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Flohbändiger

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  1. Ja, das Urteil meine ich. Allerdings musst Du eine andere Urteilsbegründung haben als ich, denn in meiner steht, dass Alterlaubnisse durch § 58 WaffG in das neue WaffG überführt werden und eine weitere Anwendung des alten Rechts aus § 58 WaffG nicht hervorgeht. Aber diese Diskussion haben wir hier ja regelmäßig.
  2. Das Alterlaubnisse unter das neue Recht fallen, haben die Jungs in Leipzig schon vor zehn Jahren entschieden.
  3. Wer entscheidet denn, was objektiv nichts mit dem Waffenerwerb bzw. den draus resultierenden Gefahren und Sorgfaltspflichten zu tun hat? Du oder Deine Behörde?
  4. Also grundsätzlich kann so etwas Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, muss es aber nicht. Das hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, z.B. ob die Erkrankung noch besteht, wie ausgeprägt sie ggf. ist, ob sie erfolgreich behandelt wird usw. Das lässt sich aber mit dem bisschen an Sachverhalt, den Du da mitteilst, nicht beurteilen. Von daher kann man auch nicht sagen, wie die Behörde reagieren würde, wenn sie Kenntnis davon erhält. Ob Dein Vereinskamerad das bei Antragstellung angibt oder nicht, muss er wohl selber entscheiden. Sinnvoll wäre aus meiner Sicht schon, vor Antragstellung mit der Behörde zu sprechen, ob sie dazu etwas von einem Arzt sehen will und wenn ja, was. Verschweigen und in der ständigen Angst zu leben, dass es nicht doch irgendwann rauskommt, ist wohl für jemanden mit einer generalisierten Angststörung möglicherweise nicht der optimalste Weg.
  5. Und die Möglichkeit wäre nochmal welche?
  6. Du hast die Frage doch schon selber beantwortet: Jeder Sportschütze, der Waffen in Deutschland erwerben will, muss sich mit Bedürfnisnachweisen und dem Erwerbsstreckungsgebot auseinandersetzen. Warum also sollte eine Waffenbehörde jemandem, der aus dem Ausland kommt und der einen Haufen Waffen mitbringen will, nur weil der Erwerb dort erheblich einfacher ist, bedürfnistechnisch den roten Teppich ausrollen? Nein, irgendwelche Konstrukte über § 8 WaffG oder Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot werden bei der überwiegenden Zahl der Waffenbehörden eher die Ausnahme sein.
  7. Und dann? Woher rührt Deine Zuversicht, dass das was bringen würde?
  8. Darauf würde ich mich nicht verlassen. Das dürfte eher ganz stark von der Sichtweise der betroffenen Behörde abhängen.
  9. Wenn er die Waffen aus der Schweiz mitbringen will, benötigt er eine Verbringungserlaubnis und eine Waffenbesitzkarte mit entsprechenden Erwerbsberechtigungen. Beides bekommt er nur, wenn er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere Bedürfnis und Sachkunde. Was auch immer er mit den Waffen bislang in der Schweiz gemacht hat, zählt hier nicht. Also wird er sich erst mal einen Verein in Deutschland suchen, dort Mitglied werden und zwölf Monate am Schießtraining teilnehmen müssen. Parallel kann er eine Sachkundeprüfung ablegen und ein polizeiliches Führungszeugnis aus der Schweiz sollte er sich vorsichtshalber auch schon mal besorgen, da er in den letzten fünf Jahren nicht in Deutschland wohnhaft war und die Behörde deswegen möglicherweise etwas von ihm sehen will. Von daher würde ich den Verkauf an einen Händler und dann Rückkauf als Variante nicht unbedingt pauschal ausschließen.
  10. Eher verzögern durch Überlastung. Aufgrund der Silvesterübergriffe wurden und werden zig-tausende von Kleinen Waffenscheinen beantragt und den Antragsberg schieben viele Behörden seitdem vor sich her. Da es aber nicht mehr Personal gibt, leiden halt alle anderen Antragsteller mit.
  11. Selbstverständlich wird auch die Lagerung von Munition geprüft, die ist in § 36 Abs. 3 WaffG genauso aufgeführt.
  12. Wenn durch das Urteil das Bedürfnis nachträglich weggefallen wäre, dann wäre die Folge ein Widerruf. Die Richter haben aber festgestellt, dass Jäger nie ein Bedürfnis hatten. Somit ist es eine Rücknahme und da spielt § 45 Abs. 3 WaffG keine Rolle, genauso wie § 48 VwVfG auch. § 45 Abs. 1 WaffG ist meines Erachtens lex specialis und da gibt es keine Jahresfristen oder Stichtage.
  13. Nein, Widerruf und Rücknahme sind grundsätzlich gebundene Entscheidungen, keine Kann-Regelung. Nach § 45 Abs. 3 WaffG kann die Behörde nur bei bestimmten Widerrufen davon absehen, aber nicht, wie markus.thaddaeus völlig richtig schrieb, bei Rücknahmen. Von daher haben die Waffenrechtsbehörden aus meiner Sicht auch keine tragende Grundlage, die Füße so lange still zu halten, bis vielleicht irgendwann mal das Problem durch eine neue gesetzliche Regelung gelöst wird. Wenn also das Bundesjagdgesetz nicht in Rekordzeit novelliert werden sollte, dann würde es mich nicht wundern, wenn demnächst die ersten Rücknahmebescheide ins Haus flattern.
  14. Abgesehen davon, dass es eine Rücknahme ist und kein Widerruf, wieso sollte in so einem Fall die Wahrscheinlichkeit für ein Strafverfahren gegen Null tendieren?
  15. Aber Du hast die Problematik des Urteils schon erfasst, oder etwa nicht? Dass Du aktuell für den Erwerb und Besitz kein Bedürfnis hast? Dass Du Dich theoretisch strafbar machst, wenn Du eine solche Waffe trotzdem erwirbst? Dass eine Versagung üblicherweise auch die Anordnung enthält, die Waffe innerhalb einer Frist an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, also nix mit aussetzen?
  16. Und was hat das jetzt mit der Besprechung von Donnerstag zu tun?
  17. Nur BMI und BMEL? Dann waren die 16 Ländervertreter vermutlich nur da, um ein bisschen Sightseeing in Berlin zu machen, oder wie? Und mit "Keine Ergebnisse" meinst Du, es gab keine oder Dir sind nur keine bekannt?
  18. Wieso, ist doch im wahrsten Sinne des Wortes selbstgewähltes Elend. Jeder Waffenbesitzer, der die AfD wählt, nur weil die ein liberales Waffenrecht versprechen, aber ansonsten keinen Plan von gar nichts haben, tut doch seinen Teil dazu bei. Keine vernünftige Partei will mit denen koalieren. Da braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn man plötzlich einen grünen Landwirtschaftsminister hat.
  19. ... wollen wir mal hoffen, dass die Reihe nicht irgendwo hängenbleibt und jemand die umgefallenen Steine wieder aufstellt.
  20. Na ja, machen tun es vier Bundesländer von 16, und von den vier machen es zwei nur unter bestimmten Bedingungen. "Reihenweise überall" sieht anders aus.
  21. Stell Dir vor, genau das ist deren Aufgabe. Das ist vorher schon passiert und das wird es auch künftig geben. Und nur, weil mir ein Urteil im Ergebnis genehmer ist, ist es nicht automatisch auch "richtig". Ja, in erster Linie, dass mir hier zu viele Leute ihr subjektives Bauchgefühl als juristischen Sachverstand verkaufen wollen.
  22. Man stelle sich vor, der 6. Senat hätte das vorherige OVG-Urteil in vollem Umfang bestätigt. Vermutlich wären die fünf Richter dann in WO gefeiert worden und man hätte sie ob ihres juristischen Sachverstandes und Weitblicks heilig gesprochen. Jetzt hat die Kammer aber genau andersrum entschieden und prompt sind die gleichen Personen rechtsbeugende Willkürmenschen, die ihren Juraabschluss auf dem Rummel geschossen haben und am besten ausgepeitscht und gevierteilt werden sollten. Weitestgehend festgestellt von Personen, die selber vermutlich keinerlei juristische Kenntnisse haben und sich offenbar noch nicht mal die Mühe machen, den Begriff "Rechtsbeugung" vorher zu googeln. Aber fünf Bundesrichtern mal eben einen Verbrechenstatbestand vorzuwerfen, dafür reicht es ...
  23. Für meinen Geschmack zu viel Paranoia.
  24. Muss wohl, sonst stünde in § 12 Abs. 3 WaffG wohl kein Befreiungstatbestand, dass man unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Führen von Waffen auf Schießständen benötigt.
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