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Flohbändiger

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  1. Okay, dann mach ich das halt mal etwas ausführlicher ... Nein, er kennt kein Regelbedürfnis, aber er orientiert sich daran. Und das die gelbe WBK in § 14 geregelt ist, ist wohl jedem geläufig, aber wenn Du meinst, nochmal darauf hinweisen zu müssen ... Ja, wie gesagt, wir reden ja auch von § 8 … die ganze Zeit ... Na dann erzähl mal, wie Du dir das vorstellst. Was verstehst Du denn unter "gegebenem Bedürfnis"? Werden Waffen aus der gelben WBK einfach in die grüne umgetragen oder muss da vielleicht für jede Waffe ein gesonderter Bedürfnisnachweis erfolgen? Ist Bestandsschutz nach § 8 möglich, weil es eine gesetzliche Regelung dazu gibt oder bin ich dabei schlicht und ergreifend auf das Wohlwollen meiner Waffenbehörde angewiesen? Beim Erwerb nach § 8 ist ein Bedürfnis glaubhaft zu machen ... ja, wie auch bei so allem in den §§ 13 - 19 WaffG, wo der Erwerb einer Waffe geregelt ist. Was genau hat das jetzt mit der Eingangsfrage zu tun? Oder mit meinem Beitrag? Ja eben, so die Aussage DEINER Behörde. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es da Behörden gibt, die das anders handhaben.
  2. Und wodurch unterscheidet sich Dein Beitrag jetzt von meinem (mal abgesehen davon, dass Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis keine Besitzstandswahrung ist)?
  3. Ist man "nur" noch Sportschütze nach § 8 WaffG und nicht mehr nach § 14 WaffG, dann hat das zwei schwerwiegende Konsequenzen. Zum einen bekommt man keine gelbe WBK mehr, zum anderen bekommt man nur noch Waffen, die unter das Regelbedürfnis fallen, also maximal zwei Kurzwaffen und drei halbautomatische Langwaffen. Einen "Bestandsschutz" für Waffen, die man darüber hinaus besitzt, kann ich nicht erkennen.
  4. Es ist immer wieder erstaunlich, wie doch der Mythos (oder soll ich sagen das Märchen?) der unbegrenzt fortgeltenden alten gelben WBK hier im Forum aufrechterhalten wird. Und ja, es wird definitiv Behörden geben, die nicht alles ungedeckelt in eine gelbe WBK eintragen werden, vollkommen egal, wann diese ausgestellt wurde.
  5. Du suchst im Waffengesetz noch immer einen Sinn? Respekt ...
  6. Nein, meine zweite Aussage präzisiert nur meine erste.
  7. Wenn es schlecht läuft, wirst Du vermutlich genau das machen müssen.
  8. Nein, die betroffenen Magazine sind künftig grundsätzlich verboten. Das einzige, wovon der Anmelder befreit ist, ist die damit verbundene Erlaubnispflicht. Das ändert aber nichts daran, dass das Magazin als solches verboten ist.
  9. Na aber selbstverständlich. Wenn Magazine künftig in Anlage 2 - Abschnitt 1 zum WaffG aufgeführt werden, gelten Sie als verbotene Waffen, denn genau so lautet die Einleitung von diesem Abschnitt.
  10. Dann ließ nochmal § 13 AWaffV genau, in 0er-Schränken dürfen nur ganz bestimmte verbotene Gegenstände aufbewahrt werden, verbotene Magazine sind bei der Aufzählung nicht mit dabei.
  11. Also erstens ist der Stichtag der 13.06.2017 und zweitens steht im künftigen § 58 Abs. 17 WaffG: "… so wird das Verbot ihm (also dem Anmelder) gegenüber … nicht wirksam...". Damit wäre das Magazin für jede (andere) Person sehr wohl verboten, nur halt nicht für den Anmelder. Wenn das Verbot generell nicht gelten soll, müsste da stehen: "... so wird das Verbot … nicht wirksam...". Das hat erst mal nur zur Folge, dass der Anmelder keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG benötigt. Was ich daraus nicht so ohne Weiteres folgern würde, ist, dass die Aufbewahrungsvorschriften für verbotene Gegenstände nicht gelten. M.E. gelten die sehr wohl, so dass jeder, der verbotene Magazine besitzt, egal ob mit oder ohne Ausnahmegenehmigung, nach dem derzeitigen Stand der AWaffV einen Schrank mit Widerstandsgrad I bräuchte.
  12. Also ich erinnere mich an zwei Bundesländer, die das gemacht haben, nämlich NRW und Bayern. Das war´s dann aber auch.
  13. Ich sehe halt nur wenig Möglichkeiten zu gewinnen. Eigentlich gar keine. Oder Deine Behörde ist nur noch nicht dazu gekommen, sich damit zu beschäftigen. Ich kenne aber reichlich Fälle, wo Leute ihre konvertierten Waffen nicht eingetragen bekamen bzw. nachträglich abgeben mussten. Weil zum Glück nicht alle Deutschen Prozesshansels sind, die nur um des Klagens willen klagen, auch wenn man in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
  14. Aha ... klagen … und wogegen bzw. worauf? Entschädigung und Schadenersatz? Ich weiß nicht, ob Du das mitbekommen hast, aber bei den waffengesetzlichen Änderungen der letzten 20 Jahre wurden Vorschriften mehrfach verschärft. Da wurde auch fleißig geklagt mit dem Ergebnis, dass die Gerichte zum Schluss die Rechtsmeinung festgeklopft haben, dass Waffenbesitzer grundsätzlich mit dem Risiko leben müssen, dass sich das bestehende Waffenrecht zu ihren Ungunsten ändert. Nix mit Entschädigung oder Schadenersatz. Im Übrigen, das "wirtschaftlich" im Sinne von "die hat mal Geld gekostet" kein Bedürfnis ist, das haben Gerichte auch schon vor 10 Jahren entschieden im Zusammenhang mit den 4 mmM20-/LEP-Waffen.
  15. Ich mag mich irren, aber dass der Verein seine Dokumentationspflicht in den ersten drei Jahren auf das Mitglied delegieren kann, kann ich aus § 15 WaffG beim besten Willen nicht herauslesen.
  16. Offensichtlich ist es schon Hexenwerk, zumindest für Dich. Genau darauf bezog sich ja mein Post, dass Dir keiner von uns Glaskugellesern hier, sondern nur der BDS selber sagen kann, wann Sie Dir etwas bestätigen würden. Aber hey, vielleicht haben die mit WO eine Kooperative, wo solche Fragen per Online-Voting entschieden werden.
  17. Indem Du einfach mal beim Verband nachfragst, seit wann genau sie Dich als Mitglied führen? Die haben bestimmt so was wie eine Geschäftsstelle, da kann man anrufen, dann schauen die in ihren Computer und so weiter … alles kein Hexenwerk.
  18. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung alle drei Jahre wird bei ihm mit Sicherheit auch durchgeführt. Seine Behörde nimmt aber dafür offenbar noch kein Geld.
  19. Mit vorher meinst Du vor Antragstellung? In dem Fall eigentlich nicht ... Es heißt Regelbedürfnis. Ja, wenn die Waffenbehörde auch gleichzeitig Sprengstoffbehörde ist. Sind die aber getrennt, nutzt Dir die UB gar nichts. Mit dem F im Fünfeck hat das nichts zu tun. Eine 4mm M20-Waffe ist dann bedürfnisfrei, wenn sie bereits herstellerseitig das Kaliber hat. Umgebaute oder konvertierte 4mm M20-Waffen sind vollumfänglich erlaubnispflichtig, also auch mit Bedürfnisnachweis. Beim BDS gibt es meiner Erinnerung nach sogar eine Disziplin in der Sportordnung (Regel-Nr. 1600), allerdings weiß ich nicht, ob dafür auch Bedürfnisbescheinigungen ausgestellt werden. Was daran liegen dürfte, dass Deine Behörde (noch) keine Gebühren für die Regelüberprüfung erhebt. Aber zu Deiner Beruhigung, spätestens 2021 wird sich das voraussichtlich ändern ...
  20. Natürlich im Zusammenhang mit der Basiswaffe. Wie soll man auch sonst an ein Wechselsystem kommen?
  21. Ein polnischer Staatsbürger, der (aktuell) keinen Wohnsitz in Deutschland hat (und auch nie hatte?), aber eine WBK besitzt? Wie soll das denn gehen? Welche Waffenbehörde soll denn da örtlich zuständig (gewesen) sein? Sehr merkwürdig alles ...
  22. Also so wie ich das Urteil in Erinnerung habe, können sie das schon ... 😉
  23. Warum fallen KK-Wechselsysteme von Chiappa für ein AR-15 dann unter § 6 AWaffV?
  24. Und Deine Antwort zeigt, wie wenig Du die Diskussion bisher verstanden hast. Es geht um die Frage, ob die Behörde Fotos machen darf und nicht, ob ich das persönlich gut finde (wozu ich im Übrigen keine Aussage getroffen habe). Aber Deine Premium-Glaskugel kann bestimmt Gedanken lesen, gelle? Das Problem ist nur, dass DU nicht entscheidest, was Behörden explizit für erforderlich zu halten haben. Und ich bezweifele weiterhin, dass es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es einer Behörde verbietet, Deine Waffen bei einer Lagerstättenkontrolle zu fotografieren.
  25. Respekt, diese überaus geistreiche Aussage hat uns jetzt in der Sache aber ungemein weitergebracht …
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