

Flohbändiger
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Nun ja, nur weil EIN Händler EINE bestimmte Waffe nicht sofort liefern kann, ist man ja prinzipiell nicht gehindert, den Voreintrag zu nutzen. Schließlich gibt es noch viele andere Händler und viele andere Waffen. Ob das also als Wiedereinsetzungsgrund ausreichen würde, sei mal dahingestellt.
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Wie kann man denn ohne Verschulden ein Jahr lang verhindert sein, einen Voreintrag zu nutzen?
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Na, gehen tut das eigentlich nicht, aber ich glaube Dir unbesehen, dass das irgendwo so gemacht wird. Klar doch, solange die Behörde etwas zu meinen Gunsten verbiegt, ist das freundlich und bürgernah, vor allem wenn sie Händlern verbietet, ihrer gesetzlich geregelten Eintragungspflicht nachzukommen ...
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Doch, gelesen und verstanden. Bei Dir bin ich mir da nicht so sicher. Was interessieren die Daten des Verkäufers und der Waffe, wenn ein Überlassen und damit ein Erwerb mutmaßlich noch gar nicht stattgefunden haben?
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Soso, Du zeigst mit einem Kaufvertrag den Erwerb einer Waffe an? Also ich deute den Gesichtsausdruck deines Sachbearbeiters eher so, dass er gedacht haben wird: "Boah, wieder so ein Held, der den Unterschied zwischen zivilrechtlich Kaufen und waffenrechtlich Erwerben nicht kennt."
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Ich rede auch nicht von irgendwelchen Jugendsünden von vor 15 Jahren, sondern von den vom Threadstarter erwähnten Vorfällen aus 2015 und 2017. Die sind definitiv noch in irgendeiner Datenbank erfasst und werden dem Sachbearbeiter im Falle einer Anfrage auch mitgeteilt. Folglich kann man darüber im Vorfeld auch reden. Schaden kann es jedenfalls nicht und unabhängig vom Ablauf oder Ausgang des Gesprächs kann man immer noch einen Antrag stellen, wenn man denn unbedingt will. Zumindest hat man aber die Möglichkeit, eine grobe Übersicht zu bekommen, was im Falle einer Antragstellung noch auf einen zukommen könnte. Ich gehe mal davon aus, dass bei dem hier geschilderten Sachverhalt ein WBK-Antrag kein Sebstläufer sein wird, sondern vermutlich eine ziemlich umfangreiche Einsicht in verschiedene Strafakten und ggf. auch eine Gutachtenanforderung zur Folge hätte.
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Nämlich weil ... ?
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Die Eintragungspflicht des Händlers besteht, sofern denn eine WBK vorhanden ist, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend immer. Dieser Pflicht kann er praktisch nur nicht immer nachkommen aufgrund der Unsitte, dass nur Kopien oder Scans vorgelegt werden. Auch wieder so ein Stuss, den man der WaffVwV zu verdanken hat.
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Wozu? Die Sachen, die Du hier geschildert hast, stehen in einem BZR-Auszug, ob beschränkt oder unbeschränkt, sowieso nicht drin, sondern allenfalls im ZStV oder in der Datenbank Deiner örtlichen Polizeibehörde, vorausgesetzt, sie wurden tatsächlich alle eingestellt. Davon bekommt Dein SB auch Kenntnis, wenn Du einen Antrag stellst und er dich überprüft. Bevor Du also 50 € für einen KWS ausgibst, würde ich einfach mal mit dem SB reden. In aller Regel kann man dann schon mal abklären, ob und wann ein Antrag Sinn macht und was für Unterlagen man ggf. noch beibringen müsste. Beispielsweise, ob die verkehrsrechtliche MPU ggf. als Eignungsnachweis anerkannt wird oder ob noch eine waffenrechtliche MPU gemacht werden muss.
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Ja, der Erwerb ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Es sei denn, es handelt sich um einen vorübergehenden Erwerb, der nach § 12 WaffG erlaubnisfrei gestellt ist.
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Kannst Du gerne. Da ist ja auch von vorne herein klar, dass kein dauerhafter Besitzwechsel stattfinden soll und nur der wäre eintragungspflichtig. Wenn ich aber beim Händler eine Waffe auf Voreintrag erwerbe, schon. Stelle ich dann nach drei Tagen fest, dass die Waffe defekt ist, kann ich nicht nachträglich eine Leihe daraus machen.
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Die Eintragung einer Waffe ist doch keine Wahlleistung. Da soll lediglich ein bereits erfolgter und abgeschlossener Sachverhalt amtlich dokumentiert werden. Das, was Du beschreibst, mag vielleicht irgendwo Praxis sein, entspricht aber nicht der Gesetzeslage.
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Ja, alles, was Waffenbehörden den lieben langen Tag so machen, ist angewandtes Recht. Deswegen ist es noch lange nicht rechtens. Oder wie ist das mit Waffenbehörden, die gelbe WBK´s mit Voreinträgen versehen wollen? Oder bei anlasslosen Bedürfnisprüfungen einen vollumfänglichen Bedürfnisnachweis verlangen? Ist auch angewandtes Recht. Ja genau, das sehen wir beide anders. Und ja, auch die Montagswaffe ist, formal gesehen, in die WBK einzutragen, es sei denn, ich weiß bereits zum Zeitpunkt des Erwerb, dass die Waffe nicht funktionstüchtig ist. Dann erwerbe ich sie aber gar nicht erst. Ob sich nach drei Tagen oder drei Jahren herausstellt, dass die Waffe defekt ist, spielt für den ursprünglichen Erwerb keine Rolle. Dieser erfolgte in beiden Fällen mit der Absicht, die Waffe dauerhaft besitzen zu wollen. Folglich ist sie ein- und, wenn sie kurzfristig zurückgegeben wird, wieder auszutragen. Ein kulanter Händler sollte sich an den Kosten für einen neuen Voreintrag, den man dann für eine neue, funktionstüchtige Waffe benötigt, beteiligen. Das ist die Praxis, die ich kenne. Ich kenne aber auch die Praxis, die Du beschreibst. Aber wie oben bereits beschrieben, nicht alles was Waffenbehörden so machen, ist automatisch richtig, nur weil sie es so machen. Na jedenfalls nicht, um zu mauscheln und gesetzlich geregelte Abläufe zu umgehen.
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Nun ja, da fällt mir so ein Sprichwort ein, das irgendwie von Glashäusern, Steine werfen und so Zeug handelt ...
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"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
Flohbändiger antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Ob das als Bedürfnis nach § 8 WaffG anerkannt wird, dürfte aber ganz stark von der Laune der jeweiligen Waffenbehörde abhängen. -
Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu oft bezahlen
Flohbändiger antwortete auf Obermaat's Thema in Waffenrecht
Diese Aussage aus dem Artikel ist schon mal falsch, denn im Gesetz steht, dass die Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre zu prüfen ist. Theoretisch kann also eine Behörde ihre Waffenbesitzer jeden Tag neu überprüfen, wenn ihr danach ist. Die Frage ist höchstens, wie oft sie sich das bezahlen lassen kann. Die sechs Monate sind meiner Erinnerung nach ein Ausfluss aus einem anderen VG-Urteil, wo entschieden wurde, dass, wenn eine Behörde ihre Waffenbesitzer in deutlich kürzeren Abständen immer wieder überprüft, nur frühestens alle sechs Monate dafür eine Rechnung geschrieben werden kann. Alle Überprüfungen, die in der Zwischenzeit gemacht werden, gehen quasi auf`s Haus. -
"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
Flohbändiger antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Ich wüsste jetzt nicht, wie sich ein organisierter Sportschütze, bei dem bisher alles über § 14 WaffG gelaufen ist bzw. laufen musste, sich in Einzelfällen auf § 8 WaffG berufen kann. Da gibt es nach meiner Ansicht keinen Mischmasch. Entweder, ich bin organisiert, also in einem Verein und Verband, dann gilt für mich § 14 WaffG, oder ich bin es nicht, dann gilt für mich § 8 WaffG, dann aber jeweils ausschließlich. Rosinenpickerei ist da nicht vorgesehen. -
"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
Flohbändiger antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Ääääh ... nein. Sportschützen nach § 8 WaffG sind vom gesteigerten Bedürfnis ausgeschlossen, d.h. nach zwei Kurzwaffen ist Schluss und wenn sie damit noch so viele Wettkämpfe schießen. Steht so in Nr. 8.1.1 WaffVwV: -
Entschuldige mal bitte, Du verbiegst hier § 12 WaffG und wenn ich das bemängele, dann soll ich dafür eine Rechtsgrundlage liefern? Die Monatsfrist für Erben dient lediglich dazu, dass der Erbe, der in aller Regel unvorhersehbar in den Besitz der Waffen kommt, die eigentlich vor dem Erwerb erforderliche Erlaubnis nachträglich beantragen kann und sich nicht strafbar macht. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass der Erbe die Waffen dauerhaft besitzen will. Da ist nichts vorübergehend. § 10 Abs. 1a WaffG ist eine Ist-Vorschrift. Erwerbe ich eine Waffe, ist diese einzutragen. Es gibt innerhalb der zweiwöchigen Anzeige- und Eintragungsfrist kein Testen mit Rückgaberecht. Klar, da wo Du herkommst, mag das so sein. Dann sei doch aber bitte so nett und weise darauf hin, dass das lokal begrenztes, angewandtes Recht ist und vermittele nicht den Eindruck, dass das alle 570 Waffenbehörden so machen würden.
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Ich rede auch nicht über den generellen Fall, sondern um den hier geschilderten Sachverhalt. Ich kann in dem hier geschilderten Fall (und auch sonst) keine Munition losgelöst von einer Waffe erlaubnisfrei erwerben. Die Erlaubnisbefreiung für den Erwerb von Munition gilt nur, wenn vorher eine Waffenleihe stattgefunden hat. Hat sie hier aber nicht, die Waffe wurde dauerhaft überlassen. Und die vorübergehende Aufbewahrung kann auch nicht funktionieren, da von vorneherein klar ist, dass die Munition nicht zurückgegeben werden soll. Er hat die Waffe erworben, bekommt sie aber vorerst nicht eingetragen. Ergo kann er solange auch keine Munition erwerben. § 12 WaffG ist in dem Fall, der hier geschildert wurde, in Bezug auf den Erwerb von Munition überhaupt nicht anwendbar. Daher ist dein Hinweis darauf entweder überflüssig oder er suggeriert den Lesern, man könne in dem Fall bescheißen, indem man den dauerhaften Erwerb der Waffe im Nachhinein zur Leihe umdeutet, damit man aufgrund fehlender Eintragung in die WBK trotzdem Munition vom Verkäufer bekommen kann. Das ist, freundlich formuliert, grenzwertig.
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Durchaus möglich.
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Mann, musst Du alt sein ... ? Die WBK mit Munitionsspalte gibt es seit 1978.
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Kaufen kann er sie ruhig jetzt schon.
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Rechtlich sauber? Zum einen setzt der erlaubnisfreie Erwerb der Munition voraus, dass die Waffe ebenfalls erlaubnisfrei ausgeliehen wurde. Wurde sie aber nicht, sie wurde mit der Absicht des dauerhaften Besitzes erworben. Und vorübergehend aufbewahren kann man die Munition auch nicht, denn dazu müsste der Zeitraum absehbar sein und die Absicht bestehen, die Munition zurückzugeben. Eine Rückgabe der "vorübergehend aufbewahrten" Munition ist aber gar nicht geplant, also gibt es auch keinen absehbaren Zeitraum. Rechtlich sauber ist hier folglich gar nichts, schlimmstenfalls mache ich mich sogar strafbar.
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mehr als 2 KW auf grüne WBK, geschickt argumentieren
Flohbändiger antwortete auf YTours's Thema in Waffenrecht
Ich sage ja auch nicht, dass man gleich jeder Waffe eine eigene Disziplin geben soll. Ich sage nur, dass man die Disziplinen, insbesondere die, wo man die gleiche Grundwaffe verwenden kann, nach Möglichkeit schärfer abgrenzen sollte, soweit es denn möglich und sinnvoll ist.