

Flohbändiger
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Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Flohbändiger antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das ergibt sich alles aus § 49 WaffG. Eine Mitbenutzung ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, für waffenrechtliche Erlaubnisse ist prinzipiell die Wohnortbehörde zuständig, die Ausnahmen davon sind ebenfalls in § 49 WaffG abschließend aufgeführt, Mitbenutzungen tauchen dort nicht auf, fertig. Das Dir das egal sein kann, ist klar. Beim BVA steht der Server mit den NWR-Daten und die werden von dort gepflegt und regelmäßig nach Fehlern durchforstet. Und die verursachenden Behörden werden dann "gebeten", dies zu korrigieren. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Flohbändiger antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Tut mir leid, Dich enttäuschen zu müssen, aber Behörde A ist für die Mitbenutzung von B defintiv nicht zuständig, insbesondere nicht örtlich. B muss bei seiner Behörde die Mitbenutzung beantragen, diese muss die Voraussetzungen prüfen und vor allem muss sie die Mitbenutzung ins NWR einpflegen. Behörde A kann dann allenfalls die Mitbenutzung in die WBK eindrucken. Bei jeder anderen Verfahrensweise gibt es früher oder später Mecker für Behörde A vom BVA. -
Na ich. WER sagt denn, dass es nicht so ist? Komm, lass gut sein. Ich weiß, dass es hier eine Fraktion gibt, die nicht müde wird, den Mythos der allumfassenden Besitzstandswahrung durch § 58 WaffG bei alten, gelben WBK`s zu verbreiten und ich werde nicht aufhören, darauf zu antworten, dass das aus meiner Sicht Quatsch ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung meine Auffassung stützt.
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Auf Alt-Gelb auch ...
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Schießen auf Schießstand ohne gültige Abnahme
Flohbändiger antwortete auf Kahless's Thema in Waffenrecht
Da der Stand keine Betriebserlaubnis hat, bräuchte man eine Schießerlaubnis gemäß § 10 Abs. 5 WaffG. Seinen Jagdschein kann er sich in dem Zusammenhang in die Haare schmieren. Hat man die Schießerlaubnis nicht und schießt trotzdem, greift § 53 WaffG: und etwas weiter hinten steht noch: Falls das nicht reicht, kann man ihn noch auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG hinweisen: Wenn ihn das noch immer nicht umstimmen kann, dann ist ihm ohnehin nicht mehr zu helfen. -
2/6 Regelung bei gemeinsamen WBKs oder gemeinsamen Berechtigten
Flohbändiger antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Also ob es juristisch haltbar ist, wenn jemand behauptet, dass der Gesetzgeber die "weiteren Berechtigten" nur auf Ebene der WBK vorgesehen hat, kann ich jetzt nicht beurteilen. Bei der Schnelldurchsicht von WaffVwV oder Kommentar habe ich nichts gefunden, was diese Aussage ausdrücklich stützen oder widerlegen würde. Ich habe aber schon diverse Mitbenutzungen in WBK`s gesehen, die sich nur auf bestimmte Waffen beschränken, so z.B. bei Jägerehepaaren, die eine Mitbenutzung nur für ihre Langwaffen hatten, nicht aber für die Kurzwaffen. Bei Sportschützenpaaren gab es ähnliche Konstellationen. In einem Fall habe ich gesehen, dass der 19-jährige Sportschützen-Sohn in Papas WBK als Mitbenutzer eingetragen wurde, aufgrund seines Alters allerdings nur für die KK-Waffen, nicht für die GK-Waffen. Im NWR ist so eine beschränkte Mitbenutzung auch problemlos einzurichten. Von daher bin ich davon ausgegangen, dass es rechtlich möglich sein muss. -
2/6 Regelung bei gemeinsamen WBKs oder gemeinsamen Berechtigten
Flohbändiger antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Nein, ein Mitbenutzer muss nicht für alle Waffen in der WBK ein Bedürfnis haben. Man kann die Mitbenutzung, wenn nötig, auch auf bestimmte Waffen beschränken. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Flohbändiger antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Anders würde es, wenn ich die Funktionsweise des NWR richtig verstanden habe, nicht möglich sein. -
Ich nenne es persönliche Eignung, so wie es im Gesetz steht. Es stört mich nur, wenn jemand waffenrechtliche Fachbegriffe durch irgendwelche fantasievollen Eigenkreationen ersetzt.
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Das WaffG kennt keine "charakterliche" Eignung !
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Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Flohbändiger antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Die Behörde von B erfasst die Mitbenutzung im NWR. Formal müsste also B nach § 49 WaffG auch von seiner Behörde in die WBK eingetragen werden, praktisch könnten ihn aber beide Behörden eintragen. Die müssen sich untereinander nur einigen. -
2/6 Regelung bei gemeinsamen WBKs oder gemeinsamen Berechtigten
Flohbändiger antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Ich glaube nicht, dass man da auch Vereins-WBK´s reinrechnen muss. Für die gilt die 2/6-Regelung doch nicht, so dass eine Mitbenutzung dort eigentlich keine Auswirkungen haben dürfte. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Flohbändiger antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Also praktisch ist das recht einfach. Egal, ob A oder B eine Waffe erwirbt, A muss die Waffe bei seiner Behörde anmelden und in die WBK eintragen lassen, da die Behörde von B computertechnisch keinen Zugriff auf die WBK hat. Die Behörde von B "verwaltet" nur die Mitbenutzung. -
Vielleicht bin ich auch zu blöd, aber wenn man da reinklickt, kommt man nur zu der EU-Waffenverordnung, die u.a. lediglich ein Muster für Kennzeichnung und Zertifikat enthält. Welche Behörde oder welches Amt die Zertifikate in Natura ausgestellt haben soll, steht da nicht.
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Ah, o.k. Da wäre ja mal spannend, wer das Zertifikat ausgestellt hat.
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Also wenn ich die Seite bei zib-militaria richtig lese, gibt es da aktuell nur Nachbauten und Airsoftwaffen, keine Deko-Umbauten. Es wird lediglich auf die EU-Verordnung verwiesen und das alle Waffen, die verkauft werden (sollen?), gekennzeichnet sind und ein Zertifikat haben. Es würde mich aber sehr wundern, wenn schon geklärt wäre, wer diese Zertifikate ausstellen soll.
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Uups, ich war gedanklich bei Deko ...
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Na das wage ich mal zu bezweifeln, denn soweit mir bekannt ist, weiß noch niemand so richtig, wie und durch wen die Kennzeichnung und Zertifizierung gemäß EU-Verordnung erfolgen kann/darf/soll.
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Flohbändiger antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ja, kann er. Allerdings bekommt er ohne Bedürfnisnachweis keine Munitionserwerbsberechtigung und muss die Waffen blockieren, sofern er nicht bereits Besitzer einer bedürfnispflichtigen Schusswaffe ist. -
Ja, das Urteil meine ich. Allerdings musst Du eine andere Urteilsbegründung haben als ich, denn in meiner steht, dass Alterlaubnisse durch § 58 WaffG in das neue WaffG überführt werden und eine weitere Anwendung des alten Rechts aus § 58 WaffG nicht hervorgeht. Aber diese Diskussion haben wir hier ja regelmäßig.
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Das Alterlaubnisse unter das neue Recht fallen, haben die Jungs in Leipzig schon vor zehn Jahren entschieden.
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Wer entscheidet denn, was objektiv nichts mit dem Waffenerwerb bzw. den draus resultierenden Gefahren und Sorgfaltspflichten zu tun hat? Du oder Deine Behörde?
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Also grundsätzlich kann so etwas Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, muss es aber nicht. Das hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, z.B. ob die Erkrankung noch besteht, wie ausgeprägt sie ggf. ist, ob sie erfolgreich behandelt wird usw. Das lässt sich aber mit dem bisschen an Sachverhalt, den Du da mitteilst, nicht beurteilen. Von daher kann man auch nicht sagen, wie die Behörde reagieren würde, wenn sie Kenntnis davon erhält. Ob Dein Vereinskamerad das bei Antragstellung angibt oder nicht, muss er wohl selber entscheiden. Sinnvoll wäre aus meiner Sicht schon, vor Antragstellung mit der Behörde zu sprechen, ob sie dazu etwas von einem Arzt sehen will und wenn ja, was. Verschweigen und in der ständigen Angst zu leben, dass es nicht doch irgendwann rauskommt, ist wohl für jemanden mit einer generalisierten Angststörung möglicherweise nicht der optimalste Weg.
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Schleunigst zur Behörde gehen, auf den Fehler hinweisen und korrigieren lassen. Ansonsten hast Du bei der nächsten Waffenlagerstättenkontrolle möglicherweise Erklärungsnöte.
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Lass mich raten, Waffenrecht macht bei Deiner Behörde jemand nur so nebenbei mit? Ist dem so? Kann man eine eindeutige gesetzliche Regelung mittels VwV aushebeln? Ich habe mal gelernt, dass Verwaltungsvorschriften nicht über Gesetzen stehen.