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remoso

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  1. WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1
  2. Sorry, ich meinte natürlich einen Voreintrag zu einer Waffe, die ich noch NICHT besitze. Er gibt ein bestimmtes Kaliber X (z.B. 9x19) an. Ist es überhaupt möglich ein kleineres Kaliber Y (z.B. 4mmM20) zu kaufen und darauf eintragen zu lassen? Deshalb sprach ich von "Grundwaffe".
  3. Naja: Angenommen, ich bin Sportschütze und will mir nach heutigem Rechtsstand eine konvertierte 4mmM20 kaufen. Dann brauche ich eine Befürwortung für die GK-Variante der Pistole, sagen wir in .45 ACP. Nehmen wir an, der Verband stellt sie aus. Dann beantrage ich bei der Behörde anschließend einen Voreintrag für eine "Sportpistole Cal .45 ACP", will aber doch damit die konvertierte 4mmM20 kaufen. Wird dann diese 4mm auf den Voreintrag registriert? Muss das was ich kaufe nicht dem voreingetragenen Kaliber entsprechen? Wechselsysteme im kleineren Kaliber zu eingetragenen Waffen gehen immer, soweit klar. Aber das hier ist ja dann die "Grundwaffe".
  4. Ich habs jetzt verstanden, denke ich. Die Anlage HAT Priorität. Die 4mm-Pistole des Klägers benötigt dieselbe Erlaubnis wie ihr GK-Pendant, woraus sich wiederum ergibt, dass Ihre Besitzerlaubnis primär unbegrenzt erteilt wird. Somit hätte der SB die Eintragung mit dem Hinweis auf eine erloschene Besitzerlaubnis nicht verweigern dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger vor einer regelmäßigen Überprüfung der Erlaubnis gefeit ist. Somit kann unter Berücksichtigung der Überprüfungsfristen trotzdem jederzeit ein Widerruf der Erlaubnis blühen, wenn nach §45 Absatz 2 "nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen" - eben der Wegfall oder die Notwendigkeit eines Bedürfnisses. Somit gibts auch hier keine sinnvolle Argumentation für den Fortbestand einer Besitzerlaubnis. Doof.
  5. Soweit klar. Aber nur interessehalbe: Darf ich auf einen Voreintrag "Sportpistole Kaliber .45 ACP" eine "Sportpistole Kaliber 4mmM20" eintragen lassen? Wohlgemerkt als Grundwaffe, nicht als Wechselsystem.
  6. Darüber hatte ich auch noch gar nicht nachgedacht. Brauche immer ein bisschen länger. :-) Aber das heißt ja im Umkehrschluss, dass man NICHTMAL EIN Bedürfnis nachweisen könnte, sobald man als Normal-Sporti sein 2-Waffen-Kontingent ausgeschöpft hat. Was soll ich dem Verband denn erzählen? "Hätte gerne eine Befürwortung für eine weitere 9mm, weil ich am Ende eine 4mm darauf erwerben werde?" Erstens sagt der Verband dann - und das könnte ich gut verstehen - "Sorry, kein wirkliches Bedürfnis. Bitte kauf Dir nen Wechsellauf oder ein Wechselsystem für die existierende(n) Waffe(n).", und zweitens: Was steht dann im Voreintrag für ein Kaliber, sodass sichergestellt ist, dass ich den Eintrag nicht zweckentfremde und mir wirklich ne 9mm anstatt der 4mm kaufe?
  7. Bitte nicht böse sein, ich bin total dankbar über jeden Hinweis/Ratschlag/Post, will mich zu meiner Rechtsstreitbereitschaft aber noch nicht so öffentlich äußern. Insbesondere hat die viel damit zu tun, ob ich einen Argumentationsansatz sehe, der vielversprechend ist...
  8. Also, ich will die Sache nicht überstrapazieren, aber vielleicht hat ja jemand Spaß daran, die Urteilsbegründung https://openjur.de/u/145417.html mit mir zusammen auseinanderzupflücken. Kurz den Fall zusammengefasst: Ein WBK-Besitzer (Kläger) lässt sich VOR dem Inkrafttreten der Novelle einen Voreintrag für 4mm20 anlegen, kauft dann eine aus 9x19 konvertierte 4mm-Pistole und will sie NACH Inkrafttreten der Novelle eintragen lassen, was ihm mangels Bedürfnis vom SB (Beklagter) verweigert wird. Es wird einer Argumentation stattgegeben, die im Wesentlichen behauptet, dass der VOREINTRAG - nicht hingegen die Eintragung - Berechtigung für zugleich zum Erwerb und Besitz ist. OK. Aber bei der Argumentation, warum dieser zeitlich nicht begrenzt ist, und auch die Neuregelung hier nicht greift, versteh ich nur noch Bahnhof. Ich denke, der entscheidende Passus ist: So weit, so gut. Auch da kommt mein beschränktes Hirn noch mit. Was soll das sein? Eine Art vorläufiger Eintragung vielleicht? Hmm. Muss er meiner Meinung nach auch nicht. Das ist mein Problem: Wieso hat die Anlage hier keine Priorität? Versteht das jemand?
  9. Ja, das Urteil kenne ich. Aber was da drin steht scheine ich nicht wirklich zu verstehen: "Es besteht ein subjektives öffentliches Recht des Erwerbers einer Waffe, die von einer in eine Waffenbesitzkarte voreingetragenen Erlaubnis umfasst ist, auf deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte, ohne dass das Fortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 WaffG zu prüfen ist." Das widerspricht völlig meinem Wissensstand. Ich bin mir sehr sicher (müsste den Absatz noch mal suchen), dass es einen Paragraphen gab, nachdem die Behörde sehr wohl das Fortbestehen eines Bedürfnisses in regelmäßigen Abständen prüfen darf. Hier steht aber: Einmal WBK-Eintrag - immer WBK-Eintrag! Dann dürfte ja jeder, der den Schießsport aufgibt oder keinen Jagdschein mehr löst seine Waffen behalten. Oder aber ich habe den Satz nicht richtig verstanden, da er lediglich bedeuten könnte, dass beim AKT DER EINTRAGUNG die Erlaubnisvoraussetzung nicht mehr zu prüfen ist. Immerhin hatte der Betroffene seinen Voreintrag VOR der Gesetzesnovelle erhalten, wollte aber die Waffe NACH dem Stichtag eintragen lassen, was ihm wohl verweigert wurde.
  10. Vor allem will mir nicht in den Kopf, warum aus solchen Gesetzesänderungen nicht automatisch der Anspruch auf Entschädigung resultiert. Der Hinweis auf das Bedürfnis - schön und gut. Aber das Bedürfnis IST NICHT zu erbringen. Man könnte durch eine BDS-Disziplin EINE Waffe rechtfertigen, so sagt es auch die Behörde, aber was ist mit den X anderen? Das ich ganz persönlich eine Gesetzesnovelle bezahlen darf kann doch nicht rechtens sein...
  11. Gute Idee. Und Du machst mir dann einen Vorschlag wie wir mit den restlichen drei Pistolen verfahren, für die dann immer noch kein Bedürfnis existiert? Immer nett bleiben... :-))
  12. Nur man für blöde wie mich: Wirtschaftliches Interesse heißt Wertverlust bei Veräußerung?
  13. Vielen Dank für die Beiträge. Aber zusammenfassend hört es sich so an, als ob niemand einen Präzedenzfall kennt, in dem der Betroffene durch persönliche oder rechtsanwaltliche Argumentation seine Waffen behalten durfte? Mit Ausnahme des Nachweises einer Disziplin, versteht sich. Es fällt ein bisschen schwer zu glauben, dass alle den Zwang zur Veräußerung einfach protestlos hingenommen oder eben wirklich nur 1 Waffe hatten, für die sie letztendlich ein Bedürfnis liefern konnten. Aber vielleicht habe ich eine falsche Vorstellung vom Verbreitungsgrad von 4mmM20...
  14. Mit einer der Pistolen tue ich genau das. Aber ob das als Bedürfnis reicht... :-(
  15. Das mit dem Rückbauproblem sehe ich auch so, zumal der 4mm-Lauf fest eingeschweißt ist. Allerdings sollen LEPs doch auch umgebaute Originalwaffen sein, oder?
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