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MarkF

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  1. Wie kommt ihr auf so eine Behauptung? Die EU-Dekowaffen-VO, nennen wir sie mal so, gilt nur für national neu, d.h. erstmals, in Verkehr gebrachte Dekos. Daher gab es im April 2016 auch sozusagen den Totalausverkauf aller Dekos, zumindest einen run auf diese. Sofern unser Gesetzgeber auf Grundlage dieser VO nicht eine Verschärfung des geltenden Rechts bastelt, die auch für sog. Altdekos, also insbesondere für die bis April 2016 legal verkauften Dekos, die entsprechend der bis dahin geltenden Normen deaktiviert wurden, gilt, bleibt es insofern nicht nur wie es ist sondern deren Wert wird, da ihre Zahl jedenfalls offiziell nicht zunehmen kann, tendenziell steigen. Siehe auch z.B. die astronomische Preiseentwicklung etwa bei den StG 44, die ehemdem als gerade noch zulässige Teilesätze für ein paar hundert Mark verscherbelt wurden und deren Preis bis um den Faktor 20 stiegen (ja, jetzt kann man den Euro-Inflationsfaktor rausrechnen, aber der Faktor 10 bleibt sicherlich).
  2. Wie die vorherigen post zeigen - bitte lesen - ist dies in der Tat nicht eindeutig. Wenn man schon juristisch argumentieren muß, um zu einer Bewertung zu gelangen, und dies dann noch nicht einmal hieb- und stichfest ist sondern Unsicherheiten verbleiben, dann ist es nicht verwunderlich, daß die SB im Amt hierzu eigene und auch unterschiedliche Auffassungen vertreten. Da lohnt auch nicht juristisch zu diskutieren, weil der SB nun mal kein Jurist ist und es im Zweifel nicht versteht - und letztlich natürlich auch seinen Vorgesetzten hat, der ihm sagt, "was Recht" ist.
  3. Es wäre vielleicht hilfreich zu erfahren, ob die Dekos vor dem 8.4.2016 in Vekehr gebracht wurden (also erstmal in D verkauft wurden, egal an wen). Denn davor bestand definitiv keine Plicht für eine Bescheinigung und die Sache wäre doch ziemlich klar. Also?
  4. Ich weiß nicht, ob man die EKMR auf das Strafverfahren beschränkt verstehen darf. Auch hat man im Verwaltungsverfahren auch wenn man typischerweise Kläger ist eher eine Stellung wie im Strafverfahren, weil man sich im Verwaltungsverfahren mehrheitlich gegen eine Art von staatlicher Repression zur Wehr setzt (belastender VA bzw. Nichtvornahme eines beantragten begünstigenden VAs), also das aus dem Strafrecht bekannte Über-/Unterordnungsverhältnis Bürger-Staat in gewisser Hinsicht auch besteht. Aber das spielt letztlich keine Rolle, denn das Recht, Dich anwaltlich vertreten zu lassen, hast Du in jedem Verfahren, und in jedem Verfahren kannst Du, wenn Du völlig mittellos bist, über PKH eine Prozeßvertretung erhalten, und bei wenig Geld zu reduzierten Kosten. Was nichts damit zu tun hat, daß Du in der zweiten Instanz vor dem VGH/OVG ohne anwaltliche Vertretung nicht gehört wirst, da dort Anwaltszwang herrscht.
  5. Eben schon wieder! Diese (erste) Antwort auf Dein "Hä" geschrieben, mit dem Browser zurück um weiterzulesen, dann auf dieser Seite angelangt wollte ich auf vince fonatines erstes post antworten - und es erscheint mein eben geschriebenes post. Das kann ich nun entweder so weit wie möglich löschen, was bedeutet daß immer noch ein leeres quote (Dein "hä"-post ohne Inhalt) übrig bleibt oder ich poste es unverändert noch einmal. Dann erscheint aber nicht das eigentlich zu quotende post (hier von vince) sondern ein leers Formular, in das ich das geschrieben habe, was Du eben liest.
  6. Ganz einfach: Ich will auf ein post antworten, klicke entsprechend und es erscheint anstelle des Eingabefensters mit dem gequoteten post ein anderes post, auf das ich irgendwann früher geantwortet habe, und ich kann nicht man den gesamte quote löschen sondern nur deren Inhalt. Was ich auch tun und dies abschicken muß, damit ich beim zweiten Mal endlich kommentieren und schreiben kann, was ich eigentlich möchte. Was dann zu dem Phänomen des leeren quotes und leeres posts führt wie dem vor meiner "Beschwerde". Frag mich nicht nach den Kriterien und Randumständen dieses Phänomens, ich weiß es nicht.
  7. Kann mann dieser blöden Forensoftware nicht abgewöhnen, ohne Anlaß irgendwelche alte posts erneut vorzugeben, die man wenn auch ohne Inhalt zwangsweise abschicken muß, damit es weitergeht? So ein Schrott. Was ich eigentlich sagen wollte .... Wenn man mit den sog. Reichsbürgern fertig ist: Welche Sau kann man dann durchs Dorf treiben, welche Staatsfeinde kann man zur Ablenkung von den wirklichen Problemen dann medienwirksam an den Pranger stellen? Sind wir dann dran?
  8. Unsinn. In der Begründung zum ReichsWaffG 1938 heißt es bezogen auf die allein der Erlaubnispflicht unterworfenen Faustfeuerwaffen: "Es ist vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit aus nicht vertretbar, jedem ohne weiteres die Möglichkeit zu geben, Schußwaffen aller Art zu erwerben. Die Polizei muß vielmehr eine Kontrolle darüber ausüben können, daß leicht zu handhabende und verdeckt mitzuführende Schußwaffen nur in die Hände solcher Personen kommen, die zuverlässig sind und die ein Bedürfnis zum Erwerbe nachweisen." Daß dies zur Entwaffnung auch der jüdischen Bevölkerungsteile verwendet wurde ist bekannt. Aber es traf auch andere als "unzuverlässig" beurteilte Bevölkerungsteile. Das war keine speziell gegen Juden gerichtete Regelung. Und der Ansatz ("Zuverlässigkeit") ist auch o.k. Niemand möchte, daß "echte" Verbrecher Schußwaffen besitzen dürfen. Oder echte Schwachköpfe. Oder andere, bei denen man die konkrete Gefahr sieht, daß sie damit auf andere losgehen. Nur sollte man ihn auch auf andere Dinge ausdehnen. Z.B. Kraftfahrzeuge. Jeder von uns "kennt" Leute, die man nicht Auto oder Motorrad fahren lassen sollte. Über den Ansatz "Bedürfnis" kann man streiten, auch wenn man "Bedürfnis" (anders als heute) sehr weit und liberal auslegen wollte. Denn warum soll ein Muster an Zuverlässigkeit nicht "einfach so" eine entsprechende Waffe besitzen dürfen? Aber das ist hier nicht das Thema. Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls ein legitimer Ansatz. Natürlich kann er in der Handhabung auch mißbraucht werden, wie es unter der NS-Herrschaft der Fall war. Oder wenn er auf alle "kritischen Geister" ausgedehnt wird. Aber wenn dies funktioniert, dann ist der "Zeitgeist" ohnehin so, daß es nicht mehr darauf ankommt, ob eine Regelung auch bewußt mißbraucht, zweckentfremdet werden könnte, dann weht den Betreffenden der Wind ohnehin ins Gesicht. In umgekehrter Hinsicht ist es wie mit dem Widerstandsrecht in Art. 20 IV GG: Der Widerstandsfall mag noch so offenkundig sein: Hat man mit seinem gewaltsamen Widerstand keinen Erfolg, wird man an einem Fleischerhaken aufgehängt. Hat man mit dem Widerstand Erfolg, dann wird man ohnehin nicht bestraft, und wenn auch nur im Wege der Amnestie. Daher kann sich Art.20 IV GG nur dahingehend auswirken, daß man sich in einer Zeit, in der es rein tatsächlich noch (legal) möglich ist, die die Werkzeuge für den Widerstand zu beschaffen, dies auch dürfte. Dies aber natürlich auch nur, wenn die "Herrschaft" dies zuläßt.
  9. Ich würde Zweifel an der Zuverlässigkeit eher auf § 5 Abs.1 Nr.2 WaffG stützen. Wer die Verbindlichkeit der entsprechenden Regeln in Abrede stellt der begründet die Annahme, daß er mit Waffen nicht regelgerecht umgehen wird. Ganz einfach. Natürlich kann bzw. könnte man dies auch bis ins letzte problematisieren, aber es ist wie bei vielen Dingen (und Rechtsprechung) nur eine Frage dessen, ob "man" es (oder das Gegenteil) will. Blickt zurück auf die beiden Jäger-HA-Urteile: Völliger Käse, juristisch schlichtweg nicht vertretbar, niemand hat und hätte damit gerechnet, aber das BVerwG wollte es so. Nun sind die "Reichsbürger" im Fokus, niemand mag sie, sie werden (wenn auch aus nur zu durchsichtigen Gründen) zu Staatsfeinden hochgepusht, und das letzte, was der Verwaltungsrichter, der ja eh per se gegen bewaffnete Bürger ist (grundsätzlich ist jeder Jurist gegen bewaffnete Bürger, dies schon qua Ausbildung, aber das ist ein anderes Thema, das in einem anderen Fred zu diskutieren wäre), möchte, sind bewaffnete Staatsfeinde. Also greift man nach einer passenden bzw. passend erscheinenden Gesetzesregelung, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Und wenn wir uns in diesem Gesetzeskontext bewegen und diesen bejahen, dann ist das Ergebnis - "Reichsbürger" ohne waffenrechtliche Erlaubnis - auch begrüßenswert. Und wenn ich mir anschauen, mit welcher Gleichgültigkeit das BVerfG berechtigte Verfassungsbeschwerden wieder und wieder und regelmäßig mit einem schlichten Satz der Nichtannahme abbügelt, dann habe ich wenig Zweifel, daß es den "Reichssbürgern" ebenso ergehen wird. Allerdings wird hierbei ein Faß aufgemacht, das keines ist. Wieviele von diesen "Reichbürgern" haben eine waffenrechtliche Erlaubnis? Das ist doch nur eine kleine Zahl. Sind sie bislang von sich aus aktiv geworden, also etwa durch Anschläge, Umstürze, Überfälle zur Geldbeschaffung? Nein. Zum Vergleich: Wieviele illegale Schußwaffen gibt es in D? Zwischen 10 und 20 Mio schätzt man, vielleicht auch mehr. Besessen werden sie von 4 bis 8 Mio Leuten, je nachdem, worauf man diese Schätzung stützen möchte. Passiert mit diesen Illegalwaffen außerhalb des Bereichs der echten Kriminalität, die über diese waffenrechtliche Delinquenz hinausgeht, etwas? Ja, aber nur in einem verhältnismäßig marginalen Umfang, auch Illegalwaffen stellen in Deutschland, betrachtet man die Statistiken, überhaupt kein Problem dar (im Vergleich bis 4000 Tote im Straßenverkehrs, fast alles menschliches Verschulden, teils auch Vorsatz, 40000 Infektionstote in den Krankenhäusern zum großen Teil beruhend auf unzulänglicher Hygiene/Desinfektion, also menschliches Verschulden - was für eine Heuchelei). Noch viel weniger sind daher dies paar "Reichsbürger" mit waffenrechtlichen Erlaubnissen ein Problem.
  10. Ihr könnt gerne anderer Auffassung, aber damit verschließt ihr nur die Augen vor den Tatsachen: Wer unseren Staat, unsere Rechtsordnung ablehnt, mag dies zwar dürfen, ohne sich strafbar zu machen, bietet damit aber nicht mehr die Gewähr, z.B. die waffenrechtlichen Regeln als Teil der Staats- und Rechtsordnung zu akzeptieren und zu befolgen. Punkt. Und zwar völlig egal ob Linker, Grünfaschist, Autonomer, Reichi, Reichsbürger, Dummschwätzer, Linksterrroist, Islamist oder was auch immer. Es geht nicht darum, was man nach dem GG tun darf, um die Meinungsfreiheit, sondern um die Zuverlässigkeit, also die Gewähr zu bieten, die Regeln zu beachten und einzuhalten. Ganz einfach. Erst recht unter dem Gesichtspunkt, daß die Staatsmacht eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht als ein von vorneherein bestehendes Recht (was es aber ist, Art.2 GG) sondern als ein Privileg ansieht. Ich bin AUCH der Meinung - und das habe ich deutlich geschrieben - daß die derzeit in Szene gesetzten Aktivitäten falsch sind und schlimme Auswüchse haben können. Was aber nichts daran ändert, daß die "richtigen Reichsbürger" eben schon nach dem geltenden Recht problemlos alle waffenrechtlichen Erlaubnisse verlieren können. Und ich kann mir wirklich nicht vorstellen, daß irgendeines der ja bekanntlich alles andere als LWB-freundlichen Verwaltungsgerichte dazwischenfunken würde.
  11. Laßt doch mal dieses blödsinnige Gebashe. heletz hat völlig recht: Das ernsthafte Ablehnen des bundesdeutschen Staats umfaßt das ernsthafte Ablehnen dessen Gesetze und jemand, der die deutschen Gesetze für sich nicht als verbindlich ansieht, der ist im Sinne des Waffenrechts nicht zuverlässig. Eben weil er quasi selbst sagt: "Ich werde das Waffenrecht nicht beachten." Aber was sollen diese Yogis auch anderes sagen? Daß sie den Staats als "unwirksam", dessen Gesetze als nicht verbindlich ansehen - ausgenommen das WaffG? Geht nicht und würde auch niemand glauben. Schutzbehauptung, wie es im Strafrecht heißt. Und objektiv betrachtet ist die Reaktion des Staats, in diesen Fällen die Zuverlässigkeit zu verneinen, auch richtig, geradezu zwingend. Natürlich - NATÜRLICH - schwebt jeder in einer ähnlichen Gefahr, der sich allzu kritisch und ablehnend über unseren Staat äußert. Je mehr man mit seiner Kritik in Richtung "Das ist unwirksam, das ist nicht verbindlich" geht, destso größer ist das Risiko. Bislang war das das kein Thema, aber jetzt werden die Behörden und Gerichte wohl auf den Geschmack kommen. Also schön vorsichtig damit, gegenüber der Obrigkeit gegen das WaffG etc. zu wettern. ;-)
  12. Kann durchaus sein, daß in der Mehrzahl der Fälle die konkreten Rechtsverstöße der Betreffenden ausreichen. Abschließend kann ich das nicht beurteilen, es fehlen zu viele Fakten und so doll interessiert es mich auch nicht wirklich. Mich stört - abgesehen von dem ungerechtfertigten Hype, der um diese Leute gemacht wird - nur die Begeisterung der Herrschenden, mit der eine weitere Schraube eingebaut werden soll, die auch gegen einfach nur Andernsdenkende verwendet werden kann. Bedenkt, daß man vor 1 Jahr oder so als Merkel-Flüchtlingspolitik-Kritisierer schon fast im Geruch eines Staatsfeindes war. Wenn jemand sich strafbar macht und in einem solche Umfang die Gesetze nicht beachtet, daß in Verbindung mit der ausdrücklichen Nichtakzeptanz dieses Staats- und Rechtswesens davon auszugehen ist, daß auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht beachtet werden, dann begründet dies mehr als nur ausreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit. Da braucht man keine weitere Keule, da genügt das geltende Recht.
  13. Keine schlafende Hunde wecken. Wer viel fragt erhält viele Antworten und gerät in den Fokus. Die Lehren aus 40 Jahren Erwachsenendasein und 30 Jahren einschlägiger Berufstätigkeit.
  14. Eben auf der Suche nach etwas anderem auf http://deutscher-reichsanzeiger.de/ gestoßen. O Gott o Gott ...
  15. Genau. Und daher erweckt dieser Hype durchaus den Verdacht, daß hier eine Sau durchs Dorf getrieben wird, um von (den) anderen Dingen abzulenken und einen weiteren Schlag gegen die Freiheit Andersdenkender landen zu können. Denn nahezu alles, was als Maßnahme gegen diese D****n angedacht, beabsichtigt, geplant ist, läßt sich jedenfalls mit etwas bösen Wollen auch gegen einfache Nonkonformisten und Selbstdenker einsetzen. Und wer warnt, kritisiert, der macht sich verdächtig, zu denen zu gehören, mit denen zu sympathisieren. Der scheidende BuPrä hätte sich lieber einmal über diese mittlerweile völlig akzeptierten Denk- und Sprechverbote und "Keulen" (früher war es seitens der Linken die Totschlag-"Keule" des "faschistoid") Gedanken und diese thematisieren sollen. Aber welche Veranlassung hatte er denn auch als tragender Teil genau dieses Systems, dieser besserwissenden Elite ... Merke: Auch ein Paranoiker kann Feinde haben. Nachtrag: Was ist denn das hier für eine Zensur? Jetzt darf man nicht einmal mehr "D****n" (also "D*e*p*p*e*n") schreiben ohne daß der Forums-Zensor zuschlägt.
  16. Bist Du echt oder ein Troll? Was soll das? Ich bin - nicht zuletzt dank meines aufopfernden Dienstes am Vaterland ;-) - und auch altersbedingt nicht nur unwesentlich schwerhörig. Zum einen interessiert das aber außer meinen engsten Mitmenschen, die halt etwas lauter und deutlicher sprechen müssen, niemanden, am wenigsten die Jungs und Mädels vom Amt, und zum anderen ist eine gewisse Schwerhörigkeit beim Schießen nur vom Vorteil, weil man so von dem Geballere des Nachbarn potentiell etwas weniger gestört wird (ich HASSE es, wenn ich versuche, wenigstens im Spiegel zu bleiben, und der Kollege nebenan meint, er müsse mit seinem .44mag wieder mal die Zwischenwände zum Wackeln bringe - ich bin zwar überzeugter GK-User, aber nur, wenn ich allein auf dem Stand bin ;-). Und das Szenario, zum Schießtraining Hörgeräte zu tragen und zugleich/darüber einen besonders effektiven (oder auch elektronischen) Gehörschutz, hat schon etwas eindeutig Perverses.
  17. Das ist zugleich richtig und falsch. Das BVerwG zitierte sich 1975 selbst, hatte aber in der in Bezug genommen Entscheidung dieses Formel so nicht wiedergegeben sondern im Urteil v. 04.11.1965, BVerwG I C 115.64, der ältesten diesbezüglichen Entscheidung, die ich aufspüren konnte (also noch zur Zeit der Geltung des Nazi-ReichsWaffG) unter Verweis auf § 15 geschrieben: "Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen." Daraus wurde dann im Urteil v. 24.06.1975, BVerwG I C 2.74 schon im 4. Leitsatz und in der Begründung unter Verweis auf das Urteil vom 4.11.1965 "Wird ein Bedürfnis damit begründet, daß die Waffe der Selbstverteidigung dienen solle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schußwaffe und dem öffentlichen Interesse daran, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. " Angeblich soll in der sog. Amtlichen Begründung zum Reichswaffengesetz dieser Zweck der Bedürfnisregelung und dieses "ins Volk" stehen. Leider habe ich diese sog. Amtliche Begründung noch nicht gefunden, auch keine entsprechende Quellenangabe, vielleicht kennt sie ja jemand und kann sie ordentlich zitieren. § 11 jedenfalls sieht die WBK-Pflicht nur für den Erwerb von Faustfeuerwaffen vor, so daß auch diese "ins Volk"-Formel, so sie tatsächlich 1938 zur Begründung von §§ 11, 15 ReichsWaffG verwendet worden sein sollte, nur für Faustfeuerwaffen galt - Langwaffen durften beliebig "im Volk" besessen werden. Und so hat das BVerwG 1975 flugs aus der das Bedürfniserfordernis für KW rechtfertigenden "ins Volk"-Formel in freier Rechtschöpfung die Grundlage für einen angeblichen allgemeinen und das WaffG beherrschenden Grundsatz, daß nur "möglichst wenig Waffen ins Volk" kommen sollen, geschaffen. In besagter Entscheidung findet sich kein entsprechender Hinweis, gleichwohl wäre es interessant zu wissen, ob der Gesetzgeber dies bereits anläßlich des WaffG 1972 als Begründung (in der amtlichen Begründung) formuliert hatte. Angeblich soll diese amtliche Begründung zum WaffG 1972 in BT-Drucks. VI/2678 enthalten sein; leider ist nicht online verfügbar Hat sie zufällig jemand in Kopie? Die "Begründungskette" lautet also günstigstenfalls: Nazis 1938: Irgendwas mit der Begrenzung von Faustfeuerwaffen "ins Volk" (möglicherweise) BVerwG 1965: Möglichst wenig Faustfeuerwaffen ins Volk, daher (insofern) Bedürfnisnachweis. BVerwG 1975: Möglichst wenige Waffen "ins Volk", daher allgemein Interessenabwägung (bezogen auf Waffenschein) Und danach: So wenig Waffen ins Volk wie möglich. Dies als angeblichen alles beherrschenden Grundsatz. Die Akzentverschiebung ist deutlich: Das Erfordernis eines Bedürfnisses, wie auch immer geartet, damit nicht "unnötig" viel Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen ist ja noch nachvollziehbar. Ist halt eine Frage der Definition des Bedürfnisses. Das, was wir heute haben, der angebliche Grundsatz "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" als elementares Ziel und alles beherrschenden Grundsatz des WaffG, dem sich alles unterzuordnen hat, läßt sich aber nicht aus der Geschichte rechtfertigen. Einen solchen allgemeinen "Grundsatz" gab es nicht, das ist eine freie Erfindung der Neuzeit. Übrigens: Sehr nett ist auch der 1. Leitsatz von 1975: "Das Waffengesetz vom 19. September 1972 stellt an den Nachweis eines Bedürfnisses für Schußwaffen zu Verteidigungszwecken die gleichen Anforderungen wie das Waffengesetz vom 18. März 1938." Schwarz auf Weiß die Identität des maßgeblichen Kerns des bundesdeutschen Waffenrechts mit dem Nazi-Waffenrecht. Ich würde zu gerne hören, wie unsere Grünfaschisten damit umgehen. Aber vermutlich wissen sie es nicht und selbst wenn kann man sie ja nicht zwingen, sich dazu und zu der Frage zu äußern, wie es sein kann, nationalsozialistische Rechtsgrundsätze heute noch anzuwenden.
  18. Nun ja, als die WaffVwV zusammengeschrieben wurde waren SD für jedermann verboten. Insofern bestand die Gemeinsamkeit von Jägern und Sportschützen darin, grundsätzlich KW und (HA-)LW besitzen zu dürfen. Wobei ich entsprechend meiner Überlegungen bei allen "grünen" Waffen als Erfordernis ansehe, daß der Sportschütze jeweils wenigstens einen entsprechenden Eintrag vorweisen kann. Sicher kann bzw. könnte man "grundsätzlich" und "solche" auch ganz allgemein auf KW und LW beziehen. Bedenkt man aber, daß der Jäger grundsätzlich, ohne weiter Erlaubnisse etc., "alles" erwerben darf, der Sportschütze dagegen das Bedürfnisprocedere durchlaufen und, was HA-LW anbetrifft, im "richtigen" Verband sein muß, man also gerade nicht davon sprechen kann, daß der und damit jeder Sportschütze grundsätzlich eine entsprechende Erwerbsberechtigung besitzt und wie wir alle wissen der Gesetzgeber den Sportschützen gerade nur bei den "gelben" Waffen als grundsätzlich erwerbsberechtigt betrachtet, sehe ich auf diese Ebene keine andere wirklich vertretbare Bewertung. Was für SD natürlich bedeutet: Keine gemeinsame Aufbewahrung, da evident für den Sportschützen keine Erwerbsberechtigung besteht. Auf der anderen Seite sehe ich natürlich, daß die erlaubnisfreie Verwahrung und Transport nur eine, irgendeine, WBK voraussetzt. Es würde schon einen Wertungswiderspruch darstellen, dem auch nur mit einer fast leeren gelben WBK versehenen Sportschützen im Wege des Transports oder der Verwahtung für längere Zeit den sogar unkontrollierten Zugriff auf KW und HA ohne Ende zu ermöglichen und andererseits das Recht zur gemeinsamen Aufbewahrung von einer spezifischen Erwerbsberechtigung abhängig zu machen. "Logisch" und stringent in der Wertung wäre, das Innehalten allein der gelben WBK für eine gemeinsame Aufbewahrung auch für Waffen, die er konkret nicht besitzen dürfte, ausreichen zu lassen. Aber weder das Gesetz noch die WaffVwV geben hierzu eine eindeutige und ausreichende Handreichung. Also lautet die beste Empfehlung, dies mit dem zuständigen SB des geringstens Mißtrauens zu besprechend und sich von ihm schriftlich bestätigen lassen, daß man dies darf (oder eben nicht, wenn man dagegen klagen möchte). Alles andere erscheint mir zu risikobehaftet.
  19. Die AWaffV sagt dazu nichts Konkrest. Auch Ziff.36.2.14 WaffVwV hilft nicht wirklich weiter: "Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)." Denn "solchen Waffen" würde sich auch eng bezogen auf "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm" verstehen lassen. Andererseits ist dort von "grundsätzlich" die Rede. Auch ohne dieses "grundsätzlich", also nur "solchen Waffen", würde man nicht auf das konkrete Modell, also z.B Glock 17, sondern in dem Beispiel zumindest auf "HA-Pistolen 9mm" abstellen. Denn wollte man auf das konkrete Modell abstellen dann würde die gesamte Regelung keinen rechten Sinn mehr ergeben - es soll ja gerade eine Erleichterung darstellen. Die weitere Verallgemeinerung mit "grundsätzlich" kann m.E. nur dahingehend verstanden werden, daß die Behörde auch eine auf den allgemeinen Waffentyp bezogene gemeinschaftliche Aufbewahrung, also in dem Beispiel zumindest HA-Pistolen, akzeptieren muß. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte aber eine Berechtigung für "grüne" Revolver ausreichen. Bestätigt wird dies durch den dritten Satz, in dem nur allgemein von KW die Rede ist. Auch für eine HA-AK im Originalkaliber würde also die Berechtigung für wenigsten eine HA-LW ("grundsätzlich") ausreichen. Der letzte Satz gibt dagegen m.E. nichts Zusätzliches her - er beschreibt nur, was definitiv nicht zulässig ist und verdeutlicht, daß Signalpistole nicht mit einer HA-Pistole gleichzusetzen ist.
  20. Ja, DAS geht so natürlich auch. Oben eine kleine Einfüllöffnung und dann einen Trichter drauf. Aber ernsthaft: Wenn man auf die verstauten Kaliber und darauf achtet, nur LW ähnlicher Länge (oder Kürze) reinzupacken, dann passen in den Freiraum darüber und darunter sowie ins popelige Mun-Fach noch ausreichend Munition zur Gewichtserhöhung, um einen Wegtransport nachdrücklich zu erschweren. Wobei die Vollauslastung vmit 10 LW ohnehin dazu beiträgt.
  21. Dieser Artikel ist ja noch schlimmer. Mein Gott, wie kann man mit so wenig Wissen, dieser Schwindelfreiheit, seinen Beruf ausüben. Daß diese Leute überhaupt noch Lesen und Schreiben können ...
  22. Auch die FAZ-Redakteure werden es nie lernen. Sie sind absolut merk- und lernbefreit. Gefühlte tausend Mal schon auf den Unterschied zwischen WBK und Waffenschein hingewiesen ... vermutlich handelt man sich mit dieser Kritik auch den Ruf eines Querulanten ein. Jaja, wir leben im postfaktischen Zeitalter, wie gerade diese Medienfuzzis dauernd beklagen - und die ersten sind, die sich einen Dreck um Kompetenz/Wissen, Tatsachen und Richtigkeit scheren.
  23. Was willst Du machen, wenn der Platz nicht reicht? Sicher, wer KW sammelt hat das Problem nicht unbedingt in diesem Umfang, und die meisten Sportschützen werden sich das Problem kaum vorstellen können, selbst wenn man wie auch immer einige KW sein eigen nennt, aber wer LW sammelt hat von Ausnahmen abgesehen wirklich ein Platzproblem. Man muß es ja nicht unbedingt so machen wie ein Vereinskollege, der jeden Winkel seiner Behausung nutzt und sogar im Schlafzimmer LW-Schränke stehen hat. Mal abgesehen davon, daß dies zu anderen Problemen führen würde. Und mehr bekommt man in einen großen B-Schrank auch nicht hinein, im Gegenteil. Die Trums sind deutlich tiefer, haben aber nur Halter für 7 - 10 LW. Was für eine Platzverschwendung. Wenn man dort aber drei und vierreihig arbeitet und so 20 bis 30 LW hineindrängen kann, wird das Herausholen eines Exemplars erst recht zur Qual. Sicherlich ist es aus Diebstahlsaspekten heraus günstiger, 10 oder 15 30er Schränke nebeneinander zu verschrauben und nur mit je 5 LW zu füllen. Aber der Platz ... wenn es die Teile wenigstens nur auf LW beschränkt in einer praktsicheren Höhe von max. 1,20 geben würde, dann könnte man sie vertikal stapeln.
  24. Der Raum wird für die Unterbringung der Flex benötigt. Man muß es Langfingern ja nicht einfacher machen als nötig. ;-)
  25. In der Tat, so etwas könnte man mit AR-Modellen machen. Die lower sind ja frei, also könnten die in eine Kiste und die upper könnten "an die Decke" gehängt werden über LW, die kurz genug sind.
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