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IGNORED

Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK


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Geschrieben

Habe ich das richtig verstanden, daß die Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK noch nicht in Kraft ist sondern erst ab September. Dann könnte ich mir ja noch ein Gewehr auf der Gelben eintragen lassen owohl ich schon 13 Waffen darauf habe.

Geschrieben

Theoretisch zumindest. Es gibt aber Behörden die schon nicht mehr eintragen, und solche die der Meinung sind dass sie zwar noch eintragen die Waffen aber dann im September wieder ausgetragen werden müssen oder ein entsprechendes Einzelbedürfniss analog Grün geltend gemacht werden muss.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb farmer3:

Es gibt aber Behörden die schon nicht mehr eintragen, und solche die der

Na hoffentlich überprüfen die dann auch schon nach der 4/6 Regel!

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb callahan44er:

Na hoffentlich überprüfen die dann auch schon nach der 4/6 Regel!

Natürlich nicht, das wäre ja gut für uns. Mal gucken wann ab September hier wieder irgendwelche extravaganten Auslegungen auftauchen obwohl es ja ganz klar schwarz auf weiß steht und das schwarze die Buchstaben sind. 

Geschrieben (bearbeitet)

Die alte gelbe WBK ist keine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 (bzw. dann Abs. 6) WaffG und sollte daher von der Mengenbeschränkung nicht betroffen sein.

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

„Frage an Radio Eriwan: …?“

„Im Prinzip ja, aber ab September wird die Behörde erstmal Stress machen." In einigen Behörden weniger, in NRW u.ä. garantiert mehr. Also im Fall einer guten Rechtsschutzversicherung kann man das schon machen.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb chr:

guten Rechtsschutzversicherung

Ich vermute mal, daß jede beim allgemeinen VerwaltungsRS 3 Monate Wartezeit hat. (Zur RSV über die BDS Mitgliedschaft muß ich passen) Also flott wer keine hat und bei Gelb>10 mit Ärger rechnen muß. Bei allen anderen Verbesserungen zum 1.9. sehe ich durchaus auch eine beruhigende Wirkung einer bezahlten RSV mit eben allg. Verwaltungs  RS.:gutidee:

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb tt22:

Die alte gelbe WBK ist keine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 (bzw. dann Abs. 6) WaffG und sollte daher von der Mengenbeschränkung nicht betroffen sein.

Ist sie nicht? Verdammt, dann hat uns das Bundesverwaltungsgericht ja schon wieder angeschwindelt ...

Geschrieben

Inwiefern? Weil das Erwerbsstreckungsgebot auf sie analog angewendet wird?

 

Die alte Gelbe selbst wird in § 14 WaffG doch an keiner Stelle erwähnt sondern nur über § 58 Abs. 1 S. 1 geregelt...

 

Wäre es anders und die alten gelben WBKs wären Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 WaffG , wären die alten WBKs ja auch automatisch auf die erweiterten Waffenarten der neuen gelben WBK erweitert gewesen.

Geschrieben
Am 28.6.2020 um 09:21 schrieb Flohbändiger:

Ist sie nicht? Verdammt, dann hat uns das Bundesverwaltungsgericht ja schon wieder angeschwindelt ...

Wenn Du das Urteil 6 C 1.07 meinst, geht es darum um eine UMGESCHRIEBENE alte gelbe WBK aus dem Jahr 2000 in eine "neue" gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG und für diese gelte auch das Erwerbsstreckungsgebot (was so ja auch korrekt ist).

 

Alte gelbe WBK gelten in der Tat entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort.

 

Und zur Ausgangsfrage: die Deckelung auf 10 Waffen tritt in der Tat erst am 01.09.2020 in Kraft. Bis dahin können (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) auch mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK erworben werden. Für die alte gelbe WBK gilt die Deckelung nicht.

Geschrieben
Am 27.6.2020 um 12:29 schrieb Gerry:

Habe ich das richtig verstanden, daß die Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK noch nicht in Kraft ist sondern erst ab September. Dann könnte ich mir ja noch ein Gewehr auf der Gelben eintragen lassen owohl ich schon 13 Waffen darauf habe.

 

Das Thema wird absehbar noch für einige Turbulenzen, ggf. auch Ärger, sorgen.

 

Da wird es nicht wenige Behörden geben, die das mit dem 01.09. als Zeitpunkt, ab dem die 10er-Beschränkung der WBK Gelb greift, nicht so sehen. Die werden bereits das Datum des Inkrafttretens des novellierten WaffG als den Zeitpunkt ansehen, ab dem der "Gedsamtbestand 10" nicht mehr überschritten werden darf.

 

Der geneigte Waffenbesitzer und -erwerber "über 10", der es anders sieht ( @Sachbearbeiter), kann die ganze Chose dann vor den Verwaltungsgerichten austragen...

 

Ich bin auch "Ü10" auf Neu-Gelb, aber ob mir ein weiteres Militärkarabinerlein, das vielleicht noch interessant wäre, das wert ist... eher nicht.  

Geschrieben

Schon möglich, wobei hier aufgrund der klaren Formulierung (zumindest in der zum 01.09.2020 in Kraft tretenden korrigierten Form) keinerlei Auslegungsbedarf besteht. Jeder mit gelber WBK neu hat zu diesem Stichtag Bestandsschutz für alle darin eingetragenen Waffen auch über 10.

Geschrieben

Eben. Es steht ja sogar das "Schutzdatum" drin. Da gibt es eigentlich keinen Spielraum.

 

Abgesehen davon ist diese Regelung natürlich völliger Blödsinn.

Geschrieben
Am 29.6.2020 um 09:38 schrieb Sachbearbeiter:

Wenn Du das Urteil 6 C 1.07 meinst, geht es darum um eine UMGESCHRIEBENE alte gelbe WBK aus dem Jahr 2000 in eine "neue" gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG und für diese gelte auch das Erwerbsstreckungsgebot (was so ja auch korrekt ist).

 

Alte gelbe WBK gelten in der Tat entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort.

Ja, für den Altbesitz der bis 01.04.2003 erworbenen Waffen. Jeder weitere Erwerb nach diesem Datum regelt sich jedoch nach § 14 Abs. 4 WaffG, vollkommen egal, ob die gelbe WBK umgeschrieben wurde oder nicht.

  • 1 Monat später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 29.6.2020 um 09:38 schrieb Sachbearbeiter:

Und zur Ausgangsfrage: die Deckelung auf 10 Waffen tritt in der Tat erst am 01.09.2020 in Kraft. Bis dahin können (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) auch mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK erworben werden. Für die alte gelbe WBK gilt die Deckelung nicht.

Ich habe nun schon in dem Gesetz gesucht, bei §14 finde ich nichts zu der Übergangsfrist.

Ich wollte noch 2 Gewehre eingetragen bekommen. Bei einem Anruf bekam ich gesagt, alle nach dem 20.2. erworbenen Waffen müssen zurück über-

lassen werden. Es wäre kein Eintrag mehr möglich, da ich ja bereits mehr als 10 Waffen hätte.

Im §58 finde ich nur die Regelung zum Besitz von mehr als 10 Waffen vor dem 20.2.

Es geht um die Zeit vom 20.2 bis zum 1.9. 

Bearbeitet von 6ppc-gunner
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb 6ppc-gunner:

Ich habe nun schon in demGesetz gesucht, bei §14 finde ich nichts zu der Ü

§58

Zitat

...

Besitzt jemand am 1.9. 2020 aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

 

alte gelbe WBK:

Ebenfalls §58

Zitat

Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

 

Es wurde nirgends etwas anderes bestimmt, damit gelten alte Gelbe WBKS so weiter, wie sie einmal erteilt worden sind. Nur EL >60 cm und ungedeckelt.

Da ist auch nichts dran zu rütteln, denn es gab Rundschreiben von Behörden die erzürnt darüber waren, das jemand auf alte Gelbe einen Repetierer gekauft hatte. 

Evtl sogar Prozesse deswegen..

 

 

ASE, der sich in den Hintern beisst, damals keine gelbe geholt zu haben.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb ASE:

ASE, der sich in den Hintern beisst, damals keine gelbe geholt zu haben.

Bist du dir rechtlich sicher, dass ich auf meine gute ALTE gelbe WBK (auf der noch 7 Zeilen frei sind) weiter Einzelladerlangwaffen kaufen kann (z.B. Bockflinten), obwohl ich mein 10er-Kontingent auf NEU-Gelb bereits überreizt habe?

Geschrieben

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

Zu § 58: Altbesitz

 

58.1
§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.
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Geschrieben

Naja, Manfred Breidbach hatte gegen das Amt in FFM genau deswegen geklagt und verloren.....

ich würde mich in solchen Sachen nicht soweit aus dem Fenster legen.

"vor Gericht braucht man drei Säcke, einen mit Papier, einen mit Geld und einen mit Geduld"

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