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Flohbändiger

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  1. Du meinst, bis 2003 war auch der Erwerb von Munition vollkommen erlaubnisfrei ... oder war`s vielleicht doch nur der legale Besitz?
  2. Muss wohl, sonst stünde in § 12 Abs. 3 WaffG wohl kein Befreiungstatbestand, dass man unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Führen von Waffen auf Schießständen benötigt.
  3. Das klappt aber nur, wenn man bei Oberland Arms um die Ecke wohnt. Haben die so viele Filialen?
  4. Wie muss ich mir das jetzt praktisch vorstellen? Die Behörde trägt die Waffendaten ein und lässt das Erwerbsdatum noch offen? Wenn der Händler mir die Waffe nicht überlässt, habe ich nicht erworben und die Behörde hat nichts, was sie eintragen könnte. So ein Schwachsinn von Oberland Arms ...
  5. Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.
  6. Du meinst, "L'état c'est moi!" funktioniert auch heute noch?
  7. ... plus die Kosten für den Rücknahme- und ggf. für den Widerspruchsbescheid.
  8. Ja, der schützt Dich vielleicht bei der Frage nach der Strafbarkeit, aber nicht bei der Frage, ob Du weiterhin ein Bedürfnis für den Besitz der Waffe hast.
  9. Die Umtragung auf eine rote WBK ändert doch nichts am Verbotstatbestand. Auch Sammler, die eine solche Waffe hatten, mussten beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen (und haben diese meines Wissens nach auch bekommen).
  10. Die Frage wäre vermutlich, ob eine erneute Klage überhaupt bis vor das BVerwG kommen würde. Solange sich an der rechtlichen Grundlage, also § 19 BJagdG, nichts ändert, hätte das BVerwG doch gar keinen Anlass, erneut zu entscheiden. Von daher wird es wahrscheinlich schon schwierig, ein VG oder OVG zu finden, das im Fall einer erneuten Klage überhaupt Berufung oder Revision zulässt, denn zu § 19 BJagdG in der jetzigen Form ist durch das Urteil alles gesagt. Nur mit irgendwelchen Enteignungsbefürchtungen oder der angeblichen Verletzung von Eigentumsgrundrechten zu argumentieren, dürfte nichts bringen, da das WaffG bekanntermaßen nur den Besitz, aber nicht das Eigentum an den betroffenen Waffen regelt.
  11. Ja was denn jetzt? Hat er die deutsche Staatsangehörigkeit, die schweizerische oder beide?
  12. Wenn er die Waffen nach Deutschland verbringen und hier besitzen will, braucht er eine Verbringungserlaubnis und Waffenbesitzkarte. Dazu muss er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und als Sportschütze sind das genau die, die Du oben aufgezählt hast. Nur weil er Schweizer ist und dort legal Waffen besitzt, bekommt er da keine Sonderbehandlung.
  13. So ein Mumpitz, das BKA weist überhaupt keine Waffenbehörde zu irgendetwas an. Die Fachaufsicht über die Waffenbehörden haben die Innenministerien der Länder.
  14. ... und eine Verwaltungsvorschrift schon mal gar nicht.
  15. Na und dann? Das oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, wie § 13 WaffG und § 19 BJagdG zu verstehen sind. Selbst wenn sich im BMI jemand finden sollte, der was Gegenteiliges in die WaffVwV reinschreibt (was ich ernsthaft bezweifele), nutzt Dir das dadurch praktisch gar nichts.
  16. Seit wann kann man mittels einer Verwaltungsvorschrift das dazugehörige Gesetz oder die Rechtsprechung hierzu ändern? Nein, da müsste der Gesetzgeber schon direkt an der Quelle tätig werden, aber mir fehlt irgendwie der Glaube, dass es im BMI und den Ländern gerade als oberste Priorität angesehen wird, die jeweiligen Gesetze zu ändern, damit die betroffenen Waffenbesitzer ihre Halbautomaten behalten können.
  17. Dein Kenntnisstand ist meines Wissens nach nicht mehr aktuell.
  18. Nein, ich meine, wer wäre Deiner Meinung nach berechtigt, eine Nachfrage bei der Meldebehörde zu tätigen, ohne das demjenigen der Waffenbesitzerstatus des Betroffenen mitgeteilt wird?
  19. Definiere doch mal "einfach" und "spezial".
  20. Ach, gilt § 44 WaffG in Hamburg nicht?
  21. Ach Quatsch. Als erstes wird man ein Anhörungsschreiben bekommen, in dem die Behörde die beabsichtige Maßnahme ankündigt und das man sich dazu äußern kann.
  22. Widerrufe (richtig wäre aus mener Sicht in dem Fall eigentlich eine Rücknahme) sind laut § 45 Abs. 5 WaffG nur dann von Gesetzes wegen mit der sofortigen Vollziehung verbunden, wenn sie wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung erfolgen. Bei Widerrufen/Rücknahmen wegen Wegfall des Bedürfnisses müsste also die sofortige Vollziehung extra angeordnet (und begründet) werden. Ich gehe daher mal davon aus, dass entsprechende Negativbescheide, die da vielleicht kommen werden, in der Regel nicht mit der sofortigen Vollziehung verbunden werden, so dass ein Widerspruch erstmal aufschiebende Wirkung hat, bis der Bescheid bestandskräftig wird. Aber auch das würde das Unvermeidbare nur hinauszögern.
  23. Soweit mir bekannt, ist in absehbarer Zeit ohnehin eine WaffG-Änderung geplant, sowohl redaktionell, als auch inhaltlich. Könnte also sein, dass man das Urteil da mit berücksichtigt. Fraglich ist nur, ob im positiven oder negativen Sinne. Erfahrungsgemäß werden solche Urteile eher noch gesetzlich festzementiert.
  24. Ich bezweifele, dass der SB der Waffenbehörde entscheidet, ob im Rahmen einer (möglichen) Straftat Notwehr vorgelegen hat. Das dürfte noch immer in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes liegen. Von daher wird der SB den Ausgang des Verfahrens abwarten.
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