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Flohbändiger

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  1. Warum auch immer. Ich sehe jedenfalls keinen Grund, warum sie es nicht machen dürften. Interessant wäre allenfalls, wofür die Behörde den (zeitlichen) Aufwand betreibt. Sehr hilfreich. Die Frage ist aber nicht, ob DU das willst, sondern ob die Behörde es darf, unabhängig davon, wie Du das findest.
  2. Primär in § 1 AWaffV. Ergänzend in § 10 Abs. 6 AWaffV. Oder was schwebt Dir so vor?
  3. Ich verstehe die ganze Diskussion hier nicht. Wer wann und unter welchen Voraussetzungen Standaufsicht machen darf, ist doch in § 10 Abs. 1-3 AWaffV abschließend geregelt. Und das bloße Ablegen einer Waffensachkundeprüfung berechtigt definitiv nicht dazu, als Standaufsicht tätig zu werden.
  4. Braucht die Behörde zum Fotografieren Deiner Waffen eine Rechtsgrundlage? Ein Recht am eigenen Bild können Waffen ja wohl schwerlich für sich beanspruchen.
  5. Das wäre, rein vom Informationsgehalt her, ungefähr so aussagekräftig wie: "Dermatologisch getestet". Interessanter wäre eher, was denn bei der Überprüfung rausgekommen ist. 😉
  6. Dann wird ihm vermutlich seine Behörde unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des VG Karlsruhe und des VG Braunschweig erklären, dass er da grundlegend irrt.
  7. Die gibt es doch aufgrund diverser VG-Urteile zu dem Thema auch so schon. Zwar noch nicht für max. 10 Waffen, aber so ab der 15. Waffe muss auch ein Jäger erklären, warum die jetzt auch noch zur Jagdausübung erforderlich sein soll.
  8. Wer lauter brüllt, hat nicht automatisch Recht.
  9. Natürlich, und das Krauss Maffei, Glock, Heckler + Koch und Konsorten noch nicht für den Friedensnobelpreis vorgeschlagen wurden, ist ein Skandal sonders gleichen ...
  10. Oh, bei Verstößen gegen das SprengG gibt es eine Menge Möglichkeiten, wie man auch ohne Verurteilung waffenrechtlich unzuverlässig sein kann. Kommt im Zweifel auf den genauen Sachverhalt an (den wir hier ja nicht kennen). Aber ja, ich vermute auch, dass der Vorfall nach 14 Jahren aus den Datensystem bereits gelöscht wurde.
  11. Die beabsichtigte Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss nicht konkret sein. Das verdeckte Führen soll (etwas übertrieben gesagt) verhindern, dass jemand, der eine SRS-Waffe offen trägt, an jeder zweiten Straßenecke eine kleine Panik und einen darauffolgenden Polizeieinsatz auslöst. Es geht dabei nicht darum, dass jemand das tatsächlich verursacht, sondern alleine die Wahrscheinlichkeit, dass das passieren könnte, reicht.
  12. Da werfen wir mal einen Blick in die Waffenverwaltungsvorschrift: Solange man also eine Auflage mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung halbwegs gerichtsfest begründen kann, sind der behördlichen Phantasie keine Grenzen gesetzt.
  13. Die Anzahl der Waffen steigt, die Zahl der Erlaubnisinhaber sinkt seit Jahren kontinuierlich.
  14. Das hat nichts mit der Zuständigkeit zu tun oder wer für die Durchführung des WaffG verantwortlich ist. § 9 WaffG gibt jeder Waffenbehörde die Möglichkeit, einen Kleinen Waffenschein (wie auch jede andere waffenrechtliche Erlaubnis) mit Auflagen zu versehen. Allerdings wird die Auflage, dass die Waffe verdeckt zu tragen ist, erst seit ein paar Jahren, aber auch längst nicht von allen Behörden verwendet. Der Großteil der im Umlauf befindlichen KWS dürfte daher ohne diese Auflage ausgestellt worden sein.
  15. Streng genommen gibt es kein "Haltbarkeitsdatum" für Bedürfnisbescheinigungen. Es gibt aber ein Urteil des OVG Lüneburg, in dem ausgeführt wurde, dass eine Bedürfnisbescheinigung immer die letzten 12 Monate vor Erteilung der beantragten Erlaubnis abdecken muss. Wenn man also mit einer mehrere Monate alten Bedürfnisbescheinigung zum Amt geht und einen Antrag stellt, dann deckt diese Bescheinigung eben nicht mehr diesen Zeitraum ab und die Behörde kann eine neue, aktuelle Bescheinigung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung bei Antragstellung zwar aktuell ist, sich die Erteilung aber aus Gründen hinauszögert, die der Antragsteller zu vertreten hat, also wenn beispielsweise der Ausgang eines laufenden Strafverfahrens abgewartet wird. Ggf. kann man versuchen, für den fehlenden Zeitraum seine fortdauernde Trainingstätigkeit mit anderweitigen Nachweisen abzudecken, z.B. ein Schießbuch. Hängt aber vom Wohlwollen der Behörde ab, ob sie das anerkennt.
  16. Ich wollte auch nicht zum Ausdruck bringen, dass er es nicht versuchen soll, sondern nur, dass er, realistisch gesehen, nicht all zu viel erwarten soll, wenn er es versucht.
  17. Vermutliche Begründungen der Waffenbehörde in ihrem Versagungsbescheid: 1. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Waffe zur Jagdausübung geeignet ist oder nicht, denn die Jagdausübung mit Kurzwaffen ist, abgesehen von der Bau- und Fallenjagd, ohnehin verboten. 2. Falls die Waffe auch zur Bau- und Fallenjagd ungeeignet sein sollte, dann steht es Ihnen frei, sich von der Waffe zu trennen und stattdessen eine bau- und fallenjagdtaugliche Waffe zu erwerben. Entsprechende VG-Urteile dazu gibt es zuhauf. 3. Falls sie die Fangschusstauglichkeit meinen, die Waffe ist fangschussgeeignet, also bedarf es keiner weiteren Waffe. 4. "Ich würde die Waffe gerne behalten, weil ich so viele nostalgische Erinnerungen damit verbinde." Darauf die Behörde: "Ooooh, wie süß ... ist aber waffenrechtlich nicht vorgesehen und somit kein Bedürfnisgrund." Habe ich was vergessen? Und ja, es mag vielleicht die eine oder andere Waffenbehörde geben, die sich da auf einen Kuhhandel einlässt, so dass man eine weitere Waffe bekommt und die alte trotzdem behalten darf, aber das werden wahrscheinlich eher die Ausnahmen sein.
  18. In welchem Stadium des Sportschießens ist denn euer Mitglied? Neumitglied, der noch seine 12 Monate ableisten muss? Schon WBK-Inhaber, bei dem noch die Regelbedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG ansteht? Oder langjähriges Mitglied?
  19. Oha, dann musst Du mir unbedingt mal erzählen, wo Du deine Premiumglaskugel her hast. Die will ich auch. Der beschriebene Sachverhalt gibt nur wenig her. 30 Jahre Schießsport sind für sich genommen erst mal kein Grund für die Anwendung von § 45 Abs. 3 WaffG. Da spielen z.B. auch Sachen wie das Alter des Betroffene eine Rolle. Jemand der 50 Jahre alt ist und davon 30 Jahre aktiver Sportschütze war, ist anders zu betrachten als jemand, der 80 Jahre alt ist. Und wenn jemand pauschal schreibt, dass der Partner krank und pflegebedürftig ist, dann kann man da als Außenstehender über Umfang und Aufwand bei der Pflege eine Menge hineininterpretieren. Auch hier dürfte beispielsweise eine Rolle spielen, welche Pflegestufe der Partner hat und wieviel davon man selber leistet. Dann, wenn man diese Informationen hat, kann man eine halbwegs profunde Aussage darüber treffen, ob hier ein Fall des § 45 Abs. 3 WaffG vorliegen könnte oder nicht. Nein, stattdessen werden hier, auf Grundlage von ein paar interprätationsfähigen Informationsbröckchen, Aussagen über die Arbeitsweise von Behörden oder die Erfolgsaussichten von Klagen getroffen, die inhaltlich so gehaltvoll sind wie die Voraussage der nächsten Lottozahlen.
  20. Vermutlich, weil diese Behörden das Wort AUSNAHME ernst nehmen und nicht als regelmäßigen Auffangtatbestand für alle möglichen Formen des Bedürfniswegfalls sehen.
  21. Klar, und wenn ich dann das hier auf Zeit Online lese, bin ich so was von entspannt: Aber Du hast Recht, das bissel Geknalle macht doch nichts und 38 Tote in sieben Jahren alleine im Großraum Los Angeles sind lediglich marginale Kollateralschäden, da könnte der Ordnungsnazi doch bitte schön etwas toleranter sein. Hauptsache, dieser schöne Brauch bleibt erhalten, denn wie soll man seiner Freude auch sonst angemessen Ausdruck verleihen ...
  22. Natürlich wird die Leihe dokumentiert. Im Leihschein. Bekommt ein Paketbote von Dir etwas Vergleichbares?
  23. Ganz genau so ist es.
  24. Stimmt. Und woraus folgerst Du jetzt, das "sofort" als Zeitpunkt auszuschließen ist? Warum nicht? Wieso sollte Deine Sicht wahrscheinlicher sein als meine? Ich habe niemals gesagt, dass ich die Regelung sinnvoll oder fair finde. Das sind aber ohnehin keine Kriterien dafür, wie eine Vorschrift auszulegen ist. Ja, das ist der Normalfall, wie er immer dann vorliegt, wenn die Waffe dem Erwerber direkt übergeben wird. Der eine überlässt, der andere erwirbt, ohne zeitliche Verzögerung. § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG regelt lediglich den Sonderfall, wenn Überlassen und Erwerb eben nicht zeitlich direkt aufeinander folgen, sondern durch einen Transport getrennt werden. Es geht einfach nur darum, dass der Ablauf in den Akten nicht so abgebildet wird, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Weil Leihe und gewerblicher Transport zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte sind, die nichts miteinander zu tun haben, wo die Betroffenen vollkommen unterschiedliche Bedingungen erfüllen müssen und die Inbesitznahme mit vollkommen unterschiedlichen Intentionen erfolgt. Der eine erwirbt unter eindeutig definierten Voraussetzungen eine Schusswaffe, über die er anschließend bewusst die tatsächliche Gewalt ausübt. Der andere bekommt einfach nur ein Päckchen in die Hand gedrückt, wo er in aller Regel nicht mal weiß, was drin ist. Das kann man wohl kaum miteinander vergleichen Dann hast Du das, was ich geschrieben habe, nicht verstanden. Natürlich gibt es einen (tatsächlichen) Erwerb durch den Paketboten, dieser wird aber weder im Verwaltungsvorgang des Überlassers, noch des Erwerbers dokumentiert, sondern er wird vom Gesetzgeber einfach dem Erwerber zugeschlagen.
  25. Na aber ganz bestimmt doch. Ich habe übrigens gerade nochmal im Kommentar von Steindorf nachgelesen, da steht: "Zum einen wird durch (§ 34 Abs. 1) Satz 5 klargestellt, dass beim Überlassen an einen Transporteur lediglich zur - vorübergehenden - gewerbsmäßigen Beförderung der Waffen an eine dritte Person diese der Erwerber ist, so dass auf dessen Berechtigung abzustellen ist." Mit "dem Dritten" ist also offensichtlich tatsächlich der Erwerber gemeint und nicht der Transporteur. Wenn dem so ist, dann ist das ganze andere "Richtige", was Du sonst noch so geschrieben hast, das virtuelle Papier nicht wert, auf dem es steht.
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