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MarkF

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  1. Es geht bzw. ging nicht um eine bestimmte, bezifferte Obergrenze als solche. Es ging darum, daß das VG meinte, daß der Sportschütze kein Sportschützenbedürfnis zum Besitz des 142. K98 (oder so ähnlich) hat. Und dagegen läßt sich in der Tat nur schwer etwas sagen. Schon bei z.B. nur 30 verschiedenen Repetierern würdest Du erheblich ins Schwitzen kommen, müßtest Du begründen, warum Du als Sportschütze ein Bedürfnis für deren Besitz haben solltest. Wobei einmal jährlich ein paar Spaß- und Testschüsse abzugeben einer kritischen Prüfung nicht standhalten würde. Der Betreffende hatte sich hierzu auch nicht eingeladen sondern die Meinung vertreten, daß er auf gelb beliebig (passendes) und viel erwerben und besitzen dürfe. Normalerweise, wenn es sich im Rahmen (welchen auch immer) hält und nicht offensichtlich eine verkappte Sammelei ist, nehmen die SB es ja auch hin.
  2. MarkF

    Was kann ich tun?

    Und mit Erhalt der Auskunft ist sie schon überholt, da die Erkenntnisse mindestens einige Tage alt sind. In dem Zeitraum hättest Du schon mehrfach wegen diesem und jenem verurteilt sein können.
  3. Wo steht geschrieben, daß ein Akademiker - gar Jurist - beim Lernen für die Sachkundeprüfung Vorteile haben muß? Wo steht geschrieben daß Intelligenz beim sturen Pauken hilft? Außer vielleicht, daß man opitmalerweise einmal gelernt hat, wie man persönlich am besten lernt? Klar, was die originär rechtlichen Themen - z.B. Notwehr - anbetrifft, hat man als Jurist schon einen gewissen Vorteil, wenngleich die argen Verkürzungen aus der Sachkundethematik dem wirklich Kundigen einige Fallen stellen. Ich hatte es an anderer Stelle bereits erwähnt, eine der in der Prüfung selbst gestellte (Detail)Fragen zum Notwehrrecht zielte erkennbar auf eine bestimmte Antwort, die aber für den kundigen Juristen erkennbar falsch war. Also habe ich die Frage ausführlich einmal in richtiger und einmal in erwünscht falscher Weise beantwortet und entsprechend erläutert, was 110 von 100 Punkten ergab. ;-) Vorteile ergaben sich natürlich, wenn ich zum besseren Verständnis der umfänglichen Kursunterlagen auf den Gesetzestext zurückgreifen mußte. Aber das ist ja eigentlich nicht Sinn und Zweck der Kursunterlagen. Aber davon abgesehen: Was hatte ich mein Lebtag mit dem zahlreichen waffentechnischen Detailwissen und obskuren Fakten, Reichweite von diesem und jenem, Gewicht davon hiervon, Definitionen von diesem und jenem zu tun? Und glaub doch nicht, daß man als Student oder Referendar etwas vom Waffenrecht hört, gar in der Intensität wie hier (und selbst wenn man als Referendar bei der StA oder dem Strafgericht damit mal zu tun hat sind es absolut banale Dinge: Ganz und gar offenkundig unerlaubter Waffenbesitz, da braucht man nur die entsprechende Nummer zu nennen). So gut wie keine der Details lassen sich aus anderem Wissen erschließen, das muß man stur pauken. Und nein, als Jurst lernt man nicht Gesetze auswendig. Auch wenn dabei viel Wissen gelernt und gepaukt werden muß ist es kein so stures und eher stumpfsinniges Pauken wie in vielen Teilen des Medizinstudiums - Verständnis, Zusammenhänge ist extrem wichtig. Der examenserprobte Mediziner hätte vermutlich kein Problem, für den wäre es wohl eine Fingerübung. Hinzu kommt: Ich habe erst am Vorabend des 2-Tages-Kurses richtig mit Lernen anfangen können und mein Ziel war natürlich, mit 100%iger Sicherheit zu bestehen, was heißt: Jede (!) Frage 100% sicher richtig beantworten zu können. Dager empfad ich es schon als heftig, dieses ganze überwiegend obskure Einzelwissen des Fragenkatalogs und der Kursunterlagen ins Gedächtnis pressen zu müssen. Ich beziehe mich jetzt nicht auf den Kurs/Unterricht als solchen. DAMIT läßt sich eine Pürfung allenfalls mit Glück bestehen - oder wenn der Referent die Prüfungsfragen besonders intensiv und hervorgehoben behandelt und den Rest wegläßt oder nur streift. Was aber nicht wirklich Sinn des Ganzen ist. Es kommt darauf an, wie der Kurs gestaltet wird. Wie gesagt, in dem von mir im Bayrischen absolvierten Kurs wurde in zwei Tagen das dicke Paket der Kursunterlagen durchgesprochen und wer nicht kräftig vor- und nachgelernte, der hatte ein Problem. Und es gab keine Hilfen im Unterricht, was wohl am Ende des 2. Tags abgefragt werden würde. Demzufolge gab es auch Durchfaller. Das war eine richtige, durchaus anspruchsvolle Prüfung. Dagegen war der Kurs meines Sohns hier in Hessen ein Spaziergang: Es gab einen kurzen Katalog von 30 oder 40 Fragen mit Anworten, aus denen die 15 Prüfungsfragen genommen wurden, und wenigstens ein Drittel des Fragenkatalogs war ganz offenkundig klausurrelevant. Der theoriebezogene Unterricht war nur 2 Stunden und beschränkte sich auf die prüfungsrelevante Fragen. Dabei dann durchzufallen war faktisch unmöglich, auch wenn man die Unterlagen nicht angeschaut hat, da ja nur um die 60% der Antworten richtig sein mußte. Ein Witz.
  4. Ich sage es mal in aller Deutlichkeit: Wer als Jurist mit wenigstens einem Staatsexamen, gar als Volljurist, mit alternativen Aufzählungen wie in § 9 AWaffV Verständnisprobleme hat, der hat sollte seine Examina zurückgeben. Solange ich die Examenszeugnisse von "webnotar" - allein schon dieses Pseudonym ... - nicht gesehen habe, gehe ich davon aus, daß er kein examinierter Jurist ist, was mir seine Verständnisprobleme erklärt. Letztlich ist mir dies aber auch ziemlich egal. @webnotar: Ich habe mir die Mühe gemacht und Dir ganz und gar Offensichtliches erklärt. Wenn Dir das Ergebnis nicht paßt: Dein Problem. Wenn Dich dies nicht überzeugt: Dein Problem. Wenn Du weiterhin Probleme siehst oder sehen willst, wo keine sind: Dein Problem. Wenn Du irgendwelche Garantien für keine-Ahnung-wofür willst: Dein Problem. Für mich ist auch zu dieser Thematik eod - ich habe wirklich wichtigeres zu tun als nicht bestehende Probleme zu klären.
  5. 1. Wäre webnotar (Voll)Jurist, hätte er mit § 9 AWaffV kein Problem. 2. Mannomann. Wenn Nr.1, 2 und 3. kumulativ wären, dann würde dies auch für Nr.2 lit a), b), c) und d) gelten. D.h. alle 4 Fallgruppen der Nr.2 müßten vorliegen. Offenkundig unmöglich, schon daher offenkundig Blödsinn. Oder auch nur Nr.1 und Nr.2 c): Schließt sich offenkundig gegenseitig aus, kann nie kumulativ vorliegen. Mag durchaus sein, daß sich die einzelnen Tatbestände im Einzelfall überschneiden. Na und? Mag auch sein, daß das eine oder andere keinen Sinn ergibt. Na und? Dafür gibt es mehr als ein Beispiel, nicht nur im Waffenrecht. Kontrollfrage 1: Ja, natürlich. So ist der Wortlaut der Regelung. Kann auch durchaus sinnvoll sein. Etwa wenn sich der Schütze erst einmal mit der Waffe vertraut machen will, daher außerhalb einer Trainingsrunde auf die Scheibe schießt. Deine anderen Beispiele dürften aber an der für die Schießstätte erteilte Erlaubnis und der Schießstandsordnung (Entfernung/Standort, Ziele) scheitern. Nr.2 a) erlaubt das Schießen auf Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung ungeachtet aller anderer Fallgruppen - die z.B. auch Waffen nach § 6 Abs.1 umfassen kann (siehe dort die Ausnahmemöglichkeiten). Kontrollfrage 2: Nach § 9 wäre das zulässig. Ob sich aus den Regeln für die Sachkunde/-prüfung Einschränkungen der Art ergeben, daß sich diese nur auf sportlich zugelassene Waffen beschränken muß, wäre ggfs. zu diskutieren. Ad hoc würde ich dies verneinen, denn es gibt viele Verbände und viele Diszipline und schon morgen kann es eine Disziplin geben, die eine von § 6 Abs.1 umfaßte Waffe erlaubt ... aber das ist nicht das Thema. § 9 erlaubt es jedenfalls, ebenso wie ich als Sammler meine bösen § 6-Abs.1-Waffen nach § 9 Abs.1 Nr.1 probeschießen und der Jäger mit diesen trainieren darf.
  6. Ich bin es leid, meine Zeit mit Dir zu verschwenden. Eod für mich.
  7. Deine persönliche Meinung interessiert aber nicht sondern das, was man objektiv aus dem Gesetz entnehmen kann. Ich bin persönlich völlig gegenteiliger Meinung: Jeder zuverlässige Bürger sollte überall mit einer Waffe herumlaufen dürfen, auf Volksfesten etc. aber bitte nur unverdeckt. Leider interessiert diese Meinung auch niemanden.
  8. Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG. Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.
  9. Das Gegenteil ist richtig. Wie ich schon erläutert habe: Der Spezialfall des Führens in Form des nicht schuß- und zugriffsbereiten Transports von A nach B ist nach § 12 Abs.3 generell privilegiert, indem es für diese Art des Führens (ausdrücklich) keine Erlaubnis bedarf. Mangels erkennbarer Einschränkung erfaßt dies jede Art von Erlaubnis, also auch die nach § 42 Abs.2. Beide Regelungen wurden gemeinsam ins Gesetz geschrieben (wenngleich sie inhaltlich auch schon im alten WaffG vorhanden waren), d.h. man wird davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Privilegierung nach § 12 Abs.3 nicht im Rahmen des § 42 hätte gelten sollen, also die Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht § 32 erfassen sollte, dies ins Gesetz oder wenigstens in die amtliche Begründung geschrieben hätte. Aber auch dort (BT-Drucksache 14/7758, S.61, 77) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Im Gegenteil muß man bei Betrachtung der Regelungen des § 42 den Eindruck gewinnen, daß diese Erlaubnis sich auf eine Art des Führens, bei der die Waffe sichtbar und/oder zugreifbar ist, beziehen soll. Außerdem: Wollte man wirklich den Transport nach § 12 Abs.3 als von § 42 Abs.1 erfaßt und eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 erfordernd ansehen: Auf welche Weise sollte man man bei z.B. Waffengeschäften, die in solchen Bereichen liegen, oder auf Waffenbörsen/-messen etc. Waffen kaufen und entsprechend verpackt heimtragen (führen) dürfen? Niemand, der etwa auf der WBK einkauft, besitzt so eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Oder weiß jemand definitiv, daß dort entsprechende Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt werden? Mir ist davon nicht bekannt und mir ist auch nicht erinnerlich, daß es dort einen entsprechend Aushang geben würde. Sollte sich dagegen herausstellen, daß entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden/wurden, dann wäre dies ein durchaus gewichtiges Indiz zwar nicht für die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Meinung (ist ja nur eine Behördenmeinung, der keineswegs eine Vermutung der Richtigkeit innewohnt) aber für ein erhöhtes Risiko, im theoretischen Falle des Falles Schiffbruch zu erleiden. Abgesehen davon noch einmal, auch für die Begriffstutzigen: Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.
  10. § 10 AWaffV etc. beruht auf § 34 1.WaffVO, erstmals 1976 in die VO geschrieben. Eine Erläuterung, was mit "Sachkunde" gemeint ist, ergibt sich auch aus den VO-Gebungsmaterialien nicht. Auch in der 1.WaffVO 1976 ist sowohl in dieser Hinsicht als auch der für die WBK erforderliche Sachkunde wie in der AWaffV nur und ohne weitere Einschränkung oder Spezifizierung von "Sachkunde" die Rede. Aus der Kommentarliteratur - z.B. Walhalla Rdnr.205ff - kann entnommen werden, daß auch diese hinsichtlich der Aufsicht von der Waffensachkunde nach § 7 WaffG ausgehen. Da weder aus der AWaffV noch der 1.WaffVO noch den entsprechenden Materialien auch nur der geringste Hinweis zu entnehmen ist, daß "Sachkunde" je nach Vorschrift unterschiedliche Inhalte haben sollte, ist davon auszugehen, daß der identische Begriff den identischen Inhalt besitzt, zumal German darauf hingewiesen hat, daß die nach § 7 erforderliche Sachkunde inhaltlich auch zur Aufsicht qualifiziert. Punkt.
  11. Weil bei jeder jedenfalls in einem Gesetz verorteten Aufzählung, sei es kumulativ oder alternativ, die einzelnen Elemente aus sprachlichen Gründen mit einem Komma abgetrennt werden/sind und erst zwischen vorletztem und letztem Element das "und" oder "oder" steht, das bestimmt, ob die Aufzählung kumulativ oder alternativ zu verstehen ist. Einen Beleg kann ich Dir dafür nicht nennen, nur darauf verweisen, daß ich seit 1980 Jura mache und es nicht nur seither immer so verstanden wurde sondern dies auch für alle ältere, mir seit 1980 zur Kenntnis gelangen Beispielen so ist. Wäre es falsch, dann hätte ich dies in den vergangen fast vierzig Jahren irgendwann einmal festgestellt. Ich weiß, daß ich einer derjenigen bin, die keine Behauptungen/Meinungen als Argumente akzeptieren sondern Argumentation bzw. Belege fordern. Gleichwohl kann ich hierzu nur sagen: Es ist so. Das kannst Du jetzt akzeptieren oder weiterhin ein nicht vorhandenes Problem in der Regelung sehen. Dann müßtest Du aber z.B. Nr.1 und N.2 als kumulativ verstehen, und dies wäre ganz und gar offenkundig völliger Unfug. Möglicherweise wird ein Germanist eine diesbezügliche allgemeinsprachliche Regel beibringen können, wobei sich dort aber auch das Problem des "Belegs" und "Regel" stellen würde.
  12. schiiter und Fyodor haben es bereits angesprochen: Ob das Bedürfnis besteht ist keine Frage, auf welche Weise eine Waffe erworben und wo/wie sie eingetragen wurde. Ob ein Bedürfnis besteht richtet sich allein nach den Umständen des Betreffenden, d.h. ist er Sportschütze und im passenden Verband, dann hat er ein entsprechendes Bedürfnis. Das Problem könnte nur sein, dieses Bedürfnis im Fall des Falles glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Hat ein Sportschütze eine Waffe "regulär" mit Bedürfnisbescheinigung auf grün erworben, dann ist dieses verbandlich bescheinigte Bedürfnis behördlich dokumentiert. Das ist bei einem Jäger nicht so, der mußte ja nicht zuvor eine Bedürfnisbescheinigung beischaffen. Allerdings erscheint mir dies eher ein theoretisches Problem zu sein, denn relevant dürfte dies ja nur im Rahmen einer Kontrolle sein. Aber welchem Kontrolleur würde nicht genügen, daß die Waffe ordnungsgemäß eingetragen ist, wenn der Betreffende angibt, auf dem Weg zum Schießstand zu sein? Anders natürlich, wenn Korithenkacker von Wettkampffunktionären einen Bedürfnisnachweise fordern. Von solchen Fällen habe ich aber nur im Zusammenhang mit auf rot eingetragenen Sammlerwaffen gehört. Sollte es da aber wirklich Probleme geben, die sich nicht in einem vernünftigen Gespräch lösen lassen, bleibt nur, den SB um eine (freiwillige und irreguläre) Bestätigung zu bitten, daß mit der Waffe auch sportlich geschossen werden darf. Oder, wenn er dies nicht machen will, eben den Verband zu verklagen.
  13. Aktuell hat meine WaffBeh dies anläßlich der Ausstellung einer weiteren gelben WBK verlangt, obwohl der letzte bedürfnisabhängige Eintrag auf grün "nur" ca. 2 Jahre her ist und erst vor wenigen Monaten der Verband eine Bedürfnisbescheinigung für MunErwerb (Erbwaffe) herausgegeben hatte. Zwar war die Bestätigung durch den Vereinspräsi nur ein ein Formsache, daher habe ich keinen Fall daraus gemacht, gleichwohl fragwürdig.
  14. Die Beiträge von Uwe W. (ob ex-VoPo oder nicht ist egal) und Bautz sowie beide disqualifizieren sich schon von selbst. Bornierheit und Inkompetenz - nicht nur in juristischer Hinsicht, aber hier geht es, man sollte sich daran erinnern, ausschließlich um WaffenRECHT - ist leider ein ständiges Merkmal. Und deren persönliche Angriffe sind von einer solchen Absurdität, daß man sogar Realitätsverlust konstatieren muß. Was soll man dazu noch sagen? Zumal es mangels deren Bereitschaft oder Fähigkeit, sich mit (Gegen)Argumenten dementsprechend sachgerecht auseinanderszusetzen, auch keinen rechten Sinn hat, mit ihnen zu diskutieren. Jeder kann sich selbst anhand der Beiträge und deren Inhalte eine Meinung bilden und damit ist, denke ich, alles gesagt, auch ohne das Sprichwort der deutschen Eiche bemühen zu müssen .... Zurück zur Sache. Der Einwand, § 42 statuiere ein generelles Verbot, dem auch Personen mit Waffenschein unterliegen, ist so natürlich und offensichtlich zutreffend. Natürlich sind auch Waffenscheininhaber von § 42 erfaßt und benötigen, wenn sie im Rahmen des Waffenscheins ihre Waffe führen wollen, eine besondere Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Das ist ganz und gar offensichtlich. Aber was hat dies mit § 12 Abs.3 zu tun? Dies ändert gleichwohl nichts daran, daß es nach § 12 Abs.3 WaffG einer Erlaubnis zum Führen für den Fall des Führens, der in § 12 Abs.3 mit "Transport" bezeichnet wird, nicht bedarf, und somit auch keiner "Sondererlaubnis" nach § 42 Abs.2 WaffG. Mangels entsprechendem Verweises auf § 12 Abs.3, also etwa " § 12 Abs.3 gilt nicht", in § 42 sehe ich dies als das einzig richtige und begründbare Verständnis an. Denn eine Begründung, warum sich "Erlaubnis" in § 12 Abs.3 nicht auf die "Erlaubnis" in § 42 Abs.2 erstrecken soll, ist bislang nicht vorgetragen. Es kann durchaus sein, daß in einem solchen Fall ein Gericht auch ohne eine schlüssige Begründung die Meinung vertritt, daß § 42 gegenüber § 12 Abs.3 "vorrangig" sei, auch wenn es hierfür keine Begründung gibt. Das wäre nicht das erste Mal, daß ohne schlüssige Begründung das WaffG gegen den Bürger angewendet wird (siehe die unsäglichen Entscheidungen zum Nichtschießendürfen von Sammlerwaffen) und sicherlich auch nicht das letzte Mal. Man kann einen Richter nicht zur richtigen Rechtsanwendung zwingen.
  15. So wird man es wohl sehen müssen. Blöderweise ist es zu spät, wenn er endlich aufwacht. Wie auch mit dem Vernichten der Altersvorsorge durch EU und EZB. Mal abgesehen davon, daß es natürlich nur einen Teil der Bevölkerung trifft, nämlich diejenigen die vorsorgewillig und - ggfs. unter persönlichen Opfern - vorsorgefähig sind, ist es zu spät, wenn man selbst an der Reihe ist und dann feststellt, daß EU und EZB (und letztlich unsere Regierung, die dabei geblieben ist) die Altersvorsorge in erheblichem Umfang ruiniert haben. Kaputt ist kaputt, reparieren läßt sich da nichts mehr und die Verantwortlichen trifft das natürlich nicht.
  16. Klar, das war zweifellos von "weiter oben" abgesegnet. Aber auch der Mutwille von Oberen Waffenbehörden oder Ministerien hat Grenzen. Bei aller Vorsicht möchte ich die Prognose wagen, daß mit dieser Gesetzesänderung und deren amtlicher Begründung diese Eintragungsposse ein Ende gefunden hat.
  17. Nicht nach meiner Auffassung sondern nach dem eindeutigen Verordnungswortlaut genügt es, wenn Nr.1 oder Nr.2 oder Nr.3 vorliegen. Wobei im Falle Nr.2 es genügt, wenn lit.a) oder lit.b) oder lit.c) oder lit.d) vorliegen. M.a.W.: Ausreichend ist beispielsweise, wenn (gem. Nr.2 lit.a) " auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, " geschossen wird. Dagegen wäre z.B. (nach weit verbreiteter wenn auch falscher) Meinung) nicht zulässig, wenn man einem Nicht-WBK-Inhaber eine KK-HA im M4-Stil zum bloßen Ausprobieren der Funktionsfähigkeit oder Abgabe von ein paar Schüssen aus reiner Neugier in die Hand drücken würde. Mit einem GSG-StG44-22 dürfte er es dagegen. Soviel zu unserem ungemein sinnhaften Waffenrecht. Ich sehe aber nach wie vor nicht, wo da (beim Verständnis des § 9 AWaffV) ein Problem bestehen soll.
  18. Ich habe bereits vor einigen Tagen anhand der AwaffV und auf Grundlage der juristischen Dogmatik und Argumentationstechnik begründet, daß die Sachkunde aus § 10 AWaffV mit der Sachkunde aus § 7 WaffG identisch ist. Von Dir kommt allerdings kein Gegenargument sondern nur ein "Bestreiten". Dies ist absolut unzulänglich. Mag sein, daß Dir Ausbildung und Kenntnisse fehlen, um Deine Meinung zu begründen. Das ist aber Dein Problem. Bis Du wenigsten eine Begründung lieferst, ist Deine ablehnende Meinung aber nichts mehr als eben eine unbegründete und unqualifiizierte Meinung, wie sie in identisch irrelevanter Form auch meine Oma, würde sie noch leben, oder Claudia Roth äußern könnte. Und nein, auch der DSB darf niemanden, der nich nach § 7 als sachkundig zählt, als Aufsicht akzeptieren. Und ja (bzw. nein), auch ein zigjähriger Kaderschütze ohne Sachkundeprüfung darf nicht zur Aufsicht bestellt werden, weil ihm die erforderliche Sachkunde abgeht. Denn was kann er? Er kann mitsamt seinem spezifischen Handwerkszeug besser treffen als ich. Und? Hat er deswegen auch nur ansatzweise die Sachkunde nach § 7 WaffG? Keineswegs. Einer meiner Neffen ist so ein Nachwuchstalent in KK. Von Waffen, Waffenechnik usw usw hat er nicht die geringste Ahnung - er beherrscht die eingeübten und eingedrillten Verhaltensweisen beim Training und wettkampf, mehr aber auch nicht.
  19. Um es zusammenzufassen: Die Rechtslage für Jäger hat sich verbessert, weil nunmehr - wie in der amtlichen Begründung klargestellt - nunmehr nur noch ein Handlungsverbot normiert ist, das "keinesfalls" - jedenfalls nicht ohne den Vorwurf der Willkür - als Waffenverbot gehandhabt werden kann. Entscheidend ist nur der Ladezustand, nicht die Technik (Magazinart/Magazinkapazität). Wenn das kein Fortschritt ist ... Daraus folgt aber auch, für daß entsprechende limitierenden Zusatzeinträge keinerlei Grundlage besteht. HA mit Wechselmag und 10er/20e/30er-Mag sind nicht verboten und solange nicht geschossen wird können sie sogar voll aufmunitioniert sein. Was wollte ein mißlieber SA also noch begrenzen? Die Benutzung? Es ist sicherlich nicht ausgeschlossen, daß ein besonders starrköpfiger SB auf eine solche Idee kommt, aber die Prognose dürfte nicht gewagt sein, daß dies nicht gerichtsbeständig sein wird. Erst recht nicht bei MP%, dessen VG/VGH ihm ja bereits nach alter Gesetzeslage recht gegeben haben. Interessant wird aber sein, wie diese Gesetzesänderung das anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren beeinflussen wird.
  20. Nein, der Mützenträger hat nicht recht. Der Mützenträger hat nur die Macht, seine Auffassung von Recht und Gesetz ad hoc durchzusetzen und da er jedenfalls so gut ausgebildet ist, daß dies regelmäßig kein ganz und gar offenkundig und zum Himmel schreiendes und die verfassungsmäßiges Ordnung ins Wanken bringendes Unrecht ist, gegen dies Widerstand zu leisten auch im Nachhinein gerichtlich mit Sicherheit gebilligt werden würde, ist man gut geraten, eben keinen Widerstand zu leisten, mitzuspielen und die Sache danach gerichtlich aufzuarbeiten. Letztlich kann es - jedenfalls bei einem grundsätzlich vertrauenwürdigen Polizeiapparat wie bei uns - auch nicht anders sein. Das sehe sogar ich ein.
  21. Danke für die Hintergrundinfo. Bist Du sicher, daß JB nicht Dr.JB ist, und woher weißt Du das (ja, ich weiß, mit derselben Berechtigung könntest Du mich fragen, woher ich wisse, daß JB Dr.JB ist)? Ich würde zunächst davon ausgehen, daß das Erläuterungsbuch primär eigenwirtschaftlichen Zwecken diente. Der Profi, also vor allen den Verfassern/Bearbeitern der Kommentare, verwertet die amtlichen Begründungen, deren einziges Problem ist bzw. war, daß der Laie sie damals nur schwer verorten konnte. Das ist alles ganz normal und nichts, worüber man den Kopf schütteln müßte. Und wo möchtest Du die Grenze des Bürgers niedriger Bildung ziehen? Abitur? Mittlere Reife? Hauptschule? Beliebig niedriger? Ein erheblicher und zunehmende Teil der Bevölkerung ist tatsächlich oder nahezu analphabetisch. Ist das der Bürger niedriger Bildung? Andererseits stellen wir doch gerade in diesem Forum immer wieder fest, daß das größte Problem der Unwille ist, sich mit dem Gesetz zu befassen und sich durchzubeißen. Es steht nirgends geschrieben, daß ein Gesetz so leicht lesbar und verständlich sein muß wie eine BILD-Überschrift.
  22. Du hast nicht gelesen. Ist es denn wirklich so schwer? Noch einmal: Dem Standbetreiber steht es frei, über §§ 10f AWaffV hinausgehende Anforderungen aufzustellen - es ist sein Stand. Und wenn der Standbetreiber meint, sich hier an die Regelungen eines besimmten Verband halen zu wollen oder zu müssen, dann kann er dies - sofern sie über die Regelungen/Anforderungen der §§ 10f AWaffV hinausgehen - tun. Soweit wir aber darüber diskutieren - und drum geht es derzeit wohl noch immer - was der Inhalt der Regelungen der §§ 10f AWaffV ist, interessiert die Meinung des DSB bzw. deren Regelwerk nicht im geringsten.
  23. Der OP wollte aber nicht wissen, was er tun oder lassen sollte oder wie ein rechtsunkundiger Vollzugsbeamter vor Ort es möglicherweise sehen würde, sondern was er tun DARF, also wie objektiv de Gesetzes- und Rechtslage ist.
  24. Uwe, Du verstehst es offenbar nicht und bestätigst damit meine vorherigen Feststellungen. Schade.
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