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Bundestag verschärft Waffenrecht


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Geschrieben
Am 8.1.2020 um 11:30 schrieb Sachbearbeiter:

Nach der jetzigen Formulierung wäre die neue gelbe WBK ohne Erwerbsstreckungsgebot.

Na ja, mit der Erwerbsbegrenzung bei Gelb ist ja eigentlich das Erwerbsstreckungsgebot hinfällig, da es ja dazu dienen soll, die auf Gelb erwerbbaren Waffen zu begrenzen.

Da die neue Obergrenze strenger wirkt könnte man das wirklich weglassen 🙂

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb black_friday:

Na ja, mit der Erwerbsbegrenzung bei Gelb ist ja eigentlich das Erwerbsstreckungsgebot hinfällig, da es ja dazu dienen soll, die auf Gelb erwerbbaren Waffen zu begrenzen.

Da die neue Obergrenze strenger wirkt könnte man das wirklich weglassen 🙂

Ursprünglich sollte 2/6 gar nicht für Gelb sein, sondern nur für Grün gelten, wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe.

Geschrieben

Zeit für eine Eu Harmonisierung ;)
Irgendwie hat das aber keiner vorgeschlagen, obwohl das ja vordringliches Gesetzesziel war.

Geschrieben

Zu § 58 Abs. WaffG (Altbesitz; Übergangsvorschriften) ist folgender Abs. 22 formuliert:

 

"(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht."

 

Das aber würde bedeuten, dass "Stichtag" für den Altbestand auf WBK Gelb (mehr als 10...) direkt der Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist. Und dieser Zeitpunkt ist sicherlich nicht mehr fern. 

Geschrieben

die bisherigen gelben und die alt-gelben wurden aber nicht als Erlaubnisse nach neu §14 Abs. 6 erteilt.

 

demzufolge müssten ja die dann "alten" (nach 14/4) und "ganzalten" gelben im bisherigen/erteilten Umfang fortgelten, oder?

oder gibts dazu im entsprechend neuen ?§58? eine explizite Regelung?

 

 

is doch Alles murx!!!!

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb alzi:

die bisherigen gelben und die alt-gelben wurden aber nicht als Erlaubnisse nach neu §14 Abs. 6 erteilt.

 

demzufolge müssten ja die dann "alten" (nach 14/4) und "ganzalten" gelben im bisherigen/erteilten Umfang fortgelten, oder?

Den Gedankengang hatte ich auch, wäre ja schön wenn das “nur” gelbe ab sofort betrifft....

 

glaube ich aber nicht....

 

 

Geschrieben

@ alzi  "is doch Alles murx!!!!" 

 

Da drückt sich unser alzi noch sehr zurückhaltend aus!

Wenn ich mir vor Augen halte, dass ich als Besitzer eines 130 Jahre alten Repetiergewehrs, Schmidt-Rubin IG 1889, künftig vom "Magazinkörperverbot" betroffen bin, muss ich mich wirklich sehr um Impulskontrolle bemühen.:pissed:

 

Mit gesträubten Nackenhaaren und freundlichem Gruß

Gerd12

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb cartridgemaster:

Ja, die Schweizer hatten da schon geniale Waffenkonstrukteure.

Bei den anderen Nationen kamen Selbstlade-Infanteriegewehre erst ca. 50 Jahre später.

Das Schmidt-Rubin war ein Selbstladegewehr?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb alzi:

die bisherigen gelben und die alt-gelben wurden aber nicht als Erlaubnisse nach neu §14 Abs. 6 erteilt.

 

demzufolge müssten ja die dann "alten" (nach 14/4) und "ganzalten" gelben im bisherigen/erteilten Umfang fortgelten, oder?

oder gibts dazu im entsprechend neuen ?§58? eine explizite Regelung?

 

 

is doch Alles murx!!!!

 

Die alte Gelbe dürfte wohl auch außen vor sein, das sie ja mit § 14 gar nichts zu tun hat und nach § 58 Abs. 1 fort gilt. Die bisherigen neuen werden aber betroffen sein, denn sonst bräuchte man ja den Passus:

 

"(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht."

 

nicht...

 

Ob das mit dem Rechtsgrundsatz "Vertrauensschutz" konform geht, halte ich allerdings für fraglich, denn die bisherigen neuen Gelben wurde ja unbefristete und unbeschränkt erteilt. Alte Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gelten ja (mit ganz geringen Einschränkungen bei "großen" LKW) auch weiter, obwohl die neue Klasse B nur bis 3,5t geht...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb alzi:

die bisherigen gelben und die alt-gelben wurden aber nicht als Erlaubnisse nach neu §14 Abs. 6 erteilt.

Wenn man das Haar so spaltet (was weder ironisch noch als Kritik gemeint ist), dann wird die Antwort lauten, dass die Formulierung ja auch lautet "[...] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 [...]", nicht "der" Erlaubnis. Damit wird die gelbe WBK, die ja genau solch "eine" Erlaubnis ist, auch darunter fallen. Der Paragraph ist auf der WBK ja auch nicht genannt.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Der Paragraph ist auf der WBK ja auch nicht genannt.

da magst Du Dich irren!

 

ich habe bespielweise eine auf der steht ausdrücklich "Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach §14 Abs.4 WaffG" !

und ich bin nicht der einzige. bei mir steht das so vorne drauf, bei anderen unter "Amtliche Eintragungen".

 

.... was ja auch der Grund ist, dies in dem Zusammenhang zu thematisieren ....

 

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