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MarkF

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  1. Ich fasse es nicht .... Du kannst doch lesen .... § 2247 Abs.1 BGB.
  2. Oh-oh. Peinlich, peinlich, Herr Kommerzienrath. Da hat aber jemand ein ungesundes 1/8-Wissen. So viel bzw. wenig sollte man allerdings schon wissen. Lerne mal die §§ 2229ff BGB, insbesondere § 2247 BG, auswendig, und versuche es dann noch mal. P.S.: Normalerweise halte ich niemandem seine Unwissenheit vor, jedenfalls nicht als Einzeltat, niemand kann alles wissen und fragen, auch zweifeln, ist erlaubt. Auf Grundlage der eigenen Ignoranz den Profi aber mit "Blödsinn" zu traktieren ist schon starker Tobak ...
  3. Recht hast Du, mea culpa, entschuldige bitte, daß ich Dein Post auf meine vorhergegangenen Erläuterungen bezogen habe. Aufgrund der Wortgleichheit ist das sicherlich nachvollziehbar, vielleicht auch entschuldbar, zumal sich CZM52 anscheinend inhaltlich auf meine Ausführungen bezieht. Insofern hätte ich wohl eher auf CZM52s post entsprechend reagieren müssen. Egal, inhaltlich bleibt es, auch wenn es - ausdrücklich - fälschlich an Dich gerichtet ist. o.k.?
  4. Wo (oben?) steht was? Was ich sage: Hülse mit Ladung und Geschoß. Natürlich hat die Papierpatrone eine Hülse. Diese hält Ladung und Geschoß zusammen. Wo steht, daß die Hülse aus einem bestimmten Material sein muß, eine bestimmte Dicke haben muß? Was soll die Papierhülse der Papierpatrone den sein - außer eben die Hülse? Du meinst die Ausführungen auf S.184 der BR-Drucks.331/11, überschrieben mit "Anl.I-A1-UA3-2": "Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte sind keine Munition." ? Dies bezieht sich auf Ziff.2,, nicht auf Ziff.1.1. Aber egal. Maßgeblich ist der erste Satz: "Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader." Es ist schon unklar, was mit "vorgefertigte" Ladung gemeint ist; Preßlinge kann man problemlos als "vorgefertigte Ladung" ansehen, und diese gelten nach der Legaldefinition als Munition. Aber egal. Maßgeblich ist, worauf sich das "hierzu" im zweiten Satzteil bezieht. Bezieht sich dies auf "vorgefertigte Ladungen" = Nichtmunition? Oder auf "Munition"? Du bist wohl der Auffassung, daß sich das "hierzu" auf "vorgefertigte Ladungen" bezieht. Ich verstehe den Bezug genau anders. Nach meinem Verständnis Verständnis widerspricht die WaffVwV damit nicht dem WaffG. Nach Deinem Verständnis würde ein solcher Widerspruch vorliegen. Es sei denn, man würde dieses Herausnehmen der Papierpatronen aus dem Munitionsbegriff als richtig ansehen, weil die Papierhülsen keine Hülsen seien. Aber mit welcher Berechtigung? Es gibt (auch im Netz) genügend Beispiele von (DIY-)Patronen, die wahlweise aus Papier/Pappe und Messing hergestellt werden können. Wo soll die Abgrenzung liegen? In der Art der Herstellung? Dem Material? Abgesehen vom Material identische Patronen würden als als Munition gelten, wenn sie aus dünnem Messing gedreht oder gewalzt sind, aber als loses Schwarzpulver, wenn das Material Pappe oder Papier ist? Weder überzeugt dies noch wäre dies mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Auch in Ansehung der Strafandrohung wäre eine solche "Auslegung" unzulässig; es gibt im Strafrecht eine Analogieverbot zum Nachteil des Betroffenen. Klar, der wenn der Gesetzgeber Papierpatronen aus dem Munitionsbegriff herausnehmen will, dann könnte er dies wohl tun. Aber das steht nicht im WaffG und bis dahin hieß und heißt die Papierpatrone Papierpatrone eben deswegen, weil sie eine Patrone ist, die Ladung und Geschoß zusammenhält, die Ladung und teilweise das Geschoß umschließt, und ihre Funktion die nämliche ist wie bei Metallpatronen. Und im Gegensatz zu der Art von Papierpatronen, die aufgebissen und deren Inhalt dann lose in den Lauf geschüttet wird, werden diese Papierpatronen, um die es z.B. bei VL-Perkussionsrevolvern geht, nicht auseinandergenommen sondern wie eine "normale" Patrone "am Stück" geladen. Und da schließt sich auch der Kreis. Auch wenn man das "hierzu" auf Ladungen beziehen möchte, läßt sich "hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader." gesetzeskonform dahingehend auslegen, da damit die aufzubeißenden/aufzureißenden Papierpatronen gemeint sind. Allein dies könnte man auch noch als systematisch akzeptabel, korrekt ansehen. Denn Ziel des Verbots des Umgangs mit Papierpatronen kann und darf ja nur sein, zu verhindern, daß Leute ohne SP-Berechtigung mit losem SP hantieren. Das ist zwar wie gewohnt engherzig aber logisch, stringent, nachvollziehbar. Also legt man das Gesetz (den Begriff "Hülse") so aus, daß Papierpatronen, die zwar formal die Definition der Munition erfüllen, aber nicht dazu bestimmt sind, wie eine Metallpatrone "am Stück" verwendet zu werden, sondern im Gegenteil dazu bestimmt sind, zur Benutzung aufgerissen zu werden und das Hantieren mit losem SP ermöglichen und ermöglichen sollen, aus dem Munitionsbegriff herausfallen. "Hülse" würde man dann also in diesem Zusammenhang so definieren, daß nur solche Umhüllungen bzw. Patronenhüllen als Hülse gelten, die in dieser Form unverändert, am Stück, ohne Aufreißen etc., in der Waffe verwendet werden (sollen). Papierpatronen wie die für VL-Perkussionsrevolver sind aber nicht dazu bestimmt, aufgerissen zu werden und das hantieren mit losem SP zu ermöglichen, sondern sollen gerade im Gegenteil wie alle Metallpatronen "am Stück", in dieser Form, ohne Aufreißen etc., in die Waffe geladen werden. Das Hantieren mit losem SP ist mit diesen Papierpatronen gerade nicht beabsichtigt und damit besteht keinerlei Rechtfertigung, sie aus dem Munitionsbegriff herauszunehmen, und damit gilt "hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader." nicht für Papierpatronen für z.B. VL-Perkussionsrevolver; diese gelten vielmehr als Munition.
  5. Würde mich auch interessieren. Das wurde hier im Forum (?) schon mal behauptet, aber ohne Beleg. Und da Papierpatronen die Legaldefinition von Munition erfüllen sehe ich Papierpatronen bis zum Nachweis einer gegenteiligen Regelung oder Entscheidung (und diese auch nur, wenn sie maßgeblich oder zutreffend ist) als Munition an.
  6. Nein. Wenn Du einen SP-Berechtigten kennst, dann kannst Du Dir Papierpatronen basteln und unter seiner Regie mit SP befüllen und verkleben. Aber wenn Du mit "Original" wirklich "Original" meinst, dann wäre es vielleicht überlegenswert, sich das mit dem Schießen noch einmal zu überlegen.
  7. Hallo? Willst Du mir irgendetwas unterstellen? Doch wohl nicht. ich habe noch nie irgendjemanden zu irgendetwas angestiftet und werde es auch künftig nicht tun. Ausdrücklich. Ich plaudere lediglich aus dem reichhaltigen Schatz meiner 30jährigen Berufserfahrung und aus dem noch viel reichhaltigeren Schatz der im Lauf von 40 Jahren gelesenen Entscheidungen unserer Gerichte. So ist es. Die gesetzlichen Erben sind zunächst die Abkömmlinge, aber auch Ehegatten. Ohne Abkömmlinge (Kinder verdrängen Enkel, diese erben gesetzlich nur, wenn ihre Eltern - die Kinder des Erblassers - verstorben sind) treten an deren Stelle die Eltern, dann die Geschwister. Google nach gesetzlicher Erbfolge. Wenn Du gesegnet mit Abkömmlingen Deinem Bruder oder Deinem Neffen Deine Waffen nach Deinem Tod nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert zukommen lassen willst, dann mußt Du ihm in Deinem Testament ein entsprechendes Vermächtnis aussetzen. Möglicherweise akzeptiert die Behörde auch eine Zuwendung der Erben aufgrund einer entsprechenden Auflage, aber das ist durchaus unsicher.
  8. MarkF

    Job in den USA

    Schon erstaunlich, daß eiin dort lebender und arbeitender Ausländer keine Waffen erwerben und besitzen darf ... Aber egal wie die Lösung hier aussehen mag: Verkaufen mußt Du nicht. Selbst wenn Du sie nicht weiter besitzen dürftest, also die Erwerbsberechtigungen verlieren solltest, kannst Du weiter Eigentümer bleiben und z.B. beim Waffenhändler Deines geringsten Mißtrauens einlagern. Möglicherweise erlaubt auch das Amt die langfristige Einlagerung bei einem anderen WBK-Inhaber. Aber zuerst würde ich mal mit der tatsächlichen zuständigen Behörde darüber palavern. Vielleicht machen die Dir ja ein Angebot, daß Du nicht ablehnen kannst. Andernfalls (bei Ablehnung die Gründe mit Nachweisen dezidiert erfragen) ist immer noch Zeit, sich selbst schlau zu machen.
  9. Macht den Fred dicht, Bautz hat schon die Lösung gesagt: Ein Testament muß eigenhändig (handschriftlich) verfaßt oder wie ein Erbvertrag notariell beurkundet sein. Es sei denn, es war ein Nottestatment, aber das lag ja nicht vor. Mündliches ist zwar nett, aber formunwirksam. Ausdiemaus, Herr Doktor. Sollte natürlich doch noch ein Zettelchen auftauchen, auf der in einer dem Verblichenen handschriftlich und unterschriftsmäßig zuordbaren Weise die Zuwendung in Form eines Vermächtnisses (das Wort muß nicht verwendet werden) notiert ist, dann hast Du Glück gehabt. Soll ja vorkommen, daß bei intensiver Suche in den Unterlagen des Verstorbenen solche Papier überraschend auftauchen ... Also, ohne dieses und überhaupt ohne Testament erben Frau und Kind. Diese können sich nach Belieben auseinandersetzen und wer die Waffen erhält, der kann nach § 20 Abs.3 WaffG vorgehen. Natürlich kann der Betreffende Dir auch eine Waffe aus dem reichhaltigen Angebot als Andenken schenken, aber dann bist Du nicht nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert sondern es ist für Dich ein ganz normaler Erwerb, bei dem die üblichen, normalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ich sage es den Leuten mit Waffen ja immer wieder: Kümmert euch rechtzeitig darum, daß eure Schätze nach eurem Ableben in die richtigen Hände kommen und nicht am Ende verscherbelt oder verschrottet werden (was natürlich nicht nötig ist, wenn ein ohnehin bedachter Erbe die Waffen haben möchte). Aber das will ja keiner hören ...
  10. "Transport" ist zwar keine ausdrückliche waffenrechtliche Definition dieses erlaubnisfreien Führens, aber es steht immerhin in § 12 Abs.3 Nr.2 und ich denke, daß es nicht sehr ehrenrührig ist, damit kurz und knapp diese erlaubnsfreie For des Da bin ich grundsätzlich Deiner Meinung. Aber im Gegensatz zum Schießen spielt das Bedürfnis beim Transport eine Rolle. Wenn ein Richter das Schießen z.B. einer Sammlerwaffe mit der Behauptung inkriminiert, daß die von einem Sammler besessene Waffe waffenrechtlich etwas anderes sei als eine (identische) Sportschützenwaffe, quasi eine waffenrechtliche "Widmung" habe, die deren Benutzung verbietet, dann ist die gelinde gesagt Schwachfug, Willkür, m.E. auch Rechtsbeugung. Das Gesetz besagt das Gegenteil. Wir wir alle wissen steht das individuelle Bedürfnis im Vordergrund, darum dreht sich alles. Daher läßt sich das Schießen als solches nicht verbieten, aber wenn der Richter dem Sammler über die Schiene des Transports Steine in den Weg legt oder ihn daraus einen Strick dreht, dann mag dies vielleicht zu engherzig, auch falsch, vielleicht auch nicht kaum vertretbar sein, aber der Vorwruf der Willkür, der Ignorierens des Gesetzes, der Rechtsbeugung, kann kaum erhoben werden.
  11. Also: Du beziehst Dich auf § 13 Abs.7 S.2, 2.Alt. WaffG: "sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen". Die WaffVwV sagt in Ziff.13.7 3.Abs.: "Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; ..." Da besteht kein Unterschied, ja? Und weiter: "... zum Beispiel also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (s. dazu auch Nummer 12.1.1)." Und darauf bezieht sich Deine Kritik. Zu recht. In der Tat verstößt hier die WaffVwV gegen das Gesetz. Der Unterschied zwischen "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen" also z.B. auf dem Weg zum Revier führen, und dem bloßen Transport, dem erlaubten Führen zum Transport, also die Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort" befördern, "sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt" ist evident.
  12. Ich sehe da ad hoc keinen Widerspruch zwischen Gesetz und WaffVwV, vor allem nicht ein Abweichen de WaffVwV vom Gesetz zum Nachteil des Bürgers. Bitte Erklärung.
  13. Es sind zwei VGe und die Verfahren endeten dort, warum auch immer. Die Urteile sind, liest man die Gründe, ersichtlich falsch. Allerdings bleibt die WaffVwV hinter der wirklichen Rechtslage zurück, wie wir hier schon mehrfach herausgearbeitet haben. Denn das Problem ist ja nicht das Schießen, das auf dem Stand möglich und zulässig ist (was in jenen Urteilen schlicht übersehen oder ignoriert wird), das Problem ist der Transport dorthin, weil man hierzu ein wie auch immer geartetes Bedürfnis etc. benötigt.
  14. Frank, ich bin völlig bei Dir, aber letztlich hat man keine anderen Wahl, wenn man sich mit de Amt nicht einigen kann und man nicht von vorneherein aufgeben möchte. Ungeachtet der rechtlichen Schweinerei in diesen Verfahren, dem Frust und Ärger, daß der sog. Rechtsstaat die zementiert, diese steht außer Frage, ging es für die Jägerschaft insgesamt letztlich ja gut aus. Und zwar ausschließlich wegen dieser Verfahren. Ich bin sicher, daß sich in Leipzig einige Leute mehr ärgern. Das ändert natürlich nichts daran, daß man sich in diesem Land, in dem wir gut und gerne leben (wollen), leider nicht darauf verlassen kann, daß höchstrichterlich nach Recht und Gesetz entschieden wird. Aber das wissen wir Profis schon "immer".
  15. MarkF

    Entsorgung

    Laßt ihm doch seine Meinung. Die WaffVwV ist nicht der Weisheit letzter Schluß, da kann man schon anderer Auffassung sein. Auch wenn es hier beruhigt, daß die Behörde es hinnehmen muß, wenn man selbst zur Zerstörung Hand anlegt.
  16. Der Vollständigkeit halber muß man aber auch sagen, daß WaffG, AWaffV etc. einerseits und WaffVwV andererseits nicht unbedingt Gegensätze sind. Das mit dem Handbuch oben war schon nicht verkehrt: Die WaffVwV ist der behörden- bzw. BMI- bzw staatseigene Kommentar zum WaffG etc. - wie der BMI möchte, daß WaffG, AWaffV ausgelegt werden, zu verstehen ist, soweit eine Auslegung nötig oder möglich ist. Ich will nicht ausschließen, daß da auch mal Meinungen contra legem vertreten werden, aber mir fällt ad hoc keine ein. Blöde ist in der Praxis halt, daß die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten faktisch nicht von dieser Auslegung abweichen sondern sich verklagen lassen wird und keinerlei Kostenbedenken und -hemmungen hat.
  17. Dafür gibt es auch ein Fachbegriff: Rechtsstaat. Und in diesem Atemzuge können wir auch die Nichtanwendungserlasse des BMF anführen.
  18. Was sich leider auch ändern kann. Die unsrigen zwar gesetzestreuen aber vernünftig agierenden SB sind ausgefallen, die danach zuständige Person erscheint mir tendenziell eher von der feindlichen Sorte zu sein, von der ich eine sehr restriktive Auslegung erwarte.
  19. Es ist eben eine Frage der Definition des "sportlichen Schießens". Letztlich geht es um die Frage: Ist die Benutzung eines wie ein M16 aussehenden KK-SL in einer KK-Dienstgewehr-Disziplin des BDS das gleiche wie die Benutzung eines solchen KK-SL oder eines dementsprechenden KK-AR15-upper als reines Trainingsgerät für eine Disziplin, in der ein wie ein M16 aussehender SL in .223rem verwendet wird? Dies setzt aber nicht zwingend ein entsprechendes Verbot i.d.SpO voraus. Das Verbot als solches gibt es ja bereits in eben § 6 AWaffV.
  20. Genauso ist es! In .223rem könnte lediglich die Lauflänge eines AR15 ein Problem darstellen, im übrigen darf es aussehen wie man möchte. Nach der Gesetzeslage. Was natürlich den Veranstalter (oder Standbetreiber) faktisch nicht daran hindert, weitere Beschränkungen aufzustellen.
  21. Ich mag etwas übersehen/überlesen haben, aber wo findet sich z.B. in der BDS-Sportordnung der Ausschluß der nach § 6 Abs.1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffen? Auch in Ansehung des § 6 Abs.3 AWaffV "(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt." erscheint mir diese Behauptung nicht zutreffend. Gerade in diesem Fall existiert zwingend eine Sportordnung, die nicht auf 6 Abs.1 AWaffV verweist. Daß dies für den Bereich des DSB undenkbar ist steht auf einem anderen Blatt. Bitte einen Beleg für diese Behauptung. Ich finde diese Formulierung nur in § 9 Abs.1 Nr.2 a) AWafV als einer der (vielen) Fälle der zulässigen "Schießübungen". Warum soll z.B. ein Training mit der militärisch aussehenden GK-AR15-Ausführung entsprechenden KK-upper kein sportliches Schießen sein? Dieses Training kann dank deutlich niedriger Kosten viel intensiver als mit GK erfolgen, dient und fördert damit - ungeachtet § 6 Abs.1 AWaffV - ein unzweifelhaft sportliches Schießen. Außerdem gibt es beim BDS eine Disziplin für KK-Nachbildungen von Dienstgewehren. Ich sehe auch keine Notwendigkeit, daß eine Sportordnung ein explizites Verbot entsprechend § 6 Abs.1 AWaffV enthält.
  22. § 9 Abs.1 Nr.1 bis 3 stehen alternativ zueinander. Das bedeutet: Schießen auf dem Stand ist zulässig, wenn 1. "die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt" ODER 2. nach Schießsportordnung ODER im Lehrgang ODER zur Erlangung von Sachkunde ODER Jagdausbildung ODER 3. keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe Nr.1 heißt im Klartext: a) Inhaber irgendeiner auch zum Erwerb irgendeiner Schußwaffe berechtigenden WBK - gelbe WBK genügt. b) Schießen mit dieser ART von Schußwaffen im Rahmen des Bedürfnisses der gehaltenen WBKen. Diese ART sind z.B. allgemein SL. Das Bedürfnis von Sportschützen-WBK-Inhabern ist allgemein auch das (sportliche) Schießen mit SL. Daher dürfen solche WBK-Inhaber auch mit Schußwaffen nach § 6 Abs.1 schießen. Nicht-WBK-Inhaber dürfen nicht mit Waffen nach § 6 Abs.1 schießen - siehe Nr.3. Es sei denn, sie trainieren (unter Aufsicht) den Umgang mit SL zum Erwerb der Sachkunde. Dann dürfen sie nach Nr.2.
  23. Zurück zur Ausgangsfrage. Es wurde zwar schon mehrfach angesprochen, aber noch einmal in aller Deutlichkeit: Ein Feststellungsbescheid des BKA nimmt lediglich Hersteller, Händler und Besitzer vom Haken hinsichtlich des Vorwurfs eines schuldhaften Verstosses gegen das WaffG/KWKG. Er ist NICHT gesetzliche Voraussetzung, um eine möglicherweise "zweifelhafte" Schußwaffe verkaufen, kaufen, besitzen zu dürfen. Seine Wirkung ist aber naturgemäß die, daß sich (nicht nur) "zweifelhafte" Schußwaffen "ohne" faktisch kaum/nicht verkaufen lassen. Und die Mehrzahl wenn nicht gar alle Händler/Hersteller wollen (verständlicherweise) das Risiko nicht eingehen, bei einer "zweifelhaften" Schußwaffen am Ende belangt zu werden. Daher sollte derjenige, der sich auf die relative Sicherheit, die ein BKA-Feststellungsbescheid vermittelt, an der betreffenden Waffe keine Änderungen vornehmen, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen würden. Welche Merkmale und Eigenschaften dies sind, ist hier angesprochen worden und sollte aus der einschlägigen Rechtsprechung und BKA-Entscheidungspraxis herausdestilliert werden (können). Irrelevante Maßnahmen wie etwa das Austauschen des Griffstücks gegen eines mit Fischhaut oder des bösen Kunststoffschafts gegen einen netten Holzschaft sind faktisch eben irrelevant.
  24. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie eng man die Regelung "Die ... Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen ... . Diese Sicherheitsbehältnisse können ... , 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." sehen/verstehen möchte. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es auf S.48: "Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ..., nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat." Die Empfehlung des Innenausschusses verhält sich hierzu überhaupt nicht. Es gibt also keine weiteren Materialien, wie die Weiterbenutzung und damit wie die bis dahin erfolgte Benutzung ausgesehen haben muß. Bei streng wörtlichem, also sehr engherzigem Verständnis, wird man auf die konkrete Nutzung am 6.7.2017 abstellen. Stand der Schrank am 6.7. leer, war´s das. Lag nur Mun drin, war´s das. Waren in einem B-Schrank nur LW, dürfen auch künftig nur noch LW darin gelagert werden. Mit etwas mehr Lebensnähe und Hirn wird man auf die grundsätzliche Nutzung abstellen, d.h. wie der Nutzer den Schrank grundsätzlich benutzt hat, so daß z.B. ein Leerstehen am 6.7. aufgrund eines temporären Auslagerung des Inhalts oder Verteilung auf andere Schränke usw. usw. unbeachtlich wäre. Hierbei kann man sich darauf stützen, daß das Gesetz nicht von der "am" sondern auf die "bis" 6.7. bestandenen Nutzung verweist. Leider wird diese nach wie vor im wesentlichen auf die erfolgte Nutzung abstellende Auslegung sich auf die Begründung des Regierungsentwurfs stützen können, denn das "Diese dürfen die Nutzung" läßt sich problemlos auf die konkrete Nutzung bezogen verstehen. Was eben bedeutet, daß die Aufbewahrung von LW eine andere Nutzung darstellt als die Aufbewahrung von KW. Ein an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Regelung wird dagegen darauf abstellen, ob der Schrank bis 6.7. grundsätzlich (s.o.) für die Aufbewahrung von allgemein erlaubnispflichtigen Schußwaffen genutzt wurde. Für diese weite Auslegung spricht, daß es die infolge der Regelung zur Besitzstandswahrung anerkannten berechtigten Interessen der Eigentümer/Besitzer wahrt, ohne zugleich die angeblichen Interessen der Allgemeinheit zu vernachlässigen, denn die extrem lange Übergangszeit von mehreren Dekaden, mit der die Regierung selbst bis zum völligen Austausch aller A/B-Schränke rechnet, beweist ja, daß es in Wahrheit überhaupt keine Interessen der Allgemeinheit an einer anderen Aufbewahrung von Schußwaffen als in A/B-Schränken gibt und ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen diese sowohl gegenwärtig als auch für die nächsten -zig Jahre als ausreichend einbruchs-/diebstahlssicher angesehen werden. Was natürlich in einem richtigen Rechtsstaat (und nicht lediglich einem Staatswesen, das dies nur vorgibt) zur Folge hätte, daß die Gerichte, zuletzt das BVerfG, diese Vorschrift als willkürlich und grundrechtsverletzend kassieren würden. Aber wie Gruger oben richtig angemerkt hat: Solange noch keine Rechtsprechung dazu existiert wissen wir nicht, wie die Regelung letztlich verbindlich ausgelegt werden wird. Wieder mal ein typisches von Nichtfachleuten (ich sage mal: Laien) verbrochenes Gesetz, das unnötigerweise mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Und daß die Waffenbehörden solange, bis eine für diese verbindliche Verwaltungsanweisung geschaffen wird, die gesamte Palette der möglichen Auslegungen plus solche, auf die ich noch nicht gekommen bin, schwerpunktmäßig natürlich möglichst engherzig, vertreten werden, dürfte offensichtlich sein. Man kann daher jedem A/B-Schrank-Benutzer nur raten, am 6.7. eine A/B-gemäße Nutzung vorgenommen zu haben.
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