Standbetreiber die euch günstige Auffassung der Behörde oder eine euch günstige Entscheidung eines VG nicht akzeptiert und ihr auf die Benutzung des Stands angewiesen seid, dann müßte man prüfen, ob der Standbetreiber hinsichtlich seiner Anforderungen frei ist. Und dann ggfs. die entsprechenden Konsequenzen ziehen, was bedeuten kann, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dieses Konstrukt nennt man übrigens "Rechtsstaat".
  13. Nun, es ist zwar richtig, daß § 28 nur die "entsprechende" Anwendung anordnet bzw. erlaubt. Aber in § 22 gibt es nur eine passende Regelung, nämlich Abs.1 S.3: " Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ... ist." Und das bedeutet: Überlassung an unter Aufsicht handelnde Volljährige ist o.k.. Unter 16jährige nicht o.k. an 16-18jährige nur im Rahmen der Ausbildung. Und dies alles nur innerhalb de Betriebsstätte. Da es im nichtgewerblichen Bereich weder Auszubildene noch Betriebsstätten im gewerblichen Sinne gibt bedeutet dies "entsprechend" im privaten Bereich: Zuhause darf man den volljährigen Kollegen entsprechend "ausbilden", unter Aufsicht hantieren lassen. Auch z.B. die Gattin als bloße Hilfskraft ohne Ziel der "Ausbildung". Den minderjährigen aber mindestens 16 Jahre alten Sohn darf man zum Zwecke der "Ausbildung", also z.B. Vorbereitung auf den Lehrgang, ebenfalls unter Aufsicht hantieren lassen (wie man die weiteren, oben ausgelassenen Anforderungen behandeln möchte müßte man noch diskutieren - aber am besten man hält den minderjährigen Sohn fern). Dies alles zuhause wäre o.k. Aber kann man den Stand als eine "Betriebsstätte", als das, was im privaten Bereich der gewerblichen Betriebsstätte entspricht, ansehen? Wenn man nicht eben auf de Stand wohnt würde ich dies verneinen. Und nach Abs.1 S.2 würde hinsichtlich der Überlassung auf dem Stand auch die waffenrechtlichen Regeln der AWaffV keine Erlaubnisgrundlage darstellen. Denn die AWaffV ist nur auf Grundlage waffenrechtlicher Ermächtigung erlassen worden, nicht auf Grundlage sprengstoffrechtlicher Ermächtigung. Allerdings muß man fragen, ob das Übergeben einer fertig geladenen VL-Waffe auf dem Stand (oder eben auch das Überlassen einer "gebrauchs- und schußfertigen" Papierpatrone) eine Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen iSd § 22 SprenG darstellt. Das Übergeben einer mit einer wiedergeladenen Patrone geladenen Waffe bzw. das Überlassen von wiedergeladenen Patronen fällt nicht darunter. Daher sollte für VL-Waffe und gebrauchsfertiger Papierpatrone nichts anderes gelten.
  14. Du mußt doch nur die Geschehnisse in anderen Ländern verfolgen. Aktuell die Reaktionen in den USA nach den letzten beiden Massakern. Das Beispiel mit der Patrone ist ausgedacht, die mir bekannten realen Beispiele sind so speziell, daß sich Betroffene wiedererkennen würden, und da muß ich zurückhaltend sein. Du sollst nicht das Mütchen anderer kühlen, denn es geht ja um Deine Sache, Deine Interessen. Die Frage ist doch, wie man sich bei unklarer oder besser gesagt nicht 100% sicher klarer Rechtslage verhält. Mauert die Behörde und ist es dem Betroffenen wichtig, will er nicht "zur Sicherheit" von dem betreffenden Tun Abstand nehmen, dann bleibt als einzig sicherer Weg, die Sache gerichtlich klären zu lassen - auch wenn dies heutzutage dank der Migrantenprozesse Jahre dauert. Und daß der Ausgang ungewiß ist liegt in der Natur der Sache. Aber man streitet dann nicht mir dem Rücken zur Wand, es geht dann nicht um die waffenbezogene Existenz ....
  15. Nein. Tun sie es nicht, dann muß man, wenn es wichtig ist, wenn man nicht verzichten will, vor dem VG auf Feststellung klagen, daß man dies oder jenes darf. Die Aternative, Klarheit zu gewinnen, wäre, einfach zu handen und sich selbst "anzeigen" - und das ist unzumutbar.
  16. Da ist zwar was Wahres dran und bei kritischen Entscheidungen auch nachvollziehbar. Aber ich meine die Fälle, in denen ein bloßes Versehen, eine Banalität, ausgenutzt wird. Da fällt unbemerkt eine .22er Patrone aus der Schachtel in den Koffer, in dem der übliche Kram liegt, den man zuhause natürlich nicht ausräumt. Die Behörde kontrolliert auch den Koffer, räumt alles aus (oder läßt ausräumen) und findet die Patrone. Und dann ist die Zuverlässigkeit weg. Dies nur als Beispiel. Es geht nicht darum, in Zweifelsfällen, unklaren Situationen, absehbaren Risiken das eigene Risiko zu minimieren, den sichersten Weg zu gehen. Das machen wir Anwälte pflichtgemäß nicht anders. Das würde jeder vernünftige Mensch so tun. Och nö, immer das Eindreschen auf den deutschen Michel. Als ob es in anderen Ländern anders sei. Ist es aber nicht. Siehe doch nur die angebliche doch so freien USA - nach jedem Massaker wird laut nach Verboten geschrien (jetzt bitte keine Diskussion über die dortigen Probleme, Ursachen und Lösungen) bis hin zu Massendemos. Und auch entsprechenden Reaktionen des Gesetzgeber. Jetzt werden jede Art von Bumpstocks verboten. Wie oft ist mit Bumpstocks ein Verbrechern geschehen? Ein Mal! Nein, ob D, F oder USA oder die EU - es ist gleich. Es gibt immer eine mehr oder minder große Minderheit, die schreit, und Medien, die es aufgreifen, und Poitiker, die das Problem nicht lösen wollen oder können und stattdessen Placebos verteilen. Suaviter in modo, fortiter in re. Aber häufig genug klappt das nicht, eben weil die Entscheidungsträger nicht wollen. Siehe z.B. die Verschärfung der Aufbewahrungsregeln 2017. "Alle" haben höflich darauf hingewiesen, daß dies nicht Not tut, weil Schränke praktisch nie aufgebrochen werden. Das wurde alles ignoriert. Brüllen hätte wohl nicht mehr gebracht. Aber vielleicht eine härtere Gangart, ein "Drohen" mit Verfassungsbeschwerden. Die Scharfmacher in Berlin wissen sehr genau, daß unsere Verbände nur Papiertiger sind, nichts in der Hose haben und danach immer kneifen.
  17. Ich nehme an, Du bist nicht mehr ganz frisch und hast vor Generationen angefangen ... ;-). Damals hat man vieles noch entspannter gesehen. Aber der Eindruck, daß es heute Behörden und Gerichte geradezu anstreben, möglichst viele Bürger vom Waffenbesitz auszuschießen und beim privaten Waffenbesitz eine 0%-Toleranz-Politik praktiziert wird, erscheint mir durchaus berechtigt und daher ist es nur zu verständlich, daß diejenigen, die sich der Risken und Fallstricke bewußt sind, besonders Gedanke über erlaubt/nicht erlaubt machen. Vielleicht bin ich da etwas paranoid geworden, aber auch mein Eindruck ist, daß die Behörde nur darauf wartet, geradezu lauert, daß man irgendeinen kleinen Fehler macht um dann die gesamte Staatsgewalt niedersausen lassen zu können.
  18. Sodele,die Vben sind fristgerecht eingereicht. Vielleicht geschieht ja ein Wunder ... Übrigens: Der BDS hat sich noch gemeldet und mir deren Stellungnahme überlassen. Der FWR hat sich geweigert. Man sei nicht bereit, die Korrespondenz mit dem BMI offenzulegen. Und dies trotz anwaltlicher Versicherung, die Stellungnahme nicht weiterzugeben, nicht daüber zu reden. Da kann sich nun jeder seinen Teil denken. Der BMI hat nicht solche Hemmungen. Der macht die Stellungnahmen nämlich öffentlich, worauf ich von anderer Seite hingewiesen wurde. Peinlich.
  19. Ich hatte mich letztes Jahr etwas zu knapp ausgedrückt. Wenn man sich auf die WaffVwV beziehen möchte, ist die Frage, ob mit dem zitierten Passus gebrauchsfertige Patronen gemeint sind, die so wie sie sind verwendet werden und lediglich anstelle einer Messinghülse eine Papierhülse haben. Oder ob es sich um zwar Patronen (man nennt sie wohl auch so) handelt, die aber nicht so verwendet werden. Sondern man öffnet die Papierhülse (beißt den Teil mit der Kugel ab, was der Grund war, weswegen bei der Musterung Wert auf ein funktionierendes Gebiß gelegt wurde), füllt das Pulver in dern Lauf, stopft das Papier drauf und dann ie Kugel. Vorher handelt es sich zwar um Patronen, aber tatsächlich sind sie nur Transport- und Aufbewahrungbehälter für das dann lose einzufüllenden Pulver und das Geschoß. Bei dieser Art von Papierpatrone hat man definitiv Umgang mit losem Pulver und dies darf nur mit Erlaubnis oder unter Aufsicht eines Berechtigten erfolgen. Und bei verständigem Lesen ist dies genau das, was die WaffVwV anspricht. Hat man sich dagegen "richtige" Papierpatronen basteln lassen (oder unter Aufsicht eines Berechtigten gebastelt), die wie Metallpatronen verwendet (und gerade nicht auseinandergenommen werden), also so wie sie sind in die typischerweise VL-Revolver geladen werden, dann hat man gerade keinen Umgang mit (losem) Pulver sondern nur mit fertiger Patronenmunition. Es ist sicherlich kein allzu fernliegender Gedanke, daß dem Autor der WaffVwV diese Papierpatronen nicht bekannt waren sondern er nur die Abbeiß-Papierpatronen kannte, die während der späteren Zeit der VL-Gewehre üblich und verbreitet waren. Selbständiger, d.h. nicht durch einen Berechtigten überwachter Umgang mit (losem) Pulver ist nicht zulässig. Da führt nichts drum herum. Wobei man das Gesetz natürlich etwas auslegen muß. Denn natürlich kommt man auch bei "normaler" Patronenmunition an das Pulver, sei es Nitro-, sei es Schwarz-: Geschoß abziehen und fertig. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob Pulver "drin" ist. Und auch nicht, aus welchem Material die Hülse ist. Der Unterschied ist eben die bestimmungsgemäße Verwendung: Wird die Kombination aus Hülse, Ladung und Geschoß so, wie sie ist, ohne weitere Zwischenschritte, verwendet, dann ist Patrone Patrone, egal aus welchem Material. Aber explizit würde dies nur im Gesetz stehen, wenn jemand daran gedacht hätte und ihm der Gedanken gekommen wäre, daß jemand bei solchen Patronen mit Papierhülsen ein Problem daraus machen würde. Solange es keine gegenteiligen Urteile gibt sehe ich aus obigen Gründen den Umgang mit solchen Papierpatronen für VL-Revolver als in gleiche Weise erlaubnispflichtig und zulässig wie den Umgang mit Metallpatronen an. Wer ganz sicher gehen will, der holt sich ein Plazet seiner Waffenbehörde. Und wenn Die "nein" sagen, dann kann man auf Feststellung klagen, daß dem aber doch so sei. Ohne Risiko für die eigene Zuverlässigkeit. Leider dauern die Verfahren heute dank der Überlastung durch die Migranten Ewigkeiten. Daher am besten von vornehrein so überzeugend argumentieren, daß die Behörde es einsieht. Und die Streitwerte sind leider alles andere als hoch. Meist deutlich unter 5.000 Euro.
  20. Und genau darum geht es. Wobei ich kein Hehl daraus mache, daß ich diesen Standpunkt nicht allein der reinen Lehre bzw. aus prinzipeillen Gründen vertrete sondern auch aus Eigennutz, denn ich möchte selbst nicht eines Tages zu den Betroffenen zählen. Die "demokratische Mehrheit" ... gibt es auch eine "nichtdemokratische Mehrheit"? ;-) Eine nicht unproblematische Aussage. Immerhin scheint die Mehrheit der Abgeordneten nicht dieser Auffassung zu sein. Und der Bevölkerung scheint dieses Thema mehrheitlich auch nicht eben auf den Nägeln zu brennen. Andererseits stößt man, wenn man sich einmal jenseits der Kreise der LWB bewegt und die Thematik gezielt und vielleicht auch etwas provokant anspricht, fast ausnahmslos bestenfalls auf nichtmilitantes Unverständnis, wenn nicht geradezu fanatische Ablehnung (natürlich bar jeder noch so geringen Kenntnisse und Wissen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht).
  21. Leider kennst Du Dich damjt überhaupt nicht aus. Aber lassen wir das, wer als LWB und in Kenntnis der häufig genug durchgekauten waffenrechtlichen Rechtsprechung noch immer hinausposaunt, daß wir hier in einem makellosen Rechtsstaat leben würden, dem ist nicht zu helfen.
  22. Merkst Du was? Du führst zwei, drei Delinquenten als Beleg dafür an, daß alle sog. Reichsbürger letztlich die geltenden Regeln nicht beachten. Auf genau die gleiche Weise "begründen" Linke, Grüne, Sozis und auch viele "gutmenschige" Angehörige von CDU/CSU und FDP, daß alle LWB eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen und daher ihre Waffen abgeben müssen. Allerbilligste Polemik. Ich brauche das nicht weiter auszuführen. Du bist schon ziemlich frech und anmaßend. Wenn Dir die Verschärfung der Aufbewahrungsregeln nicht paßt (was zweifellos der Fall ist), dann nutze die dürftigen Möglichkeiten, die Dir als betroffenen Bürger bleiben, und lege selbst Verfassungsbeschwerde ein. Aber dafür reicht es anscheinend nicht. Was ich mache braucht Dich nicht zu kümmern und da ich von niemandem - am wenigstens von Dir - supportet werde, steht es Dir auch in keiner Weise zu, meine Maßnahmen in irgendeiner Form zu kommentieren oder gar zu kritisieren.
  23. Dir gefällt die Gesetzeslage nicht. Mir auch nicht. Aber wie willst Du gegen "ungerechte" Gesetze vorgehen, wenn noch nicht einmal auf der, sagen wir mal, untersten "handwerklichen" Ebene, in der man als Betroffener noch nicht einmal das Gesetz angreift, korrekt, rechtsstaatlich, vorgegangen wird? Dies ist die tägliche, sozusagen "kleine", gerichtsübliche Willkür, die man sozusagen routinemäßig bei Gericht erlebt. Da braucht man sich noch nicht einmal eine Ebene höher zu begeben und etwa die sehr restriktiven Bedürfnisregelungen, da das Recht auf Selbstverteidigung ausschließend, als verfassungswidrig angreifen. Da kann man dieser oder jener Auffassung sein, Verfassungsrecht ist nun mal so, aber bei der Frage der persönlichen Unzuverlässigkeit gibt es keine Deuteln, das muß individuell und konkret begründet werden.
  24. Usw. Das ändert aber nichts daran, daß es nunmal auf an auf die Person des Betroffenen bezogenen Folgerungen und Prognosen fehlt. Und diese kann man eben auch nicht allein aus einer solchen Gruppenzugehörigkeit folgern, wenn langjähriges Wohlverhalten als Tatsache dagegen spricht. es ist eine typische geschobene entscheidungD as Ergebnis war gewollt, ordentlich begründen konnte man es nicht, also hat man es nicht getan sondern nur den Schein gewahrt. Bleibt ja auch folgenlos, Spruchrichter haften nicht, das Ergebnis entspricht dem gesellschaftlich Gewollten, also ist das ohne jedes Risiko. Uns wird das als "Rechtsstaat" verkauft und zugleich über andere im Ergebnis auch nicht weniger rechtsstaatliche "Rechtsstaaten" als nicht-mehr-rechtsstaatlich hergezogen. Und dies überdies auch von einer EU, die offensichtlich nicht eben der Hort des Rechtsstaats ist.
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