

tt22
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Ja. Ist zwar eine "Apotheke", aber hier in der Gegend (leider) ziemlich alternativlos...
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Ist mir bei einer Onlinebestellung bei "Big F." erst vor kurzem analog mit 9mm Luger und .357 Magnum passiert. JS reicht... In Bayern soll es dazu wohl einen Erlass des Innenministeriums geben, welchen man aber nirgendwo findet. In meiner Big F. Filiale vor Ort (Nds.) geht das nicht, hier will man teilweise nicht einmal .38 Special verkaufen, wenn .357Mag. eingetragen ist, obwohl das ja schon lange (WaffVwV und auch neue WBK-Vordrucke) klargestellt ist 🙄
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.38 Special-Revolver überlassen auf WBK mit Eintrag .357 Magnum?
tt22 antwortete auf longbowhunter's Thema in Waffenrecht
Die .38 Special wird nicht erwähnt sein, weil das NWR mit dem "X-Waffe Standard" eine solche "gemischte" Kaliberbezeichenung (.38/.357Mag.) nicht zulässt und das WaffG so etwas auch nicht vorsieht... -
Dann wurde das für heute wohl gecancelt, die Angabe hatte ich direkt bei "www.bgbl.de" kopiert...
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Das BGBl. Teil II Nr. 1 erscheint am 17.01.2020. Umfang: 48 Seiten. Zitat Wikipedia: Bundesgesetzblatt Teil I Enthält alle Bundesgesetze, Verordnungen von wesentlicher oder dauernder Bedeutung, Zuständigkeitsentscheidungen, Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten, Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Bundestags und des Bundesrats und - soweit vorgeschrieben - andere Bekanntmachungen. Bundesgesetzblatt Teil II Enthält die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften und damit zusammenhängende Bekanntmachungen, sowie Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens. Morgen kann zum WaffG also nichts dabei sein, denn "normale" Gesetze werden im BGBl Teil I verkündet...
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Als es noch keine Vordrucke für die neue gelbe WBK gab, waren die Waffenbehörden bei der Nutzung und Anpassung der alten Vordrucke recht "kreativ" in der Beschriftung. Irgendwie hat da jede Behörde sein eigenes Süppchen gekocht, manche haben nur § 14 Abs. 4 drauf geschrieben, manche nur die Waffenarten, manche beides etc. ... Ausdrücken wollten wohl alles Behörden das gleiche. Aber ob das mit der kommenden WaffG-Änderung wirklich einen Unterschied macht, ob da mal was von § 14 Abs. 4 drauf geschrieben wurde oder nicht?
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Die alte Gelbe dürfte wohl auch außen vor sein, das sie ja mit § 14 gar nichts zu tun hat und nach § 58 Abs. 1 fort gilt. Die bisherigen neuen werden aber betroffen sein, denn sonst bräuchte man ja den Passus: "(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht." nicht... Ob das mit dem Rechtsgrundsatz "Vertrauensschutz" konform geht, halte ich allerdings für fraglich, denn die bisherigen neuen Gelben wurde ja unbefristete und unbeschränkt erteilt. Alte Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gelten ja (mit ganz geringen Einschränkungen bei "großen" LKW) auch weiter, obwohl die neue Klasse B nur bis 3,5t geht...
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Heute wurde auch gar kein Bundesgesetzblatt veröffentlich (das letzte ist vom 07.01.)...
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Genau, es werden nur die Änderungen ("§ XY wird geändert in ..." genau so wie auch in den Beschlussfassungen) veröffentlicht, nicht das komplette Gesetz!
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Kommt wohl drauf an, ob nur die WaffG -Änderung veröffentlicht wird oder auch andere Sachen...
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Das nächste Bundesgesetzblatt erscheint am 10.01. und umfasst 40 Seiten...
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Hauptsache, die neue WaffVwV kommt dieses Mal nicht wieder erst nach 10 Jahren...
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Gibt es denn bei buzer.de schon eine Synopse zur kommenden WaffG-Änderung? Ich finde dort nichts...
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Und wann wird die neue VwV kommen? Wahrscheinlich in 10 Jahren oder so und bis dahin wird wieder jede Behörde und jedes Verwaltungsgericht sein eigenen Süppchen kochen...
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Gemeint war es sicherlich so (das liest man ja auch in den Stellungnahmen z.b. des DSB so) und das wäre ja auch weit weniger schlimm... Schade, dass unsere Verbände nicht einmal hier auf eine Klarstellung im Gesetzestext hinwirken konnten. Denn auch wenn es möglicherweise 99,99% der Waffenbehörden so auslegen würden, dass man nur nicht gleichzeitig mehr als 10 "gelbe" Waffen haben darf - es wird sicherlich 0,01% geben, die es anders sehen werden. Dann wird geklagt und das Gericht sieht es dann natürlich so, wie der Wortlaut des Gesetzes es vorgibt... Das Halbautomatenurteil des BVerwG lässt grüßen...
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Ist denn diese Beschränkung einer bestandskräftigen und unbeschränkt/unbefristet erteilten Erlaubnis rechtlich überhaupt haltbar (Stichwort Vertrauensschutz)?
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Das habe ich befürchtet...
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Vorab: Sorry, wenn das schon behandelt wurde und ich es schlicht übersehen habe: Gibt es eigentlich schon Infos, wie die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen umgesetzt werden soll? Wird man auf gleichzeitig 10 Waffen begrenzt oder insgesammt? Was ich damit sagen will: Wird das so gehandhabt, dass man "nur" gleichzeitig nicht mehr als 10 "gelbe" Waffen im Besitz haben darf oder wird es so, dass die gelbe WBK quasi (gedanklich) 10 "Stempelfelder" hat und wenn man die "verbraucht" hat, hat man auf alle Zeit Pech gehabt? Es ist wohl nicht ganz so selten, dass man mal eine Waffe wieder abgibt ("Fehlkauf" wird wieder abgestoßen) oder sich für ein anderes Modell oder eine andere Disziplin entscheidet bzw. auch mal was ausprobiert (Freie Pistole ist doch nichts gewesen, UHR auch nicht, Ordonnanz macht auch keinen Spaß mehr und wird gegen die Tontaubenflinte getauscht)... Wenn man also mal 8 "gelbe" Waffen hatte und die nun alle wieder verkauft sind, man effektiv also nur noch 2 besitz, kann man dann noch welche dazu kaufen oder geht das dann nur noch über die grüne WBK mit Einzelbedürfnis und Voreintrag???
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Das hört sich immerhin beruhigend an! Aber: Gilt der Jahresjagdschein denn als "gleichgestellte andere Erlaubnis zum Erwerb und Besitz" ? Ich meine zum Langwaffenerwerb berechtigt der JJS ja (bzw. stellt von der Erlaubnispflicht frei), aber inwieweit gilt der JJS als Erlaubnis zum Besitz (mal abgesehen von der Leihe < 1 Monat und der Zeit zwischen Erwerb und WBK-Eintrag)? Ich dachte, er berechtigt gerade nicht zum dauerhaften Besitz, denn dazu ist ja der WBK Eintrag zwingend erforderlich (den man sich ja sonst sparen könnte)!? Ich will ja nicht kleinlich sein, weiß aber, dass Waffenbehörden es gerne mal sind, wenn sie das WaffG "wörtlich" auslegen wollen...
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Kann Behörde vom Waffenrecht abweichen? Thema SD Erwerb
tt22 antwortete auf Bart0815's Thema in Waffenrecht
Wieso soll das erst 6 Monate nach Veröffentlichung in Kraft treten? Das ganze tritt mit Ausnahme einiger Passagen (Übergangsregelungen) direkt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft... Zitat aus der Vorlage: Zu Absatz 2: Die Regelungen, die Jägern den Erwerb und die Nutzung von Schalldämpfern (Artikel 1 Nummer 5 Buch-stabe b) und Nachtsichttechnik (Artikel 1 Nummer 26) erleichtern, sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. -
Was mir gerade im neuen § 13 aufgefallen ist: "Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. " Wenn man also eine Langwaffe über seinen Jahresjagdschein erwirbt, muss man immer einen neue WBK beantragem auch wenn man noch Platz auf einer alten WBK hat!?
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Um zur Ursprungsfrage zurück zu kommen: In unserem Einwohnermeldeamt wird keiner nach seiner WBK gefragt (unsere Stadtverwaltung ist zwar auch Waffenbehörde, dies wird aber durch eine ander Abteilung (Ordnungsamt) wahrgenommen). Das Ordnungsamt teilt dem Einwohnermeldeamt die Erteilung oder natürlich auch das Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit, im Gegenzug teilt das Einwohnermeldeamt dem Ordnungsamt Zuzug, Umzug, Wegzug, Namensänderung und auch den Tod von Waffenbesitzern mit, halt so, wie dass WaffG es in §44 vorsieht...
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Da wird diese Tatsache im Reiseausweis vermerkt, sodass man diesen dann quasi gleich in die Tonne treten kann... Für die Ausstellung dieser Dokumenten sind aber (glücklicherweise) die Ausländerbehörden zuständig und nicht die Bürgerämter... Um eine Staatsangehörigkeit zu hinterlegen wird übrigens immer eine Nationalpass verlangt, sonst steht im System "unbekannt", um eine Ehe oder Kinder im Meldesystem hinterlegen zu können, werden entsprechende standesamtliche Urkunden (ggf. mit beglaubigter Übersetzung) verlangt, sonst ist der Familienstand "ungeklärt" und die Kinder sind ohne Vorlage entsprechender Urkunden auch nicht bei den (vermeintlichen) Eltern hinterlegt - also auch nichts mit Steuervorteilen auf Zuruf ohne Nachweise... Also Fingerabdrücke sind beim Perso immer noch freiwillig (als weiteres Sicherheitsmerkmal um die Fälschung zu erschweren)! Beim Reisepass sind Fingerabdrücke Pflicht, aber nicht weil der deutsche Staat das so toll findet (die Fingerabdrücke werden übrigens außer im Dokument nirgendwo gespeichert bzw. nach Produktion bei der Bundesdruckerei sofort aus dem System gelöscht!), sondern weil man sonst mit dem Teil in viele Länder nicht reingelassen wird (z.B. USA)...
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Das mit der Geburts- bzw. Eheurkunde macht aber tatsächlich Sinn und hat nichts mit "Legitimation" zu tun (ich habe bis vor kurzem im Bürgeramt gearbeitet und kann es daher erklären): Wenn man umgezogen ist und das neue Bürgeramt zum ersten Mal einen Ausweis oder Pass ausstellen soll, sind diese angehalten immer die letzte standesamtliche Urkunde zu verlangen (also bei ledigen Personen die Geburts-, bei verheirateten oder geschiedenen/verwitweten Personen die Eheurkunde). Das hat folgenden Grund: Bis vor einigen Jahren wurde z.B. im Perso nur der Rufname einegtragen, jetzt müssen aber alle Vornamen aufgeführt werden, zudem wird die Namensführung (und Schreibweise) überprüft. Ein Ausweis ist z.B. Kraft Gesetzes ungültig, wenn eine Angabe zur Person nicht richtig ist. Wenn man nun bei der Beantragung des neuen Ausweises nur seinen alten Perso vorlegt, wird quasi "abgeschrieben" und mögliche Fehler der alten Behörde werden unbemerkt übernommen. Daher wird anhand standesamtlicher Urkunde überprüft, ob die Angaben wirklich richtig, alle Vornamen erfasst und vorallem alles richtig geschrieben ist. Ich habe schon 90 jährigen Omas mitteilen müssen, dass sie ihr ganzes Leben lang "falsch" geschrieben wurden (z.B. im Ausweis steht "Annemarie" in der Geburtsurkunde aber "Annamaria" - ergo alle Ausweise/Pässe waren falsch und damit ungültig...). So etwas kann aber nur festgestellt werden, wenn man die standesamtliche Urkunde vorliegen hat...
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Die erste Waffe ist "gefährlich", die weiteren sind (sofern vernünftig aufbewahrt) egal. Das weiß ich auch. Aber Otto Normalverbraucher ohne Bezug zum Thema versteht das eben nicht. Der liest nur Sportschütze XY hat 100 Waffen. Man müsste halt mal Aufklärungsarbeit leisten und für eine breite Akzeptanz des Hobbys in der Bevölkerung sorgen (Verbände, "Lobby"?), statt sich möglichst zu verstecken...