Flohbändiger
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Ist das jetzt eine Fangfrage, oder willst Du mir ernsthaft erzählen, dass der Erwerb von 142 Waffen auf gelbe WBK unter rein sportlichen Gesichtspunkten erfolgt ist? Die einzige Frage, die sich mir in dem Zusammenhang stellt, ist, warum die Behörde erst bei der 142. Waffe auf die Idee gekommen ist, das Bedürfnis anzuzweifeln.
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... wobei ich bei beiden Begründungen Zweifel habe, dass die bei den meisten Behörden ziehen würden. Mit der Begründung "wirtschaftlicher Verlust" sind 2008 schon die allermeisten LEP-Waffenbesitzer gescheitert und den meisten Behörden dürfte auch heute völlig egal sein, wie viel das Zeug mal gekostet hat. Der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Auslandsjagd reicht, insbesondere ohne entsprechende Nachweise, auch nicht, siehe Begründung zum WaffG von 2001 und Nr. 8.1.5 WaffVwV:
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WENN (!) Du deiner Behörde glaubhaft machen kannst, dass Du für den weiteren Besitz Deiner Waffen ein Bedürfnis hast, dann hat das höchstens zur Folge, dass Dir deine Behörde nicht die WBK widerruft. Bezüglich der Munition hilft Dir das aber gar nichts. Der Besitz ist (ohne gültigen JS und ohne MEB in der WBK) weiterhin unerlaubt und Du machst Dich strafbar.
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Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Flohbändiger antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Falls mein Beitrag missverständlich war, genau das meinte ich auch. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Flohbändiger antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Die zählen, soweit ich es bisher mitbekommen habe, zum Kontingent mit dazu. Ansonsten würde man ja ab einer bestimmten Anzahl von Erb-Waffen die komplette (gesteigerte) Bedürfnisprüfung aushebeln. -
Blödsinn !!! Eine neue grüne WBK mit Voreintrag oder nur ein neuer Voreintrag in eine bereits vorhandene WBK kostet, wenn die Behörde noch nach der alten Kostebnverordnung des Bundes arbeitet, jeweils 66,46 € im Regel- und 81,80 € im gesteigerten Bedürfnis. Da gibt es keinen Unterschied.
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Wenn Deine Behörde die "alte" Sachkunde anzweifeln will, dann kann sie das bei jedem neuen Voreintrag, den Du beantragst, tun. Ob Du eine volle, eine leere oder gar keine WBK hast, spielt da überhaupt keine Rolle. Wenn man weiterhin (inaktives) Mitglied in einem Verein, wieso sollten die12 Monaten wieder von vorne anfangen? Ja, dann müsste nur noch § 46 WaffG geändert werden:, am besten so: Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist, es sei denn, der Erlaubnisinhaber möchte gerne den Fuß in der Tür lassen. Ich werde mal gleich eine Online-Petition einreichen ...
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Ne, was die müssen, ist Pipi. Was ich meinte, ist das bekannte rothaarige Mädchen mit seiner eindimensionalen Sichtweise der Dinge. Natürlich, es ist ja auch rechtlich gesehen ein himmelweiter Unterschied, ob jemand bei Frankonia in Düsseldorf oder bei Frankonia in Würzburg mit einem Leihschein Munition erwerben will. Mich hätte ja mal interessiert, wie der Thread verlaufen wäre, wenn das OVG damals entschieden hätte, dass man auch mit Leihschein Munition erlaubnisfrei erwerben könnte. Wahrscheinlich wären die Richter wegen ihrer Weisheit und Weitsicht heilig gesprochen worden und von Einzelfallregelung wäre nie eine Rede gewesen. So war es natürlich wieder mal nur ein von Willkürgedanken getriebenes Einzelfallurteil juristisch Verwirrter, das man getrost ignorieren kann.
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Schon klar, Pippi.
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Tja, dann hast Du Schwein gehabt, dass Dein Händler seiner eigenen Meinung nicht vertraut und Deine SB die Rechtsprechung offenbar nicht kennt. Das OVG NRW hat bereits 2005 (Az.: 20 A 20/04 vom 01.02.2005) in einem Beschluss entschieden, dass der Munitionserwerb bei der Waffenleihe nur dann erlaubnisfrei ist, wenn man die Munition von dem Waffenverleiher bekommt. Ein erlaubnisfreier Munitionserwerb von Dritten, z.B. von einem Händler, ist da gar nicht vorgesehen.
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Tatsächlich? Nach sechs Wochen hat man einen Anspruch? Na, dann schauen wir doch mal in § 75 VwGO: Ich weiß nicht, klingt irgendwie anders ...
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Sportaktivität vorübergehend "stillegen" mit leerer gelber WBK
Flohbändiger antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Wer es nachlesen will, hier steht es: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jp...hl=1#focuspoint -
Sportaktivität vorübergehend "stillegen" mit leerer gelber WBK
Flohbändiger antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Können sie schon, denn ob eine Behörde bei vorübergehendem Bedürfniswegfall von einem Widerruf absieht, ist liegt in deren Ermessen und ist kein Automatismus. Nur allein auf diese Möglichkeit zu verweisen heißt noch lange nicht, dass die Behörde dem auch folgt. Also wenn ich für die Erteilung einer gelben WBK ein Bedürfnis nachweisen muss, dann muss dieses Bedürfnis, wie bei jeder anderen Erlaubnis, irgendwie auch wieder wegfallen können. Jetzt kann man sich sicherlich darüber streiten, ob die bloße Mitgliedschaft in einem Verein als Bedürfnis ausreicht oder ob das Bedürfnis an den eigentlichen Zweck der Erlaubnis, also an den Erwerb von bestimmten Schusswaffen gekoppelt ist. Ich meine in einem neueren Urteil gelesen zu haben, dass jemandem das Bedürfnis für die gelbe WBK aberkannt wurde, weil er seit der Erteilung vor 23 Jahren keine einzige Waffe erworben hat. -
Sportaktivität vorübergehend "stillegen" mit leerer gelber WBK
Flohbändiger antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Mal abgesehen von den Behörden, die schon ein eigenes Kostenverzeichnis haben, kostet eine neue gelbe WBK doch "nur" 56,24 €. Wie kommt denn der Rest zustande? -
Ich weiß, dass der BDS die Disziplin "Jagdgewehr" anbietet und ich habe mir auch den dazu passenden Teil der Sportordnung durchgelesen. Ob da jetzt kombinierte Waffen zugelassen sind oder nicht, kann man, je nachdem in welche Richtung man argumentieren will, entsprechend herauslesen. Aber egal, vielleicht liest ja irgend ein BDS-Offizieller hier mit und klärt uns mal verbindlich auf, dann können wir uns weitere fünf Seiten rechtliches Herumgestolper sparen.
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Du hast mein Posting gelesen, aber nicht verstanden? CM und Wheelgun`s Standpunkte in allen Ehren, aber wenn ich mit einem Drilling bei einem Sportwettkampf antreten will und die mich schon bei der Waffenkontrolle wieder nach Hause schicken sollten mit der Begründung "Drilling is nich!", dann werde ich die wohl kaum damit überzeugen, dass ein gewisser "CM" und sein Kumpel "Wheelgun" bei Waffen Online gesagt haben, das ginge aber. Da halter ich es lieber mit der Branchenbuchwerbung und frage jemanden (beim BDS), der Ahnung davon hat (haben muss).
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Genau das ist ja das Problem. Seit 80 Beiträgen wird einfach davon ausgegangen, dass ich mit einer kombinierten Waffe sportlich schießen darf. Anstatt hier weiter rumzuraten, wäre ja das Einfachste, mal beim BDS nachzufragen, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Aber das scheint uns alle hier offenbar zu überfordern.
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Dein Beitrag klang für mich so, als hättest Du dich bereits erkundigt. Bei der alten Gelben kann ich mich aber höchstens beim Erwerb auf § 58 WaffG berufen (und selbst das ist umstritten), der Besitz (also die Eintragung) richtet sich jedoch definitiv nach dem neuen WaffG (also nur mit Bedürfnisnachweis).
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Ja dann mach es doch nicht so spannend, was hat sie denn gesagt? Das halte ich für ein Gerücht. Siehe dazu auch Nr. 13.8 WaffVwV: Was hat Dein SB damit zu tun? Jede Waffe, für die ich eine Disziplin in einer genehmigten Sportordnung nachweisen kann, ist einzutragen, ohne jegliches Ermessen. Gibt es keine Disziplin, gibt es auch keinen Eintrag. Alles andere ist Mauschelei.
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Selbst wenn das stimmen sollte, hätte der Erwerb einer kombinierten Waffen auf gelbe WBK aus meiner Sicht nichts mit sportlichem Schießen, sondern nur mit der Auslotung von rechtlichen Grauzonen zu tun (genauso wie bei Repetierflinten mit gezogenem Lauf). Weil sich der Vorsatz "Erst denken, dann handeln" schon viele Male bewährt hat.
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Wenn Drillinge beim Wurfscheibenschießen so viel besser sind, warum benutzen dann 99,9x % der Schützen Bockflinten?
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Ach ja, ich vergaß. Mit Sportordnungen ist es ja wie mit Gesetzestexten, da entscheidet ja der einzelne Betroffene, wie die jeweilige Passage auszulegen ist und nicht etwa der Verfasser.
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Da würde ich mich aber erst mal bei dem Verfasser der Sportordnung erkundigen, ob der die Möglichkeit der Verwendung von kombinierten Waffen in dieser Disziplin auch so sieht. Ich habe da nämlich Zweifel.
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Kleine Meerjungfrauen?