Zum Inhalt springen

MarkF

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.756
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von MarkF

  1. Mal offen: Was soll das bringen? So eine Anfrage ist per se "Chefsache", meine Anfrage liegt zwangsläufig auf seinem Tisch, aber wenn sich die Jungs bis jetzt nicht gemeldet haben ... kann man nur die Konsequenz ziehen und austreten.
  2. Tja, Maulhelden ... Danke fürs Angebot, aber da mir niemand das Schreiben abnimmt brauche ich nur diese nachgefragte Stellungnahme.
  3. German, denk doch bitte etwas nach, bevor Du Deiner gundsätzlichen Antipathie gegen mich freien Lauf läßt - nur ein bischen, wirklich. Wie kann man nur so wenig Ahnung haben und dennoch mitreden (wollen) ...
  4. Was soll das? Prozeßstandschaft? Hallo? Unfug. Und letztlich ist es doch völlig wurscht, ob ich nur in eigener Sache tätig werde oder für andere LWB oder beides. Sollte das irgendeinen Erfolg haben, so kommt dies allen LWB zugute.
  5. Danke, aber die Gesetzgebungsmaterialien kenne und habe ich natürlich. Und wie Du richtig zitierst gibt es umfängliche Verbandsstellungnahmen, und zwar eine gemeinsame Stellungnahme, wie man an anderen Stellen im Netz nachlesen kann. Die FWR-Mitteilungen sind jedenfalls teils auf deren Homepage, was aber nicht hilft. es geht hier nicht um seichtes Geschwätz sondern um die Argumente und hoffentlich auch Tatsachen, die die Verbände vorgebracht haben, und das steht nun mal nur in deren Stellungnahme. Eine Anfrage beim BT oder BMI oder welcher Behörde auch immer erübrigt sich, denn bis die reagieren - falls die reagieren - ist die Beschwerdefrist vorüber und außerdem man kann davon ausgehen, daß die nichts rausrücken. Müssen sie ja auch nicht, das sind ja keine Gesetzgebungsmaterialien sondern Eingaben Dritter. Das Schweigen der Sportverbände überrascht mich nicht, bestätigt nur meine Meinung von diesen, aber das auch der FWR mauert hätte ich nicht gedacht. Anscheinend geht es auch diesen Leuten überhaupt nicht um unsere Interessen, die Interessen der LWB, sondern nur um die eigenen. Was auch nicht weiter überrascht, wenn man sich den jüngsten Wechsel im Vorstand anschaut. Übrigens schweigt auch die GRA. Und dann schwätzen die Schwachköpfe der Gegenseite von einer Waffenlobby ... in den USA würde die NRA sofort auf den Zug aufspringen ....
  6. Welche Subsidiarität? Die neuen Aufbewahrungsregeln gelten für jedermann ohne das Erfordernis irgendeines Verwaltungshandelns, Verwaltungsakts. Und erst gegen die neuen Regeln verstoßen, dann eine Kontrolle abwarten oder den Verstoß selbst anzeigen, dann den Instanzenweg beschreiten, mit der Gewißheit, daß eine bei pragmatischer Sichtweise bedauerlicherweise vermutlich zu erwartende negative Entscheidung die eigene Zuverlässigkeit zerstört, ist eine "Option", die auch das BVerfG nicht als solche behauptet. Das bedeutet, daß z.B. der Besitzer einiger hundert Luftgewehre (einschließlich Nicht-Spielzeuge-Softair) ab 6.7.2017 einen externen Lagerraum anmieten und diesen nach dem Regelungswortlaut mit (abschließbaren) Schränken vollstellen muß (weil er zuhause keinen Platz für so viele Schränke hat). Und zwar auch dann, wenn in seinem Haus, einer Wohnung keine Minderjährige oder sonstwie Gehandicapte verkehren, nie, niemals. Von der unmittelbar geltenden Aufbewahrungspflicht von Feuerwaffen nicht zu reden. Und bitte: Ich will das hier nicht weiter diskutieren, ich hätte lediglich gerne diese Stellungnahme.
  7. Der entscheidende Passus ist: "wenn bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch die in Rede stehende Person künftig Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen werde" (Hervorhebung durch mich) Die Strukturmerkmale der Gruppe unbenommen kommt es doch gerade, entscheidungserheblich darauf an, daß gerade auch die in Rede stehende Person delinquent werden wird. Und hierzu findet sich natürlich kein Wort. Denn bei dieser Prognose kommt es neben anderen Umständen natürlich auch auf das bisherige Verhalten des Betroffenen an, und wenn dieser seit Jahr und Tag die einschlägigen Regeln beachtet hat, gar überhaupt nicht - trotz Zugehörigkeit zu dieser sicherlich bösen Gruppe - strafrechtlich aufgefallen ist, dann läßt sich schlechterdings eine entsprechende negative Prognose nicht begründen. Aber das kennen wir ja aus anderen Fällen, etwa wenn aufgrund eines einzigen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften gerade wegen dieses einen Verstoßes "gefolgert" wird, daß der Betreffende auch in Zukunft nicht ordentlich verwahren wird. Dabei ist gerade das Gegenteil der Fall: Verständigerweise wird man davon ausgehen müssen und können, daß jemand, dem der Kopf mittels eines empfindlichen Bußgelds bzw. Strafe gewaschen wurde und der gerade noch mit einem blauen Auge davon gekommen ist (jetzt bezogen auf einen letztlich folgenlosen, niemanden tatsächlich gefährdenden Verstoß), künftig oeinlichst genau die Regeln beachten wird. Ausgenommen natürlich Leute, die durch ihr Verhalten im Rahmen der Ahndung eine gewisse Unbelehrbarkeit demonstrieren, was aber gerne schon aufgrund des Versuchs einer Verteidigung behauptet wird. Würde man dieses Prinzip auf andere Lebensbereiche anwenden, dann müßte man jedem den Führerschein wegnehmen, der einmal gegen irgendeine straßenverkehrsrechtliche Regelung verstößt. Und die Gefahr, die von rechtsuntreuen Fahrer von Kfz ausgeht, ist hoch, das belegen die knapp 4000 Verkehrstote jährlich, bei denen auch einige Opfer gröbster Fahrlässigkeit und Vorsatz sind. Nein, was Waffenbesitz anbetrifft kann in diesem Staat nicht mit Gerechtigkeit gerechnet werden.
  8. Die Verbände haben sich sicherlich nicht auf diesen Punkt und eine bloße Behauptung beschränkt. Es ist aber bezeichnend, daß die Verbände in Wirklichkeit nur Papiertiger sind und Versuche, die Regelung verfassungsgerichtlich überpüfen zu lassen, geradezu torpedieren. Im übrigen teile ich Deine Meinung, aber wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt. Man muß es zumindest versuchen ... Also Leute, her mit dem Dokument, irgendeiner wird es doch wohl haben ...
  9. Ich habe wiederholt erklärt, daß ich als Sammler alles bekomme, woran mein Herz hängt, und mich § 6 AWaffV daher nicht (mehr) belastet. Also habe ich, da nicht betroffen, leider keinerlei Möglichkeit, selbst dagegen vorzugehen. Und da anscheinend kein anderer, der betroffen ist, (nicht nur) mir ein entsprechendes Mandat erteilen, sich dagegen zur Wehr setzen will, bleibt die Vorschrift eben bestehen.
  10. Ich bräuchte etwas Support: Wie der Interessierte weiß läuft in Kürze die Frist ab, um gegen die letztes Jahr erfolgten Änderungen der Aufbewahrungsregeln Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ich habe dies vor, würde aber gerne im Sinne einer möglichst breiten Argumentation auch - soweit mir noch nicht bekannt, einschlägig und stichhaltig - die damals gegen die beabsichtigte Änderung erhobenen Einwände einschließen. Angeblich wurde letztes Jahr eine gemeinsame Stellungnahme der Verbände abgegeben. Ich habe versucht, sie vom FWR zu erhalten, aber die Jungs rühren sich nicht (soviel zum Thema Verbände). Hat jemand einen link dazu oder gar selbst und kann sie mir zukommen lassen?
  11. Damit machst Du Dir es doch etwas zu einfach. Angeblich kann man ja an jeder dunklen Ecke eine illegale Waffe kaufen. Warum also soll ich mich als jemand, der auf die bundesdeutschen Gesetze pfeift, auf die Gängelei durch Behörden und die Gefahr der täglichen Durchsuchung einlassen und eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, wenn ich mich doch illegal (angeblich) nach gusto aufrüsten kann? Tatsache ist doch, daß diese Leute dort, wo sind mit der bundesdeutschen Gesetzesrealität konfrontiert werden, diese letztlich beachten. Sie fahren nicht ohne gültige Fahrerlaubnis, sie zahlen Steuern usw. usw. und sie beantragen getreu des geltenden Rechts waffenrechtliche Erlaubnisse und beachten - allem Anschein nach - auch die waffenrechtlichen Regeln. Sie fallen offenbar nicht mehr als alle anderen durch Rechtsverstöße auf. Daß sie sich teilweise eigene "Papiere" ausstellen und sich durch absurden Schriftwechsel mit Behörden blamieren ist eine andere Sache und solange nicht strafbar .... und würde es strafbar werden, dann würden ganz gewiß die weit überwiegende Mehrheit davon ablassen. Nein, solange sich nichts daran ändert, daß sich diese Leute in vergleichbarem Umfang wie der "Rest" der Bevölkerung an die Gesetze halten und damit jeden Tag erneut beweisen, daß sie letztlich die Rechtsordnung, in der zu leben sie faktisch (wie fast alle von uns) gezwungen sind, beachten, faktisch akzeptieren, kann und darf man ihren Widerspruch nicht zu ihren Lasten verwenden. Wie jeder kritisch denkende Mensch bin auch ich - nicht zuletzt gerade aufgrund meines Berufs - mit vielen geltenden Gesetzen und erst recht Handlungen der Politiker etc. überhaupt nicht einverstanden und beachte (die Gesetze) gleichwohl, mit innerem Protest. Gerade im Gegenteil, es ist sogar meine Pflicht, im Interesse meiner Mandanten gesetzliche Regelungen anzugreifen bis hin zu Verfassungsbeschwerden. Macht es wirklich einen Unterschied, ob dies im Rahmen der Rechtsordnung erfolgt oder sozusagen "privat", wenn das Ergebnis - letzten Endes das Beachten und Befolgen des geltenden Rechts - das gleiche ist? Auch wenn vermutlich niemand außer diesen selbst mit den sog. Reichsbürgern sympathisiert gilt doch auch hier, daß man ein Verhalten, das nicht strafbar oder sonstwie rechtswidrig ist, nicht sanktionieren darf, Meinungen frei sein müssen und man den Anfängen wehren muß. Heute die, morgen andere, übermorgen wir.
  12. Natürlich ist diese Berufungsentscheidung keine Überraschung. In Zeiten, in denen sog. Reichsbürgern (sei es nun selbsterklärt oder von außen zugerechnet), die in ihrer Gesamtheit weder eine Organisation darstellen noch gar (per oder im Einzelfall) kriminell sind, unter dem Beifall der Medien und der durch diese beeinflußten Öffentlichkeit die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wird, ist nur folgerichtig, daß natürlich auch solche Rocker ihre waffenrechtliche Erlaubnisse verlieren. Ungeachtet der Frage, ob die ober- und höchstrichterlich genannten "Gründe" stichhaltig oder überzogen oder nur vorgeschoben sind, ist durchaus absehbar, daß sich die Obrigkeit zunehmend auf jeden fokussieren wird, der sich wie auch immer feststellbar jenseits des mainstreams bewegt und nicht auf eine starke gesellschaftliche oder politische Lobby stützen kann. Bei Mitgliedern solcher bekanntlich zu kriminellen Handlungen neigenden Organisationen wie den "bösen" MCs mag man dies insgesamt bewertet vielleicht noch als hinnehmbar ansehen, aber wenn man sich den Hype um die sog. Reichsbürger betrachtet und die Augen nicht davor verschließt, daß diese Leute von einer absurden rechtlichen Bewertung und einer vielleicht ebenso als abwegig zu beurteilenden politischen Meinung abgesehen insgesamt weder kriminell sind noch irgendwelche kriminelle Handlungen erwarten lassen, also im Ergebnis nur eine politische Auffassung verfolgt wird, dann kann man schon Befürchtungen hegen. Da hilft auch nicht, vordergründig zu behaupten, daß jemanden, der eine solche abwegige und absurde Meinung vertritt, "alles" zugetraut werden müsse, er damit geradezu zwingend Zweifel an seiner geistigen Gesundheit begründe, denn je nach politischem Standpunkt gilt dies ebenso für Mitglieder und Wähler der Linken, der Grünen, der AfD und in letzter Konsequenz auch der SPD und sogar der CDU/CSU (wer mit auch nur ansatzweise genügender geistiger Gesundheit macht die Grenzen auf und läßt unkontrolliert und ungeregelt 1 Mio sog. Flüchtlinge aus Krisengebieten etc. etc. ins Land?). Vielleicht werden wir es erleben, daß in Zukunft auch WBK-Inhaber, die das geltende Waffenrecht als viel zu eng, gar grundrechtsverletzend, bewerten, entsprechend behandelt werden, denn letztlich ist ja kein Unterschied, ob ich wie ein sog. Reichsbürger zwar den Staat und die Rechtsordnung, in der ich lebe, ablehne, deren Regeln gleichwohl nolens volens befolge (befolgen muß, da ich andernfalls in den Knast wandere), oder speziell das Waffenrecht unerbittlich kritisiere und dennoch zum Weiterbehalten der Erlaubnisse beachte.
  13. MarkF

    Schießbuch-Vorlage

    Gerne. Ein Druck auf den richtigen Knopf wäre noch besser ;-). Da es hier zentral um waffenrechtliche Fragen ging war dies auch einer der Rügen und Argumente bei den Verfassungsbeschwerden - Verstoß gegen das Grundrecht auf den eine Entscheidung durch den gesetzlichen - also zuständigen - Richter. Aber das wird in Karlsruhe alles nicht so eng gesehen, zumindest dann, wenn man es nicht will. Andernfalls hätten ja die Mehrzahl der Verfassungsbeschwerden Erfolg und wer will das schon ...
  14. MarkF

    Schießbuch-Vorlage

    Es gibt nicht "das" BVerwG. Entschieden hatte nicht der für Waffenrecht sondern der für Jagdrecht zuständige Senat. Und die jeweilige Entscheidung kann auch durch den jeweils zuständigen Berichterstatter (aber natürlich auch durch den Senatsvorsitzenden) stark geprägt sein. Anders gesagt: Die in jener Entscheidung unverkennbar zum Ausdruck gelangene privatwaffenbesitzfeindliche Einstellung läßt keinen Schluß auf die künftige Judikatur in originär waffenrechtlichen Fragen zu. Wobei man aber sicherlich davon ausgehen kann, daß insgesamt bei Gerichten keine großen Freunde von privaten Waffenbesitzes sitzen.
  15. Der in § 34 geforderte Nachweis kann natürlich auch ohne Vorlage der WBK erbracht werden. Aber um die Vorlage der WBK kommt man nicht herum, wenn beim Kauf von Händler dieser nach § 34 die Eintragungen in die WBK vornehmen möchte. Hierzu ist es verpflichtet, und ausdrückliche Sanktion hin oder her: Wir wissen doch, daß die Gerichte schnell dabei sind, auh bei sanktionslosen Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften die Zuverlässigkeit zu verneinen: Null Toleranz. Meine eigenen unmittelbaren Erfahrungen sowie die Schilderungen von Kollegen besagen, daß die Verfahrensweise des Übersendes eines Scans der WBK iVm mit einer telefonischen Nachfrage des Verkäufers beim Amt die Regel ist. Aber natürlich kann ich dies nicht verallgemeinern und auch eine Umfrage hier würde keine repräsentative Übersicht erbringen. Zumal es darauf nicht ankommt: Denn ein Anspruch auf diese vereinfachte Verfahrensweise gibt es nicht. Wenn die eigene Behörde nicht mitspielt (keine Auskunft erteilt), der Verkäufer nicht mitspielt (nur die originale WBK als Nachweis akzeptiert oder als Händler die Eintragung selbst vornehmen möchte) oder die Behörde des Händler-Verkäufers nicht mitspielt (verlangt, daß dieser die Eintragung selbst vornimmt), dann ist das eben so und muß käuferseits akzeptiert werden. Und selbst wenn die vereinfachte Verfahrensweise wirklich usus, absolut gebräuchlich, geworden sein sollte (was nach meinem begrenzten Erfahrungsschatz der Fall ist): Zumindest wenn die Behörden nicht mitspielen geht es eben nicht, denn niemand ist verpflichtet, contra legem (erst recht nicht im Waffenrecht) zu handeln, und auch wenn ich es begrüßen würde, wenn diese vereinfachte Verfahrensweise ins Gesetz aufgenommen werden würde, möchte ich doch bezweifeln, ob man einen privaten Verkäufer als verpflichtet ansehen kann, auf den 100% sicheren Nachweis der Vorlage der WBK zu verzichten und stattdessen selbst aktiv zu werden und bei einer "fremden" Waffenbehörde anzurufen. Denn bei einer falschen Auskunft wird es natürlich niemand gewesen sein, das ist ja klar, da mag er sich notieren was er will.
  16. Die Vorschläge sind gut, kranken aber daran, daß das nur funktioniert, wenn die Behörde mitspielt Die hat aber anscheinend kein Problem, sich verklagen zu lassen, und es besteht daher durchaus die Möglichkeit, daß die die WBK nicht freiwillig herausgeben, solange der Widerspruch aufrechterhalten bleibt - mit der Behauptung, daß ohne WBK nicht abgeholfen werden könne. Usw. usw. usw. Klar, man könnte klagen, aber da unsere Verwaltungsgerichte die nächsten 20 Jahre mit den Klagen der Migranten ausgelastet sein werden (die keine Gerichtskosten und Steuern zahlen), wird sich dies für uns trotz Zahlens von Gerichtskosten und Steuern unendlich hinziehen.
  17. Weil der bundesdeutsche Herrschende keine bewaffneten Untertanen möchte und Erben überhaupt nicht in das Netz der sozialen Kontrolle wie Jäger und Sportschützen, aber auch Sammler, eingebunden sind und sozusagen unter dem Horizont segeln. Am liebsten würde man die Erbwaffen ganz wegnehmen, aber das wäre wegen Art.14 GG schwierig - und warum sich da unnötig mit dem BVerfG anlegen, da schafft man lieber zusätzliche technische Hürden, die ja das Eigentum nicht zu sehr beeinträchtigen, und zugleich etwas wirtschaftsfördernd sind. Die fehlende Munition ist kein Problem - im Fall der Fälle läßt sich die Mun leichter beschaffen als eine Schußwaffe.
  18. Blockiersysteme für .22er? Gips ja nicht mal für 6,35 ...
  19. Ist beim .22er WS etwas schwierig ...
  20. MarkF

    Schießbuch-Vorlage

    Nun, steht in § 14 WaffG nicht irgendwas von "seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreiben" ? Ja, wenn ich so darüber nachdenke bin ich sicher, so etwas dort schon mal gelesen zu haben .... ;-) Wir könnten ja auch zur Abwechslung mal ins Gesetz schauen ... und siehe da, es wurde Licht. Denn ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz, wie man als Jurastudent spätestens beim Repetitor erfährt. Also, ohne regelmäßiges Schießen als Sportschütze kein Sportschützenbedürfnis und ohne Bedürfnis keine Hardware. Und damit kannst Du diese Feststellung, wenn Du magst, auch als juristisches Statement verstehen, so banal dies in diesem Fall auch sein mag.
  21. Daß beim wörtlichen Verständnis der Regelung in Anlage 2 auch der Erbe mit entsprechender WBK ein WS kaufen dürfte ist offensichtlich. Und an anderer Stelle - etwa in Bezug auf "böse" .22er WS zu AR15 - habe ich ja wiederholt die Auffassung vertreten und begründet, daß auch ein Sportschütze diese erwerben darf und sie vom Amt eingetragen werden müssen. Gleichwohl hat schopy nicht unrecht. Es ist nicht abwegig, daß bei der WS-Regelung Behörde und Gerichte ein "mit Bedürfnis besessen" zur WBK bzw. dort eingetragene Waffe hinzugedacht wird, eben aus dem bereits angesprochen Aspekt, daß der einfache und daher grundsätzlich blockierungspflichtige Erbe eben nicht aufgrund eines Bedürfnisses erworben hat sondern nur geerbt hat und nur wegen des Schutzes des Erb- und Eigentumsrechts die Waffen behalten darf. Selbst in Hinblick auf einen AR15-Sportschützen und dem "bösen" .22er WS ist die Situation nicht vergleichbar: Ein Bedürfnis für den Erwerb des WS zu fordern wäre definitiv rechtswidrig, da die gesetzgeberische Wertung völlig eindeutig ist: Nur eine Eintragungspflicht, keine Erwerbserlaubnispflicht, folglich auch kein Bedürfnis. Diese WS-WS-Privilegierung aber an eine waffenrechtlich gesehen "ordentlich" bzw. "regulär" erworbenen "Hauptwaffe", eben durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der mit Bedürfnis erworbenen und besessenen "Hauptwaffe", zu knüpfen, würde dem nicht widersprechen sondern würde sogar im Gegenteil eher noch zu dem gegenwärtigen Konzept des Erben-Waffenbesitzes aus § 20 WaffG passen. Es würde mich zwar reizen, dies im Falle einer Verweigerung der Eintragung verwaltungsgerichtlich durchzuspielen, ich wäre aber hinsichtlich eines Erfolgs eher skeptisch. Daher erscheint es mir auch wirklich empfehlenswert, die Frage der Eintragung vor dem Erwerb zu klären. Ohne die Verlust der Zuverlässigkeit befürchten zu müssen prozessiert es sich leichter, erst recht bei etwas unsichereren Fragen.
  22. Und andere betreiben dies sogar berufsmäßig und verdienen damit ihre Brötchen ...
  23. So was gibt es in der Scheibenwelt, in der UU.
  24. Die Diskussion, wenn man es noch so nennen möchte, ist doch mittlerweile doch völlig OT. Macht doch einen neuen Fred auf, in dem ihr euch passend streiten könnt.
  25. Bautz hat es schon gesagt: Wenn eingestellt wurde, dann genügen die aktenkundigen Tatsachen nicht und was der Anzeigeestatter bloß behauptet, aber nicht bewiesen werden kann, ist keine Tatsache.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.