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Flohbändiger

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  1. Ich weiß, was ein Rückwirkungsverbot ist. Und Du weißt sicherlich, das alle (zumindest mir bekannten) Urteile zu dem Thema immer wieder festgestellt haben, dass die Anwendung des neuen WaffG auf alte Erlaubnisse eine unechte Rückwirkung ist. Die entscheidende Passage in dem Urteil steht unter Randziffer 50 und die bezieht sich nicht nur auf die Frage der Zuverlässigkeit, sondern allgemein auf die Anwendung neuen Rechts auf alte Erlaubnisse. Ganz abgesehen davon, selbst WENN die alte Gelbe auch heute noch den Erwerb einer Waffe ohne entsprechende Disziplin zuließe, dann wäre spätestens bei der Anmeldung der Waffe, also der notwendigen Erlaubnis zum Besitz, das neue Recht anzuwenden, denn eine (automatische) Besitzerlaubnis beinhaltet weder die alte, noch die neue Gelbe. Folglich gibt es da auch keine "Besitzstandswahrung". Die Eintragung der Waffe, also die Erlaubnis zum Besitz, ist laut VG Hamburg eine eigenständige Erlaubnis und bedarf der Erfüllung der aktuellen Erteilungsvoraussetzungen, somit auch eines Bedürfnisses. Ach, sind die Handlungen von Waffenbehörden neuerdings immer richtig? Oder zeugen nur die Entscheidungen von Ahnung, die zu Deinen Gunsten ausfallen?
  2. Ein Höchstrichterliches habe ich bereits in Beitrag #5 benannt, das andere ist ein Urteil des VG Ansbach vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592. Aber wenn selbst höchstrichterliche Entscheidungen von manchen hier offenbar nur als unverbindlicher Hinweis abgetan werden, weil sie sich nicht mit den persönlichen Wunschvorstellungen vom WaffG decken, dann kann ich auch nicht helfen. Wenn der TE auf seine alte gelbe WBK irgendeine Doppelbüchse erwirbt und bei der Anmeldung keine Disziplin benennen kann (oder, weil er meint, nicht muss), dann besteht aus meiner Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er die Waffe, ggf. unter Hinweis auf die o.a. Urteile, nicht eingetragen bekommt. Einen anschließenden Rechtsstreit erachte ich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung auch für ziemlich aussichtslos. Aber das kann ja jetzt jeder, der den Thread gelesen hat, für sich selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen will.
  3. Das WaffG 76 ist mit Inkrafttreten des neuen WaffG 2003 außer Kraft getreten. Von daher regelt das heute gar nichts mehr. § 58 des neuen WaffG hat alle Alterlaubnisse in das neue WaffG überführt. Das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen und das VG Arnsberg (nochmal im speziellen für gelbe WBK´s) haben das in Ihren Urteilen so bestätigt. Aber wenn DU sagst, das das alles ganz anders ist, dann müssen die sich ja wohl geirrt haben ...
  4. Hier wäre jetzt ein vollständiger Satz hilfreich, was denn genau "Quark" sein soll.
  5. Das Problem liegt darin, dass man die Waffe nur dann eingetragen bekommt, wenn man die Möglichkeit zur sportlichen Nutzung mittels Benennung einer vorhandenen Disziplin nachweisen kann.
  6. Ja. Liste B vom Sächsischer Schützenbund, Disziplin SC LP 2.03 Präzisionsgewehr, zugelassen für Langwaffen (Einzel- Mehr- oder Selbstlader), Kal. .22 lr. - .50.
  7. Wo ist das Problem? Im DSB bietet der Landesverband Sachsen (glaube ich, könnte aber auch Sachsen-Anhalt sein) in seiner Liste B eine Disziplin für Büchsen bis Kal. .50 an, darüber hinaus hat der BDS in seiner neuen Sportordnung dafür wohl künftig auch eine Disziplin vorgesehen. Ansonsten empfehle ich, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2007, Az. 6 C 24.06, zu lesen. Da steht explizit drin, dass Erlaubnisse, die nach dem altem WaffG erteilt wurden, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen sind und daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht unterliegen. Folglich sind alte gelbe WBK`s sehr wohl Erlaubnisse nach § 14 WaffG.
  8. Die notwendige Erlaubnis zum Besitz der Waffe, also die Eintragung in die WBK, aber schon.
  9. Das war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das sitzt in Leipzig und hat entschieden, dass alle Erben, auch die von vor 2003, blockieren müssen. Nachzulesen hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=160315U6C31.14.0 Ja, aber wenn man zum Zeitpunkt des Erbens nicht im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist, muss man blockieren. Nö, denn das ist eine weitere Maßnahme nach einem Widerruf. Diese Möglichkeit wird also erst in einem Widerrufsbescheid stehen, den die Behörde erlässt, wenn der Betroffene nicht blockiert.
  10. § 19 Abs. 4 Landesjagdgesetz
  11. Berlin ... und einige andere Länder stellen zumindest auf eine gleichwertig anerkannte Jägerprüfung ab.
  12. Ich würde mal sagen, dass hängt ganz stark davon ab, in welchem Bundesland und bei welcher Jagdbehörde man als Ausländer einen Antrag stellt. Es gibt Bundesländer, in denen das Landesjagdgesetz die Erteilung eines Ausländerjagdscheins explizit davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung abgelegt hat und keinen Wohnsitz in Deutschland haben darf.
  13. Ja, jegliches Schießen auf einer zugelassenen Schießstätte muss von einer Standaufsicht beaufsichtigt werden (§ 10 Abs. 1 AWaffV). Ob dabei erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Schusswaffen verwendet werden, spielt keine Rolle.
  14. Flohbändiger

    WBK Dauer

    Der begutachtet auch nicht, der stellt nur Tatsachen fest, die die persönliche Eignung in Zweifel ziehen können. Dazu braucht man keine medizinische Ausbildung. Ob diese Feststellung zutrifft oder nicht, das zu beurteilen obliegt dann im Weiteren dem Gutachter.
  15. Flohbändiger

    WBK Dauer

    § 6 WaffG und § 4 AWaffV.
  16. Laut Rechtsprechung muss die Bedürfnisbescheinigung die zwölf Monate (unmittelbar) vor der Antragstellung abdecken. Folglich wäre man bei einer drei Monate alten Bescheinigung bezüglich der Anerkennung bereits auf die Kulanz der Behörde angewiesen. Eine Bescheinigung vorzulegen, die sogar schon 18 Monate alt ist, dürfte sinnlos sein.
  17. Der Antrag wirkt sich allenfalls negativ auf Deinen Kontostand aus.
  18. Geeignet vielleicht, aber nicht berechtigt.
  19. Wenn man eine leere grüne WBK hat, ist man aber nicht Inhaber einer Erlaubnis. Man ist lediglich Besitzer eines ungültigen/erloschenen Erlaubnisdokumentes und das auch nur, weil die letzte Behörde es verpennt hat, das Ding einzuziehen, wozu sie nach § 46 Abs. 1 WaffG verpflichtet gewesen wäre. Von daher wäre ich vorsichtig, hier im Brustton der Überzeugung Leuten, die aus irgendwelchen Gründen noch eine leere grüne WBK haben, zu raten, sich damit Waffen auszuleihen. Die würden dann nämlich, genau wie der Verleiher, eine Straftat begehen. Aber gut, jeder ist seines eigenen Glückes Schmied.
  20. Reicht da nicht eine Überkreuz-Verwahrung aus, also Pistole und Langwaffenmunition in`s B-Fach, Langwaffe und Kurzwaffenmunition in den A-Teil?
  21. Waffentechnisch vereinfacht gesagt, der Verschlusskopf hat Kontakt mit der Patrone, der Verschlussträger nicht.
  22. Dafür, dass sie nichts sein soll, wird sie aber verdammt oft von Verwaltungsgerichten zu Urteilsbegründungen herangezogen. Aber gut, Du hast Deine Meinung, ich habe meine.
  23. Weil die Gesetzesbegründung meiner Erinnerung nach Teil des Waffenrechtsänderungsgesetzes ist und somit wäre sie allemal bindender als die Verwaltungsvorschrift.
  24. Wobei auch das wieder ein schönes Beispiel ist, dass die WaffVwV Dinge mal so eben diametral zum Gesetz regelt. In der Gesetzesbegründung von 2002 wurde Charterern nämlich das Bedürfnis für eine Signalpistole explizit abgesprochen, nur der Schiffseigner hatte ggf. ein Bedürfnis: Von daher könnte es im Zweifel auch passieren, dass ein Antragsteller, der "nur" Charterer ist, keine WBK bekommt.
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