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MarkF

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  1. Ja, beides gehört "irgendwie" zusammen, nämlich insofern, als jede Erwerbshandlung zwingend zu Besitz führt. Wobei "Erwerb" nur die Kurzform von "Besitzerwerb" ist. Nein, weil damit der weitergehende, sozusagen dauerhafte Besitz gemeint ist. Ich kann Dir nicht erklären, warum der Gesetzgeber hier zwischen Erwerb und (danach fortbestehenden) Besitz in einem Sinn unterscheidet, der inhaltlich zwei entsprechende Erlaubnisse zur Folge hat, und sich nicht allein mit einer Besitzerlaubnis begnügt. Ich nehme an, daß dies wie vieles gesetzeshistorische Gründe hat, aber offen gesagt interessiert mich dies zu wenig, um darüber weiter nachzudenken und zu recherchieren. Jedenfalls ist es so und wenn Du z.B. in § 14 Abs.2 und Abs.4 schaust findest Du dies auch dort: Dem Sportschützen wird ein Bedürfnis für Erwerb UND Besitz anerkannt, wenn er glaubhaft macht, daß die Waffe zugelassen und erforderlich ist. Das ist der Grundsatz und so ist er uns allen von der Grünen WBK her bekannt. Speziell für die Gelbe WBK (Sportschützen-WBK) gilt eine Erleichterung/Privilegierung in Abs.4 insofern, als die Gelbe WBK die unbefristete Erlaubnis zum Erwerb (und zwar nur zum Erwerb) der entsprechenden "gelben" Waffen darstellt. "Ausdrücklich" steht dort nicht "Erwerb UND Besitz" sondern nur "Erwerb". Die Folge ist, daß wir mit der Gelben WBK zwar eine entsprechende Waffe erwerben und nach Hause tragen dürfen, aber dann innerhalb von zwei Wochen die Erlaubnis für den weiteren (dauerhaften) Besitz durch Anzeige des Erwerbs und Vorlage der WBK zum Eintrag/Abstempeln beantragen müssen. Denn genau dies ist die Eintragung: Die (weitere) Besitzerlaubnis. Der sozusagen vorläufige Besitz zwischen Erwerb und Eintragung wird durch dern erlaubten Besitzerwerb legitimiert. Ja, das ist alles irgendwie nicht recht stimmig und strukturiert, nein, eine Diskussion darüber ist nicht sinnvoll und zweckführend. Das Gesetz ist nun mal so und niemand behauptet, daß die im Laufe der Jahrzehnte verfaßten Waffengesetz von begnadeten Juristen gemacht worden seien (zumal die armen Schweine in den Ministerien von Ausnahmen abgesehen ohnehin nur versuchen, politische Entscheidungen irgendwie juristisch sinnvoll umzusetzen). Also, gerade im Gegenteil muß grundsätzlich Besitzerwerb und (weiterer) Erwerb in der Tat isoliert betrachtet werden, weil das gerade das Gesetz dies eben so vorsieht. Nachtrag: Sieh Dir mal die Regeln zum Erben an, § 20: Dort ist dies anders geregelt. Der Erbe hat keine behördliche Erwerbserlaubnis, aber er erwirbt kraft Gesetzes legal. Bis zum Ablauf der Frist für die Erlaubnis für den (weiteren/dauerhaften) Besitz darf er legal besitzen, sozusagen eine stillschweigend/konkludent erteilte gesetzliche Erlaubnis. Und bei fristgerechter Antragstellung gilt diese Besitzerlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung an (oder man konstruiert eine erneute Besitzerlaubnis qua fristgerechter Antragstellung, aber darauf kommt es nicht an).
  2. Das ist ein schwerer Vorwurf ;-). Daher bitte erwiderungsfähig begründen/erläutern.
  3. Da hier ausdrücklich auf das Bedürfnis Bezug genommen wird ist die Anwendung auf erlaubnisfreie Waffen zumindest problematisch. Ohne Erlaubnispflicht kein Bedürfnis, und ohne (erforderliches) Bedürfnis ist die Anwendung dieser Regelung etwas schwierig. Die Behörde prüft bei jeder bedürfnisabhängigen Erlaubnis, also allen erlaubnispflichtigen Schußwaffen, das Bedürfnis. Im Normalfall ist das bei Gelb kein Problem. Aber daher muß man beim z.B. 111. K98k auf gelb auch mit einer Aufforderung rechnen, dessen Erwerbsnotwendigkeit (Bedürfnis) nachzuweisen. Nach § 14 Abs.4 WaffG ist ja nur die Erwerbserlaubnis "blanco" und unbefristet - dort steht nichts von einer Erlaubnis zum (weiteren) Besitz. Für die weitere Besitzerlaubnis gilt grundsätzlich unverändert Abs.2, was im Regelfall nie ein Problem ist, die Besitzerlaubnis wird durch Entragung bzw. Abstempelung der Eintragung bei einer ersichtlich "gelben" Sportschützenwaffe und im Rahmen bleibender Erwerbe erteilt. Aber wir kennen ja den Fall, daß jemand auf Gelbe WBK "gesammelt" hat und dies ab einem gewissen Punkt (zu recht) nicht mehr stillschweigend akzeptiert wurde. Weißt Du noch, in welchem Jahr das war? Andernfalls wird die Suche etwas schwierig.
  4. Du sprichst da eine interessante Frage an - was soll man machen, wenn man allen Problemen aus dem Weg gehen und z.B. seinen Sammlungs-K98k auch auf der Gelben WBK eingetragen haben möchte. Von dem zuständigen SB meiner WaffBeh habe ich auf dieses Begehr in der Tat diese Antwort erhalten: Geht nicht weil im NWR nicht abbildbar. Aber einen solchen Eintrag braucht man nicht. Es würde genügen, wenn auf der WBK vermerkt wird, daß mit der Waffe auch sportlich geschossen werden darf - damit wäre zugleich auch ein "Sportschützenbedürfnis" hinreichend "amtlich" dokumentiert. Für eine etwaige Kontrolle auf dem Transportweg würde dies sicherlich ausreichen. Ob natürlich der SB den Eintrag vornimmt .... und ob man dies oder den zweiten Eintrag auf Gelber WBK einklagen kann ... offene Fragen. Aber bei der hier (Transport zum Schießstand) relevanten Umgangshandung ist dies nicht zwingend wichtig: § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG: "(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer .... 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;" Wie oben bereits angesprochen stellte die Regelung ja nicht ausdrücklich auf das Bedürfnis ab, das dem Erwerb und Eintrag der Waffe zugrundelag. Genau genommen beschränkt sich die Regelung nicht auf den Besitzer (und regelmäßig auch Eigentümer ) einer Waffe, der sie auf einer seiner WBKen hat eintragen lassen sondern gilt ebenso für den, der eine Waffe erlaubtermaßen nach Abs.1 Nr.1 lit.a), also ohne Eintragung, nur vorübergehend, erwirbt (vulgo: ausleiht). Auch der Entleiher hat kein sozusagen "amtlich" dokumentiertes/bestätigtes Bedürfnis in Hinblick auf diese konkrete, ausgeliehene Waffe, wie es dagegen bei einer auf WBK eingetragenen Waffe der Fall ist. Weder die Eintragung (des Besitzes oder ein Voreintrag bei grün) noch eine Verbands-Bedürfnisbescheinigung begründet, konstituiert ein Bedürfnis. Das Bedürfnis ergibt sich aus den konkreten Umständen iVm mit den gesetzlichen Regeln. Also: Rein faktisch hindert nach verbreiteter Lesart des § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG der lediglich bedürfnisabhängige Transport einer Waffe den Sammler und Sportschützen an der schießsportlichen Benutzung seiner (mit Beschuß versehenen und schießsportlich "tauglichen") Sammlerwaffe. § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG stellt aber zum einen nicht ausdrücklich auf das Bedürfnis ab, das dem auf WBK eingetragenen Erwerb/Besitz zugrundeliegt (zugrundelag). Außerdem gilt § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG auch für Ausleiher, die sich (im Falle einer Kontrolle) zum "Nachweis" ihres waffenbezogenen Bedürfnisses noch nicht einmal auf einen WBK-Eintrag berufen können. Das bedeutet: Wenn (und da) es für den Entleiher genügt, daß er nachweist (nachweisen kann), Sportschütze zu sein und daß die betreffende Waffe zum sportlichen Schießen geeignet ist, dann mußt dies mangels einer inhaltlichen Beschränkung von § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG auch für den Eigentümer gelten, der Sportschütze ist und bei dem die Waffe nicht aufgrund eines Sportschützen-Bedürfnisses eingetragen ist. Wie oben erwähnt: Die bekannte Rechtsprechung befaßt sich nicht mit solchen kleingeistigen, gesetzesorientierten Überlegungen. Da wird eher ein grober Keil auf einen groben Klotz (den LWB) gesetzt, zumal das Gesetz auch wirklich kompliziert und überdies ohne Sachkunde schwer zu verstehen ist. Dies daher nur als Argumentationshilfe für diejenigen, die mit ihren Sammlerwaffen sportlich schießen wollen (und keinen entsprechenden Doppeleintrag oder Zusatzeintrag bewirken können). Aber dies alles hat natürlich nur mittelbar etwas mit der eigentlichen Frage zu tun, ob man mit seiner Sammlerwaffe auch sportlich schießen darf. § 12 Abs.4 WaffG: "(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt." Und über § 27 WaffG iVm § 9 AWaffV, der § 12 Abs.4 WaffG ggfs. einschränkt, gibt es jedenfalls im nicht nach § 6 Abs.1 "AWaffV verbotenen" Waffenbereich gem. § 9 Abs.1 Nr.3 AWaffV keinerlei Beschränkungen => nach dem Gesetz ist das Schießen nicht beschränkt. Aber auch hier gilt: Wie oben erwähnt: Die bekannte Rechtsprechung befaßt sich nicht mit solchen kleingeistigen, gesetzesorientierten Überlegungen.
  5. Der Fred ist zwar schon ein paar Tage alt, aber wegen wichtigerer anderer Dinge konnte ich erst heute wieder mal reinschauen .... und leider trifft des Volkes Stimme die Situation nur ungefähr. Da ich mich zufälligerweise vor kurzem in einer "Nachlese" über ein von einem Vereinskollegen (leider anderweitig vertretenen) verlorenen Prozeß wieder einmal mit genau dieser Thematik befassen mußte/durfte ist die Erinnerung noch recht frisch, daher: Die Person des Kollegen Dr. Scholzen lassen wir mal beiseite. Was immer man auch von ihm als Kollegen (Anwalt) halten möchte oder Erfahrungen gemacht hat - hier geht es nur um den Inhalt seines DWJ-Beitrags, den im übrigen anscheinend kaum einer der hiesigen Disputanten wirklich gelesen hat. Nebenbei bemerkt kann sich ein Laie kaum ein Urteil über die Qualität (s)eines Anwalts erlauben. Im Verwaltungsrecht haben aber regelmäßig (von Fällen eines Regreßprozesses oder der Fortführung eines - verlorenen - Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz durch einen anderen RA mal abgesehen) nur der Mandant als Laie und die Behörde Kenntnis von seinem Wirken. Die Behörde schweigt aber regelmäßig und wenn der Mandant "gewonnen" hat, wird er sich regelmäßig auch nicht abwertend über die Leistungen seines Anwalts äußern, lediglich über die Kosten wird er meckern, sei er mangels Kostenerstattung durch Gegner/RSV, sei es, weil er zum Akzeptieren einer Honorarvereinbarung gezwungen war, da jedenfalls im Waffenrecht das dürftige gesetzliche Honorar keine zweckentsprechend und daher aufwändige Mandatsbearbeitung erlaubt (das bedeutet im Umkehrschluß nicht, daß jede hohe Rechnung auch mit einer entsprechenden Leistung korrespondieren muß), und wenn erst mal die Kuh vom Eis ist, man bekommen hat, was man wollte, oder die WBKen erhalten bleiben oder man mit einem blauen Auge davon gekommen ist, dann hat man natürlich nur bekommen, was einem zusteht ("sein Recht"), und dafür noch bezahlen müssen geht schon mal gar nicht, und überhaupt hat der Anwalt ja nur ein paar Seiten vollgeschrieben oder vor Gericht allenfalls den dicken Maxe gegeben (wenn die Sache nicht schon von vorneherein (aufgrund seiner Schriftsätze) so klar war, daß er überhaupt nichts zu sagen brauchte außer die Frage nach der Antragstellung gemäß Klageschrift zu bejahen), und das hätte "man" zur Not ja auch noch selbst gekonnt. Und wer verloren hat, der meckert in der Regel ohnehin, der ist immer unzufrieden, denn natürlich hatte man ja "recht" und der Anwalt war nur zu dämlich, um dies dem Richter klarzumachen. Daß man aber auch nicht "im Recht" sein kann ist für viele Laien eher unbegreiflich und der Rest ist der Auffassung, daß es die selbstverständliche Pflicht (und auch in der selbstverständlichen Kompetenz) des Anwalts liege, ein Wunder zu bewirken und das Recht zu "verbiegen", dem "Unrecht" zum Obsiegen zur verhelfen - alles natürlich im Namen der Gerechtigkeit, versteht sich. Ich muß zugeben, daß es leider durchaus viele Kollegen gibt, die damit kokettieren und dieses "Wundertätersein" dem laienhaften Mandanten andienen. Und natürlich ist nicht jede gerichtliche Entscheidung der Weisheit letzter Schluß oder gar richtig im Sinne von dem Gesetz entsprechend, von Recht und Gerechtigkeit nicht zu reden - aber das wissen wir im Waffenrecht ja selbst. Wenn Laientum ausreichen würde, die juristische Kompetenz eines Anwalts, die juristische Korrektheit einer Argumentation oder Entscheidung zu beurteilen, dann würde die juristische Ausbildung nicht fast zehn Jahre plus ein gerütteltes Maß an praktischer Tätigkeit und Erfahrung erfordern. Also bitte etwas Zurückhaltung bei solcher Kritik und wenn dann bite so begründen, daß auch ein Dritter sie nachvollziehen kann und es ggfs. dem immerhin namentlich genannten Betroffenen möglich ist, bei Interesse hierauf zu erwidern. Zum DWJ-Beitrag: Kollege Dr. Scholzen läßt sich hierin zum Thema Bedürfnis aus. Irgendwie kommt mir das bekannt vor, wie ein erneuter Aufguß eines früheren Beitrags (allerdings hat sich in der Thematik auch nichts geändert), aber das will ich jetzt nicht als Behauptung in den Raum stellen, das ist nur mein subjektiver, möglicherweise falscher Eindruck (und ich bin zu faul, entsprechend zu recherchieren, denn es ist nicht wichtig). Die hier zur Diskussion gestellte Äußerung erfolgte im Rahmen des Themas "Führen und Transportieren". Völlig richtig - d.h. der wohl einhelligen Meinung und Intention des Gesetzgebers entsprechend - referiert er, daß z.B. die Nutzung von Sportschützenwaffen für Objektschutz unzulässig ist. Allerdings fehlt hier die juristische Begründung - das ist im übrigen die Crux bei all diesen für Laien in Nicht-Jura-Fachzeitschriften veröffentlichen juristischen Aufsätze, denn die Redaktionen habe eine Allergie gegen zuviel Jura, und das "zuviel" ist schon überschritten, wenn es an eine Begründung geht, die auch dem Laien etwas Verständnis vermitteln würde, warum etwas so ist bzw. bewertet wird wie es ist (was auch der Grund ist, weswegen ich schon vor vielen Jahren aufgehört habe, für "Laien"Zeitschriften juristische Beiträge zu verfassen - der Aufwand ist einfach zu groß, das ständige Genöle der Redakteure nervt und was am Ende bei herauskommt entspricht ganz und gar nicht meinem standing sondern ist fachlich beschämend). Denn der Grund hierfür ist, daß all diese Tätigkeiten außerhalb des eigenes Heims ein Führen darstellt, und dieses ist nun einmal - zwar durch das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers gerechtfertigt - doch eben nur im Rahmen des Bedürfnisses erlaubt. Und genau dies ist der Grund, weswegen faktisch auch die Benutzung der eigenen z.B. Sammlerwaffe für die eigenen schießsportlichen Zwecke nicht möglich, durch eigene zulässige Handlungen nicht gegeben ist. Jedenfalls nach der derzeit herrschenden Meinung. Dr. Scholzen schreibt hierzu: Diese Behauptung ist so in der Tat nicht richtig. Aus WaffG und AWaffV - die Nummern suche ich an dieser Stelle nicht heraus - ergibt sich, daß auf dem Stand für das Schießen grundsätzlich kein Bedürfnis erforderlich ist. In der AWaffV gibt es gewisse Beschränkungen, die im Einzelfall zu Problemen führen können, aber der Grundsatz ist: Auf dem Stand darf jedermann mit allem schießen, was auf dem Stand geschossen werden darf und einen gültigen Beschuß aufweist. Punkt. Wenn euch also ein Kollege seinen Sammler-K98k mit gültigem Beschuß mitbringt und zum Schießen gibt, dann dürft ihr damit schießen. Punkt. Ich will nicht verhehlen, daß die Rechtsprechung dies anders sieht. Freilich ohne Begründung und unter grober, ja gröbster Mißachtung der doch ziemlich eindeutigen gesetzlichen Regelung (selbst die prima facie verwirrende Regelung der AWaffV läßt an dem Grundsatz keinen Zweifel aufkommen). Manchmal fragt man sich wirklich, ob diese Richter ihr Examen in einer mir nicht bekannten Examenslotterie gewonnen haben - oder daß es überzeugte, fanatische Gegner des LWB sind, und denen dabei Recht und Gesetz sch...egal sind . Ein Problem hat der Eigentümer. Faktisch (!) ist er jedenfalls unmittelbar daran gehindert, mit seinem Sammler-K98k zu scießen, weil er dieses Teil nicht legal zum Stand transportieren darf. Die Rechtfertigung des Besitzes - also das Bedürfnis - ist die Sammlung. Und das Gesetz ist nun einmal eindeutig: Transportieren nur im Rahmen des Bedürfnisses oder damit im Zusammenhang stehend. Und man muß kein begnadeter Jurist oder wirklich fachkundig im Waffenrecht sein um zu erkennen, daß das sportliche Schießen nicht auch nur entfernt etwas mit dem Sammlerbedürfnis zu tun hat. Dies jedenfalls, solange man das angesprochene Bedürfnis auf das dem konkreten Waffenbesitz zugrundeliegende Bedürfnis bezogen versteht. Was der Sammler tun darf ist die Sammlerwaffe (bei Beschuß) probeschießen. Das wird zwar nahezu durchweg von der Rechtsprechung in Abrede gestellt, steht aber sogar in der WaffVwV (entspricht also der Rechtsauffassung der Innenminister) und ist auch völlig richtig: Jeder funktionsfähiger Sammlergegenstand ist wertvoller als ein nicht funktionsfähiger Sammlergegenstand und wenn man das Sammlerbedürfnis ernst nimmt dann sind funktionsfähige Sammlerwaffen erhaltungswürdiger als nicht funktionsfähige - kurz: Der Sammler hat ein vitales und zentral zu seinem Bedürfnis zählendes Interesse daran, seine Sammlerwaffen funktionsfähig zu haben und zu behalten, was eben regelmäßiges Ausprobieren nicht nur rechtfertigt sondern auch erfordert. Wie gesagt, die Rechtsprechung sieht das anders, aber diese Urteil sind derart mangelhaft, daß sich die Haare sträuben (allerdings ergingen sie mehrheitlich zu anderen Fragen, es handelt sich also nur um "nebenbei" erfolgte richterliche Meinungsäußerungen, durchweg nicht begründet). Was der Sammler natürlich tun darf ist, eine seiner zum sportlichen Schießen geeignete Waffe einem Sportschützen zum sportlichen Schießen auszuleihen. Der darf sie dann zum Stand bringen - § 12 WaffG - und dort natürlich schießen. Und "natürlich" dürfte er sie dort dann auch dem Eigentümer überlassen, denn es gibt keine Rechtfertigung, den Eigentümer von dem "Jedermannsrecht", zumindest eine gängige für Sportschützen zulässige Waffe (wie gesagt will ich hier nicht die speziellen Beschränkungen der AWaffV behandeln) auf dem Stand schießen zu dürfen, auszunehmen. Von jetzt an wird es kreativ. Jetzt kommt man natürlich auf den Gedanken, dem Vereinskollegen die Waffe zu diesem Zweck auszuleihen. Das wäre so natürlich nicht zulässig - Entleiher und Verleiher würden sich nicht mehr im Rahmen des § 12 WaffG bewegen. Andererseits: Wer ist schon so bescheuert, die im Falle einer Kontrolle dem Kontrolleur auf die Nase zu binden? Man kann auch weiterdenken: Wenn - da - das Schießen selbst zulässig ist und auch das Ausleihen an einen anderen Sportschützen, damit dieser damit sportlich schießen kann, und zu alle Überfluß man auch selbst dann mit dem Teil auf dem Stand schießen darf: Welche Rechtfertigung hat dann das Verbot, seine eigene, ohnehin besessene (und zu Sammlerzwecken zu schießende) Sammlerwaffe zu eigenen Sportschützenzwechen zum Stand zu bringen? Weiter gedacht: Muß sich denn dieses "im Rahmen des Bedürfnisses" wirklich zwingend auf das Sammlerbedürfnis beziehen oder muß es sich (auch aus dem vorgenannten Grund) nicht sinnvollerweise auf jedes vorhandene Bedürfnis beziehen? Der Zweck der Regelung, die Sportschützen- oder Sammlerwaffe nicht zum Objektschutz zu verwenden, wird ja nach wie vor erfüllt, denn es gibt dafür normalerweise nun mal kein Bedürfnis. Und weiter: Jedenfalls bezogen auf "gelbe" Waffen würde man mit diesem Verbot, wie auch immer (oder eben gerade nicht) begründet, den Sammler und Sportschützen dazu zwingen, zusätzliche Waffen zu kaufen. Auf gelb ist das ja grundsätzlich problemlos möglich und wenn es um KW oder HA geht muß man nur in einen vernünftigeren Verband eintreten als es der DSB ist, und an Wettkämpfen teilnehmen und kann so völlig legal genügend Bedürfnisse geltend machen. Damit würde man aber den angeblichen Grundsatz des "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich/nötig" (der seinerzeit von einem OVG frei erfunden und dann vom BVerwG als angeblich immer schon geltenden grundsätzlicher Grundsatz des Waffenrechts ohne jede Begründung einfach behauptet wurde, also nur deswegen ein "Grundsatz" ist, weil die Rechtsprechung behauptet, daß es diesen Grundsatz geben würde - ein echtes Zitierkartell) völlig konterkarieren, denn auf diese Weise verdirbt man zwar ein paar Sammlern den Spaß, sorgt aber dafür, daß jeder Sammler und Sportschüze mehr Waffen kauft und besitzt ("hortet") als objektiv erforderlich. Andererseits: Was ist besser als ein HA? Natürlich zwei HA .... Hierfür gibt es aber noch keine Entscheidung, auch keinen Fachaufsatz (ja, eines der vielen Aufsatzthemen in meinem Portefeuillo, aber mit Fachaufsätzen verdient man nur literarischen Ruhm und Ehre und kein Geld, und von ersterem habe ich schon mehr als genug, von letzterem nicht, also ziehe ich bis zur Rente die Mandatsbearbeitung vor) und leider hat sich bislang auch kein Freiwilliger gefunden, der genau dies einmal bis zur allerletzten Instanz durchfechten möchte (und nein, mich betrifft dies aus mehreren Gründen nicht). Also, zum Mitnehmen: Nach dem WaffG kann auf dem Schießstand grundsätzlich (!) jedermann mit jeder Waffe mit gültigem Beschuß entsprechend der Standordnung (sportlich) schießen; gewisse Beschränkungen ergeben sich aus der AWaffV. Der Transport zum Stand darf aber jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut und dessen herrschender Interpretation nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses, der dem Besitz der Waffe zugrundeliegt, erfolgen. Die Rechtsprechung, soweit veröffentlicht/erkennbar, vertritt durchweg eine ausgesprochen restriktive, teis absurde, teils evident gesetzeswidrige, jedenfalls nicht begründete Meinung. Die "richtige" Auslegung des Gesetzes muß aber zur Folge haben, daß jedes vorhandene Bedürfnis berücksichtigt werden muß und den Transport zum Stand rechtfertigt. Um den Bogen zum Beitrag des Kollegen Dr. Scholzen zu schließen: Diese Darstellung, natürlich ausführlicher, mehr Worte und Begründung, würde ich von einem entsprechenden Beitrag auch in der DWJ erwarten.
  6. Könntst Du das AZ dieser Entscheidung des BVerwG nennen?
  7. Und genau deswegen wird es bleiben. Es gibt doch nun wirklich keine Partei, die ernsthaft, aus Überzeugung, ein liberales Waffenrecht, gar Selbstverteidigung als Bedürfnis, oder eine Rechtslage wie in CZ oder CH, möchte/wünscht/herbeiführen will.
  8. Es ist eine Frechheit, daß ein deutscher Steuerzahler, der diesen System hier in vielfältiger Weise am Leben erhält, jahrelang auf die gerichtliche Behandlung seiner Angelegenheit warten muß - und dann, machen wir uns nichts vor, realistischerweise zu erwarten auch noch rechtskräftig über den Löffel barbiert werden wird. Früher war zwar nicht alles besser, aber dies auf jeden Fall.
  9. :-) Das ist natürlich richtig. Aber diesen Aspekt der Arbeitsvermeidung und -regulierung habe ich einmal bewußt ausgeklammert. Zumal das VG ja für gegenwörtig Verhältnisse überraschend schnell terminiert hat (ich warte in Ffm schon seit über 2 Jahren auf einen Verhandlungstermin - bislang gab es nur zweimal einen Wechsel des Berichterstatters und einmal eine neue Kammerzuständigkeit), und ein Verfahren auf die lange Bank zu schieben ist bei so etwas ja ein probates Mittel der "Erledigungsförderung".
  10. Ich bin etwas überrascht wie schlankweg die Richterin die Zulässigkeit der Klage verneint hat. Jetzt ungeachtet der speziellen verwaltungsrechtlichen Frage, ob eine Vorbereitungshandlung vorliegt, die nicht isoliert mit Widerspruch/Anfechtungsklage angefochten werden kann - das kann man hier schon bezweifeln, da offiziell nicht beabsichtigt, nicht Ziel des behördlichen Handelns (dem diese Aufforderung als Vorbereitung diente) war, die WBKen einzukassieren, was möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn tatsächliche Umstände vorliegen würden, die zur Annahme des Wegfalls des Bedürfnisses sprechen und damit ein entsprechender VA grundsätzlich das Ziel des behördlichen Handelns gewesen wäre - und auch der weiteren grundsätzlichen Frage, ob dies per se die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage zur Folge hat: Wenn man in einem solchen Fall den Bürger darauf verweist, es auf die Entziehung der WBKen ankommen zu lassen, dann entzieht man ihm faktisch die Möglichkeit, sich gegen dieses Behördenhandeln zur Wehr zu setzen. Denn niemand mit auch nur ansatzweise Verstand würde dies tun, denn gerade im Waffenrecht ist das Risiko sehr hoch, daß eine der drei theoretisch möglichen Instanzen jeden Pups der Behörde, da ja gegen den grundsätzlich unerwünschten privaten Waffenbesitz gerichtet, absegnet (gerade im Gegenteil würde man, wenn man es in so einem Fall daraus ankommen lassen würde, sozusagen unwiderlegbar dokumentieren, daß man nicht mehr zuverlässig weil geistesschwach ist ;-)). Allein aufgrund der extremen, gravierenden Konsequenzen, dieses außerordentlichen (hier sogar ausdrücklich formulierten) Drucks wird sich jeder einigermaßen klar denkende WBK-Inhaber veranlaßt sehen, dem Ansinnen der Behörde nachzukommen und auf deren rechtliche Überprüfung zu verzichten (daher empfehle ich Mandanten in solchen oder vergleichbaren Situationen auch immer, es nicht so weit kommen zu lassen, daß man um seine WBKen kämpfen muß, sondern sich ggfs nachträglich um die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns zu streiten). Es ist völlig unzumutbar, es auf den Erlaß eines entsprechenden VA ankommen zu lassen. Wenn das nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG) konkret in Form des Art.19 Abs.4 GG verstößt ... Insofern hätte ich nach entsprechender weiterer Argumentation (dann muß man halt entsprechend tiefer in die Materie einsteigen) das VG entscheiden lassen und dann um die Zulassung der Berufung gekämpft. Besteht über den DSB nicht ohnehin eine RSV? Beim BDS ist das der Fall. Abschließend: Dein Antrag zu 1) erscheint mir ungeachtet dessen in der Tat unzulässig. Die Klärung, ob die Behörde das Fortbestehenden Deines Bedürfnisses überprüfen MUSS, ist nicht von Deinem Rechtsschutzbedürfnis umfaßt. Sondern nur, ob sie es Dir gegenüber tun darf.
  11. Das Problem ist doch nicht so sehr das Führen von Gegenständen, deren Führen ohnehin verboten ist, denn wie schon angemerkt transportieren Sportschützen ihre Hardware ohnehin gesetzesgerecht. Sondern das (Mitsich)Führen von normalerweise erlaubterweise geführten Gegenständen wie Spray, SSW mit KWS, Taschenmesser usw.
  12. Ja. Leider. Alles unter dem schönen Titel der Menschenwürde und des Rechtsstaats.
  13. So recht verstehe ich es nicht. Wenn eine Waffenverbotszone ausgewiesen wird, dann geht dies über die Regeln des erlaubten Mitsichführens hinaus etc. Aber das ist letztlich nur ein Streit um Worte. Entscheidend ist der Inhalt, eben was da konkret bestimmt, verboten wird. Und allein dies ist es, gegen man sich wendet, da mag die betreffenden Behörde verbal relativieren oder beschwichtigen wie sie will. Und ob ein "Verbot", das überhaupt nicht zusätzlich verbietet, mit dem Ziel der anlaß- und verdachtslosen Kontrollmöglichkeit überhaupt rechtens ist, kann man durchaus in Zweifel ziehen.
  14. § 67 VwGO: https://dejure.org/gesetze/VwGO/67.html Ja, aber Du hast es als "Nachteil" formuliert. Und ich sage: Warum ein Nachteil? Gegen eine Verfügung, welcher Art auch immer, kann sich immer und (für uns) naturgemäß immer nur ein Betroffener wehren.
  15. Kein Anwaltszwang. Das Leben ist kein Ponyhof. Und warum sollten jemand dagegen vorgehen (dürfen), der nicht selbst betroffen ist?
  16. Ich habe keine Ahnung, welcher Jurist in welcher Waffenverbotszone mit welchem Inhalt betroffen sein und sich ausreichend beeinträchtigt fühlen könnte, sich zur Wehr zu setzen. Und da ich (noch) nicht von so etwas betroffen bin und auch (noch) kein entsprechendes Mandat erhalten habe, habe ich nicht geprüft, auf welche Weise ggfs. dagegen vorgegangen werden könnte, zumal es auch auf die konkreten Einzelheiten ankommen dürfte. Es ist ja nicht so, daß ich an grenzenloser Langeweile leiden und begeistert nach jedem aufgebrachten Thema schnappen würde. Das Leben ist kein Ponyhof, durch die Luft fliegende gebratene Tauben gibt es nur für Migranten.
  17. Es bleibt natürlich jedem einzelnen selbst überlassen, ob man diesen Unfug akzeptieren oder sich dagegen mit den gegebenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen möchte.
  18. Geht´s noch? Davon abgesehen Du Unvergleichbares. In vielfacher Hinsicht.
  19. Wie gesagt, das ist ein Argument, das man anführen kann, es ist aber nicht zwingend. Denn auch wenn dies alles die Handlungsziele der Leute sind, bedeutet es nicht zwingend, daß die Orte, an denen sie dies tun (müssen), auch deren privates Pendant zur gewerblichen Betriebsstätte seien. Dagegen spricht z.B., daß es eben nicht "ihre" Betriebsstätte ist, sie dort kein Hausrecht haben. Ich wüßte ad hoc selbst nicht abschließend zu sagen, wie ich als Richter entscheiden würde ....
  20. Nö. :-) Andernfalls hätte ich es schon getan.
  21. Eine entsprechende Anwendung ist eben eine nur "entsprechende" Anwendung. Das ist dann eben juristisches Handwerk (oder auch Kunst). Hier: Zu erkennen, was eine Betriebsstätte "entsprechend" im nicht gewerblichen Bereich darstellt. Und ob engherzig oder nicht: Der Stand kann keine Betriebsstätte darstellen bzw. so verstanden werden. Zum einen, weil dann auch der Gewerbetreibende im Rahmen des Abs.1 S.3 auf dem Stand überlassen dürfte - was nun keinesfalls von der "Betriebsstätte" gedeckt wäre, denn ein fremder Schießstand ist keine Betriebsstätte des z.B. Munitionshändlers. Zum anderen würde man analysieren, was die Merkmale der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden sind und wie sich dies auf Private übertragen läßt. Und vermutlich zu dem Ergebnis kommen, daß die Betriebsstätte dort ist, wo der Gewebetreibende seinen gewerbetypischen Umgang mit dem Zeug hat, es lagert, verarbeitet, verkauft, eben seinem typischen Umgang mit dem Zeug eben typischerweise nachgeht. Und für den Privaten ist dies eben typischerweise seine Wohnung, die Räume, in denen er das Zeug lagert und verarbeitet. Gut, man könnte nun einwenden, daß im Gegensatz zum Gewerbetreibenden zum typischen und auch bestimmungsgemäßen Umgang des Privaten mit Schwarzpulver auch das Laden seiner VL-Waffen mit losem Pulver (als sprengstoffrechtlich-erlaubnispflichtiger Umfang mit dem Zeug) zählt. Was eben typischerweise nur auf dem Schießstand erfolgt. Bzw. mehreren Schießständen, je nachdem. Dies würde einem verständnisvollen und, sagen wir mal, einsichtigem Richter die Möglichkeit eröffnen, auch das Laden der VL-Waffen auf dem Stand unter Aufsicht zu erlauben. Aber ungeachtet meiner eigenen "Bauchschmerzen", einen Schießstand als Betriebsstätte des Privaten anzusehen, gehe ich davon aus, daß sich die Gerichte nicht auf dieses eher weite, wenn auch wie aufgezeigt nicht gänzlich abwegige Verständnis einlassen würden.
  22. Ob Du oder Dein Kumpel ... eure Sache. Ist es euch wichtig, müßt ihr etwas tun. Ist es euch nicht wichtig, dann laßt es sein. Das ist so oder so eure Sache. Und was den Standbetreiber angeht: Wenn der Standbetreiber die euch günstige Auffassung der Behörde oder eine euch günstige Entscheidung eines VG nicht akzeptiert und ihr auf die Benutzung des Stands angewiesen seid, dann müßte man prüfen, ob der Standbetreiber hinsichtlich seiner Anforderungen frei ist. Und dann ggfs. die entsprechenden Konsequenzen ziehen, was bedeuten kann, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dieses Konstrukt nennt man übrigens "Rechtsstaat".
  23. Nun, es ist zwar richtig, daß § 28 nur die "entsprechende" Anwendung anordnet bzw. erlaubt. Aber in § 22 gibt es nur eine passende Regelung, nämlich Abs.1 S.3: " Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ... ist." Und das bedeutet: Überlassung an unter Aufsicht handelnde Volljährige ist o.k.. Unter 16jährige nicht o.k. an 16-18jährige nur im Rahmen der Ausbildung. Und dies alles nur innerhalb de Betriebsstätte. Da es im nichtgewerblichen Bereich weder Auszubildene noch Betriebsstätten im gewerblichen Sinne gibt bedeutet dies "entsprechend" im privaten Bereich: Zuhause darf man den volljährigen Kollegen entsprechend "ausbilden", unter Aufsicht hantieren lassen. Auch z.B. die Gattin als bloße Hilfskraft ohne Ziel der "Ausbildung". Den minderjährigen aber mindestens 16 Jahre alten Sohn darf man zum Zwecke der "Ausbildung", also z.B. Vorbereitung auf den Lehrgang, ebenfalls unter Aufsicht hantieren lassen (wie man die weiteren, oben ausgelassenen Anforderungen behandeln möchte müßte man noch diskutieren - aber am besten man hält den minderjährigen Sohn fern). Dies alles zuhause wäre o.k. Aber kann man den Stand als eine "Betriebsstätte", als das, was im privaten Bereich der gewerblichen Betriebsstätte entspricht, ansehen? Wenn man nicht eben auf de Stand wohnt würde ich dies verneinen. Und nach Abs.1 S.2 würde hinsichtlich der Überlassung auf dem Stand auch die waffenrechtlichen Regeln der AWaffV keine Erlaubnisgrundlage darstellen. Denn die AWaffV ist nur auf Grundlage waffenrechtlicher Ermächtigung erlassen worden, nicht auf Grundlage sprengstoffrechtlicher Ermächtigung. Allerdings muß man fragen, ob das Übergeben einer fertig geladenen VL-Waffe auf dem Stand (oder eben auch das Überlassen einer "gebrauchs- und schußfertigen" Papierpatrone) eine Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen iSd § 22 SprenG darstellt. Das Übergeben einer mit einer wiedergeladenen Patrone geladenen Waffe bzw. das Überlassen von wiedergeladenen Patronen fällt nicht darunter. Daher sollte für VL-Waffe und gebrauchsfertiger Papierpatrone nichts anderes gelten.
  24. Du mußt doch nur die Geschehnisse in anderen Ländern verfolgen. Aktuell die Reaktionen in den USA nach den letzten beiden Massakern. Das Beispiel mit der Patrone ist ausgedacht, die mir bekannten realen Beispiele sind so speziell, daß sich Betroffene wiedererkennen würden, und da muß ich zurückhaltend sein. Du sollst nicht das Mütchen anderer kühlen, denn es geht ja um Deine Sache, Deine Interessen. Die Frage ist doch, wie man sich bei unklarer oder besser gesagt nicht 100% sicher klarer Rechtslage verhält. Mauert die Behörde und ist es dem Betroffenen wichtig, will er nicht "zur Sicherheit" von dem betreffenden Tun Abstand nehmen, dann bleibt als einzig sicherer Weg, die Sache gerichtlich klären zu lassen - auch wenn dies heutzutage dank der Migrantenprozesse Jahre dauert. Und daß der Ausgang ungewiß ist liegt in der Natur der Sache. Aber man streitet dann nicht mir dem Rücken zur Wand, es geht dann nicht um die waffenbezogene Existenz ....
  25. Nein. Tun sie es nicht, dann muß man, wenn es wichtig ist, wenn man nicht verzichten will, vor dem VG auf Feststellung klagen, daß man dies oder jenes darf. Die Aternative, Klarheit zu gewinnen, wäre, einfach zu handen und sich selbst "anzeigen" - und das ist unzumutbar.
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