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MarkF

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  1. Du brauchst nicht alles fett zu schreiben, also zu schreien, ich bin des Lesens mächtig und lese Deine post auch wenn sie nicht-fett erscheinen. Und auch durch Schreien wird das, was Du sagst, nicht überzeugender. Und auch wenn Du den Eindruck von Inferiorität gewonnen hast: Bemühe Dich bitte um einen höflichen und zivilisierten Ton und laß diese beleidigenden und aggressiven Anwürfe. Wir sind hier nicht im Wahlkampf oder in einem Verein bei der Wahl des Vorstands, in fachlichen Diskussionen punktet man mit Argumenten, nicht mit Polemik. Eigentlich ist es sinnlos, auf Deine posts zu antworten, weil Dir anscheinend nicht nur schon die allereinfachsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen fehlen - was man Dir als Laien natürlich grundsätzlich nicht vorwerfen kann, ich kann ja auch keinen Blinddarm operieren oder eine Heizung installieren, jedenfalls nicht ad hoc - sondern Du ebenso anscheinend auch nicht bereit bist, Dir diese anzueignen. Aber ich versuche es noch einmal: Soweit ich Dich verstehe - was nicht ganz einfach ist, da Du leider nicht begründest - scheinst Du der Auffassung zu sein, daß der bestandskräftige Verwaltungsakt der offensichtlich zahlenmäßig unbegrenzten Erwerberserlaubnis in Form meiner "mittelalten" GWBKen (denn auch wenn Du Dich weigerst, dies zur Kenntnis zu nehmen, enthalten sie eben keine zahlenmäßige Begrenzung, wie sie mittlerweile § 14 Abs.6 WaffG vorschreibt) inhaltlich durch § 14 Abs.6 WaffG geändert werden würde. Denn Du schreibst "Entweder deine Erlaubnis gilt als §14 Abs. 6-Gelbe weiter, oder du hast eben gar keine Erlaubnis mehr." Vielleicht könntest Du diese Behauptung, daß aus meiner bestandskräftigen und offensichtlich zahlenmäßig nicht begrenzten Erwerbserlaubnis eine solche mit zahlenmäßiger Begrenzung (auf zehn) werde, rechtlich begründen? Und aus welchen rechtlichen Grund gar sollte meine bestandskräftige Erwerbserlaubnis erlöschen? Etwa aufgrund dieses neuen - aber nach Deiner Meinung zugleich mit § 14 Abs..4 WaffG a.F. identischen - § 14 Abs.6 WaffG? Und daß es aus diesem Grund eine "Altbesitz"-Regelung geben müsse, damit die bis dahin erteilten aber nach Deiner Meinung durch die Änderung "ungültig" werdenden, "erlöschenden" Erwerbserlaubnisse weitergelten würden? Ist das Deine Auffassung? Anscheinend ja, denn - so muß ich es interpretieren - Du meinst, daß die Formulierung in § 14 Abs.6 WaffG "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt." bedeuten würde, daß (allein) dadurch alle bereits erteilten und bestandskräftigen Verwaltungsakte in Form einer zahlenmäßig unbegrenzten Erwerbserlaubnis ("mittelalte" GWB) zu einer zahlenmäßig begrenzten Erwerbserlaubnis werden würden. Also daß - ich versuche mich mal in diese krude Vorstellung hineinzudenken - der Inhalt aller zuvor erteilten Erwerbserlaubnisse auch nach deren Erteilung und Bestandskraft rechtlich von der aktuellen Fassung des Gesetzes abhängen würde, also sozusagen jede Änderung des Inhalts bspw. der einschlägigen Sportschützen-GWBK-Regelung, derzeit § 14 Abs.6 WaffG, auf die bereits zuvor erteilten und bestandskräftigen Erlaubnisse sozusagen "durchschlagen" würde? Also daß man nicht auf Grundlage (Rechtfertigung) der GWBK erwerben würde sondern aufgrund (Rechtfertigung) der jeweiligen gesetzlichen Regelung, derzeit also § 14 Abs.6 WaffG? Was wiederum nach Deiner Meinung bedeuten würde bzw. bedeutet, daß bei einem ersatzlosen Wegfall von § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. aktuell § 14 Abs.6 WaffG alle bis dahin auf deren Grundlage erteilten Erwerbserlaubnisse in Form der erteilen GWBKen sozusagen erlöschen , rechtlich gegenstandslos werden würden? Das ist natürlich grundfalsch. So funktioniert das Verwaltungsrecht nicht. Nun, ich weiß nicht, worauf Du Dich mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung beziehst, das solltest Du doch etwas präziser ausführen, aber wenn Du darauf anspielen solltest, daß die alten Klassenbezeichnung durch neue Klassenbezeichnung ersetzt werden/wurden, dann vergleichst Du damit Äpfel mit Birnen. Die FS-Klassen bezeichnen bzw. umschreiben die Fahrzeuge, die gefahren werden dürfen, und eine Neuordnung und Bezeichnung der Klassen/Klassifizierung ändert natürlich nichts an dem gegenständlichen Inhalt der bereits erteilten Fahrerlaubnisse. Wenn mein alter grauer Lappen bspw. hinsichtlich der ursprünglichen Klasse 1 nun für A, A2, A1, AM, L gilt, so stellt dies inhaltlich - was ich damit fahren darf - keine negative Veränderung dar. Denn natürlich genießt auch meine alte Fahrerlaubnis als längst bestandskräftiger VA eben Bestandsschutz. Und sollte die Neuordnung der Klassen tatsächlich dazu führen, daß damit formal irgendeine Berechtigung, die mir der VA in Form meiner Fahrerlaubnis gegenständlich, was mit Klasse 1 umschrieben war, gegeben hatte, genommen worden wäre, dann wäre dies natürlich unwirksam. Aber das wird Dich vermutlich nicht überzeugen, da bzw. wenn Du ja anscheinend der Auffassung bist, daß der Bestand und Inhalt eines Verwaltungsakts von der weiteren Existenz und dem weiteren Inhalt der Norm, auf deren Grundlage er erlassen würde, abhänge. Das sind aber nun mal die elementarsten Grundlagen des Verwaltungsrechts, eben zu wissen und zu erkennen, daß ein Verwaltungsakt eben nicht sozusagen nur ein Ballon, eine Hülle ist, der den Inhalt des Gesetzes zum Bürger trägt, sondern wie es § 35 VwVfG legaldefiniert "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." Kurz gesagt: Nicht die Norm, hier § 14 Abs.6 WaffG (bis 31.8.2020 § 14 Abs.4 WaffG a.F.), ist die Erwerbserlaubnis, sondern die auf Grundlage dieser Norm erteilte behördliche Erwerbserlaubnis in Form der GWBK. Oder was meinst Du, warum auf der GWBK steht "[Name und Titel] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..." Damit die erste Seite nicht so leer aussieht? Beachte das Wort "hiermit". Das ist rechtlich natürlich überflüssig wie ein Kropf, aber sollte eigentlich auch z.B. Dir verdeutlichen, daß das gelbe Stück Pappe nicht lediglich ein "Behältnis" für § 14 Abs.6 WaffG ist sondern eben die (behördliche) Erwerbserlaubnis. Solange Du nicht bereit bist, die Grundlagen des Verwaltungsrecht zu inhalieren, hat es keinen Sinn, mit Dir zu diskutieren. Obwohl diese Kenntnis noch nicht einmal erforderlich ist, denn man muß nur des Lesens mächtig sein und z.B. in § 10 Abs.1 WaffG schauen, denn da steht: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. " so daß wie oben schon geschrieben auch jedem ungläubigen Thomas klar sein muß, daß z.B. die GWBK die Erwerbserlaubnis - wie es nun einmal auch auf ihr steht - darstellt. Die dem VA zugrundeliegende Norm - hier § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG - ist lediglich einerseits die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Behörde die Erlaubnis erteilen darf und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilen muß (sofern nicht eine Ermessensentscheidung) und zugleich die Anspruchsgrundlage für uns Sportschützen, von der Behörde verlangen - und dies ggfs. auch einklagen - zu können, diese Erwerbserlaubnis in Form der GWBK zu erteilen. Hier beschreibt § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG auch genau den Inhalt der zu erteilenden Erwerbserlaubnis. Ist aufgrund der betreffenden Norm die Erlaubnis erteilt und bestandskräftig geworden, dann ist ihr weiterer Bestand natürlich nicht mehr von der Existenz oder dem Inhalt dieser Norm für sich abhängig. Ob und wie ein Verwaltungsakt nach Bestandskraft geändert, zurückgenommen oder widerrufen werden kann richtet sich allein nach den einschlägigen Regelungen, hier vor allem § 45 WaffG und evtl. ergänzend auch §§ 48ff VwVfG. Im Netz gibt es zig Skripte zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, die wenden sich gemeinhin an Jurastudenten der Anfangssemester, also an Laien, und sollten daher auch für Dich verständlich sein. Übrigens: Borniertheit ist keine Tugend. Zum Vorgehen: Natürlich stellt es ein gewisses Risiko dar, einfach frech über zehn bzw. den Bestand zu erwerben, denn recht haben bedeutet bekanntlich nicht recht bekommen, vor allem als LWB vor den Verwaltungsgerichten. Wobei man natürlich zwischen Erwerb und Weiterbesitz unterscheiden muß. Wie schon gesagt vermag ich mir nicht vorzustellen, mit welcher Begründung wenigstens die Behördenjuristen den Erwerb als solchen als unzulässig bewerten sollten ohne nicht mehr in den Spiegel schauen zu können, denn der Fortbestand der "mittelalten" Erwerbserlaubnis ist verwaltungsrechtlich evident, wenngleich natürlich der Aspekt des Bedürfnisses nicht vernachlässigt werden darf. Hinsichtlich der zu erteilenden Besitzerlaubnisse dagegen mag man sich irgendwelche kruden und prima facie nicht gar zu offensichtlich abwegigen Behauptungen ausdenken ... Und da ich, wie gesagt, nicht erwarte, daß eine Behörde nachgibt sondern dies immer gerichtlich klären lassen wird, ist letztlich natürlich selbstverständlich, daß man zunächst im Rahmen des § 12 Abs.1 WaffG erwirbt, dann der Behörde die GWBK zum Eintragen vorlegt und entsprechend deren Reaktion ggfs. die Waffe wieder zurückgibt und die Versagung der Eintragung mit Widerspruch und Klage anficht bzw. Verpflichtungsklage auf Eintragung bzw. (oder hilfsweise) entsprechende Feststellungsklage einreicht. Oder man teilt der Behörde die konkrete Erwerbsabsicht mit und bittet vorsorglich um deren placet und wenn diese verweigert wird eben Feststellungsklage eingereicht. Das ist das kleine Einmaleins jedes Forensikers, da braucht es nicht Deiner Hinweise.
  2. Aber: Da es bei diesen tatsächlich um Alt-Erlaubnisse handelt die gem. §58 Abs 1 WaffG weitergelten, kann hier allerdings die explizite 10er-Regel nicht angewendet werden und auch diese nicht mit den 10 Waffen nach §14 Abs 6 verrechnet werden. Es sind WBKs nach §28 WaffG (1976) nicht nach §14 Abs 6 WaffG (2002/2020) Gerade erst gesehen: Ja, § 58 Abs.1 WaffG ordnet(e) die Weitergeltung dieser alten GWBKen/Erwerbserlaubnisse an. Das ist nett. Aber war das erforderlich? Denn auch hier gilt: Diese alten Erwerbserlaubnisse waren/sind bestandskräftige Verwaltungsakte. Und ich sehe nicht, daß sie irgendwann zurückgenommen/widerrufen worden wären oder es irgendeine gesetzliche Regelung gibt, die - soweit überhaupt möglich - deren selbstverständliche verwaltungsrechtliche Weitergeltung als bestandkräftige, begünstigende Verwaltungsakte irgendwie in Frage stellen würde. Oder kannst Du eine solchen Rechtakt, über den man zumindest diskutieren könnte, nennen? Und kommt nicht wieder mit dem Willen der Gesetzgebers, der kann auch keine Berge versetzen oder Verwaltungsakte aufheben. Zumal hier § 58 Abs.1 WaffG gerade den gegenteiligen Willen belegt. Also, wo bitte steht geschrieben, daß die alten Erwerbserlaubnisse/GWBKen nicht mehr wirksam/gültig gewesen wären?
  3. Ich weiß nicht, welche GWBK man Dir erteilt hat, d.h. wie der Erlaubnistext lautet. Und was ich hier diskutiere ist die sich aus den Regeln der Verwaltungsrechts und der schulmäßigen juristischen Methodenlehre ergebende Rechtslage. Daß man den einzelnen SB damit nicht erfolgreich kommen kann ist klar. Und auch daß die Verwaltungsjuristen in den Ämtern nach Einlegen des Widerspruchs wie ASE nur die vermeintliche Keule des Willens und der Absicht des Gesetzgebers herausholen ist auch klar. Mit methodisch sauberer Gesetzesauslegung kann man denen nicht kommen, erst recht, wenn es zur oben erörterten Frage der Natur der Ewerbserlaubnis kommt, und zwar aus verschiedenen Gründen. Auch wenn es mich brennend interessiert, mit welcher Begründung man beim Ewerb z.B. der 13. Waffe meinem Verweis auf die Bestandskraft meiner Erwerbserlaubnis/GWBK parieren möchte, ohne sich zu offensichtlich der Lächerlichkeit preiszugeben. Ich an deren Stelle würde mich überhaupt nicht darauf einlassen sondern die Sache über das (angeblich oder tatsächlich) fehlende Bedürfnis totschlagen. Womit die nächste spannende Baustelle eröffnet werden würde, nämlich wie jenseits der offensichtlich "mißbräuchlichen" Fälle im Rahmen des § 14 Abs.6 WaffG das Bedürfnis konkret zu beachten ist. Die Zeit des wollüstigen und "gib mir mehr"-Erwerb "auf" GWBK ist jedenfalls so oder so vorbei, davon wird man ausgehen müssen. Aber ich erwarte nicht, daß sich eine Waffenbehörde allein aufgrund meiner luciden Argumentation bereit erklärt, mehr als zehn bzw. über den aktuellen Bestand einzutragen bzw. der Widerspruchsausschuß so entscheiden würde, sondern daß die Behörden diese Frage in jedem Fall verwaltungsgerichtlich klären lassen d.h. den Widerspruch des Betroffenen ohne weitere Begründung mit dem banalen Verweis auf den "eindeutigen" Willen des Gesetzgebers zurückweisen und ihm die Klage vor dem VG anheimstellen. Darüber muß man sich im Klaren sein, wenn man gegen den Stachel lockt und auch, daß es vermutlich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung enden wird. Und letztlich muß man natürlich auch fragen, wieviel Leute dies überhaupt wirklich betrifft. Vor allem unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Möglichkeit, durch Thematisierung des Bedürfnisses diesen schwierigen (wenn auch m.E. eindeutig zu beantwortenden) juristische Fragen aus dem Weg zu gehen. Ich wage mal die Prophezeihung, daß die große Mehrheit derer, die in der Situation sind, mehr als zehn bzw. mehr als ihr Bestand ist, erwerben/eintragen lassen zu wollen (und wenn es nach dem Verkauf der 22. Waffe und einem Neuwerb sei), an dem Bedürrfnisproblem scheitern würden oder einem unsicheren Vorgehen "auf" GWBK, der einen entsprechenden Prozeß einschließt, den vorab kalkulierbaren und daher sicheren Weg nach § 14 Abs.3 WaffG vorziehen. Aber da muß ich letztlich passen, ich kenne die einzelnen Disziplinen der Verbände wirklich nicht auch nur ansatzweise genug (weil sie mich bislang nicht interessiert haben), um beurteilen zu können, in welchem zahlenmäßigen Umfang eine Rechtfertigung durch das Bedürfnis möglich ist/wäre.
  4. Das sieht Du völlig richtig. Gem. § 10 WaffG ist das eine pauschale Erwerbserlaubnis und bis zu acht konkrete Besitzerlaubnisse. Ob unzulässig ... gar verfassungswidrig, wie Du an anderer Stelle schreibst ... ich weiß ja nicht, wieviele Verfassungsbeschwerden oder Grundrechtsklagen oder wie sie landesspezifisch auch heißen Du schon (gar erfolgreich) verfaßt hast ... vermutlich keine. Aber ich kann Dir aus meinem vieljährigen und reichhaltigem Erfahrungsschatz versichern, daß das BVerfG und die Landesverfassungsgerichte sehr zurückhaltend mit diesem Verdikt sind und auch Kollegen, die angeblich in diesem Metier hauptsächlich ihre Brötchen verdienen, ungleich viel mehr Niederlagen erleben als Siege. An anderer Stelle wurde eine entsprechende Entscheidung zitiert, in der ziemlich klar gesagt wurde, daß wir insofern keine Rechte hätten .... Es ist offensichtlich, daß man eine beabsichtigte Besitzbegrenzung effektiv und sicher bzw. gezielt nur durch eine nur darauf gerichtete Regelung erreichen kann/sollte und nicht durch eine an der völlig falschen Stelle ansetzenden Begrenzung des Erwerbs. Aber das bestimmen ja wie hier bei Änderungen in den Ausschüssen nicht qualifizierte Juristen, die sich in Ruhe in ihre Stube zurückziehen und mit entsprechender Sach- und Fachkenntnis und allein sachorientiert überlegen, wie man dieses Ziel möglichst elegant, effektiv, mit geringstem Aufwand und Kollateralschäden erreichen kann. Das ist letztlich eine politische Entscheidung, die im Zweifel ohne Sachverstand und hopplahopp getroffen wird. Es bleibt dabei, daß es in § 14 Abs.6 WaffG offensichtlich, ausdrücklich nicht um den Besitz geht, nicht auch nur ansatzweise. Völlig egal, was in dem Ausschußprotokoll/-bericht steht. Ich will nicht ernsthaft darüber spekulieren, ob ein Verwaltungsgericht in einem solchen Fall - das muß ja nicht so extrem sein, es genügt ja schon eine einzige Austragung, um zu dieser Problematik zu gelangen - einer derart am Wortlaut orientierten Auslegung eine Absage erteilen würde - ich würde, wie gesagt, eher vom Gegenteil ausgehen. Zumal auch auf diese Weise das von Dir so hochgehaltene Ziel erreicht wird, sogar übererreicht und dem angeblichen Grundsatz des "So wenig Waffen ins Volk wie möglich!" ("würg!") endlich mit Nachdruck gerecht wird. Besagtes Mitglied der Grünen, deren Namen ich nur ungern in dem Mund nehme oder schreibe, würde, dazu befragt, ganz sicher die Bezeichnung "absurd" weit von sich weisen sondern diese Folge, in diesem Fall "auf" GWBK überhaupt nichts mehr (oder nur noch weniger) erwerben und besitzen zu dürfen, als völlig richtig und vom Gesetzgeber gewollt etc.etc. bezeichnen. So ist das halt, wenn man nicht mit dem zufrieden ist, was man hat. 😉 Die Ausweichmöglichkeit auf § 14 Abs.3 WaffG hat man in jedem Fall. Dort gibt es offenkundig keine Beschränkung auf bestimmte Waffen - dies ist die grundsätzliche Art des Waffenerwerbs durch Sportschützen, und diese wird auch durch die Privilegierung nach § 14 Abs.6 WaffG weder ausgehebelt noch sonstwie nicht anwendbar. Kein Sportschütze ist gezwungen, die Privilegierung des § 14 Abs.6 WaffG zu nutzen, und wenn er gerne den Aufwand der Bedürfnisbescheinung und der, naja, üblicherweise erfolgenden Eintragung der Erwerbsberechtigung (Sportschützensprech: "Voreintrag") und der gesondert zu beantragenden und zu bezahlenden Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis auf sich nehmen möchte - bitte schön. Die Behörde freut sich, bringt mehr Geld in die Kasse, da mehr kostenpflichtige Einträge. Da man also auch nach "versiebten" (vergeudeten) Erwerbsvorgängen "auf" GWBK im Rahmen seines Bedürfnisses - und somit objektiv betrachtet (also das Bedürfnis berücksichtigt) in keiner erheblichen Weise weniger oder beschränkter als im Rahmen des § 14 Abs.6 WaffG - erwerben und besitzen kann ... dann ist das halt so. Kein Grund zur Beschwerde. Und auf die Systematik kannst Du schon mal gar nicht verweisen. Damit gelangst Du nur zu der Meinung und den Zielen des Gesetzgebers von 2002. Ja, mag sein, daß damals der Innenausschuß uns etwas Gutes tun wollte und mehrheitlich meinte, uns würden zahlenmäßig nicht begrenzte privilegierte Erwerbs- und Besitzrechtigungen nach § 14 Abs.4 WaffG zustehen. Die sich ja auch zu fast 100% bewährt haben, denn es sind wirklich nur wenige solcher Fälle des "Hortens". Aber wenn der Innenausschuß 2019 nun mehrheitlicher gegenteiliger Auffassung ist, dann ist das nun mal so. Und wenn die alles auf den Kopf gestellt hätten - dagegen kannst Du mit Verweisen auf die Gesetzessystematik, also die Meinung des früheren Gesetzgebers, nur anstinken, wenn die Neuregelung auslegungsbedürftig ist und Du mit der systematischen Auslegung weiter kommst. Du mit Deinem "GG-Wille". Der "GG-Wille" hat im Gesetz - § 14 Abs.6 WaffG - nicht den geringsten Anklang gefunden. Und welche Folgen dies für eine der juristischen Dogmatik und Methodenlehre entsprechende "Auslegung" hat habe ich an anderer Stelle erläutert bzw. kannst Du an vielen Stellen nachlesen, sofern Du überhaupt gewillt bist, dies zu akzeptieren.
  5. Aufgrund Deiner starken und durchaus recht frechen, wenn nicht unverschämten Worte sagte ich es auch etwas deutlicher: Ich bin seit über 30 Jahren auch forensich, d.h. vor Gericht, tätiger Rechtsanwalt und habe dabei ganz gewiß schon viel mehr erlebt, als du Dir auch nur vorstellen kannst. Dies schließt waffenrechtliche Verfahren ein. Und ich habe vermutlich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem es Dich noch nicht einmal gab, auf hohem Niveau rechtswissenschaftlich gearbeitet und publiziert. Also sieh bitte davon ab, mir etwas über Quellenstudium und wie man Gesetze zu lesen und zu verstehen hat, erzählen zu wollen, oder, hier vielleicht passender, einem alten Rancher in den Colt pinkeln zu wollen. Ebenso deutlich aufgrund Deiner starken, ja schon frechen Worte: Anscheinend fehlen Dir bereits die allereinfachsten Grundlagen im Verwaltungsrecht - und hier geht es um Verwaltungsrecht - und ich möchte vermuten, daß Du Dir Deine GWBK, sofern Du eine solche hast, noch nie wirklich angesehen und den Erlaubnistext durchgelesen hast. Meine GWBKen beinhalten wörtlich die folgende Erlaubnis: "[mein Name und Titel] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..." Es folgt die Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis, der Verweis auf die Erstreckungsmöglichkeit der Erlaubnis(se) auf weitere Personen sowie der Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot. Ich bin sehr sicher, daß jeder Inhaber einer nach 2002 bis 31.8.2020 entsprechend § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilten und ausgestellten GWBK diesen Erlaubnisinhalt bestätigen wird. Dies - diese GWBK mit diesem Erlaubnistext - ist gem. § 10 WaffG die mir erteilte Erlaubnis. So etwas nennt man Verwaltungsakt (§ 35ff VwVfG): "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." Und zwar offensichtlich in der Form eines begünstigenden Verwaltungsakts. Und ein Verwaltungsakt ist, wenn er bestandskräftig geworden ist (also z.B. durch den Betroffenen nicht mehr angefochten werden kann), wirksam und gültig, bis er entsprechend des geltenden Gesetzes zurückgenommen oder widerrufen wurde, wofür hier § 45 WaffG, vielleicht auch §§ 48ff VwVfG einschlägig sind. Auch wenn Du dies nie gelernt hast und nicht weißt - das ist so. Also nimm es bitte zur Kenntnis. Wo findest Du in dieser nach wie vor gültigen Erwerbserlaubnis eine zahlenmäßige Begrenzung? Komm mir nicht mit § 14 Abs.6 und § 58 Abs.22 WaffG und dem Willen des Gesetzgebers: Wir sind hier im Verwaltungsrecht, nicht im Wunschkonzert. Wo ist der Rechtsakt, der diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt wie auch immer aufhebt, verändert, für ungültig erklärt. Diese Erwerbserlaubnis ist jedenfalls derzeit genau gültig und wirksam wie bei der Erteilung vor ein paar Jahren. Ich habe es, glaube ich, schon einmal geschrieben, aber gerne noch einmal zur Verdeutlichung: Wenn Dir vor 10 Jahren eine Baugenehmigung erteilt wurde, Du Dein Haus demtsprechend gebaut hast, und nunmehr als Voraussetzung für eine Baugenehmigung eine Solaranlage auf dem Dach ins Gesetz geschrieben wird (was z.B. im Schwabenland wohl ab 2022 so sein soll) - dann beeinflußt dies die Dir erteilte Baugenehmigung nicht. Und auch nicht Dein Haus. Ich habe, wie gesagt, noch keine ab dem 1.9.2020 erteilte GWBK gesehen. Sie muß aber, jedenfalls wenn sie ab dem 1.9.20 als erstmalig erteilte Sportschützenerwerbserlaubnis erteilt wird, nach § 14 Abs.6 WaffG eine zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung enthalten, sei es, daß der Erlaubnisinhalt von § 14 Abs.6 wie bislang wiedergegeben wird, sei es, daß ein Zusatz angefügt wird, daß die Erwerbserlaubnis auf zehn Waffen begrenzt wird, mit der Erwerbserlaubnis nur zehn Waffen erworben werden dürfen oder wie auch immer. Du kannst natürlich die Augen fest verschließen und Dich weigern, zu lesen, was (dort) geschrieben steht. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß meine "mittelalte" GWBK und die damit erteile Erwerbserlaubnis etwas anderes und eine andere ist als eine nach § 14 Abs.6 WaffG mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung erteilte Erwerbserlaubnis. Meine "mittelalte" GWBK ist eine GWBK gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. und enthält keine zahlenmäßige Begrenzung und die ab 1.9.2020 neu erteilten GWBKen sind solche, die gem. § 14 Abs.6 WaffG erteilt wurden/werden, und diese enthalten eine zahlenmäßige Begrenzung (bzw. müssen eine solche enthalten). Eine Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs.6 WaffG ist eine solche mit zahlenmäßiger Begrenzung und eine Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. WaffG ist eine solche ohne zahlenmäßige Begrenzung. Eine Regelung, die ausdrücklich auf Erwerbserlaubnisse gem. § 14 Abs.6 WaffG bzw. auf gem. § 14 Abs.6 erteilte Erwerbserlaubnisse verweist gilt also grundsätzlich/nicht ohne weiteres für Erwerbserlaubnisse, die nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilt wurden. Und zwar zunächst völlig wurscht, was sich der Verfasser der Regelung vorgestellt hat. Das ist doch gar nicht mal so schwer zu verstehen. Jedenfalls wenn man sich auch nur ein wenziges bischen mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts befaßt. Und was die Verwaltungsgerichte mit dieser Gesetzeslage machen bleibt abzuwarten und ist für die Diskussion hier, wie man die Rechtslage richtigerweise zu beurteilen hat, ohne jede Bedeutung. Jedenfalls brauchst Du mich nicht darüber zu belehren, daß man vielleicht auf hoher See in Gottes Hand ist, vor Gericht aber gewiß und viel schlimmer in des Richters Hand. Das erfahre ich seit über 30 Jahren immer wieder in der günstigen oder ungünstigen Form. Sodele, und jetzt warte ich noch immer auf einen verwaltungsrechtlich qualifizierten Nachweis eines Denkfehlers. Strengt euch mal ein bischen an.
  6. Mußte ein paar Tage wegen kommerzieller Berufsarbeit und Brötchenverdienen (zufälligerweise auch in diesem Rechtsgebiet) aussetzen, damit ich jetzt wieder privat Zeit vernichten kann ... 😉 Gratulation @cartridgemaster, obwohl anscheinend Laie eine weitere knackige Konsequenz aus dieser miesen und mies gemachten Gesetzesänderung zu erkennen, die aber gleichwohl jede WaffBeh erfreuen wird. Und @Sachbearbeiter der Hinweis: Die Auslegung beginnt bei Auslegungsbedürfigkeit. Was bitte soll an der Formulierung in § 14 Abs.6 WaffG "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt." auslegungsbedürftig sein? Ich unterstelle einmal, daß bei "neuen" GWBKen, die ab dem 1.9.20 herausgegeben wurden, der Erlaubnistext dementsprechend lautet, d.h. "XYZ wird die Erlaubnis erteilt, ... bis zu zehn .... zu erwerben ...". Der Gesetzestext ist absolut eindeutig und die dementsprechend Erlaubnis ist es auch - zumindest war sie es ausweislich sämtlicher GWBen, die ich gesehen habe, bis 31.8.2020: Es wird ausdrücklich und wörtlich eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen, die ihrer Art/Gattung nach beschrieben sind, erteilt. Daran, an der Erlaubnis, deren Inhalt, ist nichts auslegungsbedürftig und -fähig. Ergänzend kann man auch in § 10 Abs.1 WaffG schauen, denn da steht: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. " so daß auch jedem ungläubigen Thomas klar sein dürfte/sollte, daß z.B. die GWBK die Erwerbserlaubnis - wie es nun einmal auch auf ihr steht - darstellt. Und wenn ihr euch den Text der Erlaubnis auf der GWBK weiter durchlest werdet ihr feststellen, daß die Besitzerlaubnis - gemeint ist natürlich die Weiterbesitzerlaubnis, da ihr mit dem Moment des Erwerbs natürlich auch bereits erlaubtermaßen besitzt, und noch genauer die Weiterbesitzerlaubnisse - erst durch die dortige Eintragung der bzw. einer Waffe erfolgt, genau wie es § 10 WaffG vorschreibt. Wobei "Eintragung" natürlich nicht das bloße Hineinschreiben meint, da ja auch überlassende Händler eintragen sollen/müssen, sondern die "amtliche" Eintragung in Form der Abstempelung des Eintrags. Und das muß man sich wirklich klarmachen: Die GWBK stellt für sich, ohne Ansehung evtl. Eintragungen, die Erlaubnis zum Erwerb der in der Erlaubnis beschriebenen Waffen dar, und (nur) i.V.m. den vorgenommenen Eintragungen die darauf bezogenen Besitzerlaubnisse. So steht es geschrieben: Im Gesetz und in der Erlaubnis, also der GWBK Diese strikte Trennung zwischen Erwerbserlaubnis und Besitzerlaubnis wurde auch durch die Neuregelung nicht aufgehoben, denn die einzige substantielle Änderung war das Einfügen der zahlenmäßigen Begrenzung bei der Erwerbsberechtigung. Und dies ist nun einmal wörtlich und völlig eindeutig. Es wird eine auf insgesamt zehn solcher Waffen (also nicht zehn Repetierer plus zehn Einzellader plus zehn Perkussionsrevolver plus .. plus ...) begrenzte Erwerbserlaubnis erteilt. Oder genauer gesagt: Das Gesetz sieht vor, daß eine solche Erwerbserlaubnis erteilt wird, erteilt werden muß. Was die Behörden tatsächlich daraus machen weiß ich nicht und daher habe ich auch danach gefragt, ob bereits jemand eine solche "neue" GWBK mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung gesehen hat und deren Erlaubnistext kennt. Wenn sich die Behörden an den Wortlaut von § 14 Abs.6 WaffG halten, dann werden/sind diese Erwerbserlaubnisse in Form der "neuen" GWBK begrenzt auf insgesamt zehn der im Erlaubnistext beschriebenen Waffen erteilen. Und das ist eindeutig und weder auslegungsbedürftig noch -fähig, völlig egal, was der Gesetzgeber vielleicht erreichen wollte. Denn die Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, daß der Gesetzgeber insofern pfuscht und gerade nicht das regelt, was er regeln wollte, sondern daß man mit dem Gesetz nicht ohne eine Auslegung arbeiten kann. Wenn aber mit dem Gesetz gearbeitet werden kann, weil es eben eindeutig ist, nicht unklar, nicht widersprüchlich etc., dann besteht objektiv keine Rechtfertigung für eine Auslegung, gar entgegen des Wortlauts. Und wenn die Erwerbserlaubnis auf insgesamt zehn dieser Waffen begrenzt ist, dann ist sie - und nur sie - auf zehn dieser Waffen begrenzt. Was eben bedeutet, daß man auf Grundlage bzw. mit dieser Erwerbserlaubnis nur zehn dieser Waffen erwerben darf. Was wiederum zu dem zwingenden Schluß führt, daß nach zehn Erwerbsvorgängen auf Grundlage bzw. mit dieser Erwerbserlaubnis Schluß mit lustig ist. Wenn man zehn mal eine Waffe erwirbt, in die GWBK eintragen läßt und gleich danach wieder verkauft und austragen läßt , dann ... naja, dann befindet man sich in einer alternativen Realität, in der die GWBK zehn und nicht nur acht Eintragungsplätze besitzt (aber wer weiß, vielleicht haben die "neuen" GWBen auch zehn Plätze? Ich habe noch keine gesehen). Aber gehen wir mal der Einfachheit halber, um uns nicht in zu viele wenns und vielleichts zu verlieren, von einer fiktiven GWBK mit zehn Plätzen aus. Dann wäre nach nach dem zehnten Verkauf das Ende der Fahnenstange erreicht. Man hat offensichtlich zehn Waffen erworben und damit seine auf diese Zahl begrenzte Erwerbserlaubnis ausgeschöpft. Daß man diese Waffen nicht mehr besitzt spielt keine Rolle. Gesetz und Erwerbserlaubnis sind eindeutig - über sieben Brücken darfst Du gehen und zehn Waffen (zehn mal eine Waffe) darfst Du erwerben und dann finito. Ich könnte keiner Behörde etwas vorwerfen, wenn sie dem Schützen danach die kalte Schulter zeigt. In praxi würde ich das Mandat natürlich dennoch, schon aus sportlichem Ehrgeiz, übernehmen, Widerspruch und Klage mit der Behauptung begründen, daß man das Gesetz so nicht verstehen dürfe, weil ... blablabla und natürlich auch mit den folgenden Überlegungen. Aber mit dem klaren Hinweis an den Mandanten: Erfolgsaussichten ausgesprochen dürftig, der klare Wortlaut spricht für die Behörde und die bekannte LWB-Feindlichkeit der Verwaltungsgerichte läßt nicht erwarten, daß sie dem Gesetz entgegen dessen Wortlauts zugunsten des LWB Gewalt antun werden. Vordergründig gedacht. Bzw. nicht bis zum Ende gedacht. Und zwar nicht nur, weil die GWBK nicht zehn sondern nur acht Eintragungsplätze hat. Nämlich schon aus diesem Grund wird man niemals mit nur einer GWBK auf eine Zahl von zehn aktenkundigen (der Behörde bekannten) Waffenerwerben kommen. Ich hatte es bereits angesprochen: Was passiert, wenn alle acht Eintragungsplätze belegt sind? Man geht zum Amt und will eine neue GWBK. Die erhält man auch. Aber hoppla - was steht dann auf dieser GWBK als Erlaubnistext, also als Erlaubnis? Oder besser: Was müßte auf dieser GWBK als Erlaubnistext stehen? Begrenzung der Erwerbserlaubnis auf zehn oder auf zwei Waffen? Das richtet sich richtigerweise nach der gleichfalls bereits angesprochenen und erst seit 1.9.2020 relevant gewordenen Frage: Wird im Rahmen des § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG mit der Herausgabe der ersten GWBK "nur" eine einheitliche Erwerbserlaubnis erteilt, die durch alle herausgegebenen GWBen (sofern diese noch einen wirksamen Besitzeintrag enthalten) insgesamt verkörpert wird? Oder stellt jede weitere GWBK eine neue, eigenständige Erwerbserlaubnis dar, die wie auch immer "erlischt", unwirksam wird, kraftlos wird, gegenstandslos wird usw., sobald ihre acht Eintragungsplätze belegt sind (und somit, da mit dieser GWBK keine Besitzerlaubnis für die zu erwerbende Waffe mehr erteilt werden kann, auch nicht mehr zu einem entsprechenden Erwerb berechtigt - so könnte man dies begründen, sozusagen mit einer inhärenten Bedingung/Auflage nach § 9 WaffG)? Keine Ahnung, ich weiß es nicht. Diese Frage spielte bislang keine Rolle, daher gibt es hierzu überhaupt nichts. Für das erste spricht die Systematik und der Wortlaut von § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG, für das zweite § 10 Abs.1 WaffG und, naja, die Praxis der WaffBehörden, vor jedem Ausstellen einer weiteren GWBK die Zuverlässigkeit zu überprüfen, was indiziert, daß sie jede weitere GWBK als eigenständige Erwerbserlaubnis betrachten. Die Konsequenzen sind aber höchst unterschiedlich: Geben § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG den Anspruch auf nur eine (1) Erwerbserlaubnis, die dann logischerweise ungeachtet der Zahl der aufgrund der auf jeweils acht begrenzten Eintragungsmöglichkeiten mehrfach herausgegebenen GWBK eben eine einheitliche Erwerbserlaubnis darstellen muß und darstellt, dann bedeutet dies, daß bei erstmals nach dem 31.8.2020 erteilten Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK ungeachtet deren Zahl eben nur zehn Erwerbsvorgänge zulässig sind. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, also wie sichergestellt wird, daß der Inhaber der GBWK auch tatsächlich nicht mehr als zehn Waffen erwerben kann (also nach zehn Erwerbsvorgängen aufhören muß), weiß ich nicht. Vielleicht ändert man die Begrenzung im Erlaubnistext auf "zwei". Das würde zwar nicht mit der Theorie bzw. der Voraussetzung harmonieren, daß es nur eine einheitliche Erwerbserlaubnis gibt, die durch alle GWBKen insgesamt verkörpert wird, was wiederum deren Einheitlichkeit/Identität hinsichtlich des Erlaubnistextes voraussetzt, aber ... keine Ahnung. Ich habe das Gesetz nicht gemacht. Vielleicht vermerkt die Behörde auf der zweiten GWBK auch die Zahl der bereits erfolgten Erwerbsvorgänge. Konsequenz dieser Theorie der "einheitlichen Erwerbserlaubnis" ist aber auch, daß Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWB, die bis 31.8.2020 ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung erteilt wurde, nicht nur "einfach" fortbestehen. Das Fortbestehen folgt bereits aus der Tatsache, daß es sich dabei um bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte handelt und kein wie auch immer gearteter Rechtsakt ersichtlich ist, der daran etwas ändern würde. Sie bestehen aber vor allem in der Form fort, wie sie erteilt wurden, nämlich ohne zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung. Was nicht nur bedeutet, daß der Inhaber einer solchen "mittelalten" GWB diese munter weiterbefüllen kann, auch wenn er schon mehr als zehn dieser Waffen erworben hat. Sondern auch, daß er dann, wenn er diese völlig befüllt hat, die Ausstellung einer weiteren "mittelalten" GWB, also ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung, verlangen kann. Denn wenn die Erwerbsberechtigung nur einmal, mit der ersten GWBK, und einheitlich erteilt wird und die Notwendigkeit der Ausstellung einer Mehrzahl von GWBKen nur darauf beruht, daß - im Gegensatz zur Roten Sammel-WBK (bei der es sich - für diejenigen, die noch keine gesehen haben - nicht um eine "Karte" sondern um ein recht dickes Büchlein mit Platz für viele, viele, viele Einträge handelt) - nur acht Eintragungsplätze für acht Erwerbserlaubnisse vorhanden sind, dann gilt sie als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung eben bis zu deren Rücknahme oder Widerruf fort und für die Herausgabe einer Folge-GWBK mit zahlenmäßiger Begrenzung ist kein Raum, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Denn, ich wiederhole, die Erwerbserlaubnis ist in diesem Fall bereits unbegrenzt erteilt worden. Selbstverständlich schwebt der Vorbehalt des Sportschützenbedürfnisses über allem, aber das ist ja klar. Anders sieht es aus, wenn man das "eine Erlaubnis" im Gesetzestext nicht als numerische Festlegung der Zahl der zu erteilenden Erwerbserlaubnisse ansieht sondern - möglicherweise im Einklang mit § 10 Abs.1 WaffG - meint, daß jede einzelne GWBK eine eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Wie gesagt, ich weiß nicht, welche der beiden Verständnisse richtig ist. Es gibt Argumente für beide. Dann dürfte der Inhaber einer noch nicht völlig befüllten "mittelalten" GWBK zwar ebenfalls diese ohne Rücksicht auf irgendeine Begrenzung weiter befüllen, denn auch in dieser Variante ist diese, ihm vor dem 1.9.2020 erteilte Erwerbserlaubnis nicht zahlenmäßig begrenzt aber als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt unverändert wirksam und gültig. Aber wenn diese GWBK voll und die damit erteilte Erwerbserlaubnis sozusagen - wie auch immer - "erledig" ist (nagelt mich nicht darauf fest, wie gesagt, bis 1.9.2020 hat niemand auch nur ansatzweise darüber nachgedacht weil völlig irrelevant), nicht mehr ausgeübt werden darf, dann kann er die nächste, neu zu erteilende Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK nur nach dem aktuellen geltenden Gesetz beanspruchen, also mit einer Begrenzung auf zehn Waffen. Und nein, seine bisherigen Erwerbe (Erwerbsvorgänge) werden darauf nicht "angerechnet", denn dies sieht das Gesetz nicht vor. Denn die gesetzliche Regelung lautet nun einmal "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt." und betrifft somit jeden Fall der Erteilung einer Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK. Dies ist die zwingende Folge der Annahme/Theorie, daß es sich hierbei nicht um "nur" eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis handelt sondern jede GWBK eine eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Im Fall desjenigen, der ab 1.9.2020 erstmalig eine "neue" Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK erhält, gilt genau dies, nur mit dem Unterschied, daß er keine "mittelalte" GWBK hält (besitzt), die er ungeachtet früherer Erwerbe befüllen kann, sondern eben "nur" eine "neue" GWBK mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung der Erwerbsberechtigung. Die er übrigens bezogen auf diese Erwerbserlaubnis, diese "neue" GWBK, überhaupt nicht voll ausnutzen kann, denn wie erläutert ist nach acht Erwerbsvorgängen und entsprechenden eingetragenen Besitzerlaubnissen die GWBK voll, diese Erwerbserlaubnis wie auch immer "erledig", und er muß eine neue GWBK besorgen, also auf Grundlage dieser Theorie der "multiplen Erwerbserlaubnisse" die Erteilung eine neue Erwerbserlaubnis in Form einer "neuen" GWBK beantragen, die - wie erläutert - aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung eben erneut begrenzt auf zehn Waffen erteilt werden muß. Ihr müßt mir nicht sagen, daß dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sei. Ich kenne natürlich die amtlichen Begründung. Aber so lautet nun einmal der völlig eindeutige und unmißverständliche und daher weder auslegungsbedürftige noch einer Auslegung zugängliche Gesetzeswortlaut. Man kann auch nicht im Wege der "Auslegung" unter Verweis darauf, daß der Gesetzgeber den Besitz begrenzen wollte, behaupten, daß daher anstelle "Erwerb" "Besitz" zu lesen sei, also "Erwerb" als "Besitz" gemeint sei. Denn dann würde die Regelung lauten: "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Besitz von ... bis zu zehn ... berechtigt." Das liest sich zwar gut, wäre aber noch "falscher", weil damit offensichtlich nicht einmal mehr eine Besitzberechtigung erteilt werden würde und dies mit der Systematik dieser Regelung - die GWBK stellt die allgemeine (d.h. nicht auf eine konkrete Waffe bezogene) Erwerbsberechtigung dar und aus den Eintragungen ergeben sich die einzelnen konkreten Besitzberechtigungen hinsichtlich der damit bezeichneten konkreten Waffen - überhaupt nicht übereinstimmen würde. Auch eine "ergänzende Auslegung" etwa in Form von "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb und Besitz von ... bis zu zehn ... berechtigt." wäre - abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut zum Verständnis und Anwendung keine Ergänzung erfordert - systemwidrig, weil eben die die GWBK nicht per se eine und schon gar nicht eine allgemeine Besitzberechtigung erteilt sondern "nur" bis zu acht konkrete Besitzberechtigungen für acht konkret bezeichnete Waffen aufgrund der entsprechenden Eintragungen ermöglicht. Es gibt nur einen Weg, wie der Gesetzgeber dieses Absicht und dieses Ziel in Gesetzesform hätte umsetzen und erreichen können, nämlich indem dieser neue Abs.6 bleibt wie er zuvor als Abs.4 war und um den Satz ergänzt wird, daß - sinngemäß - die auf Grund dieser Erlaubnis zu besitzenden Waffen auf zehn begrenzt wird. An der Erwerbserlaubnis braucht und darf aufgrund des völlig zutreffenden Hinweises von cartridgemaster nicht herumgedoktert werden, denn es ergibt nicht den geringsten Sinn, die Zahl der Erwerbsvorgänge zu begrenzen. Was erforderlich war und auch völlig ausgereicht hätte ist eine ausdrückliche Begrenzung der erteilbaren Besitzberechtigungen oder "besitzbaren" Waffen. Zwar würde sich bei zwei ausgestellten GWBKen bei Vorlegen allein der zweiten GWBK für den Veräußerer nicht ergeben, wieviel Waffen der Erwerber bereits besitzt. Das ist aber auch völlig unschädlich, denn die Erwerbsberechtigung wäre jedenfalls zahlenmäßig unbeschränkt und ebenso wie jeder Sportschütze in Hinblick auf die Beschränkung durch sein Bedürfnis ohnehin auf eigenes Risiko erwirbt und immer in Gefahr läuft, daß die Behörde mit der Begründung nicht einträgt, daß diese konkret erworbene Waffe nicht von seinem Bedürfnis umfaßt sei, würde er bei bereits besessenen 10 Waffen mit dem sicheren Wissen erwerben, daß die Behörde diese Waffe solange nicht eintragen würde, bis er nicht eine der anderen zehn Waffen austragen läßt - wäre also ebenso wie bei dem Erwerb einer Waffe, die definitiv nicht von seinem Sportschützenbedürfnis umfaßt ist (z.B. dem 8. K98k) nicht schutzwürdig. Möglicherweise, wahrscheinlich würde dieser einfache Satz auch genügen, um ebenfalls die bis dahin bereits erteilten "mittelalten" GWBKen zu erfassen. Denn da in diesem Fall der Wortlaut des § 14 Abs.4 WaffG a.F. unverändert in § 14 Abs.6 WaffG übernommen werden könnte/würde und damit die Erwerbserlaubnis - GWBK - als solche unverändert bleiben würde, würde die in dem angefügten Satz enthaltene Begrenzung der Besitzerlaubnisse oder der Maximalzahl der zu besitzenden Waffen für jede Erwerbserlaubnis, jede GWBK, geltend, gleich wann sie (nach 2002) erteilt wurde. Will man es besonder gut und sicher machen, dann könnte man diese Besitzbegrenzungsregelung auch ausdrücklich auf die Erlaubnisse erstrecken , die zuvor nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilt wurden, bspw. indem man auf diese alte Regelung Bezug nimmt oder auf Erwerbserlaubnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden. Natürlich wäre dann noch eine Übergangsregelung wie in § 58 Abs.22 WaffG erforderlich, deren Verweis auf § 14 Abs.6 WaffG dann möglicherweise ausreichend wäre (was jetzt nicht der Fall ist), da sich die vor und nach dem 1.9.2020 erteilten Erwerbserlaubnisse / ausgestellten GWBKen nicht unterscheiden, die aber besser auf vor dem 1.9.2020 erteilte Erwerbserlaubnisse verweisen sollte. Aber das hat der Gesetzgeber nun mal nicht getan und das geht, wie es bei uns heißt, eben mit ihm heim. Mieses Gesetz und mies gemacht, anders kann man das nicht beurteilen. Und auch wenn ihr wieder und wieder auf die Absicht und das Ziel des Gesetzgeber verweist: Es ist nicht zulässig, einer klaren und eindeutigen und auch anwendbaren - wenn auch letztlich das mögliche Ziel nicht erreichende - Regelung einen gänzlich anderen Inhalt zu geben und zu behaupten, dies sei eine "Auslegung" anhand des behaupteten Willens des Gesetzgebers: Was der Gesetzgeber vielleicht regeln wollte ist eine Begrenzung der Zahl der "auf GWBK" besitzbaren Waffen, also der Zahl der erteilbaren Besitzerlaubnisse. Aber genau dies ist nicht erfolgt. Denn was § 14 Abs.6 WaffG ganz offensichtlich und definitiv nicht regelt ist eine Begrenzung des Besitzes im Sinne des dauerhaften Besitzes, des Weiterbesitzes, der Besitzerlaubnisse, die durch die entsprechenden Eintragungen erteilt werden. Was - ich muß es noch einmal sagen - den Diskussionsbeiträgen hier in dieser Hinsicht leider völlig fehlt ist das Verständnis dafür, daß an erster Stelle der Gesetzestext kommt, ans zweiter Stelle der Gesetzestext und an dritter Stelle der Gesetzestext. Sofern das Gesetz auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, gibt es in der juristischen Dogmatik und Methodenlehre "offizielle" Auslegungsregelung. Wer sich dafür interessiert soll z.B. nach "Rechtswissenschaft Auslegungsregeln" googlen und findet da hinreichen viele Fundstellen, die dies auch laienverständlich (die meisten wenden sich an Jurastudenten) erläutern. Z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Verhältnis_der_Auslegungsmethoden_zueinander https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/ https://www.lecturio.de/magazin/juristischen-auslegungsmethoden/ Es liegt in der Natur der Sache, daß die Beachtung dieser Auslegungsregeln natürlich nur während des Studiums und sehr eingeschränkt im Referendariat bzw. in Prüfungen wirklich von Bedeutung ist und sanktioniert wird. Vielleicht auch noch für die Kollegen, die vor allem in Großkanzleien hauptsächlich Gutachten fabrizieren. Im wirklichen Leben entscheiden dann Richter, denen eine möglichst objektive (im Sinne von unvoreigenommene) Auslegung lege artis i.d.R. schnuppe ist sondern die in Fällen, in denen es darauf ankommt, meist ein gewünschtes Ergebnis vor Augen haben und dementsprechend argumentieren. Sofern sie sich überhaupt der Mühe unterziehen. Und die Bundesgerichte geben schlechte Beispiele und Vorbilder hierfür .... Ungeachtet der Wirklichkeit und dem natürlich bestehenden und sicherlich nicht geringen Risiko, im Prozeß obwohl "im Recht" einen über die Rübe zu bekommen und unterzugehen, sollte man in Diskussionen ergebnisoffen und daher dogmatisch "sauber" argumentieren. Das bedeutet hier: Was der Gesetzgeber erreichen wollte oder auch nicht spielt zunächst keine Rolle. An allererster Stelle steht der Gesetzeswortlaut und erst wenn dieser auslegungsbedürftig, also unklar, widersprüchlich, nicht handhabbar etc., ist, kann man überhaupt über eine Auslegung nachdenken (und hierbei spielt der (angebliche) Wille des Gesetzgebers i.d.R. nur eine untergeordnete Rolle). Aber leider orientiert sich keiner von euch am Gesetzeswortlaut sondern springt sofort zu dem, was der Gesetzgeber (angeblich) wollte, und erklärt dies zum Inhalt der gesetzlichen Neuregelung. Und hinsichtlich der vor dem 1.9.2020 zahlenmäßig nicht begrenzt erteilten Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen fehlt leider, leider auch jedes Verständnis für und jede Kenntnis der elemtarsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen, nämlich daß ein bestandkräftiger begünstigender Verwaltungsakt nun einmal weitergilt, bis er in verwaltungsrechtlich einwandfreier Form und Weise zurückgenommen oder widerrufen wurde. Und unsere "mittelalten" Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen sind nun einmal und offensichtlich solche bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte, deren damit erteilte zahlenmäßig unbegrenzte Erwerbsberechtigung schon mal überhaupt nicht durch eine Regelung, die nur neu zu erteilenden Erwerbserlaubnisse betrifft, beeinträchtigt wird, beeinträchtigt werden kann. Das wäre ja noch schöner. Und zwar völlig egal, was der Gesetzgeber meinte, regeln zu wollen. Und bislang habe ich hier noch überhaupt nichts gelesen, was dieser elementaren verwaltungsrechtlichen Beurteilung entgegenstehen würde. Das bedeutet natürlich nicht, daß nicht in einem Prozeß ein Verwaltungsrichter einfach behaupten könnte, § 14 Abs.6 WaffG sei so "auszulegen", daß dieser auch eine Besitzbegrenzungsregelung enthalte, die auch für früher in Form von "mittelalten" GWBKen zahlenmäßig nicht begrenzt erteilte Erwerbserlaubnis gelte. Das ist denkbar, nicht ausgeschlossen, vielleicht sogar nicht unwahrscheinlich, wenn man sich die im großen und ganzen LWB-feindliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anschaut, wenn auch schlicht falsch und willkürlich. Vielleicht würde er dann zumindest die Berufung zulassen (ganz eindeutig müßte er es) und wenn das jeweilige OVG/VGH mitspielt kommt man mit dieser Rechtsfrage vielleicht sogar zum BVerwG. Bis dahin aber, da bin ich recht sicher, wird der Gesetzgeber seinen groben Lapsus bemerkt und nachgebessert haben.
  7. Man muß natürlich zugestehen, daß durch die Neuregelung die Welt nicht untergeht, auch wenn sie völlig ungerechtfertigt ist und sämtliche Einzelfall-Auswüchse durch die Behörden auch so in den Griff bekommen werden können/konnten. Wer mehr als zehn "auf Gelb" haben will muß nunmehr halt taktisch geschickt vorgehen, wie man es bei den bislang "grünen" Waffen her schon kennt. Und hat mehr Aufwand und Kosten. Aber schon von Berufs wegen geht es mir "ums Recht", um die richtige Rechtsanwendung. Und überhaupt werden wir schon genügend gedrückt ...
  8. Ich habe deutlich mehr als zehn Waffen "auf Gelb" und die zuletzt deutlich von 31.8.2020 erteilte Gelbe WBK hat noch ein paar freie Plätze. Letztes Jahr habe ich mir die neue Regelung nicht im Detail angeschaut, auch nicht weiter durchgedacht, sondern die von allen Seiten geäußerte Meinung, bei zehn sei Schluß und nur, was man schon habe, dürfe man behalten, unkritisch geglaubt. Jetzt war ich erstmals gezwungen, dies (verwaltungs)rechtlich durchzudeklinieren und bin doch etwas erstaunt. Ich mag mich irren, nobody is perfect, aber bislang vermag ich keinen Fehler zu erkennen. Aber damit (Ausnutzen vorhandener Gelber WBKen) nicht genug. Ungeachtet einer "Weil nicht sein kann was nicht sein darf"-Entscheidung der Verwaltungsgerichte meine ich, daß man uns "Mittelaltbesitzlern" nach dem Auffüllen der jüngsten "mittelalten" Gelben WBK entweder eine weitere mittelalte Gelbe WBK erteilen muß (usw. usw.) oder zumindest eine "neue" Gelbe WBK bzw. deren zwei mit entsprechender aktueller Begrenzung auf 10. Denkt mal die oben aufgeworfenen Fragen zur "Einheit" oder auch nicht der Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. durch ...
  9. Falls es Dir noch nicht aufgefallen ist: Ungeachtet des möglichen Nichtmitspielenswollens der Verwaltungsgerichte möchte ich hier juristisch - d.h. hier verwaltungsrechtlich - diskutieren. Weder Polemik noch Ironie oder Sarkasmus (in mehr als homöopathischen Dosen) sind daher zielführend. Und auch die möglichen Wünsche und Absichten des Gesetzgeber spielen nur insofern eine Rolle, als wir gesetzliche Regelungen anhand der amtlichen Begründung auslegen können/dürfen. Was bei völlig eindeutigen Formulierungen, gegen den Wortlaut, nicht geht. Was der Gesetzgeber will ist das eine. Was er in Gesetzesform gießt ist das andere. Halten wir uns also zunächst ans Gesetz und diskutieren die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen auf eben dieser allein relevanten rechtlichen, verwaltungsrechtlichen Ebene. Und wer sich im Verwaltungsrecht nicht auskennt - sorry - sollte sich aufs Lesen oder Fragestellen beschränken. Die Übergangsregelung in § 58 Abs.22 WaffG, die den Altbesitz soll, spielt erst dann eine Rolle, wenn dieser Altbesitz - und die bis 31.8.2020 erteilen Erwerbs- und Besitzerlaubnisse überhaupt tangiert sind. Es mag durchaus sein, daß der Gesetzgeber der Meinung war, eine solche Übergangsregelung, die den Altbesitz regelt/sichert, sei erforderlich. Aber noch sehe ich nicht auch nur ansatzweise, daß der Altbesitz oder die bis 31.8.2020 erteilen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" Gelben WBK und die darin/damit durch Eintragung erteilten Besitzerlaubnisse irgendwie beeinträchtigt seien. Das mag der Gesetzgeber anders gesehen haben, aber wie gesagt ist nicht seine (irrige) Meinung oder seine Absicht maßgeblich sondern das, was er in Gesetzesform gegossen hat. Und daran müssen wir uns orientieren.
  10. Noch einmal: Offensichtlich wurde die Sportschützen-WBK-Regelung inhaltlich geändert. Eine bis 31.8.2020 erteile Gelbe WBK (Erwerbserlaubnis) war verbal ohne irgendeine Begrenzung, gar zahlenmäßig, zu erteilen (daß sie faktisch nur im Rahmen des Bedürfnisses ausgeübt werden durfte ist eine ganze andere Frage), seit dem 1.9.2020 wird sie begrenzt auf zehn Waffen erteilt. Beide Erwerbserlaubnisse unterscheiden sich drastisch. Und die zahlenmäßige Begrenzung hat spezifisch auch nichts mit dem Sportschützenbedürfnis zu tun. Bspw. könnte jemand, der ab 1.9.2020 einer derart begrenzte Erwerbserlaubnis erhält, seine Gelben WBKen mit zehn Waffen füllen, die bei näherer Betrachtung überhaupt nicht vom Bedürfnis umfaßt sind, warum auch immer. Und dementsprechend konnte in die "mittelalte" Gelbe WBK keine konkrete zahlenmäßige Begrenzung hineininterpretiert werden. Bspw. kann man problemlos 20 unterschiedliche Waffen auf Gelbe WBK besitzen, die alle vom Bedürfnis umfaßt sind. Erwirbt man dagegen nur z.B. 20 K98k ist offensichtlich, daß diese "Sammlung" nicht vom Bedürfnis des Sportschützen umfaßt ist. Und es geht auch nicht um die Frage, ob diese Gesetzesänderung zulässig oder im Gegenteil unzulässig, gar verfassungswidrig sei (meine erhobene Verfassungsbeschwerde erstreckt sich aus gutem Grund nicht auf § 14 Abs.6 WaffG). Die grundsätzliche Zulässigkeit - wenn auch nicht Sinnhaftigkeit - dieser Neuregelung können wir problemlos unterstellen. Es geht allein um das Schicksal bzw. um das Fortbestehen der bis zum 1.92020 nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. ohne Begrenzung erteilten und noch nicht durch entsprechendes Befüllen der Gelben WBK "ausgenutzen" Erwerbserlaubnisse, die nun einmal bestandkräftige begünstigende Verwaltungsakte darstellen. Und wenn Du relativierend meinst, daß diese nur "prinzipiell" weitergelten würden - was bedeutet: hier nicht -, dann möchte ich Dich bitten, doch bitte genau zu erläutern, warum hinsichtlich dieser Verwaltungsakte etwas anderes gelten soll als hinsichtlich irgendwelcher anderer Verwaltungsakte, die trotz geänderter Rechtslage weiterhin Bestand haben bzw. nicht aufgrund der Gesetzesänderung im Nachhinein rechtswidrig werden und wie auch immer "kassiert" werden. Ich arbeite zwar - vom Waffenrecht abgesehen - nicht im Verwaltungsrecht und mein 2.StEx ist länger her als manche hier auf der Welt sind , aber die Grundlagen des Verwaltungsrechts, also das Allgemeine Verwaltungsrecht kenne ich dennoch, zumal es ja problemlos nachzulesen ist. Also bitte: Aus welchem (verwaltungs)rechtlichen Grund sollen die bis 31.8.2020 gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. ohne zahlenmäßige Begrenzung erteilten Erwerbserlaubnisse (noch mal: Die Nutzbarkeit allein im Rahmen des Bedürfnisses stellt keine solche Begrenzung dar) nunmehr nicht mehr gültig sein? Du hast es vielleicht überlesen, aber hinsichtlich der Geltung des Sportschützenbedürfnisses stimme ich Dir zu. Aber bei der Erlaubniserteilung liegst Du falsch. Ich wiederhole: Die Gelbe WBK ist wie jede WBK die entsprechende Erlaubnis. Die Gelbe WBK ist die Erwerbserlaubnis. So steht es geschrieben. Auf ihr. Ausdrücklich. Und ihr Inhalt ist in § 14 Abs.6 WaffG (und früher in § 14 Abs.4 WaffG a.F.) vorgegeben. Dort steht nicht, daß der Sportschütze bereits qua Gesetz erwerben darf. Dort steht, daß ihm eine unbefristete Erlaubnis erteilt wird, "die zum Erwerb ... berechtigt". Wie in meinem vorherigen post erläutert besteht die "Vereinfachung" hier (allein) darin, daß für die Erteilung der Erwerbserlaubnis das Bedürfnis - weder hinsichtlich der Erwerbserlaubnis als solcher noch hinsichtlich der damit zu erwerbenden/erworbenen Waffen - nicht glaubhaft gemacht werden muß. Was letztlich auch zwingend und nicht anders möglich ist, denn diese Erwerbserlaubnis erstreckt sich ja auf eine unbestimmte Vielzahl von Waffen, die lediglich sehr grob ihrer Art nach definiert sind. Und daher kann eine allgemeine, hierauf gerichtete Erwerbserlaubnis niemals von einem Bedürfnisnachweis abhängig sein. Wie sollte dieser aussehen? Diese Erwerbserlaubnis (Gelbe WBK) bezieht sich ja gerade nicht wie im Normalfall der Grünen WBK auf eine bestimmte bzw. weitgehend konkretisierte Waffe. Andernfalls müßte man bereits bei Antragstellung eine Liste der Waffen, die man gerne kaufen möchte, vorlegen. Aber das wiederum widerspricht dem Inhalt der Regelung, die ja gerade die von der Erwerbserlaubnis erfaßten Waffen nur grob von ihrer Art her (Repetier-LW etc.) beschreibt. Das ist durchaus vergleichbar mit einer Roten Sammler-WBK. Mit dieser wird die Erlaubnis erteilt, die zu dem in der Roten WBK definierten Sammelthema zählenden Waffen zu erwerben. Bei der Gelben WBK haben wir die abstrakte Beschreibung der von der Erwerbserlaubnis umfaßten Waffenarten, wobei sich jeder Erwerb im Rahmen des Sportschützenbedürfnis halten muß - was zwar meist nicht kontrolliert wird, gleichwohl gilt. Bei der Roten Sammler-WBK haben wir das Sammelthema. Das Sammlerbedürfnis ist auch hier zu beachten, wenngleich es eine weniger bedeutende Rolle spielt als als das Sportschützenbedürfnis, denn üblicherweise wird dies bereits bei der Formulierung des Sammlungsthemas berücksichtigt. Nach wie vor scheinst Du nicht zu verstehen, welche Frage ich hier zur Diskussion aufwerfe, und rennst dagegen offene Türen ein. Wir sind uns einig, daß bei jedem Erwerb "auf Gelb" auch das Sportschützenbedürfnis zu beachten ist, also § 14 Abs.3 S.1 Nr.3 WaffG (Geeignetheit und Erforderlichkeit) erfüllt sein muß, es andernfalls Ärger mit der Behörde geben kann (nicht zwingend wird/muß). Das gilt aber nicht nur für die "mittelalte" Gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. sondern in gleicher Weise auch für die "neue" Gelbe WBK nach § 14 Abs.6 WaffG, die nur mit einer zahlenmäßigen Begrenzung erteilt wird. Ein Erwerb auf Grundlage der "mittelalten" Erwerbserlaubnis, die keine zahlenmäßige Begrenzung aufweist, kann aber nicht mit der Begründung, man habe bereits (mehr als) zehn Waffen "auf Gelb" erworben, beanstandet werden, solange diese "mittelalte" Erwerbserlaubnis (= nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteile Gelbe WBK) noch gültig ist. Und dies ist solange der Fall, bis sie wirksam zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 45 WaffG, 48ff VwVfG). Die Behörde mag im konkreten Einzelfall vielleicht beanstanden können, daß dieser konkrete Erwerb nicht vom Sportschützenbedürfnis umfaßt sei, etwa weil man aktuell den 5. K98k erworben habe und für 5 identische K98k kein Sportschützenbedürfnis erkennbar sei (was wohl richtig wäre). Aber das ist etwas ganz anderes als das bloße Überschreiten der erlaubten Zahl von Erwerbsvorgänge für Gelbe WBKen, die unter Beachtung der zahlenmäßigen Begrenzung ab dem 1.9.2020 erteilt wurden. Die Sache hat übrigens noch weitere Dimensionen, die anscheinend noch niemandem aufgefallen sind. Denk mal in Ruhe über die Frage nach, ob die nach § 14 Abs.6 WaffG bzw. früher § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbserlaubnis eine (1) (einheitliche) Erlaubnis in Form von ggfs. mehreren Gelben WBKen darstellt (und der Erlaubnistext nur aufgrund der Vereinfachung auf jeder weiteren Gelben WBK steht oder damit man sich beim Einkaufen auf das Vorlegen der jeweils jüngsten Gelben WBK mit noch freien Plätzen beschränken kann). Oder ob jede der Gelben WBKen eine erneute eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Bislang, bis 31.8.2020, war dies unerheblich, spielte keinerlei Rolle. Aber seit 1.9.2020 schon: Spiele dann beide Möglichkeiten einmal in Hinblick auf den Inhaber einer oder mehrerer "mittelalter" Gelber WBK gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. durch, der nicht nur mehr als zehn Waffen erworben sondern nun auch seine jüngste "mittelalte" WBK durch vollständiges Befüllen "erschöpft" hat und nunmehr die Ausstellung eine neue Gelben WBK begehrt. Was kann er beanspruchen? Nichts? Eine "neue" Gelbe WBK? Eine weitere "mittelalte" Gelbe WBK? Ich habe da noch keine sichere Antwort (nur ein "Wunschergebnis" ;-)). Und eine weitere offen Frage: Stellen wir uns einen Sportschützen vor, der noch keine Gelbe WBK hat. Nun beantragt er eine solche. Sie (die Erwerbserlaubnis) wird ihm natürlich nur mit der zahlenmäßigen Begrenzung erteilt; § 14 Abs.6 WaffG ist ja insofern eindeutig. Dummerweise passen aber auch auf diese "neue" Gelbe WBK (das unterstelle ich jetzt mal) nur acht Einträge. Wenn er fleißig und zügig einkauft hat er diese in zwei Jahren voll. Nun beantragt er die Erteilung einer weiteren Gelben WBK, denn er hat ja noch zwei Erwerbe "frei". Welchen Inhalt wird/muß diese weitere Gelbe WBK haben? ist sie auch begrenzt auf 10 Erwerbsvorgänge/Waffen? Oder weist sie als Begrenzung (nur) die für ihn aktuell zulässigen zwei Erwerbsvorgänge/Waffen aus? Wenn 10: Wie soll der Verkäufer/Überlasser beim nächsten Erwerb - oder besser beim beabsichtigten 11. Erwerb - erkennen, daß oder ob die zulässige Zahl der Erwerbsvorgänge (oder meinetwegen auch der "auf Gelb" besessenen Waffen) - bereits überschritten ist? Der weiß ja nicht, kann nicht auch nur erahnen, wieviel Gelbe WBKen der Erwerber schon hat und was darauf (noch) eingetragen ist. Und beim Kauf am Wochenende, an Feiertagen, auch auf Börsen, oder auch außerhalb der Sprechzeiten des Amts ist eine telefonische Nachfrage nicht möglich. Ach ja, das NWR .... Wenn nur 2: Wie ist es, wenn er zwischenzeitlich Waffen "von" seiner ersten Gelben WBK verkauft? Muß dann diese Begrenzung korrigiert werden? Kann/darf sie überhaupt korrigiert werden? Denn die zahlenmäßige Begrenzung in § 14 Abs.6 WaffG bezieht sich ja ausdrücklich auf die Erwerbserlaubnis, nicht auf den Besitz bzw. eine Besitzerlaubnis - der Besitz ist zahlenmäßig überhaupt nicht begrenzt. Und die erlaubten zehn Erwerbsvorgänge sind mit dem zehnten Erwerb ausgeschöpft, auch wenn man mittlerweile alle zuvor erworbenen und eingetragenen Waffen wieder verkauft hat. Mal abgesehen davon, daß Du auch hier offene Türen einrennst. Und abgesehen davon, daß es keinerlei fehlerhafte Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erteilung der "mittelalten" Gelben WBKen gab, sämtliche diese Erwerbserlaubnisse zu recht, völlig gesetzeskonform erteilt wurden und allein der Umstand, daß diese fallweise, also in Einzelfällen, unter Mißachtung des Sportschützenbedürfnisses "mißbraucht" wurden, weder die Bestandskraft dieser Erwerbserlaubnisse beeinträchtigt noch deren Erteilung oder § 14 Abs.4 WaffG a.F. im Nachhinein rechtswidrig werden läßt (daher brauche ich mangels Relevanz auf Deine folgenden Zitate nicht einzugehen): Natürlich bleibt ungeachtet aller richtiger Argumentation das nicht gänzlich fernliegende Risiko, daß die Verwaltungsgerichte "kurze fuffzich" machen und einfach ohne weitere (tragfähige) Begründung behaupten, daß sich (wie auch immer) der Inhalt "mittelalter" Gelber WBKen dahin "geändert" habe, daß diese nunmehr auch zahlenmäßig begrenzt seien oder (warum auch immer) die zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung in § 14 Abs.6 WaffG auch für "mittelalte" Erwerbserlaubnisse gelte. Weil ... naja, weil das der Gesetzgeber so gewollt habe. Und nicht sein kann was nicht sein darf. Kann sein. Würde mich nicht wirklich überraschen. Und es würde mich auch nicht überraschen, wenn das BVerwG dies absegnen würde (sofern man überhaupt so weit kommen würde und schon die Berufung nicht zugelassen wird). Von dem sind wir ja noch ganz andere Dinge gewohnt. Aber willst Du aufgeben, bevor auch nur der erste Schuß gefallen ist?
  11. Man muß das eine von dem anderen trennen. Dein Verweis auf auf die Änderung der Absatznumerierung ist zwar zutreffend. Und wäre der Regelungsinhalt identisch geblieben, dann wäre eine Erlaubnis nach § 14 Abs.6 WaffG identisch mit einer Erlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. Das ist aber nicht der Fall. Ohne jetzt eine neue Terminologie postulieren zu wollen - Dein "mittelalt" gefällt mir aber - unterscheiden sich aktuelle Erwerbserlaubnisse nach § 14 Abs.6 WaffG aber von "mittelalten" Erwerbserlaubnissen nach § 14 Abs.4 WaffG, und zwar hinsichtlich der Begrenzung. Ich habe zwar noch keine aktuelle Gelbe WBK gesehen, gehe aber davon aus, daß diese Begrenzung irgendwie im Erlaubnistext Niederschlag gefunden hat, und wenn - um vorhandene Vordrucke weiterverwenden zu können - in Form eines gestempelten Nachtrags, sei es aufgestempelt, aufgedruckt, maschinegeschrieben oder gar handgeschrieben. Also: Eine nach § 14 Abs.6 WaffG erteilte Erwerbserlaubnis ist nicht identisch mit einer nach § 14 Abs.4 a.F. erteilten Erwerbserlaubnis. Wenn z.B. irgendwo auf "eine Erlaubnis nach § 14 Abs.6 WaffG" (in dieser oder ähnlichen Form) verwiesen oder Bezug genommen wird, dann bezieht sich dies zunächst nicht auf eine Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. Die andere Frage ist das Weitergelten von Erwerbserlaubnissen, die am 1.9.2020 bereits erteilt waren. Das ist eine an sich simple verwaltungsrechtliche Frage und ich habe dies in meinem Ausgangspost erläutert. Solange diese alte (bzw. "mittelalte" ;-)) Erwerbserlaubnis (ein Verwaltungsakt, erteilt nach § 14 Abs.4 WaffG a.F.), nicht zurückgenommen oder widerrufen ist (ob sie durch ein Gesetz aufgehoben werden kann und auf welche Weise dies geschehen möchte möchte ich erst mal offen lassen), wofür das Gesetz entsprechende Regelungen enthält (§ 45 WaffG, §§ 48ff VwVfG), ist sie bestandskräftig und gilt selbstverständlich fort. Wenn sich wie hier die Rechtslage für deren Erteilung ändert, also die Erlaubnis heute so wie ursprünglich erteilt nicht mehr erteilt werden dürfte, beeinflußt das den bestandskräftigen Verwaltungsakt zunächst nicht. Z.B. wird die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung für Dein Haus ja auch nicht "ungültig" oder rechtswidrig und Dein Haus muß deswegen auch nicht abgerissen werden, weil nunmehr Voraussetzung für eine Baugenehmigung eine Solaranlage auf dem Dach ist, die Du nicht hast, also heute die Dir damals erteilte Baugenehmigung so nicht mehr erteilt werden dürfte. Es stellt sich "lediglich" die Frage, ob dies eine Rücknahme/Widerruf rechtfertigen kann. Nach § 45 WaffG nicht und auch wenn ergänzend §§ 48ff VwVfG anwendbar sein sollten liegen m.E. weder die Voraussetzungen vor noch wäre die Frist gewahrt. Ungeachtet Deiner Argumentation - dazu nachfolgend - übersiehst Du, daß die vor 1.9.2020 erteilten Erwerbserlaubnisse bestandskräftig sind und daher grundsätzlich weitergelten. Wie gesagt: Im Grunde simples Verwaltungsrecht. Man muß sich wirklich klarmachen, was die z.B. Gelben WBKen sind. Diese Vordrucke sind die Erwerbserlaubnisse und i.V.m. den Eintragungen auch Besitzerlaubnisse. So steht es geschrieben. Nämlich auf dem Vordruck/Formular. Der betreffende Gesetzestext bestimmt "lediglich", ob und unter welchen Voraussetzungen Erlaubnisse erteilt werden und welchen Inhalt sie haben müssen/dürfen. Eine Änderung von bestandskräftigen Verwaltungsakten (wie auch deren Rücknahme/Widerruf) kann aber nur auf Grundlage der dies regelnden Gesetze erfolgen. Die naturgemäß nur für die Zukunft wirkende und geltende Änderung der Rechtslage für die Erteilung "dieses" bzw. eines solchen oder ähnlichen Verwaltungsakts ändert nicht den Inhalt des bereits erteilten und bestandskräftigen Verwaltungsakts. Das ist jetzt aber ein ganz anderes Thema. Natürlich bedeutet unbefristet nicht unbegrenzt. Und Du hast natürlich auch recht, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzung bzw Kontingentierung nicht bedeutet, daß es nicht irgendwo eine faktisch zahlenmäßige Begrenzung gibt bzw. geben kann/könnte. Und völlig richtig verortest Du den Knackpunkt beim Bedürfnis. Denn natürlich gilt § 8 WaffG (Bedürfnis bzw. Bedürfnisprinzip) auch für Gelbe WBKen bzw. Sportschützen-WBKen. Um das zu erkennen bedurfte es aber nicht dieser "142"-Entscheidung. Allerdings liegt der Teufel im Detail. § 14 Abs.2 WaffG bestimt: "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört." Absatz 3 relativiert dies aber und stellt weitere Voraussetzungen für die Anerkennung des Bedürfnisses zum Erwerb - als Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis - und deren Nachweis auf. In Absatz 4 finden sich entsprechende Regelungen für das Bedürfnis zum Besitz, wobei man richtigerweise vom "Weiterbesitz" sprechen muß, denn natürlich müssen diese Voraussetzungen nicht für den Besitz unmittelbar nach Erwerb bis zur ersten Überprüfung des Bedürfnisses vorliegen, was ja auch jedenfalls bei Erwerb der ersten Waffe völlig unmöglich wäre. Absatz 5 regelt weitere Anforderungen an das Bedürfnis für bestimmte Waffen jenseits des sog. Kontingents, ist also für alle anderen Waffen (also auch die, die in Abs.6 aufgeführt sind), nicht einschlägig. Absatz 6 schließlich enthält keine spezifische Bedürfnisregelung. Er ordnet aber zugunsten von Sportschützen die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis an. Damit wird also zunächst und grundsätzlich jedenfalls die Erforderlichkeit des Bedürfnisnachweises - vielleicht sogar des Bedürfniserfordernisses - als Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis "überspielt". Zugleich wird aber die Beachtung von Abs.3 S.1 Nr.1 und 2 sowie Abs.3 S.2 angeordnet; das bedeutet, daß die oben genannten weiteren Bedürfnisanforderungen aus Abs.3 mit der Ausnahme, daß nach Nr.3 "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist" erfüllt sein müssen. Jetzt könnte man frohlocken und meinen, daß somit ein nicht ganz unwesentlicher Teil der Bedürfnisanforderungen gerade nicht bei der Erteilung der Sportschützen-Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.6 WaffG gelten würde, nämlich gerade diese Anforderungen aus § 14 Abs.3 S.1 Nr.3 WaffG (Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen), die es den Behörden erlauben würden, auf die Art und Zahl der "auf Gelb" erworbenen Waffen Einfluß zu nehmen. Aber das wäre ein Irrtum. Denn man muß beachten, was Abs.3 genau regelt. Dort steht: "Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. ... 2. ... 3. ... ..." Dort geht es hauptsächlich um die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, also dessen Nachweises. Das "ausdrückliche" Nichtverweisen auf Abs.3 S.1 Nr.3 - Erforderlich und Geeignetheit der Waffen - in § 14 Abs.6 WaffG bedeutet also lediglich, daß wir einen solchen Nachweis bei Antragstellung nicht erbringen müssen. Er bedeutet aber nicht, daß es keine dementsprechende Bedürfnisanforderung geben würde. Nun steht zwar in § 8 WaffG, daß glaubhaft gemacht werden muß, daß die Waffe geeignet und erforderlich ist - was bedeutet, daß dies ein Bedürfniserfordernis ist. Andererseits erkennt § 14 Abs.2 WaffG für uns ausdrücklich das Bedürfnis für den Erwerb von Schußwaffen für Sportschützen an. Wie das letztlich zueinander paßt kann ich leider auch nicht erklären. Aber aus der überragenden Bedeutung des Bedürfnisprinzips und des wiederholten Verweises auf "erforderlich und geeignet" wird man folgern müssen, daß jedenfalls dann, wenn dies im Einzelfall nicht gegeben ist, nicht erworben werden darf. Die tradierte Auffassung, daß die Gelbe Sportschützen-WBK grundsätzlich unbegrenzt sei, ist also in der Tat so nicht zutreffend. Wir müssen zwar für die allgemeine Sportschützen-Erwerbserlaubnis keine waffen-spezifische Geeignetheit und Erforderlichkeit nachweisen/glaubhaft machen. Gleichwohl dürfen wir nach Erteilung der Erlaubnis nur im Rahmen unseres Bedürfnisses erwerben. Und wenn die Behörde im Einzelfall meint, dieses sei überschritten, kommt es eben darauf an. Ganz so schlimm hätte es nicht kommen können. Die unterste Grenze ist in § 14 Abs.3 S.1 Nr.3 WaffG gezogen. Oder anderes gesagt: Genau dies ist die Grenze, die man im eigenen Interesse nicht überschreiten sollte. So letztlich unklar - das gebe ich zu - sie auch ist. Allerdings ist die zahlenmäßige Begrenzung schon etwas ganz anderes. Denn zum einen gilt die - ich nenne es mal so - funktionale Grenze des "geeignet und erforderlich" nach wie vor. Nur wurde die Befreiung von der Pflicht zur Glaubhaftmachung nun zahlenmäßig gedeckelt. Was aber - siehe oben - nur für neu ab 1.9.2020 erteilte Erlaubnisse gilt.
  12. Geht hier um das Wort "unbefristet"? Zur Klarstellung: Ich habe an keiner Stelle behauptet, daß der Erlaubnistext der Gelben WBK das Wort "unbefristet" enthalte. Dies steht nur in § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG. Daß aber die Erwerbserlaubnis unbefristet erteilt wird ergibt sich aus dem Fehlen einer Befristung im Erlaubnistext. Warum? Weil ein Verwaltungsakt - um einen solchen handelt es sich bei einer Erwerbserlaubnis - grundsätzlich nicht befristet ist, es sei denn, er würde ausdrücklich befristet werden. Daß dies auch im WaffG gilt kann man § 9 Abs.2 WaffG entnehmen: "Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet ... werden". Über die Reichweite dieser Regelung - also etwa ob auch eine Befristung möglich ist, wenn das Gesettz ausdrücklich eine unbefristete Erlaubnis vorschreibt - brauchen wir hier nicht diskutieren. § 14 Abs.6 WaffG beschreibt "lediglich" den Inhalt der zu erteilenden Erlaubnis. Die Erwerbserlaubnis muß demnach unbefristet sein. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß der Erlaubnistext auf der Gelben WBK keine Befristung enthält: Das Wort "unbefristet" ist nicht erforderlich, da die Erwerbserlaubnis unbefristet ist, sofern sie nicht ausdrücklich eine Befristung enthält.
  13. Ich beginne als Aufhänger mal mit einem Zitat aus einem anderen Fred: und möchte die Formulierung der "Deckelung" der WBK auf 10 im Hinblick auf die Frage, auf welche Gelbe WBK sich dies bezieht, zur Diskussion stellen. Konkret: Eine Erwerbserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann nur unter bestimmten Umstände geändert werden; das WaffG enthält hierzu spezifische Regelungen. Die Gelbe WBK ist eine solche Erlaubnis. Steht ausdrücklich drauf. Jedenfalls bis zur Neuregelung in § 14 Abs.6 WaffG wird damit wörtlich dem Inhaber die Erlaubnis zum Erwerb von - blablabla - und den Besitz der auf den Seiten 2-4 eingetragenen Waffen erteilt. Entgegen vieler gegenteiliger Behauptungen ist dieses Papier, diese gelbe WBK, die Erwerbserlaubnis, also der Verwaltungsakt (bzw. dessen Verkörperung). Das ist nicht nur ... keine Ahnung, Ausweisdokument, Liste, irgendwas halt, nein, dies ist die Erlaubnis als solche, so steht es geschrieben, nämlich auf ihr selbst, auf der Gelben WBK als Erlaubnis. Und jedenfalls ich habe neben meinen (zahlreichen) WBKen niemals irgendein anderes Dokument der Behörde erhalten, dem man den Charakter eines Verwaltungsakts zubilligen könne, das also verbal eine Erwerbserlaubnis ausgedrückt hätte. So weit, so klar. Wir haben z.B. 2005 die erste Gelbe WBK erhalten, als die voll war 2007 noch eine und nun sind insgesamt 12 Waffen darauf eingetragen. Die erste Gelbe WBK fungiert nur noch als Besitzerlaubnis - sie ist voll, "hierauf" kann nichts mehr erworben werden, jedenfalls faktisch - aber als Erwerbserlaubnis gibt es ja noch die zweite Gelbe WBK aus 2007 mit reichlich freiem Platz. Diese 2007 erteilte Erwerbserlaubnis ist nicht nur unbefristet sondern offensichtlich auch jedenfalls hinsichtlich der Gesamtzahl der auf Gelb besessenen Waffen nicht begrenzt erteilt worden. Ob die mit der Erteilung einer Gelben WBK erteile Erwerbserlaubnis konkludent auf die Zahl der noch freien Eintragungsplätze dieser WBK begrenzt ist mag vielleicht sein, möchte ich hier aber nicht diskutieren. Die sich stellende Frage ist nun: Erstreckt sich die Regelung des § 14 Abs.6 WaffG, die mit der Formulierung, "Sportschützen, ...., wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt ..." offenkundig auf eine künftige Maßnahme zielt, nämlich als Anweisung an die Waffenbehörde den zulässigen Inhalt deren Verwaltungsakts, künftig eine solche Erwerbserlaubnis zu erteilen, vorgibt, und offenkundig etwas ganz anderes aussagt als z.B. die Formulierung "bisher nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbserlaubnisse werden auf insgesamt zehn Waffen begrenzt" (sofern dies überhaupt zulässig wäre) überhaupt auf zuvor, also vor Inkrafttreten dieser Änderung, erteilte Erwerbserlaubnisse? Kann diese Regelung, die offensichtlich nur den zulässigen Inhalt künftiger Erwerbserlaubnisse (Verwaltungsakte) regelt, auf bereits erlassene und bestehende Verwaltungsakte (Erwerbserlaubnisse in Form einer Gelben WBK) wirken und diese wie auch immer beschränken? Ungeachtet dessen, was der Verfasser dieser Regelung möglicherweise im Sinn hatte (ausweislich der amtlichen Begründung hat er jedenfalls die Systematik des WaffG nicht verstanden, denn er scheint der Auffassung gewesen zu sein, daß man im Rahmen der Gelben WBK das Bedürfnis unbeachtlich sei, weswegen diese Begrenzung zum Verhindern von "Horten" erforderlich sei), hat jedenfalls der Wortlaut des § 14 Abs.6 WaffG definitiv nicht einen solchen Inhalt. Und auch die sog. Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 WaffG ist nicht eben einschlägig. Sie bezieht sich ausdrücklich auf nach § 14 Abs.6 WaffG (begrenzt) erteilte Erwerbserlaubnisse und ausdrücklich auf die eine danach und gem. § 14 Abs.6 WaffG geltende Begrenzung. Der sog. Altbesitz besteht aber nicht auf Grundlage einer nach § 14 Abs.6 WaffG erteilten (begrenzten) Erlaubnis - nämlich einer auf insgesamt 10 (solcher) Schußwaffen begrenzten Erwerbs- und Besitzerlaubnis - sondern auf Grundlage einer früher z.B. nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. unbegrenzt erteilten Erlaubnis. Und ob diese bestehende alte, unbegrenzte Erlaubnis, dieser Verwaltungsakt, nicht so, wie damals erteilt, weitergilt sondern geändert, beschränkt, teilweise zurückgenommen, mit einer Bedingung versehen o.ä. wird/wurde, bestimmt ganz sicher nicht diese sog. Altbesitzregelung in Abs.22, die offensichtlich voraussetzt, daß die Erwerbs- und Besitzerlaubnis, um die es dabei geht, bereits begrenzt (nämlich nach § 14 Abs.6 WaffG) erteilt wurde. Es mag durchaus sein, daß der Verfasser dieser Regelung der - irrigen - Auffassung war, daß der neue § 14 Abs.6 WaffG auch bereits bestehende Erwerbs- und Besitzerlaubnisse, die auf Grundlage von z.B. § 16 Abs.4 WaffG a.F. und damit unbegrenzt erteilt wurden, erfassen würde. Aber das wäre nicht das erste Mal, daß der Gesetzgeber irrt und dieser Irrtum oder neutral formuliert diese Meinung ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage für eine wie auch immer geartete Veränderung bestehender Verwaltungakte. btw: Hat jemand schon mal eine nach dem 1.9.2020 erteile Gelbe WBK gesehen und deren exakten Wortlaut - d.h. steht dort die Begrenzung in dem Erlaubnistext?
  14. Richtig erkannt. Es kommt, verkürzt und vereinfacht, darauf an, ob durch das Gesetz selbst und unmittelbar z.B. Handlungspflichten begründet werden, das Gesetz also ohne das Erfordernis eines behördlichen Akts seine Wirkung entfaltet. Natürlich kann dies in Verbindung mit dem Erfordernis der eigenen unmittelbaren Betroffenheit durchaus problematisch sein. Aber was soll passieren? Schlimmstenfalls wird die VB ohne Begründung nicht angenommen, was der üblichen Verfahrensweise entspricht. I.d.R. erhält man nicht einmal eine auch noch so kurze Begründung, um zu erkennen, was man falsch gemacht hat. Natürlich gibt es Fälle, in denen ganz offensichtlich eine solche VB nicht zulässig ist. Dann kann man sich die Arbeit sparen. Aber nehmen wir als Gegenbeispiel § 6 AWaffV , die Hülsenregelung. Abgesehen von dem Problem, daß Rechtverordnungen des Bundes einer VB wohl "eigentlich" nicht zugänglich sind, wirkt diese Regelung ohne Erfordernis eines weiteren behördlichen Akts. Niemand hat behauptet, daß das Geschäft der VBen einfach sei ... 😉
  15. So ist es, allerdings nicht bezogen auf privaten Waffenbesitz allgemein. Sofern man aus Art.20 Abs.4 GG überhaupt irgendetwas positives in Hinblick auf zu erlaubenden Waffenbesitz ableiten kann / möchte - und das kann und muß man mit dicken Fragezeichen versehen, denn die Vorstellung des privaten Waffenbesitzes als selbstverständlichen Ausfluß der Freiheit des Souveräns, gar zur Verteidigung des Gemeinwesens und der staatlichen Ordnung, findet weder in der Gesellschaft noch der Politik irgendeinen Rückhalt (genau das Gegenteil ist der Fall) und somit kann man getrost davon ausgehen, daß auch in Karlsruhe nicht eben eine überschäumende Begeisterung dafür vorhanden ist - dann selbstredend nur mit Blick auf dieses Ziel, diesen Zweck. Dieser Waffenbesitz muß also dafür sowohl erforderlich als auch ausreichend sein. Nach meinem Verständnis bedeutet dies ein HA plus eine KW nebst entsprechendem "Zubehör", aber mehr auch nicht. Nichts anderes gilt übrigens auch für die USA. Eine für Widerstand taugliche Miliz erfordert letztlich auch nicht mehr. Z.B. der Besitz von 10 KW wäre davon unmittelbar nicht erfaßt. D.h. wenn man den privaten Waffenbesitz gleichwohl beschränken will könnte man dies in etwa so tun, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen (jetzt bezogen auf ein auf diese oder jene Weise formulierte Widerstandsrecht). Eine andere Frage ist, ob man z.B. hier in D aus Art.2 ein entsprechendes Freiheitsrecht ableiten möchte, das freilich im Interesse der Allgemeinheit etc. auf diese oder jene Weise kanalisiert wird (wie es derzeit ja auch der Fall ist), wobei dem Gesetzgeber natürlich ein sehr weiter Spielraum gegeben ist (auch wenn man es als verfassungswidrig ansehen kann, daß z.B. die häusliche Notwehrmöglichkeit nicht als Bedürfnis anerkannt ist).
  16. Vielleicht ist Dir nicht bewußt, daß Du in einem solchen (Widerstands)Fall auch für Dich selbst und Deine Lieben handeln würdest. Oder möchtest Du in einem derartigen System, das unsere - offensichtlich nicht fehlerfreies, aber immerhin - Rechtsordnung in negativer Hinsicht ablöst, leben? Formal würde der Widerstand durch die Verteidigung unserer Rechtsordnung (deren Vertreter und Protagonisten, das wissen wir, uns zugleich derzeit wie angehende Terroristen behandelt) legimitiert. Aber eine Diskussion des Widerstandsrechts gehört nicht hierher. Wir haben keinen solchen Fall und er ist auch nicht konkret in Aussicht. Und wenn man in Karlsruhe mit der absurden Behauptungen auftrumpfen würde, ein solcher Fall stünde dicht bevor, würde man sich nicht nur lächerlich machen sondern sich selbst ins Knie schießen. Denn wer eine solche Behauptung aufstellt, der beweist so wenig Urteilsvermögen, daß ihm offensichtlich die Grundelemente der Zuverlässigkeit fehlen (die auch die Achtung und Einhaltung der Rechtsordnung umschließt, d.h. nicht absurderweise zu Unrecht einen Widerstandsfall anzunehmen). Hier geht es nicht um Revolution. Sondern darum, sine ira et studio darzulegen, daß man die "Entwaffnung" der Bevölkerung nicht beliebig weit treiben kann, weil man dann eine Axt an die Grundvoraussetzung des derzeit noch im Grundgesetz verankerten Widerstandsrecht, dem auf EU-Ebene kein Pendant gegenübersteht und das man letztlich zu den unabdingbaren Kern unserer Verfassung zählen muß, anlegen würde. Das Spiel kann man allenfalls gewinnen, wenn man die Regeln beachtet, auch wenn man den Gegner seinerseits nicht dazu zwingen kann.
  17. Gott erhalte euch eure Ignoranz. Mann, wie ich euch Laien manchmal hasse. Erstens ist überhaupt keine Eile. VB gegen ein Gesetz kann innerhalb einer Jahresfrist eingelegt werden. Und glaubt nicht, daß die Herrschaften in Karlsruhe auf uns warten. Selbst wenn sie, unerwarteterweise, die VB annehmen sollten, kann die Entscheidung laaaange auf sich warten lassen. Kann aber auch innerhalb kürzester Zeit ohne Begründung zurückgewiesen werden. Zweitens ist das Verfassen einer objektiv (auch wenn möglicherweise nicht nach Meinung des BVerfG) ausreichenden und begründenden VB eine Menge Arbeit. Zum einen schon grundsätzlich, zum anderen hinsichtlich der hier erforderlichen verfassungsrechtlichen Argumentation, die über die übliche Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots weit hinausgeht. Da muß man sich als normaler Anwalt/Jurist einlesen, überdies in eine nicht eben sehr griffige Materie und die erforderliche Literatur - z.B. Kommentare zum GG - hat niemand zuhause bzw im Büro stehen, da muß man sich tagelang in den einschlägigen Bibliotheken an juristischen Fakultäten, vielleicht auch an OLGen, aufhalten. Und da es auch um Art.20 Abs.4 GG geht muß man ohnehin extrem tief und überdies in "uralte" Quellen einsteigen. Ihr habt nicht auch nur ansatzweise eine Ahnung, was das bedeutet - dazu muß man schon ordentlich Jura studiert UND vergleichbares schon mal gemacht haben. Hinzu kommen die waffenrechtlichen Spezifika und die rein tatsächlichen Fragen, um deren Sammlung es in diesem Fred ja geht, der insofern leider ziemlich unergiebig war. Und das war euer Part an dem Projekt. Und dritten wird der ganze Spaß, soweit jedenfalls meine Erkenntnis, von niemandem bezahlt. Zumindest kompetente Anwälte leiden nicht eben unter Langeweile, genau genommen kann ich das Wort nur mit Autokorrekturhilfe schreiben ;-), das geht also alles vom Umsatz (rechne mal aufgrund der weiterlaufenden Kosten mit 400 bis 800 Euro/h, je nach Kanzlei) und damit Verdienst und/oder der ohnehin kargen Freizeit ab. Und auch für Juristen/Anwälte, denen ihre Tätigkeit nicht bloß Lebensunterhalt darstellt sondern auch durchaus auch mal Freude und Spaß bereitet und Teil des Lebens und der Person ist, also nicht mit der ersten Rentenzahlung bzw. so früh wie möglich endet, ist SO etwas keine Freude sondern - zumal aller Erfahrung und Voraussicht nach ohnehin vergebens - eine höchst unerfreuliche Arbeit, überdies in einem Gebiet, in dem man nicht so zu hause ist wie in seiner Hosentasche oder dem angestammten Arbeitsgebiet. Mit anderen Worten: Das ist eine langwierige Geschichte, der man sich jedenfalls ohne Fristendruck (der erst gegen Mitte Dezember 2020 beginnt) nur widmen kann, wenn gerade mal Zeit ist. Schon frech. Nichts dazu beitragen, erst recht nichts zahlen, aber Ansprüche stellen, mahnen und auch noch frech/beleidigend werden. Wenn Du zügig Ergebnisse sehen willst, dann schicke ich Dir gerne eine Honorarvereinbarung zu, und nach Rückerhalt (unterzeichnet) und der ersten Vorschußzahlung werde ich mich im Rahmen der üblichen Geschäftsvorgänge auch schnell um die Sache kümmern. Mann, wie ich euch Laien manchmal hasse.
  18. An diejenigen, die noch über das Widerstandsrecht grübeln, aber keinen GG-Kommentar zu Hand haben 😉 : https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47878421_kw50_grundgesetz_20-214054 Die abschließenden Ausführungen sagen zugleich, warum auch ein Blick in die Kommentare kein Material für eine Prognose erbringt, wie sich das BVerfG dazu stellen wird ...
  19. Ja, man kann in unserem sog. Rechtsstaat überhaupt nicht negativ genug denken. So langsam kann man auf den Gedanken kommen, daß nicht Nicht-Abqualifizierung der Ex-DDR als Rechtsstaat auch damit zu tun hat, damit wir nicht plötzlich ähnlich negativ darstehen .. 😕 Leider muß man konstatieren, daß sich die Richterschaft nicht so sehr als Bürger denn als Vertreter des Staats versteht. Anscheinend liegt während der normalen Spruchtätigkeit völlig außerhalb der Wahrnehmung, daß sie als Bürger von den Gesetzen gleich welcher Art ebenfalls betroffen sind. Da wundert man sich, daß der BH immer noch dann und wann Steuerzahler-"freundliche" Entscheidungen trifft (die natürlich der BMF stante pede mit Nichtanwendungserlassen quittiert - das ist auch etwas, was in einem Rechtsstaat nicht möglich sein und schon der Versuch zu einer Amtsenthebung führen sollte).
  20. Keineswegs. Wenn ich abrate/abraten würde, dann weil ich als RA dazu verpflichtet bin, um nicht im Mißerfolgsfall (evtl. Mißbrauchsgebühr, wenngleich hier auch nicht einschlägig, keine Kostenerstattung) schadensersatzpflichtig zu werden. Nicht nur ab auch reiner Eigenschutz. Natürlich gibt es Verfahren, in denen das Abrate mit dem Wunsch erfolgt, daß der Rat befolgt wird. In diesem Fall ist es natürlich genau entgegengesetzt. Die Aufsatzschreiberei ist ja schön und gut (und Du kannst mir glauben daß ich jedenfalls für einen Praktiker sehr viel Erfahrung im Aufsatzschreiben habe, meinen Anteil am juristischen Schrifftum habe ich sozusagen weit übererfüllt, und ich kann mir sogar an die Fahne heften, daß ich nur wiederholt höchstrichterlich zitiert wurde sondern auch zusammen mit einigen wenigen anderen Mitstreitern die Rspr. des BGH beeinflußt hatte, sozusagen der juristische "Ritterschlag" 😉 ). Hier geht es um ein unmittelbares Vorgehen gegen dieses Gesetzesverschärfung und eine entsprechende VB muß innerhalb von Jahresfrist eingelegt und begründet werden. Danach ist der Zug abgefahren, dann kannst Du nur noch gegen Dich belastende Verwaltungsentscheidungen, die auf diesen Regelungen beruhen, nach Durchlaufen des Instanzenwegs der Verwaltungsgsgerichtsbarkeit (oder, falls Du Pech haben solltest, der Strafgerichte) vorgehen. was nicht nur dauert sondern auch deutlich teurer sein wird (jedenfalls verglichen mit einer selbst eingelegten und begründeten VB). Plus alle anderen damit verbundenen Nachteile (was z.B. eines der Probleme ist, jetzt noch gegen z.B. die Hülsenregelung aus § AWaffV vorzugehen. Außerdem wird es im Ergebnis kaum etwas bringen. Damit würdest Du lediglich formal eine Zitiermöglichkeit schaffen, die aber die Rspr. und vor allem das BVerfG natürlich nicht weiter wirklich interessieren wird. Die öffentliche Meinung änderst Du durch juristische Fachaufsätze schon mal gar nicht Dazu müßten z.B. die Tageszeitungen auch nur zu einer objektiven Berichterstattung bereit sein. Das fängt schon damit an, daß jeder, bei dem mehr als eine LuPi oder Küchenmesser entdeckt werden, als "Waffennarr" bezeichnet wird, im Zusammengang mit Darknet "Waffenhändler, Drogen Kinderpornografie" in einem Atemzug und gleichrangig genannt werden (als ob es eo ipso illegal sein, mit Waffen zu handeln) und wann immer von einem HA, meis natürlich einem AR15 etc., die Rede ist, plakativ von "Sturmgewehr" die Rede ist. Die naturgemäß sachlich völlig uninformierte Öffentlichkeit wird durch dieses Dauerbombardement einschlägig indoktriniert. Da hilft es auch nichts, die Redaktionen wieder und wieder auf diese falsche Darstellung hinzuweisen, denn jedenfalls bei einigen Redaktion gehört dies zum "Programm", der Redaktionsideologie (alle Waffen und vor allem privater Waffenbesitz ist böse). Flankiert wird dies durch das Krimiunwesen vor allem der deutschen Produktionen, die dem uninformierten Laien (einschließlich unserer Volksverteter) suggerieren, daß in jede Schublade eine Pistole herumliegt, jeder Zweite damit herumläuft und der illegale wie legale Erwerb überhaupt kein Problem darstellt und jedem Schwachmaten, Halbgaren und Kriminellen problemlos möglich ist. Wenn Du ein praktikables Konzept hast, die öffentliche Meinung zu ändern - nur zu. Mit den VBen gegen die aktuelle Gesetzesänderung hat dies aber nichts zu tun.
  21. Du darfst die zivil-/strafrechtliche Rechtfertigung von Notwehrhandlungen nicht mit einer auf Art.20 Abs.4 GG gestützten Argumentation in einer VB verwechseln bzw. gleichsetzen. Zwar hält sich die Rspr. auch bei der Anerkennung von Notwehr tendenziell zurück, wenngleich man bei einem definitiv dem Erlaubnistatbestand entsprechenden Sachverhalt durchaus mit einem Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens rechnen darf. Hier geht es aber insgesamt - jedenfalls mittelbar - um die Anerkennung von LWB als wie auch immer begründet grundrechtlich geschützt, sei es über Art.2 GG, sei es in einem engen Ausschnitt über Art.20 Abs.4 GG. Das ist ein ganz anderes Kaliber, eine ganz andere Spielwiese. Der mainstream sieht privaten Waffenbesitz auch grundsätzlich als etwas nicht Erwünschtes, Böses, Anachronistisches an und Leute, die dies befürworten, gar LWB sind, gelten als vielleicht nicht kriminell (denn noch sind sie LWB) aber moralisch und überhaupt minderwertig, quasi-böse. Warum wohl z.B. sorgen die Epigonen Claudia Roths dafür, daß in ihrem wikipedia-Eintrag jeder Hinweis auf sie angebliche Pistolenaffaire sofort gelöscht wird (wer es nicht weiß: Es wurde einmal behauptet, Claudia Roth sei bei einer Polizeikontrolle mit einer Pistole in der Handtasche aufgefallen - allerdings habe sie einen Waffenschein vorweisen können, was zunächst nicht unglaubhaft erscheint, da BT-Angehörige als per se höchst gefährdete Personen einen solchen erhalten können. Gegen eine entsprechende Publikation hat sie sich gerichtlich gewehrt und natürlich konnte der Journalist bzw. das Blatt diese Behauptung nicht beweisen, da "natürlich" keine Aussage des angeblich kontrollierenden Polizisten vorlag/möglich war. Daher wurde diese Behauptung widerrufen - sei es vor oder nach einem entsprechenden Urteil, das habe ich nicht mehr präsent). Wenn sogar eine wahrheitsgemäße Erwähnung dieses eigentlich positiven Sachverhalts - erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine nicht erweisbare "ehrenrühige" Behauptung - und damit auch nur die somit als unwahr geltende Behauptung, sie habe eine Pistole besessen, dem Ansehen als abträglich angesehen wird .... Selbst im Erfolgsfall kann es nicht mehr geben und ausdrücklich bezogen ohnehin nur auf die angegriffenen Regelungen. Das, was wir eigentlich gerne hätten, nämlich ein klares statement, daß LWB zu den Grundrechten gehört und jedenfalls "zuverlässigen" (jaja, ich weiß ...) Bürgern nicht versagt werden dürfe, wird es nach meiner festen Überzeugung nicht geben. Das wäre nur ein Formelkompromiß, der aber die angeblichen Belange bzw. hinter dem Verbot stehenden angeblichen Interessen gerade nicht wahrt. Eine solche Blockierung zu entfernen ist offenkundig nur eine Sache von Minuten. Denn es gibt ja überhaupt kein wir auch immer geartetes Interesse der Allgemeinheit, auf dem Schießstand nicht mehr als 10 oder 20 Patronen einfüllen zu können - auf dem Schießstand ist die Allgemeinheit nicht anwesend (wie es natürlich auch kein Interesse der Allgemeinheit gibt, sportlich nicht mit HA-AK o.ä. im Originalkaliber mit 39mm-Hülsenlänge oder "böse" aussehenden HA-KK zu schießen - aber das ist eine andere Baustelle).
  22. Noch ein Mal: Sofern man überhaupt geneigt ist, aus Art.20 Abs.4 GG irgendeine Wirkung in Hinblick auf LWB zu folgern (erstens muß man in "Widerstand" "gewaltsam" inkludieren, was objektiv gesehen natürlich eo ipso zwingend ist, aber wenn man nicht will, dann wird das einfach ignoriert, und zweitens muß man ebenso bereit sein, zu erkennen, daß effektiver gewaltsamer Widerstand eine entsprechende Bewaffnung voaussetzt, was schon grundsätzlich jeden einschlägigen Abwehrreflex mobilisiert, die überdies schon "rechtzeitig", also solange noch kein "Widerstandsfall" vorliegt, beschafft werden - können - muß), dann erstreckt sich diese jedenfalls unmittelbar nicht auf den LWB insgesamt sondern nur auf einen LWB, der für die möglicherweise irgendwann erforderliche Ausübung des Widerstandsrecht unabdingbar erforderlich ist. Wobei - darauf kann man sich verlassen - ein ausgesprochen engherziger Maßstab angelegt werden wird. Denn das BVerfG ist nicht eben für eine LWB-freundliche Einstellung bekannt. Was im Ergebnis durchaus bedeuten kann, daß z.B. die Möglichkeit, sich eine Ausnahmegenehmigung für normal große (jetzt verbotene Magazine) zu beschaffen, als ausreichend angesehen wird. So daß man darauf verwiesen werden könnte, erst diese Ausnahmegenehmigung zu beantragen, gegen deren - objektiv natürlich absolut vorhersehbare - Versagung den Instanzenweg durchzuklagen und dann, in 5 Jahren oder wann auch immer, gegen die dann negative letztinstanzliche Entscheidung (sofern man überhaupt in die Revision zum BVerwG gelangt) VB einzulegen. Wäre ich am BVerfG mit der entsprechenden, LWB-abgeneigten Einstellung, dann würde ich genauso verfahren. Einerseits akzeptiert man die objektiv aus Art.20 Abs.4 GG resultieren Folgerungen (außerdem weiß man ja nie, ob es nicht doch irgendwann mal zum Tragen kommt und Leute, die für einen selbst - der sich natürlich schon aus Altersgründen und mangels erforderlicher Hardware vornehm zurückhalten wird - die Kastanien aus dem Feuer holt, nützlich werden - ebenso wie es nicht wirklich schadet, vorsorglich in der Kirche zu bleiben ...), kann andererseits aber die Anspruchsteller auf eine tatsächlich bestehende Möglichkeit verweisen, um deren Realisierung sich dann vermutlich andere kümmern müssen, und muß noch nicht einmal in einer als unschön empfundenen Angelegenheit in einer als unwillkommen empfundenen Weise Stellung beziehen, was - "Es kann offen bleiben, ob ..." geradezu als Krönung richterliche Spruchtätigkeit angesehen wird, sofern man nicht einen dringenden Wunsch verspürt, irgendein entsprechendes statement abzugeben, oder dies aus anderen Gründen als erforderlich erscheint. Daher müßte ich jedem, der mit dem Ansinnen, eine solche VB einzulegen, bei mir vorstellig wird, unter Verweis auf diese Möglichkeit und die sowohl grundsätzlich als auch speziell eher sehr geringe Erfolgschance dringend davon abraten. Aber welche andere Wahl haben wird? Gegen das Gesetz können wir nur binnen Jahresfrist VB einlegen und alles andere erfordert ein kostenträchtiges Verfahren durch alle Instanzen mit im Ergebnis ebenso geringen Erfolgschancen.
  23. Nun, recht offenkundig bist jedenfalls Du nicht "vom Fach". Ich bin jedenfalls insofern "vom Fach", als sich seit über 30 Jahren als RA arbeite und mit WaffenR und mit VBen u.ä. ebenfalls seit zig Jahren Erfahrung habe, ohne aber in Anspruch zu nehmen, Verwaltungs- oder Verfassungsrechtler oder (selbsternannter) Guru in Bezug auf VBen o.ä. zu sein. Jedenfalls der OP ist Kollege, wer von den anderen Mitdiskutanten dazu zählt kann ich nicht sagen. Und was Du als "Monolog" abwertetest ist der unbezahlte Versuch, denjenigen, die als Laien oder auch als mit dieser Thematik völlig unerfahrenen Kollegen (denn mit Verfassungsrecht und VBen o.ä. hat man in der anwaltlichen Praxis so gut wie nie zu tun, sofern man nicht aus persönlicher Betroffenheit oder geradezu fanatischem Gerechtigkeitsbedürfnis, was zumeist faktisch pro-bono-Tätigwerden bedeutet, bei besonders übel aufstoßenden Entscheidungen sich mit VBen oder entsprechenden landesrechtlichen Eingaben befaßt) keine einschlägigen Kenntnisse besitzen, die Materie etwas näher zu bringen und zu erläutern. Aber Du bist keineswegs gezwungen, dies zu lesen, und wenn es Dich intellektuell überfordert oder langweilt, dann solltest Du vielleicht erwägen, das Abonnement dieses Fred oder am besten gleich dieser ganzen Rubrik dieses Forums zu beenden.
  24. Das ist Deine Sichtweise. Dem BVerfG ist aber ziemlich Wumpe, ob 1% oder 2% oder 5% der Bevölkerung dies so sieht. Auch die Meinung von 50% der Bevölkerung - sofern überhaupt seriös feststellbar - interessieren dort nicht. Und eine 50%ige Mehrheit wird es dafür weder in der Bevölkerung noch in der Politik geben. Was ich mir aber vorstellen kann, ist daß sich in einer sicherlich auch irgendwie politisch denkenden aber unabhängigen Gruppe wie den Leuten im Karlsruhe eine objektive-vernünftige Sichtweise durchsetzt, sofern man nicht mit indiskutabel überzogenen Forderungen kommt. Ich versuche es noch einmal: Ich versuche es noch einmal: Unter der aktuellen Einstellung der Bevölkerung, Medien, Politiker und der grundsätzlichen Einstellung der hier primär zuständigen Verwaltungsrichter, über die sich wohl niemand irgendwelchen Illusionen hingeben wird, wird man mit einem Verstoß, der gestützt auf Art.2 GG die faktische unbegrenzte Freiheit zum Waffenbesitz proklamiert, 100% sicher Schiffbruch erleiden. Und ich halte dies auch bei aller Kritik am geltenden WaffR für richtig, denn auch ich möchte nicht, daß jeder Schwachmat und Kriminelle legal über Schußwaffen verfügt. Wobei diese Leute möglicherweise die Mehrzahl der Bevölkerung darstellen. Ob man dies durch Kategorien wie "Zuverlässigkeit" und "Bedürfnis" kanalisiert ist juristisch-technisches Klein-Klein. Ebenso, ob man das anerkannte Bedürfnis nicht erweitern sollte, etwa in Hinblick auf häusliche Notwehr, Widerstand usw. Damit Du mich nicht falsch verstehst: Ich würde diesen Leuten auch Messer, Kettensägen, Beile usw. wegnehmen, wenn es irgendeinen praktikablen Weg für diese Beschränkungen geben würde, und auch einen Führerschein würde ich ihnen nicht geben. Wie auch immer, auch falls Du die Notwendigkeit solcher Beschränkungen nicht erkennen solltest, die herrschende Meinung ist davon überzeugt und zwar derart felsenfest, daß es schon ein riesiger Fortschritt wäre, dies auch nur in kleinen Schritten zu ändern - was rede ich, auch nur den status quo ante beizubehalten bzw. wieder zu erhalten. Und Art.20 Abs.4 GG bietet nun definitiv überhaupt kein Einfallstor für unbegrenzten Waffenbesitz sondern legitimiert, wenn überhaupt, nur einen sehr begrenzten und für diesen Zweck erforderlichen Besitz. Begrenzungen der gelben WBK gehören definitiv nicht dazu. Und auch hier gilt: Je weniger Widerstände zu überwinden sind destso besser und, soweit man es überhaupt sagen kann, aussichtsreicher. Auch wenn es derzeit nur um Magazingröße geht wird man eher Gehör finden, wenn die "Hauptsache" - nämlich der einschlägige Waffenbesitz als solche - nicht Gegenstand des Anliegens ist sondern in der gegenwärtig definitiv möglichen und objektiv betrachtet auch zumutbaren und ausreichenden Form das ermöglicht, was man aus Art.20 Abs.4 GG ableiten könnte. Außerdem mußt du auch folgendes bedenken: Juristen, insbesondere Richter, stehen privatem Waffenbesitz und insbesondere solchem, der auf die Wahrnehmung bzw. Durchsetzung von Rechte abzielt (Notwehr/-hilfe, Widerstand) naturgemäß ausgesprochen kritisch gegenüber. Denn nach ihrem Selbst- und Berufsverständnis sind sie die einzige und letzte Instanz, die hierüber zu entscheiden hat. Alles, was dies beeinträchtigt (Notwehr, Widerstand) ist erstmal böse, auch wenn natürlich die rationale Überlegung sagt, daß man in einer Notwehrsituation schlechterdings nicht die Polizei rufen und Klage einreichen und dann in Ruhe abwarten kann. Diesen gleichwohl vorhandenen Abwehrreflex muß man nicht noch unnötigerweise reizen. Ich hatte es geschrieben und wiederhole es ganz ernsthaft: Reiche selbst Verfassungsbeschwerde ein und begründe sie so, wie Du es als richtig ansiehst. Ich würde Dir sogar das formale Gerüst zur Verfügung stellen, auch wenn Du in den Tiefen des Netzes sicherlich irgendwelche Muster finden wirst - und ganz sicher gibt es in der juristischen Fachliteratur auch so etwas wie Anleitungs- oder "Koch"bücher zu dieser Thematik, die nicht viel mehr kosten als eine oder zwei Schachtel Mun (auch wenn deren Benutzung vermutlich weniger Spaß machen wird). Wenn Du das nicht willst bleibt mir nur, Dir den Spruch zuzurufen, den vor weit über 30 Jahren uns Studenten unserer "alter" Repetitor hinter uns stehend zuraunzte, wenn wir auf sein Be- und Abfragen wieder einmal nicht die examensrelevante herrschende Meinung oder Rspr. repetierten sondern - sei es aus Ignoranz, sei es aus Eifer oder Klugscheißerei - irgendeine eigene oder Mindermeinung von uns gaben: "Schreib einen Aufsatz!". Die Literatur sowohl zum Waffenrecht und erst recht zu Art.20 Abs.4 ist derart dünn, daß Dir damit eine Erwähnung in einem der Kommentare sicher wäre (allerdings müßtest Du die Hürde überwinden, den Aufsatz in einer unserer Fachzeitschriften unterzubekommen, was ohne eine auf eine juristische Ausbildungen hinweisen (Berufs)Bezeichnung, und wenn es nur der "Assessor" wäre, eher schwierig sein dürfte).
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