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Flohbändiger

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  1. Das verstehe ich jetzt nicht. Deine Behörde trägt Dir eine Waffe ein, obwohl sie noch beim Händler liegt?
  2. Wie kommst Du auf Berlin? Ein EFP in Berlin kostet, inklusive der Eintragung der Waffen, 40,90 € pro Dokument.
  3. Das dürfte aber in erster Linie davon abhängen, ob die jeweilige Gebührenordnung, nach der die Behörde arbeitet, einen entsprechenden Gebührenbefreiungstatbestand aufweist. In den meisten Gebührenordnungen, die mir so bekannt sind, steht leider nichts von einer Gebührenbefreiung für ordnungsbehördliche Maßnahmen, die sich aus unliebsamen BVerwG-Urteilen ergeben.
  4. Die (aktuelle) Anzahl an Neumitgliedern ist nun mal eines der Hauptargumente bei der Bemessung des Kontingentes an Vereinswaffen. Ob jetzt die namentliche Auflistung dieser Personen gegen datenschutzrechtlich Vorschriften verstößt, sei mal dahingestellt. Mir fällt jedenfalls keine bessere Möglichkeit der Glaubhaftmachung ein. Aber falls jemand eine andere, datenschutzrechtlich einwandfreie, aber vor allem gleichwertige Möglichkeit eines Bedürfnisnachweises für Vereinswaffen einfällt, ich bin ganz Ohr.
  5. Auf den Einwand "So wenig Daten wie möglich ..." wird die Behörde vermutlich antworten mit: " ... aber so viele wie nötig." ;-)
  6. Nein, da gibt es nichts zu "bescheinigen". Der Verein muss, wenn er ein Bedürfnis nach § 8 WaffG glaubhaft machen muss, den Bedarf an Vereinswaffen (durch Vorlage welcher Unterlagen auch immer) nachvollziehbar begründen. Die Behörde wiederum muss dann prüfen, ob die Begründung als Bedürfnisnachweis ausreicht oder eben nicht. Vereinfachte Bedürfnisbescheinigungen, wie sie in § 14 WaffG vorgesehen sind, gibt es dabei nicht. Erstens stammt das aus der alten Waffenverwaltungsvorschrift und zweitens galt § 32 des alten WaffG, genau wie § 14 des neuen WaffG nicht für Vereine, sondern für Mitglieder von Schießsportvereinigungen, also für den einzelnen Sportschützen.
  7. Weil es in Nr. 8.1.2 WaffVwV so steht:
  8. Das kann schon deswegen nicht der richtige Weg sein, weil sich das Bedürfnis nicht aus § 14 WaffG, sondern aus § 8 WaffG ergibt. Der Verband hat also mit der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts zu tun und es spielt keine Rolle, wofür der Verband ein Bedürfnis bestätigen würde. Das muss der Verein ganz alleine mit der Behörde klären.
  9. Wo wäre denn dann bei einem Jäger das Bedürfnis für ein Wechselsystem ohne Basiswaffe? Sich an die Tiere anschleichen und sie mit dem Wechselsystem erschlagen? Ist das waidgerecht?
  10. Natürlich nicht.
  11. Nur das die "Rücküberschreibung" ein Neuantrag ist, für den wieder Bedürfnisbescheinigungen vorzulegen sind und bei dem, je nach Anzahl der Waffen, ggf. die 2/6-Regelung zu beachten sein wird.
  12. Alles gut.
  13. Hallo? Wieso beschwerst Du dich eigentlich? Ich habe nicht Dich zitiert, sondern CZM52. Also halt Du mal den Ball etwas flacher, nicht alles im Universum dreht sich um den Planeten MarkF.
  14. Na ja, ich wäre da nicht so optimistisch. Wenn man mehr oder weniger gerade erst seine WBK bekommen hat und dann gleich mal für (mindestens) fünf Jahre mit allem aussetzen will (oder muss), dann bezweifele ich stark, dass da jede Behörde gemäß § 45 Abs. 3 WaffG von einem Widerruf absehen würde. Insbesondere dann, wenn von Anfang an absehbar ist, dass sich die fünf Jahre durchaus noch verlängern können. Da braucht es dann schon eine seeeeehr kulante Behörde, damit man im Besitz der Waffen bleiben kann.
  15. Auch auf die Gefahr hin, etwas kleinlich zu sein, aber was genau möchtest Du denn mit der Verwendung von Anführungsstrichen bei "auftaucht" vermitteln? Dass es ein gangbarer Weg wäre, nachträglich ein (gefälschtes?) Testament zu schreiben und als Nachweis bei den Behörden einzureichen, um dadurch ungerechtfertigt auf der Grundlage von § 20 WaffG an die Waffe zu kommen? Oder sehe ich das jetzt einfach nur zu kritisch? Ja klar, ohne Testament gilt aber die gesetzliche Erbfolge und die begünstigt nur Ehepartner, Kinder, ggf. Eltern oder sonstige Verwandte, aber keine familienfremden Personen.
  16. Eigentlich ist das der klassische Fall für § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG: Allerdings sind da ein paar Punkte zu beachten, die sich aus Nr. 12.1.1.2 WaffVwV ergeben: Die Dauer der Verwahrzeit kann im Einzelfall also auch mal fünf Jahre betragen. So wie oben beschrieben würde es funktionieren, wenn Du in Deutschland einen Wohnsitz behältst, einen WBK-Inhaber kennst, der Deine Waffen sicher verwahren kann (alternativ kannst Du auch Deinen Schrank bei ihm aufstellen) und "sichergestellt" ist, dass Du nach fünf Jahren tatsächlich wiederkommst und Deine Waffen abholst. Dann müsstest Du Deiner Behörde nicht einmal Kenntnis davon geben. Ist aber nicht absehbar, dass Du nach fünf Jahren wiederkommst, dann fällt diese Variante flach. Wenn Du Deinen Wohnsitz hier aufgibst, verlagert sich die Zuständigkeit zum BVA. Das wäre erst mal nicht weiter problematisch, allerdings weiß ich jetzt nicht genau, ob das dann auch so mit der vorübergehenden Aufbewahrung klappen oder ob das BVA da rumzicken würde. Das sollte man ggf. vorher abklären. Insbesondere wenn noch die Drei-Jahres-Bedürfnisprüfung aussteht, ist fraglich, ob da irgendwelche Schießübungen, die man in den USA abhält, ausreichen werden, damit Dir Dein Verband eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt.
  17. Beim Schießen mit Sammlerwaffen. Da haben mehrere Gerichte das genaue Gegenteil von dem entschieden, was die WaffVwV sagt, nämlich das mit Sammlerwaffen nicht geschossen werden darf.
  18. In dem Moment, wo Du ein größeres Magazin in die Waffe steckst, als die Sportordnung zulässt, ist es nicht mehr sportlich. Da nutzt es auch nichts, wenn Du dich beim Ablauf an die restlichen 99 % der Disziplin hälst.
  19. Wie soll man sich denn mit einer nach 6 AWaffV verbotenen Waffe an eine Sportordnung halten, wenn diese die sportliche Nutzung ausschließt? Soweit ich das überblicke, steht in jeder Sportordnung irgendwo (meist im allgemeinen Teil) mehr oder weniger wörtlich, das Waffen, die unter § 6 AWaffV fallen, nicht zugelassen sind. Was auch immer man mit einer solchen Waffe auf einem Schießstand macht, es kann niemals sportlich im Sinne des Gesetzes sein bzw. auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung erfolgen.
  20. M.E. nicht. Solange die Waffe den Vorgaben des Voreintrages entspricht (und das sind ja "nur" Waffenart und Kaliber), kann man sich, wenn man sich daran hält, nicht strafbar machen. Wenn die Waffe dann zwar dem Voreintrag entspricht, aber nicht bedürfniskonform ist, kann die Behörde, wenn sie es gleich merkt, die Eintragung in die WBK versagen oder, wenn sie es erst später merkt, widerrufen bzw. zurücknehmen. Einen Straftatbestand, der an das Vorliegen oder den Wegfall des Bedürfnisses anknüpft, kenne ich nicht.
  21. Ich würde eher sagen, dem Besitzer einer Waffe, für die er kein Bedürfnis (mehr) hat, kann die Besitzberechtigung widerrufen werden. Eine Strafbarkeit kann ich nicht erkennen.
  22. So weit, so gut, aber warum merken die das erst zwei Wochen nach der Erteilung?
  23. Ähem ... was soll er denn beantworten? Du bist doch derjenige, der Erwerb und Besitz hier nicht zu trennen vermag. Dass der Besitz des Wechselsystems eben nicht vorbehaltlos ist, ergibt sich schon aus der Überschrift zu dem Absatz in der Anlage. Da steht nämlich "Erlaubnisfreier Erwerb für Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Von Besitz steht da nichts. Erst einen Absatz darunter, nämlich für Einsteckläufe und Einstecksysteme, steht "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz für Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Das zeigt, dass da vom Gesetzgeber ganz bewusst unterschieden wurde und nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Wechselsystemen erlaubnisfrei gestellt werden soll. Ansonsten müssten Wechselsysteme mit bei den Einsteckläufen stehen. Tun sie aber nicht. Folglich ist der Besitz erlaubnispflichtig und welche Voraussetzungen eine Erlaubnis bedarf, steht in § 4 WaffG. Und da Wechselsysteme auch nicht in Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 3 aufgeführt sind, bleiben sie von einem Bedürfnsnachweis auch nicht befreit. Ja, schön. Und? Nur weil Deine Behörde das so handhabt, muss das noch lange nicht rechtskonform sein.
  24. Das sind aber bei Waffenscheinen zu 99,x % und bei Waffentrageberechtigungen zu 100 % Mitarbeiter von gewerblichen Bewachungsunternehmen. Die restlichen 0,x Prozent sind dann Privatpersonen, die gemäß § 19 WaffG gefährdet sind und zum persönlichen Schutz einen Waffenschein haben.
  25. Ich kann Dir nicht zustimmen, dass der Erwerb von Wechselsysteme erlaubnisfrei wäre. Der ist, genauso wie bei einer Schusswaffe, erst mal erlaubnispflichtig. Die Erlaubnisbefreiung gilt ja nur bei der besonderen Konstellation, dass ich bereits WBK-Inhaber bin und eine Basiswaffe eingetragen ist. Also braucht man eine Erlaubnis, zwar nicht für den eigentlichen Erwerb, aber sehr wohl, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können. Ich bezweifele auch, dass die Eintragung und die damit verbundene Erlaubnis zum weiteren Besitz voraussetzungslos ist. Beim Erwerb auf gelbe WBK wurde auch höchstrichterlich entschieden, dass die Eintragung einer erworbenen Waffe keine Selbstverständlichkeit ist, bei der die Behörde keine Mitsprache hätte, sondern dass das einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, bei dem sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Diese Entscheidung kann man aus meiner Sicht problemlos 1:1 auf die Eintragung von Wechselsystemen übertragen. Und wenn ein Sportschütze ein Wechselsystem erwirbt, für dass er kein Bedürfnis glaubhaft machen kann (entweder, weil es nach § 6 AWaffV verboten ist oder weil es möglicherweise keine geeignete Disziplin in der Sportordnung gibt), dann ist die Eintragung und damit der weitere Besitz zu versagen. Genau aus diesem Grund sind in diesen Fällen Erlaubnisse (oder Erlaubnisbefreiungen) für Erwerb und Besitz voneinander getrennt, damit die Behörde die Möglichkeit hat, zu prüfen ob, ob das Ganze zugelassen und erforderlich ist. Es wäre doch auch vollkommen unsinnig, wenn die Basiswaffe konform mit § 6 AWaffV sein muss, damit sie mir in meine WBK eingetragen wird, ein Wechselsystem aber nicht.
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