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Flohbändiger

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  1. Aha. Ich wüsste jetzt nicht, wo ich so etwas mal geschrieben hätte. Natürlich ist der Kleine Waffenschein die generelle Erlaubnis, SRS-Waffen mit PTB-Zeichen führen zu dürfen. Notfalls auch alle gleichzeitig.
  2. Dann solltest Du vielleicht auch mal zu Deiner Behörde gehen und den gegen das richtige Dokument austauschen.
  3. Gut, schlampig formuliert von mir. Also die Behörden waren der Meinung, dass solche Tatsachen vorliegen.
  4. Das hast Du oben so aber nicht geschrieben. Oh, jetzt hast Du es mir aber gegeben. Aber OK, nehmen wir mal die Urteile des VG Berlin vom 18.03.2005, Az. 1 A 321.04 und des VG Sigmaringen vom 26.04.2006, Az. 1 K 1331/05. In beiden Fällen hatten die Behörden jemanden aufgefordert, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, weil sie seine persönliche Eignung angezweifelt haben. Die Betroffenen hatten gegen diese Aufforderung geklagt, weil sie der Meinung waren, sie sei ungerechtfertigt. Beide Klagen wurden zurückgewiesen mit der Begründung (und deswegen ist es vergleichbar mit Deinem Fall), dass die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern nur der Vorbereitung eines solchen dient. Erstaunliche Parallele zu Deinem Fall, nicht wahr? Aber weiter, erst wenn der Betroffene kein Gutachten vorlegt und ihm die Behörde deshalb die Erlaubnis widerruft, greift der Rechtsweg und man könnte prüfen, ob die Gutachtenanforderung gerechtfertigt wäre oder nicht. Die Übertragung der Urteilsbegründungen von der Anforderung eines Gutachtens auf die Anforderung einer Bedürfnisbescheinigung ist m.E. auch für Nichtjuristen jetzt nicht so schwer. Beide Urteile werden übrigens auch in gängigen Waffenrechtskommentaren wie z.B. Steindorf/Heinrich/Papsthart erwähnt. Aber gut, vielleicht war es auch nur Zufall, dass sich Deine Richterin in der Verhandlung eigentlich wortwörtlich gleich geäußert hat. Und ja, ich kenne mich gut aus, aber im Gegensatz zu Dir unterstelle ich niemandem, dass er haltlose, nicht geprüfte oder inhaltlich falsche Behauptungen aufstellt, wenn ich den Wahrheits- und Informationsgehalt der Behauptung gar nicht beurteilen kann. Das wäre dann wirklich traurig, dass eine Behörde sich solcher Mittel bedient.
  5. Was für einen Rechtsstreit? Das Ergebnis in dem Verfahren war doch, dass es da nichts zum Streiten gibt. Na ja, es ist ja nicht so, dass mit dem Ergebnis aus dem Prozess das Rad neu erfunden wurde. Wie gesagt, vergleichbare Urteile gibt es bereits seit 10 Jahren. Von daher hätte man das auch einfacher bzw. mit weniger Aufwand regeln können. Schade um Zeit und Geld, sowohl von Dir als auch vom Gericht. Beides hätte man sinnvoller einsetzen können. Also vorausgesetzt, die wussten vorher wirklich nicht, wie die Rechtslage ist, dann gebe ich Dir Recht.
  6. Ich meinte auch eher, dass die Behörde vermutlich nicht wirklich Widerrufsverfahren bei Leuten durchführen wird, die auf die Aufforderung zur Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung nicht reagiert haben (wenn sie es denn überhaupt jemals vorhatte). Das sie natürlich irgendwann wieder Waffenbesitzer einfach mal pauschal auffordert, ein Bedürfnis nachzuweisen, ist nicht auszuschließen. Wie wir ja jetzt wissen, kann man sich dagegen nicht wehren. Man kann es nur machen oder lassen, wobei das Lassen. zumindest bei diesem VG, keine Konsequenzen hätte.
  7. Wieso sollte sie? Dass deine Klage zurückgewiesen wird, war absehbar, denn es gibt bereits VG-Urteile zu vergleichbaren Fällen. Und die Behörde hat vom Gericht ja schon den Hinweis bekommen, dass es bei einem Widerruf im Falle einer Hauptverhandlung schlecht für sie aussehen würde. Also wird jetzt gar nichts mehr passieren, sofern deine Behörde den Wink des Gerichts richtig verstanden hat.
  8. Wie lief das Gespräch denn dann ab? SB: "Chef, ich brauche neue Dokumente für den Kleinen Waffenschein." Chef: "Hast Du noch andere Dokumente?" SB: "Klar, vor allem Munitionserwerbsscheine." Chef: "Super, die sehen dem Kleinen Waffenschein ohnehin ziemlich ähnlich, also verbrauche die doch erst mal. Kannst ja umschreiben" Also ich traue Waffenbehörden ja so einiges zu, aber das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Oder doch ... ? Ich würde ja den SB mal ansprechen, ob das ein Versehen war und ob man das Dokument austauschen kann.
  9. Gemeint war es nur als Aufklärung, um deutlich zu machen, dass eben nicht jeder x-beliebige klageberechtigt wäre. Kann es sein, dass so etwas gleich vor dem OVG verhandelt wird? Da würde es ja stimmen, dass Vertretungszwang herrscht.
  10. In Wikipedia steht`s halt so, aber gut, da stimmt auch nicht alles. Kann er ja nicht. Habe ich auch so geschrieben.
  11. Das mag sein, aber (dauerhafte) Waffenverbotszonen in Innenstädten basieren auf einer Rechtsverordnung gemäß § 42 Abs. 5 WaffG. Da hat man kein Widerspruchsrecht, sondern man muss damit, wenn ich das richtig verstehe, vors Verwaltungsgericht mit Fristbeachtung, Anwaltszwang und Kostenpflicht. Außerdem ist eine solche verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nicht popularklagefähig, sondern der Antragsteller muss Betroffenheit in einem Recht geltend machen. Der Aufwand wäre also deutlich höher als bei einem einfachen Widerspruch und es kann auch nicht jeder, dem das nicht gefällt, mal eben vor Gericht ziehen.
  12. Dein Taschenmesser darfst du doch auch weiterhin tragen, nur halt nicht in ausgewiesenen Verbotszonen.
  13. Und die gegebenen Rechtsmittel wären welche? Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle?
  14. Keine, die mir bekannt wären (und ich bin da eigentlich immer gut informiert).
  15. Gruger hat in seinem Beitrag ja nichts ausgelegt, sondern einfach nur verständlich und zutreffend den Ist-Zustand beschrieben. Dem ist dann auch nichts mehr hinzuzufügen.
  16. Worüber denn genau? Das würde den möglichen Umfang einer Antwort ggf. erheblich einschränken.
  17. Die Behörde hat Deinen Antrag versagt? Dann hast Du doch bestimmt einen Versagungsbescheid bekommen mit einer Begründung. Also, setz den Teil hier mal rein. Solange wir nicht wissen, was die Gründe der Versagung sind und auf welche Vorschrift des § 5 WaffG genau sich die Behörde bei der Versagung bezieht, kannst Du nicht einmal annähernd eine sinnvolle Antwort erwarten.
  18. Und genau darum geht es. Es wird ja immer kolportiert, dass ein formloses Schreiben des Vereins, das eine "fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband" bestätigt, ausreichend und geeignet wäre, auch dann, wenn dort keinerlei Aussage darüber getroffen wird, wie diese fortbestehende schießsportliche Aktivität überhaupt aussieht. Woher soll die Behörde denn wissen, was ein Verein mit fortbestehender schießsportlicher Aktivität überhaupt meint? Es wäre daher zumindest denkbar, dass eine Behörde eine solch inhaltslose Aussage eben nicht als geeignet ansieht, insbesondere nicht im Vergleich zu den anderen Varianten, wo man nicht nur die bloße Behauptung aufstellt, sondern diese auch mit Daten und Zahlen belegen kann. Von daher kann der Betroffene zwar wählen, welche Art von Nachweis er vorlegt, ob dieser aber letztlich geeignet ist, entscheidet m.E. im Zweifel die Behörde.
  19. Ich weiß ja, welche Stelle Du meinst, ich behaupte aber, dass man die auch anders auslegen kann, weil ein wichtiges Wort da immer gerne überlesen wird. Stichwort "geeignete" ...
  20. Das kannst Du überhaupt nicht beurteilen. Na dann zitiere mal die Stelle, die Du meinst.
  21. Ich würde mal behaupten, wie der Bedürfnisnachweis auszusehen hat, kann die Behörde entscheiden und nicht der Betroffene.
  22. Jeder, der das tatsächlich beurteilen kann, muss zwangsläufig so viel Ahnung vom Waffenrecht haben, dass er für die Beantwortung der Frage nicht auf dieses Forum angewiesen wäre.
  23. Ich tippe mal auf 1973.
  24. Danke, lesen klappt bei mir ganz hervorragend. Wie schaut es denn bei Dir damit aus? Schon mal die Mühe gemacht, nachzulesen, was Rechtsbeugung eigentlich ist? Oder bezichtigst Du andere Personen der Begehung von Verbrechenstatbeständen grundsätzlich aus Deinem laienjustischen Bauchgefühl heraus?
  25. Da würde ich aber vorher mal mit Deiner zuständigen Behörde sprechen, ob das als Bedürfnisgrund überhaupt durchgehen würde. Paintball- oder Airsoftwaffen sind, waffenrechtlich gesehen, besseres Spielzeug und das Schießen damit ist, mangels Sportordnung, reiner Freizeitspaß. Wenn Du also an solchen Waffen etwas machen möchtest, musst du ggf. erst mal darlegen, dass es sich nicht nur um Liebhaberei handelt, sondern, wie von Sachbearbeiter bereits zitiert, der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung. Das stelle ich mir bei Paintball- oder Airsoftwaffen nämlich schwierig vor.
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