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Flohbändiger

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  1. Ja, und dazu gehört die Vorlage Deiner sämtlichen WBK`s beim Verband, denn so ist es in Nr. 14.2.1 WaffVwV vorgegeben:
  2. Für wie viele der 570 Waffenbehörden gilt denn Deine Aussage?
  3. Reicht da nicht eine Überkreuz-Verwahrung aus, also Pistole und Langwaffenmunition in`s B-Fach, Langwaffe und Kurzwaffenmunition in den A-Teil?
  4. Welchen Paragraphen meinst Du denn?
  5. Waffentechnisch vereinfacht gesagt, der Verschlusskopf hat Kontakt mit der Patrone, der Verschlussträger nicht.
  6. Die Sportordnung welchen Verbands ist denn nicht nach Disziplinen sortiert?
  7. Ich fürchte, Du bringst da zwei Sachen durcheinander. Die Anordnung des Überlassens von Schusswaffen nach einem Widerruf hat in jedem Fall ein (vorerst) dauerhaftes Überlassen und somit die Umtragung der Schusswaffen in eine andere Erlaubnis zur Folge. Das Hamburger Urteil sagt nur, dass neben diesem Besitzwechsel nicht auch noch zwingend ein Eigentumswechsel stattfinden muss, insbesondere dann, wenn der Betroffene wieder einen Anspruch auf die Erteilung einer WBK hat. Der Widerrufene muss also, um bei einem Widerruf Eigentümer der Waffen zu bleiben, einen Berechtigten finden, der die Waffen in seine Erlaubnisse eintragen lässt und diese dann bei sich verwahrt und nicht verkauft oder verwertet, bis dem Betroffenen (vielleicht) irgendwann wieder eine WBK erteilt wird. Mit § 12 WaffG hat diese Verfahrensweise aber überhaupt nichts zu tun. Abgesehen davon hat man nur einen Anspruch auf die Erteilung einer Erben-WBK, wenn man nach § 20 Abs. 1 WaffG innerhalb der dort genannten Fristen einen Antrag stellt. Wenn jemandem, wie im vorliegenden Fall, die einst erteilte Erben-WBK aber widerrufen wurde und man nach 3-5 Jahren eine neue Erben-WBK beantragen würde, dann scheitert eine Erteilung schon deswegen, weil die Antragsfrist dafür lange abgelaufen ist. Folglich muss man alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.
  8. Hat alzi das nicht in Beitrag #81 nachvollziehbar beschrieben?
  9. Wenn ich meinen Waffenrechtskommentar richtig verstehe, stellt die von Dir beschriebene Möglichkeit des Verwahrenlassens oder Hinterlegens von widerrufenen Schusswaffen lediglich eine Alternative zur Veräußerung dar. Grundlage dafür ist ein Urteil des OVG Hamburg aus 1997. Es besagt, dass wenn eine Behörde eine Erlaubnis widerruft, die Anordnung zum Überlassen der Waffen nach § 46 Abs. 2 WaffG nicht nur bedeuten darf, dass der Betroffene die Waffen auch veräußern muss (also neben dem Besitz auch das Eigentum aufgibt), sondern dem Betroffenen ist auch die Möglichkeit einzuräumen, trotz Besitzverlustes Eigentümer der Waffen zu bleiben. Dieser Passus stand auch schon wortwörtlich im Kommentar zum alten WaffG. Folglich kann also diese Verfahrensweise nichts mit § 12 WaffG zu tun haben, denn den oder eine ähnliche Regelung gab es bis 2003 gar nicht. Also muss der Berechtigte, bei dem die Waffen nach dem Widerruf verwahrt oder hinterlegt wurden, diese auch in seine Erlaubnisse eintragen lassen, sonst hätte er sie unerlaubt in seinem Besitz gehabt. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass in der Gesetzesbegründung zu § 12 WaffG irgendwo etwas davon stand, dass dieser der erlaubnisfreien, vorübergehenden Inbesitznahme von widerrufenen Waffen dienen soll.
  10. Dafür, dass sie nichts sein soll, wird sie aber verdammt oft von Verwaltungsgerichten zu Urteilsbegründungen herangezogen. Aber gut, Du hast Deine Meinung, ich habe meine.
  11. Weil die Gesetzesbegründung meiner Erinnerung nach Teil des Waffenrechtsänderungsgesetzes ist und somit wäre sie allemal bindender als die Verwaltungsvorschrift.
  12. Wobei auch das wieder ein schönes Beispiel ist, dass die WaffVwV Dinge mal so eben diametral zum Gesetz regelt. In der Gesetzesbegründung von 2002 wurde Charterern nämlich das Bedürfnis für eine Signalpistole explizit abgesprochen, nur der Schiffseigner hatte ggf. ein Bedürfnis: Von daher könnte es im Zweifel auch passieren, dass ein Antragsteller, der "nur" Charterer ist, keine WBK bekommt.
  13. Na dann hoffen wir mal, dass das BVA hier nicht mitliest.
  14. ... weil Du uns sonst alle töten musst?
  15. Danke!
  16. Weil da "Schusswaffen" steht und nicht "Sportwaffen" und weil bereits vorhandene jagdliche Kurzwaffen aus meiner Sicht nicht per se vom einer sportlichen Verwendung ausgeschlossen werden können, genauso wie Amnestie- oder Erbwaffen. Und wer entscheidet, ob ein Bedürfnis vorliegt?
  17. Na hier:
  18. Dann hast Du Glück, dass dein Amt das so handhabt, denn grundsätzlich können (eigentlich müssen) die auch jagdliche erworbene Kurzwaffen grundsätzlich berücksichtigen.
  19. Ich habe arge Zweifel, das hier irgendjemand auch nur annähernd belegbare Zahlen liefern kann, wie viele Waffenscheininhaber es in Deutschland aufgrund einer persönlichen Gefährdung gibt und wie viele davon diesen direkt oder indirekt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung erhalten haben.
  20. Toller Rat, vor allem, wenn Du nicht die Gebühren zahlen musst. Außerdem, was soll denn daran diskriminierend sein, wenn die Behörde einen Antrag mangels Bedürfnis versagt? Oder glaubst Du ernsthaft, dass die Versagung alleine mit der Transsexualität begründet wird? Ach ja? Erzähl mal Einzelheiten.
  21. Die Erste macht keinen Spaß? Ernsthaft? Damit willst Du das Erfordernis einer zweiten 9 mm-Pistole begründen? Na dann viel Glück.
  22. Da kann man laut Nr. 14.2.1 WaffVwV auch anders argumentieren: Da die technischen Voraussetzungen der Sportordnung an Waffen für 1101 und 1201 identisch sind, dürften daher alle Waffen, die für 1101 zugelassen sind, auch für 1201 zugelassen sein. Damit wäre für 1201 keine weitere Waffe erforderlich. Ob eine Waffe mehr oder weniger "geeignet" ist, spielt da keine Rolle.
  23. 1101: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen 1201: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen Wo genau liegt da jetzt der Unterschied? Außer in der Regelnummer? Oder andersherum, warum sollte eine Waffe, die für 1101 zugelassen ist, nicht auch für 1201 zugelassen sein?
  24. Dass jemand, der 141 Waffen auf gelbe WBK besitzt, sich eine weitere Waffe nur deshalb ausleiht, um zu schauen, ob sie in seine illegale Sammlung passt, mag durchaus zutreffen. Allerdings kann man ihm das im Zweifel schwerlich beweisen, also muss man zwangsläufig erst mal davon ausgehen, dass die Leihe im sportlichen Rahmen erfolgt. Wenn ich mir die Ausführungen in Nr. 12.1.1.1 WaffVwV durchlese, finde ich da auch nichts, was den Schluss zulassen würde, dass ein Bedürfnis für die Leihe nur dann vorliegt, wenn man gleichzeitig auch ein Bedürfnis für den dauerhaften Besitz hätte. Die Abschätzung, ob mir die Behörde eine geliehene Waffe bei anschließendem Erwerb auch dauerhaft eintragen würde, dürfte für den Betroffenen in manchen Fällen schwierig sein. Es wäre auch nicht logisch, für den Besitz der Waffe von maximal einem Monat die gleichen Anforderungen an jemanden zu stellen wie an jemanden, der die Waffe dauerhaft besitzen will.
  25. Aberkannt hat man ihm das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der Waffe. Bei der Leihe besitzt man die Waffe ja nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend. Der in diesem Zusammenhang geforderte, vom Bedürfnis umfasste Zweck, ist die (generelle) sportliche Nutzbarkeit der Waffe für den Entleiher. Sie dürfte also beispielsweise nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sein. Sportlich nutzbar wäre ein K 98, also dürfte er sie sich auch leihen.
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