Flohbändiger
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Mahnung nach Widerspruch Aufbewahrungskontrolle
Flohbändiger antwortete auf sportskanone's Thema in Allgemein
Solange ein Gericht da nichts Verbindliches festlegt, können die jeden Tag bei Dir kontrollieren kommen und jedes Mal eine Rechnung schreiben. -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
Flohbändiger antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Nur mal für mich zum Verständnis, man hat für die Disziplin XY eine SIG-P 210 und will später für dieselbe Disziplin eine Glock oder PPQ mit der Bedürfnisbegründung "Leistungssteigerung"?- 63 Antworten
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die Richtigkeit Deiner Aussage zweifelt hier ja auch niemand an (also ich zumindest nicht), die Frage ist nur, wie wahrscheinlich sie ist. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ist das jetzt wieder so ein "Ich weiß was, was ihr nicht wisst, aber ich kann euch nichts sagen, weil ich euch sonst alle töten müsste"-Ding? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
... und dann muss es noch im Bundesanzeiger verkündet werden. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die Rede war natürlich von denen MIT Kriegswaffenoptik. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ist mir ja noch gar nicht aufgefallen ... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber das ist auch ein Stück weit Panikmache. Zähl mal zusammen, wie viele Amokläufe/ erweiterte Suizide wir in den letzten 20 Jahren in Deutschland hatten. Trotzdem kann jeder Jäger oder Sportschütze nach wie vor so ziemlich alles zwischen Kal. .17 HMR und .700 NitroExpress erwerben und besitzen. In England reichte einmal Dunblane und es wurde Tabula rasa gemacht. So schwarz, wie hier zum Teil gemalt wird, kann ich beim besten Willen nicht sehen. Da Waffenbesitz in Deutschland kein von Gott gegebenes Recht ist, kann man nicht nur immer meckern, was einem weggenommen wird, sondern man muss auch mal sehen, was trotz allem noch bleibt. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich bin zwar kein Jagdscheininhaber, aber dieser ganze AR-/XR-/OA-irgendwas-Kram war doch bis 2003 ohnehin verboten. Ich bezweifele auch, dass jeder Jäger eine Sauer 303 hat. Trotzdem hat die deutsche Jägerschaft bis dahin ihre Abschusspläne offenbar auch so irgendwie erfüllt. Jetzt sind diese Waffen seit dem Urteil im März bis zur (absehbaren) Bekanntmachung der Gesetzesänderung im September vorübergehend nicht nutzbar bzw. neu erwerbbar und deswegen bricht in der kurzen Zeit das gesamte deutsche Waidwerk in sich zusammen? Als wenn Jäger mit Repetierern vom Wild nicht ernstgenommen und ausgelacht werden. Irgendwie hat das mittlerweile schon ein bisschen was von Jammern auf hohem Niveau. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja, dann sollte man sich weniger auf Schießständen oder in Internetforen rumtreiben, sondern mehr Zeit in die Familienplanung investieren ... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mit "Verkündung" dürfte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gemeint sein. Ich weiß allerdings nicht genau, wann die nächste Ausgabe erscheint. Alle 14 Tage? Einmal im Monat? Irgendwie so ... -
Die Entscheidung über den Antrag kann logischerweise erst nach Prüfung der (aller) Erteilungsvoraussetzungen erfolgen. Wenn der Antrag nun doch ein bis zwei Wochen vor dem 25. Geburtstag erteilungsreif sein sollte, kann man ja absprechen, dass die Erteilung so lange ausgesetzt wird. Von daher hast Du recht, man sollte bei Antragsabgabe vielleicht noch ein, zwei klärende Worte mit seinem SB wechseln, aber ich bin davon ausgegangen, dass das ohnehin klar ist.
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Also ich würde den Antrag so 4 - 6 Wochen vor Deinem Geburtstag abgeben. Dann hat die Behörde genug Zeit, die Überprüfung zu machen und die WBK kann an oder kurz nach Deinem Geburtstag ausgehändigt werden.
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Ich nenne es persönliche Eignung, so wie es im Gesetz steht. Es stört mich nur, wenn jemand waffenrechtliche Fachbegriffe durch irgendwelche fantasievollen Eigenkreationen ersetzt.
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Das WaffG kennt keine "charakterliche" Eignung !
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Wer entscheidet denn, was objektiv nichts mit dem Waffenerwerb bzw. den draus resultierenden Gefahren und Sorgfaltspflichten zu tun hat? Du oder Deine Behörde?
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Also grundsätzlich kann so etwas Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, muss es aber nicht. Das hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, z.B. ob die Erkrankung noch besteht, wie ausgeprägt sie ggf. ist, ob sie erfolgreich behandelt wird usw. Das lässt sich aber mit dem bisschen an Sachverhalt, den Du da mitteilst, nicht beurteilen. Von daher kann man auch nicht sagen, wie die Behörde reagieren würde, wenn sie Kenntnis davon erhält. Ob Dein Vereinskamerad das bei Antragstellung angibt oder nicht, muss er wohl selber entscheiden. Sinnvoll wäre aus meiner Sicht schon, vor Antragstellung mit der Behörde zu sprechen, ob sie dazu etwas von einem Arzt sehen will und wenn ja, was. Verschweigen und in der ständigen Angst zu leben, dass es nicht doch irgendwann rauskommt, ist wohl für jemanden mit einer generalisierten Angststörung möglicherweise nicht der optimalste Weg.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Und die Möglichkeit wäre nochmal welche? -
Du hast die Frage doch schon selber beantwortet: Jeder Sportschütze, der Waffen in Deutschland erwerben will, muss sich mit Bedürfnisnachweisen und dem Erwerbsstreckungsgebot auseinandersetzen. Warum also sollte eine Waffenbehörde jemandem, der aus dem Ausland kommt und der einen Haufen Waffen mitbringen will, nur weil der Erwerb dort erheblich einfacher ist, bedürfnistechnisch den roten Teppich ausrollen? Nein, irgendwelche Konstrukte über § 8 WaffG oder Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot werden bei der überwiegenden Zahl der Waffenbehörden eher die Ausnahme sein.
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Und dann? Woher rührt Deine Zuversicht, dass das was bringen würde?
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Darauf würde ich mich nicht verlassen. Das dürfte eher ganz stark von der Sichtweise der betroffenen Behörde abhängen.
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Wenn er die Waffen aus der Schweiz mitbringen will, benötigt er eine Verbringungserlaubnis und eine Waffenbesitzkarte mit entsprechenden Erwerbsberechtigungen. Beides bekommt er nur, wenn er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere Bedürfnis und Sachkunde. Was auch immer er mit den Waffen bislang in der Schweiz gemacht hat, zählt hier nicht. Also wird er sich erst mal einen Verein in Deutschland suchen, dort Mitglied werden und zwölf Monate am Schießtraining teilnehmen müssen. Parallel kann er eine Sachkundeprüfung ablegen und ein polizeiliches Führungszeugnis aus der Schweiz sollte er sich vorsichtshalber auch schon mal besorgen, da er in den letzten fünf Jahren nicht in Deutschland wohnhaft war und die Behörde deswegen möglicherweise etwas von ihm sehen will. Von daher würde ich den Verkauf an einen Händler und dann Rückkauf als Variante nicht unbedingt pauschal ausschließen.
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Eher verzögern durch Überlastung. Aufgrund der Silvesterübergriffe wurden und werden zig-tausende von Kleinen Waffenscheinen beantragt und den Antragsberg schieben viele Behörden seitdem vor sich her. Da es aber nicht mehr Personal gibt, leiden halt alle anderen Antragsteller mit.
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Überprüfung der Aufbewahrung ohne Termin
Flohbändiger antwortete auf Manurhin73's Thema in Waffenrecht
Selbstverständlich wird auch die Lagerung von Munition geprüft, die ist in § 36 Abs. 3 WaffG genauso aufgeführt.- 78 Antworten
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wenn durch das Urteil das Bedürfnis nachträglich weggefallen wäre, dann wäre die Folge ein Widerruf. Die Richter haben aber festgestellt, dass Jäger nie ein Bedürfnis hatten. Somit ist es eine Rücknahme und da spielt § 45 Abs. 3 WaffG keine Rolle, genauso wie § 48 VwVfG auch. § 45 Abs. 1 WaffG ist meines Erachtens lex specialis und da gibt es keine Jahresfristen oder Stichtage.