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Flohbändiger

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  1. Das liest Du dann falsch. Gemeint ist, dass sowohl die Berechtigung zum Erwerb, als auch zum Besitz die (jeweils erforderliche) Eintragung (entweder vorher der Erwerbsberechtigung oder anschließend der Waffe) in eine WBK ist, wahlweise in eine neu auszustellende, wenn Du bis dahin noch keine WBK hattest oder wenn Du schon eine hast, in diese bereits vorhandene. Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen.
  2. Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt. Die Eintragung der Waffe und damit den dauerhaften Besitz muss man auch hier erst beantragen. Das ist nicht anders als bei der gelben WBK, außer dass die erforderliche Prüfung vor dem Erwerb der Waffe erfolgt und nicht erst danach. Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz und ein Anspruch auf eine dauerhafte Besitzerlaubnis ergibt sich erst dann, wenn die Behörde zu der Überzeugung gekommen ist, dass die erworbene Waffe der Erwerbsberechtigung und dem nachgewiesenen Bedürfnis entspricht und die Waffe in die WBK einträgt. Aus einer Erwerbsberechtigung kann man keinerlei Besitzansprüche herleiten. Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag.
  3. In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG: Wohlgemerkt Erwerb, nicht Besitz. Der Besitz kommt dann in Satz 2: Nein, denn der Einbau einer Alarmanlage ersetzt nicht die Bedürfnisprüfung. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen.
  4. Weil die gelbe WBK zweigeteilt ist und bei Erteilung nur eine unbefristete Erwerbserlaubnis darstellt. Die Besitzerlaubnis wird dann erst durch die Eintragung der Waffe erteilt und das hat mit dem allgemeinen Bedürfnisnachweis bei Antragstellung nichts zu tun. Der dient quasi nur dafür, die Erlaubnis zum Erwerb überhaupt zu bekommen, deckt aber nicht das (gesonderte) Bedürfnis, dass man für den Besitz der Waffe benötigt, mit ab. Du meinst, weil er es geschafft hat, schon so viele Waffen zu sammeln, ohne dass die Behörde eingegriffen hat, müsste man ihn jetzt quasi zur Belohnung weiter gewähren lassen?
  5. 1. Das war, soweit ich mich erinnere, der Wunsch der Verbände. 2. Ein stetig vorliegendes Bedürfnis war auch schon nach dem alten WaffG erforderlich. Neu war nur die erneute Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung. 3. Ja, dafür wurde der Umfang der gelben WBK ja auch erheblich aufgestockt und die geforderte Bedürfnisprüfung für die Eintragung ist ja nun auch nicht wirklich ein Hindernis. Woher hast Du denn die Erkenntnis? Ja, wenn das irgendwann mal flächendeckend von allen 570 Waffenbehörden durchgesetzt werden sollte, mag das so sein. Aber das Urteil bedeutet ja auch nicht, dass man als Jäger nur maximal 15 Langwaffen bekommen kann. Es bedeutet nur, dass sich ein Jäger ab einer bestimmten Anzahl von Langwaffen auch mal Gedanken über die Notwendigkeit einer weiteren Waffe machen und dies ggf. auch gegenüber der Behörde darlegen muss. Etwas, was Sportschützen normalerweise schon deutlich vor der 15. Langwaffe machen müssen.
  6. Fassen wir doch mal für uns vom Bedürfnisprinzip so arg geknechtete Legalwaffenbesitzer zusammen: Das VG Braunschweig bemängelt das Bedürfnis für die 62. Langwaffe eines Jägers. Das VG Karlsruhe bemängelt das Bedürfnis eines Jägers, der 196 Langwaffen besitzt. Das VG Hamburg bemängelt das Bedürfnis für die 142. Langwaffe eines Sportschützen. Wohlgemerkt, wir reden hier von Jägern und Sportschützen, nicht von Sammlern. Ich muss mir also (zumindest bis jetzt) erst ab der 60sten, 140sten oder gar 200sten Langwaffe Sorgen machen, dass meine Behörde mal leise das Bedürfnis anzweifelt und DU siehst Bedarf für eine grundlegende Liberalisierung? Ehrlich, aber das ist Jammern auf allerhöchstem Niveau ...
  7. Soweit ich mich erinnere, nicht. Das VG hat wohl bei der örtlichen Waffenbehörde nachgefragt, wie viele Langwaffen Jäger im Bereich Braunschweig durchschnittlich so besitzen, da kam man auf fünf. Davon ausgehend hat man dann offenbar hochgerechnet, wie viele unterschiedliche Langwaffen erforderlich sind, wenn ein Jäger von der Bau- und Fallenjagd bis zur Großwildjagd alles ausübt und kam zu dem Schluss, dass 15 (vermutlich verschiedene) Langwaffen die Obergrenze sind, um alle Arten der Jagd abzudecken.
  8. Ist das jetzt eine Fangfrage, oder willst Du mir ernsthaft erzählen, dass der Erwerb von 142 Waffen auf gelbe WBK unter rein sportlichen Gesichtspunkten erfolgt ist? Die einzige Frage, die sich mir in dem Zusammenhang stellt, ist, warum die Behörde erst bei der 142. Waffe auf die Idee gekommen ist, das Bedürfnis anzuzweifeln.
  9. Entsprechende Entscheidungen gegen hortende Jäger gab es schon lange vor diesem Urteil, siehe VG Karlsruhe vom 24.10.2008, 1 K 2081/08 und VG Braunschweig vom 20.08.2010, 5 B 135/10
  10. ... wobei ich bei beiden Begründungen Zweifel habe, dass die bei den meisten Behörden ziehen würden. Mit der Begründung "wirtschaftlicher Verlust" sind 2008 schon die allermeisten LEP-Waffenbesitzer gescheitert und den meisten Behörden dürfte auch heute völlig egal sein, wie viel das Zeug mal gekostet hat. Der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Auslandsjagd reicht, insbesondere ohne entsprechende Nachweise, auch nicht, siehe Begründung zum WaffG von 2001 und Nr. 8.1.5 WaffVwV:
  11. WENN (!) Du deiner Behörde glaubhaft machen kannst, dass Du für den weiteren Besitz Deiner Waffen ein Bedürfnis hast, dann hat das höchstens zur Folge, dass Dir deine Behörde nicht die WBK widerruft. Bezüglich der Munition hilft Dir das aber gar nichts. Der Besitz ist (ohne gültigen JS und ohne MEB in der WBK) weiterhin unerlaubt und Du machst Dich strafbar.
  12. Falls mein Beitrag missverständlich war, genau das meinte ich auch.
  13. Die zählen, soweit ich es bisher mitbekommen habe, zum Kontingent mit dazu. Ansonsten würde man ja ab einer bestimmten Anzahl von Erb-Waffen die komplette (gesteigerte) Bedürfnisprüfung aushebeln.
  14. Blödsinn !!! Eine neue grüne WBK mit Voreintrag oder nur ein neuer Voreintrag in eine bereits vorhandene WBK kostet, wenn die Behörde noch nach der alten Kostebnverordnung des Bundes arbeitet, jeweils 66,46 € im Regel- und 81,80 € im gesteigerten Bedürfnis. Da gibt es keinen Unterschied.
  15. Wenn Deine Behörde die "alte" Sachkunde anzweifeln will, dann kann sie das bei jedem neuen Voreintrag, den Du beantragst, tun. Ob Du eine volle, eine leere oder gar keine WBK hast, spielt da überhaupt keine Rolle. Wenn man weiterhin (inaktives) Mitglied in einem Verein, wieso sollten die12 Monaten wieder von vorne anfangen? Ja, dann müsste nur noch § 46 WaffG geändert werden:, am besten so: Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist, es sei denn, der Erlaubnisinhaber möchte gerne den Fuß in der Tür lassen. Ich werde mal gleich eine Online-Petition einreichen ...
  16. Vielleicht sollten wir noch mal klären, was Du genau möchtest? Willst Du unsere Meinung zu dem Thema wissen oder suchst Du jemanden, der Dir das, was Du gerne hören willst, bestätigt?
  17. Mal ehrlich, Du kannst doch nicht dem TS raten, eine Mitbenutzung zu beantragen (und sich ggf. für teuer Geld darüber zu streiten) einzig auf der Grundlage, dass DEINE Behörde bis 2003 Mitbenutzungen ohne gesonderten Bedürfnisnachweis erteilt hat? Und wieso sollte § 10 Abs. 2 WaffG und Nr. 10.6 WaffVwV nur für Bewachungsunternehmen relevant sein?
  18. Die Waffen des jeweils anderen sind ohne Mitbenutzung waffenrechtlich genauso weit weg wie die von einem x-beliebigen Dritten. Von daher kommst Du durch die Mitbenutzung sehr wohl in den Besitz von Waffen, auf die Du vorher keinen (dauerhaften, erlaubnispflichtigen) Zugriff hattest. Also sind das für Dich "neue" Waffen und um die dauerhaft erwerben und besitzen zu dürfen, brauchst Du eine (Mitbenutzungs-)Erlaubnis. Die bekommst Du aber nur, wenn Du die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllst, also auch ein Bedürfnis nachweist. Und ein Bedürfnis weißt man durch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung nach. Das heißt aber noch lange nicht, dass Du oder Deine Frau nach freiem Willen jederzeit über die Waffen des Anderen verfügen können. Vielleicht haben die ja entsprechende Bedürfnisnachweise bei ihrem SB vorgelegt. Wenn nicht, ist es wie bei coltdragoon, dann haben sie einfach Schwein gehabt. Aber da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt, nutzt Dir das sowieso nichts.
  19. ... und offenbar im Waffenrecht nicht ganz sattelfest. Ja, das kennt man, Entscheidungen zugunsten des Betroffenen sind weise, zu seinen Ungunsten sind sie Willkür. Wenn Deine Frau und Du eine gegenseitige Mitbenutzung bekommen haben, ohne dass ihr für die Waffen des anderen ein Bedürfnis nachweisen musstet, dann ist das nicht entsprechend dem Gesetz, dann habt Ihr einfach Schwein gehabt. Ach ne, warum wohl?
  20. Nein, aber in § 34 Abs. 2 WaffG steht ausführlich, wann, wie und von wem die Kenndaten einer Waffe einzutragen sind. Und dazu gehört nunmal insbesondere Hersteller, Seriennummer, Erwerbsdatum und Überlasser. Ohne diese Angaben ist die Waffe eben noch nicht eingetragen. Folglich kann die Munitionserwerbsberechtigung auch noch nicht greifen. Braucht es auch nicht, weil es einen Voreintrag nicht gibt, das Ding heißt Erwerbsberechtigung. Nö, Du möchtest das nur partout so rauslesen. Aber wenn Du wegen sowas deine Zuverlässigkeit riskieren willst, dann mach ruhig ...
  21. Nein, darst Du nicht, denn die Munitionserwerbsberechtigung hat ohne eine eingetragene Waffe (ein Voreintrag ist keine Waffe) noch keine Wirksamkeit. Hat alzi doch gefühlte hundert Mal vollkommen richtig und nachvollziehbar erklärt.
  22. Ne, was die müssen, ist Pipi. Was ich meinte, ist das bekannte rothaarige Mädchen mit seiner eindimensionalen Sichtweise der Dinge. Natürlich, es ist ja auch rechtlich gesehen ein himmelweiter Unterschied, ob jemand bei Frankonia in Düsseldorf oder bei Frankonia in Würzburg mit einem Leihschein Munition erwerben will. Mich hätte ja mal interessiert, wie der Thread verlaufen wäre, wenn das OVG damals entschieden hätte, dass man auch mit Leihschein Munition erlaubnisfrei erwerben könnte. Wahrscheinlich wären die Richter wegen ihrer Weisheit und Weitsicht heilig gesprochen worden und von Einzelfallregelung wäre nie eine Rede gewesen. So war es natürlich wieder mal nur ein von Willkürgedanken getriebenes Einzelfallurteil juristisch Verwirrter, das man getrost ignorieren kann.
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