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Flohbändiger

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  1. Und die Möglichkeit wäre nochmal welche?
  2. Softairwaffen bis 0,5 Joule sind keine Nachbildungen, sie sind Schusswaffen. Sie fallen laut Anlage 2 - Abschnitt 3 - Unterabschnitt 2 zum WaffG mit Ausnahme von § 42 a WaffG nur nicht unter das WaffG:
  3. Wenn sie der Definition von Anlage 1 - Abschnitt 1 - Unterabschnitt 1 - Nr. 1.6.1 zum WaffG entspricht, dann schon:
  4. Gibt es denn sowas? P.S.: Die Frage ist rhetorisch.
  5. Ob das so drinsteht oder nicht, hängt erstmal davon ab, wie man die Vorschrift lesen will. Die Frage ist aber nicht, wie man die Vorschrift subjektiv auslegt, sondern wie sie objektiv gemeint ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Ausnahme so gedacht ist, dass man das Verbot ad absurdum führen kann, indem man eine Anscheinswaffe führt und im Falle einer Kontrolle behauptet, es wäre Kunst. In der Gesetzesbegründung steht übrigens dazu nur folgendes: Von daher müsste wahrscheinlich ein Gericht definieren, wie weit die Ausnahme in § 42 a Abs. 2 WaffG reicht.
  6. Was auch immer für eine Erlaubnis benötigt wird, es ist jedenfalls keine nach dem WaffG. Ich vermute mal, die Ausnahme in § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt für professionelle Aufnahmen und nicht für irgendwelche Leute, die mit ihrem Handy ein Selfie von sich und ihrer Softairwaffe machen wollen.
  7. Ja, kann man vielleicht, allerdings wäre das dann etwas für das Forum Straßenverkehrsrecht-Online ...
  8. Er braucht dafür keine Genehmigung. Ist alles in § 42 a WaffG geregelt: Die "Genehmigung" ist somit bereits im Gesetz verankert, irgendeine Behörde kann und braucht da nichts weiter veranlassen.
  9. Nein, MarkF liegt da nicht falsch. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, aber waffenrechtlich hat man die in der EU übliche Verfahrensweise übernommen, d.h. die Schweiz stellt sowohl Verbringungserlaubnisse als auch Europäische Feuerwaffenpässe aus. Norwegen als Nicht-EU-Mitglied macht das meiner Erinnerung nach mittlerweile auch so.
  10. Du hast die Frage doch schon selber beantwortet: Jeder Sportschütze, der Waffen in Deutschland erwerben will, muss sich mit Bedürfnisnachweisen und dem Erwerbsstreckungsgebot auseinandersetzen. Warum also sollte eine Waffenbehörde jemandem, der aus dem Ausland kommt und der einen Haufen Waffen mitbringen will, nur weil der Erwerb dort erheblich einfacher ist, bedürfnistechnisch den roten Teppich ausrollen? Nein, irgendwelche Konstrukte über § 8 WaffG oder Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot werden bei der überwiegenden Zahl der Waffenbehörden eher die Ausnahme sein.
  11. Und dann? Woher rührt Deine Zuversicht, dass das was bringen würde?
  12. Darauf würde ich mich nicht verlassen. Das dürfte eher ganz stark von der Sichtweise der betroffenen Behörde abhängen.
  13. Wenn er die Waffen aus der Schweiz mitbringen will, benötigt er eine Verbringungserlaubnis und eine Waffenbesitzkarte mit entsprechenden Erwerbsberechtigungen. Beides bekommt er nur, wenn er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere Bedürfnis und Sachkunde. Was auch immer er mit den Waffen bislang in der Schweiz gemacht hat, zählt hier nicht. Also wird er sich erst mal einen Verein in Deutschland suchen, dort Mitglied werden und zwölf Monate am Schießtraining teilnehmen müssen. Parallel kann er eine Sachkundeprüfung ablegen und ein polizeiliches Führungszeugnis aus der Schweiz sollte er sich vorsichtshalber auch schon mal besorgen, da er in den letzten fünf Jahren nicht in Deutschland wohnhaft war und die Behörde deswegen möglicherweise etwas von ihm sehen will. Von daher würde ich den Verkauf an einen Händler und dann Rückkauf als Variante nicht unbedingt pauschal ausschließen.
  14. Die wird nicht eingezogen, die erlischt nach § 21 Abs. 5 WaffG einfach:
  15. Das ist dann Deine Auslegung. In Anlage 1 zum WaffG wird unter dem Punkt "Arten von Schusswaffen" nach verschiedensten Kriterien sortiert, zum einen Feuerwaffen, zum anderen werden Vollautomaten, Halbautomaten, Repetierer und Einzellader unterschieden, dann Lang- oder Kurzwaffen sowie Schrechschusswaffen, Reizstoffwaffen, Signalwaffen und Druckluft- oder Federdruckwaffen. Die Waffenarten "erlaubnisfrei" oder "erlaubnispflichtig" gibt es da nicht. Nochmal, im Gesetz (also in § 14 WaffG) steht dazu gar nichts, nicht einmal sinngemäß.
  16. Nein, der von Dir zitierte Gesetzestext passt nur wunderbar, deine Abneigung gegen diese Regelung zu begründen, weil Du ihn aus dem Zusammenhang reißt.
  17. Seit wann entscheidest Du, was in deren Aufgabenbereich fällt? Fragen ist doch auch nicht verboten. Was genau stand denn in der Bestätigung des Vereins?
  18. Abgesehen davon, ein Waffengesetz, das den Gesetzestext, die Begründung, alle Kommentierungen, die gängisten Urteile und was weiß ich noch einschließt, wie groß soll das sein? 26 Bände mit 12000 Seiten? Wer soll denn damit noch arbeiten (können)?
  19. Kein Gesetz regelt alle Eventualitäten. Kann es nicht, soll es auch nicht ...
  20. Vielleicht deswegen, damit das WaffG nicht über 400 Seiten dick ist?
  21. Aus der Begründung zum WaffG, Bundestagsdrucksache 14/7758 vom 07. 12. 2001.
  22. Das ist falsch, denn im Gesetz steht dazu gar nichts. In der WaffVwV steht, die Termine müssen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen erbracht werden, in der Gesetzesbegründung steht, mit einer Waffe der Art, für die ein Bedürfnis geltend gemacht werden soll.
  23. Kein Wunder, das WaffGuaÄndG ist von 2008, das WaffRNeuRegG ist von 2002. Teil des WaffRNeuRegG ist das heutige WaffG sowie dessen Begründung. In der steht auch die Sache mit den 18/12 Terminen. Diesen Teil der Gesetzesbegründung hat man, wie so viele andere auch, 2012 einfach in die WaffVwV abgeschrieben.
  24. Im WaffRNeuRegG - Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts.
  25. Flohbändiger

    Luftgwehr

    Vom 01.01.1970 - 09.07.1974 wurden folgende HW 35 ohne F im Fünfeck hergestellt: 342422 - 352121 355422 - 523396 538897 - 539996 Alles bis Nr. 342421 und die Nummern 352122 - 355421 wurden vor dem 01.01.1970 hergestellt.
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