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MarkF

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  1. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie eng man die Regelung "Die ... Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen ... . Diese Sicherheitsbehältnisse können ... , 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." sehen/verstehen möchte. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es auf S.48: "Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ..., nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat." Die Empfehlung des Innenausschusses verhält sich hierzu überhaupt nicht. Es gibt also keine weiteren Materialien, wie die Weiterbenutzung und damit wie die bis dahin erfolgte Benutzung ausgesehen haben muß. Bei streng wörtlichem, also sehr engherzigem Verständnis, wird man auf die konkrete Nutzung am 6.7.2017 abstellen. Stand der Schrank am 6.7. leer, war´s das. Lag nur Mun drin, war´s das. Waren in einem B-Schrank nur LW, dürfen auch künftig nur noch LW darin gelagert werden. Mit etwas mehr Lebensnähe und Hirn wird man auf die grundsätzliche Nutzung abstellen, d.h. wie der Nutzer den Schrank grundsätzlich benutzt hat, so daß z.B. ein Leerstehen am 6.7. aufgrund eines temporären Auslagerung des Inhalts oder Verteilung auf andere Schränke usw. usw. unbeachtlich wäre. Hierbei kann man sich darauf stützen, daß das Gesetz nicht von der "am" sondern auf die "bis" 6.7. bestandenen Nutzung verweist. Leider wird diese nach wie vor im wesentlichen auf die erfolgte Nutzung abstellende Auslegung sich auf die Begründung des Regierungsentwurfs stützen können, denn das "Diese dürfen die Nutzung" läßt sich problemlos auf die konkrete Nutzung bezogen verstehen. Was eben bedeutet, daß die Aufbewahrung von LW eine andere Nutzung darstellt als die Aufbewahrung von KW. Ein an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Regelung wird dagegen darauf abstellen, ob der Schrank bis 6.7. grundsätzlich (s.o.) für die Aufbewahrung von allgemein erlaubnispflichtigen Schußwaffen genutzt wurde. Für diese weite Auslegung spricht, daß es die infolge der Regelung zur Besitzstandswahrung anerkannten berechtigten Interessen der Eigentümer/Besitzer wahrt, ohne zugleich die angeblichen Interessen der Allgemeinheit zu vernachlässigen, denn die extrem lange Übergangszeit von mehreren Dekaden, mit der die Regierung selbst bis zum völligen Austausch aller A/B-Schränke rechnet, beweist ja, daß es in Wahrheit überhaupt keine Interessen der Allgemeinheit an einer anderen Aufbewahrung von Schußwaffen als in A/B-Schränken gibt und ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen diese sowohl gegenwärtig als auch für die nächsten -zig Jahre als ausreichend einbruchs-/diebstahlssicher angesehen werden. Was natürlich in einem richtigen Rechtsstaat (und nicht lediglich einem Staatswesen, das dies nur vorgibt) zur Folge hätte, daß die Gerichte, zuletzt das BVerfG, diese Vorschrift als willkürlich und grundrechtsverletzend kassieren würden. Aber wie Gruger oben richtig angemerkt hat: Solange noch keine Rechtsprechung dazu existiert wissen wir nicht, wie die Regelung letztlich verbindlich ausgelegt werden wird. Wieder mal ein typisches von Nichtfachleuten (ich sage mal: Laien) verbrochenes Gesetz, das unnötigerweise mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Und daß die Waffenbehörden solange, bis eine für diese verbindliche Verwaltungsanweisung geschaffen wird, die gesamte Palette der möglichen Auslegungen plus solche, auf die ich noch nicht gekommen bin, schwerpunktmäßig natürlich möglichst engherzig, vertreten werden, dürfte offensichtlich sein. Man kann daher jedem A/B-Schrank-Benutzer nur raten, am 6.7. eine A/B-gemäße Nutzung vorgenommen zu haben.
  2. MarkF

    Problem mit Behörde

    Nun, das sehe ich anders. Die Behörde hat Kenntnis durch Kenntnis ihrer Mitarbeiter. Wie auch anders. Und wenn diese Kenntnis vorhanden war ... siehe oben. Außerdem geht es hier nur um die Rücknahme nach § 45 Abs.1 WaffG. Alle anderen Möglichkeiten bleiben unberührt und wenn die Voraussetzungen vorliegen ...
  3. MarkF

    Problem mit Behörde

    § 45 Abs.1: "(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen." Also: Wenn es der Behörde "nachträglich bekannt wird", daß die Erlaubnis nicht hätte erteilt werde dürfen, dann ist die Erlaubnis zurückzunehmen. In der Kommentarliteratur heißt es dazu, daß die Umstände, due die Zulässigkeit der Rücknahme begründen, bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung vorgelegen haben müssen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme noch vorliegen. Für die obligatorische Rücknahme soll es nicht darauf ankommen, ob das nachträgliche Bekanntwerden auf einer besseren Tatsachen- oder Rechtskenntnis beruht. Die Rücknahme der Berechtigung soll nicht vom Eintritt oder Nachweis neuer Tatsachen abhängig sein, sondern von dem nachträglichen Bekanntwerden, das auf nachträglicher besserer Tatsachenkenntnis oder auf nachträglicher besserer Rechtskenntnis beruhen kann. Soweit, so klar, und so verstehe ich die Regelung auch: Weiß "die Behörde" wie in unserem Fall, daß die Sachkundeprüfung nicht angemeldet war, dann weiß sie auch, daß dies nicht zulässig war und die abgelegte Prüfung sozusagen "ungültig" war, jedenfalls fehlerhaft und nicht anzuerkennen. Allerdings heißt es in den Kommentierungen auch, daß für die Zulässigkeit der Maßnahme unerheblich sei, ob der Behörde die Umstände, welche die Rücknahme erfordern, im Zeitpunkt der Erteilung bekannt waren. Diese Bewertung sei aufgrund Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerechtfertigt. Naja. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß jede unrichtige Entscheidung zurückgenommen werden dürfe, dann hätte er dies auch so geschrieben und eben nicht von dem "wenn nachträglich bekannt wird" abhängig gemacht. Denn wenn es nur auf die rechtswidrig erteilte Genehmigung ankommen, dann ist es ohne Bedeutung, ob dies der Behörde - denn auf die kommt es ja an, die ist ja zuständig und Normadressat - "nachträglich bekannt wird" . Sinn ergibt diese Formulierung nur, wenn dadurch Genehmigungen, die in Kenntnis der Umstände und der richtigen rechtlichen Bewertung, also in Kenntnis dessen, daß die Genehmigung zu versagen ist, erteilt werden, eben nicht nach dieser Vorschrift zurückgenommen werden dürfen. btw: Ironischerweise steht hierzu im Walhalla-Kommentar (zu Absatz 2) bei Rdnr.102: "Zu den Erlaubniserteilungsvoraussetzungen gehört nach dem System des WaffG auch der Nachweis der Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 7 WaffG; §§ 1 ff. AWaffV) bzw. der Fachkunde (§ 21 Abs. 3 Nr. 3, § 22 WaffG; §§ 15, 16 und 27 AWaffV). Ihr Wegfall ist allerdings kaum vorstellbar, weil in aller Regel ein einmal nachgewiesener Kenntnisstand kaum jemals derart in Vergessenheit gerät, dass ein Widerruf vertretbar ist." Diesen Fall des "Wegfalls", der ja kein Fall des Wegfalls sondern des "nie gewesen" ist, hat sich offenbar der Fantasie des Kommentators entzogen.
  4. MarkF

    Problem mit Behörde

    Kommt mal runter. Meine Güte. Immerhin hat der gute Mann für die Wiederholung lange genug Zeit und kann sich beim Verein schadlos halten. Ist aber eine interessante Rechtsfrage, zu der ich ad hoc ausnahmsweise mal noch keine Meinung habe. Daher bin ich zur Abwechselung mal nicht Parteivertreter sondern noch in der Position des Richters, der sich beide Parteien anhört (was ich durch neugieriges Lesen des Fred getan habe) und bereit ist, von einer der Parteien überzeugt zu werden. knight hat es aber sehr schön auf den Punkt gebracht: Woher nehmen wir, daß eine nicht angemeldete Prüfung null und nichtig sei? Die Befürworter behaupten dies lediglich, eine eigentliche (juristische - igitt) Herleitung fehlt. Allerdings steht in der amtlichen Begründung zu § 2 AWaffV, daß der Regelfall der Sachkundeprüfung eine amtliche Prüfung sei (BR-Drucks. 415/03 v.13.6.2003 S.36). Und zu § 3 AWaffV: "Mit diesen Vorschriften werden die Durchführung und der Abschluß von Sachkundevermittlungen auf eine klare Grundlage gestellt." (hört-hört!) sowie daß der Behörde durch rechtzeitige Anzeige des Prüfungstermins die Teilnahme an der Prüfung als Prüfer eingeräumt werden muß (BR-Drucks. 415/03 v.13.6.2003 S.37) (!). Nicht daß ich die BMI/IM/BR-Pupse überbewerten möchte, aber man muß sich schon damit auseinandersetzen. Und insgesamt betrachtet führt mich dies trotz allen zugestandenen Widerwillens zu dem Gedanken, daß die rechtzeitige Mitteillung der Prüfung nach Auffassung des VO-Gebers ein so wesentliches Verfahrensmerkmal darstellt - wie z.B. den Prüflingen Fragen ohne vorgegebene richtige Antworten vorzulegen, also überhaupt "richtig" zu prüfen -, daß ein Verstoß dazu führt, daß eine Behörde diese Prüfung nicht als Sachkundenachweis anerkennen muß. Es steht ja auch nirgend geschrieben, daß bei sämtlichen Fragen nicht die richtigen Antworten mitgeliefert dürfen, etwa daß der Prüfling nicht zum Fragebogen auch einen Antwortbogen erhalten darf. Oder daß der Prüfer nicht auf Befragen die richtige Antwort soufflieren darf. Würde SO "geprüft" werden, dann wären wir uns sicher einig, daß eine solche Prüfung wertlos ist. Ich gebe zu: Eine 100% wasserdichte Begründung kann ich auch nicht liefern, aber ich behaupte mal, daß "zweifellos" eine "geschobene" Prüfüng oder ein "erschwindeltes" Bestehen nicht als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt werden muß. Als Richter würde ich dies aus den vorgenannten Stellen der amtlichen Begründung und eben "der Natur der Sache" herleiten. Die andere Frage ist, was aus dem Erteilen der WBK zu folgern ist. Da neige ich knights Ansicht zu: Wenn diese Tatsache der Behörde bereits bekannt war, was der Fall war, wenn es sich um die nämliche Behörde handelt, dann hat sie sich mit der Erteilung der WBK selbst ins Knie geschossen. ABER: Die Sachkunde muß ja bei jeder erneuten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Faktisch also bei jedem erneuten Eintrag in eine WBK. Normalerweise gilt: Einmal sachkundig, immer sachkundig. Schlicht weil die Behörde normalerweise diesbezüglich keine "neuen Erkenntnisse" gewinnt. In diesem Fall aber .... Bei einer neu beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Behörde nicht gehindert, diese zwar bezüglich der erteilten WBKen rechtlich wohl vorbekannten, vermutlich aber dem SB erst später aufgefallenen Erkenntnisse zu berücksichtigen und die neue Erlaubnis erst zu erteilen, wenn die Sachkundeprüfung "ordentlich" wiederholt wurde.
  5. Nicht völlig undenkbar. Dann erkläre es bitte.
  6. Du kannst mir auch nicht sagen, wie ich den optimalen Arzt finde. Herrgottnochmal, langsam geht mir dieses Gemeckere bei juristischen Dingen enorm auf den Keks. Das Probem habt ihr in jedem Bereich, in dem ihr nicht selbst Fachmann seid (oder zufällig jemanden wirklich Fachkundigen an der Hand hat) und dennoch seid ihr in der Lage ohne ständiges Gemeckere und vor allem Angriffe auf alle Fachleute und das Gebiet als solches zu leben. Frag nach Empfehlungen von Leuten, die einschlägige Erfahrungen gemacht haben und meinen, dies beurteilen zu können. Fragst Du im Waffenrecht tätige Kollegen oder mich, wird natürlich jeder sich selbst empfehlen, mehr oder weniger deutlich und verklausuliert. So ist das nun mal mit der Juristerei. Da geht es um Gesetze und deren juristische Auslegung. Dafür gibt es in der Rechtswissenschaft Regeln, eine ganze Lehre, und das ist nichts, was der laienhafte "gesunde Menschenverstand", allgemeines Verständnis, allein packen würde. Dazu braucht man eine entsprechende Ausbildung. Oder findest Du etwa alle Regeln des Waffenrechts durch "gesunden Menschenverstand" gekennzeichnet? Sicherlich nicht. Du kommst Deinem Arzt ja meist auch nicht mit dem "gesunden Menschenverstand".
  7. Ich habe ein Problem damit, ein Forum als "Fachforum" zu bezeichnen, nur weil über ein bestimmtes Gebiet dilettiert wird. "Fach" setzt nach meinem Verständnis auch Fachkenntnisse voraus. Wie es bei den nichtrechtlichen Themen/Bereichen ja auch der Fall ist. Anscheinend habe ich nicht mitbekommen, welche Bedeutung die farbliche Gestaltung von Mitteilungen besitzt ....
  8. Das ist jetzt kein spezifisches Problem mit meinem Berufsstand. Wie soll ich den "guten" Arzt ausfindig machen? Wie finde ich den "guten" Dachdecker? Welcher Kfz-Reparierer ist "gut"? Welchem Sanitärmenschen kann ich die Verstopfung anvertrauen, ohne daß er mehr kaputt macht als repariert? Welcher Heizungsmann setzt nicht letztlich den Keller unter Wasser? Usw.usw. Daher mache ich alles selbst, soweit es in meinen Kräften steht, und lerne dazu nötigenfalls auch Neues -soweit es geht und noch vernünftig und zu verantworten ist. Außerdem könnte auch ich Dir auch keine Empfehlung geben, etwa wenn Du einen "guten" Scheidungsanwalt oder einen "Nur"-Strafverteidiger suchen würdest. Mit z.B. diesen Bereichen und Kollegen habe ich nichts zu tun, kenne also niemanden fachlich. Hinzu kommt natürlich, daß gerade bei den weniger "guten" Kollegen viele Schaumschläger und Blender dabei sind. Aber wie gesagt: Das ist ein generelles Problem, der Laie kann üblicherweise in keinem vorab Bereich beurteilen, ob er einen "guten" Fachmann ausgewählt hat. Sorry, aber das hier ist kein Fachforum. Das wäre es, wenn hier fast nur Fachleute, also Juristen mit ausreichender Kenntnis im Waffenrecht, diskutieren würden. Überwiegend bewegen sich die Beiträge aber auf einem ausgesprochen laienhaften Niveau und der mitlesende Laie vermag nicht ohne weiteres die Spreu vom Weizen zu trennen.
  9. Das ist genau das Problem, was ich an anderer Stelle erläutert habe: In § 36 Abs.4 werden kunterbunt waffrenrechtliche Begrifflichkeiten mit zivilrechtlichen Begrifflichkeiten - Besitzer, Eigentümer - verwurstet. Daher ist nicht klar, wie "Besitzer" in Abs.4 S.2 zu verstehen ist. Die Definition des WaffG von "Besitz" ist nicht ohne weiteres maßgeblich, denn diese bezieht sich ausdrücklich nur auf die tatsächliche Gewalt über Waffen. Und das Schaffen einer eigenen Besitzdefinition für Nichtwaffen dürfte außerhalb der Regelungskompetenz des WaffG sein. Die mitgeteilten "Defizite" des anwaltlichen Beraters überraschen mich nicht. "Spezialistentum" ist immer schlecht, benötigt werden befähigte Fachleute, die auch jenseits ihres Schwerpunktbereichs umfassend kundig sind. Daß ein Strafverteidiger und Verwaltungsrechtler mit der BGB-Besitzproblematik nicht (mehr) vertraut ist dürfte nur Laien überraschen. Abs.4 S. ist die zunächst maßgebliche Regelung, die alten Schränke sollen weiterbenutzt werden dürfen, wenn bis dahin benutzt. Sind die nachfolgenden Bestimmungen auslegungsbedürftig, dann hat dies im Licht dieser Programmatik zu erfolgen. Es wäre daher mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zu vereinbaren, einen durch den Waffen"besitzer" am 6.7.2017 (?) benutzten Schrank zu kassieren, nur weil er zu diesem Zeitpunkt ausgelagert war: Hier haben wir eine regelgerechte Benutzung durch denjenigen, der Eigentümer und Besitzer der Waffen und wenigstens Eigentümer des Schrankes war und bis kurz davor jedenfalls auch dessen unmittelbarer Besitzer. Wenn man sich hier auf BGB-Besitzverhältnisse einlassen möchte, dann ist evident, daß der OP auch Besitzer des Schranks im Sinne des BGB war, nämlich mittelbarer Besitzer. Unmittelbarer Besitzer war der Bewohner der Wohnung, der den Schrank jedoch nicht für sich besitzen wollte sondern als Besitzmittler für den dessen Eigentümer und Benutzer. Daß die SB vom Amt dies nicht so erkennen - keine Überraschung. Sie sind keine Juristen und das sehr schnell sehr komplizierte Besitzkonstrukt des BGB haben sie nie gelernt und verstehen es daher auch nicht. Vielleicht legen sie dem Fall ihren Behördenjuristen vor und vielleicht ist der gut oder noch nicht so alt, so daß er sich noch ans BGB erinnert. Andernfalls wird eben das Verwaltungsgericht de Amt das BGB-Besitzkonstrukt "erklären". Daß der Kollege das nicht gesehen hat: Traurig, aber nicht überraschend. Es genügt halt nicht, sich "nur" im Waffenrecht auszukennen - was aber auch nicht der Fall zu sein scheint, denn auch dies gehört zum Waffenrecht. Wie auch die entsprechenden rein tatsächlichen (technischen) Kenntnisse. Ohne jetzt aus dem Bauch heraus eine umfassende Auslegung für alle Fälle parat zu haben: Den bisherigen Besitzer kann man je nach Fall auch als den bisherigen Benutzer, losgelöst von allen BGB-Besitz- und Eigentumsfragen, verstehen. Denn Ziel ist ja, daß die bisherigen Benutzungskonstellationen weiter bestehenbleiben können. Auch wenn tyischerweise Benutzung und Besitz zusammenfallen dürften.
  10. Meine Güte, seid ihr aber alle dressiert. Statt euch zu freuen, daß das WaffG auch ein paar Schmankerl bereithält (oder besser gesagt ein paar Ausnahmen von dem "Alles muß erlaubt werden") verhaltet ihr euch, als wäret ihr die Anwälte der Behörde. Das ist KEINE Gesetzeslücke. Erst kam das WaffG, und das regelt ausdrücklich: WS unter den genannten Voraussetzungen sind erlaubnisfrei. Punkt. Daran gibt es nichts zu deuteln, das steht so ausdrücklich im Gesetz. Danach kam die AWaffV - das ist KEIN formelles Gesetz, das ist nur eine Rechtsverordnung der Exekutive. Lies Art.20 III GG: Förmliche Gesetze gegen exekutiven Gesetzen (Rechtsverordnungen der Regierung) vor. Ein Widerspruch zwischen förmlichen Gesetz und exketuiven Gesetz (Rechtsverordnung) wird immer zugunsten des höherrangigen förmlichen Gesetzes entschieden. Das bedeutet: Die AWaffV darf nicht gegen das WaffG verstoßen. Verstößt sie dagegen, ist sie insofern unwirksam. Daher darf und kann die WaffV die Erlaubnisfreiheitregelung von WS nicht einschränken. Ich wiederhole: Das ist KEINE Gesetzeslücke. Daß uns der BMI etc. mit § 6 AWaffV in die Suppe spuckt, als er es teilweise als wenig attraktiv und sinnvoll erscheinen läßt, die WS-Erlaubnisfreiheit-Regelung zu nutzen, steht auf einem anderen Blatt. Zumal ja anscheinend noch niemand dagegen geklagt hat, genau dies offenbar noch nicht gerichtlich überprüft wurde. Ich verstehe zwar nicht genau die Bedeutung des 2. Satzes bzw. was Du genau damit ausdrücken möchtest, aber zu der Frage des Transports und der Benutzung habe ich mich vorhin bereits geäußert. Jedenfalls der Transport in separaten Teilen kollidiert wahrscheinlich nicht mit § 6 AWaffV, da in diesem Zustand "kein Anschein" sondern nur ein (ohnehin) legal besessener lower und ein zwar grundsätzlich erlaubnispflichtiges, konkret aber erlaubnisfreies, Teil, das so nicht § 6 AWaffV unterfällt (man kann jetzt weitergehen und einwenden/diskutieren, daß das erlaubnis- und daher bedürfnisfrei besessene WS mangels solchen Bedürfnisses auch nicht im Rahmen des Bedürfnisses etc. transportiert werden können - aber die Erlaubnisfreiheit schließt ein Bedürfniserfordernis denk- und gesetzeslogisch aus und wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, dann kann der erlaubte Transport nicht von einem nicht erforderlichen Bedürfnis im eigentlichen Sinn anhängig gemacht werden) . Aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, auch dies würde ich vorab mit der Behörde abstimmen. "Ticken darüber" verstehe ich nicht, aber das Schießen auf dem Stand ist ja erlaubt. Dem steht uns als WBK-Inhaber auch nicht § 9 Abs.1 Nr.3 (sofern überhaupt wirksam -> Art 20 III GG) entgegen, denn die Nr.1 bis 3 gelten nicht kumulativ sondern alternativ und die Bedürfnisverknüpfung in Nr.1 ist bei konkret erlaubnis- und bedürfnisfreien Waffen irrelevant. Das hat der BMI ja so schön formuliert "innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt" und da die Berechtigung sich bedürfnisfrei aus dem Gesetz ergibt, der vielfach zitierten WS-erlaubnisfrei-Regelung ... Aber selbst wenn man auf die "Haupt-Waffe" rekurrieren wollte: Das Bedürfnis ist Sportschütze und wir schießen ja nicht auf Dosen, Flaschen Pfannen wie die lucky boys anderswo sondern auf Papier-, Scheiben, Klapp- oder Drehscheiben und als Training für den Wettkampf mit den GK-Waffen, was so auf diese KK-Weise wesentlich kostengünstiger, intesiver und damit mit größeren Nutzwert für das sportliche Schießen und den Wettkampf erfolgen kann, also nicht für das eigene Spaßvergnügen sondern gerade nicht nur im Einklang mit sondern zur Förderung des sportlichen (Wettkampf)Schießens. Was will man mehr .... Nun ja. Der erste Satz ist definitiv nicht richtig, siehe oben. Der zweite Satz ist Ansichtssache. Ich möchte mal behaupten, daß nur die wenigstens Sportschützen alles "brauchen", was sie im Laufe der Jahre kaufen. Ich MUSS ja nicht in vielen Disziplinen dilettieren. Nicht mal Feuerwaffen "brauche" ich. Um Schießsport zu betreiben könnte ich mich ja auch mit LG oder LuPi und sogar zuhause im Keller begnügen. Und der Sammler erst recht, der "braucht" schon mal überhaupt nichts von dem, was er kauft, und wenn er es wirklich "brauchen" würde, dann wäre sein Geisteszustand zu bedenklich, daß man ihm die erforderliche Erlaubnis niemals erteilen dürfte. Ich denke, daß die große Mehrheit hier Waffen kauft, weil sie eben waffenaffin sind , die Waffentechnik mag. "I like the shiny steel and polished wood ...". Unsere Waffen sind durchweg Luxus, ganz wenig Ausnahmen ausgenommen. Und für mich als Sammler ohnehin. Müßte ich mit jedem Cent rechnen wäre ich kein Waffensammler. Dann hätte ich nicht mal eine MoBa. Oder eine Harley. Oder zwei. Also kaufe ich das WS, auch wenn ich damit nicht im Wettkampf schießen dürfte, und selbst wenn ich es nur probeschießen dürfte würde es mich - wie bei den (anderen) Sammlerwaffen befriedigen, sie zu besitzen. Deswegen sammelt man ja. Und beeindrucken .... ach komm. Du läufst gewiß nicht herum und erzählst Gott und der Welt, was Du alles an Wummen im Keller hast, nur um deren entsetztes oder beeindrucktes Gesicht zu sehen. Oder bist Du etwa einer der ganz wenigen weißen Elefanten, die ihre nicht mal eine WBK haben sondern "ihre" futuristisch aussehendes KK-Arbeitsgerät im Vereinstresor lagern? Ich kenne so jemanden. Netter Mensch, aber ich verstehe ihn wirklich nicht.
  11. Das ist völlig richtig, siehe mein logisches Treppchen. Ohne die Gleichstellungsregelung hätten wir ja schon kein grundsätzliches Erlaubniserfordernis. Aber wie gesagt, die (eine hypothetische) Erlaubnisfreiheitsregelung würde ja auch bei Schußwaffen gelten, und zwar aus sicher heraus, auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt in §§ 2ff. Daher mein bauchmäßiges "Unbehagen".
  12. Nicht rein theoretisch. Auch praktisch. Denn genau dies steht nun mal im Gesetz - und, ich kann es nur wiederholen, ganz offensichtlich kann niemand auch nur einen einzigen Fall nennen, in denen es mit dem Erwerb und der Eintragung eines WS ein Problem gab oder auch nur ein Bedürfnis hätte nachgewiesen werden müssen. Ich bin bekanntlich der letzte, der Behördenhandeln und -Meinungen oder die WaffVwV als per se maßgeblich ansehen würde, aber wenn - soweit bekannt - Behördenhandeln, WaffVwV und das Gesetz übereinstimmen, dann kann man - jedenfalls zu seinen Gunsten - auch das Behördenhandeln als wichtiges Indiz für die das richtige Verständnis des Gesetzes heranziehen. Solange Du § 6 AWaffV stur dem Wortlaut entsprechend verstehen und nicht gegen den Stachel locken willst, dann bist Du mit den darunter fallenden Modellen natürlich vom sportlichen Schießen als solchem ausgeschlossen. Das ist ja unstreitig. Wobei sich dies - von Wettkämpfen abgesehen - wieder mal auf die Frage des Transports ("Bedürfnis") fokussieren wird. Also die Frage, ob Du mit dem Teil überhaupt jemals zum Schießstand gehen darfst, denn Dein Sportschützenbedürfnis deckt - jedenfalls nicht ohne weiteres - die Erprobung des WS nicht ab und wenn Du es (wie ich) nicht auch als Sammler besitzt, besitzt Du noch nicht einmal die Rechtfertigung des Transports zur Durchführung von Funktionstests. Vielleicht könnte man es als "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" betrachten - ein allgemeines Sportschützenbedürfnis besteht ja und da die Transportregelung sowohl "dem Bedürfnis" als auch "im Zusammenhang damit" nennt, muß "im Zusammenhang damit" deutlich weiter gehen als rein bedürfnisorientiert. Kann man mal drüber nachdenken. Oder, als Alternative: Man bringt das WS separat, also nicht auf den lower montiert, zum Stand. Solange auseinandergebaut kein "Anschein" und baut man das Teil auf dem Stand zusammen, fällt der Transport als bedürfnisverworbener Akt, bei dem § 6 AWaffV dazwischenfunken könnte, weg. Und auf dem Stand dürfen wir ja schießen ... Nun, begibt man sich auf die Ebene des "Anscheins", dann bestehen in der Tat Abgrenzungsprobleme. Wobei ich die Problematiken weniger beim Amt sehe als bei den Wettkampfleitern. Mit dem Amt kann man sich verbindlich ins Benehmen setzen und deren Meinung einholen. Geben die ihr Plazet, so ist der simple Sportschütze vom Haken. Er muß es nicht besser wissen als das Amt, das sind ja aus seiner Sicht die Fachleute. Auch wenn der SB wechselt oder die Aufsichtsbehörde dies anders sieht. Für vergangenes Tun, das im Einklang mit dem damaligen Plazet der Behörde steht, kann man nicht belangt werden. Im übrigen sieht - was den Erwerb und Besitz angeht - die (meine) Behörde dies weder scheinbar noch tatsächlich etwas (zu) locker. Sie hält sich lediglich ans Gesetz. Das ist doch hier mehr als ausführlich diskutiert worden. Lies doch einfach mal das Gesetz. Dur irrst. Wie schon mehrfach hingewiesen: In jenem Verfahren wurde DIESE Frage überhaupt nicht behandelt. Man hat lang und breit über den "Anschein" diskutiert und als Richter würde ich mir wirklich dämlich vorkommen, würde man mir ernsthaft zumuten, darüber entscheiden, ob ein langes oder kurzes Magazin, ein MFD oder kein MFD, ein hohes Korn, ein abschraubbarer Tragegriff oder ein, zwei oder vier Lüftungsschlitze darüber entscheiden sollen, ob ein simpler HA in KK für Sportschützen zulässig ist oder nicht (also im Extremfall ein Sportschütze zu verknacken ist). Ja, Vollauto oder nicht, ausreichend "rückbaufeste" Umbauten von VA zu HA oder von HA zu Repetierern, das sind Fragen, die - wenn man meint, daß es wirklich die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Sicherheit des Landes, beeinträchtigen würde, wenn ein gesetzestreuer Sportschütze seinen Repetierer in einen Halbautomaten (von denen er bereits drei besitzt) zurückbauen könnte - noch eine gewisse Ernsthaftigkeit besitzen. Aber das Aussehen einer Schußwaffe ist hinsichtlich seiner objektiven Gefährlichkeit (und allein dies, die Sicherheit, ist Regelungsgebiet des WaffG) nun einmal absolut irrelevant, wie ja auch der sozialdemokratisch dominierte Bundestag anläßlich der Neuregelung 2002/2003 erkannt hatte. Erst recht, wenn man sich vor Augen führt, daß z.B. AR15 (aber auch AK) in .223rem uneingeschränkt zulässig sind. Warum in alles in der Welt sollen dann identisch aussehende KK-Plempen eine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland darstellen? Wie gesagt, als Richter würde ich mir verscheißert vorkommen und auf Grundlage der mir gegebenen Autorität diesem offensichtlichen, überhaupt durchdachten Unfug ein Ende setzen. So, wieder mal Dampf abgelassen, aber egal, Tatsache ist, daß diese Frage, über die wir hier diskutieren, nicht thematisiert wurde, sondern nur in absurder Ernsthaftigkeit die Thematik des "Anscheins". Wieder falsch. Gerade vor Gericht entscheidet nicht das BKA sondern das Gericht. Und das BKA kann auch unterliegen, wie gerade dieses Beispiel zeigt, sogar in zwei Instanzen. Natürlich gibt es keine Garantie für irgendwas, und zwar nicht nur in der Juristerei sondern im ganzen Leben (du kannst schon morgen einem Unfall zum Opfer fallen). Allerdings kann man die Sache mit etwas Hirn und Vernunft angehen und evtl. nachteilige Folgen ausschalten. Nämlich indem man vorab eine Entscheidung einholt, sei es der Waffenbehörde, sei es des BKA (auch wenn deren Meinung natürlich schon vorher bekannt ist) und dann, fällt sie nachteilig aus, dagegen klagen. Schlimmstenfalls verliert man ein paar Euro, sofern nicht ohnehin die RSV zahlt. Wer natürlich ohne diese vorherige Absicherung durch Abstimmung mit der Waffenbehörde mit seinem "sportschützenunzulässigen" und auf den lower gesteckten WS zum Stand marschiert und dann von einem Neider angeschwärzt wird, der ist allerdings selbst schuld. Denn daß er damit möglicherweise (wenn man § 6 AWaffV nicht bekämpfen möchte) gegen die Transportregelungen verstößt ist evident.
  13. Ahh, so siehst Du das. Die spezielle WS-Regelung als isnofern besondere/abweichende Regelung, die insofern die Gleichstellung verhindert/ausschaltet. Ich gebe zu, daß man dies zumindest als Hilfsargument gegen das ständige Beharren auf die Gleichstellungsregelung verwenden kann. Ich habe das zwar/aber nicht im einzelnen durchdacht, zumal es aufgrund der ausdrücklich bestimmten Erlaubnisfreiheit auch keine Rolle spielt, aber aus dem (juristischen) Bauch heraus empfinde ich dies rechtsdogmatisch nicht als schlüssig/überzeugend. Denn ein ausdrückliches Freistellen von einer Erlaubnispflicht würde ja auch z.B. für "per se" erlaubnispflichtige Schußwaffen gelten - etwa wenn der Gesetzgeber so liberal wäre und bestimmen würde, das komplette KK-Modelle eines bereits als GK-Modells besessenen Waffe, etwa ein KK-1911 wenn man bereits einen 1911 in .45ACP besitzt für die Dauer des Besitzes des GK-Modells von der Erlaubnispflicht auszunehmen. Letztlich ist es aber ohne Bedeutung. Die ausdrückliche Erlaubnisfreiheit ist gesetzlich geregelt, und allein dies ist maßgeblich.
  14. Du zielst darauf ab, daß durch die WS-Ausnahmeregelung WS im Ergebnis (über deren wesentliche Bestandteile) nicht mehr Schußwaffen gleichstellt seien? Das ist sicherlich nicht zutreffend. Die WS-Ausnahmeregelung der Erlaubnisfreiheit beschränkt sich ausdrücklich auf den Erwerb und die Verpflichtung, das WS nur anmelden und eintragen (lassen) zu müssen. Wollte man diese Regelung als eine " soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist," verstehen, dann würden weder § 6 AWaffV noch die Aufbewahrungsregeln etc. etc. gelten. Und das ist natürlich nicht gewollt und dann würde die Ausnahmeregelung auch entsprechend lauten. Daß die VGen, wie oben in einem Nachtrag kritisiert, über diese abwegige Schiene die Erforderlichkeit eines Bedürfnisnachweises begründen, ist keine Begründung/Rechtfertigung: Zum einen ist dies ja contra LWB, zum anderen sind es Richter, die keinem wirklichen Begründungs- und Rechtfertigungszwang unterliegen, die - siehe BVerwG - einfach irgendeine Behauptung aufstellen (können).
  15. Ja. Und? Das Zitat "1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport)." ist hinlänglich bekannt. Beim wörtlichen, unkritischen, unreflektierten Verständnis des § 6 AWaffV sind KK-WS iVm der "Haupt-Waffe" bei Vorliegen des "Anscheins" zum sportlichen Schießen nicht zugelassen. Das bestreitet niemand. Allerdings wurde - darauf habe ich mehrfach hingewiesen - die Problematik der unbeabsichtigten Miterfassung der KK-Plempen nicht thematisiert und ausweislich dem Tatbestand der Urteile auch nicht entsprechend vorgetragen (wenn man einmal unterstellen will, daß hier gerichtlicherseits nicht wesentliche Argumentation unterschlagen wurde). Oder willst Du den Passus "- als wesentlicher Teil einer Schusswaffe -" fruchtbar machen? Das WS steht nun mal nicht in besagter Ziff.1.3 und daher ist das WS als solcher auch kein wesentlicher Teil sondern besteht nur aus Teilen, von denen einige wesentliche Teile sind. Dies ist rein waffentechnisch-funktional ganz und gar offensichtlich. Daß ein WS daher im Ergebnis im Grundsatz erlaubnispflichtig ist und somit jedenfalls zusammen mit der "Haupt-Waffe", an/auf dieses montiert, unter § 6 AWaffV (wie immer man dessen Regelungsgehalt im Ergebnis auch sehen möchte) fällt, ändert daran nichts Ja genau. Soll jeder selbst beurteilen. Denn Du schießt Dir hier wieder mal selbst gewaltig ins Knie und führst Deine persönliche Ignoranz vor. Denn Dein Zitat "Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle,führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen" bezieht sich auf den Tatbestand des Urteils, in dem - Rdnr.19 - die Auffassung des verklagten und in beiden Instanzen unterlegenen BKA wiedergegeben wird. Das ist also nichts als heiße Luft und gerade NICHT die Meinung des VG bzw. VGH. Wie Du richtig sagst: "Führe jeder seine eigene Beurteilung durch." Es wird zunehmend peinlich. Natürlich ist es etwas unfair, denn jedenfalls Dir als Laie fehlt eben alles Wissen und Verständnis, um hier bestehen zu können, aber es ist allein Deine Entscheidung ... Welche Person? Warum äußert die sich hier nicht? Was weißt Du von meiner Qualifikation? Ganz und gar offenkundig bist Du überhaupt nicht in der Lage, die fachliche Qualifikation eines Juristen zu beurteilen. Wer Dir zustimmt ist gut, qualifiziert, wie? Fein.
  16. Ja. Und? Das Zitat "1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport)." ist hinlänglich bekannt. Beim wörtlichen, unkritischen, unreflektierten Verständnis des § 6 AWaffV sind KK-WS iVm der "Haupt-Waffe" bei Vorliegen des "Anscheins" zum sportlichen Schießen nicht zugelassen. Das bestreitet niemand. Allerdings wurde - darauf habe ich mehrfach hingewiesen - die Problematik der unbeabsichtigten Miterfassung der KK-Plempen nicht thematisiert und ausweislich dem Tatbestand der Urteile auch nicht entsprechend vorgetragen (wenn man einmal unterstellen will, daß hier gerichtlicherseits nicht wesentliche Argumentation unterschlagen wurde). Oder willst Du den Passus "- als wesentlicher Teil einer Schusswaffe -" fruchtbar machen? Das WS steht nun mal nicht in besagter Ziff.1.3 und daher ist das WS als solcher auch kein wesentlicher Teil sondern besteht nur aus Teilen, von denen einige wesentliche Teile sind. Dies ist rein waffentechnisch-funktional ganz und gar offensichtlich. Daß ein WS daher im Ergebnis im Grundsatz erlaubnispflichtig ist und somit jedenfalls zusammen mit der "Haupt-Waffe", an/auf dieses montiert, unter § 6 AWaffV (wie immer man dessen Regelungsgehalt im Ergebnis auch sehen möchte) fällt, ändert daran nichts Ja genau. Soll jeder selbst beurteilen. Denn Du schießt Dir hier wieder mal selbst gewaltig ins Knie und führst Deine persönliche Ignoranz vor. Denn Dein Zitat "Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle,führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen" bezieht sich auf den Tatbestand des Urteils, in dem - Rdnr.19 - die Auffassung des verklagten und in beiden Instanzen unterlegenen BKA wiedergegeben wird. Das ist also nichts als heiße Luft und gerade NICHT die Meinung des VG bzw. VGH. Wie Du richtig sagst: "Führe jeder seine eigene Beurteilung durch." Es wird zunehmend peinlich. Natürlich ist es etwas unfair, denn jedenfalls Dir als Laie fehlt eben alles Wissen und Verständnis, um hier bestehen zu können, aber es ist allein Deine Entscheidung ... Welche Person? Was weißt Du von meiner Qualifikation? Ganz und gar offenkundig bist Du überhaupt nicht in der Lage, die fachliche Qualifikation eines Juristen zu beurteilen. Wer Dir zustimmt ist gut, qualifiziert, wie? Fein.
  17. Langsam nervst Du wirklich. Es geht hier nur darum, daß der Besitzer der "Haupt-Waffe" für den Erwerb und weiteren Besitz keine Erlaubnis bedarf. Wie es ausdrücklich im Gesetz steht. Um nichts anders. Nicht um eine (im Ergebnis, über dessen bestandteile, soweit sie wesentliche Waffenteile darstellen) Gleichstellung, nicht um die Aufbewahrung. Warum begreifst Du das nicht? Du bist leider das Paradebeispiel de ignoranten und bornierten Laien, ich kann es nicht anders sagen.
  18. Nettes Rückzugsgefecht. Aber ich stimme Dir insofern zu, daß es wirklich keinen Sinn hat, mit Dir diese Diskussion weiterzuführen, da Du nicht diskutierst (dies bedeutet, auch auf die Argumente des anderen einzugehen und diese dabei argumentativ zu entkräften). Ich habe mich bislang (natürlich) bemüht, die Diskussion auf der Sachebene zu belassen, auch wenn Du auf Sachargumente nicht eingehst (aber man schreibt ja auch für die Mitleser ;-)). Aber anscheinend meinst Du, zur Polemik wechseln zu müssen, und das ist nicht mehr akzeptabel. Du solltest eigentlich wissen, denn ich habe es oft genug erklärt, daß ich selbst als Sammler kein Problem mit den "schießsportlichen" Verboten des § 6 AWaffV habe, daher erwerben und besitzen kann, was mir in der Hinsicht gefällt, daher nicht (mehr) betroffen bin und daher leider auch nicht (mehr) die Möglichkeit habe, die offenen Fragen und Widersprüche in eigener Sache gerichtlich klären zu lassen. Wenn kein anderer genügend Sendungsbewußtsein besitzt oder sich so sehr von den Verboten betroffen sieht, daß er wenigstens gegen das scheinbare Verbot von "Anscheins"-KK vorgehen möchte, dann kann Du mir dies schlechterdings nicht anlasten. Junge, Du bist aber wirklich schwindelfrei. Nicht nur als - überdies begriffsstutziger - Laie so über einen Profi herzuziehen sondern auch noch nach einem Disput, in dem Du Dein eigenes Nichtverständnis überdeutlich demonstriert hast, ist schon mehr als verwegen. Aber klar, anonym im Netz hat man ja nichts zu befürchten, nicht, vis-a-vis bzw. nicht anonym hält man sich doch eher an die Regeln. Im übrigen können die Leute selber lesen und denken. Und sind sicherlich auch so clever, vorsorglich vorher die Meinung ihres Amts einzuholen und ihr Handeln - Erwerb oder erst Klage - danach auszurichten. Denn niemand kann eine Garantie abgeben, ob ein Streitfall auch richtig entschieden wird - das letzte höchstrichterliche Debakel mit den jägermeisterlichen HA ist ja noch jedem in Erinnerung. Es hat zwar wenig Sinn, da Du ja anscheinend nicht bereit bist, das Gesetz zu lesen bzw. zur Kenntnis zu nehmen, aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt und daher für Dich noch mal ein komplettes Zitat der Regelung in Ziff.1.3 in Anlage 1 Abschn.1 Unterabschn.1, auf den Du Dich hinsichtlich der Gleichstellung ausdrücklich beziehst: "1.3. Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; " Ich habe oben geschrieben "Erstens steht in besagten 1.3 kein Wort von Wechselsystem(en)." - und genau dies ist der Fall. Daß WS auch Bestandteile besitzen, die für sich genommen unter diese Ziff.1.3 fallen, ist eine ganz andere Sache und offensichtlich. Aber von diesen hast Du nicht gesprochen sondern nur von WS (als solchen), die in Ziff.1.3 aufgeführt seien. Aber zum wiederholten Male: Darum geht es nicht. Natürlich sind WS grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nämlich weil sie auch aus wesentlichen (umd damit erlaubnispflichtigen) Waffenteilen bestehen. Und jemand, der nicht die oben wiederholt zitierte spezielle "WS"-Regelung in Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Nr.2 in Anspruch nehmen kann, also der nicht einen WBK-Eintrag für die entsprechende "Haupt-Waffe" vorweisen kann, der muß für Erwerb und Besitz des WS das für die "Haupt-Waffe" einschlägige procedere durchlaufen. Dies ist ganz und gar offensichtlich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Erwerb des WS aber nun einmal ausdrücklich erlaubnisfrei. Speziel für Dich: ERLAUBNISFREI. E-R-L-A-U-B-N-I-S-F-R-E-I ! E-R-L-A-U-B-N-I-S-F-R-E-I ! Endlich angekommen? Und ohne Erlaubnispflicht gibt es kein Bedürfnis(erfordernis) (§ 4 WaffG). Und auch für den Besitz muß keine Erlaubnis eingeholt/erteilt werden sondern ausdrücklich nur eine Anmeldung und Eintragung erfolgen. So steht es geschrieben - nicht in einer Sure sondern im WaffG. Wie beschränkt, wie borniert muß man eigentlich sein, um diese ausdrückliche Bestimmung in Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Nr.2 zu ignorieren? Daher noch einmal an Dich die Frage: Welchen Teil der Regelung "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte" sowie "(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)" , welche dieser Worte verstehst Du nicht? Oder bist Du wirklich nur ein Troll? Aber vielleicht können wir endlich zur Ausgangsfrage zurückkehren: "Vor einiger Zeit soll es in Urteil in einem Fall gegeben haben, in dem ein Sportschütze zu seinem langen AR ein Wechselsystem mit 10" erwerben wollte." Kennt denn niemand diesen Fall? @ Ekel Alfred: Woher hast Du diese Information, wie belastbar ist diese?
  19. Ich weiß nicht, worauf sich schiiter bezieht, beziehen möchte. Ich weiß auch nicht, warum er meint, sich auf die SD-Rechtsprechung, die ja recht offensichtlich nach dem Prinzip "weil nicht sein kann was nicht sein darf" verfährt, wie ich in meinem o.a. Nachtrag kritisiert habe, beziehen zu können, da dieswie oben unmittelbar einsichtig eben für WS in keiner Weise einschlägig ist - die einen sind erlaubnispflichtig, die anderen erlaubnisfrrei. Nein. Falsch. Wer als Sportschütze WS erwirbt, handelt sich keinen Stress ein, da dies eben erlaubnisfrei ist. Und offensichtlich ist nicht nur mir sondern niemandem hier ein derartiger mit "Streß" behafteter Fall zur Kenntnis gelangt. "Streß" handelt sich derjenige ein, der mit dem nachdem Wortlaut des § 6 AWaffV zum sportlichen Schießen nicht zugelassenen WS zum sportlichen Schießen geht und dabei den falschen Leuten auffällt.
  20. Ein Spezialist ist ein armes Schwein, das nur von seinem eng begrenzten Spezialgebiet Ahnung hat und nicht über den Tellerrand schauen kann. Damit ist alles dazu gesagt. Ich habe nichts die geringste Ahnung, wovon Du redest. Und zweifellos auch kein anderer. Sollte das also irgendeine Relevanz besitzen, dann sage doch bitte genau, was Du damit meinst, und durch welche Gerichtsentscheidungen (bitte ordentlich mit Quellenangabe zitieren) welche meiner Meinungen, Bewertungen (bitte mit Link) "widerlegt" wurde. Wobei allein der Umstand, daß ein Gericht anders entscheidet, nicht etwas mit richtig oder falsch zu tun hat/haben muß. Das "oberste Prinzip" ist, daß erlaubnispflichtige Schußwaffen erlaubnispflichtig sind. Das sog. "Bedürfnisnisprinzip" steht in § 4 WaffG erst an vierter Stelle, ist aber faktisch natürlich gleichranging mit allen anderen Anforderungen, z.B. dem sog. "Zuverlässigkeitsprinzip". Oh Mann. Jetzt wird es aber endgültig schräg. Ein Bedürfnis muß vorhanden sein, soll nachgewiesen werden, obwohl Erwerb (und Besitz) erlaubnisfrei ist? Und was, wenn das Bedürfnis nicht nachgewiesen wird? Wird dann die nicht erforderliche Erlaubnis nicht erteilt? Und aufgrund der Nichterteilung der nicht erforderlichen Erlaubnis darf die erlaubnisfrei zu besitzende Waffe nicht besessen werden? Das ist schon nicht mehr nur abwegig (was trotz aller Absurdität wenigstens noch eine formal schlüssige Argumentation zubilligt), das ist .... naja, lachhaft, grober Unfug, Quatsch. Du solltest wirklich mal zur Abwechselung ins WaffG schauen. Z.B in § 4: "(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und ..." Das Bedürfnis ist (nur) eine von vier (sogar erst die vierte) Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis. Folglich - und das sollte auch einem völligen Laien einleuchten: Ohne Erlaubniszwang, also bei Erlaubnisfreiheit, kein Bedürfniserfordernis. Wenn du ein freies (erlaubnisfreies) Luftgewehr erwirbst mußt Du ja auch kein Bedürfnis nachweisen. Bin ich hier wirklich im Rechtsbereich von WO? Erstens steht in besagten 1.3 kein Wort von Wechselsystem(en). Zweitens: Ich habe oben geschrieben, daß ich ausnahmsweise darauf verzichte, die Ziffer/Stelle der WS-Regelung herzubeten, da sie jeder LWB auswendig kennen sollte. Da scheine ich mich geirrt zu haben und Du scheinst die Stelle nicht zu kennen, nicht suchen zu wollen, meinem Zitat nicht glauben zu wollen. Daher nun speziell für Dich doch noch die genaue Stelle der Regelung "2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);" Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Nr.2 Welchen Teil der Regelung "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte" sowie "(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)" , welche dieser Worte verstehst Du nicht?
  21. schiiter, dafür, daß Du im Gegensatz zu mir nicht vom Fach bist, lehnst Du Dich aber ziemlich weit aus dem Fenster. Ich verstehe zwar nicht warum, aber anscheinend ist Dir nicht der Unterschied zwischen SD und WS klar - und auch nicht, warum es das "Bedürfnisproblem" bei SD gibt, warum die Behörden in unterschiedlicher Weise "Bedürfnisnachweise" für SD fordern und anerkennen. SD sind "lediglich" gleichgestellt, benötigen also für Erwerb und Besitz eine Erlaubnis. WS sind nicht "gleichgestellt", WS sind bei Vorliegen der Voraussetzungen vielmehr erlaubnisfrei zu erwerben und müssen danach ausdrücklich lediglich angemeldet und eingetragen werden; ausweislich der ausdrücklichen rechtsfolgenähnlichen Verweisung (lediglich) auf § 10 Abs.1a WaffG ist keine Besitzerlaubnis erforderlich sondern nur die Eintragung, auch wenn diese als solche eine Besitzerlaubnis verkörpert. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, steht dort ausdrücklich, und es wäre wirklich sinnvoll, wenn Du den Gesetzestext zur Kenntnis nehmen würdest. Nun zu SD, auch wenn es hier an sich OT ist: Die "Gleichstellung" von SD führt zwar dazu, daß die entsprechenden Regelungen auch für SD gelten. Aber was besagt § 14 Abs.2 WaffG, auf den Du Dich wohl beziehst? § 14 Abs.2 WaffG besagt nicht, daß für Waffen auf Gelb kein Bedürfnis erforderlich sei (wie viele irrig meinen, möglicherweise auch Du). Sondern nur, daß ein Bedürfnis "anerkannt" wird, wenn u.a. glaubhaft gemacht wird, daß "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist." Lies das Gesetz, da steht (in diesem Fall) alles drin. Aus diesem Grund, aufgrund dieser Regelung können auch dem Erwerber des 142. K98k auf Gelb Knüppel zwischen die Beine geworfen werden, denn der 142. K98k ist für die Ausübung des Schießsports jedenfalls nicht ohne weiteres erforderlich, mag er auch geeignet und zulässig sein. Der 142. K98k ist (jedenfalls grundsätzlich) nicht erforderlich, somit besteht kein Bedürfnis für dessen Erwerb und Besitz. Das Gegenteil müßte dann explizit nachgewiesen werden, was natürlich niemals gelingen wird. Und an dieser Stelle greift die Verwaltungsanweisung der BMI, IM für SD ein, in der WaffVwV in Nr.8.1.8. eine restriktive Beurteilung der Erforderlichkeit und damit im Ergebnis des Bedürfnisses für einen SD auch bei einer Waffe auf Gelb vorzuschreiben. Also: SD sind wie die Schußwaffen, für die sie bestimmt sind, erlaubnispflichtig und Erwerb und Besitz setzen ein Bedürfnis voraus; es gelten die gleichen Regeln wie bei den Schußwaffen, also auch die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit. WS sind bei Vorliegen der Voraussetzungen aber ausdrücklich erlaubnisfrei. Und damit zwangsläufig auch bedürfnisfrei. Wenn Du hartnäckig auf die Rechtslage bei SD verweist, um nicht akzeptieren zu müssen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen WS bedürfnisfrei (weil erlaubnisfrei) erworben und besessen werden dürfen, dann vergleichst Du (abgesehen von dem bewußten Ignorieren der gesetzlichen Regelung) Äpfel mit Birnen. Man merkt halt schon, daß Du kein Jurist bist. Nachtrag: Interessant ist auch, wie sich die Rspr. bei Jägen aus dem "Gleichstellen" von SD herauwindet, um zu einem Bedürfnisnachweis zu gelangen, z.B. VG Minden, Urteil vom 26. April 2013, Az. 8 K 2491/12, https://openjur.de/u/625715.html, ab Rdnr.20, etwa: Wo im Gesetz nur von Schußwaffen und Mun die Rede ist, seien nicht SD gemeint, da insofern "etwas anderes bestimmt" werde. Diese Art von Begründung als "fragwürdig" zu bezeichnen ist noch sehr höflich; damit läßt sich die gesamte Gleichstellungsregelung (auch für wesentliche Waffenteile) auf kalte Weise aushebeln. Mannomann.
  22. Ich habe das jetzt zwei oder drei Mal erläutert. Sieh Dir die Regelungen an; dort steht nicht nur "erlaubnisfrei" sondern auch ausdrücklich der Verweis auf die erforderliche Eintragung - EINTRAGUNG, ein Lieber, nicht Erteilung einer Besitzerlaubnis. Warum steht das da wohl so und nicht anders? Aber wie gesagt, einige Male erklärt, wer nicht lesen und denken mag der läßt es eben sein. Und was die Praxis betrifft: Kennst Du irgendeinen Fall, in dem der Erwerber eines WS einen wie auch immer gearteten Bedürfnsnachweis beibringen mußt? Nicht, daß es irgendwie Relevanz hätte, wenn eine Behörde auf diese Weise das Gesetz mißachten würde, aber es sollte doch schon zu denken geben, da niemand so etwas zu berichten weiß. Und sogar in der WaffVwV, dem Ausdruck der repressiven und restriktiven Auffassung der Exekutive, steht nichts von einer erforderlichen, unter den entsprechenden Voraussetzungen einschließlich Bedürfnis zu erteilenden Besitzerlaubnis "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich." Wenn sogar BMI & Co. nicht darauf hinweisen bzw. behaupten, daß noch eine Bedürfnisbescheinigung beizubringen sei, sondern es mit der (selbstverständlichen) Verpflichtung zur Anzeige und Eintragung (die, das steht ja in § 10, die Besitzerlaubnis darstellt), belassen ... Leute !
  23. Geht mal weg vom Schießen. Das Schießen selbst ist nie ein Problem, weil man auf dem Schießstand eh schießen darf. Bei allen Bedürfnisproblematiken ist der Transport, also das "erlaubte Führen" (ja, ich weiß ...) das Problem. Weil dies nur im Rahmen des Bedürfnisses oder im Zusammenhang damit erfolgen darf. Was aber - aufgrund der Ausdrücklichkeit jener Regelung ein anderes Thema ist - denn der Erwerb des WS ist ja nicht "im Rahmen eines Bedürfnisses" o.ä. erlaubt sondern ausdrücklich erlaubnisfrei, ohne daß hierbei das Bedürfnis eine Rolle spielt. Natürlich ist dies nur eine Reflexwirkung, wenn über die Schiene des Transports die Benutzung z.B. einer Sammlerwaffe geregelt, reglementiert, untersagt wird. In anderen Rechtsgebieten würde man dies nicht akzeptieren sondern, wenn die Benutzung als solche erlaubt ist (und das ist ja bei Waffen der Fall), eine nicht darauf zielende sich aber entsprechend auswirkende andere Regelung einschränkend auslegen. Aber im Waffenrecht und Richtern, die sich hierbei nicht als unabhängige Richter sondern als Vertreter des Staats verstehen ... Wobei ein weiterer Ansatzpunkt noch gar nicht diskutiert ist. Nämlich wie das Bedürfnis hierbei zu verstehen ist. Nämlich ob konkret, bezogen auf eine bestimmte Waffe, wie bei deren Erwerb mit konkreter Bedürnisbescheinigung, oder nicht doch allgemein, sozusagen typisiert, generalisiert, parallel bestehend als Sportschütze. So ist ja anerkannt daß auch ein DSB-Sportschütze einen HA zur Erprobung ausleihen und zum Stand bringen darf, auch wenn er (noch) keine entsprechende Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb dieses HA beibringen könnte. Oder wenn ich als zwar BDS-Mitglied einen HA ausleihe, obwohl ich noch nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer darauf bezogenen Bedürfnisbescheinigung erfülle, etwa weil die für Waffen jenseits des Kontingents erforderliche Wettkampfteilnahme noch nicht ausreicht. Ich halte - ohne ad hoc eine umfassende, ausformulierte und bis ins Detail durchdachte Argumentationslinie parat zu haben - die letztgenannte Sichtweise für richtig. Mit der Folge, daß jeder Sportschütze und Sammler nicht nur mit seinen zum sportlichen Schießen grundsätzlich geeigneten Sammlerwaffen auch (sportlich) schießen darf - schießen auf dem Stand darf auch er ja ohnehin - sondern sie auch, da auf jeden Fall im Zusammenhang mit seinem (parallel) allgemein bestehenden Sportschützenbedürfnis - zum Stand transportieren darf. Die "strengen" Bedürfnisanforderungen beim Erwerb (nicht WS, die sind ja ausdrücklich erlaubnis- und bedürfnisfrei) haben ja ihre Rechtfertigung, ihren Grund darin, daß es hier um den Erwerb einer Waffe geht. Man mag den Bedürfniskram als Quatsch ansehen oder als sinnvoll akzeptieren, völlig egal, aber Sinn und Berechtigung hat er eben nur, weil es um den Erwerb geht. Wenn die Waffe aber bereits vorhanden ist, bereits erworben ist, gibt es keine Rechtfertigung, deren Benutzung mit einem strengen Bedürdniserfordernis zu reglementieren - der Sportschütze besitzt die Waffe ja bereits. Die Welt wird nicht dadurch sicherer, daß er die bereits besessene (anstelle einer anderen, "als" Sportschütze erworbene und besessenen Waffe) Waffe zum Stand bringt. Zumal er mit dieser Waffe ja auch selbst schießen darf, wenn er sie einem anderen im Rahmen von den dessen Bedürfnis (z.B. als Sportschütze) ausleiht und der sie zum Stand bringt. Gerade im Gegenteil: Versagt man ihm dies, dann zwingt man ihm, "diese" Waffe noch einmal "als" Sportschütze zu erwerben. Bei Waffen auf gelb ist das ja grds. kein Problem und mit HA ist es ein innerhalb gewisser Grenzen gut lösbares Problem. Und wenn ich mein, sagen wir mal, Hakim nicht zum sportlichen Schießen verwenden darf, dann verhalte ich mich eben taktisch und kaufe es noch einmal als Sportschütze, wenn mein Herz an ihm hängen sollte. Ich kann mir wirklich schlimmeres vorstellen als manche HA mehrfach zu besitzen. Zitiert man dann noch den angeblichen Grundsatz "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich" (genau genommen ist das zwar ein Grundsatz, denn es genügt ja, wenn ein Gericht oder der Gesetzgeber irgendeinen sog. Grundsatz behauptet - aber es handelt sich eben um nichts, was immer schon da gewesen sei, nicht um einen "ehernen Grundsatz des Waffenrechts", den man als solchen nicht weiter zu begründen hätte), dann wird ein Richter sicherlich schon darüber nachdenken, ob er nicht das kleinere Übel wählt und den Transport mit dem Ziel es ohnehin nicht verbietbaren Schießens auf dem Stand zu "erlauben", anstatt den Mann zu zwingend, die gleiche Wumme noch einmal zu kaufen und dann doch genau das tun zu können, was man ihm untersagen wollte, nämlich mit diese Wumme zum Stand zu gehen und zu schießen - nur mit dem Unterschied, daß er jetzt die Wumme zweimal besitzt, also mehr Waffen besitzt als eigentlich, objektiv, "nötig". Zurück zum WS: Wobei sich schiiter nach wie vor weigert, die Frage zu beantworten, warum die Erwerber eines WS weder bei Erwerb noch bei Anmeldung einen entsprechenden Voreintrag oder wenigstens eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen oder sonstwie ein Bedürfnis nachweisen müssen. Aus gutem Grund. Denn er kann die Frage nicht beantworten. Nämlich weil für den (Weiter)Besitz kein Bedürfnis bezogen auf das WS erforderlich ist. Nein mein Lieber, ich lasse da nicht locker, den Finger nehme ich nicht aus der Wunde sondern bohre im Gegenteil mit Nachdruck darin herum. Wer dem Erfordernis eines Bedürfnisses für Erwerb/Besitz eines WS das Wort redet, der muß erklären, warum es keine entsprechende Regelung gibt und warum tatsächlich das Bedürfnis hierbei keine Rolle spielt. Fällt irgendwann das Bedürfnis für den Besitz der Hauptwaffe weg und wird diese ausgetragen, dann entfällt auch die Grundlage für den Besitz des WS. Zum "Gleichstehen": Anlage 1, Abschn.1 UA 1, Ziff.1.3: "Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. " Bei WS haben wir eine solche andere Bestimmung: Sie sind ausdrücklich erlaubnisfrei und lediglich einzutragen unter ausdrücklichen Verweis auf nur die Eintragungsregelung, nicht aber die Regelungen zu u.a. dem Bedürfnis. Es gibt keine Lücke. Nur einen gewissen Widerspruch zum nachrangigen § 6 AWaffV. Siehe oben. Pech für BMI, IM und BR. Ich habe einige WS, alle ohne Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Blubber, Bla-bla, irgendwas, erworben und eingetragen. Völlig geschmeidig und glatt. Aufsatz: Die Zeit, die Zeit .... Mich drängt persönlich eben nichts mehr dazu, als Sammler kaufe ich da eh was mir gefällt, und anscheinend will ja kein anderer dagegen angehen. Außerdem erscheint es mir klüger, erst mal abzuwarten, was der BT aus den EU-Vorgaben macht. Drängender aufzuarbeiten wäre die Frage der nicht nur gelegentlichen Benutzung der schönen Dinge. Aber es wird kommen, irgendwann ...
  24. Sorry, aber was Du hier ausführst ist nur ... naja, jedenfalls nichts Handfestes. Bring´ Argumente, nenn´ Entscheidungen, begründe warum diese einschlägig seien, begründe Analogien, nenn` Hausnummern. Wir haben die ausdrückliche WS-Regelung in Anlage, das diese erlaubnisfrei erworben werden dürfen. Punkt. Da kommst Du nicht herum. Und wenn die Besitzerlaubnis durch Eintragung wirklich ein Bedürfnis erfordern sollte, dann würde der gesamte Bedürfnis-Quatsch gelten, also der regelgerechte Bedürfnisnachweis mit Bedürfnisbescheinigung erfolgen. Das ist aber unstreitig nicht der Fall. Oder kennst Du irgendeinen Fall, in dem die Behörde - gerichtlich bestätigt - für den Eintrag eines LW-oder KW-WS eine Bedürfnisbescheinigung gefordert hat? Na also. Und noch einmal: SD, Waffen auf gelb - wie Du richtig sausführt: Für diese ist eine Besitzerlaubnis erforderlich. Für das WS aber gerade nicht. Zum Mitschreiben: DER ERWERB EINES WS IST ERLAUBNISFREI! Langsam wird es mir wirklich etwas zu blöde. Es kommt mir so vor, als würdest Du Dich weigern, die ausdrückliche WS-Regelung zur Kenntnis zu nehmen. Wie eine uneinsichtige Behörde .... aber da zu diskutieren hat keinen Sinn. Soso. Du kennst die sog. amtliche Begründung zu § 6 AWaffV? Anscheinend nicht. Denn da steht nichts von KK oder "Kriegswaffentypus". Dort ist von "MP-Abkönmmlingen die Rede. Wir hatten das schon mehrfach erörtert, z.B. bei einfach mal durchlesen. Damals, 2003, waren KK im military-VA-Design in D praktisch nicht präsent - aufgrund des bis 2002/2003 geltenden "Anscheinsparagraphen", der alles Kriegswaffenähnliche, sogar Luftgewehre und Dekos, verbot, bis zur Änderung des KWKG sogar das StG44 und M1 (wegen des M2). Von KK-M16, KK-AKs, KK-G36, KK-F1, KK-G3 usw.usw. gab es vielleicht vereinzelt feuchte Träume, aber nichts in der bundesdeutschen Realität (was bis heute noch weitestgehend der Fall ist, wer wie ich diese Schätzchen sammelt muß im Ausland einkaufen). Und - selbst wenn auf Kriegswaffenähnlichkeit oder gar auf KK gezielt worden wäre: Warum dann die Hülsenregelung, noch dazu in einer Weise, die Nachbildungen von alten wie neuen NATO-Kaliber-LW gerade nicht erfaßt? Alle M16-Modelle, G3, FAL, sogar AUG, usw. usw usw., alle bösen westlichen Kriegswaffen, sind als zivile Versionen sportlich zugelassen. Die Hülsenregelung wäre dann von vorneherein völliger Quatsch gewesen, dann hätte man ohne diese Beschränkung einfach alles Kriegswaffenähnliche kassiert. Oder, wenn es nur um KK gegangen wäre, dies auch so bezeichnet. Eine und diese Hülsenregelung hat nur Sinn wenn und beweist, daß man gezielt eine bestimmte Gruppe vpn LW erfassen wollte, nämlich - wen wundert´s - die bösen, bösen AK-Modelle, die - schau an - im politischen Sprachgebrauch der Sowjets und der DDR als "MPi" und nicht als Sturmgewehr, was sie aber sind, bezeichnet wurden (eine interessante Parallele zur Entwicklung des StG44, das ja die ersten Jahren auch als "MPi" bezeichnet worden war). Daher ist in der amtlichen Begründung von "Maschinenpistolen" die Rede. Hätte man wirklich nur "echte" Maschinenpistolen verbieten wollen (was, für sich genommen, auf die schießsportliche Eignung bezogen, gar nicht mal so willkürlich gewesen wäre) - die nach der einschlägigen Definition eben Pistolen-, Kurzwaffenmun verschießen - dann hätte man dies entsprechend formuliert, sei es mit "KW-Mun" oder über eine entsprechend kürzere Hülsenlänge. Oder man hätte den Begriff verwendet. Ja, und dann noch der rechtfertigende Bericht von Herren Gepperth in der DWJ Ende 2003 über das Zustandekommen der Regelung. Also, bleib bei den Fakten un setze bitte DU keine Gerüchte, keine Legende in die Welt.
  25. Nun, ich könnte jetzt formal damit kommen, daß Erwerb die Erlangung des (waffenrechtlichen) Besitzes darstellt, also inkludiert, und damit der ausdrücklich erlaubnisfreie Erwerb (also der Erlangung des Besitzes) des WS zwingend auch eine Besitzerlaubnis bedeutet. logisch, oder? Insofern sollten wir "Besitzerlaubnis" besser als "Dauerbesitzerlaubnis" oder "Weiterbesitzerlaubnis" verstehen. Richtig ist, daß nur der Besitzerwerb ausdrücklich erlaubnisfrei gestellt wird und daß - wie man an den auch den Weiterbesitz erfassenden Regelungen zu z.B. Luftgewehren sieht - der Weiterbesitz einer Erlaubnis bedarf. Dieser wird aber - so § 1 Abs.1 - durch eine entsprechende Eintragung in der WBK erteilt. Sofern man den verweis auf § 10 Abs.1a als ausreichend und wirksam ansehen möchte (s.o.). Hier ist aber nirgends die Rede von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Besitzerlaubnis. Da gilt auch nichts Sportschützenspezifisches, gar § 14, und auch § 4 ist mangels Verweises nicht anwendbar. Beachte, daß in der WS-Regelung gerade nicht auf die §§ 4ff, § 8ff etc. verwiesen wird. Insbesondere ist da auch nicht ausdrücklich von der Verpflichtung, eine Erlaubnis für den Weiterbesitz einzuholen, die Rede - es findet sich nur der Hinweis "... unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a ... " und nicht etwa der Satz "... unbeschadet der Erlaubnispflicht hinsichtlich des weiteren Besitzes nach §§ 4ff, 10ff WaffG ... " Du wirst mir zustimmen, daß der Hinweis auf eine Eintragungspflicht etwas anderes darstellt als der Hinweis auf die Verpflichtung, eine Erlaubnis einzuholen. Klar, wenn dort nicht weiter stehen würde eben der Satz "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ..." dann würden wir wohl alle nolens volens aus den ausgeführten Gründen zu dem Ergebnis gelangen, daß hier noch eine Erlaubnis zum Weiterbesitz erteilt werden mu, für die mangels anderweitiger Regelungen nach den üblichen, einschlägigen Regeln für die Erteiung einer Besitzerlaubnis zu beantragen und zu erteilen wäre. Was zu dem Ergebnis führen würde, daß man z.B. für ein AR15-WS eine Bedürfnisbescheinigung benötigen und wohl einen der Kontingentsplätze verlieren würde. Damit würde aber der ausdrücklich erlaubnisfreie Erwerb aber konterkariert werden, denn was nützt der erlaubnisfreie Erwerb, wenn sich der Weiterbesitz nach den allgemeine Regeln richtet (man erwirbt ja nicht ohne zielgerichtetes Handeln wie etwa der Erbe). Daraus folgt, daß es nur logisch und stringent ist, daß zwar der Erwerb erlaubnisfrei ist, aber zum Zwecke der Dokumentation und Registrierung des Besitzes dieser einzutragen ist, wodurch eben - § 10 - die Besitzerlaubnis erteilt wird. Und zwar, logischerweise, obligatorisch, ohne Möglichkeit der Behörde, die Eintragung aus diesem oder jenen Grund verweigern zu dürfen. Eben WEIL der Erwerb erlaubnisfrei ist. Wer meint, das/ein Sportschützenbedürfnis spiele eine Rolle, es müsse auch für das WS (irgendwie) vorhanden und nachgewiesen sein, der übersieht, daß er dann das reguläre Sporschützenbedürfnis - Bedürfnisbescheinigung - nachweisen müßte. Damit wäre aber der erlaubnisfreie Erwerb konterkariert, mal ganz abgesehen von dem Wertungswiderspruch, daß der zielgerichtete (also nicht "zufällige"), sozusagen "vorsätzliche" und "schuldhafte" Erwerb des WS erlaubnisfrei und damit auch bedürfnsfrei ist, für den Weiterbesitz aber der gesamte ansonsten einschlägige Zirkus durchlaufen werden müßte und regelmäßig gerade zum Versagen der Erlaubnis führen würde. Die WS-Regelung soll dagegen gerade den rechtmäßigen Besitzer der "Hauptwaffe" von diesem Brimborium befreien. Daß hierbei ein gewisser Widerspruch zu § 6 AWaffV entsteht - je nun, beschwert euch beim BMI, den IM und BR. DIES hast auch Du nicht berücksichtigt. Nun, es seht Dir frei, weiter anderer Auffassung zu sein, aber dann erkläre doch bitte diesen garvierenden Widerspruch zwischen erlaubnis- und bedürfnisfreiem Erwerb und Nachweis des vollen Bedürfnisses nebst Bedürfnisbescheinigung für den Weiterbesitz - und warum die Behörden im Gegensatz dazu die Eintragung natürlich einfach so, ohne jeden weiteren Bedürfnisnachweis etc. vornehmen.
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