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MarkF

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  1. Ich rede von meiner Überzeugung und behaupte nicht, daß diese richtig sei, den Tatsachen entspreche. Bitte auf die Formulierungen achten, ja? Ich bin kein blindwütiger Ideologe, der seine Wahnvorstellungen als das Maß aller Dinge begreift. Da ich die österreichischen und schweizerischen (etc.) Zeitungen und Zeitungsmeldungen nicht verfolge, kann ich nicht behaupten, zu wissen, was diesbezüglich in den Nachbarländern (oder auch F, NL, BE I, usw.) vorgeht. In unseren Zeitungen wird nur höchst, höchst selten über entsprechende Vorfälle berichtet. Vielleicht liegt dies daran, daß in anderen Ländern so viele weniger mit - gar legalen - Schußwaffen geschieht als bei uns trotz des bei uns restriktiveren Gesetzes. In dem Fall sollte man vielleicht doch darüber nachdenken, ob für die deutsche Mentalität ein restriktives Waffenrecht nicht doch angemessen ist. Oder aber es finden abgesehen von sehr spektakulären Vorfällen solche Meldungen nur sehr zufällig den Weg in unsere Medien, so daß unsere diesbezügliche Wahrnehmung gerade nicht der Wirklichkeit entspricht - was ich eher vermute (so liest man überhaupt nichts von derartigen Vorfällen in CZ, wo das Waffenrecht ja ebenfalls sehr viel lieberaler ist als bei uns, aber ich weigere mich ohne Beweise zu glauben, daß die Menschen in CZ so viele besser seien als wir, so daß dort überhaupt nicht passiert). Dann sollte man diese Behauptung, es geschehe anderweitig nicht mehr als bei uns, erst einmal mit entsprechendem statischen Material belegen, bevor wir über dieses Argument sinnvoll diskutieren können. Davon abgesehen habe ich den Eindruck (!) - beweisen kann ich es nicht - daß in der Schweiz durchaus öfter und ernsthafter mit Legalwaffen gemetzelt wird als bei uns. Was, wenn dem wirklich so ist, natürlich dadurch begünstigt wird, daß "der" Schweizer als solcher nicht zu Illegalwaffen muß, wie es bei der Mehrzahl der Bevölkerung in D der Fall ist.
  2. Übrigens zur Klarstellung: Auch wenn meine Äußerungen GRA-feindlichen klingen sollten: Sie sind es nicht. Ich mag es halt nur nicht, wenn Dinge unrichtig dargestellt werden und "großgetan" wird, und noch weniger mag ich es, wenn nicht die Möglichkeit genutzt wird, eigene, sagen wir mal Wissenslücken, durch das Anzapfen kompetenter Kreise auszugleichen und stattdessen der eigene Dummquatsch weiter verbreitet wird. Ich begrüße dagegen jede Aktivität für unsere gemeinsamen Ziele, auch und besonders die der GRA, und halte es auch für wichtig, daß jenseits der Funktionärskreise - denn ich bin davon überzeugt, daß sich die Funktionäre von DSB, BDS usw. schon lange von uns gemeinem Fußvolk so entfernt haben, daß unsere Interessen dort gar nicht mal mehr so wichtig sind - frische Kräfte, gerne auch "Wilde", aufmucken und aufmischen.
  3. Gesetzgebung ist nicht mein Metier. Dazu wäre ich auch viel zu undiplomatisch und ungeduldig. Carcano nimmt aber recht allgemein und ohne dies mit Fleisch zu füllen in Anspruch, da irgendwie beteiligt gewesen zu sein. Lies halt mal in diesem Fred ein paar Seiten zurück, vielleicht hilft Dir das. Allgemein läßt sich aber sagen, daß offenbar Betroffene (Jäger) bei den Verbänden und ihren Abgeordneten/den Parteien und auch ministerial vorstellig wurden und die Verbände ... naja .... sagen wir mal nicht allzusehr gebremst haben ;-) und wohl, wie es heißt, mitbetroffene Politiker die Sache ebenfalls verfolgt haben. Bei Licht betrachtet, auch in Ansehung des Umstands, daß es nicht eben eine weltbewegende und die breite Öffentlichkeit doch ziemlich wenig interessierende Thematik ist, eigentlich ein Wunder, wie schnell die Gesetzesänderung kam.
  4. Vielleicht. Aber vielleicht auch nicht. Nach meinem Verständnis und meiner Erfahrung spielt die Menge bei Gelb in der Praxis keine Rolle, weil sich der Sportschütze im großen und ganzen bei seinem Erwerb in einem kaum Anstoß erregenden Rahmen hält. Ausgenommen natürlich, es gibt eine Razzia bei ihm, und dann erregt sich die wie gewöhnlich ignorante Presse darüber, daß er drei Repetierer, 2 KW, eine VL-Pistole und drei freie Luftgewehre oder Softair in "Sturmgewwehroptik" besitzt, und freut sich, daß also wieder einmal ein waffenhortender Waffennarr aus dem Verkehr gezogen wurde; den Profi in der Behörde läßt das kalt, der fragt sich allenfalls, warum der Mensch nur so wenig besitzt und argwöhnt daher irgendwo ein Lager mit illegale Hardware. Ich kann es nicht beweisen und sicherlich würde das auch nicht offiziell bestätigt werden, aber mein Eindruck ist, daß die Gerichte selbst den § 8 überhaut nicht so eng und streng anwenden sondern wie die Behörden dem Sportschützen sozusagen eine lange Leine lassen, in deren Bereich er seiner Leidenschaft frönen kann - und erst dann mit dem gesetzlichen Rahmen kollidiert, wenn er es "übertreibt". D.h.: Das, was Du ansprichst, wäre einschlägig, wenn § 8 unerbittlich angewendet werden würde: Bei jeder Waffe auf gelb, egal welche und wieviel besessen, müßte man die schießsportliche Erforderlichkeit nachweisen. Sieht man es dagegen nicht so eng, läßt man dem Sportschützen - nicht zuletzt auch vielleicht aufgrund der Einsicht, daß es eine wirklich verbindliche, exakte Grenze nicht gibt, daß eine gewisse Grauzone in der Natur der (freiheitlichen) Sache liegt (wenn man eben nicht sagt: Ein K98 reicht und Schluß) - Spielraum, dann führt dies dazu, daß man die Grenze erst beim in der Tat unbestimmten "Waffenhorten" zieht, und sich geradezu darauf beschränkt zu sagen: Egal welches Bedürfnis er im allgemeinen oder besonderen für seinen Bestand haben mag oder begründen könnte - insgesamt hat er aber "genug" und wenn er für "mehr" kein Bedürfnis begründen kann, dann war´s das eben. Mit ist es lieber, man zieht die Grenze beim "Horten", bei aller Unbestimmheit, als daß über jeden einzelnen Erwerb Rechenschaft abzulegen wäre. In diesem Verständnis wäre "Horten" nicht alles, was über nachewiesene Erforderlichkeit hinausgeht, sondern wesentlich/deutlich weiter gesteckt.
  5. Diesen Waffenlager-Aspekt habe ich bewußt ausgeklammert. Ich bin davon überzeugt, daß dieser Gedanke bei unseren (Un)Sicherheitspolitkern und unseren Beherrschern in anderer Hinsicht eine wesentliche Rolle spielt. Wobei nicht der Sammler als solcher das Problem darstellt, denn zum einen kann er ja jedenfalls im Regelfall nicht die für eine Revolution, einen Aufstand ;-) (so absurd dies auch im Zusammenhang mit dem deutschen Wesen klingt, aber Merkel ist ja im Begriff, jedenfalls mittelfristig dieses Wesen zu ändern - ob die Befürworter dieses Imports auch daran gedacht haben?) erforderliche Mun in großen Mengen besorgen, zum anderen sammelt er ja idR hierzu ungeeignetes Zeugs. Wenn aber mehr Leute faktisch unbegrenzt moderne HA sammeln würden/dürften ... Auch bei den Waffen auf gelb ist das sicherlich nicht der beherrschende Gedanke, sonst würde es eine echte Mengengrenze geben. Natürlich bin ich, da ich die Hürde der Sammel-WBK genommen und als Sportschütze regelmäßig im Verein aufschlagen muß, mit 5 KW und 10 LW genau so gefährlich oder ungefährlich wie mit 15 KW und 60 LW. Darum geht es (mir) aber nicht. Sondern darum, daß derjenige, der all diese Hürden nimmt doch etwas anders gestrickt ist, als derjenige, der einfach so zusammenkaufen dürfte was er gerade so möchte und alleiniges Kriterium die Zuverlässigkeit ist. Zuverlässigkeit in diesem Sinne sind ja zig Millionen in D. Diese Hürde ist ja nur im Einzelfall belastend, denn kaum jemand ist vor einem Augenblickversagen gefeit und bei weitem nicht alles, was einen die Zuverlässigkeit kosten kann, begründet bei Licht und mit Augenmaß betrachtet wirklich Zweifel an der Zuverlässigkeit. Viele, viele Leute sind formal zuverlässig, nur weil sie bislang Glück hatten und noch nicht auffällig wurden. Darüber brauchen wir nicht zu diskutieren. Zum einen erfordert das gegenwärtige System einen nicht unerheblichem Einsatz, eine gewisse Ernsthaftigkeit, Nachdrücklichkeit und "Nachhaltigkeit". Spontan sich dem Waffen"sammeln" zuzuwenden, wie man eben mals ausprobieren will, ob Skaten nicht ein netter Sport ist, und dies entsprechend zu handhaben, wird dadurch nicht eben begünstigt. Zum anderen hat man bis zum Erreichen des Ziels einiges, viel investiert, was einen weiteren Anreiz darstellt, sich an die Regeln zu halten. Mir ist natürlich bewußt, daß man gerade dies auch als ernsthafte Beschränkung, die sie ja auch darstellt, betrachten kann; ich habe zwar das Glück, daß mein Sammelgebiet mit Zugriff auf nahezu alles ermöglicht, wonach mein Herz begehrt - eigentlich zu viel sogar. Dennoch hätte ich gerne auch eine 08 und eine c96, jenseits allen schießsportlichen Belangen und (ziemlich ausgereizten) Möglichkeiten, eben weil sie mir gefallen. Gelegentlich, zu Feiertagen ;-) ein paar Schuß damit abgeben, ein paar mal jährlich aus dem Schrank nehmen, streicheln und trocken repetieren und sich im übrigen an dem Besitz erfreuen - das wäre alles: Ob 10 HA-KW oder 10+2 HA-KW, noch dazu solche, die wesentlich weniger "geeignet" sind als nahezu alles anderen - in Ansehung dessen, was ich bereits habe, würde dies die Sicherheitslage in absolut keiner Weise beeinträchtigen. Also läßt man mich nicht? Aber wenn man mich "einfach so" erwerben lassen würde, dann müßte dies für alle gelten. Und natürlich sieht jeder zunächst sich selbst und betrachtet sich als Maß der Dinge und über jeden Zweifel erhaben. Aber selbst wenn das so sein sollte: Nicht jeder der anderen zig Millionen mit weißer Weste ist so. Ich kenne genügend Leute mit (noch) weißer Weste, bei denen ich durchaus Bedenken hätte hätte, wenn sie allein aufgrund der Noch-Nicht-Auffälligkeit grad nach gusto kaufen könnten, was ihnen morgens in den Sinn kommt. Ich weiß, Freiheit, Verantwortung, blablabla, ich kenne all diese Sprüche, Prinzipien, Argumente, bringe sie in Diskussionen mit "den anderen" natürlich auch, und dennoch hat die Medaille auch eine andere Seite. Es ist leicht, völlige Freiheit zu fordern, wenn man nicht dafür verantwortlich ist, die sich daraus ergebenden Nachteile in den Griff zu bekommen. Aber jetzt wird es grundsätzlich und definitiv OT.
  6. Menschenskind! Ich halte zwar nichts vom Spalten, aber in diesem Fall beschränkt sich Tätigkeit der GRA auf die Mitwirkung beim Spendensammeln. Das Bereitstellen des Kontos etc. ist zwar nett, aber dies - ein Treuhandkonto zu führen - ist die ureigenste Aufgabe eines Notars oder auch eines RAs, auch wenn dies naturgemäß - Haftung, Arbeit, Aufwand - ein paar Euro gekostet hätte. Ohne den Leuten der GRA ans Schienbein treten zu wollen: Ein RA oder Notar als Treuhänder wäre mir lieber gewesen, und zwar nicht deswegen, weil diese vertrauenswürdiger wären (in diesem Fall spielt es keine Rolle), sodern weil im Falle eines Konflikts RA/Notar entsprechenden und derart engherzigen Regeln unterliegen, daß man sich als LWB nicht nur wie zuhause sondern fast schon privilegiert fühlt. Soviel kann ich sagen: Hätten die Kläger nicht von sich aus, zunächst auf eigenes Risiko gehandelt, dann wären die Verfassungsbeschwerden völlig aussichtslos gewesen. Die GRA ist letztlich nur auf den fahrenden Zug aufgesprungen. Und noch etwas: Entgegen der Darstellung auf der GRA-Seite ist das Verfassen und Einreichen der Anhörungsrüge, die einer Verfassungsbeschwerde faktisch immer vorgeschaltet, gleichwohl zu nahezu 100% erfolglos ist, Geschäft des jeweiligen Instanzanwalts. Sie gehört zum Rechtszug und ist damit mit der bereits längst verdienten Prozeßgebühr abgegolten. Was nichts daran ändert, daß hier Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert sind, die bei weitem nicht jeder RA besitzt, wenn man den Maßstab einer optimalen und erfolgreichen Eingabe anlegt. Da sie aber faktisch ohnehin nie erfolgreich ist, ist nur wichtig, keine Kapitalfehler zu machen, die der spätere Verfassungsbeschwerde das Genick brechen würden. Da aber andererseits kaum eine solche angenommen oder mit Gründen verbeschieden wird, weiß man natürlich faktisch nie, ob da ein Fehler gemacht wurde. Der sog. Rechtsstaat läßt grüßen. Immer wenn unsere Politiker unseren sog. Rechtsstaat über den grünen Klee loben könnte ich K****n. Von der Rechtswirklichkeit gerade dann, wenn es "um die Wurst" (Grundrechte) geht, haben die keine Ahnung.
  7. Als Profi, als jemand, der nicht nur damit seinen Lebensunterhalt verdient sondern für den der professionelle Umgang mit Gesetz und Recht wesentlicher Teil des Lebens geworden ist (im Gegensatz zu etwa Rechtspflegern oder Polizisten), habe ich naturgemäß eine andere Betrachtungsweise, eine andere Einstellung dazu. Je höhere die Regelungsdichte im Sinne von Detailregelungen destso eher findet sich die Lebenswirklichkeit in einer Weise abgebildet, die einen von der Subsumtion her einfachere und sicherere Rechtsanwendung ermöglicht. Zugleich steigt allerdings auch die Zahl der Regeln, die man mit den Details kennen muß, und natürlich die Zugangshürde. Zehn Gebote wirken intellektuell nicht abschreckend, wobei sich die Problematik dann aber auf die naturgemäß ausgesprochen umfassenden Kommentare (in denen die die Rechtsprechung der letzten 2000 Jahre zu den zehn Geboten und deren Anwendung im täglichen Leben zusammengefaßt ist - das kann man im Jüdischen und Islamischen Glauben, die ja nicht allein mit der reinen Gesetzessammlung auskommen, sehr schön sehen) ausweitet, ein Gemeinwesen mit hunderttausend Regeln dagegen schon. Ein Waffengesetz, das mit 30 §§ auskommt wirklich übersichtlich und leicht zu erfassen, während man bei uns schon an den beiden Anlagen verzweifeln möchte, führt aber zur Verzweifelung, wenn Du die notwendigen Generalklauseln konkret anwenden, also auslegen, oder die zwangsläufig bestehenden Lücken ausfüllen mußt, um für den konkreten Fall, der natürlich nie genau zu den Regen "paßt", das Gesetz anzuwenden. Jede Medaille hat zwei Seiten. Hier wird über die hohe Regelungsdichte geschimpft, aber ohne diese würde der Laie noch viel mehr als bei uns darüber schimpfen, daß ein Laie die umfängliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Auslegungen der wenigen waffenrechtlichen Regeln nicht kenne, nicht kennen könne, und daß sich doch gefälligst alles aus dem Gesetz ergeben müsse. Mal ein konkretes Beispiel: Ich hatte vor kurzem das Problem des Exports einer Waffe aus der Schweiz. fedpol,für die Exporterlaubnis zuständig, forderte eine Schweizer Ewerbserlaubnis für den ausländischen Käufer. Wohlgemerkt: Es ging nicht darum, daß der Käufer in die Schweiz fahren und dort erwerben sollte; die Waffe sollte versandt oder am Grenzstreifen von Schweizer in deutsches Gebiet übergeben werden (was, da der Erwerbsakt in D erfolgen würde, rechtlich völlig o.k. gewesen wäre). Da stellte sich die Frage: Was ist der Erwerb nach Schweizer Recht? Wir haben es einfach, bei uns ist es in den Anlagen definiert, daher kann jeder Laie, der des Lesens mächtig ist, die Formel der tatsächlichen Gewalt finden und daherbeten, und weiß daher, daß beim Versand einer Waffe ins Ausland eine deutsche Erwerbserlaubnis nicht erforderlich ist. Jedenfalls fedpol und ein - allerdings "geschobenes" und rechtsdogmatisch erkennbar fehlerhaftes - Rechtsgutachten aus deren Bundesrat meinten aber, daß der Verkauf ins Ausland und im Ergebnis auch schon der Abschluß des Kaufvertrags "Erwerb" sei, ohne dies indes so ganz klar zu sagen. Belegen mit deren WaffG oder deren WaffVO ließ sich das nicht, aber die Schweizer haben sich der Problematik schließlich dadurch entzogen, daß sie einfach die Erteilung der Ausfuhgenehmigung von dem Vorliegen einer Schweizer Erwerbserlaubnis für den ausländischen Käufer abhängig gemacht haben (ausgenommen Geschäfte zwischen Händlern). Das kostet nun fast hundert Euro mehr, schön für den jeweiligen Kanton und den Bund, und berechtigt im Gegenzug den Käufer, in die Schweiz zu fahren und dort mit der Waffe durch die Gegend zu karren. Da bin ich völlig bei Dir. Auch wenn Sorgfalt gefordert werden kann - Menschen machen Fehler und die Toleranzgrenze für folgenlose Fehler bei LWB derart eng zu ziehen wie es hier gerne gemacht wird ist schlichtweg nicht mehr rechtsstaatlich. Daß die Hüter des Rechtsstaats dies beurteilen liegt schlicht an der gesellschaftlichen Ächtung von Waffen, die sich nur unwesentlich von der Ächtung von Kinderpronografie unterscheidet. Eine Verlängerung der Leihe ist nicht vorgesehen sondern nur ein einmaliger Leih-/Entleihvorgang. D.h. wenn Du ohne Rückgabe der Waffe einfach nur einen weiteren "Leihschein ausfüllst" verlängerst Du schlicht den Zeitraum der Überlassung und befindest sich damit ganz zweifellos jenseits des Erlaubten. Daß man dies Dir nicht nachweisen kann bzw. umgekehrt Du durch den neuen "Leihschein" prima facie eine mit § 12 übereinstimmende Überlassung belegen/glaubhaft machen kannst ist eine andere Frage. Wenn man sich nicht ganz sicher ist, daß dies nie und nimmer auffliegen kann, sollte man die Waffe wenigstens für ein paar Minuten zurückgeben und dann erst den neuen "Leihschein" ausfüllen und sich erneut die Waffe übergeben lassen. Zwar könnte auch dies als Umgehung gewertet werden (im Steuerrecht, der AO, gibt es einen schönen Umgehungs-Tatbestand, der alle formale Umgehungen auffangen soll), denn es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Waffe 5 Jahre am Stück oder mit 5 x 12 jeweils zweimütigen Unterbrechungen ohne Erlaubnis im Besitz eines anderen ist, aber zumindest bewegt man sich damit formal im Einklang mit dem Gesetz.
  8. Das würde ich nicht in Abrede stellen wollen. Und es wird auch sicherlich keinen Preis für einfache Handhabung und Verständlichkeit gewinnen. Regelungdichte und Komplexität sind schon nicht ohne. Wenn man sich mal anschaut, mit wieviel §§ man vor 80 Jahren auskam ... Allerdings gilt auch: Je weniger Regelungen destso mehr Zweifelsfragen und Diskussionen. Allein die beiden umfänglichen und in ihrer Gesamtheit durchaus nicht einfach zu erfassenden Anlagen helfen Klarheit zu gewinnen und viele Diskussionen zu vermeiden. Indes man muß deren Inhalt kennen und memorieren ...
  9. Dankenswerterweise wurde das schon klargestellt, aber es ist doch immer wieder erstaunlich, wie resistent der eine oder andere gegen Tatsachen ist, auch wenn man konzedieren muß, daß die GRA-Veröffentlichung das Verständnis etwas erschwert und die eigene Tätigkeit zu sehr betont. Als Beteiligter unterliege ich aber der anwaltlichen Schweigepflicht und muß es bei diesem Kommentar belassen. Nicht unrichtig ist aber die Meinung, daß die Verfassungsbeschwerden nunmehr, nach der Änderung des Gesetzes, im Grunde überholt sind. Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde annimmt und ihnen gar stattgibt ist für alle anderen ohne wirkliche Bedeutung, nicht zuletzt auch aus dem Grund, daß eine waffen- oder jagdrechtsspezifische Feststellung nicht zu erwarten ist. Es geht primär um verfahrenrechtliche Fragen mit Grundrechtsbezug. Allerdings gibt es keinen Anlaß, die Verfassungsbeschwerden zurückzunehmen. Zum einen entstehen keine weitere Kosten und sollte es tatsächlich zur mündlichen Verhandlung kommen (was grundsätzlich sehr unwahrscheinlich ist), dann könnten die Beschwerdeführer diese auch selbst wahrnehmen. Zum anderen ist es für die Kläger nicht irrelevant, ob die Entscheidungen aufgehoben werden. Denn noch sind die Behördenentscheidungen in der Welt, um die es bei den Klagen ging, und solange nicht neue Anträge verbeschieden werden bleibt es bei diesen. Zum anderen sind natürlich bis dahin nicht ganz unerhebliche Verfahrenskosten entstanden, die bei einer Aufhebung der Urteile und neuen, den Klägern günstigen Entscheidungen - die nach der Gesetzesänderung zwangsläufig sind bzw. wären - nicht mehr von diesen zu tragen wären. Und auch ein wenn auch geringer Teil der Kosten der Verfassungsbeschwerden würden erstattet werden (ein sehr geringer Teil, denn das zu erstattende gesetzliche Honorar für die aufwändige Arbeit einer Verfassungsbeschwerde ist üblicherweise unverhältnismäßig niedrig). Und letztlich ist es auch eine Frage der Genugtuung nicht nur der beiden Kläger sondern aller Jäger, wenn dem BVerwG durch Aufhebung deren Urteile kommuniziert werden würde: So nicht. Allerdings - ich hatte dies von Anfang bereits gesagt - glaube ich nicht daran, daß dies erfolgen wird. Die Kläger sind zwar zweifellos im Recht, die Entscheidungen sind nicht nur materiell falsch (was aber grundrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung ist) sondern auch verfahrensfehlerhaft und grundrechtsverletzend, aber das BVerfG entscheidet, wie es eben will bzw. deren Richter es wollen, und da nahezu alles - auch "offenkundige" Fälle - abgelehnt und nur höchst selten eine Begründung geliefert wird, braucht man sich im Grunde über richtig oder falsch keine Gedanken zu machen. Wenn die Herrschaften annehmen und entscheiden wollen, dann tun sie das, und wenn sie nicht wollen, dann tun sie es nicht. Das "Hüter der Verfassung" braucht man daher nicht ernst zu nehmen.
  10. Ich verstehe nicht recht. Du beschwerst Dich, daß Du nicht zum sportlichen Schießen erforderliche Waffen streng genommen nicht auf gelb erwerben dürftest, auch wenn Du keine andere Waffe auf gelb hast? Ja und? So ist nun mal das Gesetz. Seit vielen, vielen Jahren. Alles andere ist eine Frage der Begründung und Deiner Einträge im Schießbuch. Es auch nicht um Übermaß, also eine nachgelagerte Beschränkung einer zunächst unbegrenzten Erwerbserlaubnis. Die Erwerbserlaubnis ist von vorneherein durch das Bedürfnis beschränkt und begrenzt. Im Rahmen Deines Bedürfnisses, also des für Dich konkret Erforderlichen, darfst Du erwerben und besitzen. Daß es hierbei aber irgendwo, bei dem einen eher, bei dem anderen später, eine Grenze gibt, liegt in der Natur der Sache. Das mag mit einer der Gedanken gewesen sein und ich meine mich zu erinnern, daß in der amtlichen Begründung auch etwas ähnliches steht. Allerdings steigt mit zunehmender Zahl die Anforderung an den Nachweis der schießsportlichen Erforderlichkeit. Denn es geht nicht lediglich um schießsportliche Nutzung. Sondern um erforderlich und Erforderlichkeit. Was zwar nicht unbedingt bedeutet, daß man Dir vorschreibt, welche Disziplinen Du noch schießen darfst. Aber wenn Du z.B. 300 verschiedene Repetierer oder Einzellader hast und dem Amt, das dies eindämmen möchte, allen Ernstes erzählen möchtest, Du würdest diese zur schießsportlichen Betätigung benötigen, wird man von Dir den Nachweis einer mehr als nur gelegentlichen Benutzung abverlangen, aus der der sich die schießsportliche Betätigung und daraus folgend auch die Erforderlichkeit ergibt. Einmal im Jahr 30 Schuß abzugeben wird m.E. dann nicht ausreichen, um eine schießsportliche Betätigung und Nutzung der konkreten Waffe zu belegen. Denjenigen mit einer geringen Zahl von 5, 10 oder 20 Einträgen auf Gelb - auch wenn dies in der Öffentlichkeit natürlich als "Waffenhorten durch einen Waffennarren" bezeichnet werden würde - wird dies nicht anfechten, ich halte die Befürchtung für fernliegend, daß sich die Behörden mit diesen Marginalien beschäftigen. Aber all dies ist nichts neues, dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Grundsätzlich hast Du ab S.2 recht, daß entspricht meiner Erklärung. Es ist aber nun mal so, daß die Behörde nicht kritisch hinterfragt, wenn sich der Sportschütze mit ein paar Waffen begnügt. Auch wenn wir uns einig sind, daß der Sportschütze für sich genommen nicht dadurch gefährlich(er) wird, daß er statt nur 20 eben 200 Repetierer besitzt, ist es aber nun mal so, daß dann die Behörden zum Einschreiten motiviert werden. Völlig egal, ob dies auf einer Art internen "Mengenbegrenzung" beruht oder ob bei der oberen Waffenbehörde ein Waffenhasser sitzt, der solche Fälle des vermutlichen oder eindeutigen Verstosses gegen das Bedürfnisprinzip als Anlaß und Vorwand nutzt, um dies zu reduzieren und vielleicht auch einen LWB aus dem Verkehr zu ziehen. Und sobald die Gerichte damit befaßt sind ist nun mal dieses Bedürfnisprinzip zu beachten. Typischerweise wird dies primär bei Fällen sein, in denen der Kandidat eben prima facie "zu viel" Waffen auf gelb hat und der hat dann ein Problem. Ich halte es faktisch für ausgeschlossen, einen schießsportlichen Bedarf von z.B. 200 Repetierern zu begründen (idR besitzt der Kandidat ja auch noch 2 ... 10 KW und einige HA-LW als Sportschütze). Aber es kann natürlich auch jemanden treffen, der nur 20 oder 30 Waffen besitzt, sich aber so unbeliebt gemacht hat, daß das Amt an ihm ein Exempel statuieren will. Allerdings dürfte ihm es wesentlich leichter fallen, glaubhaft zu machen, daß sich dies noch im Rahmen des Bedürfnisses bewegt.
  11. Das ist Geschichte. Bei uns im Kreis, sogar in meinem Verein, sind ein paar Kollegen mit solchen historischen Themen und Erlaubnissen. Besser "waren", denn diese Erlaubnisse waren schon bei Erteilung nicht rechtmäßig und wurden in den letzten Jahren sukzessive kassiert. Wir hatten die Thematik schon mehrfach: Auch diese Medaille hat zwei Seiten. Ich bin nach wie vor fest davon überzeugt, daß einer der wesentlichen Gründe, warum bei uns so relativ wie absolut wenig, man kann schon sagen: So gut wie und faktisch nichts, mit Legalwaffen passiert, die restriktive Vergabe von Erlaubnissen auch bei Sammlern ist, und daß, wenn hier Hinz&Kunz problemlos nach gusto einkaufen könnten (denn die Hürde der formalen Zuverlässigkeit würden ja zig Millionen locker nehmen können), der Ruf nach Restriktionen, die dann ins andere Extrem durchschlagen würden, sehr schnell laut werden würden.
  12. ich habe das nur noch vage in Erinnerung - die älteste höchstrichterliche Entscheidung bei uns ist wohl von 1965, die sich auf das Bedürfnisprinzip der Weimarer (und damit auch der Nazi) Gesetze bezieht. Einiges steht hier http://kuhn24.net/Brenneke_Durchsetzung.pdf und auch schon in diesem Fred Thema auch hier: Auch da: http://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/581655-1-500/amoklauf-und-waffengesetz Man müßte dies mal genauer aufarbeiten.
  13. Ich verstehe nicht recht, worauf Du hinauswillst. Der Bedürfnisgrundsatz in § 8 beinhaltet ja gerade, daß nicht alles erlaubt ist, was gefällt, und daß nur in dem erforderlichen Umfang erworben werden darf. Das Gegenteil von dem erforderlichen Umfang ist nach dem Verständnis des BVerwG das Horten. Du würdest das anders bezeichnen und auch ich würde nicht alles, was über den begründbaren sportlichen Bedarf - der ja höchst individuell ist - hinausgeht, als "Horten" bezeichnen, aber das ist letztlich nur eine Frage der Linguistik. Nach § 8 ist eben definitiv die Grenze, wenn die Waffe nicht erforderlich ist, und das ist weder neu noch überraschend und auch völlig schnuppe, wie man dies bezeichnet, Im Gegenteil könnte man sich sogar etwas rabulistisch beim BVerwG für das Horten bedanken, denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Horten mehr als nur mehr als das Notwendige, eine schon unverhältnismäßige Anhäufung. Wer z.B. seine zehn auf gelb eingetragenen Waffen sportlich schießt und sich zusätzlich aus Freude an der Sache noch ein oder zwei schöne Exemplare gönnt, die nicht im Sinne des § 8 erforderlich sind, der hortet nicht. Rabulistisch könnte man nur die Formulierung des BverfG so interpretieren, daß nicht schon einige Exemplare über dem Notwendigen unzulässig seien sondern erst dann, wenn der Mehrerwerb als Horten angesehen werden kann. Außerdem ist auch diese verbale Beurteilung nicht neu; das BVerwG bezieht sich ja auf seine frühere Rechtsprechung. es hat ihr also keineswegs einen neuen Grundsatz aufgestellt.
  14. Ich habe es zwar bereits erklärt, aber gerne noch einmal: Das Altererfordernis steht ausdrücklich bei und gilt ex pressis verbis nur für die Erteilung einer/der Erlaubnis nach § 14. § 12 regeltr im Gegensatz dazu die Ausnahmen des erlaubnisfreien Erwerbs. Noch einmal anders gesagt: Ein ausdrücklich nur für die Erteilung einer Erlaubnis vorgesehenes Alterserfordernis gilt gerade NICHT für eine Norm, die einen ausnahmsweise erlaubnisfreien Erwerb regelt.
  15. Das sagst Du nur, weil Du Dich noch nie mit anderen nationalen Waffenrechten beschäftigen mußtest. Ich kann Dir versichern, daß es z.B auch im Schweizer Waffenrecht Regeln und deren Auslegungen gibt, bei denen Dir schummrig wird.
  16. Nun ... die fragliche Beschänkung steht in § 14 Abs.1. Das Bedürfnis wird erst in Abs.2 geregelt, und zwar in einer verbalen Weise, die den Rückgriff auf Abs.1 ausschließt. D.h. nach dem Gesetzeswortlaut schließt ein zu geringes Alter das Sportschützenbedürfnis nicht aus. Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem solchen Fall es ein richter nicht doch tun würde, weil es sich geradezu anbietet ... Allerdings sagt die einhellige Praxis bislang, daß dieses Bedürfnis des § 12 das allgemeine Sportschützenbedürfnis ist und nicht von etwa einem Voreintrag oder einem konkret nachgewiesenen Bedürfnis abängt (siehe oben). Und das allgemeine Sportschützenbedürfnis hat der 18jährige für eine GK-Waffe ebenso wie der hessische Nur-DSBler ein Bedürfnis hat, ein HA-AR15 auszuleihen. Niemand hat behauptet, daß das WaffG ein perfektes Gesetzes sei. ;-)
  17. Das ist nicht richtig. Bei Waffeneinfuhr aus Schengenstaaten obliegt dem Zoll diese Kontrollaufgabe nicht mehr. Auch wenn dies bei vielen Zollbediensteten noch lange nicht angekommen ist. Vielle wissen aber aber bis heute nicht, daß der "Anscheinsparagraph" seit 2002 nicht mehr existiert .. Nun im Verhältnis zu etwa der Schweiz, wenn also Einfuhrabgaben fällig werden, muß man besetzte Übergänge benutzen und anmelden. aber auch nur in fiskalischer Hinsicht. Wenngleich gerade dort so manche Örtlichkeit den Deliquenten geradezu auffordert, sich diese 25% Abgaben zu ersparen.
  18. Lies die Entscheidung und die zitierten Vorschriften noch einmal. "Natürlich" steht nicht im Gesetz "Das Waffenhorten ist verboten". Dies ist eine plakative Zusammenfassung des " die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck", hier Erforderlichkeit. Wer Waffen in großer Zahl erwirbt, dir für den beantragten Zweck nicht erforderlich (und/oder geeignet) sind, der sammelt auch nicht im waffenrechtlichen Sinn - des dies erfordert eine rote WBK etc. - sondern der ist ein pöser Waffenhorter. Über Sinn und Unsinn dieser Beschränkung brauchen wird nicht zu diskutieren, da sind wir sicher alles im Wesentlichen einer Meinung, aber so steht es nun mal im Gesetz. Das ist ähnlich wie mit dem angeblichen Grundsatz des "Nur so wenig Waffen ins Volk wie unbedingt nötig". Das steht auch nirgends im Gesetz, ergibt sich aber aus den Anforderungen, die an legalen Waffenbesitz gestellt werden: Ziel ist nicht, möglichst vielen Bürgern den (kontrollierten) Legalwaffenbesitz zu ermöglichen, Ziel ist, verfassungsonform möglichst hohe Hürden aufzubauen. Und offenkundig konnte und/oder wollte der Kandidat die Erforderlichkeit nicht belegen. Dies steht ja jedem im Einzelfall unbenommen, wenngleich man davon ausgehen kann, daß diesin den Fällen, in denen die Behörde einen Schlußstrich zieht, nicht gelingen wird - eben weil (jedenfalls bislang) die Behörden erst dann "einschreiten", wenn das Nichtbeachten des § 8 Nr.2 offenkundig geworden ist. Dis mag sich möglicherweise künftig bei dem einen oder anderen LWB-hassenden SB ändern .... dann muß der betreffende Kollege eben tätig werden und sich bemühen ....
  19. Falsch. Das BVerwG hat das gesetz ausgelegt. Auch falsch. Wenigstens die Mehrheit der Richter jenes Senats hatte schlicht etwas dagegen, daß Jäger böse HA mit Wechselmag besitzen dürfen. Die Nichtbeachtung der Gesetzeshistorie, der Herkunft und Grund der Regelung ist unmißverständlich. Wir rede hier nicht über einen geplagten Richter am VG mit beschränkten Erkenntnismöglichkeiten und noch weniger Zeit, geschlagen mit zwei inkompetenten Prozeßvertretern, die ihn nicht erleuchten konnten. Wir reden vom BVerwG mit einem Rattenschwanz von wissenschaftlichen Mitarbeitern. Dieses Ergebnis war gewollt, nicht aufgrund von vorurteilsfreier und umfassender Analyse der Gesetzeslage gefunden sondern als Ergebnis selbst vorgegeben. Andernfalls müßte man die Richter wegen grober Unfähigkeit vom Dienst erlösen. Das könnte man natürlich auch mit einem anderen Begriff bezeichnen. Aber so etwas gibt es bei deutschen Richtern natürlich nicht. Also wird es allenfalls als ein bedauerlicher Irrtum bezeichnet werden, sofern man späzer überhaupt noch darüber reden wird.
  20. Genau genommen geht es in dieser Entscheidung des BVerwG nur darum, daß kein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Allenfalls könnte man daraus die Bestätigung des bereits anderweitig formulierten Bescheids, wie es im Leitsatz zum Ausdruck kommt, sehen: Sportschützen-WBKen legitimieren kein Waffenhorten. Wer möchte dem widersprechen?
  21. Lassen wir die Kirche im Dorf. Der Satz lautet vollständig: "Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht. " Also: "die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind" ist der entscheidende Satz. Das kann natürlich auch den treffen, der z.B. ein faible für KK-UHR hat und neben seinem "normalen Bestand auf gelb, was man da halt so braucht, ein paar Repetierer unterschiedlichen Modells und Kalibers, auch alle solche Modelle zusammenträgt. Eine Sammler-WBK für diese Mini-Thematik würde er dafür wohl nur schwerlich erhalten, also macht er es so. Tja. Auch wenn verschiedene Modelle: Niemand braucht zum sportlichen Schießen ich sage mal) 10 verschiedene KK-UHR. Bei Licht betrachtet, ohne künstliche Aufregung, hält sich die Entscheidung völlig im Rahmen des Gesetzes. Sie verschlechtert auch nicht unsere Rechtsposition oder krempelt die bis dato bestehende Rechtslage um, wie es bei den Jäger-HA-Entscheidungen der Fall war. Der allgemeine Bedürfnisgrundsatz steht im Gesetz und die besondere Privilegierung für Sportschützen beschränkt sich eben auf die Eigenschaft und Tätigkeit als Sportschütze. Daß somit nicht erforderliche Waffen nicht erworben werden durften war nie bestritten und daß sich dies nicht nur auf die Art der Waffe sondern auch auf die Zahl erstrecken kann ist doch recht naheliegend, geradezu offensichtlich: Der 100. besessene K98 ist aus Sportschützensicht nicht erforderlich. Ich hätte die Revision zwar auch nicht vertreten, aber nicht aus dem Grund heraus, eine negative Entscheidung zu vermeiden, denn dieses Urteil verschlechtert wie gesagt nichts, sondern wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Glücklicherweise kann ich mir den Luxus, Mandate abzulehnen, erlauben.
  22. Tja. Erstaunlicherweise gibt es da bei § 12 keine Einschränkung (wie in § 14). Und die Regelung in § 14 bezieht sich ausdrücklich nur auf die entsprechende Erlaubnis; § 12 regelt aber gerade den eraubnisfreien Erwerb und Besitz. Vom Wortlaut her gibt es also keine diesbezügliche Beschränkung bei der Leihe. Da besteht ein gewisser Wertungswiderspruch, um es zurückhaltend zu formulieren, erst recht unter dem Gesichtspunkt, daß § 12 ja nur eine große Ausnahme darstellt. Da liegt der Gedanke an eine erweiternde Auslegung wegen einer unbeabsichtigten Regelungslücke nahe - es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, daß ein 21jähriger Sportschütze mit "KK-WBK" über 4 Wochen "unkontrolliert" eine GK-Waffe besitzt. Andererseits begeben wir uns damit auch in den strafrechtlichen Bereich und da gilt das Analogieverbot zum Nachteil des Täters. Summa sumarum meine ich daher, daß das Verlehen einer GK-Waffe an einen nicht-25jährigen Sportschützen ohne Gutachten nicht beanstandet werden "darf".
  23. Um es mal besserzuwissen und Haare zu spalten: Nimmt man die Regelung wörtlich und beachtet man, daß man so eine KW regulär nur mit ausdrücklich nachgewiesen Bedürfnis erwerben darf, dann dürfte eine solche KW nur derjenige ausleihen, der mit einer entsprechendes Bedürfnisbescheinigung sein entsprechendes Bedürfnis belegt. Entsprechend der Vorreden ist aber jedenfalls die Praxis - ich habe mangels Anlaß nicht überprüft, ob es Gegenstimmen in der Literatur und Rechtsprechung gibt - der Auffassung, daß es genügt, überhaupt Sportschütze zu sein. Da regelmäßig ein Sportschütze wenigstens eine (gelbe) WBK hat, genügt dieses dann auch. Problematisch kann nur der Fall des Vor-WBK oder -wegen Verkaufs Nicht-mehr-WBK-Stadiums sein. Wann ist man Sportschütze? Es gibt durchaus auch Vereins- und Sammler-Kollegen, die nicht gleich nach Erfüllen der Wartezeit zum Verband bzw. Amt stürzen und WBKen beantragen, sondern gemütlich weiter regelmäßig mit auf dem Stand geliehenen Waffen trainieren und sich in aller Ruhe etwas eigenes aussuchen. Als Inhaber einer Sammler-WBK wäre diese Voraussetzung gegeben. Wenn sie sich aber eine Waffe ausleihen wollen, müßten sie dem Verleiher irgendwie nachweisen, daß sie Sportschützen sind und daher ein entsprechendes Bedürfnis haben, das Voraussetzung für die Leihe ist. Und da hilft auch nicht die Floskel "im Zusammenhang damit" weiter, denn auch dies setzt definitiv ein entsprechendes (Sportschützen)Bedürfnis voraus.
  24. Vielleicht solltest Du dich etwas schlau machen: (Bundes)Gesetze und Verordnungen werden nicht im BAnz sondern im BGBl veröffentlicht. Die WaffVwV ist kein Gesetz sondern wie ihr Titel sagt nur eine Verwaltungsvorschrift, die - sehr kurz gesagt - das Handeln der Verwaltung bestimmt. Ergänzend könntest Du Dir dazu auch mal Art.84 GG anschauen. Damit ist eigentlich alles gesagt. Übrigens sind auch Rechtsverordnungen wie die AWaffV kein parlamentarisches Gesetz sondern eine Rechtssetzung der Exekutive. Und das mit dem Anscheinsrechtsstaat ist leider gar nicht mal so verkehrt. Aber nicht wegen der WaffVwV und ähnlichem. Wobei man hier in D zur Not durch Wahlen zu einer anderen Regierung kommen könnte. Auf EU-Ebene geht das nicht. Auf die Kommission haben wir keinen Einfluß. Das Parlament ist, naja ... Und Rechtsschutz gegen EU-Verordnungen und -Richtlinien gibt es praktisch nicht. Auf EU-Ebene ist keine individuelle Klagemöglichkeit vorgesehen - aus gutem Grund. Obwohl ... das würde ja eh vom EU-Gericht bzw. EuGH beschieden werden und daß die nicht den Ast absägen, auf dem sie sitzen, ist ja selbstverständlich. Und unser BVerfG - auch so ein Feigenblatt, das Rechtsstaatlichkeit suggerieren soll - hält sich ja vornehm zurück und legt sich mit der EU nur an, wenn der Kernbereich unserer Grundrechte betroffen sei. Wann das der Fall ist bestimmen natürlich die Herrschaften in Karlsruhe. Und da sie sich mit der EU nicht anlegen wollen, denn das würde auf einen "Machtkampf" hinauslaufen, den das BVerfG natürlich niemals verlieren will und würde, andererseits als erklärte EU-Befürworter sie das System natürlich nicht angreifen wollen, wird es einen solchen Fall nie geben ... Im Klartext: Jeder noch so popelige EU-Rülpser, der entweder unmittelbar wirkt oder bindend vom Bundestag umgesetzt werden muß (wie bei allen "wichtigen" Dingen), hebelt unsere Grundrechte aus. Das muß man sich mal vor Augen führen. Unser ach so ehernes und wichtiges und tolles Grundgesetz ... Rechtsstaat ist etwas anderes ... aber das kümmert ja niemanden ... Zu "hervorragenden Spezialanwälten" sage ich mal nichts. Aber es bleibt genügend Raum im "Alltäglichen", daß Du mit einem guten RA Deine Chancen verbessern kannst.
  25. Wurde auch Zeit, daß dieses Prinzip wieder mal ins Gedächtnis gerufen wurde. Auch wenn natürlich die EU zunehmend ein Hort der Unfreiheit wird.
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