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MarkF

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  1. Meinungen der Behörden/Gerichte/Richter interessieren keinesfalls nur am Rande, weil diese die Entscheidungen treffen, von denen Du betroffen bist. Und wenn in einem Streitfall ein Verwaltungsrichter der Behörde zustimmt und meint, daß aufgrund BVerwG nicht mir solchen HA gejagt werden darf, Du Deine Zuverlässigkeit daher verloren hast und die Berufung wie üblich nicht zuläßt, dann hast Du zunächst mal ein ganz großen Problem. Da hilft es nicht, wenn wir alle plus alle "Waffenrechtler" Deutschlands das anders sehen. DAS ist das Risiko, egal wie groß es ist oder von Dir, mir oder wem auch immer beurteilt wird. Im übrigen sollten Dich auch die begründeten Meinungen anderer Profis interessieren. Denn ruckzuck verbrät so ein Profi seine Meinung in einem Fachaufsatz und dies kann dann gerichtlich Kreise ziehen oder er vermag in einem Prozeß als RA ein VG von seiner Meinung zu überzeugen. Das mußt Du MIR nicht erklären. Nur wie wir mittlerweile aller festgestellt haben sind die (alle) Behörden wie befürchtet der Auffassung, diesem obiter dictum willfahren zu müssen. Und wenigstens zahlreiche VGen/VGHen werden bzw. würden dem wohl folgen, schon weil sie (die betreffenden Richter) hierzu noch nie entschieden und sich nicht nach bisheriger Rechtsauffassung eine Meinung gebildet haben.
  2. Daß ein Amt oder Gericht der Meinung sein kann, das BVerwG habe zutreffend entschieden und selbst wenn der Besitz bis zur Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis zulässig sein sollte es jedenfalls am Bedürfnis zum Umgang im Rahmen der Benutzung (Führen, Schießen) fehlt. Wie gesagt, das haben wir hier doch schon tausendmal durchgekaut.
  3. Ach Manno, das hatten wir doch schon tausendmal. Lese bitte, was ich geschrieben habe: Ratsam für Leute, die 100% sicher sein wollen. Nicht: Ist verboten. Es geht ums Risiko.
  4. Völlg egal, welche Worte Du benutzt. Ein Gesetz wird durch ein anderes Gesetz geändert - das Ding heißt Änderungsgesetz. Und sein Inhalt ist, daß die Änderung verbal beschrieben wie. Eben wie erfolgt. Das Wort soundso wird durch das Wort blablabla ersetzt. Ziffer 1 fällt weg, Ziffer 2 wird Ziffer 1, Ziffer 3 wird Ziffer 2. Usw. usw. Bei einfachen Änderungen könnte man dies auch in Form des "Änderungsmodus" darstellen, was den Vorteil hätte, daß man die neue Fassung sofort erkennen kann als Anwender nicht warten muß, bis die Änderung eingepflegt werden (immerhin gibt es heute www.gesetzeiminternet.de - früher mußte man warten bis entweder eine Neufassung des Gesetzes im BGBl veröffentlich wurde oder die nächste Nachlieferung des Schönfelder etc. erfolgte oder eine Neuausgabe der beckschen-Gesetzetexte angeboten wurde. Aber bei wirklich komplexen Änderungen kommst Du da nicht weiter, weil Du die einzelnen Änderungen nicht unbedingt präzise erkennen kannst. Und darauf kommt es nun einmal an. Akzeptiere es. So kann jeder auch ohne jede andere Hilfe die Änderung erkennen und, falls nötig, selbst händisch einpflegen.
  5. Zum "Verständlich" habe ich mich in meiner bekannt arroganten Art schon wiederholt geäußert. In meinen Augen sollten auch die Naturgesetze, Medizin, Technik usw usw. allgemein verständlich sein. Es ist zum K****n, daß ich lange Jahre Medizin studieren muß, um den Scheiß zu verstehen. Oder Physik. Oder ... oder .... oder .... Juristerei ist kompliziert, weil das Leben kompliziert ist. ich weiß, Du glaubst, das könnte man alles mit ein paar deutlichen Regeln machen und das sei nur alles so kompliziert, um uns Volljuristen ein Auskommen zu sichern (merkwürdig nur, daß dies überall auf der Welt so ist und wenn man sich die Mühe macht, die Geschichte zu betrachten, feststellt, daß dies ein Prozeß der zunehmendem Zivilisation und Komplexheit der menschlichen Gesellschaft war). Ein ausgesprochen simples und extrem banales Gegenbeispiel: "Du sollst nicht töten" ist so eine simple und für jedermann begreifliche Regelung. Erschöpfend. Abschließend. Klar. Einfach. Nicht auslegungsfähig. Man braucht keine Juristen (= niemanden, der erfahren und kundig im Verständnis und Auslegung von Gesetzen und allem, was dami zu tun hat, ist). Aber was gilt für Krieg? Oder der Todesstrafe? Oder Gottes Forderung, den Erstgeborenen zu opfen (töten)? Oder einer Notwehrsituation? Oder wenn jemand Dein Töchterchen vergewaltigen oder töten will, also Nothilfe? Die 10 Gebote sagen dazu nichts. Also mußt Du diese Regeln auslegen. Oder die eine "übergesetzliche" Rechtfertigung oder Entschuldigung basteln. Und dies ist Juristerei. Gegenwärtig eben nicht so derart banal, daß dies auch ein BILD-Leser verstehen würde, sondern derart komplex und kompliziert wie unsere Gesellschaft nun mal geworden ist.
  6. Nein. Aber es hilft. Quatsch. Aber warum beschäftigst Du Dich auch mit der Gesetzgebung? Du könntest Dich auf folgendes beschränken: 1. Derzeit ist bekommst Du keinen HA mit Wechselmag eingetragen und es ist derzeit für Jäger, die kein Risiko eingehen wollen, nicht ratsam, mit so etwas zur Jagd zugehen. Wenn Du das JETZT nicht akzeptieren willst mußt Du dagegen klagen. 2. Es besteht begründete Hoffnung, daß sich dies in absehbarer Zeit für alle Jäger ändert. 3. Daraus folgt: Es genügt, regelmäßig beim Amt nachzufragen, ob die "Änderung" erfolgt ist, wenn man sich nicht darauf verlassen möchte, dies anderweitig mitzubekommen. Anders gesagt: Wollte ich mich mit der aktuellen Forschung in einem Detailgebiet etwa der Medizin, Quantenphysik, Biochemie oder auch nur mit IT oder Elektronik befassen, würde ich ebenfalls nichts verstehen. Mir sind schon die Mehrzahl der Artikel in "Natur und Wissenschaft "der FAZ trotz respektablem IQ und sehr hoher juristischer Qualifikation weitestgehend nicht verständlich, weil ich keine entsprechende Ausbildung habe sondern nur allgemein interessiert bin. Und obwohl ich IT sozusagen von der Wiege an - seit 1985 - wenn auch nur hobbymäßig mache verstehe ich viele Artikel in der c´t schlichtweg nicht (mehr). Und obwohl ich seit ca. 45 Jahren hobbymäßig Elektronik mache sind mir viele technische Unterlagen und Materialien meiner Mandanten aus dem Elektronik-Bereich unverständlich. Das ist halt so. Das Verstehen von Fachpublikationen erfordert Fachwissen. Und dann stellen Du und andere sich hin und erwarten und fordern, daß Fachpublikationen für Gesetz & Recht allgemein verständlich sein sollen? Und könnte man es so machen, daß ein intelligenter Mensch wie Du es auch ohne jdes Fachwissen versteht, kommt ein typischer BILD-Leser und fordert das gleiche. Und könnte man dies auf diese Niveau herunterbrechen, dann würde ein Asylant ohne Deutschkenntnisse kommen und ebendies verlangen. Selbst die 15 Gebote (bekanntlich hat der Dappes beim Absteigen zwei Tafel fallenlassen, nämlich die weiteren Regeln, die für das Verständnis der überlieferten 10 Gebote wichtig sind, plus die extrem kleingemeißelte und nur aus Abkürzungen verstehende Begründung durch den Gesetzgeber, sozusagen eine Mischung aus Palandt und amtlicher Begründung ;-) ) sind, wenn man sie auf komplexe Fälle des wirklichen Lebens anwendet, nicht einfach zu verstehen (Beispiel: "Du sollst nicht töten." Wie ist es aber mit Krieg, Todesstrafe oder einfach nur Notwehr/Nothilfe - von der Forderung Gottes, den Erstgeborenen zu opfern/töten, nicht zu reden? Die 10 Gebote sagen darüber überhaupt nicht aus.). Hinzu kommt: Du beschwerst Dich nicht ein einmal über den Inhalt, also die Juristerei als solche, sondern nur über die Art und Weise, wie sprachlich Gesetzesänderungen beschlossen bzw. dokumentiert werden, wobei es noch nicht einmal wie überall sonst um wirkliche Fachtermini geht - entgegen des ständigen Lamentos benutzen Juristen kaum fachspezifische Termine (vergleicht das mal mit z.B. Medizin) sondern nur eine besonders exakte, komprimierte und in gewisser Hinsicht formalisierte Sprache, die mit den natürlichen redundanten Blabla-Sprachgepflogenheiten auch des sprachgewandten Menschen kollidiert und zum Verständnis ein gegenüber BILD erhöhte intellektuelle Anforderungen und etwas Training erfordert - sondern nur um die komprimierte und exakte sprachliche Verpackung. Was, mein Lieber, ist etwa an: "2. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3“ ersetzt." nicht verständlich? Du schaust in 36 Absatz 3 und suchst dort die Worte "Absatz 1 Nr.2 und 3". Diese Folge von Buchstaben ersetzt Du durch "Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3". Fertig. Was ist daran so schwer? Du bist Techniker, Du beherrschst ganz andere schwierige Dinge. Ach - Du weißt nicht, was in den zitierten Vorschriften steht? Dann hör auf zu greinen sondern geh zu www.gesetzeiminternet.de und schau es Dir an. Ja, Herrgottszeiten, erfordert das wirklich die intellektuelle Kapazität eines Albert Einstein? Dann wären 160.000 Anwälte, 60.000 (oder so, ich weiß die Zahl nicht auswendig) Richter plus einige 100.000 weitere Volljuristen und andere Leute, die tagtäglich mit Gesetzen umgehen, Einsteins. Was sie definitiv nicht sind. Auch auf die Gefahr, daß Du mich für ein arrogantes A* hältst (was ich jedenfalls teilweise auch bin): Dieses Lamento beruht schlicht auf der Faulheit und Bequemlichkeit, nicht genau lesen, den Intellekt einsetzen und mitdenken zu wollen, auf der Erwartung, alles was mit Recht & Gesetz zu tun habe müßte sprachlich wie inhaltlich das Niveau von BILD und der Speisekarte einer Pommesbude besitzen und sozusagen nicht nur mundgerecht serviert sondern auch ohne jede eigene Leistung durch Knopfdruck im Hirn erscheinen. Komisch. Warum nur stelle ich mich nicht hin und jammere herum, daß ich Deine Fachpublikationen nicht einfach so verstehe und nicht einfach so Dein fachspezifisches Wissen und Verständnis habe? Mann, ist die Welt ungerecht !
  7. Die Wirkungg der BVerwG-Entscheidungen hatten wir doch bereits vor Monaten durchgekaut und die von universalwaffen.de gepostete Stellungnahme von Kassel bringt die Sache sehr gut (und überraschend für eine Behörde) auf den Punkt. Damit ist alles gesagt. Wo die Behörden diese Auffassung vertreten - das dürfte bundesweit die Regel sein - kann man entweder noch ein paar Wochen länger abwarten oder muß rechtlich dagegen vorgehen, was aber höchstwahrscheinlich völlig überflüssig wäre und nur unnötige Kosten verursachen würde.
  8. MarkF

    Was kann ich tun?

    Merkwürdig. Bei meinem Sohn und mir dauert es immer Monate. Was sollen die Kriterien für "auffallen" sein? Als LWB ist man doch per se auffällig ...
  9. MarkF

    Was kann ich tun?

    Die anderen schlafen offenbar noch, daher: Genauso. Es ist eine Verpflichtungsklage - im Antrag nennst und bezeichnest Du den VA, den die Behörde erlassen soll. Näheresn findest Du über google oder Du konsultierst einen Anwaltskollegen Deines geringsten Mißtrauens. Aber wenn Du meinen Rat hören willst: Tue es nicht. Frag beim SB nach, warum es solange dauert, und wenn er auf die Zuverlässigkeitsprüfung und Auskunft vom LKA verweist, dann warte. Zum einen dauert auch die Klage, mittlerweile immer länger dank der zunehmenden Zahl der Asylverfahren (bin gespannt nach welcher Zeit die diesjährige "Sammel"kapazitäsklage gegen die Frankfurter Uni wg. Medizinstudium entschieden werden wird, auch das Frankfurter VG ächzt unter den Asylklagen), und bis zur Entscheidung wird das LKA die Auskunft erteilt haben. Ddie Richter nervt die zunehmende Belastung durch Asylantenklagen auch und es ist nicht fernliegend, daß sie dies an Dir mit Deiner überflüssigen Luxus-Klage auslassen, da das Amt Dir ohne positiven Zuverlässigkeitsbescheid keine WBK erteilen darf. Und auch das Amt wird nicht allzu erfreut sein, denn es liegt ja nicht an denen, die hätten wie jedermann die Sache auch gerne vom Tisch. Du wirst in Deiner Karriere als LWB sicher noch oft mit den SB zu tun haben und wenn es nicht Idioten oder Waffen-/LWB-Feinde sind ist deren neutrales Wohlwollen oder wie immer man ein nicht durch Aversion geprägtes Verhalten bezeichnen will wichtiger als hier Dampf abzulassen und sich als Bürger mit Rückgrat zu profilieren. Heb Dir das für einen wirklichen Streit mit dem Amt auf, z.B. im Rahmen des P.6 AWaffV (dieses Mandat würde ich gerne übernehmen), und nimm als Erkenntnis den Rat mit, den unsere SB in solchen Situationen erteilen: Wenn absehbar ist, daß man in den nächsten Monaten eine (von einer Zuverlässigkeitsprüfung abhängige) Genehmigung benötigt, dann informiere das Amt sofort darüber, damit die jetzt schon die Zuverlässigkeit prüfen und sich gleich an das LKA wenden können. Dann mußt Du optimalerweise auf Bescheidung Deines Antrags nur ein paar Tage warten.
  10. MarkF

    Was kann ich tun?

    Ohne diesen konkreten Fall beurteilen zu können: In Hessen dauert es auch einige Monate. Wobei ich ausschließen kann, daß Aversionen des SB ursächlich sind.
  11. Ich verstehe jetzt nicht, was Du damit sagen willst. Jedenfalls müssen die Bundesgerichte ihre Nichtannahmebeschlüsse nicht begründen. Ich könnte das ja noch ansatzweise verstehen, wenn dies ein nicht vertretbaren zusätzlichen Aufwand darstellen würde oder wenn dies auf Fälle absolut und geradezu offenkundig unzulänglicher Antragsbegründungen beschränkt wäre (was bei BGH in Zivilsachen aufgrund des BGA-RA-Zwangs niemals der Fall sein kann). Da aber angeblich diese Beschlüsse in einem Gremium ergehen, also wenigstens der Berichterstatter ein schriftliches Votum erstellt hat (oder besser gesagt durch seine Zuarbeiter hat erstellen lassen) sprich ja überhaupt nichts dagegen, diese Votum als Begründung rauszugeben. Es sei denn natürlich, daß darin Sachen stehen wie "Wieder mal eine Verfassungsbeschwerde des RA XYZ, wie üblich frech und anmaßend, daher sollte wie üblich nicht angenommen werden.", was ich mir auch durchaus vorstellen kann. Ich habe genügend Verfassungsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen gesehen, die Hand und Fuß haben, zumindest eine Begründung der Nichtannahme verdient haben, daher halte ich so etwas (Willkür) durchaus für möglich. Ungeachtet dessen ist es nicht nu eine Frage der professionellen Höflichkeit, einem Kollegen, der sich viele Stunden Mühe gegeben hat, wenigstens grob mitzuteilen, warum der Herrscher nicht geneigt ist, sich mit seiner Eingabe zu befassen, von dem Anspruch des Bürgers (=Souverän), wenigstens zu erfahren, warum das Hohe Gericht meint, daß er keinen Schutz verdiene, abgesehen. Scheiß-System.
  12. Ja, natürlich. Der Bub läuft in die gleiche Gefahr, einen Anti-Terror-Einsatz zu provozieren. Nur hat er nicht zu befürchten, daß ihm die Zuverlässigkeit aberkannt wird, und bei einem hirnlosen Jugendlichen oder Jung-Volljährigen wird man eher Dämlichkeit als Entschuldiungsgrund annehmen als bei einem sagen wir 50jährigen Sportschützen und Waffensammler, dem man vermutlich eher glattzüngig ins Stammbuch schreibt, daß er wissen muß, daß heutzutage freizügiges Herumspielen mit echten oder unechten Waffen oder -attrappen im einsehbaren Garten ungeachtet der spezifisch waffenrechtlichen Zulässigkeit die Nachbarn, mit deren Ignoranz und Ängstlichkeit man aufgrund der eigenen spezifischen LWB-Lebenserfahrung unbedingt rechnen muß, in Angst, Schrecken und Panik versetzen wird bzw. muß - und somit § 118 OWiG ruft ... Ich würde jetzt aber nicht die Nachbarn mit Wurfzetteln darauf hinweisen, daß sie im Krisenfall gerne vorbeikommen und ihr Notfallpaket abholen können, daher auch nichts Böses vermuten sollen, wenn man mich auf meinem Grundstück mit Waffen sieht. Denn dies könnte nur allzu leicht Begehrlichkeiten wecken und zu ungebetenen Gästern führen ...
  13. Hatte Wichtigeres zu tun, daher erst jetzt: Natürlich KANN Dir ein Strick daraus gedreht werden. Zwar - sofern Du im eigenen befriedeten Besitztum geblieben bist - nicht wegen unzulässigen Führens, also nicht wegen eines spezifisch waffenrechtlichen Verstosses, aber wenn sich der Postmann bedroht fühlt oder die Nachbarn diese sehen und einen Amoklauf befürchten nach § 118 OWiG. Es gibt keine waffenrechtliche Vorschrift, die dies verbietet, aber wie schon mehrfach erläutert (und um dies zu verstehen muß man kein Jurist sein, also rede Dich nicht mit Fachfremdheit heraus ;-) ) kann ein waffenrechtlich zulässiges Verhalten nach anderen, allgemeinen Vorschriften sanktioniert sein. und werden. Und FALLS der Postmann sich bedroht fühlen oder die Nachbarn einen Amoklauf befürchten und die Polizei rufen sollten, bin auch ich der Meinung, daß man den § 118 OWiG bejahen und Dir Deine Zuverlässigkeit aberkennen wird. Insofern teile ich das Schwarzsehen der Gegenmeinung. Für richtig halte ich eine solche Entscheidung nicht, aber ich gebe mich über unsere Richter keinen Illusionen hin. Ich würde zwar gegenteilig entscheiden, aber ich habe auch ein anderes Vorverständnis und als "Waffennarr" keine Berührungsängste. Und was Dein abschließendes Lamento angeht: Eine Konstruktion, die einen sicheren Umgang erlaubt, ist technisch möglich. Es ist aber gerade nicht möglich, jedermann mit Deinem E-Technik-Wissen auszustatten. Und das läßt sich sich auch nicht so weit vereinfachen, denn die Materie ist nun einmal von Natur aus kompliziert. Jura selbst, also die Gesetze als solche, sind zwar "nur" menschengemacht, aber ihr Regelungsgegenstand ist beliebg komplex und je mehr man der Meinung ist, daß man die Entscheidung des konkreten Fall nicht der Gerrechtigkeits- und Richtigkeitsvorstellung des konkreten Entscheiders überlassen will, destso konplizierter und anspruchsvoller wird das Regekungspaket (was nicht bedeutet, daß es nicht auch schlechte, unsinnige, falsche, unnötig komplizierte Regelungen gibt). Und selbst wenn Du auf Gesetze verzichten möchtest wirst Du irgendwann bei einem System wie dem angelsächsigen case-law landen, was erfordert, daß Du nicht nur die Präzedenzfälle der letzten 1000 Jahre (denn auch ein Entscheider hat nach den ersten Monaten und Jahren keine rechte Lust mehr und will nur noch schnell und zügig den Schreibtisch leer räumen, möchte also das Rad nicht jede Woche neu erfinden müssen und daher sich am bereits Vorgedachten orientieren - Du möchtest ja in Deinem Studium auch nicht Physik, Elektronik und E-Technik neu erfinden) kennen sondern auch damit rechnen mußt, daß ein aktueller Fall nach Grundsätzen, die vor 1000 Jahren als richtig angesehen werden, entschieden wird.
  14. Sorry, aber Du läufst in die gleiche Falle. Du vermengst Regelverstoß mit der bauchgefühlsmäßigen (und grds. nicht völlig unberechtigten) Befürchtung, die Obrigkeit würde trotz des Fehlens einer Regelverletzung eine solche behaupten bzw. eine Verhaltensregel - man darf zuhause nicht mit der (geladenen) Waffe herumlaufen - auch trotz des Fehlens entsprechender Gesetze oder gar im Widerspruch zur objektiv feststellbaren Rechtslage behaupten. Unter diese Befürchtung fällt gerade nicht, wenn das für sich betrachtete waffenrechtlich nicht zu beanstandende Verhalten einen anderen Straf-/OWitatbestand erfüllt - sei es Nötigung (starker Tobak, weil objektiv mißbilligt), sei es § 118 OWiG (kann auch eine für sich legale Handlung betreffen, die lediglich aufgrund der Emotionen/Hirnlosigkeit der Umgebung - auch des Nachbarn - zum Regelverstoß in Form des § 118 wird): Dann ist die Regelverletzung erfolgt, wird sanktioniert und wird/kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. Die Rechtslage ist: Es ist nicht verboten und stellt keinen waffenrechtlichen und wenn es der Nachbar/die Öffentlichkeit nicht mitbekommt (Posieren im Garten, vor dem offenen Fenster) auch sonst keinen Regelverstoß dar. Der Rat ist gleichwohl aufgrund der nicht unbegründeten Befürchtung, daß die Obrigkeit dennoch daraus einen Strick drehen will: Wenn man es tut sollte man es auch jenseits des § 118 OWiG nicht öffentlich kundtun/werden lassen. Zu Vorbeugemaßnahmen kann auch zählen, daß man etwa der zuständigen Polizeidienststelle mitteilt, daß man Sammler/Sportschütze ist, gelegentlich seine Schätze auspackt, streichelt, vorführt, bewundert (dafür ist eine Sammlung ja auch da) oder reinigt und daher allzu neugierige Nachbarn evtl. einen falschen Eindruck erlangen könnten. Damit kann man vermeiden, daß entsprechende Meldungen zu Einsätzen führen, die wiederum zu Bejahen des § 118 OWiG führen können.
  15. Keineswegs. Das Bedürfnis hat in gleicher Weise den Zweck, bei Wegfall des Bedürfnisses die Erlaubnis kassieren zu können, und die Zuverlässigkeit soll ebenso von vorneherein als unzuverlässig bewertete Gesellen am Erwerb einer Erlaubnis hindern. Tatsächlich zielt, wenn man auf diese Unterscheidung Wert legt, das Bedürfnis primär auf die Zahl, die Zuverlässigkeit auf die Sicherheit, wobei natürlich beides auch Reflexwirkung besitzt: Je geringer die Zahl der Berechtigten ist, bei denen ein Bedürfnis anerkannt wird, destso geringer ist die sich aus den trotz Zuverlässigkeit bestehenden Restrisken ergebende Gefährdung, und je höher die Anforderungen an die Zuverlässigkeit destso geringer die Zahl der Berechtigten. Verschärft man die Bedürfnisanforderung etwa so weit, daß man im Schnitt wöchentlich Schießen/Trainieren muß, und fordert jährliche Nachweise, kann man die Zahl der Berechtigten im Nachhinein deutlich verringern.: Am Anfang ist die Begeisterung groß, nicht selten läßt sie im Laufe der Zeit deutlich nach.
  16. Für mich ist ja eod, daher sage ich zum eigentlichen Thema nichts mehr. Aber anscheinend ist es ungemein schwer, zu begreifen, daher nochmal anders: Wir diskutieren hier und an anderer Stelle über juristische Fragen. Das sind also grundsätzlich fachlich-juristische Diskussionen, auch wenn sich (sogar mehrheitlich) Laien daran beteiligen. Dabei geht es - jedenfalls mir - nicht um persönliche Profilierung, was in einem Laienforum auch ziemlich dämlich wäre, nicht um "Rechthaben", sondern um Erkenntnisgewinn (auch wenn ich seit jeher nicht gänzlich unzutreffend in dem Ruf stehe, ungemein schwer zu überzeugen zu sein). Für solche juristisch-fachliche Diskussionen gibt es aber gewisse Regeln, Konventionen, ohne die diese Diskussionen keinen Sinn ergeben. Beispielsweise sind Argumente, Gründe auszutauschen und nicht nur unbegründete Meinungen rauszurotzen. Persönliche Erfahrungen, dies oder jenes so erlebt zu habe, sind auch keine (rechtlichen) Argumente für irgendwelche rechtliche Bewertung sondern allenfalls relevant, wenn es darum geht, wie dies oder jenes (möglicherweise, denn behaupten kann ja jeder viel) in der Praxis gehandhabt werden kann. Möchte man mit Normen, Rechtsprechung oder Literatur argumentieren, so sind diese konkret und nachprüfbar, also mit konkreter Quelle und Fundstelle zu zitieren. Dies nur als Beispiel; solches sind die Grundlagen aller juristischer Arbeit und rechtswissenschaftlicher Tätigkeit. Unter anderem dies lernt man während der Ausbildung, vor allem im Studium. Natürlich nicht jeder gleich gut. Mir ist durchaus bewußt, daß dies auch in anderen geisteswissenschaftlichen Disziplinen anders gehandhabt wird, aber daher kann man deren Arbeitsweise auch nicht wirklich ernst nehmen. Wer meint, dies sei lediglich formales Larifari, sollte sich die Frage stellen, warum er diskutiert. Und was es ihm z.B. für sein aktuelles Problem nutzt, wenn ihm anstelle einer konkreten Fundstelle, die er überprüfen und wenn zutreffend z.B. der Behörde entgegenhalten kann, nur z.B. eine nebulöse Behauptung, dies würde sich aus vielen Entscheidungen ergeben, mitgeteilt wird. Dies ist nichts als heiße Luft. Diskussionen, die dies mißachten, sind bestenfalls Stammtischgespräche und die Zeit nicht wert, die man zu deren Lektüre verwendet. Daß sich Laien damit schwertun ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran. Daß auch manche Fachleute - namentlich carcano - diese Grundregeln mißachten, beruht vielleicht darauf, daß er möglichst wenig Wissen/know how für lau preisgeben möchte, entwertet aber seine Beiträge völlig: Eine begründungslose Behauptung, eine begründungslose Meinung, ist und bleibt eine bloße Behauptung, bloße Meinung (Meinungen sind wie A*l*cher - jeder hat eines) völlig egal von wem sie stammt. Sie überzeugt nicht und vermag allein aufgrund der Stellung des Äußernden im System - etwa das BVerfG - faktisch eine Bedeutung besitzen. Und: Wenn man über die Rechtslage, die zutreffende rechtliche Bewertung eines Sachverhalts diskutiert, dann bedeutet selbst eine "zweifelsfreie" Antwort/Bewertung keine Garantie für irgendwas. Wenn sich die Parteien nicht einigen entscheiden Richter, Menschen, die entgegen deren eigener Meinung von sich selbst (dazu läßt sich jetzt auch psychologisch viel sagen, aber das spare ich mir an dieser Stelle) mehr oder minder fehlbar, vorbelastet, befangen, ergebnisinteressiert sind. Die Auswirkungen der Unvollkommenheit des Systems hat aber nichts mit der notwendigerweise theoretischen Diskussion über die Rechtslage zu tun, auch wenn es jedenfalls zur sachgerechten anwaltlichen Arbeit zählt, nach der Analyse der Rechtslage unter Einschluß einer möglicherweise unzutreffenden Rechtsprechung auch die sich aus Vorurteilen und Vorverurteilungen - wie etwa hier der Umstand, daß möglicherweise der durchschnittliche Richter Pickel im Hirn bekommt bei der Vorstellung, daß ein Berechtigter zuhause mit einer geladenen Waffe herumläuft - ergebenden Risiken hinzuweisen und die ggfs. bei einem Rat zu berücksichtigen. Die aber auf die (möglichst) objektive Beurteilung der Rechtslage keinerlei Auswirkung besitzen. Und aus diesem Grund ist für mich diese Diskussion inhaltlich beendet. Es kommen keine Argumente sondern nur begründungslose Behauptungen, Meinungsäußerungen. Damit ist niemandem gedient außer vielleicht dem Ego des Betreffenden und dessen Beitrags-score.
  17. Nun, hier tritt wieder dasselbe Phänomen auf wie in ähnlichen Diskussionen: Mangels Kompetenz (das ist nicht abwertend gemeint, nur beschreibend) wird nicht fachlich argumentiert sondern sozusagen aus dem Laien"verständnis", Bauchgefühl, undifferenziert "gemeint". Auch schiiter behauptet wieder nur nebulös etwas von einem Jägersmann im Revier, wobei die Relevanz und Einschlägigkeit nicht nur offen bleibt sondern anscheinend ("Revier") überhaupt nicht vorhanden ist, ohne "Roß und Reiter", d.h. diese angebliche Entscheidung, zu nennen. Und auch daß es Regeln für den Umgang auf dem Schießstand gibt hat überhaupt nichts damit zu tun, was ich zuhause tun darf, wo noch nicht einmal das Bedürfnis eine Rolle spielt. Auch wird leider nicht erkannt, daß über § 118 OWiG trotz kurzer Erwähnung gerade "anstößige" Handungen außerhalb der Abgeschirmtheit der eigenen vier Wände zu Sanktionen führen können - aber gerade nicht wegen "geladener Waffe", der Handlung, um die es hier geht, spezifisch sondern nur sozusagen als Reflex. So hat eine Diskussionen leider keinen Sinn, das führt zu nichts, vor allem nicht zu weiterem Erkenntnisgewinn. Es bleibt dabei, daß es keine Gesetz und keine VO, offenbar auch kein einziges Urteil, gibt, daß das Herumtragen einer Waffe in den eigenen vier Wänden etc., wo dies kein Führen darstellt, reglementieren oder gar sanktionieren würde, noch nicht mal eine entsprechende qualifzierte Meinung in der Literatur, und damit ist für mich eod.
  18. Entschuldige, aber Du schreibst an der Sache vorbei. Schau Dir den Entscheidungskontext Deiner "Stichworte" an Es geht immer nur um Situationen des Führens oder der Aufbewahrung. Kein einziger Fall betrifft den Umgang in einem waffenrechtlich bewußt nicht weiter reglementierten Bereich wie dem Herumtragen zu hause. Unzuverlässigkeit setzt die Mißachtung von Normen oder Pflichten voraus. Also muß Du als erstes eines Verpflichtung konstruieren, zuhause keine geladene Waffe herumzutragen, also ein diesbezügliches Verbot. Da kommst Du nicht weiter, wenn Du Dich pauschal auf "Stichworte" und Urteile berufst, die ganz andere Handlungen betreffen. Und gerade weil es für das Herumtragen zuhause keines Bedürfnisses bedarf und weil es etwas ganz anderes ist, ob man zuhause eine geladene Waffe im Schulterholster hat oder sie "nur" geladen im Schrank aufbewahrt, was nach Meinung der Gerichte zu einer Risiko- und Gefahrerhöhung führt, wirst Du Dich sehr schwer tun, ein entsprechendes Verbot zu konstruieren. Wir reden hier über eine rechtliche Bewertung, also sei bitte so gut und argumentiere auch juristisch und laß ab von diesem pauschalen Herumgeunke. Wenn Du meinst, daß sich aus einer konkreten Entscheidung das Verbot des Herumtragen zuhause ergebe, dann nenn diese Entscheidung und die entsprechenden Ausführungen.
  19. Es ist zu unterscheiden zwischen der sicherlich nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Befürchtung, daß die Staatsmacht ein solches Verhalten aus den genannten Gründen zu unterbinden/kriminalisieren suchen könnte, und einer objektiven Beurteilung, ob dies tatsächlich waffenrechtlich zu beanstanden ist oder sonstwie gegen Regeln verstößt. Diesbezüglich genügt aber nicht, auf Entscheidungen im Rahmen des Führens zu verweisen (erst recht nicht pauschal), da bei all diesen Entscheidungen eben das Bedürfnis der Anknüpfungspunkt ist und das Bedürfnis beim Herumtragen zuhause absolut irrelevant ist. Aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, lediglich das nicht zuhause erfolgte erfolgte Herumtragen als Führen zu reglementieren, bin ich trotz aller Paranoia auch eher optimistisch , daß das bloße Herumtragen zuhause an sich letztlich nicht sanktioniert werden kann. Das WaffG bietet dafür eben nicht auch nur die geringste Handhabe; gerade das Gegenteil ist der Fall. Soweit man dies in anderer Hinsicht sanktionieren wollte, etwa weil man mit dem Herumtragen im Garten die Nachbarn in Panik versetzen würde, ist dies auch nur möglich, wenn das gleiche Verhalten unter Verwendung eines verwechselungsfähigen Spielzeugs, Deko, Softair etc. zu sanktionieren wäre. Denn der Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen ja nicht, daß es sich um eine geladene scharfe Waffe handelt, sondern daß der Nachbar glaubt, man sei Terrorist, Amokläufer oder irgendetwas in dieser Richtung. Diese Diskussion gab es vor einigen Wochen im Zusammenhang mit dem offenen Führen einer SSW, was als dank kWS zwar als Führen grds. legal wäre, in der konkreten Form als ungewöhnich und besorgniserregend und nicht erforderlich aber ein OWi darstellen kann. Ansatzpunkt wäre der frühere Straftatbestand des groben Unfugs, heute § 118 OWiG. Natürlich ist bedenklich, daß ein auch nicht nur objektiv unbedenkliches sondern auch in manchen zivilisierten ausländischen Rechtsordnungen gerade gefordertes Handeln zum OWiG allein durch die irrationale Reaktion der Mitmenschen wird. Objektiv stellt es aber eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, wenn durch das Herumlaufen mit einer offen getragenen SSW eine Massenpanik entsteht. Auch wenn man selbst heutzutage von einem auch nur ansatzweise mündigen Bürger die Erkenntnis erwarten sollte, daß ein Amokläufer und Terrorist nicht gemütlich die Einkaufsstraße mit einer offen geholsterten Waffe entlangläuft oder so beim Bäcker einkauft und bezahlt. Aus diesem Grund würde ich vor Betreten meiner von außen einsehbaren Grundstücksflächen die Waffe ablegen (wodurch das Problem der regelgerechten Verwahrung auftritt) oder Hemd/Jacke drüberhängen lassen.
  20. Wir reden hier nur vom Mitsichtragen in seinen eigenen Räumlichkeiten, also spielt das Bedürfnis keine Rolle. Es besteht auch ein grundlegender Unterschied zwischen dem Aufbewahren einer Waffe und Mun, wofür es ja dezidierte Regeln gibt, aus denen sich Prinzipien ableiten lassen, und dem gesetzlich gerade nicht geregelten Herumtragen in seinen eigenen vier Wänden. Gerade aus dem Umstand, daß es sich dabei nicht um Führen handelt und das Bedürfnis gerade keine Rolle spielt und dies auch für den Gesetzgeber ganz und gar evident war, er dies also problemlos gegenteilig hätte regeln können - also wie in fremden Räumlichkeiten nur im Rahmen des Bedürfnisses - muß man folgern, daß man nicht auf Umwegen zu einer vom Gesetzgeber gerade - geradezu ausdrücklich - nicht gewollten Reglementierung und auch Kriminalisierung einer Handlung, die für sich genommen keinen anderen sanktionsbewehrten Tatbestand erfüllt oder spezifisch regelwidrig wäre, gelangt. Da es also keinerlei Richtlinien, Kriterien, Prinzipien gibt, wie mit Waffen zuhause jenseits der Aufbewahrung umzugehen ist, gelten die Prinzipien für die Aufbewahrung nicht. Alle mir bekannten Entscheidungenm beziehen sich auf den Tatbestand des Führens und Knüpfen dann - insoweit konsequent und, wenn man das Gesetz akzeptiert, zutreffend an das Bedürfnis an. Und sie daher für das Herumtragen zuhause entschieden nicht einschlägig. Ich kenne aber keine Entscheidung, die das Herumtragen zuhause auch nur ansatzweise erfassen, betreffen, bewerten würde. Daher fragte ich nach Deiner Begründung.
  21. Jetzt würde mich doch interessieren, woher schiiter die Gewißheit nimmt, daß das folgenlose weil sorgfältige Mitsicherumtragen der eigenen, geladenen Waffe in seiner eigenen Wohnung zur Verlust der Zuverlässigkeit führe. Um Bedürfnis geht es hierbei nicht, sondern nur darum, dadurch nicht die Gewähr für [blablabla] zu bieten. Einschlägige Rechtsprechung gibt es anscheinend nicht. Also?
  22. Sebstverständlich wird die Verfassungsbeschwerde (nicht: Klage - Leute, die Terminologie ist doch nun wirklich nicht schwer zu behalten) nicht zurückgenommen. Warum sollten die Kläger dies tunt? Die Kosten sind bereits entstanden und weitere Kosten würden erst entstehen, wenn/falls die Verfassungsbeschwerden angenommen und ins Karlsruhe darüber verhandelt werden sollten.
  23. Wurde schon wiederholt besprochen. Die Lösung ist: Wenn der Versender mit dem besitzberechtigten und damit behördlich überprüft zuverlässigen Käufer vereinbart, daß dieser keine anderem Empfangsvollmacht erteilen und zugleich dem Transportunternehmen durch z.B. einen Zettel an der Klingel oder Fax die Ersatzustellung untersagen wird, dann kann als normales Paket versandt werden. Denn nichts anderes - eine Vereinbarung - besteht auch mit dem Transportunternehmen (nur an den berechtigen Empfänger zu übergeben). Der Versender muß sich darauf verlassen, daß sich der Zusteller daran hält. Und wer ist zuverlässiger und vertrauenswürdiger? So ein dahergelaufener Zustellmensch oder ein behördlich überprüfter und lizenzierter LWB? Wenn der Empfänger entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung an einen Dritten zustellen läßt, dann trägt allein er die Verantwortung. Aus Sicht des Versenders ist dies genau das gleiche wie wenn der Spediteur trotz "eingehändig" etc. an einen Dritten abliefert. Wollte man dem Versender vorwerfen, daß er sich darauf verlassen hat, daß sich der empfangene LWB vereinbarungs- und rechtswidrig verhält (denn der Empfänger darf auch von sich aus nicht zulassen, daß ein Nichtberechtigter Besitz erhält), dann muß man ihm erst recht anlasten, wenn er sich darauf verläßt, daß der Zusteller das "eigenhändig" beachtet. Und das wäre das Ende jedes Waffenversendens.
  24. Aufhänger sind die aktuellen Verlautbarungen zu unserer Unsicherheit. Ich habe so viele Baustellen ... hier § 6 AWaffV, Art.20 IV GG .... Noch bin ich nicht im Ruhestand.
  25. Ich halte die Thematik, das Bedürfnis für einen WS für eine kleine. kurze, .45ACP wie sie Jäger führen dürfen, mit SV zu begründen, für mittlerweile sehr aktuell. Spätestens seit Würzburg und München kann man überall die ("beunruhigenden" ;-)) Verlautbarungen der Politik und (Un)Sicherheitsbehörden lesen, daß unsere Sicherheit nicht mehr garantiert werden könne, jeder damit rechnen müssen, Opfer weiterer solcher Gewalttaten zu werden, mit Terror- und Gewaltakte gerechnet werden müssen, diese also zum Alltag gehören (leider habe ich mir keine entsprechende Sammlung angelegt). Und dies wird sich nicht ändern. Niemand wird/will die Grenzen dicht machen, niemand will mit Razzien den Illegalwaffenbereich austrocknen, was auch schon deswegen nicht funktionieren wird, weil es nicht mehr nur die "einschlägigen" Kreise sind, die sich seit Jahren entsprechende eindecken konnten. Das Leben ist eigentlich (abgesehen von der Menschenwürde des Mörders, wie wir lernen mußten) das höchste Verfassungsgut, und wenn der Staat dieses eingestandendermaßen nicht schützen kann, dann erscheint der Wortlaut von § 19 Abs.1 Nr.1 WaffG nicht mehr verfassungswidrig. Solange man als Teil der Allgemeinheit praktisch nicht gefährdet war, gab es keinen rechten Ansatzpunkt, aber wenn die Allgemeinheit wie jetzt "amtlich" bestätigt in quasi ständiger Gefahr leben muß, Opfer eines religiös oder sonstwie motivierten Fanatikers zu werden, der Terror zum Alltag gehört, und der Staat dies nicht mehr verhindern kann, muß es zumindest den Zuverlässigen, von denen keine zusätzliche Gefahr ausgeht, gestattet sein, sich entsprechend zu verteidigen und die dafür erforderlichen Mittel zu erwerben. Bekanntlich nutzt das entsprechend Verbot nur den Kriminellen und macht die Rechtstreuen zum Opfer (Jefferson, Beccari). Natürlich wird keine Behörde § 19 Abs.1 Nr.1 WaffG ignorieren, einschränkend/verfassungsgemäß auslegen oder als mittlerweile verfassungswidrig nicht anwenden. Da muß man schon bereit seien, einen Prozeß anzufangen.
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