

Flohbändiger
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Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Flohbändiger antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
Sie haben ja nichts gerade gebogen. Statt "Es empfiehlt sich ..." hätten sie auch "Es wäre schön ..." oder sonst irgendeinen belanglosen Schmarrn in die WaffVwV reinschreiben können. Vor allem haben sie ja nicht mal dazugeschrieben, wie das praktisch funktionieren soll. Entweder, man hat einen gültigen Jagdschein, dann beantragt man eine zweite Erlaubnisse für den gleichen Sachverhalt oder man hat keinen gültigen Jagdschein, dann will man eine Erlaubnis, die über den eigentlichen Sinn hinausgeht und für die man eigentlich auch kein Bedürfnis hat. Beides ist, freundlich ausgedrückt, suboptimal. Die sollen beim BMI ihren Job richtig machen und ggf. das WaffG entsprechend ändern und nicht versuchen, irgendwelche Stockfehler durch die Hintertür auszugleichen. Im Streitfall interessiert nämlich kein Verwaltungsgericht, was nachträglich in der WaffVwV hin- oder hergebogen wurde, da zählt nur, was im Gesetz steht. Dieser "Es empfiehlt sich..."-Schwachsinn hilft keinem, weder den Jägern, noch den Behörden. -
Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Flohbändiger antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
Nein, eine vernünftige Lösung wäre gewesen, wenn man das Ganze rechtlich sauber gelöst hätte. Ein MES berechtigt gemäß § 10 Abs. 3 WaffG nach Ablauf seiner Gültigkeit unbefristet zum Besitz von Restmunition. Gleiches hätte man doch auch problemlos für den JS regeln können, von mir aus ggf. nur befristet für sechs Monate. Schon müsste kein Jäger am 01.04. in Panik verfallen, wenn er denn mal die zeitnahe Verlängerung seines Jagdscheins vergessen hat. Aber nein, stattdessen wird in die WaffVwV so eine butterweiche Sch... reingeschrieben, mit der keiner so richtig was anfangen kann. -
Offenbar kennt Dein SB das Waffengesetz besser als Du. 2) ist nämlich in dem Fall richtig, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ergibt.
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Ja klar, beantragen kann man grundsätzlich erst einmal alles. Das Bekommen ist dann meist das Problem. Ja, das steht in § 10 Abs. 3 WaffG schon drin, braucht man also in den MES nicht nochmal eintragen. Was ist mit der Erlaubnis zum Erwerb? Ist die auch eingetragen? Ist vor allem die Gültigkeit auf sechs Jahre befristet?
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Soll aber bei der nächsten größeren Gesetzänderung mit ins WaffG aufgenommen werden.
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WBK-Antrag: 12 Monate Mitgliedschaft beim BDS, wie wird gezählt?
Flohbändiger antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
Ja, ich habe doch auch gar nicht bestritten, dass es Behörden gibt, die das so machen ... -
WBK-Antrag: 12 Monate Mitgliedschaft beim BDS, wie wird gezählt?
Flohbändiger antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber das ist vollkommener Blödsinn. Wenn man eine WBK beantragt, dann muss die Behörde alle Erteilungsvoraussetzungen prüfen, nicht nur die Zuverlässigkeit. Wer also bei Antragstellung noch keine Bedürfnisbescheinigung vorlegen kann, dessen Antrag wäre erst einmal zwingend zu versagen, denn die Behörde ist angehalten, zeitnah über einen Antrag zu entscheiden. Anders wäre es nur, wenn die Behörde sich freiwillig bereit erklärt, mit einer Entscheidung über den Antrag zu warten, bis die fehlende Bescheinigung vorgelegt werden kann. Darauf hat man aber keinen Anspruch. Es gibt keine Vorschrift, die die "Gültigkeit" einer Zuverlässigkeitsüberprüfung regelt. Wenn zwischen Zuverlässigkeitsüberprüfung und Entscheidung über den Antrag ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist, steht es der Behörde vollkommen frei, ob sie es bei der alten Zuverlässigkeitsüberprüfung belässt oder ob sie eine neue macht. Das ist von Behörde zu Behörde vollkommen unterschiedlich. Von daher mag es Behörden geben, die, wenn die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht alter als sechs Monate ist, keine neue machen, aber die Regel ist das nicht und Einfluss oder einen Anspruch darauf hat der Betroffene erst Recht nicht. -
Nein, der Jäger hat verloren. Darum geht es auch gar nicht. Natürlich steht nirgendwo eine Zahl. Aber der Jäger muss im begründeten Fällen nachweisen können, dass er die jeweilige Waffe benötigt. Ab einer bestimmten Gesamtzahl oder bei einer Vielzahl gleichartiger Waffen ist dieser Nachweis dann schwierig. Wo diese Grenze liegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 8 WaffG. So steht es im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/7758, S. 62): Entsprechend entschieden hat z.B. auch das VG Braunschweig, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 5 B 135/10.
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Na, ein Glück, dass Du das alles (besser) weißt ...
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Rein formal gesehen wäre das wohl der korrekte Weg.
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Du teilst hier also einer breiten Öffentlichkeit mit, dass Du eine Pistole, Kal. 9 mm Luger, über den DSB (vermutlich für die Disziplin 2.53?) erworben hast. Diese Waffe wurde von Dir mittlerweile so verändert, dass sie für die Disziplin 2.53 gar nicht mehr zugelassen ist. Folglich hast Du, streng genommen, für diese Waffe auch kein Bedürfnis mehr, denn allein die Tatsache, dass die Waffe in Ihrer jetzigen Form bei der einen oder anderen Disziplin des BDS verwendet werden könnte, stellt kein nachgewiesenes Bedürfnis dar. Dazu bedürfte es erst einer Bedürfnisbescheinigung des BDS. Dein DSB-Landesverband hat vermutlich auch keine Ahnung, dass die Waffe gar nicht mehr DSB-konform ist, sondern geht davon aus, dass Du eine für die Disziplin 2.53 zugelassene Waffe besitzt. Jetzt willst Du zu denen hingehen und eine Bedürfnisbescheinigung für (aus deren Sicht) zweite, identische Waffe für die gleiche Disziplin haben? Ja ne, is klar ... mach mal und hoffe, dass Dein Sachbearbeiter hier nicht mitliest ...
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Ausnahmegenehmigung für vom Schiesssport ausgeschlossene Waffen
Flohbändiger antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Ich würde hier mal einwerfen, dass § 9 AWaffV nicht regelt, ob eine - eigentlich verbotene - Waffe trotzdem sportlich verwendet werden kann. Das bestimmt § 6 AWaffV. § 9 Abs. 2 AWaffV regelt lediglich, dass ich die Waffe - abweichend vom vorgegebenen Zweck und sofern begründbar - auch anderweitig verwenden kann. Eine individuelle Hintertür, um § 6 AWaffV auszuhebeln, wird da wohl nicht mit gemeint sein. -
Das ist grundlegend falsch. Es gibt Leute, denen auf einem Schießstand keine Waffe erlaubnisfrei überlassen werden darf, nämlich dann, wenn sie ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG haben. Siehe hierzu auch Nr. 41.2 WaffVwV:
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Wo sie in solchen Fällen immer liegt. Bei den Personalverantwortlichen. Gut, dass die Antragszahlen von Kleinen Waffenscheinen über Nacht durch die Decke schießen, war nicht vorhersehbar. Aber auch das ist mittlerweile ein Phänomen, dass es seit eineinhalb Jahren gibt, ohne dass Behörden seitdem personell spürbar gegengesteuert hätten. Darüber hinaus schafft man durch Gesetzesänderungen eine Menge zusätzlicher Aufgaben, aber auch hier wird personell kaum etwas verbessert. Das Problem ist das System. Bis man einen anerkannten Stellenmehrbedarf hat, dauert es schon lange. Die Stellen dann be- und auszuschreiben, dauert noch mal so lange und bis sie dann auch endlich besetzt sind ... na ja, ihr könnt es euch denken.
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Aha. Die Behörden schieben einen großen Berg mit Überprüfungen vor sich her. Um mich also von meinem Platz in der Schlange von hinten nach vorne zu drängeln, nehme ich Geld in die Hand und beauftrage einen Rechtsanwalt, wodurch alle anderen, die vor mir mit der Bearbeitung daran gewesen wären und keinen Anwalt beauftragen, noch länger warten müssen. Blöd nur, wenn alle einen Rechtsanwalt beauftragen. Dann bliebe die Reihenfolge bestehen, ich müsste also - trotz Anwalt - genauso lange warten wie ohne Anwalt, müsste ihn aber trotzdem bezahlen. Ergo löst ein Anwalt nicht das eigentliche Problem.
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Dritte KW für Jäger erfolgreich erstritten
Flohbändiger antwortete auf HogHunter's Thema in Waffenrecht
Wurde etwas zur Verwendung von Wechsel- und Einstecksystemen gesagt?- 22 Antworten
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- dritte kw
- fallenjagd
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Wozu? Wenn es sich um eine Verurteilung handelt, bei der nur die Anzahl der Tagessätze waffenrechtlich relevant ist, dann kann man sich fünf Jahre nach Ablauf der Rechtskraft die 50,-- € für einen KWS auch sparen und gleich die WBK beantragen. Einen KWS-Antrag als Testballon vorzuschieben macht nur dann Sinn, wenn sich aus dem Verfahren heraus Tatsachen ergeben, die jemandem auch über die Fünf-Jahresfrist hinaus vorgehalten werden können, also beispielsweise alles aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a - c oder § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Das dürfte bei 100 TS wegen Betruges aber eigentlich nicht der Fall sein.
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Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Flohbändiger antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Hier muss man mal differenzieren. § 45 Abs. 5 WaffG ordnet bereits per Gesetz die sofortige Vollziehung für den Widerruf als solchen an, allerdings nur bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung, nicht bei Wegfall des Bedürfnisses. Darüber hinaus muss für die Anordnung zum Überlassen der Waffen nach § 46 Abs. 2 WaffG nochmal gesondert der Sofortvollzug angeordnet werden. Wenn schon die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs beim Bedürfniswegfall nicht greift, wird die Behörde wahrscheinlich auch hier in aller Regel auf den Sofortvollzug verzichten. Abgesehen davon wird der Sofortvollzug normalerweise gleich im Bescheid mit angeordnet und nicht hinterher. -
Wenn Deine Wohnung den gleichen Sicherheitsstandard aufweist wie ein entsprechender Waffenschrank, dann ja. Verschlossene Fenster und Türen alleine reichen da jedenfalls nicht annähernd für aus.
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Nein, allenfalls ungenau. In § 13 Abs. 2 AWaffV wird nur geregelt, dass man bei der Aufbewahrung von mehr als 10 Langwaffen entweder einen B-Schrank oder weitere A-Schränke braucht. Von Verankern steht da nichts. Lediglich in § 13 Abs. 4 AWaffV, wo die gemeinsame Aufbewahrung von Kurz- und Langwaffen in einem A/B-Schrank geregelt wird, wird auf § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV und damit auf die Verankerung verwiesen. Das ist meine Interpretation des Gesetzestextes. Bestenfalls kennen wir jetzt die Auffassung Deiner Behörde. Ich halte die jetzt aber nicht unbedingt repräsentativ oder richtungsweisend für die übrigen 550 Waffenbehörden in Deutschland. Das wir uns hier nur Interpretationen um die Ohren hauen, haben wir schon vor 10 Beiträgen festgestellt. Aber auch Du darfst hier lustig mit interpretieren. Und nein, nur weil Du Groß- und Fettschrift verwendest, ist Deine Interpretation nicht richtiger. Das Wichtige ist, der geneigte Mitleser kann sich jetzt alle Interpretationen in Ruhe zu Gemüte führen und dann ganz für sich entscheiden, welche ihn mehr überzeugt. Ich persönlich würde ja mal bei meiner Behörde nachfragen, wie sie das mit der Verankerung sieht. Kann im Streitfall eine Menge Ärger ersparen, denn ich halte die Begründung "In WO hieß es, ich brauche meine Schränke nicht verankern." nicht für sonderlich hilfreich bei einem Verwaltungsstreitverfahren.
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1. Bei A-Schränken spielen Eigengewicht oder Verankerung überhaupt keine Rolle. Da liegt die Lagerkapazität bei max. 10 Waffen, egal ob der Schrank 10, 100 oder 1000kg wiegt und unabhängig davon, ob er verankert ist oder nicht. Die Zusammenhang Lagerkapazität<---> Verankerung wird nur bei Schränken für Kurzwaffen gemacht. 2. Bei B-/0-Schränken ist das fehlende Abrissgewicht ein Mangel, wenn der Schrank ein Eigengewicht von unter 200kg hat. Einen 200kg - Schrank brauche ich nicht noch zusätzlich verankern, denn den trägt keiner weg. Wiegt der Schrank weniger als 200 kg, muss ich ihn grundsätzlich verankern. Erreichen dann Eigen- und Abrissgewicht zusammen wieder 200 kg, darf ich wieder max. 10 Kurzwaffen lagern. Bleiben aber Eigen- und Abrissgewicht trotz Verankerung zusammen unter 200 kg, verringert sich die Maximalzahl der zu lagernden Waffen auf fünf. Was ist jetzt daran logisch inkonsequent?
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Dann hast Du meine Interpretation nicht verstanden. Oder wie soll sich Deiner Meinung nach das Andübeln eines 270kg-Schrankes auf die Lagerkapazität auswirken?
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Komm doch weg von dem Gedanken, dass die Verankerung eines Waffenschrankes das Ziel hat, einen hundertprozentigen Diebstahlschutz zu generieren. Das der nicht existiert, ist jedem klar, auch dem Gesetzgeber. Die Verankerung hält den Einbrecher aber in aller Regel davon ab, sich den Würfel unter den Arm zu klemmen und einfach mitzunehmen. Bei nicht verankerten B-Würfeln kommt das mit Sicherheit deutlich häufiger vor.
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Ja natürlich. Oder sind Deine Beiträge keine persönliche Interpretation Deiner Meinung? Wenn Du möchtest, gerne. Allerdings würde sich durch das Andübeln Deines 270 kg-Schrankes bei der Anzahl der zu lagernden Waffen nichts ändern.
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Doch, tut es. Mit "um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen" ist der Schutz gegen Wegnahme durch Personen, die sich unerlaubt in Deiner Wohnung aufhalten, gemeint, mit "oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen" der Schutz gegen Wegnahme durch Personen, die sich erlaubt in Deiner Wohnung aufhalten.