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Flohbändiger

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  1. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, zweifelt die neue Behörde an, dass der damalige Sachbearbeiter die Tatsachen, die als Bedürfnisnachweis vorgetragen wurden, objektiv richtig bewertet hat und die WBK eigentlich mangels Bedürfnis hätte versagt werden müssen. Wenn das in letzter Konsequenz und Instanz so zutreffen sollte, dann wurde die WBK eben nicht "definitiv rechtmäßig" erteilt und es wäre eine Rücknahme, kein Widerruf.
  2. Also ich tippe ja trotzdem weiter auf Rücknahme, vorausgesetzt, die Behörde weiß annähernd, was sie da macht.
  3. Wieso? Er hat nach einem Tipp gefragt und den hat er von mir auf der Grundlage der Informationen, die er hier eingestellt hat, bekommen.
  4. Ach, und Du meinst, "Unterstützen eines Sachverständigen" (was auch immer das sein soll) macht einen quasi selber auch zum Sachverständigen? Ja ne, is klar ...
  5. Also ich weiß nicht, welche Behörde Deinem Kumpel auf dieser Grundlage eine WBK erteilt hat, aber dass die neue Behörde die WBK widerrufen will, kann ich nachvollziehen. Eigentlich müsste das sogar eine Rücknahme sein, denn er hätte die WBK nie bekommen dürfen. Bei dem Sachverhalt wäre Dein Kumpel aus meiner Sicht gut beraten, die Waffe an einen Berechtigten zu überlassen, die WBK zurückzugeben und mit dem Geld für den Anwalt was anderes Schönes zu machen.
  6. Nur eins. Was soll ich Dir erzählen? Das Umfang und Qualität der pädagogischen Fähigkeiten von der Anzahl der Kinder abhängt? Wohl kaum ...
  7. Nein, man benötigt eine Erwerbsberechtigung für eine Schallabsorberwaffe.
  8. Wie oft darf man bei Notwehr eigentlich nachladen?
  9. Na ja, die Tatsache, dass es jemand erfolgreich geschafft hat, sich fortzupflanzen, bedeutet ja nicht automatisch, dass auch pädagogische oder erzieherische Kenntnisse oder Fähigkeiten vorhanden sind.
  10. Deswegen ist es ja auch Quatsch. Für eine umgebaute 4 mm M20-Waffe muss man ein Bedürfnis nachweisen, es muss (und kann) aber nicht das Bedürfnis für die Originalwaffe sein. Der BDS hat meines Wissens in seinem neusten Sportordnungsentwurf eine Disziplin für 4 mm M20-Waffen drin, ich weiß aber nicht, ob das BVA die Sportordnung schon genehmigt hat.
  11. Welche genau soll es denn sein (also welcher Hersteller, welches Modell, umgebaut, nicht umgebaut)?
  12. Na dann nochmal nur für Dich: Laut der Auflistung gibt es - Inhaber (irgend)einer waffenrechtlichen Erlaubnis = 978.458 - Standard-Waffenbesitzkarten =1.617.093 Kleiner Tipp vorab: Das Wort "Inhaber" lässt darauf schließen, dass hier Personen gemeint sind. Und jetzt die entscheidende Frage. Wenn die Zahl aller waffenrechtlichen Erlaubnisinhaber unter 1 Mio. liegt, kann dann allein die Zahl der Inhaber einer Standard-WBK bei rund 1,6 Mio. liegen?
  13. Warum gehst Du eigentlich nicht mal zu Deiner Waffenbehörde und fragst die? Die können Dir deine Fragen bestimmt alle zufriedenstellend beantworten.
  14. Hab ich, aber ich kann nichts dafür, wenn Du die Antwort nicht verstehst.
  15. Ach, viel zu viel Aufwand. Er ruft nur an und die schicken sie ihm nach Hause.
  16. In der Wortwahl? § 10 Abs. 5 WaffG besagt nur, dass man zum Schießen eine Erlaubnis benötigt. Davon, dass Schießen ansonsten grundsätzlich verboten wäre, steht da nichts. In der Zielsetzung? Bei der Erteilung einer Erlaubnis wird nur das Interesse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Verbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit im Vordergrund. In der Art der Sanktionierung? Verstöße gegen waffenrechtliche Verbote sind in aller Regel Straftaten, Verstöße gegen Erlaubnispflichten sind sowohl Straftaten, als auch Ordnungswidrigkeiten. Such Dir was aus.
  17. Na klar, so was verteilen die bei der Waffenbehörde auf dem Gang an jeden, der eine haben will.
  18. Der Handel mit erlaubnisfreien Schusswaffen wie z.B. SRS-Waffen oder Druckluftwaffen bedarf einer Waffenhandelserlaubnis.
  19. Ich vermute nicht, es sei denn, sie werden wie hier veröffentlicht. Grüne WBK`s. Das Schießen mit Schusswaffen ist nicht grundsätzlich verboten. Es ist, außer auf zugelassen Schießstätten und in den Fällen des § 12 Abs. 4 WaffG, erlaubnispflichtig. Das ist ein erheblicher Unterschied.
  20. Tja, dann sollte man sich weniger auf Schießständen oder in Internetforen rumtreiben, sondern mehr Zeit in die Familienplanung investieren ...
  21. Mit "Verkündung" dürfte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gemeint sein. Ich weiß allerdings nicht genau, wann die nächste Ausgabe erscheint. Alle 14 Tage? Einmal im Monat? Irgendwie so ...
  22. Die Entscheidung über den Antrag kann logischerweise erst nach Prüfung der (aller) Erteilungsvoraussetzungen erfolgen. Wenn der Antrag nun doch ein bis zwei Wochen vor dem 25. Geburtstag erteilungsreif sein sollte, kann man ja absprechen, dass die Erteilung so lange ausgesetzt wird. Von daher hast Du recht, man sollte bei Antragsabgabe vielleicht noch ein, zwei klärende Worte mit seinem SB wechseln, aber ich bin davon ausgegangen, dass das ohnehin klar ist.
  23. Also ich würde den Antrag so 4 - 6 Wochen vor Deinem Geburtstag abgeben. Dann hat die Behörde genug Zeit, die Überprüfung zu machen und die WBK kann an oder kurz nach Deinem Geburtstag ausgehändigt werden.
  24. Oh, die Ausnahme von § 10 Abs. 5 WaffG kannte ich noch gar nicht ...
  25. Mir sind keine bekannt. Die Praxis regelt sich offenbar durch die Verfahrensweise, die durch das NWR vorgegeben wird. Und die bedingt nun mal, dass Behörde B schlicht und ergreifend programmtechnisch keinen Zugriff auf die WBK hat und somit auch keine Eintragungen vornehmen kann. Also handschriftlich könnten sie das im realen Erlaubnisdokument natürlich schon, aber die Waffe computermäßig zu erfassen und in die (elektronische) WBK einzutragen, dass kann halt nur Behörde A. Ist möglicherweise unbefriedigend, aber so ist es halt.
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