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Flohbändiger

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  1. Dein Kenntnisstand ist meines Wissens nach nicht mehr aktuell.
  2. Nein, ich meine, wer wäre Deiner Meinung nach berechtigt, eine Nachfrage bei der Meldebehörde zu tätigen, ohne das demjenigen der Waffenbesitzerstatus des Betroffenen mitgeteilt wird?
  3. Definiere doch mal "einfach" und "spezial".
  4. Ach, gilt § 44 WaffG in Hamburg nicht?
  5. Ach Quatsch. Als erstes wird man ein Anhörungsschreiben bekommen, in dem die Behörde die beabsichtige Maßnahme ankündigt und das man sich dazu äußern kann.
  6. Widerrufe (richtig wäre aus mener Sicht in dem Fall eigentlich eine Rücknahme) sind laut § 45 Abs. 5 WaffG nur dann von Gesetzes wegen mit der sofortigen Vollziehung verbunden, wenn sie wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung erfolgen. Bei Widerrufen/Rücknahmen wegen Wegfall des Bedürfnisses müsste also die sofortige Vollziehung extra angeordnet (und begründet) werden. Ich gehe daher mal davon aus, dass entsprechende Negativbescheide, die da vielleicht kommen werden, in der Regel nicht mit der sofortigen Vollziehung verbunden werden, so dass ein Widerspruch erstmal aufschiebende Wirkung hat, bis der Bescheid bestandskräftig wird. Aber auch das würde das Unvermeidbare nur hinauszögern.
  7. Soweit mir bekannt, ist in absehbarer Zeit ohnehin eine WaffG-Änderung geplant, sowohl redaktionell, als auch inhaltlich. Könnte also sein, dass man das Urteil da mit berücksichtigt. Fraglich ist nur, ob im positiven oder negativen Sinne. Erfahrungsgemäß werden solche Urteile eher noch gesetzlich festzementiert.
  8. Nein, es gibt keine Vorschrift im WaffG, die das regelt. Es gibt nur die Möglichkeit, den KWS mit Auflagen zu versehen.
  9. Möglicherweise hat er ja gegen eine Auflage in seinem KWS verstoßen, dass die Waffe verdeckt zu tragen ist. Soll sich gerüchteweise zunehmend bei Waffenbehörden durchsetzen, so etwas in den KWS einzutragen.
  10. Wenn man so ein bis drei Halbautomaten hat, mag das ja gehen. Aber danach wird es schwieriger, ein sportliches Bedürfnis nachzuweisen und ich kenne Jäger, die haben deutlich mehr als drei HA. Ich bezweifele, dass die für alle Waffen ausreichend unterschiedliche Disziplinen finden werden.
  11. Bei Antragsdelikten kann er ja auch nicht weiter ermitteln, egal, wie wild der Sachverhalt war. Also in der Verwaltung, die ich kenne, dient das WaffG der Gefahrenabwehr und da zählen Tatsachen und nicht, nach welcher Vorschrift ein Strafverfahren abgeschlossen wurde. Von daher gibt es keinen "Grundsatz", derartige Verfahren nicht zu verwerten und kritisch ist eine Einsichtnahme durch die Behörde auch nicht.
  12. Es kann mitunter fatal sein, bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO anzunehmen, dass das keine Folgen für die Zuverlässigkeit haben kann. Sicherlich haben die allermeisten Verfahren keine Konsequenzen, insbesondere die, die deswegen eingestellt wurden, weil die Tat dem potentiellen Täter nicht nachgewiesen werden konnte. Aber es gibt beispielsweise auch Verfahren, wo die Einstellung deswegen erfolgte, weil sich der Täter beim Geschädigten entschuldigte und der daraufhin die Anzeige zurückgezogen hat. Je nach Sachverhalt und je nachdem, was der Beschuldigte bis dahin bereits eingeräumt hat, kann die Waffenbehörde mitunter da durchaus was draus basteln. Und deswegen wird sie bei bestimmten Delikten, auch wenn das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde, trotzdem einen Blick in die Akte hineinwerfen.
  13. Für die Einstellung an sich mag das stimmen, für Tatsachen, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, definitiv nicht.
  14. Äääääh .... nein. Ja. Nein.
  15. Nur, dass man diesen Passus im WaffG nicht finden wird. Der steht nämlich nur in der WaffVwV. In der Gesetzesbegründung wiederum steht: "wenn er ... Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht". Danach wäre es nicht egal, ob man mit SpoPi oder GK Langwaffe trainiert hat.
  16. Waffentechnisch vereinfacht gesagt, der Verschlusskopf hat Kontakt mit der Patrone, der Verschlussträger nicht.
  17. Dafür, dass sie nichts sein soll, wird sie aber verdammt oft von Verwaltungsgerichten zu Urteilsbegründungen herangezogen. Aber gut, Du hast Deine Meinung, ich habe meine.
  18. Weil die Gesetzesbegründung meiner Erinnerung nach Teil des Waffenrechtsänderungsgesetzes ist und somit wäre sie allemal bindender als die Verwaltungsvorschrift.
  19. Wobei auch das wieder ein schönes Beispiel ist, dass die WaffVwV Dinge mal so eben diametral zum Gesetz regelt. In der Gesetzesbegründung von 2002 wurde Charterern nämlich das Bedürfnis für eine Signalpistole explizit abgesprochen, nur der Schiffseigner hatte ggf. ein Bedürfnis: Von daher könnte es im Zweifel auch passieren, dass ein Antragsteller, der "nur" Charterer ist, keine WBK bekommt.
  20. Na dann hoffen wir mal, dass das BVA hier nicht mitliest.
  21. Danke!
  22. Weil da "Schusswaffen" steht und nicht "Sportwaffen" und weil bereits vorhandene jagdliche Kurzwaffen aus meiner Sicht nicht per se vom einer sportlichen Verwendung ausgeschlossen werden können, genauso wie Amnestie- oder Erbwaffen. Und wer entscheidet, ob ein Bedürfnis vorliegt?
  23. Na hier:
  24. Dann hast Du Glück, dass dein Amt das so handhabt, denn grundsätzlich können (eigentlich müssen) die auch jagdliche erworbene Kurzwaffen grundsätzlich berücksichtigen.
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