Am kommenden Montag (17.03.25) stehen ab 15:00 Uhr Wartungsarbeiten an. Wir bitten um Euer Verständnis


Flohbändiger
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
1.475 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Flohbändiger
-
Mit dem "jetzt schon verkaufen" wäre ich vorsichtig, denn der komatöse Zustand lasst zwar vermuten, dass der Betroffene nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besitzt, jedoch macht diese Annahme die WBK nicht automatisch ungültig. Die Waffenbehörde hätte lediglich einen Grund, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Wenn dann am Ende dieses Verfahrens irgendwann ein bestandskräftiger Widerrufsbescheid steht, DANN ist die WBK ungültig. Jetzt im Moment hat der Onkel erst mal bis auf Weiteres eine gültige WBK und auf seine Waffen dürfte, zumindest theoretisch, niemand anderes Zugriff haben, es sei denn, es gibt eine gemeinsame Aufbewahrung wegen häuslicher Gemeinschaft. Ansonsten kann auf ein gut gemeintes "Ich habe jetzt schon mal die Waffen verkauft!" auch mal schnell ein "Wie kann es sein, dass Sie als Nichtberechtigter Zugriff auf die Waffen haben?" folgen. Da sollte man vorher erst mit der Waffenbehörde sprechen, welcher Weg da gangbar wäre.
-
Durch eine Schenkung zu Lebzeiten wäre er halt Eigentümer der Waffe(n). Eine Erben-WBK würde er aber deswegen trotzdem nicht bekommen, weil ihn eine Schenkung nicht zum Erben (im Sinne des WaffG) macht.
-
Is schon klar, Du profitierst ja auch davon. Doch, das Gesetz spricht dagegen. Verbringungserlaubnisse sind Einzelfallentscheidungen, es sei denn, das Gesetz erlaubt, wie z.B. in § 31 Abs. 2 WaffG, für bestimmte Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Verfahrensweise. Nicht, dass wir uns missverstehen, ich gönne es Dir, aber rechtlich ist das, was Deine Behörde macht, m.E. völliger Quark.
-
Nach der gesetzlichen Erbfolge ist es zwar nicht unmöglich, aber ziemlich unwahrscheinlich, dass man seinen Onkel beerbt. Es müssten, sofern vorhanden, erst eine Menge anderer Personen vorher versterben (Ehefrau, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister), damit man in der Rangfolge weit genug nach vorne rutscht. Also bliebe noch das Vermächtnis, sprich das Testament. Wenn der Betroffene aber bisher kein Testament gemacht hat und auch nicht mehr in der Lage ist, eines aufzusetzen, dann ist eine Erben-WBK eigentlich ausgeschlossen. Es bliebe also nur die Möglichkeit, die Waffen ganz "normal" zu erwerben, als mit Bedürfnisnachweis auf Voreintrag, natürlich unter Berücksichtigung der 2/6-Regelung.
-
Gegen eine unterschiedliche Handhabe ist ja auch nichts zu sagen, solange es wenigstens eine rechtliche Grundlage gibt. Die gibt es in § 31 Abs. 2 WaffG für die Ausfuhr ja auch, denn da heißt es: Bei der Einfuhr, die bekanntlich in § 29 WaffG geregelt wird, gibt es so einen Passus aber erst mal nicht. Lediglich in Nr. 29.4 WaffVwV wird ausgeführt: Wie man es nun dreht oder wendet, 3-Jahres-Erlaubnisse gibt es nur für Händler oder Hersteller, aber nicht für sonstige Waffenbesitzer. Die von mir zitierten Gesetzespassagen sind jetzt auch m.E. nicht so nebulös formuliert, dass man da groß was anderes hineininterpretieren könnte. Von daher wundert mich die von Dir geschilderte Verwaltungspraxis, denn weder § 29 WaffG, noch Nr. 29 WaffVwV gibt das so her.
-
Weil es solche 3-Jahres-Erlaubnisse meines Wissens nach nur für Waffenhändler gibt und auch nur für das Verbringen zu anderen Händlern in andere EU-Staaten. Eine für drei Jahre gültige Erlaubnis zum Verbringen in die Bundesrepublik für Privatpersonen gibt es m.E. nach nicht.
-
Der Begriff "Waffenbesitzverbot" ist lediglich umgangssprachlich. Richtig heißt es "Waffenverbote für den Einzelfall". Von diesen Verboten gibt es zwei verschiedene, nämlich für erlaubnisfreie Waffen und Munition (§ 41 Abs. 1 WaffG) oder für erlaubnispflichtige Waffen und Munition (§ 41 Abs. 2 WaffG). Verboten werden dabei sowohl der Erwerb, als auch der Besitz dieser Gegenstände. Wer ein (bestandskräftiges oder zumindest sofort vollziehbares) Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG hat, darf laut Nr. 41.2 WaffVwV auch keine Waffen erlaubnsfrei gemäß § 12 WaffG erwerben. Wenn also der Threadstarter gemäß § 41 Abs. 2 WaffG ein sofort vollziehbares Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen haben sollte, dann hätte er sich mit ziemlicher Sicherheit mit dem vorübergehenden Ausleihen der Waffe auf dem Schießstand strafbar gemacht. Eine Aussage dazu, um welche Art von Waffenverbot es sich handelt, wurde von Threadstarter, trotz mehrfacher Nachfrage, bisher nicht gemacht. Also ist jegliche Diskussion über die Sache nur Glaskugelleserei und Zeitverschwendung.
-
Bist Du Waffenhändler?
-
Wenn die Erteilung einer Erlaubnis nicht an die Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen geknüpft ist, dann steht das im WaffG selbst oder der Anlage 2 zum WaffG auch so drin, beispielsweise bei Erben-WBK´s, Kleinen Waffenscheinen, WBK´s für geborene 4 mmM20-Waffen usw.. Wo genau steht jetzt dazu im Gesetz etwas für Pfeilabschussgeräte? Oh, Pfeilabschussgeräte sind kulturhistorisch bedeutsam? Na aber ganz bestimmt doch ... Das Argument hat schon 2008 nicht gezogen. als die bis dahin freien LEP-Waffen erlaubnispflichtig wurden. Damals wurde argumentiert, dass "Ich habe mal viel Geld bezahlt" einen Bedürfnisautomatismus und keine Bedürfnisprüfung zur Folge hätte. Was also wäre jetzt und hier anders daran? Und wo soll die herkommen? In § 58 Abs. 17 WaffG (oder an anderer Stelle im Gesetz) steht nichts davon. Nö, man entzieht sie nicht. Man macht sie erlaubnispflichtig und verknüpft sie mit Bedingungen, die objektiv keiner erfüllen kann, so dass die allermeisten Leute am Ende nur die Wahl haben, sich davon zu trennen oder die Dinger illegal weiter zu besitzen. Der Gesetzgeber bekommt die Dinger so vom Markt und niemand muss entschädigt werden, weil es ja immer heißt, jeder könne ja eine Waffenbesitzkarte beantragen (und bekommen). Das ist aber so wie beim Lotto. Theoretisch KANN jeder Millionär werden, praktisch gelingt das aber nur einigen Wenigen.
-
Den Gesetzgeber interessiert es herzlich wenig, ob Du für das Gerät mal soundsoviel Euro bezahlt hast oder ob Du es abgeben möchtest oder nicht. Wenn Du keine Erlaubnis dafür bekommst, bewegst Du dich nach Ablauf der Übergangsfrist im Bereich des illegalen Waffenbesitzes, ganz einfach.
-
Weil für waffenrechtliche Erlaubnisse immer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 WaffG vorliegen müssen, es sei denn, im Gesetz selbst oder in der Anlage zum WaffG steht irgendwo drin, dass diese Erlaubnisse von bestimmten Erteilungsvoraussetzungen freigestellt sind. Konnte ich bisher aber nirgendwo entdecken. Na dann nenne mir doch mal wenigstens eines … also ein realistisches, wohlgemerkt … Hier geht es um keine Altbestandsregelung. Für Gegenstände, die bisher frei erwerb- und besitzbar waren, wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt und jeder, der diesen Gegenstand besitzt, bekommt, zumindest in der Theorie, die Gelegenheit, innerhalb eines festgelegten Zeitraums diese Erlaubnis zu beantragen. Ob er sie bekommt, steht freilich auf einem ganz anderen Blatt.
-
Die eingeführte Erlaubnispflicht beinhaltet automatisch auch einen Sachkunde- und Bedürfnisnachweis, es sei denn, in der Anlage zum WaffG wird irgendwie noch ein Freistellungstatbestand hergezaubert. Das wird aber nach meiner Einschätzung nicht passieren. Sachkunde wäre ja noch machbar, aber niemand wird ein Bedürfnis nachweisen können, weil es für die Pfeilabschussgeräte weder eine sportliche, noch eine jagdliche Nutzbarkeit oder sonst eine sinnvolle Nutzung (also im Sinne des WaffG) gibt. Man will die Dinger vom Markt haben, also verknüpft man den weiteren Besitz mit Bedingungen, die die Leute zwar theoretisch erfüllen können, praktisch ist dies aber so gut wie unmöglich. Das war 2008 mit den gekorenen 4mm-M20- und LEP-Waffen schon der Fall. Wenn sich also nicht irgendwo ein anerkannter Schützenverband erbarmt und bis 01.09.2020 für die Dinger eine Disziplin in seine Sportordnung schreibt und sich genehmigen lässt, dann werden die allermeisten ihr Pfeilabschussgerät wohl nicht behalten dürfen.
-
.38 Special-Revolver überlassen auf WBK mit Eintrag .357 Magnum?
Flohbändiger antwortete auf longbowhunter's Thema in Waffenrecht
Hat Deine Behörde schon mal davon gehört? Ist auch gar nicht versteckt, steht gleich als zweiter Satz in § 10 Abs. 1 WaffG. Sollten die vielleicht mal lesen. -
.38 Special-Revolver überlassen auf WBK mit Eintrag .357 Magnum?
Flohbändiger antwortete auf longbowhunter's Thema in Waffenrecht
Nur mal für mich zur Einordnung, der potentielle Erwerber/Interssent war auch der Meinung, dass Du ihm die Waffe überlassen könntest? Oder hatte der wenigstens noch rudimentäre Sachkundekenntnisse, die verhindert hätten, dass ihr beide euch möglicherweise in ein Strafverfahren stürzt? -
Ja, ein Munitionserwerbsschein oder ein Sprengstoffschein gelten für einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf ihrer Gültigkeit als Besitzberechtigung für Munition weiter. Da steht aber nirgends, dass ein abgelaufener Jagdschein das auch tut. Läuft der Jagdschein am 31.03. aus und wird nicht (rechtzeitig) verlängert, dann muss die (auf Jagdschein erworbene) Munition bis dahin überlassen/verbraucht/delaboriert werden. Da gibt es nirgendwo eine Karenzzeit von 4 Wochen.
-
Woraus sollte man das denn ableiten können? Ja, der 75-jährige Jäger, der 60 Jahre durchgehend einen Jagdschein gelöst hat, kann ggf. so argumentieren. Und behalten kann man, wenn die Behörde denn § 45 Abs. 3 WaffG anwendet, auch nur ausgewählte Waffen, siehe WaffVwV: Seit wann hat man denn einen (Rechts-)Anspruch auf etwas, nur weil man bezahlt hat?
-
Neues Waffenrecht WBK Verfassungsschutz
Flohbändiger antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Das wäre mir aber sowas von neu ... -
Ja ne, is klar ... es sei denn, man wirft erst mal einen Blick in das Kostenverzeichnis zum WaffG: Man bekommt bei einer Versagung also mindestens 25 % der Gebühr erstattet. Das ist zumindest der Passus aus der alten Bundesgebührenordnung, nach der noch einige Behörden arbeiten. Behörden, die mittlerweile eine eigene Gebührenordnung haben, werden aber vermutlich einen ähnlichen Passus haben.
-
Überlegen, ob man das Ding wirklich braucht. Einfach so nicht. Der Antrag kann versagt werden, wenn man die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, also wenn Du minderjährig bist oder die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzt. Das hängt von der Gebührenordnung ab, nach der die Behörde arbeitet. Üblicherweise bekommt man einen Teil der Gebühr zurück, meist so um die 25 %. In einem polizeilichen Führungszeugnis steht nicht mal annähernd das drin, was bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung entscheidungsrelevant sein könnte. Von daher kann man sich die 15,-- € sparen.
-
Waffenverkauf - Austragungsfrist beinahe überzogen
Flohbändiger antwortete auf Steffen1990's Thema in Waffenrecht
Ich vermute mal, dass es den meisten Behörden derzeit reicht, wenn man der schriftlichen Anzeigepflicht innerhalb der 14 Tage nachkommt. Die Vorlage der WBK kann man dann ggf. nachholen. Aber das hängt weitestgehend vom Entgegenkommen der Behörde ab. -
Waffenverkauf - Austragungsfrist beinahe überzogen
Flohbändiger antwortete auf Steffen1990's Thema in Waffenrecht
Ganz sicher. Da steht "anzuzeigen … und … vorzulegen". Folglich gilt für beides die 14-Tage-Frist. -
Waffenverkauf - Austragungsfrist beinahe überzogen
Flohbändiger antwortete auf Steffen1990's Thema in Waffenrecht
Echt? Dann müssen die § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG schon wieder heimlich geändert haben. Letztens stand da noch drin, dass auch die WBK innerhalb der 14 Tage zur Berichtigung vorzulegen ist. Halt, warte … das steht ja immer noch drin … Warum nicht? -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Flohbändiger antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Ja, das mag so sein. Das ist dann aber ein temporäres Entgegenkommen des KVR aufgrund der derzeitigen Situation. Formalrechtlich ist es aber so, wie ich geschrieben habe. -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Flohbändiger antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Nein, die 14-Tage-Frist zur Anzeige des Erwerbs und der Vorlage der WBK zur Eintragung der Waffe beginnt mit dem Tag des Erwerbs der Waffe.