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tt22

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  1. tt22

    Zwei Grüne WBKs?

    @sirtxbi Guck dir einfach mal ganz in Ruhe die §§ 13 & 14 WaffG an, damit werden sicherlich schon einige Fragen beantwortet sein.
  2. tt22

    Zwei Grüne WBKs?

    Da hätte ich auch absolut nichts gegen! Dann sind wir uns ja einig, dass es nach der aktuellen Rechtslage halt (noch) nicht so ist... Wenn wir es schon ganz genau nehmen wollen, ist es rechtlich natürlich vollkommen egal, was man "kauft", denn das WaffG regelt nicht das Eigentum (Kauf nach BGB), sondern "nur" den Besitz, also die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition. Nach BGB kaufen kann man an legalen Waffen natürlich erst mal alles, ob man´s dann aber auch mitnehmen darf oder beim Höndler lassen muss regelt das WaffG . Sorry, aber den Seitenhieb konnte ich mir nicht verkneifen 😅. Aber ganz im Ernst: @sirtxbi Sinnvoll wäre es ggf. bei den Kurzwaffen zunächst jagdlich was zu kaufen, was als Sportschütze auf keinen Fall genutzt werden kann (z.B wegen zu geringer Lauflänge), dann kann die Behörde jedenfalls nicht verlangen, die Jagdwaffen sportlich zu nutzen... Kann aber auch nach Hinten losgehen! Die zahlenmäßige Beschränkung der Langwaffen für Jäger wird ja immer mehr zum Thema und auch wenn es dann Bestandsschutz gibt, kann es natürlich doof sein, wenn man jagdlich noch was braucht, was man dann auf kein Sportschützenbedürfnis bekommen kann...
  3. tt22

    Zwei Grüne WBKs?

    Von der Denkweise muss man sich nicht "verabschieden", man muss einfach nur die Rechtssystematik verstehen! Die WBK ist nicht "nur" ein Stück Papier, sie ist eine Erlaubnisurkunde - ohne dieses Stück Papier kann die waffenrechtliche Erlaubnis überhaupt nicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG - Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt). Ohne die Verkörperung der Erlaubnis in der WBK wäre der Verwaltungsakt der waffenrechtlichen Erlaubnis nichtig (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) ... Die Berechtigung ergibt sich auch gerade nicht unmittelbar aus dem WaffG, dieses regelt vielmehr nur die Voraussetzungen für die Erteilung (und den Entzug) der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis (bzw. die Freistellung von der Erlaubnispflicht wie z.B. beim Langwaffenerwerb "auf Jagdschein"). Würde sich die Berechtigung direkt aus dem WaffG ergeben, bräuchte man ja keine WBK beantragen - das muss man aber... Es besteht allerdings (sofern alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden) ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis! Auch der (Jung-)Jäger, der seine erste Langwaffe aufgrund der Freistellung von der Erlaubnispflicht (§ 13 Abs. 2 WaffG) "auf Jagdschein" erworben hat, muss dafür dann eine WBK beantragen ( Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis -das ist die Freistellung von der Erlaubnispflicht-. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.) Diese WBK ist dann auch nicht nur "die Quittung" über die erfolgte Anmeldung der Waffe, sondern durch sie wird die waffenrechtliche Erlaubnis zum (dauerhaften) Besitz der Waffe erteilt. Die WaffVwV zu diesem Thema: 13.3 Nach dem BJagdG nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden. ... Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird durch Ausstellung einer WBK bzw. Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt. Es ist einfach genau so, wie auch in vielen anderen Rechtsgebieten auch - am geläufigsten (auch wenn es da leider auch viele nicht verstehen) z.B. beim Autofahren: Zum Autofahren benötigt man eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, diese wird dann durch den Führerschein verkörpert. Verbaselt man nun den Führerschein, darf man selbstverständlich trotzdem fahren, denn die Fahrerlaubnis hat man ja trotzdem. Man muss einfach nur die Erlaubnis und dessen Erlaubnisurkunde gedanklich trennen. Sehr schön ist es in den Erläuterungen der WaffVwV zu § 10 WaffG dargestellt: Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen 10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen: – die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absätzen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis zum Schießen), – die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 die WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und – das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlagepflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1a, die Mitteilungspflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 4). Ob man nun zwingend an den WBKs in der aktuellen Form festhalten muss? Da kann man sicher drüber streiten. Sicher wäre z.B. eine WBK im Kartenformat praktisch, dadurch würden sich dann aber wieder viele neue Probleme ergeben (z.B. Beim Munitionserwerb oder auch beim Nachweis einer Erwerbsberechtigung ("Voreintrag") beim Privatkauf. Wenn die Daten nur auf einem Chip gespeichert wären, bräuchten Händler ein Lesegerät dafür, die Polizei in jedem Streifenwagen auch). In Österreich hat die WBK ja Kartenformat, da darf man dann aber z.B. auch einfach pauschal jedwede Munition mit erwerben (verboten/Kriegsmaterial natürlich außen vor). Bei den deutschen Berufsbedenkenträger unvorstellbar... 🤣
  4. tt22

    Zwei Grüne WBKs?

    Zumal es die WBK dann ja sowieso frühestens mit 18 Jahren gibt! Sportschützen bekommen ab 18 Jahren dann auch "nur" eine WBK für Kleinkaliber (.22lr) und/oder Einzelladerflinten bis Kal. 12 . Großkaliber für Sportschützen dann erst ab 25 bzw. mit MPU ab 21, Sportschützen die gleichzeitig Jäger sind können GK Sportwaffen jedoch ohne MPU ab 21 bekommen (Punkt 6.4 der WaffVwV) ...
  5. Das wäre mir aber neu... In Nds. kostet das jedenfalls überhaupt nichts! - also das Ummelden im Bürger Büro...
  6. Wirklich bei der Behörde fragen musste ein Händler noch nie - die Erwerbserlaubnis ist nachzuweisen, wenn sie denn nicht offensichtlich ist (§ 34 Abs. 1 S. 1WaffG). Also eigentlich WBK im Original oder ggf. als beglaubigte Kopie. Die Variante "Scan der EWB + Nachfrage bei der Behörde" war/ist zwar gängige Praxis, das WaffG sieht das so aber nicht vor... Durch das NWR II hat sich die Nachfrage (der Händler) bei der Behörde quasi erübrigt, ABER das NWR prüft nicht, ob die Waffe zur EWB passt!!! Es wird bei der Verarbeitung der Händlermeldung "nur" geprüft, ob die E-ID zur P-ID passt & ob die Erlaubnis der E-ID den Status "erteilt" hat - und ob die E-ID vom Typ her passt, also ob es eine WBK ist. Versucht man z.B. eine Waffe auf die E-ID eines KWS als überlassen zu melden, kommt eine Fehlermeldung - beim Melden einer halbautom. Pistole auf die ID einer erteilten gelben WBK aber nicht... Somit fallen "Kaliberabweichungen" dem NWR schon gar nicht auf, aber wenigstens der Händer hätte es merken MÜSSEN!
  7. ... keine Angst, das im NWR bedeutet nichts, sondern deutet nur auf die Unfähigkeit der Behörde hin ...
  8. Örtlich zuständig für WBK und Jagdschein sind die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörden. Dementsprechend waren die WBK- und Jagdscheinerteilungen formal rechtswidrig, aber deswegen natürlich nicht nichtig. Bezüglich der Jägerprüfung kommt es auf die Regelung des Bundeslandes an, ob diese auch formal rechtswidrig wäre (dann wäre sie aber auch nicht nichtig/ungültig). In Niedersachsen z.B. muss man am Prüfungsort überhaupt nicht gemeldet sein. Dementsprechend einfach "doof" stellen, der Fehler lag hier ja offensichtlich bei den ausstellenden Behörden... Spätestens bei der nächsten Jagdscheinverlängerung bzw. WBK Ein-/ oder Austragung muss man sich ja der "neuen" Behörde offenbaren. Nachteile gibt es dadurch keine, auch durch die falsche WBK-Eintragung nicht - diese spricht aber zusätzlich für die Unfähigkeit der Behörde am Zweitwohnsitz...
  9. Natürlich! Wie Colt S. schon geschrieben hat, die fallen unter "Pyro-Munition". Das WaffG kennt ja nach Anlage 1 Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte 1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb), 1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), 1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), 1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört 1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält), 1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten), 1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. dementsprechend sollte ein MES für Munition aller Art ausreichen
  10. Reicht die Sachkunde wirklich nicht? Also rechtlich gesehen! Dass sie es in der Praxis nicht tut, ist schon klar :). Es gab doch mal in Bezug auf die Waffensachkunde für Sammler ein "Grundsatzurteil" dazu, dass es rechtlich nur "eine Waffensachkunde" gibt (z.B. vom 09.10.2002 BVerwG 6 C 9.02). Dementsprechend reicht eine Sachkunde als Sportschütze (sofern nicht inhaltlich "komisch" begrenzt) oder eine bestandene Jägerprüfung grundsätzlich auch als Sachkunde für Sammler. Wenn nun also Max Mustermann mit seiner Sportschützen-Waffensachkunde beschließt Munitionssammler zu werden, reicht seine Sachkunde für den "Munitionserwerbsschein für Munition aller Art" aus. Mit diesem MES könnte er dann auch Pyro-Munition erwerben. Will Max Mustermann nun aber doch nicht Munitionssammler werden, sondern Vögel von seiner Obstplantage verjagen, dann reicht die Sachkunde plötzlich nicht mehr!? Die Einschlägigen Rechtsnormen nach § 7 WaffG i.V.m. § 1ff AWaffV sprechen jedenfalls immer nur allgemein von "Munition"...
  11. Das wird sicher nie passieren, denn trotz Fahrzeugregister gibt es ja auch immer noch die Fahrzeugpapiere...
  12. Ob´s von der Feuerwaffenrichtlinie her möglich wäre, weiß ich tatsächlich nicht (wobei eine SD ja prinzipiell keine "Feuerwaffe" ist). Allerdings geht es mir prinzipiell um die Ausreise aus Deutschland heraus, denn das ist ja auch die "Mitnahme" und für diese benötigt man dann von deutscher Seite eine Mitnahmeerlaubnis der Waffenbehörde. Und das hätte man ja im deutschen Recht sicherlich anders gestallten können. In den skandinavischen Ländern sind SD z.B. überhaupt keine Waffenteile, sondern genauso frei verkäuflich wie hier bei und Zielfernrohre. Wenn man nun als deutscher Jäger in ein solches Land eine Jagdreise machen würde, könnte man den SD aus Sicht des Reiselandes "einfach so" mitbringen (ich denke aber, eine Eintrag im EFWP schadet grundsätzlich nie) - um aber überhaupt ausreisen zu dürfen benötigt man zunächst die deutsche Mitnahmeerlaubnis (ist ja ein eigener Vordruck)... BMI-KM5-20120530-SF-A019.pdf
  13. ... z.B. auch im Bezug auf die Schalldämpfermitnahme bei Jagdreisen. Wenn man das WaffG genau nimmt, braucht man wohl sogar als deutscher Jäger eine Mitnahmeerlaubnis, wenn man mit einem SD in´s Ausland will - EFWP hin oder her: Denn die Mitnahme von Waffen ist grundsätzlich erst einmal erlaubnispflichtig. Dann gibt es natürlich folgende Ausnhamen von dieser Erlaubnispflicht: Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für 1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen, 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen, 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. Ein SD ist aber keine Langwaffe und dementsprechend davon gar nicht erfasst. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Selbstladebüchsen (wenn sie denn unter "Kat. B" fallen). Dass werden mit Sicherheit sehr viele Jäger nicht auf dem Schirm haben und schön mit dem SD und/oder der Kat. B Selbstladebüchse zur Jagdeinladung/Jagdreise über die Grenze fahren. Die sind ja im EFWP eingetragen, dann wird´s schon passen...
  14. Das stimmt so aber nicht! Wenn man beim KBA online mittels Personalausweis seine Punkte oder das Fahrerlaubnis- bzw. Fahrzeugregister abruft bekommt man seine Selbstauskunft sofort als PDF mit "elektronischem Siegel" - rund um die Uhr 24/7 Wenn man´s natürlich per altmodisch per Papier in Flensburg beantragt kommt die Auskunft mit Anschreiben des Sachbearbeiters...
  15. Wer die Online-Beantragung nicht nutzen kann oder will muss allerdings ganz klassisch einen Antrag an das BVA schicken. Hierfür ist entweder eine beglaubigte Perso-Kopie oder eine beglaubigte Unterschrift erforderlich, wofür im Bürgeramt durchaus Gebühren anfallen können. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/S/NWR/NWR_Auskunft_AntragPerson.html;jsessionid=D332582E00760D566D172AFCB8FEE01D.intranet241?nn=44616 In der NWR-Auskunft können übrigens ggf. andere bzw. mehr Infos enthalten sein, als im Stammdatenblatt von der Waffenbehörde (z.B. Jahresangaben zur Herstellung/Einfuhr der Waffe - sofern im NWR hinterlegt). Die Aukunft schadet jedenfalls nicht und zeigt dem BVA, dass sich die Betroffenen durchaus für Ihre Daten interessieren. Meine allererst Selbstaukunft ist damals übrigens auf dem Postweg verschollen und nie mehr aufgetaucht (die Zeitgleiche Auskunft für meinen Vater kam dagegen nach 2 oder 3 Wochen), denn das BVA verlangt zur Auskunftserteilung zwar eine beglaubigte Identitätsüberprüfung (Online mit dem Perso oder halt über die Beglaubigung der Unterschrift/Persokopie), weil die Daten ja so unglaublich sensibel sind (ist ja grundsätzlich vernünftig), verschickt den ganzen Kram dann aber mit der einfachen Briefpost...
  16. Das WaffG sagt: Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Ergo: Die Waffe muss "nicht zugriffsbereit" transportiert werden = das entsprechende wesentliche Teil muss auch für sich so transportiert werden. Das gilt aber nur in Fällen, wo man auch auf Reisen etc. aufbewahrt und nicht beim normalen Transport: § 12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; 3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; 4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt; 5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist; 6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. Da sagt das WaffG aber was anderes, indem es die wesentlichen Teile in Anlage 1 abschließend definiert: Wesentliche Teile sind 1.3.1.1 der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; 1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert; 1.3.1.3 das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; 1.3.1.4 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; 1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist; 1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet; 1.3.1.7 vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. 1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil. Der Vorderschaft von Bockflinten oder kombinierten Waffen ist dagegen zwar praktisch/funktionell, aber nicht rechtlich ein wesentliches Waffenteil...
  17. Der Tagesjagdschein! Niemand ist gezwungen einen Jahres-Jagdschein zu beantragen, dieser ist allerdings von den Gebühren her unter´m Strich günstiger... Wer allerdings "nur" einen Tagesjagdschein sein Eigen nennt muss auch zum Erwerb von Langwaffen eine Erwerbserlaubnis (also einen Voreintrag) beantragen und hierfür eben nachweisen, dass die gewünschte Waffe zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt wird. Zitat aus der WaffVwV: Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag). & 13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition.
  18. Gut, das habe ich jetzt einfach mal unterstellt ... Das ist natürlich richtig, hier geht es aber um´s Auswandern mit der Option "vielleicht irgendwann mal zurück" und nicht um einen nur vorrübergehende Auslandsaufenthalt... Was soll den an den Bedingungen zum Bedürfniserhalt unverhältninmäßig sein? Das WaffG ermöglicht da doch gar kein Ermessen!? Es ist ja gerade keine "nur vorrübergehende" Geschichte... Der normale Sportschütze (also nichts mit "ohne Verband" über § 8 WaffG) muss zwingend in einem Sportschützenverband sein, der nach § 15 WaffG staatlich anerkannt ist und eine genehmigte Sportordnung hat. Die über dieses Bedürfnis begründeten Sportwaffen müssen für eine Disziplin der genehmigten Sportordnung geeignet und erforderlich sein und dementsprechend zum Bedürfniserhalt auch im Rahmen dieser Sportordnung (oder wenigstens als Gastschütze nach der genehmigten SpoO eines anderen Verbandes) eingesetzt werden. Wo ermöglicht das WaffG denn "laschere" Bedingungen für Auslandsdeutsche mit deutscher WBK? Allerhöchstens über eine sehr großzügige Auslegung von § 8 WaffG möglich, aber ob das BVA da mitmacht? Ich bezweifele es... Das mit der Verwahrung ist auch so eine Sache. Dass man seine deutsche WBK behalten will muss ja nicht zwingend bedeuten, dass man die Waffen in Deutschland aufbewahren will/muss. Der TS will die Waffen beim Auswandern ja gerade mitnehmen...
  19. Man sollte auch beachten, dass mit dem Auswandern automatisch das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Waffenbehörde ist und die lassen sich -wie man immer wieder hört- gerade bei Sportschützen einiges einfallen, um einen zum Abgeben der deutschen WBKs zu bewegen. Was der Sachbearbeiter in Brandenburg dazu mal meinte interessiert das BVA zudem nicht die Bohne, die richten sich 1:1 nach dem WaffG! Bei deutschen "Exil-Sportschützen" ist es auch verhältnismäßig einfach die WBK zu widerrufen (denn zwingend erforderlich sind die Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverband, regelmäßiges Schießen nach der zugelassenen Sportordnung ("Ich habe aber in Amiland jede Woche hinter meinem Haus damit geballert" zählt z.B. nicht) und je nach Waffenanzahl auch die Teilnahme an Wettkämpfen nach der Sportordnung). Bei Jägern oder Erben kann das BVA dagegen wenig bis gar nichts machen (beim Jäger reicht das regelmäßige Jagdscheinverlängern, der Erbe behält seinen Erbenstatus auf Lebenszeit)...
  20. Das ist schon klar und muss ja auch so sein. Wenn man´s richtig macht sind die Teile aber nur im Hintergrund der Waffe mit dem NWR-Status "zusammengefügt zu ganzer Waffe" hinterlegt und erscheinen auf dem Stammdatenblatt mit der lfd. Nr. 0 - tauchen also auf der WBK gar nicht auf, sondern nur im NWR. Der SB erfasst die Waffe/Teile ja nicht neu, sondern übernimmt die NWR-Meldung des Händlers, die beim Überlassen direkt bei der Behörde erscheint. Entweder der Händler/Importeur hat die Teile schon falsch erfasst, oder der SB hat die Teile manuell wieder "aktiviert" und ihnen eine lfd. Nr. in der WBK zugeweisen...
  21. Vielleicht hat´s ja auch der (Groß-) Händler / Importeur schon falsch im NWR angelegt und der SB dann aus Unwissenheit o.ä. einfach falsch übernommen... Normalerweise "schwirren" die Waffenteile nur im Hintergrund des NWR herum und haben den Status "zusammengfügt zu ganzer Waffe", sodass dann selbstverständlich auch nur eine Waffe mit einer WBK-Zeile eingetragen wird.
  22. Auch die typischen Blaser R93 oder R8 haben seit dem NWR II drei wesentliche Teile, zu (Austausch-)Lauf und Verschluss ist das "Gehäuse" als führendes Waffenteil dazugekommen. "Gehäuse" ist der Systemkasten bzw. bei den Modellen mit Kunststoffschaft der entsprechende Schafteinsatz (Magazinschacht / Abzugsaufnahme) ... Hier erklärt es Blaser selber auch ganz ausführlich: NWR II - Blaser GmbH
  23. Die Jagdhaftpflicht greift (wie jede andere Haftpflichtversicherung auch) nur dann, wenn man einen fremden Schaden verursacht. Das ist ja nicht wie beim Auto, wo man dann zur Haftpflicht noch Teil- oder Vollkasko dazu buchen kann...
  24. Bei Waffen die vor 1972 verkauft wurden wird es wohl nicht mehr möglich sein, denn die Aufbewahrungsfristen für die Waffenherstellungs- und Handelsbücher (30 Jahre) sind schon lange abgelaufen (sofern die Waffen dort damals überhaupt auftauchen mussten (?)). Inwieweit z.B. die typischen KK- und Flobertgewehr damals überhaupt buchpflichtig waren, müsste man mal recherchieren. Ob Neckermann und Quelle damals Waffenhandelsbücher führen mussten... ?
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