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MarkF

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  1. Es ist Deine Entscheidung, wie Du die geerbte Waffe nach § 20 Abs.3 weiterbesitzt. Aber wenn Du sie als Sportschütze nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG weiterbesitzt, dann mußt Du die (möglichen) Konsequenzen tragen. Faktisch demonstrierst Du dies aber nur dann, wenn Du darauf gestützt auch eine Mun-Erwerbserlaubnis beantragst, denn nicht blockiert weiterbesitzen kannst Du als Sportschütze auch nach S.3 iVm S.2. Und da sich aus der WBK nicht ergibt, auf welcher Grundlage Du erworben hast und weiterbesitzt, kannst Du dann, wenn Du die Mun-Erwerbserlaubnis nicht brauchst, einerseits die Waffe "beliebig" verwenden, wenn Du magst, andererseits aber einer die verordneten Anrechnung mit dem Argument begegnen, daß Du sie nicht mit einem besonderen Bedürfnis nach S.1 weiterbesitzt. Noch mal: Wenn Du die wertvolle "Sammlerwaffe" nur nach S.3 iVm S.2 weiterbesitzen willst, weil Du sie nicht zum Sportschießen verwenden willst, dann steht Dir das WBK-Inhaber frei und in dem Fall besitzt Du gerade nicht als Sportschütze mit Sportschützenbedürfns eine Sportwaffe nach S.1. Gehst Du nach S.1 vor, dann kannst Du Dich ebenso wenig (oder eben so sehr) auf die "Ungeeignetheit" berufen wie wenn Du sie regulär als Sportschütze erwirbst. Wie oben erläutert wird Dir dabei die WaffVwV im Ergebnis wohl nichts nützen, wenn die Behörde das auch so sieht. Wie gesagt, Du mußt nicht, als WBK-Inhaber/Sportschütze kannst Du Dir aussuchen, welchen der drei Wege des § 20 Abs.3 WaffG gehen willst. Noch mal: § 20 Abs.3 ist der Schlüssel und als Sportschütze hast Du alle Optionen. Es ist allein Deine Entscheidung, die Behörde kann Dich zu nichts zwingen, Du mußt nichts begründen, wenn Du "weniger" willst. Wenn Dir die Regelung schwer verständlich vorkommt, dann hast Du völlig recht. Sie ist im Laufe der Zeit "organisch" gewachsen, nicht in der Form konzipiert worden. Leider läßt sich aus der amtlichen Begründung nichts entnehmen, vor allem hinsichtlich S.1. Aber wenn Du im Gegenteil S.1 nicht nutzen willst die Frage, um welches Bedürfnis es hierbei geht, was Du beischaffen und nachweisen mußt, nicht relevant ist, dann kannst Du mit der Regelung so arbeiten, wie sie dasteht.
  2. Großer Irrtum. Auf (hoher) See bist Du in Gottes Hand, vor Gericht in der des Richters. Als Gläubiger (der ich - noch - nicht bin) ist das auf hoher See möglicherweise akzeptabel, da kann man beten und je nach persönlicher Naivittät oder Art des Glaubens geht man dann guter Dinge davon aus, daß die Gebete erhört werden. Vor Gericht hilft Beten nichts. Es sei denn, man geht als Gläubiger so weit, daß man unterstellt, Gott würde in Erhörung des Gebets den Richter in Deinem Sinne entscheiden lassen. Aber das ist nicht mein Glaube. Nun ja. Nicht alle Entscheidungen sind Murks. Auch wenn ich selbst manchmal den gegenteiligen Eindruck habe. Was aber sicherlich auch daran liegt, daß ich simple und eindeutige Fälle praktisch nie vor Gericht treiben muß, die erledigen sich außergerichtlich, und jede Niederlage sehr persönlich nehme. Aber Du hast insofern recht, daß ich natürlich auch mit der WaffVwV argumentieren würde, wenn diese dem Mandanten günstig ist. Wider besseren Wissens und Überzeugung. So sind Mietlinge ... ;-) Man kann darauf wetten, daß da jede Behörde ihre eigene Suppe kocht. Derartige Fälle sind allerdings ziemlich selten. Bei uns im Verein ist mir kein Kollege bekannt, der irgendetwas in Bezug auf Kontingentswaffen geerbt hätte. Meist werden ja Sportschützen von nicht Sportschützen beerbt. Die Mehrzahl, fast alle, wissen ja nicht, daß sie ihrem Lieblingskollegen auch ein Vermächtnis über die Waffen aussetzen können, sogar mit Ausgleichspflicht gegenüber den Erben, so daß die Erben, diejameist die Waffen eh nicht wollen, nicht beeinträchtigt werden, der Kollege aber so zusätzlich an Waffen kommt, die er sonst nicht erhalten hätte. Und die kann er so an andere Sportschützen im Erbgang weitergeben ... Hinsichtlich der Fragwürdigkeit der Kontingents als solchen hast Du natürlich recht. M.E. geht es aber nicht um die persönliche Gefährlichkeit des einzelnen Sportschützen, der, wenn er auch nur etwas klar im Kopf ist, eher 30kg Mun mitnimmt als seine 10 KW. Der dahinter steckende Gedanke ist wohl, daß der Staat oder besser die sich mit diesem identifizierenden Abgeordneten und Regierungsmitglieder verhindern wollen, daß im Falle des Falles der Sportschütze zur Waffenkammer für die Nachbarschaft wird. Man macht nie etwas verkehrt, wenn man per Erbgang eine zusätzliche Waffe erwirbt. Man kann nie genug davon haben. Wenn mein SB mit nicht für meine Sammlerwaffen ins Buch schreibt, daß mit diesen auch sportlich geschossen werden darf, erkläre ich ihm, daß ich gerne den ganzen Kram noch einmal als Sportschütze kaufen werde (was ich, wie er weiß, auch tun würde, schon aus Prinzip). Denn was ist besser als ein AR15? Zwei AR15. Und was ist dann mit dem hehren (Nazi-)"Grundsatz", daß nur soviel Waffen ins Volk sollen, wie unbedingt nötig?
  3. Mann könnte sich auch in Erinnerung rufen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist und weder einen Richter bindet noch als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten kann - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive. Wenn die Behörde meine Auffassung vertritt und diese Ziff.20.2 Abs.2 WaffVwV im gegebenen Fall ignoriert und der frustrierte Sportschütze und Erbe dagegen vorgeht, wäre es völlig o.k., wenn das VG in diesem Sinne entscheidet. Entgegen Deiner Meinung ist nicht egal, auf welcher rechtlichen Grundlage, welcher Variante des § 20 Abs.3 WaffG der erbe weiterbesitzt. Denn wenn die Erbwaffe nach S.2 blockiert wird, dann ist ganz und gar offenkundig, daß sie nicht weiter zu beachten ist. Nach dem WaffG - und dies allein ist für die Rechtslage relevant, nicht welche Verwaltungsanweisungen es gibt - ist dies bei dem Weiterbesitz nach S.1 aber nicht so. Eine von einem Sportschützen als Sportschützenwaffe mit entsprechendem Bedürfnis (weiter)besessene Waffe ist im Rahmen von Kontingentsbeurteilungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei es nach dem WaffG keinen Unterschied darstellt, ob er sie selbst gekauft oder sich die Anschaffung erspart hat und eine geschenkte oder geerbte Waffe hierfür nutzt.
  4. Prima facie ist man geneigt, Dir beim zweiten Satz zuzustimmen. Bei weiterem Nachdenken geht das aber nicht. Angenommen, der Sportschütze hat eine KW und erbt eine KW, hinsichtlich derer er nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG vorgeht, also Weiterbesitz mit (Sportschützen)Bedürfnis und entsprechende Mun-Erwerbsberechtigung. Erfolgt keine Anrechnung, so könnte er danach ohne die zusätzlichen Anforderungen der Wettkampfteilnahme etc. noch eine weitere KW kaufen (passende Disziplin etc. unterstellt). Erfolgt eine Anrechnung, wie ich sie beim Weiterbehalten nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG nach wie vor als richtig ansehe, müßte er für eine weitere und nunmehr dritte Sortschützenwaffe die zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Daher kann diese Regelung der WaffVwV auch für weitere KW über das Grundkontingent hinaus relevant sein, wenn eine "passende KW geerbt und als Sportschütze weiterbehalten und -benutzt wird. Allerdings sollte man nie vergessen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist. Sie bindet einen Richter nicht und kann auch nicht als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive. Wenn die Behörde meine Auffassung vertritt und diese Ziff.20.2 Abs.2 im gegebenen Fall ignoriert und der frustrierte Sportschütze und Erbe dagegen vorgeht, wäre es völlig o.k., wenn das VG in diesem Sinne entscheidet.
  5. Nicht nur dies. Da sich die 3-Patronen-Beschränkung nach wie vor auf das Schießen auf Wild beschränkt, kann - solange der Jäger nicht aktuell und tatsächlich auf Wild schießt - ein voll aufmunitioniertes 30er Magazin, so passend, in der Waffe sein. Ich bin kein Jäger, muß mich daher auf Angaben von Jägern verlassen, und aus deren Ecke hört man, daß es dafür passende Situationen gebe.
  6. Ihr berücksichtigt nicht, daß es darauf ankommt, auf welcher Grundlage der Sportschütze weiter besitzt. Maßgeblich ist die durch wiederholte Nachbesserung völlig verunglückte Regelung des § 20 Abs.3 WaffG. Wenn der Sportschütze - theoretisch - blockiert weiterbesitzt, dann zählt die Waffe bei späteren Anträgen nicht mit. Besitzt er aufgrund vorhandender WBKen unblockiert aber ohne ein darauf gerichtetes über die reine Erbenbesitzerstellung hinausgehendes Bedürfnis, also S.2 iVm S.3, und folglich auch ohne Mun-Erwerbserlaubnis, kann man darüber streiten. Denn der Sportschütze kann die Waffe, wenn zum sportlichen Schießen geeignet, ja im Rahmen seines vorhandenen Sportschützenbedürfnisses zum Stand transportieren und benutzen. Allerdings wird es ihm in so einem Fall wohl eher leicht fallen, das Bedürfnis für eine gleichartigen Waffe aber besser geeignete Waffe zu begründen. Denn die Erbwaffe hat er ja nicht von sich aus gekauft, sie wurde ihm sozusagen aufgedrängt, und es gibt einige Gründe, über die man nicht diskutieren braucht, die jemanden bewegen können, auch keine nicht in den eigenen Plan passende Erbwaffe zu behalten. Entscheidet sich der Sportschütze aber für das Vorgehen nach S.1, wobei er allerdings nur für die ggfs. erforderliche Mun-Erwerbserlaubnis ein entsprechendes Bedürfnis gelten machen müßte (was sehr atypisch ist, weil weder das Gesetz noch die Verbandsregel für Sportschützen eine auf den Munerwerb beschränktes Bedürfnis vorsehen), dann sagt er damit, daß er diese Waffe als zum sportlichen Schießen geeignet anerkennt, sogar so weit, daß er nicht nur gelegentlich, zur Gängigerhaltung des Mechanismus ein paar am Stand erworbene Patronen verschießen möchte sondern sie wie ein Sportschütze benutzen möchte. Weswegen kein Grund ersichtlich ist, warum die Waffe bei einem späteren Antrag nicht berücksichtigt werden sollte. Sie ist eine sportliche benutzte, als Sportschütze besessene und damit eine Sportschützenwaffe. Daher kann sie dann nicht nur sondern muß bei späteren Bedürfnisanträgen berücksichtigt werden. Wie bei vielen Dingen im Waffenrecht ist aber davon auszugehen, daß die einen Verbände diese so und die anderen es anders handhaben. Und auch die SB werden im Rahmen ihres persönliches Rechtsverständnisses bzw. dem ihrer Vorgesetzten so oder anders entscheiden. Die persönlichen Erfahrungen des Einzelnen sind dabei nur Schlaglichter und lassen keinen Rückschluß auf das Richtige zu. Ich selbst habe aufgrund einer Erbschaft mittlerweile 3 S&W-.357mag-Revolver, davon einer ein ausgesprochenes Sportschützenexemplar. Nie, niemals mehr werde ich eine Bedürfnisbescheinigung für noch einen .357mag erhalten (wollte ich aber auch nicht - wozu?). Es sei denn, ich könnte nachweisen, das die betreffenden Erbwaffen defekt oder unbrauchbar sind. Die Privilegierung des Erben besteht darin, daß er beim Nachweis der sportlichen Unbrauchbarkeit der Erbwaffen diese weiterhin besitzen und dann ohne eine diesbezügliche Sperre bzw. deren Beachtung hinsichtlich des Bedürfnisses die Erlaubnis für den Erwerb eine gleichartigen tauglichen Waffe beanspruchen kann. Denn nicht nur der Erwerb der Erbwaffen ist ja bedürfnisfrei und der spätere Weiterbesitz ebenso (wenn auch wie aus § 20 Abs.3 ersichtlich reglementiert) sondern das Erbrecht genießt bei uns eine strake Stellung (für eine geschenkte oder selbst aktiv erworbene Waffe gilt dies ja nicht).
  7. Ich habe keine Ahnung, was dort im Einzelfall festgestellt werden kann und wird, und was sicherlich von Staat zu Staat und County zu County auch unterschiedlich ist, aber ein Fall wird natürlich nur dann draus, wenn es zurückverfolgt werden kann.
  8. Ja und nein. Du kannst die Erbwaffe erwerben, auch privilegiert als Sportschütze mit entsprechendem Eintrag. Aber wenn Du danach noch eine Sportschützenwaffe auf grün erwerben willst, dann werden der Verband und das Amt diese Erbwaffe als vorhanden berücksichtigen.
  9. Woher weißt Du, daß dies im real life tatsächlich so geschieht? Zumal gerade mit dem Rechtssystem der USA das Risko erheblich ist, daß es heftige Schadenersatzklagen nach sich zieht, wenn so eine Waffe gestohlen und für Mord und Totschlag verwendet wird.
  10. Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Die Fälle sind absolut nicht vergleichbar. Andernfalls wären auch diejenigen dran, die nur einen alten A- oder B-Schrank verwenden oder ihre Schränke nicht in tresormäßig abgesicherten Waffenkammern stehen haben. Gegen - zu strikt - ausgelegte Aufbewahrungsregeln zu verstoßen ist das eine, einen Fahrlässigkeitsvorwurf - Vorhersehbarkeit des Diebstahls und spätere mißbräuchliche Verwendung der Waffe ! - zu begründen ist etwas ganz anderes. Davon abgesehen sollte man nie vergessen: Alle Entscheidungen sind zunächst nur Momentaufnahmen, Schlaglichter, die Dokumentation der aktuellen Auffassung eines bestimmten Spruchskörper, der auch nicht klüger ist als ein anderer Jurst mit Prädikatsexamen, der aber den Beruf des Rechtsanwalts ergriffen hat, keine besseren Einsichten hat, u.U. auch nur aus einem Proberichter, einem Einzelrichter vor seiner Lebenszeiternennung, bestehen und auch nur die persönlichen Vorurteile des Richter ausdrücken kann. Die nächste Instanz kann dies ganz anders sehen, in einem anderen Prozeß kann dies ganz anders beurteilt werden. Nehmen wir mal das Urteil gegen des Frankurter Vize-PP, dem Entführer des Bankierssohn Schmerzen androhen zu lassen, damit er das Versteck offenbart und der Junge gerettet werden kann. Das LG Frankfurt hat ihn verurteilt. Ob dieses Urteil letztlich vor dem BVerfG Bestand gehabt hätte kann man bezweifeln; liest man die Entscheidung des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz, so drängt sich sofort die Vermutung auf, daß das BVerfG eine Verurteilung des PP nicht gebilligt hätte. Und dies hätte vielleicht auch der BGH so gesehen, wäre er damit befaßt worden. Was aber nicht geschah weil der Vize-PP einfach nicht mehr wollte. Seine Entscheidung, die ich aber bedaure. So gibt es ein ausgesprochen fragwürdiges Urteil nur eines Landgerichts, des LG Frankfurt, das m.E. voreingenommen und einseitig bewertet hat, zu dieser Thematik aber landauf, landab als "Richtschnur" zitiert wird. Was übrigens auch für Entscheidungen des BVerfG gilt. Das zeigt die Diskussion über das aktuelle v.Schirach-Drama über den Abschluß eines als Terroristenwaffe gekaperten Flugzeugs deutlich. Ständig wird jenes Urteil bemüht, der erzliberale (der damit unser aller Freiheit verschenkt) Baum ereifert sich so, daß er einem Herzkasper zu erliegen drohte (war mein Eindruck), hatte aber selbst das Urteil offenbar entweder nie gelesen oder nicht verstanden oder vergessen: Zum einen hat das BVerfG ausdrücklich die strafrechtliche Bewertung ausgeklammert, was selbst für diesen Spruchkörper einiges impliziert, zum anderen nehmen in den Gründen die Unsicherheiten bei der Beurteilung der Lage größten Raum ein, was nicht nur in dem Drama anders war sondern auch heute insofern grundsätzlich anders ist, weil mittlerweile die Tür zum Cockpit mit Bordmitteln nicht mehr zu knacken ist, die Passagiere also nicht die geringste Chance haben, Entführer im Cockpit zu überwältigen. Die grundrechtsspezifischen Ausführungen sind dürftig und erschöpfen sich in den hinreichend bekannten Formeln und Worthülsen, bloße Dogmen, die sich nicht begründen lassen und auch nicht begründet werden und sich daher jederzeit genau gegenteilig aufstellen lassen. Die Mehrheit der Richter hat damals jene Auffassung vertreten. Das ist alles. Aber jene Auffassung ist alles andere als zwingend. Schon heute ist die Besetzung des Senats eine andere, schon heute könnte gegenteilig entschieden werden. Werte ändern sich, Maßstäbe verschieben. Was früher als Mätressentestament unbedingt den scheinbar auf ewig geltenden Makel der Sittenwidrigkeit auf der Stirn trug ist heute weitestgehend o.k, sofern es nicht allein um die Belohnung der sexuellen Hingabe geht (Hergabe für Hingabe, wie der Rep es kurz, knackig und leicht zu behalten auf den Punkt bringt, was daher selbst nach über 30 Jahren noch wie zementiert im Gedächtnis steht).
  11. Nun, Du singst hier ein Loblied. Ich kam leider nicht umhin, über einige Fälle, die der Kollege bearbeitet hat, drüberzuschauen. Sicherlich ist er erfahren, allein schon die Masse der Mandate sorgt dafür. Aber das allein genügt nicht, und das weißt Du auch. Ich jedenfalls würde mich unter keinen Umständen von ihm vertreten lassen, sollte ich mich einmal nicht selbst vertreten können. Ohne darüber eine Diskussion entfachen zu wollen, aber diese Relativierung muß sein.
  12. Man sollte es kaum für möglich halten, aber auch RAe üben einen Broterwerb aus. Sie sind in gleicher Weise darauf angewiesen, auf das Geld ihrer Mandanten "aus" zu sein, wie jeder, der irgendeine Leistung oder Ware verkauft - also wie jedes Unternehmen und jeder Unternehmer. Allein Angestellte, die "auch so" bezahlt werden, und natürlich Beamte, können sich den Luxus erlauben und ausblenden, daß es immer nur darum geht. Die andere Frage ist, ob man dabei auch einwandfreie Leistung erbringt, erbringen möchte. Das eine schließt das andere nicht aus. Ich erhebe diesen Anspruch für meine Tätigkeit, aber von bestimmten Ausnahmen abgesehen heißt es auch bei mir natürlich: Da ich nicht staatlich alimentiert werde muß die Kasse stimmen und wenn das nicht der Fall ist .... Auch Du arbeitest nicht, weil Du Deinem Arbeitgeber eine Freude machen willst, sondern weil es Dir ums Geld geht, nur weil Du Geld verdienen mußt/willst. Pfui Teufel. Solltest Du Deine Bemerkung anders gemeint haben, dann erkläre dies bitte.
  13. Das kann man auch anders sehen. Auch negativ ausgegangene Verfahren haben einen Vorteil: Sie schaffen im Streitpunkt klare rechtliche Rechtverhältnisse. Und manchmal kann dies sogar - wie in unsereb Jäger-HA-Fällen - zu einer Verbesserung der Rechtslage führen. Ausnahmsweise. Und nicht vorhersehbar.
  14. Mannomann, was für ein Geschwätz. Du weißt aber schon, daß es auch wirklich offensichtliche Umstände gibt, die keine weitere Begründung bedürfen? Willst Du in Anspruch nehmen, jener Ex-Notar-Kollege zu sein, der sein Amt wegen Elternzeit aufgegeben hat?
  15. Es geht bzw. ging nicht um eine bestimmte, bezifferte Obergrenze als solche. Es ging darum, daß das VG meinte, daß der Sportschütze kein Sportschützenbedürfnis zum Besitz des 142. K98 (oder so ähnlich) hat. Und dagegen läßt sich in der Tat nur schwer etwas sagen. Schon bei z.B. nur 30 verschiedenen Repetierern würdest Du erheblich ins Schwitzen kommen, müßtest Du begründen, warum Du als Sportschütze ein Bedürfnis für deren Besitz haben solltest. Wobei einmal jährlich ein paar Spaß- und Testschüsse abzugeben einer kritischen Prüfung nicht standhalten würde. Der Betreffende hatte sich hierzu auch nicht eingeladen sondern die Meinung vertreten, daß er auf gelb beliebig (passendes) und viel erwerben und besitzen dürfe. Normalerweise, wenn es sich im Rahmen (welchen auch immer) hält und nicht offensichtlich eine verkappte Sammelei ist, nehmen die SB es ja auch hin.
  16. MarkF

    Was kann ich tun?

    Und mit Erhalt der Auskunft ist sie schon überholt, da die Erkenntnisse mindestens einige Tage alt sind. In dem Zeitraum hättest Du schon mehrfach wegen diesem und jenem verurteilt sein können.
  17. Wo steht geschrieben, daß ein Akademiker - gar Jurist - beim Lernen für die Sachkundeprüfung Vorteile haben muß? Wo steht geschrieben daß Intelligenz beim sturen Pauken hilft? Außer vielleicht, daß man opitmalerweise einmal gelernt hat, wie man persönlich am besten lernt? Klar, was die originär rechtlichen Themen - z.B. Notwehr - anbetrifft, hat man als Jurist schon einen gewissen Vorteil, wenngleich die argen Verkürzungen aus der Sachkundethematik dem wirklich Kundigen einige Fallen stellen. Ich hatte es an anderer Stelle bereits erwähnt, eine der in der Prüfung selbst gestellte (Detail)Fragen zum Notwehrrecht zielte erkennbar auf eine bestimmte Antwort, die aber für den kundigen Juristen erkennbar falsch war. Also habe ich die Frage ausführlich einmal in richtiger und einmal in erwünscht falscher Weise beantwortet und entsprechend erläutert, was 110 von 100 Punkten ergab. ;-) Vorteile ergaben sich natürlich, wenn ich zum besseren Verständnis der umfänglichen Kursunterlagen auf den Gesetzestext zurückgreifen mußte. Aber das ist ja eigentlich nicht Sinn und Zweck der Kursunterlagen. Aber davon abgesehen: Was hatte ich mein Lebtag mit dem zahlreichen waffentechnischen Detailwissen und obskuren Fakten, Reichweite von diesem und jenem, Gewicht davon hiervon, Definitionen von diesem und jenem zu tun? Und glaub doch nicht, daß man als Student oder Referendar etwas vom Waffenrecht hört, gar in der Intensität wie hier (und selbst wenn man als Referendar bei der StA oder dem Strafgericht damit mal zu tun hat sind es absolut banale Dinge: Ganz und gar offenkundig unerlaubter Waffenbesitz, da braucht man nur die entsprechende Nummer zu nennen). So gut wie keine der Details lassen sich aus anderem Wissen erschließen, das muß man stur pauken. Und nein, als Jurst lernt man nicht Gesetze auswendig. Auch wenn dabei viel Wissen gelernt und gepaukt werden muß ist es kein so stures und eher stumpfsinniges Pauken wie in vielen Teilen des Medizinstudiums - Verständnis, Zusammenhänge ist extrem wichtig. Der examenserprobte Mediziner hätte vermutlich kein Problem, für den wäre es wohl eine Fingerübung. Hinzu kommt: Ich habe erst am Vorabend des 2-Tages-Kurses richtig mit Lernen anfangen können und mein Ziel war natürlich, mit 100%iger Sicherheit zu bestehen, was heißt: Jede (!) Frage 100% sicher richtig beantworten zu können. Dager empfad ich es schon als heftig, dieses ganze überwiegend obskure Einzelwissen des Fragenkatalogs und der Kursunterlagen ins Gedächtnis pressen zu müssen. Ich beziehe mich jetzt nicht auf den Kurs/Unterricht als solchen. DAMIT läßt sich eine Pürfung allenfalls mit Glück bestehen - oder wenn der Referent die Prüfungsfragen besonders intensiv und hervorgehoben behandelt und den Rest wegläßt oder nur streift. Was aber nicht wirklich Sinn des Ganzen ist. Es kommt darauf an, wie der Kurs gestaltet wird. Wie gesagt, in dem von mir im Bayrischen absolvierten Kurs wurde in zwei Tagen das dicke Paket der Kursunterlagen durchgesprochen und wer nicht kräftig vor- und nachgelernte, der hatte ein Problem. Und es gab keine Hilfen im Unterricht, was wohl am Ende des 2. Tags abgefragt werden würde. Demzufolge gab es auch Durchfaller. Das war eine richtige, durchaus anspruchsvolle Prüfung. Dagegen war der Kurs meines Sohns hier in Hessen ein Spaziergang: Es gab einen kurzen Katalog von 30 oder 40 Fragen mit Anworten, aus denen die 15 Prüfungsfragen genommen wurden, und wenigstens ein Drittel des Fragenkatalogs war ganz offenkundig klausurrelevant. Der theoriebezogene Unterricht war nur 2 Stunden und beschränkte sich auf die prüfungsrelevante Fragen. Dabei dann durchzufallen war faktisch unmöglich, auch wenn man die Unterlagen nicht angeschaut hat, da ja nur um die 60% der Antworten richtig sein mußte. Ein Witz.
  18. Ich sage es mal in aller Deutlichkeit: Wer als Jurist mit wenigstens einem Staatsexamen, gar als Volljurist, mit alternativen Aufzählungen wie in § 9 AWaffV Verständnisprobleme hat, der hat sollte seine Examina zurückgeben. Solange ich die Examenszeugnisse von "webnotar" - allein schon dieses Pseudonym ... - nicht gesehen habe, gehe ich davon aus, daß er kein examinierter Jurist ist, was mir seine Verständnisprobleme erklärt. Letztlich ist mir dies aber auch ziemlich egal. @webnotar: Ich habe mir die Mühe gemacht und Dir ganz und gar Offensichtliches erklärt. Wenn Dir das Ergebnis nicht paßt: Dein Problem. Wenn Dich dies nicht überzeugt: Dein Problem. Wenn Du weiterhin Probleme siehst oder sehen willst, wo keine sind: Dein Problem. Wenn Du irgendwelche Garantien für keine-Ahnung-wofür willst: Dein Problem. Für mich ist auch zu dieser Thematik eod - ich habe wirklich wichtigeres zu tun als nicht bestehende Probleme zu klären.
  19. 1. Wäre webnotar (Voll)Jurist, hätte er mit § 9 AWaffV kein Problem. 2. Mannomann. Wenn Nr.1, 2 und 3. kumulativ wären, dann würde dies auch für Nr.2 lit a), b), c) und d) gelten. D.h. alle 4 Fallgruppen der Nr.2 müßten vorliegen. Offenkundig unmöglich, schon daher offenkundig Blödsinn. Oder auch nur Nr.1 und Nr.2 c): Schließt sich offenkundig gegenseitig aus, kann nie kumulativ vorliegen. Mag durchaus sein, daß sich die einzelnen Tatbestände im Einzelfall überschneiden. Na und? Mag auch sein, daß das eine oder andere keinen Sinn ergibt. Na und? Dafür gibt es mehr als ein Beispiel, nicht nur im Waffenrecht. Kontrollfrage 1: Ja, natürlich. So ist der Wortlaut der Regelung. Kann auch durchaus sinnvoll sein. Etwa wenn sich der Schütze erst einmal mit der Waffe vertraut machen will, daher außerhalb einer Trainingsrunde auf die Scheibe schießt. Deine anderen Beispiele dürften aber an der für die Schießstätte erteilte Erlaubnis und der Schießstandsordnung (Entfernung/Standort, Ziele) scheitern. Nr.2 a) erlaubt das Schießen auf Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung ungeachtet aller anderer Fallgruppen - die z.B. auch Waffen nach § 6 Abs.1 umfassen kann (siehe dort die Ausnahmemöglichkeiten). Kontrollfrage 2: Nach § 9 wäre das zulässig. Ob sich aus den Regeln für die Sachkunde/-prüfung Einschränkungen der Art ergeben, daß sich diese nur auf sportlich zugelassene Waffen beschränken muß, wäre ggfs. zu diskutieren. Ad hoc würde ich dies verneinen, denn es gibt viele Verbände und viele Diszipline und schon morgen kann es eine Disziplin geben, die eine von § 6 Abs.1 umfaßte Waffe erlaubt ... aber das ist nicht das Thema. § 9 erlaubt es jedenfalls, ebenso wie ich als Sammler meine bösen § 6-Abs.1-Waffen nach § 9 Abs.1 Nr.1 probeschießen und der Jäger mit diesen trainieren darf.
  20. Ich bin es leid, meine Zeit mit Dir zu verschwenden. Eod für mich.
  21. Deine persönliche Meinung interessiert aber nicht sondern das, was man objektiv aus dem Gesetz entnehmen kann. Ich bin persönlich völlig gegenteiliger Meinung: Jeder zuverlässige Bürger sollte überall mit einer Waffe herumlaufen dürfen, auf Volksfesten etc. aber bitte nur unverdeckt. Leider interessiert diese Meinung auch niemanden.
  22. Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG. Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.
  23. Das Gegenteil ist richtig. Wie ich schon erläutert habe: Der Spezialfall des Führens in Form des nicht schuß- und zugriffsbereiten Transports von A nach B ist nach § 12 Abs.3 generell privilegiert, indem es für diese Art des Führens (ausdrücklich) keine Erlaubnis bedarf. Mangels erkennbarer Einschränkung erfaßt dies jede Art von Erlaubnis, also auch die nach § 42 Abs.2. Beide Regelungen wurden gemeinsam ins Gesetz geschrieben (wenngleich sie inhaltlich auch schon im alten WaffG vorhanden waren), d.h. man wird davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Privilegierung nach § 12 Abs.3 nicht im Rahmen des § 42 hätte gelten sollen, also die Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht § 32 erfassen sollte, dies ins Gesetz oder wenigstens in die amtliche Begründung geschrieben hätte. Aber auch dort (BT-Drucksache 14/7758, S.61, 77) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Im Gegenteil muß man bei Betrachtung der Regelungen des § 42 den Eindruck gewinnen, daß diese Erlaubnis sich auf eine Art des Führens, bei der die Waffe sichtbar und/oder zugreifbar ist, beziehen soll. Außerdem: Wollte man wirklich den Transport nach § 12 Abs.3 als von § 42 Abs.1 erfaßt und eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 erfordernd ansehen: Auf welche Weise sollte man man bei z.B. Waffengeschäften, die in solchen Bereichen liegen, oder auf Waffenbörsen/-messen etc. Waffen kaufen und entsprechend verpackt heimtragen (führen) dürfen? Niemand, der etwa auf der WBK einkauft, besitzt so eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Oder weiß jemand definitiv, daß dort entsprechende Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt werden? Mir ist davon nicht bekannt und mir ist auch nicht erinnerlich, daß es dort einen entsprechend Aushang geben würde. Sollte sich dagegen herausstellen, daß entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden/wurden, dann wäre dies ein durchaus gewichtiges Indiz zwar nicht für die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Meinung (ist ja nur eine Behördenmeinung, der keineswegs eine Vermutung der Richtigkeit innewohnt) aber für ein erhöhtes Risiko, im theoretischen Falle des Falles Schiffbruch zu erleiden. Abgesehen davon noch einmal, auch für die Begriffstutzigen: Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.
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