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tt22

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Alle Inhalte von tt22

  1. Gerade deswegen sehe ich im VDB eine echte Chance, denn weitere Verschärfungen gefärden ja die Existenz der Waffenhändler/Bümas... Die Schießsportverbände bzw. besonders der DSB denkt, es geht immer so weiter (zur Not halt mit Druckluft und/oder Lichtpunkt - Hauptsache man kann seinen Posten behalten) und die Jagdverbände denken auch, ihnen kann nichts passieren...
  2. Soweit ich weiß, dürfen die Verbände gar nicht "richtig" politisch sein, weil das die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit (e.V.) gefärden könnte!?
  3. https://vdb-member.de/ 36/Jahr Über die App "ploppen" wichtige Infos regelmäßig auf und im Gegensatz zu "unseren" Verbänden haben die wirklich ein Interesse daran, Verschärfungen zu verhindern... Ein Interessantes Zeitschriften-Abo ist auch mit dabei.
  4. Die geplante Verschärfung ist doch schon seit über einem Monat bekannt (und wird anderso auch schon lange diskutiert)... Nur der DSB hat es erst jetzt geschafft, sich mal zu äußern... https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/04/ueberpruefung-waffenbesitzer.html
  5. Eine solche Pflicht existiert schlicht und ergreifend nicht! § 34 WaffG sagt nur aus: (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes. Durch Vorlage der EWB wird die Berichtigung nachgewiesen. Die Sache mit der "elektronischen Anzeige der beabsichtigen Überlassung" kann über das NWR gemacht werden - die Rückmeldung erfolgt in Echtzeit. Auch bei der normalen Überlassungsmitteilung an das NWR kommt die Rückmeldung in Echtzeit. Ist die Erlaubnis als "widerrufen" etc. hinterlegt, kommt eine Fehlermeldung. Eine manuelle Rücksprache mit der Waffenbehörde kann man natürlich machen (ich als Privatperson mache das z.B. per E-Mail), aber gerade für gewerbliche Verkäufer ist das aufgrund des NWR II nicht erforderlich!
  6. Doch, es kommt (auch) auf die Anzahl der WBKs an. Steht alles im Streitwertkatalog! Waffenschein 7.500,-- € Waffenbesitzkarte Auffangwert zuzgl. 750,-- € je weitere Waffe Munitionserwerbsberechtigung 1.500,-- € Der Auffangwert beträgt dabei allgemein 5.000€. Also wäre der Streitwert bei einer WBK mit zwei Waffen 5.750€, bei zwei WBKs mit je einer Waffe aber 10.000€! https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog Der Streitwert ist ja der Wert des Verfahrens, der "Sache" und wirkt sich nur indirekt auf die Gerichtsgebühren aus...
  7. Ja gut, wer (gerade) als Waffenbesitzer keine Rechtsschutzversicherung hat, dem ist aber m.M.n. auch wirklich nicht mehr zu helfen! Für z.B. DSB Mitglieder für 10€/Jahr möglich... Auch für andere Lebensbereiche sehr sinnvoll (Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht etc.)...
  8. Ich weiß, aber denke ich a) nicht, dass es bei mir mal dazu kommt und b) habe ich für den Fall der Fälle eine Rechtsschutzversicherung die Verwaltungs- und insbesondere Waffenrecht mit abdeckt. Da ist dann auch der Streitwert egal...
  9. Dort, wo die Gebühren noch nach der WaffKostV berechnet werden, ist übrigens eine neue WBK mit Voreintrag genauso teuer wie ein Voreintrag in eine bestehende WBK. Ich nehme bei Voreinträgen daher immer eine neu WBK - das hat doch quasi nur Vorteile...
  10. Erwerb ohne Erlaubnis wäre es natürlich nicht, da die alte gelbe WBK als unbefristete Erlaubnis so lange gülitg bleibt, bis sie widerrufen oder zurückgenommen wird (§ 58 Abs. 1 WaffG; § 43 Abs. 2 VwVfG). Nur weil eine Erlaubnisvoraussetzung weggefallen ist, wird die Erlaubnis ja nicht automatisch ungültig. Sie müsste erst nach § 45 Abs. 2 WaffG aktiv von der Behörde widerrufen werden! Allerdings könnte man mit einem Erwerb bei der Behörde schlafenden Hunde wecken, also eine Bedürfnisprüfung auslösen, die dann einen Widerruf der WBK zu Folge haben würde (wenn man denn tatsächlich in keinem Verein/Verband mehr Mitglied ist)...
  11. Nun ja, das (Waffen-)Behörden oft "interessante" Rechtsansichten, wenig Fachkenntnisse und/oder Beratungsresistenz an den Tag legen ist ja leider nichts neues, ändern aber auch nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. Wenn die Behörde gerne die IDs haben möchte, ist es ja aber auch nicht tragisch, diese anzugeben... Meine Behörde hat zwar auch neue Formulare, allerdings ohne Felder für NWR-IDs.
  12. Keine Ahnung. Vielleicht als Arbeitserleichterung für die Behörde bei Privatverkäufen, denn da "ploppt" logischerweise nichts von alleine auf - die Waffe müsste also manuell im NWR gesucht werden. Aus meiner Sicht ein legitimer Grund dafür, um diese Daten zu bitten. Pflicht sind sie jedenfalls nicht, denn was in der Anzeige stehen muss, findet man in § 37f WaffG und von NWR-IDs steht da nichts...
  13. Genau, der Händler gibt die NWR P-ID des Käufers, die E-ID der WBK und die W-ID der Waffe in der NWR-Schnittstelle ein und die Überprüfung erfolgt dann in Echtzeit bzw. wenn die IDs falsch oder ungültig sind (z.B. wenn die WBK im NWR nicht als erteilt, sondern als widerrufen etc. hinterlegt ist) wird die Übermittlung vom NWR abgelehnt. Daher braucht man als Bürger auch keinerlei ID-Nummern bei der Erwerbsanzeige angeben, denn der Erwerb der Waffe "ploppt" bei der Behörde bereits auf, bevor man beim Waffenhändler aus dem Laden raus ist...
  14. ... Magazinkörper brauchen viel Zärtlichkeit 😂
  15. Ja, geändert wurde das WaffG. Wie @Sachbearbeiter ja schon zitiert hat, kann die Behörde gem. § 4 Abs. 5 WaffG in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen anordnen. Selbst wenn man diese Bestimmung über § 17 BJagdG analog anwenden könnte (was ich persönlich schon strittig finde, da das BJagdG nur auf §§ 6 & 7 WaffG verweist), kann die Behörde das persönliche Erscheinen nur in begründeten Einzelfällen, also nicht pauschal für alle die den JS verlängern wollen, verlangen. Es müsste von der Behörde zudem angeordnet, also mittels Verwaltungsakt (VA) auferlegt werden.
  16. Unsere UJB möchte sogar, dass man nicht persönlich vorbeikommt, sondern den Postweg nutzt -und das nicht erst seit Corona-! Auf dem Antrag steht extra drauf "Nutzen Sie den Postweg! Schicken Sie Ihre Antragsunterlagen mit der Post. Sie ersparen sich dadurch Wartezeiten hier im Amt." Seit Corona steht zusätzlich auf dem Antrag, dass man ausschließlich auf dem Postweg verlängern kann... Vom VG Köln gibt es übrigens ein Urteil, wonach die UJB das persönliche Erscheinen nicht verlangen darf (VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 8 K 3009/15) https://openjur.de/u/873832.html
  17. Diese Verordnung gibt es weitestgehend gleichlautend seit den 1970er Jahre. Sie ist nichts weiter, als die Konkretesierung von § 55 WaffG für den Bereich des Bundes (die Länder haben ebenfalls solche Verordnungen). Ohne diese Bestimmungen würden Soldaten/Polizisten eine WBK und einen Waffenschein für ihre Dienstwaffen benötigen (bzw. BKA Ausnahmegenehmigungen für Maschinenpistolen), kein Polizist oder Sachbearbeiter der Waffenbehörde könnte eine Waffe sicherstellen/entgegennehmen ohne passenden Voreintrag, sogar Staatsanwälte oder Gerichte würden WBKs mit passendem Voreintrag für Tatwaffen benötigen... Daher sind gewisse Behörden vom WaffG ausgenommen. Für den dienstlichen Umgang und die Aufbewahrung gibt es Dienstanweisungen die (z.B. für die private Aufbewahrung von Dienstwaffen bei der Polizei zuhause) i.d.R. auf die regulären waffenrechtlichen Bestimmungen verweisen. Sobald der dienstliche Hintergrund des Waffenumgangs fehlt, greift selbstverständlich sofort das WaffG wie auch für jeden anderen Bürger!
  18. Bei Waffen auf WBK gelb nicht (da ja automatisch inkludiert), aber bei der grünen WBK schon, unter der Waffe steht dann "Munitionserwerb: Ja". Ob das aber bei jeder Waffenbehörde so ist? Kommt vielleicht auch auf das genutzte Waffenprogramm an...
  19. Der Händler braucht nicht zwingend das Stammdatenblatt von der Waffenbehörde (denn was man so alles an Waffen hat, geht den überhaupt nichts an!). Es reicht auch, wenn man ihm die -für das aktuelle Vorhaben- konkret erforderlichen NWR-IDs mitteilt (und wenn´s auf nem Schmierzettel ist)... Wenn man viel Langeweile hat, kann man seine IDs auch auswendig lernen und dem Händler freudig aufsagen, hauptsache er kann die richtigen IDs in sein Meldeportal eintragen. Für Munitionskäufe wird übrigens gar keine NWR-ID benötigt.
  20. Die NWR Vorgaben sagen, der SD soll als "Kat. B" eingetragen, werden, weil man ihn ja auf einer Selbstladebüchse dieser Kategorie nutzen könnte (auch wenn man gar keine hat)... Durch die neuen NWR-Vorgaben für Hersteller/Händler kommt der SD daher auch mit diesen Daten. In manchen Ländern (gerade "Im Norden") werden Schalldämpfer ja bewertet wie Zielfernrohre, also waffenrechtlich als "nichts" Allerdings dürfte ja von deutscher Seite (unabhängig von der rechtlichen Bewertung im Zielland) zwingend eine Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1a WaffG erforderlich sein, da die Freistellung für Jäger mit EFP nach Abs. 3 Nr. 1 ja ausdrücklich nur für bis zu 3 Langwaffen der Kat. C (inkl. Munition) gilt!?
  21. Wenn ich mich "einklinken" darf: Wie sieht es eigentlich mit jagdlichen Schalldämpfern aus? Ist ja weder "Feuerwaffe" noch Langwaffe... Aufgrund der NWR Vorgaben werden die zudem generell als "Kat. B" klassifiziert... Gibt es hier Erfahrungen zum EFP? Eintragung sollte ja möglich sein, aber erlaubnisfreie Mitnahme nicht, weil keine Langwaffe und zudem nicht Kat. C !?
  22. Inwiefern? Weil das Erwerbsstreckungsgebot auf sie analog angewendet wird? Die alte Gelbe selbst wird in § 14 WaffG doch an keiner Stelle erwähnt sondern nur über § 58 Abs. 1 S. 1 geregelt... Wäre es anders und die alten gelben WBKs wären Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 WaffG , wären die alten WBKs ja auch automatisch auf die erweiterten Waffenarten der neuen gelben WBK erweitert gewesen.
  23. Die alte gelbe WBK ist keine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 (bzw. dann Abs. 6) WaffG und sollte daher von der Mengenbeschränkung nicht betroffen sein.
  24. Ja. Ist zwar eine "Apotheke", aber hier in der Gegend (leider) ziemlich alternativlos...
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