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Flohbändiger

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  1. Richtig, die Frage ist nur, wer "regelmäßig" wie definiert. Der betroffene Schütze alleine wohl kaum. Der kann nur eine bestimmte Anzahl Schießtermine nachweisen und hoffen, dass seine Behörde das als regelmäßig genug ansieht.
  2. Natürlich ist die Realität, wie so häufig, vielschichtig. Es wird Waffenbehörden geben, die einfach alles eintragen, was derjenige anmeldet und es wird welche geben, die bei einer bestimmten Zahl oder wenn der Bestand ungeschickt "gestaffelt" ist, mal kritisch das Bedürfnis hinterfragen. Es gibt nur keine belastbaren Zahlen, ab wie vielen Waffen Gesamtbestand man jemand unterstellen kann, dass er diese nicht mehr regelmäßig sportlich bewegt, selbst wenn man "regelmäßig" sehr weit auslegen würde. Bei 50+ Waffen hätte ich schon arge Zweifel, ob man die alle regelmäßig und sinnvoll sportlich bewegen kann.
  3. Nein, bei 142 Waffen ist es, glaube ich, sch...egal, wie man das staffelt. Außerdem bin ich mir sicher, dass es Waffenbehörden gibt, die schon bei deutlich weniger Waffen anfangen zu fragen, wo denn das Bedürfnis für eine weitere Waffe liegen soll.
  4. Dass hat das Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 B 38.16, zwar genau anders herum entschieden, aber wenn Du das mit einem solchen Nachdruck schreibst, wirst Du schon Recht haben.
  5. Ach, im Gegensatz zur Polizei und zur Staatsanwaltschaft hast DU das also schon rausgefunden? Du musst ja eine ganz besondere Glaskugel besitzen ... ... und das der Staatsanwalt, der jetzt in der Sache ermittelt und der Richter, der die Untersuchungshaft angeordnet hat, Rechtsbeugung begangen haben, weißt Du also auch schon ... Aber nur, wenn die Zeitung das gleiche Glaskugelmodell benutzt wie Du ... Vielleicht sollten sich die ermittelnden Behörden einfach mal an Dich wenden. Du hast den Fall ja offenbar schon gelöst.
  6. Ich werde Dich nicht aufhalten. Geh hinaus, ziehe vor Gericht und versuche, das Rad neu zu erfinden. Sag mal Bescheid, ob im Urteil ein Satz stand wie "Eine Gesetzesänderung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil der Betroffene sie subjektiv als unfair empfindet."
  7. Ich verstehe dich durchaus. Moralisch hast Du ja möglicherweise auch recht. Juristisch ist das, was du da schreibst, aber vollkommen belanglos.
  8. Wieso, er hat doch nur freundlich darauf hingewiesen, dass deine supertollen Ratschlägen hochgradig kontraproduktiv sind und den Threadstarter voraussichtlich in einen teuren, aber am Ende erfolglosen Rechtsstreit treiben würden. Bloß weil Deine Behörde zu dem Thema offenbar keine Meinung hatte, heißt das noch lange nicht, dass man mit seiner gefühlt ach so tollen Begründung auch bei anderen Behörden punktet. "ich hab mal viel Geld für die Waffen bezahlt" ist kein Bedürfnis. Wurde durch Verwaltungsgerichte über zwei Instanzen hinweg so entschieden. Jemandem hier den Rat zu geben, damit zu argumentieren, macht nur dann Sinn, wenn derjenige zuständigkeitshalber von Deiner Behörde bearbeitet wird. Die scheinen es mit aktueller Rechtsprechung ja offenbar nicht so zu haben. Bei jeder Behörde, die die Urteile kennt, fällst Du mit dem Argument schlicht hinten runter.
  9. Außerdem muss man das Auto auch schon vor dem 05.07.2017 zum Waffentransport genutzt haben, sonst hat man keinen Bestandsschutz und muss sich ein Neues kaufen.
  10. Ich weiß nicht, zählt die Antwort auf die Beschwerde als Zwischenbescheid? Dann würden die drei Monate bis zur Untätigkeitsklage doch neu zu laufen beginnen.
  11. Ernsthaft? Na dann mach doch mal die Probe aufs Exempel und geh in deinen Keller zum schießen, möglichst so, dass es die Nachbarn auch hören können. Ich bin mal gespannt auf deinen Erlebnisbericht.
  12. Du hast ja auch geschrieben, § 8 WaffG kann der richtige Weg sein. Das ist etwas vollkommen anderes, als wenn man wie Sachbearbeiter schreibt, dass "der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll". "Soll" vermittelt (zumindest bei mir) den Eindruck, es gäbe irgendwelche bundesweit geltenden Regelungen, wie in solchen Fällen so zu verfahren wäre. Die sind mir aber nicht bekannt. Die Verwaltungspraxis einzelner Waffenbehörden oder einen IM-Erlass auf Landesebene zähle ich da jedenfalls nicht zu. Vorab, dass das von Behörden so gemacht wird, ist mir auch klar. Trotzdem werden hier Erlaubnisse (und carcano, ganz ehrlich, was zur Hölle soll denn eine "vorläufige" WBK sein?) erteilt, ohne dass alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da würde ich mir aber als Sportschütze oder Jäger, der in Deutschland wohnt und dem dieses "Privileg" in aller Regel nicht zuteil wird, ein bisschen verarscht vorkommen. Abgesehen davon, wo bei einem Umzug die besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen liegen sollen, konnte mir hier auch noch keiner nachvollziehbar darlegen.
  13. Also wenn man bei Google "nachbar hört schüsse" eingibt, kommen 82300 Ergebnisse. Da wird bestimmt was für Dich bei sein ...
  14. Nun, der erste Gedanke, der der Polizei kommt, wenn jemand aus dem Nachbarhaus Schussgeräusche meldet, wird wohl kaum eine mögliche Ordnungswidrigkeit sein.
  15. Ist es. Nein, das kann auch teurer werden. Selbstverständlich. Wenn jemand ohne die erforderliche Erlaubnis in seinem Keller einen Schießstand betreibt (und ihm das aufgrund seiner möglicherweise vorhandenen Sachkunde auch bewusst ist), dann dürfte das mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit als gröblich gewertet werden. Und gröbliche Verstöße können regelmäßig den Verlust der Zuverlässigkeit nach sich ziehen. Ja, stell Dir vor, Art. 13 GG erlaubt Dir nicht, auf deinem Grund und Boden alles zu machen, was Du vielleicht gerne möchtest. Da ruft jemand bei der Polizei an und sagt, aus dem Keller des Nachbarn dringen schussähnliche Geräusche. Die Polizei schaut ins NWR und stellt fest, der Nachbar ist WBK-Inhaber und besitzt erlaubnispflichtige Schusswaffen. Wie lange dauert es wohl, bis ein Richter den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben hat?
  16. Auf die Idee bin ich ja noch gar nicht gekommen. Aber mal beispielhaft, wenn ich aus einem anderen Land, wo man Waffen relativ einfach erwerben kann, diese im Rahmen meines Umzugs mit nach Deutschland bringen will, dann habe ich bereits besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen? Welche sollen das denn sein, also objektiv? Die Begründung " ...sind halt meine und die hab ich ja auch bezahlt" dürfte, wenn ich mir die Rechtsprechung dazu anschaue, wohl kaum reichen. Jeder potentielle Waffenbesitzer hierzulande muss sich mindestens 12 Monate krumm und bucklig trainieren oder sonst irgendwie aufwändig und teuer qualifizieren. Jemandem, der Waffen beim Umzug mitbringt, wird eine WBK einfach hinterhergeschmissen. Ja ne, is klar ... Da ist überhaupt kein Paradefall und § 8 WaffG ist dafür auch nicht gemacht worden. Die Anwendung von § 14 ist auch keine Schikane, sondern dürfte bei der überwiegenden Zahl der Waffenbehörden in derartigen Fällen die Regel sein. Also sollte man den Leuten hier auch nicht den Eindruck vermitteln, man müsste sich in solchen Fällen einfach auf § 8 WaffG berufen und schon bekommt man eine WBK.
  17. Die gesetzliche Grundlage, nach der die Behörde dich, wenn sie Bock und die personellen Ressourcen hätte, dreimal täglich überprüfen könnte, habe ich genannt. Der Nachweis von dir, dass sie das nicht darf, steht noch immer aus. Weil Händler und Hersteller erst mit Inkrafttreten des NWR II am 01.01.2019 an das NWR angebunden werden. Bis dahin ist der komplette Waffenbestand eines Händlers nur in seinem Waffenhandelsbuch abgebildet.
  18. Jupp, und du setz mal wieder deinen Aluhut auf und entwickle weiter Verschwörungstheorien. Na dann lass uns doch an deinem offenbar profunden Sachwissen teilhaben und schlüssel mal auf, gegen welche Vorschriften die Behörde da wie verstößt. Bitte, bitte ... Na wo soll sie denn bleiben? Wenn es sich um eine Neuwaffe handelt oder der Händler sie als Gebrauchtwaffe bereits vor Ende 2012 erworben hat, ist sie im NWR noch gar nicht erfasst. Ist sie im NWR erfasst und auf den Händler ausgetragen, bleibt sie dem solange zugeordnet, bis sich die Behörde die Waffe von dort zieht. Und nun? Was soll denn passieren, wenn man den Kontrollkräften genau das erzählt? Nichts! Oder was soll derjenige dafür können, wenn die Behörde die Waffe nicht in dem bisher üblichen Zeitraum eingetragen bekommt?
  19. Nein, tue ich nicht, denn der Voreintrag, die gelbe oder rote WBK oder der Jagdschein sind alles Erlaubnisse zum Erwerb und vorläufigen Besitz, bis die Behörde mit ihrer Eintragung und/oder dem Siegel daraus eine dauerhafte Besitzerlaubnis macht. Wenn die Behörde aus der vorläufigen Besitzerlaubnis kurzfristig keine dauerhafte macht, weil sie vorher noch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführt, dann bleibt die vorübergehende Besitzberechtigung halt so lange weiter bestehen, bis die Behörde mit ihrer Überprüfung fertig ist. Da wird gar nichts irgendwann illegal. Die Verfahrensweise ist sicherlich lästig für jeden Betroffenen, weil man es bisher gewohnt war, Waffen wesentlich einfacher und schneller eingetragen zu bekommen. Mehr aber nicht, auch wenn ich einen noch so großen Aluhut trage.
  20. Ja, muss sie ja auch. Die Verbandsbescheinigung ist ja nur EINE Form des Nachweises. Das heißt aber nicht, dass man das Bedürfnis nicht auch anders nachweisen bzw. prüfen kann. Die aktive Bedürfnisprüfung der Behörde hat aber vor Erteilung der Erlaubnis zu erfolgen. Das hat mit Tatsachen, die ihr möglicherweise nachträglich passiv über Dritte bekannt gemacht werden, nichts zu tun.
  21. Wenn ich mich nicht irre, ist das Verfahren, an das wir beide jetzt denken, bereits bis zum BVerwG durchentschieden. Da ist also nicht mehr viel, dem man entgegentreten kann.
  22. Hmm, stellt die Eintragung einer Schusswaffe in eine WBK eine Erlaubnis dar? Wenn ich die Verwaltungsgerichte in dem Punkt richtig verstanden habe, dann ja, denn die Eintragung einer Waffe in eine WBK ist die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz. Was ist laut § 4 Abs. 1 WaffG eine der fünf allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis? Genau, dass man zuverlässig ist. Kann und darf die Behörde also, wenn man eine Erlaubnis in Form der Eintragung einer Schusswaffe in eine WBK beantragt, die Zuverlässigkeit prüfen? Sie kann nicht nur, sie muss es sogar. Kann die Behörde das bei allen Waffen machen, auch wenn sie kurz hintereinander erworben und angemeldet werden? Warum nicht, § 4 WaffG gibt in diesem Fall keinen zeitlichen "Mindestabstand" o.ä. vor. Natürlich kann man den Leuten auch anraten, sich dagegen zu wehren und kostenpflichtige Verwaltungsstreitverfahren anzustrengen. Die Frage ist nur, ob da am Ende für den Betroffenen mehr rauskommt als Anwalts- und Gerichtskosten, die man bezahlen darf.
  23. Entweder, der Verleiher der Waffe gibt die passende Munition gleich mit oder man holt sie sich auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch.
  24. Oh, jetzt bin ich neugierig. Bei Umzügen soll der Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG abgewickelt werden? Woraus ergibt sich das denn?
  25. Sportschütze oder Jäger werden, anschließend WBK und Verbringungserlaubnis beantragen und dann darf er die Waffe dauerhaft nach Deutschland einführen und besitzen. Der Europäische Feuerwaffenpass, den er hat, nutzt ihm in dem Zusammenhang gar nichts.
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