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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Entschuldige, aber Du schreibst an der Sache vorbei. Schau Dir den Entscheidungskontext Deiner "Stichworte" an Es geht immer nur um Situationen des Führens oder der Aufbewahrung. Kein einziger Fall betrifft den Umgang in einem waffenrechtlich bewußt nicht weiter reglementierten Bereich wie dem Herumtragen zu hause. Unzuverlässigkeit setzt die Mißachtung von Normen oder Pflichten voraus. Also muß Du als erstes eines Verpflichtung konstruieren, zuhause keine geladene Waffe herumzutragen, also ein diesbezügliches Verbot. Da kommst Du nicht weiter, wenn Du Dich pauschal auf "Stichworte" und Urteile berufst, die ganz andere Handlungen betreffen. Und gerade weil es für das Herumtragen zuhause keines Bedürfnisses bedarf und weil es etwas ganz anderes ist, ob man zuhause eine geladene Waffe im Schulterholster hat oder sie "nur" geladen im Schrank aufbewahrt, was nach Meinung der Gerichte zu einer Risiko- und Gefahrerhöhung führt, wirst Du Dich sehr schwer tun, ein entsprechendes Verbot zu konstruieren. Wir reden hier über eine rechtliche Bewertung, also sei bitte so gut und argumentiere auch juristisch und laß ab von diesem pauschalen Herumgeunke. Wenn Du meinst, daß sich aus einer konkreten Entscheidung das Verbot des Herumtragen zuhause ergebe, dann nenn diese Entscheidung und die entsprechenden Ausführungen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ist zu unterscheiden zwischen der sicherlich nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Befürchtung, daß die Staatsmacht ein solches Verhalten aus den genannten Gründen zu unterbinden/kriminalisieren suchen könnte, und einer objektiven Beurteilung, ob dies tatsächlich waffenrechtlich zu beanstanden ist oder sonstwie gegen Regeln verstößt. Diesbezüglich genügt aber nicht, auf Entscheidungen im Rahmen des Führens zu verweisen (erst recht nicht pauschal), da bei all diesen Entscheidungen eben das Bedürfnis der Anknüpfungspunkt ist und das Bedürfnis beim Herumtragen zuhause absolut irrelevant ist. Aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, lediglich das nicht zuhause erfolgte erfolgte Herumtragen als Führen zu reglementieren, bin ich trotz aller Paranoia auch eher optimistisch , daß das bloße Herumtragen zuhause an sich letztlich nicht sanktioniert werden kann. Das WaffG bietet dafür eben nicht auch nur die geringste Handhabe; gerade das Gegenteil ist der Fall. Soweit man dies in anderer Hinsicht sanktionieren wollte, etwa weil man mit dem Herumtragen im Garten die Nachbarn in Panik versetzen würde, ist dies auch nur möglich, wenn das gleiche Verhalten unter Verwendung eines verwechselungsfähigen Spielzeugs, Deko, Softair etc. zu sanktionieren wäre. Denn der Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen ja nicht, daß es sich um eine geladene scharfe Waffe handelt, sondern daß der Nachbar glaubt, man sei Terrorist, Amokläufer oder irgendetwas in dieser Richtung. Diese Diskussion gab es vor einigen Wochen im Zusammenhang mit dem offenen Führen einer SSW, was als dank kWS zwar als Führen grds. legal wäre, in der konkreten Form als ungewöhnich und besorgniserregend und nicht erforderlich aber ein OWi darstellen kann. Ansatzpunkt wäre der frühere Straftatbestand des groben Unfugs, heute § 118 OWiG. Natürlich ist bedenklich, daß ein auch nicht nur objektiv unbedenkliches sondern auch in manchen zivilisierten ausländischen Rechtsordnungen gerade gefordertes Handeln zum OWiG allein durch die irrationale Reaktion der Mitmenschen wird. Objektiv stellt es aber eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, wenn durch das Herumlaufen mit einer offen getragenen SSW eine Massenpanik entsteht. Auch wenn man selbst heutzutage von einem auch nur ansatzweise mündigen Bürger die Erkenntnis erwarten sollte, daß ein Amokläufer und Terrorist nicht gemütlich die Einkaufsstraße mit einer offen geholsterten Waffe entlangläuft oder so beim Bäcker einkauft und bezahlt. Aus diesem Grund würde ich vor Betreten meiner von außen einsehbaren Grundstücksflächen die Waffe ablegen (wodurch das Problem der regelgerechten Verwahrung auftritt) oder Hemd/Jacke drüberhängen lassen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wir reden hier nur vom Mitsichtragen in seinen eigenen Räumlichkeiten, also spielt das Bedürfnis keine Rolle. Es besteht auch ein grundlegender Unterschied zwischen dem Aufbewahren einer Waffe und Mun, wofür es ja dezidierte Regeln gibt, aus denen sich Prinzipien ableiten lassen, und dem gesetzlich gerade nicht geregelten Herumtragen in seinen eigenen vier Wänden. Gerade aus dem Umstand, daß es sich dabei nicht um Führen handelt und das Bedürfnis gerade keine Rolle spielt und dies auch für den Gesetzgeber ganz und gar evident war, er dies also problemlos gegenteilig hätte regeln können - also wie in fremden Räumlichkeiten nur im Rahmen des Bedürfnisses - muß man folgern, daß man nicht auf Umwegen zu einer vom Gesetzgeber gerade - geradezu ausdrücklich - nicht gewollten Reglementierung und auch Kriminalisierung einer Handlung, die für sich genommen keinen anderen sanktionsbewehrten Tatbestand erfüllt oder spezifisch regelwidrig wäre, gelangt. Da es also keinerlei Richtlinien, Kriterien, Prinzipien gibt, wie mit Waffen zuhause jenseits der Aufbewahrung umzugehen ist, gelten die Prinzipien für die Aufbewahrung nicht. Alle mir bekannten Entscheidungenm beziehen sich auf den Tatbestand des Führens und Knüpfen dann - insoweit konsequent und, wenn man das Gesetz akzeptiert, zutreffend an das Bedürfnis an. Und sie daher für das Herumtragen zuhause entschieden nicht einschlägig. Ich kenne aber keine Entscheidung, die das Herumtragen zuhause auch nur ansatzweise erfassen, betreffen, bewerten würde. Daher fragte ich nach Deiner Begründung. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Jetzt würde mich doch interessieren, woher schiiter die Gewißheit nimmt, daß das folgenlose weil sorgfältige Mitsicherumtragen der eigenen, geladenen Waffe in seiner eigenen Wohnung zur Verlust der Zuverlässigkeit führe. Um Bedürfnis geht es hierbei nicht, sondern nur darum, dadurch nicht die Gewähr für [blablabla] zu bieten. Einschlägige Rechtsprechung gibt es anscheinend nicht. Also? -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Ersteres ist ja nun mal definitiv rechtlich nicht o.k.- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Aber es lagen die Voraussetzungen für 4 Bedürfnisbescheinigungen vor? Dürfte eher die Ausnahme sein. Ich könnte mir vorstellen, daß der Verband bei so einem "Blockerwerb" besonders kritisch die Erwerbsabsicht jenseits des Grundkontingents prüft. Aber das ist hier ja nicht das Thema.- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Das läßt sich so nicht allgemein sagen. In Hessen gibt der BDS nur soviele Bedürfnisbescheinigungen heraus wie dieser ein Bedürfnis sieht. D.h. wenn man schon zwei HA-LW besitzt und keine Rechtfertigung für eine 4. oder 5. HA-LW dartun kann, gibt es nur noch eine Bedürfnisbescheinigung, auch wenn man noch unentschieden ist, welche Waffe man kaufen möchte und gerne die Wahl und Entscheidungsfreiheit hätte. Unsere SB im MTK finden das richtig.- 63 Antworten
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overnite kanst Du vergessen; es gibt genügend andre Methoden, beim Versand Deiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dazu gibt es genügend Freds zum Nachlesen. Definitiv Gewißheit über die Berechtigung Deines Käufers hast Du aber nur, wenn Dir die Behörde dies bestätigt, wobei natürlich nur eine schriftliche Bestätigung die letzte Sicherheit gibt, andererseits aber faktisch nie zu erhalten ist. Sollte sich also nach einer telefonischen Bestätigung herausstellen, daß der Betreffende tatsächlich nicht berechtigt war und das Amt bestreiten, Dir das Gegenteil gesagt zu haben, wirst Du ein Problem bekommen. Andererseits: Wie wahrscheinlich ist eine solche Konstellation? Eine beglaubigte Kopie einer WK nutzt Dir aber nur dann etwas, wenn die Beglaubigung vom Tag des Absendens datiert. Ist sie auch nur einen Tag älter, kann sie schon nicht mehr aktuell und durch zwischenzeitlichen Widerruf/Rücknahme überholt sein. Begnügt man sich mit einer für das wirkliche Leben ausreichenden Sicherheit, dann läßt man sich einen Scan der Berechtigung mailen, sucht die email-Anschrift und Rufnummer der zuständigen Behörde heraus, teiilt dieser per email mit, daß man am nächsten Tag wg. der Verifizierung des Berechtigung des XYZ anrufen werde, verifiziert diese telefonisch, bestätigt diese Auskunft per email, druckt diese aus und fertigt hierüber eine handschriftliche Aktennotiz. Ist die Behörde nicht kooperativ bleibt wirklich nur eine brandaktuelle beglaubigte Kopie oder eben die Berechtigung im Original.
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Weder die zitierte Entscheidung noch der zitierter Wortlaut der entsprechenden WaffVwV-Regelung schafft Klarheit, wobei es nicht daraus ankommt, ob man von "sechs Monaten" oder einem "halben Jahr" sprechen möchte: Beides beschreibt den nämlichen Zeitraum. Ungeachtet des Umstands, daß die WaffVwV lediglich für die Verwaltung von Relevanz ist, läßt auch deren Wortlaut nicht zwingend nur den Schluß zu, daß mit dem ersten Erwerb eine lückenlose Kette von Sechsmonatszeiträumen beginnen würde. Nach meinem Verständnis spricht im Gegenteil die maßgebliche Formulierung in § 14 dafür, daß bei dem fraglichen/hypothetischen aktuellen Erwerb sechs Monate zurückgerechnet wird und geschaut wird, ob in diesem Zeitraum nur maximal eine Waffe erworben wurde. Falls ja kann/könnte aktuell erworben werden. Falls nein müssen/müßten die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. Ich möchte auch sehr bezweifeln, ob sich "der Gesetzgeber" seinerzeit wirklich darüber Gedanken gemacht hat, ob mit dem ersten Erwerb eine lückenlose Kette von Sechsmonatszeiträumen beginnen sollen oder jeweils "on the fly" ein relativer Sechsmonatszeitraum festgestellt wird: Es sollte halt nur einfach nicht grenzenlos erworben werden dürfen. Mangels jedweden Hinweises darauf, daß der Zeitpunkt des ersten Erwerbs für alle Zeiten maßgeblich sein soll, erscheint mir daher die Annahme eines relativen Sechsmonatsrzeitraums mehr dem Gesetzeswortlaut zu entsprechend als zusätzlich die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des ersten Erwerbs und der lückenlosen Kette von Sechsmonatszeiträumen hineinzuinterpretieren. Ein wirklich zwingendes, k.o.-Argument sehe ich aber auch nicht, so daß es bis zu einer klärenden (höchstrichterlichen) Entscheidung bei den unterschiedlichen Meinungen bleiben wird. Ob dies aber jemals gerichtlich geklärt werden wird kann man durchaus bezweifeln, denn mit einem Prozeß würde man aufgrund der Verfahrensdauer aktuell ja nichts gewinnen.
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Wie die anderen mache ich ja auch keine Werbung.- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Das wirkliche Problem bei einer Klage ist halt, daß die Entscheidung erst lange nach Ablauf der 6-Monatsfrist ergehen wird, also für das aktuelle Problem nichts bringt sondern nur für die Zukunft wirkt. Wenn allerdings die Behörde der Meinung ist, daß auch der Wechsellauf für´s Grundkontingent zählt, dann hat man keine andere Wahl. Zumal dies auch für die Frage der Aufbewahrung relevant ist. Denn warum sollten Wechselläufe und WS mitgezählt werden? Mit einem Wechsellauf kann man zunächst nichts anderes machen als daraus ein Blasrohr basteln. Muß aber jeder selbst wissen/entscheiden. Wir hier im MTK haben glücklicherweise dieses Problem nicht, unsere Behörde weiß, daß Wechselläufe etc. weder auf´s Kontingent noch beim Erwerb gezählt werden.- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
So gesehen nein. Weil auch der Verband nichts "befürwortet" sondern lediglich sog. Bedürfnisbeschenigungen herausgibt, also die Voraussetzungen für das Voriiegen des Bedürfnisses bestätigt. es ist nicht totzukriegen ...- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Oder einen der anderen hier mitschreibenden Rechtsanwälte, die nicht so laut für sich werben (lassen).- 63 Antworten
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sebstverständlich wird die Verfassungsbeschwerde (nicht: Klage - Leute, die Terminologie ist doch nun wirklich nicht schwer zu behalten) nicht zurückgenommen. Warum sollten die Kläger dies tunt? Die Kosten sind bereits entstanden und weitere Kosten würden erst entstehen, wenn/falls die Verfassungsbeschwerden angenommen und ins Karlsruhe darüber verhandelt werden sollten. -
Gerade mal angehört und bin erstaunt und kann es kaum glauben, daß der BMI dagegen sein soll, "gefährlich" aussehende Schußwaffen zu verbieten. Wer steht denn hinter z.B. § 6 AWaffV? Da geht es ja nur um das Aussehen. Gerade der BMI ist doch derjenige, der auf das Aussehen schaut. Aber der Dr. Plate macht in der Tat einen sehr guten Eindruck. So sollten Ministeriale (und Politiker) sein. Großes Lob. Allerdings auch etwas Kritik: Seine Ausführungen zu Salutwaffe. Zum einen kann die Glock jedenfalls nach deutschem Recht keine Salutwaffe sein, da KW nicht zu Salut umgebaut werden/sein können/dürfen. Zum anderen sind Salutwaffen keineswegs dazu bestimmt, wieder zurückgebaut zu werden. Mit Ausnahme der Zerstörung des Verschlusses ist der Umbau wie bei Dekos (es war).
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- bpk
- bundspressekonferenz 25.07.2016
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Früher war das mit der Mun ja auch nicht so ein Problem. Andererseits ist die erlaubnispfkicht von Mun natürlich auch ein gutes Argument gegen die Hetzer, die überall aus dem 3D-Drucker purzelnde Sturmgewehre oder vom Heimwerker reaktivierte Dekos oder umgebaute Spielzeugrevolver sehen. Denn die Mun kann ja nicht aus dem 3D-Drucker kommen. Ich erlaube mir aber gleichwohl, anderer Meinung zu sein. Wenn Krethi und Plethi munter kaufen könnten, was sie wollten, dann hätten wir definitiv mehr Vorfälle und dann wäre ruckzuck Schluß mit lustig - und zwar für uns alle. Wir haben nun mal keinen Zweiten Verfassungszusatz und erst recht keine lobby. Was wir haben sind ein paar Verbände und der dank Größe mit dem größten "Einfluß" würde am liebsten auch alles wegnehmen was Spaß macht. Wenn man das stategisch sieht, dann muß man erst mal im Rahmen des geltenden Rechts die Basis so verbreitern, daß genügend Wählermasse dahintersteht, um die Lockerung der Regekn durchsetzen und auch beibehalten zu können. Aber da auch ich kein Opfer durchknallender (L)WB werden will halte ich eine gewisse Kontrolle für sinnvoll und angebracht. Schau Dir doch mal die Bevölkerung an. Willst Du wirklich jedem Zugang zu einer Schußwaffe geben?
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Nachtrag: Ich bin ja kein Fan davon, sich auf die WaffVwV zu berufen, aber es ist doch interessant, daß sogar dort zu § 12 Abs.2 NICHT diese restriktive Auffassung von carcano u.a. vertreten wird.
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Nach Kaufzusage wochenlang kein Kontakt vom Händler, was tun?
MarkF antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Man kann es auch übertreiben ... ihr tut gerade so, als würde es um einen Millionendeal gehen ...- 32 Antworten
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- storno
- stornierung
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@schopy: "Look into the book " : carcano ist wie ich RA; Du kannst also davon ausgehen, daß er den Gesetzestext kennt. Aber: Die Frage ist, wie der Verweis " unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 " in § 12 Abs.2 zu verstehen ist. schopy versteht dies dies so, daß die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die in Abs.1 für den Erwerb der Waffe aufgeführt sind. carcano und andere verstehen dies so, daß auch Abs.1 ingesamt vorliegen muß, d.h. von dem gleichen Berechtigten auch die Waffe überlassen wird. Auch wenn man möglicherweise "gefühlsmäßig", zurechtgeformt durch unser restriktives Waffenrecht, es als selbstverständlich ansehen mag, daß man nicht von A die Waffe leihen und bei B die Mun erwerben dürfte, spricht schon der Wortlaut für schopys Verständnis. Denn die maßgebliche Formulierung in Abs.2 lautet ja nicht "unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 " sondern eben "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 ". Sie verweist also nicht "äußerlich" auf Abs.1 als Voraussetzung sondern "innerlich" auf eben die in Abs.1 genannten Voraussetzungen. Weiter: Abs.2 verweist nicht nur auf Abs.1 Nr.1 a) sondern ohne Differenzierung auf Nr.1 bis 4. Nr.2 betrifft u.a. die Beförderung, Nr.1 b) Beförderung und Aufbewahrung von Waffen durch WBK-Inhaber. Folglich würde nach der Auffassung carcanos und anderen die Beförderung und das Aufbewahren von Mun nur erlaubt sein, wenn auch zugleich die "dazugehörige" Waffe zur Beförderung / Aufbewahrung überlassen wird. Absurder geht´s ja wohl kaum. Nein, Abs.2 ist wirklich isoliert von Abs.1 zu sehen. Sollte wirklich ein Gericht entschieden haben, daß der "Leihschein" zur Waffe nicht zum Erwerb oder Besitz der Mun berechtige, dann ist dies für sich zwar zutreffend, die vermutlich ergangene Entscheidung, daß der Erwerb/Besitz der Mun überhaupt unzulässig sei, aber falsch. Denn nicht der "Leihschein" ist die Lizenz zum Erwerb/Besitz der Mun sondern eben § 12 Abs.2 WaffG. Übrigens gilt das auch für die Waffe: Die Besitzberechtigung ergibt sich nicht aus dem Leihschein sondern unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich § 12. Der sog. Leihschein ist lediglich für die Ausweispflicht nach § 38 Nr.1 e) erforderlich und muß - so der Wortlaut - absurderweise noch nicht einmal die Waffe bezeichnen. Und da dies nur für das Führen gilt, braucht man für die Aufbewahrung nicht einmal diesen Zettel, wenn der Berechtigte die Waffe vorbeibringt. Wie oben schon angesprochen bedeutet dies aber nun nicht, daß der Händler oder auch ein Dritter die Mun überläßt (verkauft), ob man mit dem "Leihschein" für die Waffe wedelt oder nicht. Ohne jetzt eine Diskussion lostreten zu wollen, aber auch z.B. der Sportschütze, der eine zum sportlichen Schießen geeignete und zugelassene Waffe geerbt, auf einen Munitionserwerbseintrag aber verzichtet hat, etwa weil die Behörde oder der Verband herumzickt und es ihm einen Streit nicht wert ist, da er nur sehr selten damit schießt, ist nach § 12 Abs.2, Abs.1 Nr.1 WaffG berechtigt, "vorübergehend" - also quasi zum Verzehr in den nächsten Wochen - passende Mun ind entsprechend geringer Menge zu kaufen. Das Problem dürfte in der Praxis sein, daß kein Händler das Risiko, sich im Rahmen des § 12 zu bewegen (und man kann ziemlich sicher sein, daß kaum ein Händler den § 12 wirklich kennt), auf sich nehmen und ohne WBK mit Munerwerbseintrag Mun verkaufen wird. Wenn es allerdings gelingt, seiner Behörde einen Schreib zu entlocken, in dem diese dies bestätigt (was sie nicht tun muß, denn ihre Aufgabe ist es, Erlaubnisse zu erteilen, nicht aber, die Rechtslage zu bestätigen), dann dürfte mit diesem Revers in der Hand, das mit Briefkopf und Behördensiegel so "gut" ist wie eine WBK, dem gelegentlichen Muneinkauf in homöopathischen Dosen kein Hindernis entgegenstehen.
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Und wieder ordentliche und effektive Grenzkontrollen einführen. Und jedes Paket an der Grenze durchleuchten.
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- bpk
- bundspressekonferenz 25.07.2016
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Wurde schon wiederholt besprochen. Die Lösung ist: Wenn der Versender mit dem besitzberechtigten und damit behördlich überprüft zuverlässigen Käufer vereinbart, daß dieser keine anderem Empfangsvollmacht erteilen und zugleich dem Transportunternehmen durch z.B. einen Zettel an der Klingel oder Fax die Ersatzustellung untersagen wird, dann kann als normales Paket versandt werden. Denn nichts anderes - eine Vereinbarung - besteht auch mit dem Transportunternehmen (nur an den berechtigen Empfänger zu übergeben). Der Versender muß sich darauf verlassen, daß sich der Zusteller daran hält. Und wer ist zuverlässiger und vertrauenswürdiger? So ein dahergelaufener Zustellmensch oder ein behördlich überprüfter und lizenzierter LWB? Wenn der Empfänger entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung an einen Dritten zustellen läßt, dann trägt allein er die Verantwortung. Aus Sicht des Versenders ist dies genau das gleiche wie wenn der Spediteur trotz "eingehändig" etc. an einen Dritten abliefert. Wollte man dem Versender vorwerfen, daß er sich darauf verlassen hat, daß sich der empfangene LWB vereinbarungs- und rechtswidrig verhält (denn der Empfänger darf auch von sich aus nicht zulassen, daß ein Nichtberechtigter Besitz erhält), dann muß man ihm erst recht anlasten, wenn er sich darauf verläßt, daß der Zusteller das "eigenhändig" beachtet. Und das wäre das Ende jedes Waffenversendens.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Aufhänger sind die aktuellen Verlautbarungen zu unserer Unsicherheit. Ich habe so viele Baustellen ... hier § 6 AWaffV, Art.20 IV GG .... Noch bin ich nicht im Ruhestand. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich halte die Thematik, das Bedürfnis für einen WS für eine kleine. kurze, .45ACP wie sie Jäger führen dürfen, mit SV zu begründen, für mittlerweile sehr aktuell. Spätestens seit Würzburg und München kann man überall die ("beunruhigenden" ;-)) Verlautbarungen der Politik und (Un)Sicherheitsbehörden lesen, daß unsere Sicherheit nicht mehr garantiert werden könne, jeder damit rechnen müssen, Opfer weiterer solcher Gewalttaten zu werden, mit Terror- und Gewaltakte gerechnet werden müssen, diese also zum Alltag gehören (leider habe ich mir keine entsprechende Sammlung angelegt). Und dies wird sich nicht ändern. Niemand wird/will die Grenzen dicht machen, niemand will mit Razzien den Illegalwaffenbereich austrocknen, was auch schon deswegen nicht funktionieren wird, weil es nicht mehr nur die "einschlägigen" Kreise sind, die sich seit Jahren entsprechende eindecken konnten. Das Leben ist eigentlich (abgesehen von der Menschenwürde des Mörders, wie wir lernen mußten) das höchste Verfassungsgut, und wenn der Staat dieses eingestandendermaßen nicht schützen kann, dann erscheint der Wortlaut von § 19 Abs.1 Nr.1 WaffG nicht mehr verfassungswidrig. Solange man als Teil der Allgemeinheit praktisch nicht gefährdet war, gab es keinen rechten Ansatzpunkt, aber wenn die Allgemeinheit wie jetzt "amtlich" bestätigt in quasi ständiger Gefahr leben muß, Opfer eines religiös oder sonstwie motivierten Fanatikers zu werden, der Terror zum Alltag gehört, und der Staat dies nicht mehr verhindern kann, muß es zumindest den Zuverlässigen, von denen keine zusätzliche Gefahr ausgeht, gestattet sein, sich entsprechend zu verteidigen und die dafür erforderlichen Mittel zu erwerben. Bekanntlich nutzt das entsprechend Verbot nur den Kriminellen und macht die Rechtstreuen zum Opfer (Jefferson, Beccari). Natürlich wird keine Behörde § 19 Abs.1 Nr.1 WaffG ignorieren, einschränkend/verfassungsgemäß auslegen oder als mittlerweile verfassungswidrig nicht anwenden. Da muß man schon bereit seien, einen Prozeß anzufangen. -
Das klingt ja sehr interessant. Ich wußte nicht, daß man als ausländischer Käufer die Exportgenehmigung einholen kann. So richtig verstanden habe ich diese verlinkten Erklärungen nicht, aber vielleicht kannst Du vorab etwas anderes erklären: Wenn es nur um eine Wafe geht: Ist es dann nicht einfacher und günstiger, es bei einem Antrag für diesen Einzelfall zu belassen? Führt diese Vorgehensweise zu derselben Exporterlaubnis, die auch die US-Exporteure einholen müssen? Betrifft das ganze nur die Mitnahme (Export) einer Waffe, wenn man ohnehin in den USA weilt, also die Erlaubnis zum Export als Teil des eigenen Reisegepäcks? Oder kann man auch als deutscher Käufer, der in seinem Stuhl vor dem PC sitzen bleibt, ein z.B. bei gunbroker ersteigertes Gewehr auf diese Weise selbst exportieren? Wenn ja: Wie ist das mit dem Versand und den Versandrestriktionen aller (?) Paketdienste? Ich habe bislang den Eindruck, daß die US-Exporteure über "Broker" bestimmte speziaisierte Spediteure beauftragen müssen, also nicht einfach das Paket bei USPS oder UPS oder DHl abgeben können.
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Das sind peanuts gegenüber den Exportkosten, die drüben entstehen ....