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tt22

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  1. Weil das Gesetz über das Nationale Waffenregister das so vorsieht! § 30 Abs. 2 WaffRG (https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/__30.html) sieht vor, dass die NWR-Selbstauskunft quasi erst nach "Freigabe" der Waffenbehörde erteilt wird. Die Nachfrage der Waffenbehörde kann schlicht daher rühren, dass die sowas noch nie hatten und daher etwas überrumpelt/überfordert waren (irgendwo stand mal, dass deutschlandweit pro Jahr weniger als 50 Waffenbesitzer die NWR-Selbstauskunft beantragen). Das ist teilweise ausführlicher von den Infos her, aber auch nichts weltbewegendes (z.B. Waffen im aktuellen Überlassungsprozess, "verbrauchte" Voreinträge, Erlaubnisse die auf dem Stammdatenblatt je nach Programm nicht auftauschen wie KWS, MES, Mitbenutzererlaubnisse). Da die Selbstauskunft via Online-Ausweisfunktion kostenfrei beantragt werden kann, mache ich das alle Jubeljahre mal...
  2. Genau, denn "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt nicht pauschal, sondern nur, wenn der Bund für den Rechtsbereich die Gesetzgebungskompetenz hat. https://www.juraforum.de/lexikon/landesrecht
  3. Das NWR kann das selbstverständlich abbilden, das hier ist ein klassischer Bedienerfehler / Unfähigkeit des Sachbearbeiters. Dabei muss man aber schon zugeben, dass die bedürfnisfreien 4mm Waffen wirklich ein Randbereich des WaffG sind. Da kann auch ein sonst fähiger SB mal ins Schwimmen kommen. Solche Anträge werden je nach Behörde vermutlich noch seltener als Sammler-WBK Anträge sein... Das muss (und kann technisch auch, jedenfalls über Condition Waffenverwaltung) als Kat. B Revolver Kaliber 4mmRF lang mit dem Bedürfnisgrund "Bedürfnisfrei Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG" (die ganz genaue Bezeichnung müsste ich nachgucken) eingetragen werden.
  4. Nein, (mindestens) alle drei Jahre (§ 4 Abs. 3 WaffG). Die 6 Monate sind eine ehr interne Regelung mancher Behörden, dass die erst nach erneuter Überprüfung Waffen eintragen, wenn die letzte Überprüfung älter als 6 Monate ist.
  5. Nein, es geht auch länger als 4 Wochen! Die "normale" Leihe zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG geht natürlich ist nur für einen Monat (ist auch ehr für´s wirklich Benutzen wollen gedacht). Der hier angesprochene vorrübergehende Erwerb & Beseitz zum Zweck der sicheren Aufbewahrung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ermöglicht keine Nutzung, ist dafür aber gerade nicht auf eine gesetzliche Höchstdauer befristet - es muss nur generell ein Ende absehbar sein, damit es "vorrübergehend" bleibt...
  6. Und da werden die Gebühren nicht nach ALLGO erhoben? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die stadteigene Gebührenordnung? Muss ja nicht rechtmäßig sein, nur weil´s so gemacht wird...
  7. Doch, denn die Gebühren sind in ganz Nds. nach der Allgemeine Gebührenordnung (ALLGO) einheitlich! Nein, kann sie nicht - in anderen Bundesländern ja, dort gibt es dafür dann entsprechende Ermächtigungen, in Niedersachsen ist das aber nicht so. Hier sind die Gebühren für waffenrechtliche Dinge wie auch für Jagdscheine und viele andere Rechtsgebiete verbindlich nach der ALLGO zu erheben. Nur für Rechtsgebiete die nicht in der ALLGO auftauchen (oder in einer anderen Gebührenordnung geregelt werden) können die Behörden eigene Gebührenordnungen erlassen... Btw: Solange die Stadt zudem nicht zu den 10 kreisfreien bzw. als kreisfrei geltenden Städten in Nds. gehört, hat sie seit 01.01.2024 in sowieso nichts mehr mit dem Waffenrecht zu tun, denn seit diesem Jahr sind hier nur noch Kreise und kreisfreie Städte als Waffenbehörden zuständig.
  8. Es kommt halt immer auf die jeweilige Gebührenordnung an, denn seit Jahren ist das nicht mehr einheitlich in Deutschland! Hier in Nds. kostet der Austrag einer Waffe 20€, bei gleichzeitig zwei Waffen kostet die erst 20€ und die zweite 18€. Beim Eintrag ähnlich: 25€ die erste Waffe, für die zweite 20€. Richtig teuer geworden der ganze "Spaß", bis 2020 galt hier noch die alte WaffKostV des Bundes mit den umgerechneten DM-Beträgen, da waren es 25DM = 12,78€ pro Waffe... Vielleicht sieht die Gebührenordnung in Thüringen eine einheitliche Gebphr pro Austragevorgang vor, egal wie viele Waffen. Oder die Sachbearbeiterin hat sich schlicht vertan, soll ja auch mal vorkommen...
  9. Sicher, aber hier liegt doch gar kein Widerruf vor, oder verstehe ich das falsch? Er hat doch anscheinend um dem Widerruf zuvorzukommen (Gebühren sparen?) seine WBK "freiwillig" abgegeben, also auf die waffenrechtliche Erlaubnis verzichtet. Da dürften es dementsprechend doch gar keine Rechtsmittel gegen geben, da überhaupt kein VA vorliegt...
  10. Ob die WBK nun widerrufen oder "freiwillig zurückgegeben" wurde ist egal - die Erlaubnis zum Besitz der Waffen ist damit weg und die Waffen müssen dementsprechend einem Berechtigten überlassen, bei der Waffenbehörde abgegeben oder alternativ unbrauchbar gemacht werden. Das WaffG regelt aber kein Eigentum an-, sondern nur den Besitz über Waffen/Munition. Formal-juristisch ist das daher keine Enteignung, da Besitz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt) ungleich Eigentum ist. Der Besitz der Waffen ist nicht mehr zulässig, das Eigentum bleibt davon aber völlig unberührt. Das Eigentum an den Waffen behält man daher trotzdem, auch wenn man sie nicht mehr besitzen darf. Dass es gefühlt einer Enteignung nahe kommt steht auf einem anderen Blatt. Die Begriffe Eigentum & Besitz sind (nicht nur) im Waffenrecht wichtig, werden im allgemeinen Sprachgebrauch aber ständig durcheinandergeworfen: Eigentum = dir gehört die Sache, Besitz = du übst die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Auch ein Dieb ist Besitzer, aber nicht Eigentümer einer Sache. Die bloße "Inverwahrungnahme" ähnlich wie bei einem Kommissionsverkauf genügt der Waffenbehörde nachvollziehbar deswegen nicht, weil dabei die Option der (hier aber nicht mehr zulässigen) Rückgabe bestünde. Die Waffen müssen daher zunächst dauerhaft an den Händler überlassen werden, was der Behörde entsprechend angezeigt werden muss. Der Händler bucht die Waffen im NWR als von ihm erworben ein. Dann können die Waffen verkauft und vom Händler an den berechtigten Käufer überlassen werden.
  11. Seine Waffenhandelserlaubnis! Anders als bei WBKs etc. gibt es dafür aber kein "Standardmuster" - die werden auf ganz normalem 08/15 Druckerpapier mit dem entsprechenden Briefkopf der Waffenbehörde ausgestellt (teilweise könnte man auch sagen gebastelt, so wie die teilweise aussehen). Dementsprechend eine Art Brief á la "Herrn/Frau/Firma wird hiermit gem. § 21 WaffG die Erlaubnis zum Handel mit Waffen und Munition jeder Art (oder halt ggf. auf gewisse Waffenarten beschränkt) erteilt"...
  12. Der DJV ist kein Schießsportverband i.S.d. § 15 WaffG (dafür bräuchte es eine dahingehende Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt - hat der DJV nicht) und betreibt rechtlich gesehen somit keinen "Schießsport"! Was der DJV mit seinen Veranstaltungen macht, nennt das WaffG "Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe" und erkennt es als ausdrücklichen Bestandteil des jagdlichen Bedürfnisses an (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Grundsätzlich muss man sich aber klarmachen, dass der Waffenbesitzer ein Bedürfnis hat und nicht die Waffe! Wer also ein Bedürfnis als Jäger & Sportschütze hat, kann seine Waffen durchaus "gemischt" verwenden (Grenzen sind da nur vom Schießsport ausgenommene bzw. jagdlich verbotene Waffen). Alles andere wäre absurd und würde auch der von Behörden und Gerichten gerne beschworenen Vorgabe "So wenig Waffen wie möglich im Volk" widersprechen. Wenn die Waffenbehörde also darauf beharrt, dass man seine Sportwaffe nicht jagdlich nutzen dürfte und umgekehrt, zwingt sie einen ja quasi eine zusätzliche, identische Waffe zu erwerben. Darauf würde ich mal hinweisen... Der Fehler war hier schlicht, die Waffenbehörde zu fragen. Da sitzen oft Menschen, die von der Materie wenig bis kaum Ahnung haben und gerade so die 08/15 Sachen bearbeitet kriegen. Kommt dann eine rechtlich speziellere Frage sagen viele Sachbearbeiter sicherheitshalber lieber "nein", um auch ja nichts falsch zu machen. Eine Anfrage beim Justiziar der Landesjägerschaft oder dem DJV wäre da zielführender gewesen...
  13. Stimmt natürlich, aber das Bundesverwaltungsgericht hat das ja (leider) so abgenickt (ging da ja sogar um einen Fall aus Nds.). Vom Bundesgesetzgeber war ja auch eigentlich mal kommuniziert worden, dass Aufbewahrungskontrollen kostenlos sein sollen - seit die "WaffG-Gebühren" 2020 in die Nds. AllGO überführt wurden kostet das hier jetzt aber auch. 2020 ist dabei sowieso drastisch erhöht worden (nur ganz wenige Positionen sind unverändert geblieben oder minimal günstiger - z.B. MEB jetzt 25€ glatt).
  14. Selbstverständlich, sofern die Gebühr rechtlich zu erheben ist, gibt´s da ja kein (Entschließungs-)Ermessen. Ein "Nichterheben" ohne entsprechende Rechtsgrundlage zum Absehen der Gebührenerhebung ist dementsprechend rechtswidrig (Verstößt u.a. gegen die kommunalrechtlichen Vorgaben zu den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung und damit am Ende gegen den Vorrang des Gesetzes). Eine tatsächlich nur bei einem Fall "vergessene" Gebührenerhebung verstößt zudem noch gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und ist dementsprechend schon alleine deswegen rechtswidrig, verletzt den "Vergessenen" aber natürlich nicht in seinen Rechten, sodass da wohl niemand gegen vorgehen wird... Richtig, im "Gebührenverzeichnis" (für das WaffG in Nds. seit 2020 mit in der Allgemeine Gebührenordnung - AllGO geregelt) gibt´s dafür aber einen Gebührentatbestand, der zudem auch zwingend anzuwenden ist. Als die WaffKostV noch in Kraft war, konnte die Gebühr auf Abschnitt III Nr. 1 gestützt werden.
  15. Macht nicht nur meine, sondern auch alle anderen Behörden hier im Umkreis. Dass das auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (leider) rechtmäßig ist, wurde ja schon von Sachbearbeiter geschrieben. Die Gebühr ist in Nds. nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) zu erheben, da gibt´s auch kein Ermessen oder so. Wenn´s ne Waffenbehörde nicht macht, ist das für den Erlaubnisinhaber zwar schön, aber rechtswidrig - dementsprechend ist DEINE Behörde da wohl auch er die Ausnahme als der Regelfall...
  16. Hier in Nds. ist die Regelüberprüfung schon seit Jahren (mindestens 2009) gebührenpflichtig (Gebührenrahmen 25 - 50€, je nach Aufwand) - auch für KWS-Inhaber, denn waffenrechtliche Erlaubnis ist waffenrechtliche Erlaubnis, auch wenn´s "nur" ein KWS ist...
  17. Da sagt die WaffVwV aber was anderes: 20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. 20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Würde anders auch keinen Sinn machen, denn der Besitz geht im Zeitpunkt des Todesfalls automatisch vom Erblasser auf den/die Erben über (§ 857 BGB), die Waffen sind demnach zu keinem Zeitpunk "Besitzerlos".
  18. Rechtsgrundlage für diese Behauptung? Die vor dem Erlass des rechtseingreifenden Verwaltungsakts (hier Widerruf/Rücknahme der WBK) erforderliche Anhörung richtet sich nach § 28 VwVfG und ist nicht formbedürftig - kann also durchaus (fern)mündlich erfolgen! Genau so können Verwaltungsakte selbst gem. § 37 Abs. 2 VwVfG duchaus mündlich erlassen werden (was z.B. beim Platzverweis, der Untersagung einer Tätigkeit, uvm. auch durchaus üblich ist).
  19. Urteil des VG Freiburg vom 18.08.2015 - 5 K 2298/14 https://openjur.de/u/851866.html "Die Fachkunde im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG in jedem (Bundes-)Land vor der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen kann; ein Antragsteller auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis ist nicht darauf beschränkt, diese Prüfung vor der zuständigen Behörde des Landes abzulegen, in der er sein Waffenhandelsgeschäft betreiben will." Es scheint also (jedenfalls nach Ansicht des VG Freiburg) ähnlich wie bei der Jägerprüfung zu sein: Die Prüfung kann vor jeder Behörde (hier also IHK) erfolgen und egal wo im bundesgebiet sie bestanden wurde, ist die Fachkundeprüfung von der Erlaubnisbehörde anzuerkennen. Es sollen ja viele die Waffenfachkundeprüfung in Suhl ablegen, weil die IHK dort einen guten Ruf hat...
  20. Die Erben dürfen die Waffen nicht nur direkt in Besitz nehmen (auch ohne Erben-WBK, die z.B. bei direktem Verkauf durch die Erben sowieso nicht beantragt wird) - sie tun dies sogar automatisch kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Todes gem. § 857 BGB. Man kann nämlich rechtlich durchaus etwas besitzen, was man (noch) gar nicht in Händen hält... Das dies auch waffenrechtlich legal ist, stellt zudem die WaffVwV klar: 20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Selbst wenn die Erben sich jahrelang nicht rühren und es auch die Waffenbehörde nicht merkt, werden die Erbwaffen nicht illegal, denn: 20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1 hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z.B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig.
  21. Gut, wenn man halt entsprechende "Probleme" mit seiner Waffenbehörde hat... Akteneinsicht wegen einer verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle, Akteneinsicht wegen einer standard Bedürfnisregelüberprüfung - alles ganz normale Vorgänge die das WaffG nun einmal so verlangt... Solche "Probleme" sind ja glücklicherweise nicht der Regelfall, das Auskunftsgedöns in einem allgemein gehaltenen Standradschreiben daher absolut unnötig... Wenn das in Köln (NRW ist ja eh als "waffenfeindlich" bekannt) so erforderlich ist, ist das ja schön und gut, aber in einem Muster für den Rest des Landes? Kann ehr kontraproduktiv wirken... Am besten gleich auch noch ein Standradschreiben mit DSGVO-Auskunft für den Fall von allgemeinen Verkehrskontrollen basteln? Kann man der Polizei dann zusammen mit Führerschein und Fahrzeugschein überreichen... Genau, denn die trinken ja bekanntlich sonst den ganzen Tag nur Kaffee... Ich hab´s mal bei uns über die Freiwillige Feuerwehr (hängt ja auch mit an der Kommunalverwaltung dran) mitbekommen, wie das mit den DSGVO-Auskünften läuft: Da hat mal ein Ex-Mitarbeiter der Verwaltung mit sowas nachgetreten - dafür musste dann in jeder Abteilung geforscht werden, ob irgendwas vorliegt. IN JEDEM BEREICH! Sogar bei der Freiwilligen Feuerwehr, obwohl der weder Mitglied noch jemals in einen Einsatz involviert war! Natürlich kostet sowas Zeit und wenn euer Verein ja anscheinend mehrere Hundert Mitglieder hat (sonst lohnt ja das "teilautomatisierte Verfahren" kaum) die dann dementsprechend mit hunterten DSGVO-Auskünften kommen, schränkt das natürlich auch ein... Bei einer großen Verwaltung wie Köln natürlich weniger, also in einer Kleinstadt - aber wenn man schon ein solches Muster "bewirbt" sollte man auch über den eigenen Tellerrand blicken. Sorry, aber ich hab die Auswirkungen solcher "Spielchen" halt wie geschrieben bei der Feuerwehr mitbekommen - da saßen dann am Ende Ehrenamtliche und mussten mehrere Stunden lang Einsatzberichte der letzten x-Jahre usw. per Hand durchgucken... Warum also das DSGVO-Auskunftsersuchen (wenn es denn umbedingt sein muss) nicht zumindest inhaltlich auf den Bereich "Waffen" eingrenzen? Oder man lässt das einfach komplett und benutzt einfach die Musterbescheinigungen, die eigentlich alle Schießsportverbände bereitstellen (sieht dann auch gleich noch etwas "offizieller" aus) - die kann das betroffenen Mitglied sogar schon soweit vorbereiten, dass der Verein nur noch die Angaben prüfen und dann Stempel und Unterschrift draufsetzen muss.
  22. Die einem dann was bringt? Bitte nicht falsch verstehen, die Bescheinigungen an sich sind ja ok - kann man so machen. Wie groß ist denn aber der Verein, dass man sowas schon "teilautomatisiert" machen muss, wenn alle ca. 5 Jahre so eine Bedürfnisprüfung erfolgt? Das mit der DSGVO-Auskunft ist aber mMn wirklich Quatsch! Sowas macht man, wenn man die Behörde irgendwie ärgern bzw. "nachtreten" will... In der o.g. Formulierung bezieht sich das Auskunftsverlangen auf ALLE Daten, die der Behörde vorliegen. Dabei muss man aber bedenken, dass das bei Behörden nicht so funktioniert wie z.B. bei der Schufa - da kann nicht jemand einfach "Max Mustermann" in ein Programm eintippen und damit die DSGVO-Auskunft generieren. Nein, da muss dann in JEDER Abteilung der Stadt-/Kreisverwaltung manuell recherchiert werden, ob zu der Person irgendwas vorliegt. Also auch im Bauamt, in der Führerscheinstelle usw. Sowas macht richtig Arbeit und kostet teilweise sehr viel Zeit, in der die Mitarbeiter auch was sinnvolles machen könnte (z.B. Anträge bearbeiten, damit man nicht x-Wochen auf WBK-Einträge warten muss). Sicher hat man ein Recht auf die Auskunft, aber als Standardfloskel bei Bedürfnisprüfungen? Gibt es dann aktuell Probleme mit der Waffenbehörde, oder sind die ehr positiv bis neutral eingestellt? Nachdem man das mit der DSGVO-Auskunft abgezogen hat, hat man auf jeden Fall ein paar "Freunde" mehr auf dem Amt (und das nicht nur in der Waffenbehörde)... Wenn würde ich das mit der Auskunft zumindest auf den Waffenbereich beschränken (also z.b. "ausschließlich in Bezug auf den Bereich Waffenangelegenheiten" statt "insbesondere")...
  23. Ist zwar OT, aber bei der Erma (ERP 74?) ist die Waffenart offensichtlich falsch hinterlegt. Eine halbautomatische Pistole in 4mmM20 ist technisch ja quasi unmögllich, für die Nachladebewegung hat die 4mm dann ja doch etwas wenig "Wums"... Für solche Schätzchen hält der NWR XWaffe-Katalog die Waffenart "Repetier-Pistole" bereit. Und "Modell ohne" ist in gut 90% der Fälle auch -sagen wir mal- "fragwürdig".
  24. Das ist ein ganz normaler Kurierdienst (wie es das auch für eilige Dokumente, Medikamente, Medizinproben etc. gibt - oft transportiert der Kurier sowas auch zusammen mit den Waffen), der das Paket mit der Waffe/Munition am idR. nächsten Tage zustellt und dabei eine Ausweiskontrolle vornimmt (Aushändigung nur an den Empfänger persönlich). Einfach in ein normales Postpaket stecken ist bei erlaubnispflichtigen Waffen in Deutschland nicht zulässig, da die Aushändigung ausschließlich an den Berechtigten erfolgen darf.
  25. Gut, dass ist aber wirklich ein ehr seltener Fall. Wie viele Jugendjagdscheininhaber gibt es? Wie viele von denen sind dann noch ohne jagdlichen Familienhintergrund? Der Regelfall beim Jugendjagdschein ist ja ehr der Familiennachwuchs, der dann mit Mama/Papa oder Oma/Opa etc. jagen geht und dafür dann von denen die Waffe ausgehändigt bekommt. Der minderjährige Jugendjagdscheininhaber ohne entsprechenden Hintergrund, der dann auch noch eine Jagdgelegenheit hat und deswegen mit seinem Jugendjagdschein eine "fremde" Waffe leihen will ist wohl ehr exotisch. Gut, dass der jagdlich erfahrene Opa etc. der selber keinen Jagdschein mehr löst, als Begleiter des Jugendjagdscheininhabers fungiert ist natürlich denkbar und, da "jagdlich erfahren", auch grundsätzlich zulässig. Aber mal ehrlich, wie oft kommt "sowas" (also, dass der Begleiter selber keinen JS und keine WBK mehr hat und sonst in der Familie kein Jäger ist bzw. dass die Waffe nicht vom Begleiter ausgeliehen ist) in der Praxis tatsächlich vor? Ein "reguläres" Leihen i.S.v. § 12 WaffG mit Jugendjagdschein ist jedenfalls sowieso nicht drin, da § 13 Abs. 6 WaffG bestimmt: Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Also quasi auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand abholen und auf dem Rückweg direkt wieder abgeben. Die WaffVwV sagt dazu Umgang mit Waffen/Munition als JuJS-Inhaber nur "im erforderlichen Umfang". Somit nix mit bis zu 1 Monat leihen... Und dafür muss man ja sowieso erst einmal einen Leihgeber finden, wenn es in der Familie keinen gibt. Ich persönlich würde einem "unbekannten" JuJS-Inhaber jedenfalls keine Waffe ausleihen. Die ursprüngliche Fragestellung bezog sich wohl aber auch auf "richtige" Jäger/Jagdscheininhaber (idR. Jahresjagdschein, selten Tagesjagdschein) und nicht auf die rechtlich stark eingeschränkten minderjährigen Jugendjagdscheininhaber. Ansonsten gibt es ja auch noch die Ausländerjagdscheine, da ist es rechtlich mit dem Leihen identisch zum "normalen" Jagdschein (wobei das Leihen beim Tagesjagdschein -egal ob "normal" oder Ausländer- natürlich immer auf dessen Gültigkeit beschränkt ist, also max. 14 Tage). Und natürlich last but not least noch den Falknerjagdschein, der waffenrechtlich aber gar nix darf ...
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