

Flohbändiger
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In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG: Wohlgemerkt Erwerb, nicht Besitz. Der Besitz kommt dann in Satz 2: Nein, denn der Einbau einer Alarmanlage ersetzt nicht die Bedürfnisprüfung. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen.
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Weil die gelbe WBK zweigeteilt ist und bei Erteilung nur eine unbefristete Erwerbserlaubnis darstellt. Die Besitzerlaubnis wird dann erst durch die Eintragung der Waffe erteilt und das hat mit dem allgemeinen Bedürfnisnachweis bei Antragstellung nichts zu tun. Der dient quasi nur dafür, die Erlaubnis zum Erwerb überhaupt zu bekommen, deckt aber nicht das (gesonderte) Bedürfnis, dass man für den Besitz der Waffe benötigt, mit ab. Du meinst, weil er es geschafft hat, schon so viele Waffen zu sammeln, ohne dass die Behörde eingegriffen hat, müsste man ihn jetzt quasi zur Belohnung weiter gewähren lassen?
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1. Das war, soweit ich mich erinnere, der Wunsch der Verbände. 2. Ein stetig vorliegendes Bedürfnis war auch schon nach dem alten WaffG erforderlich. Neu war nur die erneute Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung. 3. Ja, dafür wurde der Umfang der gelben WBK ja auch erheblich aufgestockt und die geforderte Bedürfnisprüfung für die Eintragung ist ja nun auch nicht wirklich ein Hindernis. Woher hast Du denn die Erkenntnis? Ja, wenn das irgendwann mal flächendeckend von allen 570 Waffenbehörden durchgesetzt werden sollte, mag das so sein. Aber das Urteil bedeutet ja auch nicht, dass man als Jäger nur maximal 15 Langwaffen bekommen kann. Es bedeutet nur, dass sich ein Jäger ab einer bestimmten Anzahl von Langwaffen auch mal Gedanken über die Notwendigkeit einer weiteren Waffe machen und dies ggf. auch gegenüber der Behörde darlegen muss. Etwas, was Sportschützen normalerweise schon deutlich vor der 15. Langwaffe machen müssen.
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Fassen wir doch mal für uns vom Bedürfnisprinzip so arg geknechtete Legalwaffenbesitzer zusammen: Das VG Braunschweig bemängelt das Bedürfnis für die 62. Langwaffe eines Jägers. Das VG Karlsruhe bemängelt das Bedürfnis eines Jägers, der 196 Langwaffen besitzt. Das VG Hamburg bemängelt das Bedürfnis für die 142. Langwaffe eines Sportschützen. Wohlgemerkt, wir reden hier von Jägern und Sportschützen, nicht von Sammlern. Ich muss mir also (zumindest bis jetzt) erst ab der 60sten, 140sten oder gar 200sten Langwaffe Sorgen machen, dass meine Behörde mal leise das Bedürfnis anzweifelt und DU siehst Bedarf für eine grundlegende Liberalisierung? Ehrlich, aber das ist Jammern auf allerhöchstem Niveau ...
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Soweit ich mich erinnere, nicht. Das VG hat wohl bei der örtlichen Waffenbehörde nachgefragt, wie viele Langwaffen Jäger im Bereich Braunschweig durchschnittlich so besitzen, da kam man auf fünf. Davon ausgehend hat man dann offenbar hochgerechnet, wie viele unterschiedliche Langwaffen erforderlich sind, wenn ein Jäger von der Bau- und Fallenjagd bis zur Großwildjagd alles ausübt und kam zu dem Schluss, dass 15 (vermutlich verschiedene) Langwaffen die Obergrenze sind, um alle Arten der Jagd abzudecken.
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Ist das jetzt eine Fangfrage, oder willst Du mir ernsthaft erzählen, dass der Erwerb von 142 Waffen auf gelbe WBK unter rein sportlichen Gesichtspunkten erfolgt ist? Die einzige Frage, die sich mir in dem Zusammenhang stellt, ist, warum die Behörde erst bei der 142. Waffe auf die Idee gekommen ist, das Bedürfnis anzuzweifeln.
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... wobei ich bei beiden Begründungen Zweifel habe, dass die bei den meisten Behörden ziehen würden. Mit der Begründung "wirtschaftlicher Verlust" sind 2008 schon die allermeisten LEP-Waffenbesitzer gescheitert und den meisten Behörden dürfte auch heute völlig egal sein, wie viel das Zeug mal gekostet hat. Der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Auslandsjagd reicht, insbesondere ohne entsprechende Nachweise, auch nicht, siehe Begründung zum WaffG von 2001 und Nr. 8.1.5 WaffVwV:
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WENN (!) Du deiner Behörde glaubhaft machen kannst, dass Du für den weiteren Besitz Deiner Waffen ein Bedürfnis hast, dann hat das höchstens zur Folge, dass Dir deine Behörde nicht die WBK widerruft. Bezüglich der Munition hilft Dir das aber gar nichts. Der Besitz ist (ohne gültigen JS und ohne MEB in der WBK) weiterhin unerlaubt und Du machst Dich strafbar.
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Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Flohbändiger antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Falls mein Beitrag missverständlich war, genau das meinte ich auch. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Flohbändiger antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Die zählen, soweit ich es bisher mitbekommen habe, zum Kontingent mit dazu. Ansonsten würde man ja ab einer bestimmten Anzahl von Erb-Waffen die komplette (gesteigerte) Bedürfnisprüfung aushebeln. -
Blödsinn !!! Eine neue grüne WBK mit Voreintrag oder nur ein neuer Voreintrag in eine bereits vorhandene WBK kostet, wenn die Behörde noch nach der alten Kostebnverordnung des Bundes arbeitet, jeweils 66,46 € im Regel- und 81,80 € im gesteigerten Bedürfnis. Da gibt es keinen Unterschied.
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Wenn Deine Behörde die "alte" Sachkunde anzweifeln will, dann kann sie das bei jedem neuen Voreintrag, den Du beantragst, tun. Ob Du eine volle, eine leere oder gar keine WBK hast, spielt da überhaupt keine Rolle. Wenn man weiterhin (inaktives) Mitglied in einem Verein, wieso sollten die12 Monaten wieder von vorne anfangen? Ja, dann müsste nur noch § 46 WaffG geändert werden:, am besten so: Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist, es sei denn, der Erlaubnisinhaber möchte gerne den Fuß in der Tür lassen. Ich werde mal gleich eine Online-Petition einreichen ...
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Nein, aber in § 34 Abs. 2 WaffG steht ausführlich, wann, wie und von wem die Kenndaten einer Waffe einzutragen sind. Und dazu gehört nunmal insbesondere Hersteller, Seriennummer, Erwerbsdatum und Überlasser. Ohne diese Angaben ist die Waffe eben noch nicht eingetragen. Folglich kann die Munitionserwerbsberechtigung auch noch nicht greifen. Braucht es auch nicht, weil es einen Voreintrag nicht gibt, das Ding heißt Erwerbsberechtigung. Nö, Du möchtest das nur partout so rauslesen. Aber wenn Du wegen sowas deine Zuverlässigkeit riskieren willst, dann mach ruhig ...
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Nein, darst Du nicht, denn die Munitionserwerbsberechtigung hat ohne eine eingetragene Waffe (ein Voreintrag ist keine Waffe) noch keine Wirksamkeit. Hat alzi doch gefühlte hundert Mal vollkommen richtig und nachvollziehbar erklärt.
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Ne, was die müssen, ist Pipi. Was ich meinte, ist das bekannte rothaarige Mädchen mit seiner eindimensionalen Sichtweise der Dinge. Natürlich, es ist ja auch rechtlich gesehen ein himmelweiter Unterschied, ob jemand bei Frankonia in Düsseldorf oder bei Frankonia in Würzburg mit einem Leihschein Munition erwerben will. Mich hätte ja mal interessiert, wie der Thread verlaufen wäre, wenn das OVG damals entschieden hätte, dass man auch mit Leihschein Munition erlaubnisfrei erwerben könnte. Wahrscheinlich wären die Richter wegen ihrer Weisheit und Weitsicht heilig gesprochen worden und von Einzelfallregelung wäre nie eine Rede gewesen. So war es natürlich wieder mal nur ein von Willkürgedanken getriebenes Einzelfallurteil juristisch Verwirrter, das man getrost ignorieren kann.
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Schon klar, Pippi.
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Tja, dann hast Du Schwein gehabt, dass Dein Händler seiner eigenen Meinung nicht vertraut und Deine SB die Rechtsprechung offenbar nicht kennt. Das OVG NRW hat bereits 2005 (Az.: 20 A 20/04 vom 01.02.2005) in einem Beschluss entschieden, dass der Munitionserwerb bei der Waffenleihe nur dann erlaubnisfrei ist, wenn man die Munition von dem Waffenverleiher bekommt. Ein erlaubnisfreier Munitionserwerb von Dritten, z.B. von einem Händler, ist da gar nicht vorgesehen.
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Tatsächlich? Nach sechs Wochen hat man einen Anspruch? Na, dann schauen wir doch mal in § 75 VwGO: Ich weiß nicht, klingt irgendwie anders ...
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Sportaktivität vorübergehend "stillegen" mit leerer gelber WBK
Flohbändiger antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Wer es nachlesen will, hier steht es: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jp...hl=1#focuspoint -
Sportaktivität vorübergehend "stillegen" mit leerer gelber WBK
Flohbändiger antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Können sie schon, denn ob eine Behörde bei vorübergehendem Bedürfniswegfall von einem Widerruf absieht, ist liegt in deren Ermessen und ist kein Automatismus. Nur allein auf diese Möglichkeit zu verweisen heißt noch lange nicht, dass die Behörde dem auch folgt. Also wenn ich für die Erteilung einer gelben WBK ein Bedürfnis nachweisen muss, dann muss dieses Bedürfnis, wie bei jeder anderen Erlaubnis, irgendwie auch wieder wegfallen können. Jetzt kann man sich sicherlich darüber streiten, ob die bloße Mitgliedschaft in einem Verein als Bedürfnis ausreicht oder ob das Bedürfnis an den eigentlichen Zweck der Erlaubnis, also an den Erwerb von bestimmten Schusswaffen gekoppelt ist. Ich meine in einem neueren Urteil gelesen zu haben, dass jemandem das Bedürfnis für die gelbe WBK aberkannt wurde, weil er seit der Erteilung vor 23 Jahren keine einzige Waffe erworben hat. -
Sportaktivität vorübergehend "stillegen" mit leerer gelber WBK
Flohbändiger antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Mal abgesehen von den Behörden, die schon ein eigenes Kostenverzeichnis haben, kostet eine neue gelbe WBK doch "nur" 56,24 €. Wie kommt denn der Rest zustande? -
Ich weiß, dass der BDS die Disziplin "Jagdgewehr" anbietet und ich habe mir auch den dazu passenden Teil der Sportordnung durchgelesen. Ob da jetzt kombinierte Waffen zugelassen sind oder nicht, kann man, je nachdem in welche Richtung man argumentieren will, entsprechend herauslesen. Aber egal, vielleicht liest ja irgend ein BDS-Offizieller hier mit und klärt uns mal verbindlich auf, dann können wir uns weitere fünf Seiten rechtliches Herumgestolper sparen.
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Du hast mein Posting gelesen, aber nicht verstanden? CM und Wheelgun`s Standpunkte in allen Ehren, aber wenn ich mit einem Drilling bei einem Sportwettkampf antreten will und die mich schon bei der Waffenkontrolle wieder nach Hause schicken sollten mit der Begründung "Drilling is nich!", dann werde ich die wohl kaum damit überzeugen, dass ein gewisser "CM" und sein Kumpel "Wheelgun" bei Waffen Online gesagt haben, das ginge aber. Da halter ich es lieber mit der Branchenbuchwerbung und frage jemanden (beim BDS), der Ahnung davon hat (haben muss).