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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Welche weitere Option meinst Du? Das ist zwar richtig. Daher würde ich die Betonung auch auf das "Fort" legen. Aber die Gretchenfrage ist noch: Was passiert wenn der gute Mann auf die entsprechende Anfrage der Behörde nicht nur auf seine Mitgliedschaft verweist sondern (überdies) sein Schießbuch mit dürftign 4 Einträgen vorlegt? Also die Behörde definitiv weiß, daß die normalerweise bzw. bis dahin geltende Anforderung des regelmäßigen TRainins nicht erfüllt ist. Der Wortlaut der Regelung weist nicht auf eine Fiktion hin. Bei aller Vorsicht bei den semantischen Wortklaubereien - die Erfahrung lehrt, daß "der Gesetzgeber" häufig nicht auch nur ansatzweise so viel Sorgfalt und Hirnschmalz auf seine Formulierungen verwendet wie Rechtswissenschaft und Rechtsprechung später bei dem Versuch einer sinnvollen Auslegung, sondern eher "dahinschwätzt". Das zeigt sich aktuell bei Drama der erlaunbisfreien Druckluftwaffen, das zeigt sich etwa bei § 14 Abs.6 WaffG, in dem (und auch der amtlichen Begründung) nur vom Erwerb, aber nie vom Besitz die Rede ist. Das "genügt" deutet schlicht auf eine Anforderung hin. Entkleidet man die Formulierung allem, was darauf beruht, daß sie - wie Du richtig feststellst - ein bis dahin begründetes und aufrechterhaltenes und dabei nachgewiesenes Bedürfnis voraussetzt, dann lautet sie (grammatikalisch sinnvoll umgestellt): Es genügt für das Bedürfnis des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2. Etwas ungestellt: Für das Bedürfnis des Sportschützen genügt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2. Wobei das "genügt" noch auf eben dem "Fortbestehen" rekurriert, darauf beruht. Daher weiter verkürzt und "gefälliger" im Sinne einer originären Regelung umformuliert: Für das Bedürfnisses des Sportschützen ist die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 erforderlich. Es ist also schlicht die Formulierung einer nunmehr, nach 10 Jahren, geringer gewordenen Anforderung, nämlich im Ergebnis der Wegfall des Erfordernisses des regelmäßigen Trainings. Keine Fiktion, keine Vermutung. Nur Wegfall einer der Anforderungen. Vielleicht meintest Du das mit der "weiteren Option"? Demzufolge würde auch die definitive Kenntnis der WaffBeh, daß der Betreffende nicht mehr (ausreichend) trainiert/schießt, keine Rücknahme/Widerruf der WBKen rechtfertigen. Schaut man in die amtliche Begründung findet man dieses Verständnis bestätigt: Dort ist die Rede von dem alten Sportschützen, der nicht mehr so häufig trainieren könne. Das kann man beurteilen wie man möchte - auch ich halte diese Begründung (obwohl davon theoretisch profitierend) nicht für stichhaltig: Nimmt man das Bedürfnisprinzip absolut ernst, das Bedürfnis als conditio sine qua non für einen nur daran orientierten Waffenbesitz, dann ist der Wegfall der Trainingsanforderung, also des Aktivseins, ein Systembruch, nicht zu rechtfertigen. Und am Vereinsleben kann man auch teilnehmen, wenn man nicht mehr schießen kann. Aber es steht nun mal so geschrieben - das bis zum Erreichen der 10 Jahre geltende Trainingserfordernis soll danach gerade nicht mehr gelten und iVm mit dem Wortlaut der Regelung gilt dies auch für denjenigen, der überhaupt nicht mehr aktiv ist. Zwar besteht ein quantitativer Unterschied zwischen "nicht mehr so häufig/intensiv" und "überhaupt nicht mehr", aber der Wortlaut der Regelung, der eben den Wegfall einer Anforderung formuliert, bietet kein Möglichkeit einer Einschränkung. Und wo wollte man da auch die Grenze ziehen? 4 x jährlich? 2 x jährlich? 1 x jährlich? 40 Schuß je Termin? 20 Schuß je Termin? 10 Schuß je Termin? Nur noch KK und keine GK mehr? Assistiert? Zielhilfe? Offen gesagt, wenn ich manche alte (also noch älter als ich) Kollegen sehe, die im sog. Training mit der KW nur noch aufgelegt schießen (können), dann habe ich schon Zweifel, ob man das noch als Schießsport anerkennen kann. Nein. Jedenfalls nach Rückgriff auf die amtl. Begründung kann die Regelung nur als Reduzierung der Anforderungen, Wegfall der Anforderung des regelmäßigen Trainings, verstanden werden. Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem Streitfall ein VG das auch beachten würde. Durchaus vorstellbar, daß die amtl. Begründung ignoriert und eine widerlegbare Vermutung behauptet und/oder aber ein wenn auch nicht regelmäßiges aber doch nicht gänzlich unerhebliches Training gefordert wird. -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Mein filius und ich selbst hatte auch im letztgenannten Sinne gleich mit KK und GK begonnen und wenn man uns erst zu einem Jahr LuPi verdonnert hätte (was wir auch zuhause können), wären wir nicht eingetreten. Das hat der jetzige Verein in einer letzten Satzungsänderung anders geregelt - erst eine bestimmte Zeit mit einem Betreuer LuPi. Einerseits schreckt man damit Neumitglieder ab. Andererseits .... ungeachtet des Aspekts der Trennung des Spreus vom Weizen (obwohl wir selbst eher dem Spreu zuzurechnen sind ;-)) muß ich konzedieren, daß diejenigen, die erst mit der LuPi das Schießen lernen, danach mit KK etc. (jedenfalls bei KW) deutlich bessere Ergebnisse/Leistungen zeigen. Ja, Spaß darf man haben, aber je nach Verein darf man das nicht zeigen. Und auch wenn wir uns selbst eher zur Kategorie der "Ballermänner" zählen (und gleichwohl 110%ig zuverlässig sind), erscheint uns doch selbst eine allzugroße Begeisterung ("Ey, ist das goiiiiil") eher etwas befremdlich, wenn nicht verdächtig. Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert. Daß grundsätzlich das Bedürfnis nicht wie z.B. einem Voreintrag durch eine Bedürfnisbescheinigung für eine konkrete Waffe belegt/begründet werden muß ist ausweislich der zitierten amtlichen Begründung klar. Aber der bereits eine solche Waffe besitzende Sportschütze hat sein grundsätzliches Sportschützenbedürfnis ja bereits dadurch dokumentiert - was bei dem bloßen Aspiranten eben noch nicht der Fall ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, der gesetzgeberischen Intention, beurteilt sehe ich keine eindeutige Bewertung. Denn auch in der amtlichen Begründung sind erkennbar nur "amtliche" Sportschützen bzw. Jäger genannt und nicht solche, die es noch nicht "vollwertig" sind. Denn wenn man begrifflich ("Sportschütze", "Jäger") argumentieren möchte, dann ist man ja ohne eigene Waffe "eigentlich" noch kein Sportschütze. Ja, ich weiß, das steht so nirgends, auch wer nur LuPI schießt ist Sportschütze und auch wenn man auf den "bedürfnisbedürftigen Sportschützen" abstellen wollte kann man auch das Gegenbeispiel bilden, daß etwa derjenige, der nur einen KK-KW besitzt aber als begnadeter Sportschütze alle Titel abräumt, in der Pause zwischen Verkauf seiner KW und Neukauf einer anderen KW nicht etwa kein Sportschütze mehr ist, also nach dem Verkauf seiner KK-KW (k)eine andere KW zum Ausprobieren oder auch Teilnahme an Training oder Wettkampf ausleihen dürfte. Aber natürlich läßt sich hier wiederum dagegen argumentieren, daß er immerhin schon einmal sein Bedürfnis dokumentiert hatte - und dies nicht eine Ewigkeit zurückliegt - und an seinem schießsportlichen Engagement etc. kein Zweifel besteht. Will und würde man in diesem Fall sein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis akzeptieren und bejahen, muß man zur Wahrung einer Systematik bei Novizen darauf abstellen, wie glaubhaft das Sportzschützewerdenwollen gemacht wurde. Wer bspw. also nur höchst selten trainiert wird herausfallen, wer auf der anderen Seite wöchentlich mit Erfolg trainiert wird "anerkannt" werden. Anekdotisch kann ich nur sagen, daß ich selbst als Novize dank Sammler-WBK von einem Kollegen eine KK-KW ausleihen konnte und dies uns damals völlig problemlos erschien, da wir die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Training als ausreichend ansahen, um "Sportschütze zu sein" und das entsprechende "allgemeine Bedürfnis" zu bejahen. Heute, in der potentiellen Situation des Verleihers, würde ich das eher problematisch sehen, da ich nicht einmal für mich eine sichere Antwort wüßte, und würde dies vom Votum der WaffBeh abhängig machen (aber natürlich bei der Anfrage in Richtung eines "ja" argumentieren). -
So langsam habe ich den Eindruck, daß hier eine KI am Werk ist. Da werden ohne wirkliches Verständnis scheinbar zutreffende bzw. einschlägige Begriffe verwendet und vordergründig als Argument angeführt, dies verbal nett und gefällig aber auch schwurbelig verpackt und damit dem Nicht-Fachmann Kompetenz suggerierend. Typisch KI. Ja, es gibt normkonkretisierende VwV. Als ausgebildeter Jurist weiß ich das natürlich. Ebenso weiß ich daher aber auch: Zum einen spielen normkonkretisierende VwV aber nur im Bereich des Umwelt- und technischen Sicherheitsrechts eine Rolle. Bzw. werden vom BVerwG nur in diesem Bereich als - und auch nur grundsätzlich, da gerichtlich überprüfbar - verbindlich akzeptiert. Zum anderen (wichtig !) erfordern sie eine ausdrückliche (!), spezielle gesetzliche Grundlage, Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung in Art.84 Abs.2 GG genügt dafür gerade nicht (z.B. https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfitur2/ressourcen/dateien/veranstaltungen/folder-2015-01-29-4521030628/Normkonkretisierende-Verwaltungsvorschriften.pdf?lang=de, einfach nach dem Begriff gogglen - grundlegend hierfür die so. Whyl-Entscheidung des BVerwG -> BVerwGe 82,300, 302 vom 19.12.85, 7 C 65.82, z.B. https://www.servat.unibe.ch/dfr/vw072300.html, "aktuell" dazu BVerwG vom 9.8.2007, 4 C 2.07, https://lexetius.com/2007,3247 - wer sich das antun möchte). Bekanntestes Beispiel ist § 48 BImSchG, der beginnt mit: "(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über ...." Wie wiederholt festgestellt gibt es im WaffG - und auch nicht in der AWaffV, die dafür mangels Gesetztesqualität auch nicht ausreichen würde - aber keine Ermächtigung, die WaffVwV zu erlassen. Sie beruht allein auf der allgemeinen Ermächtigung in Art.84 Abs.2 GG . Was ja auch schon zu Beginn der WaffVwV selbst steht: "Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:" Außerdem ist die WaffVwV keine technische Vorschrift im Bereiche des Umweltrechts etc. Also: Jedenfalls für jedermann mit Lese- und Verständnisfähigkeit offensichtlich: Die WaffVwV ist offenkundig keine normkonkretisierende sondern eine rein norminterpretierende VwV. Der ausgebildete Jurist weiß das. Der Laie kann es nachlesen und versteht es dann. Die KI versteht es natürlicht nicht und schwurbelt sich etwas zusammen. Was für ein Geschwurbel. Absolut klar? Welche Normkette? Generisch? Schwurbel. Solltest Du wirklich keine KI sondern ein Mensch sein: Wie peinlich! So bis zu den Schultern in die braune Masse zu greifen ist schon wirklich ein Kunststück, das muß man fast schon wollen. Ist ja alles im Netz nach wenigen Sekunden zu finden. Die WaffVwV beruht allein auf Art.84 Abs.2 GG und offensichtlich (!) weder auf § 7 WaffG - dort ist nicht von einer zu erlassenden VwV die Rede, nur von der Rechtsverordnung, also der AWaffV - noch auf der (dafür ohnehin nicht genügenden) AWaffV, und ja, sogar die BR bzw. BMI bezieht sich in der WaffVwV ausdrücklich (nur) auf Art.84 Abs.2 GG. Früher hätte man gesagt: "Wie blöde muß man sein ...." - aber heute mit den KI ist das ja fast schon normal. :-) Man könnte lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Niemand hat behauptet, daß die AWaffV ein Meisterwerk der deutschen Normgebung wäre. Wirklich nicht. Naja, vielleicht würde deren Verfasser im BMI das behaupten. Was sie ja auch müssen ;-). Jedenfalls ist sie es nicht. Sie ist nicht nur inhaltlich Krampf. Du könntest noch weitere Beispiele für ihre Lückenhaftigkeit (und auch Unsinnigkeit und "Unrichtigkeit") anführen. Aber bei aller Lückenhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit der AWaffV ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung: Es gibt offensichtlich keine gesetzliche Ermächtigung für eine normkonkretisierende waffenrechtliche VwV und zulässig wäre sie dafür jedenfalls nach der Rspr. des BVerwG ohnehin nicht. Und die WaffVwV beruht allein auf Art.84 Abs.2 GG. Und daher bleibt es dabei, daß die WaffVwV rein norminterpretierenden Charakter besitzt. Lücken, Unklarheiten etc. der AWaffV (und des WaffG) sind wie immer durch entsprechende Auslegung zu füllen, soweit zulässig und möglich - oder, wie am Beispiel der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln und "verbotenen" Magazinen zu sehen, von den VGen so gewollt (durch "freie Rechtsschöpfung"). Und falls das nicht möglich (oder gewollt) ist: Dann gibt es eben keine Regelung und es bleibt ein ungeregelter Bereich. Aus das ist möglich. Falsch. Grundfalsch. Dir fehlt, wie sich erneut zeigt, offensichtlich jedes noch so grundlegende Verständnis für die Juristerei und hier speziell für das Verwaltungsrecht. Bei einer KI nicht anders zu erwarten. Bei einem Menschen, der sich derart weit aus dem Fenster lehnt und meint, Fachleute anpinkeln zu dürfen, mehr als nur peinlich. (Scheinbare) Lücken in Normen sind unter Anwendung der juristischen Methodenlehre durch ggfs. ergänzende Auslegung zu füllen, und wenn dies nicht gelingt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann bleibt es eben bei der Lücke. Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Die Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht speziell geregelt. Nach Deiner (KI-/gestützten) "Logik" müßte (!) es dafür eine norminterpretierende VwV geben. Bzw. wäre die WaffVwV hierfür zuständig/geeignet. Die VGe in Nordrhein-Westfalen meinen dagegen, durch als Gesetzes-/Normauslegung getarnte "freie Rechtsschöpfung" zum gewünschten Ziel zu kommen. Richtig wäre dagegen zu erkennen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dies eben nicht regeln wollte, obwohl und da er dies spätestens bei der jüngsten Änderung der Aufbewahrungsregeln hätte regeln können, zumal das "Problem" der Aufbewahrung der Tresorschlüssel schon seit der Erfindung von Schlössern bekannt ist. Und es daher keine spezielle Regelung dafür gibt sondern nur der Grundsatz im WaffG, daß der Zugriff durch Unbefugte zu verhindern ist. Was auch durch ein geeignetes, (auffindungs)sicheres Versteck für die Schlüssel (die ja im Gegensatz zu den Waffen versteckt aufbewahrt werden können) möglich ist. Aber das wird jetzt OT. Auch durch Wiederholung wird Unfug nicht besser. Die AWaffV bietet eine ausreichende Grundlage dafür. Keine ausdrückliche Erwähnung, ja. Wie bereits mehrfach konzediert. Was aber auch nicht erforderlich ist. Das nennt sich Auslegung, sofern nicht ohnehin Kompetenz kraft Sachzusammenhang. Eben nicht! Richtig ist ganz und gar offensichtlich: WaffG -> AWaffV Art.84 GG -> WaffVwV WaffG/AWaffG geben gerade KEINE Ermächtigung zur Erlaß der WaffVwV. Himmherrgottnochmal, ist das Lesen denn wirklich so schwer? Ach nee, bist ja nur eine KI ... Aha. Und? Hier geht es nur darum, daß die WaffVwV als rein norminterpretierende VwV keine rechtliche Außenwirkung entfaltet, dem Bürger weder Pflichten auferlegt noch Rechte gibt. Und damit ist alles gesagt, was zu sagen ist. Daraus folgt, daß insofern rechtlich völlig egal, was der BMI in die WaffVwV geschrieben hat, dies z.B. die Verbände nicht (gegenüber uns Sportschützen) berechtigt, einen eigenen Fragenkatalog zur Sachkunde aufzustellen und einen eigenen (= vom Katalog des BVA abweichenden) Fragenkatalog der Prüfung zugrundezulegen. Und zwar völlig egal, wie die Praxis der WaffBeh aussieht. Wie ich bereits geschrieben habe: Solange alle das Spiel mitmachen, die Fragen denen des BVA-Katalogs entsprechen und niemand Anlaß hat, sich dagegen gerichtlich zu wehren, spielt das im Ergebnis keine Rolle. Ja, und es mag sogar sein, daß in einem entsprechenden Prozeß die VGe aus §§ 1 ff AWaffV "herauslesen", daß § 3 Abs.5 AWaffV genau so auszulegen sei, wie es zufällig ( ;-) ) der WaffVwV entspricht. Aus "eigener Erkenntnis und Überzeugung". Aber dann heißt es in der Begründung eben nicht "gem. Ziff. irgendwas der WaffVwV" sondern "gem. § 3 Abs.5 AWaffV iVm §§ .... und ...", also begründet allein mit einer Auslegung der AWaffV. Bzw. dürfte es nicht mit der AwaffVwV begründet werden, da eben nur rein norminterpretierend und daher ohne rechtliche Außenwirkung. Grundlegendes Verwaltungsrecht.
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Woran hapert es bei Dir? Du bist doch so wunderbar in der Lage, Amtliche Begründungen, BT- und BR-Drucksachen und alle die Gesetzgebungsmaterialien aufzufinden und zumeist auch zutreffend zu zitieren. Warum und woher diese Beschränktheit und Borniertheit, nicht zu erkennen, daß eine Verwaltungsvorschrift wie die WaffVwV eben nur eine Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsverordnung ist, also unmittelbar weder Rechte noch Pflichten des Bürgers begründet, der allenfalls verlangen kann, daß die Behörde die Verwaltungsvorschrift beachtet. Und die WaffVwV wird auch nicht, wie Du aweiter oben behauptest, auf Grundlage des § 7 WaffG erlassen. § 7 Abs.2 WaffG ermächtigt ausdrücklich "nur" zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung, also der AWaffV. Die Ermächtigung zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift, hier also der WaffVwV, findet sich in Art.84 GG. Du bist und bleibst ein Dummschwätzer. Ich habe schon längst - einige posts zuvor - ausdrücklich konzediert, daß in der AWaffV der Fragenkatalog des BVA nur im Zusammenhang mit anderen Ausbildungen erwähnt ist und dessen unmittelbare "Grundlage" in der AWaffV nicht ersichtlich ist. Und wie man dieses "Problem" lösen könnte bzw. gelöst werden würde. Du schießt Dir mit diesem Aufriß selbst ins Knie - merkst Du das nicht? Unfug. An keiner Stelle habe ich dies oder ähnlichen Quatsch geschrieben, sondern immer daraufhingewiesen, daß die WaffVwV als bloße Verwaltungsvorschrift keinen über die Verwaltung hinausgehenden Regelungscharaker besitzt. Das ist Deine Erfindung. Und Du toppst Deinen Unsinn noch, indem Du behauptest, daß BVA sei/werde durch die WaffVwV "beauftragt". So ein Schwachsinn! Vermutlich beziehst Du Dich auf Ziff.7.3 letzter Absatz. Der lautet: Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde. Schon mal richtig gelesen? Dort wird lediglich auf den Fragenkatalog verwiesen, den das BVA (bereits) herausgegeben hat. Weil das BVA als dem BMI nachgeordnete Behörde in dessen Auftrag tätig geworden ist. Du hast ein paar Abkürzungen vergessen: FBI CIA BND MAD MI5 ASE ;-) Was willst Du eigentlich? Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift und damit ist jedenfalls für den Rechtskundigen alles gesagt. Dafür braucht es keinen "Quellen-Beweis". Und wenn Du nach wie vor nicht weißt, was eine Verwaltungsvorschrift, dann lies zum Einstieg die zitierte Wikipedia-Erklärung und wenn Dir das nicht genügt oder Du es nicht glaubst arbeitete Dich danach in die entsprechende Fachliteratur, z.B. https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0607ws/Grundkurs___ffentliches_Recht_III/Grundkurs_061103.pdf, ein. Und wenn in der AWaffV eine ausdrückliche Regelung zum Aufstellen des Sachkundekatalogs fehlt, dann ergibt sich die ensprechende Kompetenz des BMI entweder aus dem Sachzusammenhang und/oder aus einer entsprechenden Auslegung des § 3 AWaffV. Allerdings verstehst Du bekanntlich nichts von der Auslegung von Normen, von der juristischen Methodenlehre. Bist ja kein Jurist. Auf jeden Fall hat die WaffVwV als bloße Verwaltungsvorschrift für die Waffenbehörden hierzu überhaupt nichts zu sagen. Und jedenfalls scheint das BMI der Auffassung zu sein, über § 7 WaffG und die AWaffV zu dem Fragenkatalog ermächtigt zu sein. Und das sehe ich auch so. Du darfst aber gerne anderer Auffassung sein. Das lasse ich jetzt mal so stehen, damit charakterisiert Du Dich sehr treffend selbst. Und für alle anderen, die es wissen wollen: Eine Verwaltungsvorschrift bindet nur die Behörde. Sie begründet grundsätzlich keine Verpflichtung des Bürgers. Ich zitierte mal aus der Fachliteratur, z.B. dem oben verlinkten Dokument: "Verwaltungsvorschriften [entfalten] Rechtswirkungen nur innerhalb der hierarchischen Verhältnisse der Verwaltung [...], also nur zwischen übergeordneter und nachgeordneter Behörde, grundsätzlich nicht aber darüber hinaus im Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger oder im Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Gerichten." Und dem mit der Juristensprache etwas Vertrauten indiziert das "grundsätzlich", daß es davon Ausnahmen gibt. Erläutert dort ab S.6 (Achtung - etwas komplex). Geht man davon aus, daß es sich bei den WaffVwV um norminterpretierende Vorschriften handelt, so entfalten sie keine Außenwirkung. Für uns ist hierbei folgende Feststellung von Bedeutung (ebenda S.10): "Für ein Gericht hat die Interpretation eines Begriffs des Gesetzesrechts in einer Verwaltungsvorschrift keinen anderen Stellenwert als die Ausführungen, die über diesen Begriff in einem Erläuterungswerk, einem Kommentar zu finden sind. Es handelt sich um Anregungen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließen kann, aber nicht muss. Entsprechend lautet der Leitsatz einer einschlägigen Entscheidung des BVerfG (E 78, 214): "Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung grundsätzlich nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Sie sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen."" Und das ist der Grund, weswegen wir z.B. in Prozessen auch mit dem Mandanten günstigen WaffVwV argumentieren. Wobei natürlich hinzu kommt: In einem idealen System würde vorurteilsfrei und objektiv allein das Argument ohne Ansehung der Person und der eigenen Agenda z.B. des Richters beurteilt werden. Das ist die Theorie. Die Wirklichkeit ist leider anders. Und daher haben in der Wirklichkeit des Waffenrechts Argumente, die sich auf eine Verwaltungsvorschrift und damit auf eine Meinung "der Bundesregierung" stützen, größere Überzeugungskraft, mehr Gewicht. Allerdings muß man auch konzedieren, daß sich viele Erläuterungen der WaffVwV aus einschlägiger, früherer Rspr. ableiten (lassen). Sie gänzlich als Wunschkonzertliste des BMI zu bewerten wäre daher übertrieben. Auf S.11 wird zur Bedeutung noch weiter festgestellt: "Bis zur gerichtlichen Klärung schwieriger Auslegungsfragen bei unbestimmten Rechtsbegriffen sind es nämlich die Verwaltungsvorschriften, die für eine Einheitlichkeit der Norminterpretation sorgen. Nur in dem Maße, wie tatsächlich Gerichte die Norminterpretation leisten, werden die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften zurückgedrängt." Die gilt natürlich nur für die Verwaltungspraxis und solange Gerichte dies so akzeptieren. Die WaffVwV beruht aber, wie gesagt, zu einem nicht unerheblichen Teil auf früherer Rspr. und ist überdies auch schon recht alt; es dürfte daher in ihr kaum eine Regelung geben, für die dies gelten würde. Ebenfalls auf S.11 ist festgehalten, daß man nicht die Anwendung einer vom Gesetz abweichenden Vorschrift beanspruchen kann. Das ist richtig - es gibt keine Gleichheit im Unrecht bzw. keinen Anspruch darauf. Aber: Die WaffVwV soll ja gerade im Interesse der Verwaltung, der SB, also bei der Anwendung von WaffG und AWaffV, eine Richtschnur bieten, wenn/soweit die Norm nicht von sich aus klar ist (oder scheint). Daher dürfte eine insofern normwidrige Vorschrift wenig wahrscheinlich sein. Hinzu kommt, daß auf der Ebene der Verwaltung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Verwaltung an die WaffVwV hält. Insofern wird man daher bei uns günstigen Regeln eine faktische Außenwirkung der WaffVwV auf Behördenebene erwarten können. Aber ein einklagbarer Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Was die von ASE mit Zähnen und Klauen verteidigte Kompetenz der Verbände, eigene Sachkundefragenkataloge aufstellen zu dürfen, angeht, so muß man man zwischen der Wirkung der WaffVwV auf Verbände und auf uns unterscheiden. Wenn der BMI meint, daß aus § 3 Abs.5 AWaffV eine solche Kompetenz der Verbände folge (das ist keineswegs zwingend, ebenso gut oder noch eher könnte man annehmen, daß auch für Sachkundeprüfungen durch Vereine der BVA-Fragenkatalog per se verbindlich sei - was er faktisch ja auch ist, denn davon abweichende Fragekataloge werden vom BVA ja nicht genehmigt, siehe auch das Vorwort zum Fragenkatalog) und den WaffBeh in den WaffVwV entsprechende Vorgaben macht, dann ist das schön für die Verbände und Vereine: Solange niemand dagegen opponiert und sich die WaffBeh daran halten läuft es für die Verbände/Vereine eben nach diesen Regeln. Rechtlich verbindlich für uns Sportschützen/Prüflinge ist dies aber mangels Außenwirkung der WaffVwV nicht. Sollte tatsächlich einmal ein Verband warum und wie auch immer Fragen beim BVA durchbekommen, die vom BVA-Fragenkatalog abweichen, und ein Prüfling aus diesem Grund wegen dieser Fragen durchfallen und dies gerichtlich angreifen, dann würde für das Gericht nur die AWaffV maßgeblich sein. Und dann gilt das oben Erläuterte. Mangels Außenwirkung der WaffVwV - erst recht in Bezug auf den Prüfling - spielt die Genehmigung durch das BVA keine Rolle. Es sei denn natürlich, der Richter meint, daß sich dies tatsächlich aus § 3 AWaffV, insbesondere dort Abs.5, ergeben würde. Die Regelungen der WaffVwV etc. selbst und allein genügen jedoch nicht.
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ASE ist kein Jurist. Wäre er es, würden die Diskussionen anders aussehen. Davon abgesehen: Es kommt ganz darauf an.
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Ja, und? Wieder blubber-blubber. Ein Strafsenat des BGH hat die Meinung vertreten, daß ein Sachkundeprüfungsausschuß im Rahmen des § 7 WaffG handelt. Prima. Wer hätte das gedacht ... Und was hat das mit der zuletzt diskutierten Frage der Relevanz und Maßgeblichkeit des Fragenkatalogs des BVA (und der Irrelevanz der WaffVwV hierzu) zu tun? Natürlich nichts. Und ja, Prädikatsjurist, in der Tat, wobei die Betonung hier auf letzterem liegt, und daher verstehe ich im Gegensatz zu Dir auch, was ich an Rechtskram lese, und verfüge dank meiner einschlägigen Ausbildung über ausreichendes Grundlagenwissen, um das einzuordnen. Es genügt eben nicht, Zugriff auf juris, Urteilsdatenbanken oder welche Recherchemöglichkeiten Du auch immer benutzt (vielleicht sogar chatgpt?) oder Zugriff auf einen Kommentar zum WaffG zu haben und darin herumzuschmökern - man muß es auch verstehen und einordnen können. Und auch wenn Du in einem anderen Fred zutreffend aus den amtlichen Begründungen zitiert hast (immerhin, denn kaum jemand hält sich hier damit auf, "back to the roots" zu gehen, und auch die VGe nehmen nur das zur Kenntnis, womit sie ihre Entscheidungen begründen können), so ändert dies nichts daran, daß Dir offenbar die grundlegensten Kenntnisse im Verwaltungsrecht fehlen, da Du anscheinend den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung (die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird) und einer bloßen Verwaltungsvorschrift nicht kennst und - noch schlimmer - nicht wahrhaben willst. Zur Strafe lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift. Das erinnert mich an einen ehemaligen Kollegen aus einem Verein, Sanitärinstallateur, der sich als Experte im Waffenrecht ansah, weil er sich einen Kommentar zum WaffG gekauft hatte, darin herumlas und das, was er sich da mühsam "angelesen" hatte, den Vereinskollegen als Weisheit verkaufte. Überflüssig zu schildern, daß er kaum etwas von dem auch verstanden hatte, und dementsprechend enervierend waren die einschlägigen Gespräche mit ihm. Aber dazu paßt natürlich auch Deine Meinung/Vermutung/Andeutung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Herrjeh, wieder etwas im Gesetz gelesen und nicht verstanden. Geradezu prototypisch. Auch wenn man die Prüfer mit dem BGH als Amtsträger - und zwar auch im Rahmen des § 348 StGB - ansehen möchte - welche Tatsache sollen sie falsch beurkundet haben? Das Prüfungszeugnis besagt nicht, daß der Prüfling immer richtig mit der Waffe umgeht, immer wenigstens 1 Ring schießt oder (immer) alle Fragen des BVA-Fragenkatalogs richtig beantworten kann. Es besagt nur, daß er die Prüfung bestanden, also die konkreten Prüfungsanforderungen erfüllt, hat. Selbst wenn den Prüflingen die z.B. 12 Prüfungsfragen nebst richtigen Antworten zuvor mitgeteilt wurden, damit sie sie auswendig lernen können, und sie danach tatsächlich auch die richtigen Antworten geben, wird das Prüfungszeugnis zutreffend erteilt: Sie haben alle Fragen richtig beantwortet und die Prüfung bestanden. An § 348 StGB kann man denken, wenn trotz Nichterfüllens der konkreten Prüfungsanforderungen das Zeugnis erteilt wird. Aber es kann gut sein, daß dies in manchen Vereinen nicht so ernst gesehen/genommen wird, wie es ist. Zumal vermutlich kaum einem der Prüfer bewußt sein dürfte, daß er dabei hoheitlich handelt. Daher: Wenn das BMI meint, den Länderbehörden, den SB der WaffBeh, in der WaffVwV Vorgaben machen zu müssen/dürfen, was diese zu beachten hätten, wenn sie Fragenkataloge der Verbände abnicken, dann ist das schön. Es ändert aber nichts daran, daß weder WaffG noch AWaffV vorsehen, daß die Verbände eigene Fragenkataloge zusammenstellen und diese zur Grundlage der Sachkundeprüfung machen dürften. Und da es sich bei der Sachkundeprüfung um etwas "amtliches" handelt gelten insofern (also für die Sachkunde) für uns als Prüfling Betroffene allein die Regelungen des WaffG und der AWaffV. Wie oben angemerkt findet sich zwar in der AWaffV keine dezidierte Regelung zur Verbindlichkeit des Fragenkatalogs des BVA. Insofern könnte man durchaus ein Fragezeichen ranmalen und darüber diskutieren. Sollte dies aber einmal zum (gerichtlichen) Schwur kommen, so würde das VG mit größter Wahrscheinlichkeit schon aus der gem. § 7 WaffG ersichtlichen Zuständigkeit und Ermächtigung des BMI, diese Materie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, auch die Kompetenz annehmen, ergänzende Detailfragen auf deren Grundlage zu regeln, zumal die Erwähnung des/eines mit dem BR bzw. der Länder abgestimmten Fragenkatalogs in § 3 Abs.2 AWaffV die Auslegung rechtfertigen kann, daß der BMI generell den Inhalt der Sachkundeprüfung durch einen solchen Fragenkatalog auch außerhalb der AWaffV regeln dürfe. Andernfalls wären die Sachkundeprüfungen der letzten 25 Jahre angreifbar ... was ja nicht sein kann/darf. Aber da auch ich mangels dezidierter Bestimmungen in der AWaffV oder gar dem WaffG keine Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit des Fragenkatalos benennen und diese zweifelsfrei und sauber herleiten kann habe ich mal beim BVA nachgefragt. Das BVA wird ja zumindest eine Meinung zur Rechtmäßigkeit ihres Tuns haben ... aber ob wir eine belastbare Antwort erhalten bleibt abzuwarten; auch bspw. das BMI äußerst sich nie zur Fragen etwa bei unklaren oder lückenhaften amtlichen Begründungen zu Gesetzen, die aus deren Feder stammen. Im übrigen, Du Kasper, ist es nicht "meine" 12-Fragen-Sachkundeprüfung. Ich habe lediglich zur Thematik mitgeteilt, wie dies bei uns im Kreis gehandhabt wird, und dies in keiner Weise verteidigt, sondern im Gegenteil sehr deutlich kommuniziert, daß ich diese Prüfung aufgrund des völlig unzulänglichen Wissens der Kollegen für einen Witz halte. Also spar Dir Deine Anwürfe.
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Nein. § 7 WaffG verweist auf eine Rechtsverordnung, hier also die AWaffV. Die WaffVwV ist keine Rechtsverordnung sondern nur eine (überdies alte) Verwaltungsvorschrift - den Unterschied kennst Du - die rein verwaltungsintern wirkt und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt. Ach ... woher nimmst Du diese Weisheit? Nur die AWaffV regelt in §§ 1ff die Sachkunde und hnsichtlich der Prüfung ist da nichts von diesen 100 Fragen etc. die Rede. Auch nicht auf der Homepage des BVA sowie in dem Vorwort zum Fragenkatalog: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sofern man dem überhaupt Regelungscharakter zubilligen möchte. Wem sagst Du das ... aber nicht, weil gegen Regeln verstoßend (denn dies ist nicht der Fall) sondern weil die Leute danach praktisch nichts wissen. Falsch. § 1 Abs.1 Nr.3 AWaffV fordert nicht nur ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition sondern auch einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Dort steht zwar nicht "mindestens einen Ring" aber was sonst soll mit "Fertigkeiten im Schießen mit Schußwaffen" gemeint sein? Sicherlich nicht bloß der sichere Umgang damit. Wobei mindestens ein Ring ohnehin sehr großzügig ist. Blubber, blubber. Die Ermächtungsgrundlage für die WaffVwV interessiert nicht. Und vor allem ist eine Verwaltungsvorschrift keine Konkretisierung einer Rechtsverordnung sondern eben nur das: Eine verwaltungsinterne Vorschrift. Die AWaffV regelt aber das Verhältnis des Staats zum Bürger und daher ist eine Verwaltungsvorschrift hierzu völlig ungeeignet. Sie bindet die Verwaltung, kann aber keinerlei Verpflichtung des Bürgers begründen. Daher ist völlig egal, was die WaffVwV möglicherweise hinsichtlich der Sachkundeprüfung regelt oder regeln möchte. Man kann darüber diskutieren, wo die Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog zu finden ist. In der AWaffV ist davon nur in anderem Zusammenhang in § 3 Abs.2 AWaffV die Rede - da geht es um die Anerkennung einer in einem anderen Zusammenhang abgelegten Prüfung: Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt. Man könnte argumentieren, daß sich die Zuständigkeit des BVA als dem BMI nachgeordneten Behörde aus dessen Zuständigkeit/Kompetenz für diese Regelungsmaterie gem. § 7 WaffG ergibt. Und aus dem Katalog bzw. dessen Vorwort ergeben sich dann dessen Verbindlichkeit und die zu beachtenden Vorgehensweisen. Letztlich würde dies für uns aber nur eine Rolle spielen, wenn wie im Beispiel genannt eine dem Fragenkatalog entsprechende Antwort als falsch gewertet und deswegen die Prüfung nicht bestanden wird. Auch da ist die Vorgabe im Fragenkatalog eindeutig: Verbandsspezifische Fragen dürfen sein, haben aber auf das Bestehen der Prüfung aber keinen Einfluß. Woher nimmst Du die Verpflichtung der Verbände, "ihren" Fragenkatalog genehmigen zu lassen? Auch in § 3 Abs.1 Nr.2 c) und Abs.5 AWaffV findet sich dazu nichts. Bei meiner Prüfung damals wurde auch den Fragenkatalog des BVA ausdrücklich verwiesen und m.W. wird dies auch hier im Kreis so gemacht. Allerdings nimmt dies niemand zum Anlaß, sich damit zu befassen; man verläßt sich auf den Inhalt des vom DSB veranstalteten sog. Lehrgangs.
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ASE hat zutreffend zitiert und natürlich recht insofern, als man im Fall der Fälle, wenn nicht verschlossen, argumentieren muß und hierbei - wie gesagt - das Risiko besteht, daß der SB und der Richter vom Typ sind, auch bei einem nur geschlossenen Behältnis auf dem Rücksitz zu behaupten, man könnte unmittelbar in Anschlag bringen ... oder gar den Unfug vom Bundesrat mit dem Zugriff durch Unbefugte aufbringen. Denn Unfug ist es, denn diese Regel soll ja - wie mehrfach angeführt - dem transportierenden Eigentümer den sofortigen Zugriff unmöglich machen, nicht aber die Wegnahme oder Zugriff durch Unbefugte, also Diebstahl, verhindern. "Verschlossen" ist also nach dem Gesetzeswortlaut 100% sicher, alles andere muß sich am "unmittelbar im Anschlag zu bringen" und damit nach der amtlichen Begründung auch den 3 schnellen Handgriffen in bis zu 3 Sekunden messen lassen. Was natürlich beim Transportieren im Kofferraum erfüllt ist. Und wird das Auto geklaut oder aufgebrauhen ist eh völlig wurscht, ob die Leinentasche "verschlossen" war ...
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Wie schon festgestellt ist nur der Fragenkatalog des BVA maßgeblich. Alles andere ist sozusagen lokale Übung. Bei uns im Kreis im DSB-Bereich wird eine bestimmte Zahl von Fragen aus dem BVA-Katalog im Unterricht besprochen und in der theoretischen Prüfung werden davon ein Teil - ich glaube 12 - abgefragt. Ein Witz. So ist auch das Wissen der Kollegen danach. Ich selbst hatte vor zig (?) Jahren im Bayrischen, irgendwo in der Nähe von München, mit einem dort ansässigen Freund die Prüfung gemacht. Das war ein durchaus ernsthafter 2-Tages-Kurs ohne Limits und wir hatten uns in der Nacht zuvor den BVA-Katalog inhaliert, faktisch auswendig gelernt. Wie damals beim Führerschein. Das ist ja alles noch sehr überschaubar und daher problemlos. Ergebnis waren 110 Punkte von 100 möglichen (eine der ebenso unvermeidbaren wie völlig realitätsfernen Notwehrfragen zielte erkennbar auf eine unterrichtete, rechtlich aber letztlich unzutreffende Antwort - für einen Juristen natürlich erkennbar und ich habe beide Antworten plus Kommentar/Erläuterung gegeben, was den Instruktor/Prüfer amüsierte und zu den Spaß-Punktzahl und ein Freibier motivierte). Die praktische Prüfung war wie auch hier die Demonstration des Umgangs mit LW und KW und beim Schießen irgendeine Punktzahl > 0 erzielen. Dort waren es mit LW GK auf 100m, hier wird nur mit KK auf 50m und 25m geschossen. Ohne Training im Verein dürfte der praktische Teil die größte Hürde sein.
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Lange Rede kurzer Sinn: Man sollte die Tür nie mit geholsterter oder für diesen irgendwo sichtbar herumliegender Waffe öffnen, wenn man nicht sicher weiß, daß der Besucher dies nicht zum Anlaß für eine Anzeige / Mitteilung an die Obrigkeit nehmen wird. Und steht die WaffBeh ohne Termin vor der Tür macht man auf abwesend / nicht da oder, wenn schon geöffnet, hat man (glaubhaft erklärt - also Ausrede schon vorsorglich überlegen und memorieren) warum auch immer gerade überhaupt keine Zeit und vereinbart einen Termin, um bis dahin klar Schiff machen zu können. Alles andere erhöht unnötig das Risiko, massiv Ärger zu bekommen.
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Es ist natürlich richtig, daß man mit einem kleinen (mobilen) Tresor im Kofferraum auf der sicher(st)en Seite ist. Richtig ist aber auch, daß nach der formalen Rechtlage nur die 3-Handgriff-Regel beachtet werden muß. Wo allerdings, wenn man das weiterdenkt, die Unsicherheit beginnt, denn im Fall des Falles entscheidet ein Richter und der wird nach aller Erfahrung dies eher sehr restriktiv beurteilen, also möglicherweise 3 Handgriffe aus unserer Sicht als eine "natürliche" Handlungseinheit behaupten. Plus natürlich die Unsicherheit, daß er dies überhaupt beachtet. Andererseits wiederum ist das Risiko, insofern kontrolliert zu werden, denkbar gering. Ich selbst bin war noch keine 60 sondern nur 50 Jahre motorisiert unterwegs, wurde aber von Grenzübertritten abgesehen noch nie insoweit kontrolliert, als ich auch nur Fahrerlaubnis oder Kfz-Papiere vorweisen mußte. Von einer Durchsuchung/Inspektion des Fahrzeugs nicht zu reden. Und mich erstaunt wirklich, warum nicht regelmäßig vor Schützenvereinen und Schießständen kontrolliert wird. Da könnte man so viele Kollegen aus dem Verkehr ziehen ... ;-) Ich lege meinen unverschlossenen Koffer (mit LW und Mun) bzw. LW-Hülle/Tasche meist in den Kofferraum bzw. Laderaum, manchmal auch auf den Rücksitz (aber nur ausnahmsweise, denn man muß ja niemanden unnötig auf dumme Gedanken bringen). Auch dort habe ich vom Vordersitz aus "schnell" nicht mal physischen Zugriff, von "schnellem" Auspacken und in-Anschlag-bringen nicht zu reden. Das sich daraus ergebende Restrisiko, im Fall des sehr unschwahrscheinlichen Falles eines Prozeß führen zu müssen, gehe ich bewußt ein. Klar, sicherer und daher vernüftiger wäre, das Schloß des Koffers zu betätigen und am Reißverschluß der Hülle/Tasche ein Schloß anzubringen. Und das würde ich auch jedem raten, der mich nach der sichersten Verfahrenweise befragt. Aber bei mir selbst muckt da der noch verbliebene Rest des aufsässigen Buben auf, der gegen die Obrigkeit opponiert: Nicht mehr als unbedingt nötig nachgeben. Auch wenn (vielleicht) nicht 110% sicher, absolut ohne jedes noch so geringe Restrisiko. Aber - und das entscheidet natürlich jeder für sich selbst - in Ansehung des absolut geringen Risikos einer Kontrolle und Durchsuchung des Autos (manchmal, wenn mit dem Mopped unterwegs, lege ich die Mun und KW auch nur in eine der Bags und hänge die Hülle mit der LW um - ohne Abnehmen des Helms bekomme ich sie ohnehin nicht mehr ab). Aber für den Rat, die Mun separat - gar abgeschlossen - zu transportieren gibt es nun wirklich keine rechtliche Grundlage. Ebenso kann man "zur Sicherheit" zu der ohnehin im Bund knapp sitzenden und "unmöglich" runterrutschenden Hose noch einen Gürtel und Hosenträger applizieren. Aber bitte, das kann jeder für sich selbst entscheiden, falsch ist es jedenfalls nicht, aber definitiv nicht erforderlich. Klar ist aber auch: Schloß usw. dient hier ja nicht dem Schutz vor Diebstahl bzw. Zugriff Unbefugter. Sondern das Ziel ist, uns selbst daran zu hindern, "sofort" eine Waffe in der Hand halten zu können. Dahinter steckt natürlich der Gedanke, daß wir bei Kontrollen oder auch in Konfliktsituationen nicht aus dem Affekt heraus sofort zur Waffe greifen können. Ob die zugrundeliegende Unterstellung irgendetwas mit der Realität zu tun hat ....
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Das ist gut. Einfach nicht mehr die Tür öffnen. Könnte aber u.U. zu problematischen Weiterungen führen .... aber egal.
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Dafür aber mit einer erstaunlichen Personalstärke. Hier kommen bzw, kamen sie auch unangemeldet, aber rein zivil. Derzeit aber mangels Personal eher nicht :-). Abes geht hier nicht um den Transport etc. sondern um die grundsätzliche Verknüpfung von Umgang-Erlaubnis-Bedürfnis. Natürlich kann man dies auch anders bewerten, also alles, was sich innerhalb der eigenen vier Wände besitzmäßig abspielt, als vom dem gesamten erlaubten Besitz als Sportschütze umfaßt ansehen, und eine verständige Rspr. würde dies auch tun. Aber wie man z.B. in Nordhrein-Westfalen sieht geht es den VGen ja nicht um eine verständige Anwendung des Waffenrechts.
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Ja, natürliich, bezogen auf die Ausgangsfrage - aber der Fred driftete ja wieder mal ab ...
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Nun ja, es geht ja gerade ums Gesetz. Natürlich darfst Du während des "Trockentrainings" die Waffe auch holstern. Und wenn Du aufs Klo mußt darfst Du sie mitnehmen. Aber solltest es auf dem Rückweg vom Klo klingen und die WaffBeh vor der Tür stehen, dann solltest Du Dich daran erinnern, daß das Trockentraining plus Klo der Grund für das Herumtragen ist. Denn daß dies den Jungs und Mädels vom Amt übel aufstoßen wird ist ja klar. Natürlich ist es kleinkariert ... Im Sachkundeunterricht wird meist der Eindruck erweckt, daß man zuhause mit dem Waffen nach Belieben herummachen dürfe. Ohne Hinweis auf diese Umgangs-Bedürfnis-Problematik. Und mache machen es dann auch nicht diskret sondern "tragen" es auch nach außen. Das sollte man aus dem genannten Grund vermeiden. Auch wenn diese Argumentation wie gesagt kleinkariert ist. Unseren VGen ist zuzutrauen, genau darauf abzufahren und aus diesem Grund die Unzuverlässigkeit zu behaupten.
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Ich fürchte, daß Du mit dieser Argumentation im Falle des Falles zweiter Sieger bleiben wirst. Der Verwaltungsrichter wird Dir kühl lächelnd entgegenhalten, daß der liebe Gott zu diesem Zweck die Waffenschränke hat wachsen lassen. Der nächste Schritt wäre, auch ein Holster links, hinten im Hosenbund zwei weitere und vorne noch eine KW und links das AR15 und rechts die zivile AK oder eine HA-Schrotflinte umhängend ... mit der Begründung, daß aktuell die Schränke überfüllt seien. Nichts von dem wird Gnade vor den richterlichen Augen finden ... Und dann wird der neue Grundsatz aus der Taufe gehoben, daß man auch vorübergehend nur soviel Waffen bei sich aufnehmen darf, wie man Platz in den Schränken hat, und daß das Herumtragen keinen zulässigen Ersatz für eine vorschriftsgemäß Aufbewahrung darstellt ...
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Ganz kurz die Problematik: Für den Umgang benötigt man eine Erlaubnis, für diese ein Bedürfnis, das also den betreffenden Umgang abdeckt. Mangels Führen zuhause kommt als Umgangsform zuhause nur der Besitz (nicht: Verwahren) in Betracht. Aus dem Tresor in den Koffer, Reinigen usw. - alles, was zum Sportschießen erforderlich/dienlich ist - ist vom Bedürfnis umfaßt. Auch das Vorführen an einen Kaufinteressanten und sogar Mitnehmen zu und bei diesem (bei Einverständnis des Hausrechtsinhabers). Das bloße Herumtragen auch zuhause aber - offensichtlich - nicht. Zuhause Herumtragen hat mit Sportschießen nichts zu tun. Nicht einmal das Kuscheln mit der Waffe (bei einen Sammler vielleicht anders ;-)). Praktische Relevanz hat dies nur, wenn man damit hausieren geht oder beim Besuch der WaffBeh die Waffe geholstert hat.
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Zurück zur Ausgangsfrage: Die richtige Antwort lautet natürlich: Du mußt natürlich mit zwei Autos fahren - eines für die Waffe, eines für die Mun. Und natürlich dürfen das keine einfachen Autos sein. Sondern Werttransportfahrzeuge, also mit quasi-gepanzertem Laderaum. Mal im Ernst. Gibt es wirklich Kollegen, die sich mit einem separaten Koffer für die Mun quälen? Oder innerhalb eines Koffers zusätzlich verschließbare Bereiche? Vermutlich bewahren die ihre KW auch in einem kleinen Würfel auf, der in einem größeren würden steckt, der in einem noch größeren Würfel, der in einme ganz großen Schrank, und das gleiche noch mal für die Schlüssel mit Zahlenschloßtresoren.
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
So ist es. Immer, wenn durch Politiker und in den Medien behauptet wird, in welcher hoher Gunst das BverfG bei der Bevölkerung stehe, balle ich die Faust in der Tasche und schimpfe laut, daß dies nur Leute sein können, die noch nie versucht haben, dort Recht und Gerechtigkeit zu erhalten. Allein schon die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht anzunehmen ... begründet wird dies mit der andernfalls entstehenden Überlastung der Richter. Dabei wird doch angeblich jede Eingabe gelesen und geprüft. Was bedeutet, daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (die gemeinsam den sog. "3. Senat" bilden und die eigentlich Arbeit verrichten) zumindest ein Kurzgutachten angefertigt haben muß. Es muß also eine schriftliche Beurteilung/Begutachtung geben, mag sie auch noch so kurz und ggfs. auch nur stichwortartig sein. Dies an den Beschwerdeführer als Kurzbegründung herauszugeben schafft keine weitere Belastung. Und ist für den besser als ein lapidares "Nein". Und wenn man es aufhübschen will, dann stellt man ein paar Rechtsrefendare für die Verwaltungsstation ein und läßt sie das ausformulieren, was der WissMit vorgeschrieben (und die Kammer im Schnellverfahren abgenickt) hat. Oder man jagt es durch eine KI. Meine persönliche (Verschwörungs)Theorie ist: Da wird nicht ordentlich geprüft sondern nur kursorisch beurteilt. Auch nach der Identität des Beschwerdeführers - wer auf der Schwarzen Liste steht fliegt schon mal raus. Und ob man die Sacher als interessant ansieht. Und auf "Fehler", die zur Unzulässigkeit führen, wird nicht hingewiesen, damit die Betroffenen nicht daraus lernen und es beim nächsten Mal besser machen können. Eine Verfassungsbeschwerde zulässig einzulegen und zu begründen ist keine Geheimwissenschaft. Es erfordert auch keine überragenden Geistesgaben (von wegen "Top"). Es ist nur meist sehr arbeitsaufwendig und dafür viel zu schlecht gesetzlich vergütet. Ich verstehe nicht, wie die Kollegen, die sich mehr oder minder hauptberuflich oder in erheblichem Umfang damit befassen und ebenso wie wir Gelegeheitstäter fast nur Genickschläge abholen, damit umgehen können. Dieser Dauerfrust ... vor allem, wenn man von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt ist. -
:-) Und im unwesentlichen? Entweder - oder. Mal abgesehen davon, daß es nie zum Schwur kommt, wenn es niemand mitbekommt: Viele wenn nicht alle VGe sind ausgesprochen engherzig, wenn es um die Frage des bedürfnisgestützten Umgangs geht.
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Eindeutig? Ja, aber genau gegenteilig wie Du meinst. Ihr überseht: Die Zuverlässigkeit ist eigentlich kein Selbstzweck. Abgesehen davon, daß häufig aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird und man sich den Eindrucks nicht erwehren kann, daß manche Behörde/Gerichte/Richter dies als Hebel verwenden, um dem angeblichen Grundsatz des "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" weitere Geltung zu verschaffen, ist der Gedanke bekanntlich: Wer sich nicht an die Gesetze hält bietet nicht Gewähr, auch das Waffenrecht zu beachten. Und diese Neuregelung ist nun mal ein gültiges Gesetz und solange nicht für den Betreffenden ein Gericht oder allgemein das BVerfG deren Unwirksamkeit/Unverbindlichkeit feststellt oder sie vom BT geändert/aufgeboben bleibt das auch so. Da kommt man auch mit "unsinnig" oder "nicht so gemeint" nicht weiter, jedenfalls nicht risikolos. Andernfalls würde jeder zu jedem anderen Gesetz seine private Meinung zu unsinnig und daher als unwirksam usw. behaupten und sich entsprechend verhalten. Daher das primat der Gerichte: Diese sind allein dazu berufen und Schluß. Ob der Schluß auf die Unzuverlässigkeit richtig ist, wenn bspw. alle IM der Länder ein Gesetzt wegen "Falschheit" nicht vollziehen wollen (und die Zweckverfehlung bzw. unbeabsichtigter Kollateralschaden wirklich, wie hier, offenkundig ist) und man es daher nicht beachtet, werden die einen so und anderen eben anders beurteilen. Und quod licet iovi non licet bovi. Und wenn ich mir die Magazin-Urteile ansehe habe ich keinerlei Vertrauen in die VGe, verständnisvoll und zugunsten von LWB zu entscheiden. Aber das muß jeder für sich selbst beurteilen.
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Der Vergleich mit dem Halbautomaten-Urteil hinkt. Hier ist der Fall, der Gesetzeswortlaut, eindeutig. Da ist nichts auszulegen. Der offensichtliche Widerspruch zwischen amtlicher Begründung einerseits und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut andererseits würde, wollte man diesen Widerspruch auflösen, zu einer Rechtsfortbildung führen. Und das ist erst recht den Gerichten vorbehalten. Sofern sie dazu überhaupt bereit sind. Und es ist völlig egal ob 1, 10, 100 oder 1000 Kollegen dies oder eine andere Auffassung vertreten. Das Gesetz wird nur geändert werden, wenn man in Berlin zur Erkenntnis kommt, hier eine Bock geschossen zu haben. Und das müssen und werden sie aus eigener Erkenntnis. Hier geht es letztlich auch nicht um Juristerei sondern darum, die deutsche Sprache lesen und verstehen zu können. Und so kompliziert ist es letztlich auch nicht. Aber auch eine Anweisung der IM der Länder an ihre nachgeordneten Behörden kann weder die Existenz noch den Inhalt der Regelung ändern. Faktisch alle FiF-LG sind solange erlaubnispflichtig, bis das Gesetz geändert wird, was sicherlich bald erfolgen wird. Wer nur solche LG besitzt wird damit faktisch (!) kein Problem haben. Aber Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die Zuverlässigkeit erfordert, haben ein Problem. Den sie besitzen nun ohne Erlaubnis erlaubnislpflichtige Schußwaffen. Wenn dies der WaffBeh bekannt ist .... Die mögliche Konsequenz ist offensichtlich.
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Ich mag seine Videos und seine Art nicht so besonders, aber leider hat er recht. Aber nicht, weil man dem BMI nicht trauen könnte, sondern weil es völlig unerheblich ist, was das BMI sagt. Das BMI erläßt keine Gesetze sondern der BT und das BMI vollzieht auch nicht das WaffG und ist den IM der Länder, die das WaffG vollziehen, auch nicht weisungsbefugt. Es ist auch völlig egal, wer alles seiner Meinung ist. Und es ist auch völlig egal, ob 10 oder 100 oder 1000 Kollegen ihm beipflichten oder nicht. Denn der Wortlaut ist eindeutig, ist klar. Und die Ministerialen im BMI sind nicht so dämlich, daß sie das nicht erkennen würden.
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Nein. Die juristische Methodenlehre kennt mehrere Auslegungsmethoden. Und die Berücksichtigung des vermeintlichen/angeblichen Wille des Gesetgebers (der hier aber ausnahmsweise einmal völlig klar ist) ist nur eine Variante der Auslegung. Voraussetzung ist aber immer ein auslegungsbedürftiger Wortlaut. Das ist bei einem völlig eindeutigen Wortlaut wie hier nicht ganz einfach. Das sieht weniger nach Auslegung denn nach Rechtsfortbildung aus. Der Wortlaut ist wie er ist und die Behörden sind nicht zur Auslegung des Gesetzes oder gar zur Rechtsfortbildung berufen. Wenn die oberste Landesbehörde - der jeweilige IM - keine abweichende Weisung erteilt haben die Behörden keine Wahl.
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Wieder mal ... Der erste Schritt ist: Was steht im Gesetz. Erst wenn das Gesetz nicht eindeutig sondern auslegungsbedürftigt ist folgt der zweite Schritt, u.a. zu schauen, was die amtliche Begründung sagt. Für den ersten Schritt bleibt daher außer Betracht, was & wie geregelt werden sollte. Der Grundsatz lautet: Schußwaffen sind erlaubnispflichtig. Ziff.1.1 machte bislang eine Ausnahme für LG, die das FiF tragen (und die Voraussetzungen dafür erfüllen). Daher regelt 1.1 nicht die Erlaubnispflichtigkeit (laienhaft: Verbotensein) sondern die Ausnahme davon, nämlich die Erlaubnisfreiheit. Jetzt wird diese Regelung mit einem "sofern" ergänzt, d.h. es werden zwei weitere Bedingungen für die Erlaubnisfreihei genannt: Erste Bedingung lit.a): Kein Mehrschußnadler. Soweit o.k. UND Zweite Bedingung lit.b): Beschußamtliches o.k. für FiF nicht vor dem 24.7.25, d.h. erst nach dem 24.5. erteilt. Und diese zweite Bedingung erfüllt praktisch kein FiF-LG. Punkt. Ob man nun als Bedingung für die Erlaubsnisfreiheit FiF + lit.a + lit.b oder FiF + (lit.a + lit.b) formuliert ist völlig egal. Richtig wäre gewesen, die Ergänzung "negiert" zu formulieren, nämlich als Ausnahme von der Ausnahme, also als "ausgenommen Mehrschußnadler mit Beschußamt-o.k. nach 24.7.25." Aber das steht so gerade nicht im Gesetz, da beißt die Maus keinen Faden ab. Zweiter Schritt: Kann/könnte man die Regelung anders auslegen, so wie sie nachweislich gedacht, beabsichtigt war? Das würde ich nicht sagen. Denn die Regelung ist zwar grober Unfug, aber sprachlich völlig klar und einwandfrei. War schlicht Dummheit im Dienst. Aber das spielt auch keine Rolle, denn: Wer ist zuständig und kompetent, den Inhalt einer gesetzlichen Regelung verbindlich (!) zu bestimmen? Nun, ganz gewiß nicht der VDB. Lachhaft. Die haben noch nicht einmal die Regelung verstanden. Und von Gesetzgebung und Rechtsstaat verstehen die Leutchen offensichtlich auch nicht viel. Denn auch was der BMI dazu sagt (der gibt auch nur das wieder, was in der amtlichen Begründung steht), ist völlig unerheblich. Das BMI als Behörde bestimmt nicht, wie ein Gesetz zu verstehen ist. Das BMI ist nicht einmal für den Vollzug des WaffG zuständig. Daran ändert auch nichts, daß sich BMI und IM der Länder über den Vollzug intern verständigen. Zuständig für die Auslegung, was ein (Bundes)Gesetz wirklich sagt, sind allein die Gerichte. Verbindlich im Einzelfall, also nur für die betreffenden Parteien wirkend, die ordentlichen Gerichte (auch wenn natürlich i.d.R. ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen von den unteren Instanzen beachtet werden - aber nicht müssen). Und verbindlich für alle das BVerfG. Die IM der Länder sind zwar für den Vollzug des WaffG zuständig, könnten also die WaffBeh und Polizei anweisen, die neue Regelung vorläufig nicht zu beachten. Was aber nichts daran ändert, daß das Gesetz in der Welt und wirksam ist. Und für mich als WBK-Inhaber bedeutet das: Ein derzeit noch gültiges Gesetz besagt, daß alle meine LG plötzlich nicht mehr erlaubnisfrei sind sondern wie grds. alle Schußwaffen erlaubnispflichtig. Und ich habe keine Erlaubnis, verstoße also gegen eine wesentliche Regelung des WaffG. Völlig unerheblich, was VBD und BMI sagen oder ob in meinem Bundesland die Behörde angewiesen werden, diese Regelung nicht zu beachten. Der Gesetzesverstoß durch mich bleibt. Sofern meine Waffenbehörde mir nicht ausdrücklich zusagt, daß ich vorerst keine Erlaubnis bedarf, besteht das Risiko, daß man mir später diesen Gesetzesverstoß entgegenhält - Zuverlässigkeit futsch. Schau euch die Entscheidungen zu großen Mags an. Da hat dem Betroffnen auch nicht geholfen, daß immerhin das Bay.IM gesagt hatte: Alles bleibt wie es ist. Und selbst die WaffBeh mitspielen sollte: Jedenfalls auf ersichtlich falsche Auskünfte der Behörden darf man sich nicht verlassen, erst recht nicht als WBK-Inhaber. Und da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist ... ein Restrisiko würde bleiben. Mein Fazit: Vorsorglich Erlaubnis beantragen, WaffBehörde um "Brauchst nichts tun, alles o.k." bitten, ggfs. (falls ausbleibt, was ich erwarte) darauf gerichtete Feststellungsklage mit EA-Antrag, damit das VG für mich die Regelung für mich günstig auslegt und feststellt, ggfs. auch Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit EA-Antrag, wobei ich aber derzeit noch nicht wirklich weiß, mit welcher Grundrechtsverletzung ich diese begründen sollte. Und darauf hoffen, daß BMI und BT schnellstmöglich eine Korrektur auf den Weg bringen.