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Flohbändiger

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  1. Die Regelüberprüfung kostet in Berlin alle drei Jahre 61,-- €, die anlasslose Lagerstättenkontrolle beim ersten Mal 103,-- €, jede folgende Kontrolle innerhalb von drei Jahren 51,-- €.
  2. Es stimmt, faktisch gibt es keine direkte Verpflichtung, Schränke zu verankern. Mir sind aber mehrere Fälle bekannt, wo Waffenbesitzern, denen ihr nicht verankerter 45kg-Tresorwürfel in Gänze geklaut wurde, anschließend einen Widerruf bekommen haben mit der Begründung, dass sie entgegen § 36 Abs. 1 WaffG eben nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen. Mag durchaus sein, dass nicht jede Waffenbehörde gleich so reagiert, aber es gibt definitiv welche, die diesen Weg gehen. Es muss also jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen will, im Falle eines Falles nicht nur seinen Schrank, sondern auch seine Erlaubnisse zu verlieren.
  3. Es gibt bei den PAG nach wie vor keine Altbesitzregelung. Wenn Deine Behörde da irgendeinen ominösen Bestandsschutz zusammenphantasiert, dann ist das zwar schön für Dich persönlich, bleibt aber trotzdem eine falsche Entscheidung ohne Rechtsgrundlage. Vor allem nutzt es einem auch nichts, wenn irgendwann mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue zumindest ein bisschen Ahnung von Waffenrecht hat oder wenn man in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde zieht. Dann sind solche Erlaubnisse oft das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Und darüber hinaus, was hat ein PAG mit einem Kleinen Waffenschein zu tun?
  4. Die Antwort der Gerichte wird vermutlich wie folgt lauten:
  5. Um das mal klar zu stellen, widerlegt oder weggewischt hast Du gar nichts und wenn, dann allerhöchstens in Deiner eigenen Realität. Aber gut, Du hast Deinen Standpunkt vertreten, ich meinen. Ich werde Dich nicht überzeugen und Du mich auch nicht. Ganz einfach.
  6. Die zwei Sätze hast Du aber schon verstanden? Vor allem den zweiten?
  7. Ist schon gut, wenn Du das so schreibst, vor allem in Fettschrift, wird das bestimmt auch stimmen ...
  8. Wir drehen uns im Kreis. Halten wir einfach fest, der Gesetzgeber hat den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, bei Jägern in bestimmten Fällen für eine Waffe eine Nachweis über die jagdliche Notwendigkeit bzw. das Erfordernis zu verlangen und drei Gerichte haben das in ihren Entscheidungen bestätigt. Das kann man jetzt gut finden oder auch nicht, aber der Sachverhalt, den der TE am Anfang geschildert hat, entspringt nicht einer behördlichen Phantasie, sondern es gibt es einen gesetzgeberischen und gerichtlichen Hintergrund. Da kann jetzt jeder selber entscheiden, zu welcher Sichtweise er tendiert.
  9. Das ist nicht meine Argumentation, dass ist die Argumentation von drei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten und die würde ich jetzt nicht pauschal als absurd bezeichnen. Soweit es eine generelle Bedürfnisprüfung für jede Waffe betrifft, ja. Aber um die geht es hier ja auch nicht, sondern um Einzelfälle, und da ist die Auffassung und Argumentation der Gerichte aus meiner Sicht nicht ganz von der Hand zu weisen. Drei Verwaltungsgerichte sind da aber anderer Meinung. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist die Rede von Schusswaffen, nicht von Kurzwaffen. Diese Begriffe wählt der Gesetzgeber in aller Regel bewusst aus, hier ganz offensichtlich, weil er auch die Langwaffen mit umfassen wollte. Also erstens wurde der Beschluss des VG Braunschweig in der zweiten Instanz bestätigt, also ist er nicht irgendeine isolierte Entscheidung, zweitens ist es Gang und Gäbe, dass sich Behörden oder andere Gerichte an solchen Entscheidungen, auch wenn sie nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich ergangen sind, orientieren, und drittens kann ich nicht nachvollziehen, wieso Leute in diesem Forum immer meinen, sie wüssten ganz genau, wie diese Verfahren in einer weiteren Instanz geendet hätten. Wie ein VGH diese Sache entschieden hätte, weiß ich nicht und Du genauso wenig. Und mehreren Richtern einen Straftatbestand vorzuwerfen, nur weil deren Entscheidung sich nicht mit Deinem subjektiven juristischen Bauchgefühl deckt, ist, freundlich formuliert, anmaßend und arrogant. Na dann schauen wir doch mal in die Gesetzesbegründung von 2002, um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen: Da ist der Wille des Gesetzgebers aber ziemlich eindeutig, wie ich finde.
  10. Ganz einfach. Du kannst § 13 Abs. 2 WaffG nicht isoliert für sich betrachten. Zuerst kommt § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und der sagt: Und um dieses "benötigen" geht es. Jägern wird grundsätzlich ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen unterstellt, aber die Behörde kann in begründeten Einzelfällen die Notwendigkeit einer Waffe hinterfragen, insbesondere wenn der Betroffene bereits eine entsprechende Anzahl verschiedener Waffen besitzt oder eine bestimmte Waffe wiederholt erworben werden soll. So hat es das VG Braunschweig und das OVG Niedersachsen 2010 entschieden. Die Zahl 15 kommt übrigend daher, dass die Gerichte durchgerechnet haben, wie viele verschiedene Waffen man benötigt, um alle denkbaren Arten der Jagd abzudecken zu können und da ist man am Ende auf 15 gekommen. Es gibt übrigens noch ein weiteres Urteil des VG Karlsruhe vom 24.10.2008 - 1 K 2081/08, dass bestätigt, dass die Behörde im Einzelfall berechtigt ist, sich von dem Betroffenen die jagdliche Notwendigkeit einer weiteren Waffe nachweisen zu lassen.
  11. Weil eine WBK ein amtliches Dokument und eine Urkunde ist. Da hat niemand, außer der Behörde, drin rum zu malen, der nicht explizit gesetzlich dazu ermächtigt ist. Händler waren bisher die einzigen, die gesetzlich dazu berechtigt, sogar verpflichtet waren, Eintragungen in WBK`s vorzunehmen. Diese Berechtigung ist jetzt weggefallen. Da bedarf es keines gesonderten Verbotes, um das klarzustellen.
  12. Ja, für den Altbesitz der bis 01.04.2003 erworbenen Waffen. Jeder weitere Erwerb nach diesem Datum regelt sich jedoch nach § 14 Abs. 4 WaffG, vollkommen egal, ob die gelbe WBK umgeschrieben wurde oder nicht.
  13. Ist sie nicht? Verdammt, dann hat uns das Bundesverwaltungsgericht ja schon wieder angeschwindelt ...
  14. Nein, was sollte Deine Behörde an dem Weg bis zur Grenze interessieren?
  15. Hä? Was hat die Antwort denn jetzt mit der Frage zu tun? Ja, könnte es. § 32 Abs. 3 WaffG regelt abschließend, wer alles vereinfacht (also nur mit einem EFP) mit seinen Waffen in ein anderes EU-Land reisen darf und das sind nun mal nur Sportschützen, Jäger und Brauchtumsschützen. Alle anderen Bedürfnisgruppen fallen unter § 32 Abs. 1 und 2 WaffG und bräuchten folglich, wenn andere EU-Staaten vergleichbare Vorschriften haben wie wir, neben einem EFP auch noch eine eigenständige Mitnahmeerlaubnis.
  16. Wie soll die Behörde etwas ausstellen, was es gar nicht gibt?
  17. Ja und? Spielt doch, wenn es um die Frage geht, wer alles eine WBK im Wege der Erbfolge bekommen kann, überhaupt keine Rolle.
  18. Zumindest wäre es nicht kategorisch auszuschließen, dass § 45 Abs. 3 WaffG angewendet werden kann. Nr. 45.3.1 WaffVwV sagt dazu: Es hängt also davon ab, wie überzeugend man dem BVA vermitteln kann, dass es sich hier um einen Regelfall handelt, bei dem ein Widerruf nicht in Betracht kommt.
  19. Da stellt sich dann aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche (Untätigkeits-)Klage überhaupt vorliegen. § 75 VwGO besagt: Entscheidend wäre also, ob die (noch) fehlende Auskunft des Verfassungsschutzes einen zureichenden Grund darstellt, weswegen über den Antrag noch nicht entschieden werden kann. Nein, kann sie eigentlich nicht, denn eine umfassende Entscheidung, ob bei Dir die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt oder nicht, kann die Behörde ja aufgrund der fehlenden Auskunft noch gar nicht treffen. Eben, es ist ja nicht so, dass sie nicht entscheiden wollen, sie können es einfach nicht. Von daher müsste die Behörde eigentlich (in regelmäßigen Abständen) dem Betroffenen mitteilen, dass die Prüfung der Zuverlässigkeit noch andauert und deswegen eine (abschließende) Entscheidung über den Antrag noch nicht erfolgen konnte.
  20. Wo habe ich denn behauptet, dass Lang- und Kurzwaffen nicht zusammen geschossen werden dürfen? Ich habe nur gesagt, dass die Schießstandrichtlinien für das Schießen mit Lang- und Kurzwaffen unterschiedliche Sicherheitsabstände vorschreiben. Das kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass man ausschließlich mit Kurz- oder Langwaffe schießen kann (bzw. der Betreiber das so vorgibt), weil durch einen gemischten Schießbetrieb die vorgeschriebenen Abstände der Schützen zueinander mangels Platz nicht eingehalten werden können. Stell Dir vor, das ist so. Die Schießstandrichtlinien, die vom BMI 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, gelten für die Zulassung aller Schießstände, vollkommen egal, nach welcher Sportordnung die späteren Nutzer schießen. Nachzulesen hier: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=d15bc28f12e07c8abf5c059c6573add2&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=7a7d5c400d55a1fd&fts_search_list.destHistoryId=20881 Aber vielleicht findest Du ja irgendwo im Netz was, dass sich jeder Schützenverband eigene Schießstandrichtlinien machen kann. Ich bin schon ganz doll gespannt auf das Ergebnis.
  21. Na weil die Schießstandrichtlinien für die Zulassung aller Schießstände gelten, egal welcher Verband da gerade schießt. Womit wir wieder bei deiner mangelnden Fantasie wären ...
  22. Um Deinem Mangel an Fantasie und Deinen fehlenden Recherche-Skills abzuhelfen, verweise ich auf die Schießstandrichtlinien des DSB, nach denen der vorgeschriebene seitliche Mindestabstand bei KW mindestens 1 m zum Nebenmann betragen muss, bei Langwaffen schwankt er, je nach Schießentfernung, zwischen 1,25 m und 1,60 m. Dadurch verringert sich beim Schießen mit Langwaffen mitunter die Zahl der zugelassenen Bahnen.
  23. Na zum Beispiel, wenn jemand im Sterbehospiz liegt und nur noch Morphium bekommt. Vorgesehen ist die Erbenregelung so gesehen für gar nichts. Wenn meinem alten, ggf. auch todkranken Onkel die WBK widerrufen werden muss, weil er nicht (mehr) die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, dann kann ich als potentieller Erbe gegenüber der Behörde nicht damit argumentieren, dass wenn ihm jetzt die WBK widerrufen wird, ich ja gar keine Waffen mehr erben könnte. Wenn dem Waffenbesitzer, ggf. auch kurz vor seinem Tod, die WBK widerrufen wird, dann hat der Erbe schlicht und ergreifend Pech gehabt. Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von einem Widerruf absehen muss, nur damit man in den Genuss der Erbenregelung kommen kann.
  24. Was soll die Behörde denn sonst machen? Wenn sie feststellt, dass jemand nicht mehr die persönliche Eignung besitzt (und das dürfte bei jemandem, der komatös ist, regelmäßig der Fall sein), dann ist das ein zwingender Widerrufsgrund. Da gibt es kein Ermessen à la "Na gut, eigentlich müssten wir widerrufen, aber wir verzichten mal bis auf Weiteres darauf, damit, wenn der Betroffene vielleicht irgendwann in ein paar Jahren mal stirbt, die Erben dann die Waffen bekommen und im Wege der Erbfolge übernehmen können". Da lässt sich die Behörde vielleicht drauf ein, wenn der Betroffene so krank ist, dass der Erbfall absehbar unmittelbar bevorsteht.
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